Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe
| Vorlage: | 2025/1048/1 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 10.12.2025 |
| Letzte Änderung: | 21.01.2026 |
| Unter Leitung von: | Hauptamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.12.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/1048/1 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Hauptamt Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 09.12.2025 10 N Vorberatung Gemeinderat 16./17./18.12.2025 2 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Begründung zur Satzungsanpassung: 1. Anpassung der Entschädigung bei Schwerbehinderung Die Anpassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe ist erforderlich, da der Landesgesetzgeber die Kommunen verpflichtet hat, in ihren Satzungen Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen zu treffen, die aufgrund einer Schwerbehinderung bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit entstehen. Mit der Änderung der Gemeindeordnung, die zum 1. September 2025 in Kraft getreten ist, wurde § 19 Absatz 4 um eine entsprechende Regelung ergänzt. Bereits bisher war in dieser Vorschrift der Ersatz von Aufwendungen vorgesehen, die durch die entgeltliche Betreuung pflege- oder betreuungsbedürftiger Angehöriger während der Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen. Die neue gesetzliche Ergänzung erweitert diese Bestimmung um die Möglichkeit, Aufwendungen zu erstatten, die aufgrund einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX entstehen. Die Ausgestaltung der Erstattungsregelung – insbesondere hinsichtlich Höhe, Art und Verfahren – soll im Gleichklang mit den bestehenden Bestimmungen zur Unterstützung bei der Betreuung pflege- und betreuungsbedürftiger Angehöriger erfolgen. Die entsprechenden Änderungen werden für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte sowie für sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Gremien etabliert. 2. Aufwendungen für Mobilität der Gemeinderatsmitglieder Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen ist eine Anpassung der bisherigen Regelung erforderlich. Den Mitgliedern des Gemeinderats werden für die Wahrnehmung ihres Mandats im Stadtgebiet künftig entweder eine Mobilitätspauschale als Teil der Entschädigung gewährt oder es erfolgt eine Erstattung von Parkgebühren bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 300 Euro. Die Höhe der Mobilitätspauschale orientiert sich am Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket, den die Stadt Karlsruhe ihren Beschäftigten derzeit in Höhe von 24 Euro monatlich gewährt. Die hierdurch erzielte Einsparung leistet einen Beitrag zur Haushaltssicherung. 3. Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher*innen Ehrenamtliche Ortsvorsteher*innen und deren Stellvertretungen sowie die ehrenamtlichen Stellvertretungen hauptamtlicher Ortsvorsteher*innen erhalten Aufwandsentschädigungen, deren Höhe regelmäßig angepasst wird. § 9 Absatz 2 des Aufwandsentschädigungsgesetzes (AufwEntG) enthält eine Verordnungsermächtigung, die es dem Innenministerium ermöglicht, die Höhe der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeister*innen und Ortsvorsteher*innen an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anzugleichen. Die Vorschrift sieht vor, dass bei einer entsprechenden Anpassung durch Rechtsverordnung die festgesetzten Entschädigungsbeträge automatisch angepasst werden, ohne dass hierfür eine erneute Satzungsänderung erforderlich ist. Im Rahmen der vorliegenden Satzungsänderung werden – im Sinne von Transparenz und Nachvollziehbarkeit – die derzeit gültigen Entschädigungsbeträge (Stand: 1. Februar 2025) in der Satzung ausgewiesen. – 3 – 4. Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Eine weitere Satzungsanpassung ist im Hinblick auf die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich. Bisher waren die entsprechenden Bestimmungen in der „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe“ enthalten. Dabei wurde jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die pauschale Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats und die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf unterschiedliche gesetzliche Grundlagen stützen. Aus diesem Grund besteht die rechtliche Notwendigkeit, für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine eigenständige Satzung über die Gewährung von Entschädigungen zu erlassen (Vorlagen-Nr. 2025/0973) und gleichzeitig die entsprechenden Regelungen aus der bestehenden „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe“ aufzuheben. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe.
