Neufassung der Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung)

Vorlage: 2025/1015
Art: Beschlussvorlage
Datum: 22.10.2025
Letzte Änderung: 26.01.2026
Unter Leitung von: Marktamt
Erwähnte Stadtteile: Daxlanden, Durlach, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Nordweststadt, Oberreut, Rüppurr, Waldstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 16.12.2025

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • BV WoMa-Satzung-Anlage 2-session
    Extrahierter Text

    Anlage 2 7/4 Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) ALT 2021 Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtung § 2 Geltungsbereich § 3 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten § 4 Wochenmarktangebot § 5 Zulassung zum Wochenmarkt § 6 Verbot der Übertragung der Zulassung § 7 Präsenzpflicht § 8 Auf- und Abbau § 9 Verkaufseinrichtungen § 10 Behältnisse für Getränke und Speisen § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt § 12 Reinigung und Abfallbeseitigung § 13 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnis § 14 Haftung § 15 Gebührenpflicht § 16 Ordnungswidrigkeiten § 17 Inkrafttreten Anlage zu § 4 Absatz 4 § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Karlsruhe betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. § 2 Geltungsbereich Diese Wochenmarktsatzung ist von allen Teilnehmenden, insbesondere von Bewerberinnen und Bewerber, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, Verkaufspersonal, Lieferantinnen und Lieferanten und Kundinnen und Kunden zu beachten. NEU 2026 Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtung § 2 Geltungsbereich § 3 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten § 4 Wochenmarktangebot § 5 Zulassung zum Wochenmarkt § 6 Verbot der Übertragung der Zulassung § 7 Präsenzpflicht § 8 Auf- und Abbau § 9 Verkaufseinrichtungen § 10 Behältnisse für Getränke und Speisen § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt § 12 Reinigung und Abfallbeseitigung § 13 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnis § 14 Haftung § 15 Gebührenpflicht § 16 Ordnungswidrigkeiten § 17 Inkrafttreten Anlage zu § 4 Absatz 4 § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Karlsruhe betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. § 2 Geltungsbereich Diese Wochenmarktsatzung ist von allen Teilnehmenden, insbesondere von Bewerberinnen und Bewerbern, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern, Verkaufspersonal, Lieferantinnen und Lieferanten und Kundinnen und Kunden zu beachten. § 3 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten (1) Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Karlsruhe als zuständiger Marktfestsetzungsbehörde bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Marktzeiten wie folgt statt: sh. Anlage 2b) zur Synopse zu § 3 Abs. 1 (2) Markttage, die auf einen Feiertag fallen oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stattfinden können, werden von der Stadt Karlsruhe verändert, verlegt oder fallen aus. (3) Besteht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann die Stadt Karlsruhe den Ausfall oder die sofortige Schließung eines Wochenmarktes anordnen. Dieser Anordnung ist unverzüglich Folge zu leisten. § 4 Wochenmarktangebot (1) Auf dem Wochenmarkt dürfen die in § 67 I Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung genannten Waren angeboten werden. Diese sind: 1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, so- weit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; § 3 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten (1) Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Karlsruhe als zuständiger Marktfestsetzungsbehörde bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Marktzeiten wie folgt statt: sh. Anlage 2b) zur Synopse zu § 3 Abs. 1 (2) Markttage, die auf einen Feiertag fallen oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stattfinden können, werden von der Stadt Karlsruhe verlegt oder fallen aus. (3) Besteht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann die Stadt Karlsruhe den Ausfall oder die sofortige Schließung eines Wochenmarktes anordnen. Dieser Anordnung ist unverzüglich Folge zu leisten. § 4 Wochenmarktangebot (1) Auf dem Wochenmarkt dürfen die in § 67 I Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung genannten Waren angeboten werden. Diese sind: 1. Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. (2) Des Weiteren dürfen die in der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs, soweit diese durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber selbst hergestellt wurden, auf dem Wochenmarkt angeboten werden. Dies sind: 1. Waren, die dem hauswirtschaftlichen Gebrauch dienen, 2. Kunstgewerbliche Artikel und 3. Tierfutter. (3) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigelegt ist. (4) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber dürfen ihre Lebensmittel nach Absatz 1 gemäß ihrer Zulassung zusätzlich zum Verzehr an Ort und Stelle, unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 10, anbieten. Die Anzahl der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die ihre Lebensmittel gemäß ihrer Zulassung ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten dürfen, ist jedoch begrenzt (siehe Anlage). Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. (2) Des Weiteren dürfen die in der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs, soweit diese durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber selbst hergestellt wurden, auf dem Wochenmarkt angeboten werden. Dies sind: 1. Waren, die dem hauswirtschaftlichen Gebrauch dienen, 2. Kunstgewerbliche Artikel und 3. Tierfutter. (3) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigelegt ist. (4) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber dürfen ihre Lebensmittel nach Absatz 1 gemäß ihrer Zulassung zusätzlich zum Verzehr an Ort und Stelle, unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 10, anbieten. Die Anzahl der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die ihre Lebensmittel gemäß ihrer Zulassung ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten dürfen, (5) Der Handel mit lebenden Tieren ist untersagt. § 5 Zulassung zum Wochenmarkt (1) Für die Teilnahme am Wochenmarkt ist eine schriftliche Zulassung erforderlich. In Ausnahmefällen kann die Stadt Karlsruhe auch eine mündliche Zulassung erteilen. Ohne Zulassung darf ein Standplatz nicht genutzt werden. Die Zulassung erfolgt nur für die Dauer der Verkaufszeit und unter Beachtung der in den folgenden Absätzen genannten Erfordernisse. Sie ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu beantragen. Diese gelten auch für natürliche und juristische Personen, die bereits eine Zulassung haben und beabsichtigen, ihre Betriebsform zu ändern oder neue Mitinhaberinnen und Mitinhaber oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzunehmen. (2) Die Zulassung erfolgt durch die Stadt Karlsruhe wie folgt 1. für einen oder mehrere Tage (Tagesplatzzulassung) oder 2. für einen befristeten Zeitraum von bis zu 6 Monaten (Probezulassung) oder 3. für einen befristeten Zeitraum (befristete Zulassung) von bis zu 3 Jahren. (3) Bewerbungen für eine Tagesplatzzulassung nach Absatz 2 Ziffer 1 werden insbesondere für Bewerberinnen und Bewerbern mit saisonaler Ware aus Eigenerzeugnissen erteilt. Die Zulassung ist hierfür grundsätzlich in schriftlicher oder elektronischer Form mit dem Bewerbungsformular für eine Tagesplatzzulassung bei der Stadt Karlsruhe, ist in der Regel jedoch begrenzt (siehe Anlage). (5) Der Handel mit lebenden Tieren ist untersagt. § 5 Zulassung zum Wochenmarkt (1) Für die Teilnahme am Wochenmarkt ist eine schriftliche Zulassung erforderlich. In Ausnahmefällen kann die Stadt Karlsruhe auch eine mündliche Zulassung erteilen. Ohne Zulassung darf ein Standplatz nicht genutzt werden. Die Zulassung erfolgt nur für die Dauer der Verkaufszeit und unter Beachtung der in den folgenden Absätzen genannten Erfordernisse. Sie ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu beantragen. Diese gelten auch für natürliche und juristische Personen, die bereits eine Zulassung haben und beabsichtigen, ihre Betriebsform zu ändern oder neue Mitinhaberinnen und Mitinhaber oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzunehmen. (2) Die Zulassung erfolgt durch die Stadt Karlsruhe 1. für einen oder mehrere Tage (Tagesplatzzulassung) oder 2. für einen befristeten Zeitraum von bis zu 6 Monaten (Probezulassung) oder 3. für einen befristeten Zeitraum (befristete