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 16./17./18. De- zember 2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehren- amtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe beschlossen: Artikel 1 1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: „Stadträtinnen und Stadträte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen, die aufgrund einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozi- algesetzbuch (SGB IX) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstanden sind, eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 150 Euro. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Aufwendungen nicht bereits durch allgemeine Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Eine anteilige Erstat- tung von Hilfsmitteln, die der ehrenamtlich Tätige zur Bewältigung seines Alltags benötigt, ist ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31.07. bzw. 31.12.“ 2. § 1 Absatz 6 wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: „Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Ausübung ihres Mandats in- nerhalb des Stadtgebiets im Rahmen der Aufwandentschädigung nach Absatz 1, sofern sie nicht hierauf verzichten, wahlweise eine Mobilitätspauschale in Höhe des von der Stadt Karlsruhe ihren Mitarbeitenden gewährten Arbeitgeberzuschus- ses zum Jobticket oder auf Antrag und gegen Nachweis die Erstattung notwendi- ger Parkgebühren. Die Erstattung der Parkgebühren erfolgt nachträglich jeweils zum 31.07. und zum 31.12. eines Jahres und ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 300 Euro begrenzt.“ 3. § 2 Absatz 4 wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: „Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Auf- wendungen, die aufgrund einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tä- tigkeit für diese entstanden sind, eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 50 Euro. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Aufwendungen nicht bereits durch allgemeine Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Eine anteilige Erstattung von Hilfsmitteln, die der ehrenamtlich Tätige zur Bewältigung seines All- tags benötigt, ist ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31.07. bzw. 31.12.“ 4. § 4 wird wie folgt neu gefasst: „§ 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (1) Soweit in den Ortschaften ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher bestellt sind, erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung von in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 1.803,62 Euro. Jeweils die gleiche Entschädigung erhalten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, wenn die Vertre- tungszeit mindestens eine Woche zusammenhängend beträgt. (2) In Ortschaften, in denen hauptamtliche Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen be- stellt sind, erhalten die ehrenamtlichen Stellvertreter und Stellvertreterinnen unter der gleichen Voraussetzung: in Wettersbach 2.230,92 Euro, in Grötzingen 2.775,41 Euro, in Neureut 3.758,72 Euro, in Durlach 4.030,50 Euro. (3) Die Beträge nach Abs. 1 und 2 stellen den Stand vom 1. Februar 2025 dar. Sie werden regelmäßig gem. § 9 Abs. 2 AufwEntG i. V. m. der Rechtsverordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtli- chen Bürgermeister und Ortsvorsteher den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnis- sen angepasst.“ 5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht ange- hörenden Mitglieder eines Ausschusses oder eines vom Gemeinderat oder von ei- nem Ausschuss gebildeten sonstigen Gremiums erhalten am Jahresende für das abgelaufene Jahr eine jährliche Aufwandsentschädigung.“ 6. § 5 Absatz 4 wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: „Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht ange- hörenden Mitglieder eines Ausschusses oder eines vom Gemeinderat oder von ei- nem Ausschuss gebildeten sonstigen Gremiums erhalten als Ersatz ihrer finanziel- len Aufwendungen, die aufgrund einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) während der Ausübung der ehrenamt- lichen Tätigkeit für diese entstanden sind, zusätzlich 35 Euro je Sitzung. Vorausset- zung für die Gewährung ist, dass die Aufwendungen nicht bereits durch allge- meine Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Eine anteilige Erstattung von Hilfsmitteln, die der ehrenamtlich Tätige zur Bewältigung seines Alltags benötigt, ist ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage eines Nach- weises.“ 7. §§ 6 und 7 entfallen Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Ausgefertigt Karlsruhe,......................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde- ordnung oder unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf der Gemein- deordnung beruhen, zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung dennoch als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfah- rens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Anlage 2 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe vom 22. Juni 2010 (Amtsblatt vom 25. Juni 2010), zuletzt geändert durch Satzung vom 16./17./18. Dezember 2025 (Online Bekanntmachung vom xx.xx.xxxx). Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karls- ruhe beschlossen: § 1 Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates (1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatli- che Aufwandsentschädigung von 1.005 Euro. (2) Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.005 Euro. Üben mehrere Personen die Funktion der Fraktionsführung gleichberechtigt aus, so erhalten sie die Summe der unter Satz 1 genannten Pauschale zu gleichen Teilen. (3) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsent- schädigung von 503 Euro. Bei Fraktionen mit mindestens neun Mitgliedern erhalten auch die zweiten stellvertretenden Vorsitzenden diese Entschädigung. (4) Stadträtinnen und Stadträte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienangehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 LVwVfG im häuslichen Bereich wäh- rend der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 150 Euro. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31.07. bzw. 31.12. (5) Stadträtinnen und Stadträte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen, die auf- grund einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstanden sind, eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 150 Euro. Voraussetzung für die Ge- währung ist, dass die Aufwendungen nicht bereits durch allgemeine Unterstützungsleis- tungen abgedeckt sind. Eine anteilige Erstattung von Hilfsmitteln, die der ehrenamtlich Tä- tige zur Bewältigung seines Alltags benötigt, ist ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31.07 bzw. 31.12. (6) „Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Ausübung ihres Mandats innerhalb des Stadtgebiets im Rahmen der Aufwandentschädigung nach Absatz 1, sofern sie nicht hierauf verzichten, wahlweise eine Mobilitätspauschale in Höhe des von der Stadt Karls- ruhe ihren Mitarbeitenden gewährten Arbeitgeberzuschusses zum Jobticket oder auf An- trag und gegen Nachweis die Erstattung notwendiger Parkgebühren. Die Erstattung der Parkgebühren erfolgt nachträglich jeweils zum 31.07. und zum 31.12. eines Jahres und ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 300 Euro begrenzt.“ § 2 Entschädigung der Mitglieder der Ortschaftsräte (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 70 Euro, in Wettersbach 90 Euro, in Grötzingen 120 Euro, in Neureut 201 Euro, in Durlach 251 Euro. (2) Die Fraktionsvorsitzenden in den Ortschaftsräten erhalten zusätzlich eine monatliche Auf- wandsentschädigung in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrages. (3) Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für die notwen- dige Pflege von Familienangehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 LVwVfG im häuslichen Be- reich während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 50 Euro. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31.07. bzw. 31.12. (4) Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendun- gen, die aufgrund einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozial- gesetzbuch (SGB IX) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese ent- standen sind, eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 50 Euro. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Aufwendungen nicht bereits durch allgemeine Unterstüt- zungsleistungen abgedeckt sind. Eine anteilige Erstattung von Hilfsmitteln, die der ehren- amtlich Tätige zur Bewältigung seines Alltags benötigt, ist ausgeschlossen. Die Auszah- lung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31.07. bzw. 31.12. § 3 Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit Bei auswärtiger Dienstverrichtung erhalten die Mitglieder des Gemeinderates und der Ort- schaftsräte Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. § 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (1) Soweit in den Ortschaften ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher bestellt sind, erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung von in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 1.803,62 Euro. Jeweils die gleiche Entschädigung erhalten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, wenn die Vertretungszeit mindes- tens eine Woche zusammenhängend beträgt. (2) In Ortschaften, in denen hauptamtliche Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen bestellt sind, erhalten die ehrenamtlichen Stellvertreter und Stellvertreterinnen unter der gleichen Voraussetzung: in Wettersbach 2.230,92 Euro, in Grötzingen 2.775,41 Euro, in Neureut 3.758,72 Euro, in Durlach 4.030,50 Euro. (3) Die Beträge nach Abs. 1 und 2 stellen den Stand vom 1. Februar 2025 dar. Sie werden re- gelmäßig gem. § 9 Abs. 2 AufwEntG i. V. m. der Rechtsverordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. § 5 Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und sonstiger vom Ge- meinderat oder von einem Ausschuss gebildeter Gremien (1) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehörenden Mitglieder eines Ausschusses oder eines vom Gemeinderat oder von einem Ausschuss ge- bildeten sonstigen Gremiums erhalten am Jahresende für das abgelaufene Jahr eine jährli- che Aufwandsentschädigung. (2) Die Höhe der jährlichen Entschädigung beträgt 45 Euro pro Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Ausschusses. (3) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehörenden Mitglieder eines Ausschusses oder eines vom Gemeinderat oder von einem Ausschuss ge- bildeten sonstigen Gremiums erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienangehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 LVwVfG im häuslichen Bereich wäh- rend der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit zusätzlich 35 Euro je Sitzung. Die Aus- zahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage eines Nachweises. (4) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehörenden Mitglieder eines Ausschusses oder eines vom Gemeinderat oder von einem Ausschuss ge- bildeten sonstigen Gremiums erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen, die auf- grund einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstanden sind, zusätzlich 35 Euro je Sitzung. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Aufwendun- gen nicht bereits durch allgemeine Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Eine antei- lige Erstattung von Hilfsmitteln, die der ehrenamtlich Tätige zur Bewältigung seines Alltags benötigt, ist ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage eines Nach- weises. § 5 a Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Gemeindlichen Vollzugsbediensteten (1) Für den Aufwand bei der Tätigkeit als ehrenamtliche Gemeindliche Vollzugsbedienstete erhalten die dazu bestellten Bürgerinnen und Bürger eine Aufwandsentschädigung. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Anzahl der tatsächlich geleis- teten Einsatzstunden. Die Aufwandsentschädigung beträgt je Einsatzstunde 7,50 Euro, darf jedoch einen Jahres- betrag von 2.100 Euro nicht überschreiten. § 5 b Aufwandsentschädigung der/des ehrenamtlich tätigen Tierschutzbeauftragten Die/der ehrenamtlich tätige Tierschutzbeauftragte der Stadt Karlsruhe erhält als Ersatz ih- rer/seiner Auslagen und ihres/seines Verdienstausfalls für die Tätigkeit im Dienst der Stadt Karlsruhe die folgenden Durchschnittssätze im Sinne des § 19 Abs. 2 GemO: a) Bei einer Dauer von bis zu 10 Stunden 150 Euro pro Monat. b) Bei einer Dauer bis 20 Stunden 300 Euro pro Monat. c) Bei einer Dauer von mehr als 20 Stunden 450 Euro pro Monat. §§ 6 und 7 - entfallen - § 8 Sonstiges (1) Wird ein Amt ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt, entfällt die Zahlung der Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. (2) Besteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermo- nat, so wird der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum fällt. § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
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1 ANLAGE 3 STAND 15.12.2025 SYNOPSE - geänderte Textpassagen der Entschädigungssatzung - Fassung vom 22. Juni 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Oktober 2023 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen § 1 Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates (5) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten, sofern sie nicht darauf verzichten, neben der Aufwandentschädigung nach Absatz 1 für die Ausübung des Mandats innerhalb des Stadtgebiets ein KVV-Jahresabonnement sowie bei Bedarf Parkwertkarten für die Tiefgarage am Friedrichsplatz. § 1 Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates wird wie folgt neu gefasst: (5) Stadträtinnen und Stadträte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen, die aufgrund einer Schwerbehinderung nach § 2 (2) des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstanden sind, eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 150 Euro. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Aufwendungen nicht bereits durch allgemeine Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Eine anteilige Erstattung von Hilfsmitteln, die der ehrenamtlich Tätige zur Bewältigung seines Alltags benötigt, ist ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31.07 bzw. 31.12. wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: (6) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Ausübung ihres Mandats innerhalb des Stadtgebiets im Rahmen der Aufwandentschädigung nach Absatz 1, sofern sie nicht hierauf verzichten, wahlweise eine Mobilitätspauschale in Höhe des von der Stadt Karlsruhe ihren Mitarbeitenden gewährten Arbeitgeberzuschusses zum Jobticket oder auf Antrag und gegen Nachweis die Erstattung notwendiger Parkgebühren. Die Erstattung der Parkgebühren erfolgt nachträglich jeweils zum 31.07. und zum 31.12. eines Jahres und ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 300 Euro begrenzt.“ 2 Fassung vom 22. Juni 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Oktober 2023 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen § 2 Entschädigung der Mitglieder der Ortschaftsräte § 2 Entschädigung der Mitglieder der Ortschaftsräte wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: (4) Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen, die aufgrund einer Schwerbehinderung nach § 2 (2) des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstanden sind, eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 50 Euro. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Aufwendungen nicht bereits durch allgemeine Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Eine anteilige Erstattung von Hilfsmitteln, die der ehrenamtlich Tätige zur Bewältigung seines Alltags benötigt, ist ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31.07. bzw. 31.12. § 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (1) Soweit in den Ortschaften ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher bestellt sind, erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung von in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 1.145,09 Euro. Jeweils die gleiche Entschädigung erhalten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, wenn die Vertretungszeit mindestens eine Woche zusammenhängend beträgt. wird wie folgt neu gefasst § 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (1) Soweit in den Ortschaften ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher bestellt sind, erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung von in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 1.803,62 Euro. Jeweils die gleiche Entschädigung erhalten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, wenn die Vertretungszeit mindestens eine Woche zusammenhängend beträgt. 3 Fassung vom 22. Juni 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Oktober 2023 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen (2) In Ortschaften, in denen hauptamtliche Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen bestellt sind, erhalten die ehrenamtlichen Stellvertreter und Stellvertreterinnen unter der gleichen Voraussetzung: in Wettersbach 1.452,33 Euro, in Grötzingen 1.843,81 Euro, in Neureut 2.550,82 Euro, in Durlach 2.746,24 Euro. (3) Die Beträge nach Abs. 1 und 2 stellen den Stand vom 1. März 2010 dar. Sie werden regelmäßig gem. § 9 Abs. 2 AufwEntG i. V. m. der Rechtsverordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. (2) In Ortschaften, in denen hauptamtliche Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen bestellt sind, erhalten die ehrenamtlichen Stellvertreter und Stellvertreterinnen unter der gleichen Voraussetzung: in Wettersbach 2.230,92 Euro, in Grötzingen 2.775,41 Euro, in Neureut 3.758,72 Euro, in Durlach 4.030,50 Euro. (3) Die Beträge nach Abs. 1 und 2 stellen den Stand vom 1. Februar 2025 dar. Sie werden regelmäßig gem. § 9 Abs. 2 AufwEntG i. V. m. der Rechtsverordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. § 5 Aufwandsentschädigung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner (1) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehörenden Mitglieder eines Ausschusses oder sonstigen Gremiums erhalten am Jahresende für das abgelaufene Jahr eine jährliche Aufwandsentschädigung. § 5 Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und sonstiger vom Gemeinderat oder von einem Ausschuss gebildeter Gremien wird wie folgt neu gefasst: (1) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehörenden Mitglieder eines Ausschusses oder eines vom Gemeinderat oder von einem Ausschuss gebildeten sonstigen Gremiums erhalten am Jahresende für das abgelaufene Jahr eine jährliche Aufwandsentschädigung. wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: (4) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehörenden Mitglieder eines Ausschusses oder eines vom Gemeinderat oder von einem Ausschuss gebildeten sonstigen Gremiums erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen, die aufgrund einer Schwerbehinderung nach § 2 (2) des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstanden sind, zusätzlich 35 Euro je Sitzung. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Aufwendungen nicht bereits durch 4 Fassung vom 22. Juni 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Oktober 2023 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen allgemeine Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Eine anteilige Erstattung von Hilfsmitteln, die der ehrenamtlich Tätige zur Bewältigung seines Alltags benötigt, ist ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage eines Nachweises. § 6 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine monatliche zusätzliche Aufwandsentschädigung. Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich aus dem Feuerwehrgesetz Baden- Württemberg (FwG), der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe (Satzung) und der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV2). (2) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe auf Ebene der Abteilung sind: - Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 1 Satzung) - Stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise stellvertretender Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 2 Satzung) - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart (§ 11 Absatz 5 Satzung) - Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenzugs (§ 5 Absatz 1 d Satzung) - Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart (§ 16 Absatz 3 Satzung) - Kassenverwalterin beziehungsweise Kassenverwalter (§ 16 Absatz 2 Satzung) §§ 6 – 7 entfällt (Regelungen werden in die neue Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr in der Stadt Karlsruhe (Feuerwehr-Entschädigungssatzung - FwES) überführt.) 5 Fassung vom 22. Juni 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Oktober 2023 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen (3) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe auf Ebene der Stadt Karlsruhe (Kreisebene) sind: - Stadtjugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Stadtjugendfeuerwehrwart (§ 11 Absatz 1 Satzung) - Leiterin beziehungsweise Leiter der Altersabteilung (§ 10 Satzung) - Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Frauen (3 13 Absatz 1 Ziffer 4 Satzung) - Kreisleiterin oder Kreisleiter der Spielmanns- oder Fanfarenzüge (§ 5 Absatz 1 d Satzung) (4) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 6 Absatz 2 erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung für die Ausübung der Funktion: - Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungs- kommandant 192 Euro - Stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise stellvertretender Abteilungskommandant 144 Euro - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung mit Kindergruppe 240 Euro - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung ohne Kindergruppe 120 Euro - Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenzugs 80 Euro - Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart 120 Euro - Kassenverwalterin beziehungsweise Kassenverwalter 120 Euro Die Aufwandsentschädigung für die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart und die Gerätewartin oder den Gerätewart kann durch Mehrheitsbeschluss des jeweiligen Abteilungsausschusses auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Werden mehrere Funktionen durch dieselbe Person ausgeführt, richtet sich die Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigung mit dem höchsten Betrag. 6 Fassung vom 22. Juni 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Oktober 2023 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen (5) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 6 Absatz 3 erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung: - Stadtjugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Stadtjugend- feuerwehrwart 192 Euro - Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Frauen 96 Euro - Leiterin beziehungsweise Leiter der Altersabteilung 96 Euro - Kreisleiterin beziehungsweise Kreisleiter der Spielmanns- oder Fanfarenzüge 96 Euro (6) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für die Teilnahme an einem Einsatz beziehungsweise das Einfinden im Feuerwehrhaus bei einer Alarmierung einen pauschalen Auslagenersatz von 10 Euro. (7) Kreisausbilderinnen beziehungsweise Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr (FwDV2) erhalten eine Aufwandsentschädigung pro angefangene Ausbildungsstunde von 15 Euro zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von zehn Euro für jeden Ausbildungstag. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Tageslehrgängen von mindestens sechs Stunden Dauer wird eine Verpflegungspauschale von zehn Euro pro Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer gewährt. § 7 Entschädigung für den Brandsicherheitswachdienst Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für den Brandsicherheitswachdienst eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Euro pro angefangene Stunde zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von 10 Euro pro Vorstellung.
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Niederschrift 18. Plenarsitzung des Gemeinderates 16. Dezember 2025, 09:00 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 2 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2025/1048 Antrag Ö 7 (Seite 33): HHS4_GR6 - Verzicht auf Erhöhung der Entschädigung für ehren- amtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe zum 1. Januar 2027 (Vorlage: 2025/1102) - Zugestimmt - Antrag Ö 8: HHS4_GR5 - Verzicht auf Freifahrtberechtigungen und Parkwertkarten für Ge- meinderatsmitglieder (Vorlage: 2025/1101) - Zugestimmt - Antrag Ö 9: HHS4_GR5 - Verzicht auf Freifahrtberechtigungen und Parkwertkarten für den Gemeinderat (AfD) (Vorlage: DHH/2025/1013) - Zurückgezogen - Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die in Anlage 1 beige- fügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätig- keit in der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung (45 Ja, 1 Nein) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 9. Dezember 2025. Wir kommen auf der Seite 33 zum Verzicht auf Erhöhung der Entschädigung für ehren- amtliche Tätigkeit. Hier haben wir auch noch eine Vorlage, G5, das ist der nächste Punkt, also wir können die zusammen aufrufen. Wir haben einmal Verzicht auf Erhöhung der Ent- schädigung für ehrenamtliche Tätigkeit, und wir haben Verzicht auf Freifahrtberechtigung und Parkwertkarten für Gemeinderatsmitglieder. Und wir haben ja auch noch eine eigene Satzung dazu. Da müssen wir erst einmal gucken, wie wir damit umgehen. Wir müssten jetzt den TOP 2 dazu aufrufen. – 2 – Also wir müssen jetzt ein paar Dinge auseinanderhalten. Das eine ist der Verzicht auf die Erhöhung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. Das ist, glaube ich, unabhängig davon, was wir gleich als entsprechende Satzung beschließen, wo ja auch die Fahrtkosten drin sind. Und dann würde ich jetzt erst einmal diese Beschlussvorlage GR6 hier zur Ab- stimmung stellen. Es bedeutet, dass auf die eigentlich vorgesehene Erhöhung der Entschä- digungen für die Stadtratsmitglieder verzichtet wird zum 01.01.2027. Und das bitte ich jetzt hier abzustimmen. Nein, wir haben im Moment diese GR6-Geschichte. Also es geht um den Verzicht auf die Erhöhung der Entschädigung, Vorschlag der Verwaltung und dar- über stimmen wir jetzt ab, und zwar ab jetzt. – Ja, vielen Dank, das ist entsprechend ange- nommen. Dann kommen wir unter der GR5, Verzicht auf Freifahrtberechtigungen und Parkwertkar- ten für Gemeinderatsmitglieder. Das war ja ein Haushaltssicherungsvorschlag von mir oder von uns. Den können Sie jetzt einfach zur Seite legen, weil wir Ihnen ja unter TOP 2 eine eigenständige Satzung zur Änderung der Satzung vorlegen. Und da gibt es unter Ziffer 2 eine Darstellung oder einen Beschlussteil, der sich mit den Aufwendungen für Mobilität der Gemeinderatsmitglieder beschäftigt. Hier hatten wir gestern darüber gesprochen, dass wir eine Wahlmöglichkeit offenhalten wollen, dass Sie sich entweder als Mitglieder des Stadt- rats für eine Pauschale von 24 Euro monatlich entscheiden können oder für eine Abrech- nung der realen Parkgebühren bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. Jetzt habe ich gestern aus den Fraktionssitzungen heraus noch den Zuruf dazu bekommen, dass die 24 Euro als zu niedrig betrachtet werden und man hier 48 Euro vorschlägt. Ich habe jetzt heute Mor- gen den Zuruf bekommen, dass man dafür auch bereit ist, auf die Wahlmöglichkeit zu ver- zichten. Von daher würde ich jetzt gerne die Beschlussvorlage der Verwaltung dahinge- hend ändern, dass wir aus 24 dann 48 Euro machen. Und das ist dann das, womit alle Mo- bilitätskosten abgegolten sind. Sie kriegen im Monat die 48 Euro, und dann gibt es keine Einzelabrechnung von Parkgebühren oder was auch immer. Und es gibt auch keine KVV- Tickets, Freikarten mehr, weil die ja deutlich teurer sind. Das wäre jetzt das, was ich Ihnen an der Stelle vorschlagen würde. Und damit würden sich alle anderen Anträge aus meiner Sicht, die sich mit Freifahrkarten und Parkwertkarten beschäftigen, erübrigen. Stadtrat Hofmann (CDU): Ich spreche jetzt zu TOP 2, der nicht von unserer Redezeit ab- geht, wollte ich nur noch einmal sagen. Nein, nein, es ist nur grundsätzlich. Es ist natürlich ein sehr schwieriges Thema, das vor allem auch in der Öffentlichkeit immer extrem gerne wahrgenommen wird. Ich muss sagen, mir geht es mittlerweile auch sehr nahe, dass es hier so aussieht, als ob wir uns selbst bereichern würden oder sonst was. Ich lade wirklich jeden gerne ein, hier einmal mitzumachen. Ich würde jeden gerne einladen, sich für ein po- litisches Amt zu bewerben. Und wenn der oder diejenige dann sieht, was da hinten dran- hängt, ich glaube, dann würden sie vielleicht auch anders über uns sprechen. Wir haben eben ohne einen Wortbeitrag verzichtet darauf, auf die Erhöhung. Jeder von uns weiß, was in den letzten drei, vier Jahren an allgemeinen Preiserhöhungen da ist. Jeder von uns weiß auch, dass viele von uns ihren Job reduziert haben oder sonstige Einschränkungen haben, und da rede ich noch gar nicht vom Privatleben. Dann kann man immer sagen, das ist ja eure eigene Wahl, ihr könnt dies tun, aber ich hätte gerne viele, ich hätte gerne diese Breite der Menschen weiter in einem Gemeinderat. Von daher ist es auch unerlässlich über eine gewisse Entschädigung zu diskutieren, denn ansonsten ist es nicht attraktiv, und es wird niemand mehr sich hier bereit erklären, dieses zu tun. Das soll jetzt auch kein Wehlei- den und kein Klagen sein hier in dem Bereich, sondern nur ein Verständnis auch, warum – 3 – wir gesagt haben, und zwar nicht so, dass wir gesagt haben, ach Gott, 24 ist zum Beispiel zu wenig, sondern jede Entschädigung, die wir bekommen, müssen wir natürlich auch noch versteuern in dem Bereich. Das geben wir auch alles ordentlich an. Also das heißt dann, nachher im Endeffekt, wäre das vielleicht eine halbe Parkgebühr, die ich dann im Monat kriege, wenn ich mit dem Auto hierherkommen muss. Und das ist bei mir beruflich leider nun einmal so zu tun. Ich glaube, ich spreche jetzt hier für viele und wollte das nur im vorab schon einmal sagen. Wir werden dieser Satzung so notgedrungen zustimmen, der Haushaltslage entsprechend, aber ich will wirklich dafür appellieren. Wir werden nur in Zu- kunft diese Breite und diese unterschiedliche Vielfalt hier im Gemeinderat gewährleisten können, wenn wir auch dieses Amt zumindest mit einer minimalen Entschädigung, so wie es bisher ist, weiter auch ausführen können, vielen Dank. Stadtrat Löffler (GRÜNE): Wir können auf den von Ihnen gerade vorgeschlagenen Kompro- missvorschlag zugehen. Der entspricht auch mehr oder weniger einem Kompromissvor- schlag, den wir schon einmal vor ein paar Jahren eingebracht hatten für eine Mobilitäts- pauschale. Wir sehen, dass es natürlich jetzt erst einmal vermeintlich mehr Geld kostet. Im Hintergrund gehen wir aber davon aus, dass diese Lösung eben Abrechnung und damit auch Personalaufwand und damit auch, auch wenn es vielleicht nur in sehr kleinem Um- fang Personalbelastungen einspart. Und daher ist es für uns ein gangbarer Weg, danke schön. Stadtrat Schnell (AfD): Wir erklären uns mit dieser Satzungsänderung einverstanden und ziehen entsprechend unseren Antrag zu dem Thema zurück, danke schön. Cramer (KAL): Herr Oberbürgermeister, ich möchte auch noch einmal darauf hinweisen, dass es wirklich wichtig ist, dass wir, so wie es der Kollege Hofmann auch schon gesagt hat, versuchen müssen, wirklich eine breite Vertretung hier im Gemeinderat zu haben, und da gehören auch Selbstständige und Unternehmer mit dazu. Ich selber habe ja auch einen eigenen Betrieb. Ich bin absolut auf das Auto angewiesen. Meine Betriebsstätte ist draußen im Rheinhafen. Ich habe also weite Wege, und die kann ich nicht mit dem Lastenfahrrad oder mit dem öffentlichen Personennahverkehr bewältigen. Das geht nicht. Ich fahre oft so praktisch just in time von meinem Betrieb draußen weg, dass ich hier ankomme. Und dann bin ich einfach darauf angewiesen, einen Platz in einer Tiefgarage zu finden. Und diese 48 Euro, die natürlich bei weitem nicht das abdecken, was man braucht, trotzdem stimmen wir dem heute zu und sehen es auch als eine gewisse Würdigung der Personen, die eben auf ein Auto angewiesen sind. Der Vorsitzende: Vielen Dank, weitere Wortmeldungen habe ich nicht. Ich möchte mich dem ausdrücklich anschließen, Herr Hofmann. Sie beschließen heute über Reduzierung der Fraktionsmittel. Sie verzichten auf die Erhöhung der eigentlich anstehenden Aufwandsent- schädigung, und Sie entindividualisieren diese Fahrtkostengeschichte, indem wir jetzt auf diese 48 Euro gehen. Ich will jetzt nicht mit Ihnen darüber diskutieren, ob Sie Ihre Fahrtkos- ten nicht auch steuerlich quasi wieder abziehen können als Werbungskosten, aber wir ha- ben, glaube ich, hier einen vernünftigen Kompromiss. Und wenn Sie die 13 Wochen, die wir keine Sitzungen haben, einmal berücksichtigen, Herr Cramer, und sich das über das Jahr angucken, ich weiß, dass es Monate gibt, da kommen Sie mit Parkgebühren mit den 48 Euro nicht hin. Es gibt aber 13 Wochen, wo eigentlich nichts Großes stattfindet. Die können Sie dann wieder umrechnen auf die anderen. Also ich glaube, am Ende ist es ein – 4 – guter Kompromiss. Und uns erspart es auch diese ganze Einzelabrechnung und Ihnen auch. Ich glaube, damit können wir gut fahren. Ich muss dennoch die Beschlussvorlage, die wir jetzt dann hier zur Abstimmung stellen, das ist ja der Tagesordnungspunkt 2, an dem ist dann auch im Nachhinein nichts mehr zu rüt- teln, den müssen wir halt dahingehend vom Beschlusstext noch einmal ergänzen, dass eben nicht das, was in der als Anlage 1 beigefügte Satzung beschlossen wird, sondern dass Sie uns autorisieren, diese Satzung noch einmal so zu ändern, dass es eine monatliche Fahrkostenpauschale gibt von 48 Euro für die Mitglieder des Gemeinderats und diese Wahlfreiheit dann eben auch gestrichen wird. Nur, dass wir wissen, was wir beschließen. Ich hoffe, das ist juristisch so, dass ich da nicht noch einmal mit der Satzung hier durch das Gremium muss. Wenn ja, würden wir das bis Montag hinkriegen. Das ist ja dann nur ein formaler Akt. Das also bitte als veränderter Beschlussinhalt hier zur Kenntnis nehmen. Und damit stelle ich jetzt den TOP 2 hier zur Abstimmung, Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe, und bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist noch eine sehr breite Zustimmung, vielen Dank, auch für die Kompromissbereitschaft. Ist es so in Ordnung oder wollten Sie gelb drücken? Stadtrat Müller (CDU): Herr Oberbürgermeister, ich habe schon richtig gedrückt. Der Vorsitzende: Alles gut, das habe ich mir gedacht, aber nachdem ich hier alle auffor- dere, noch einmal nachzufragen, frage ich noch einmal nach. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 19. Januar 2026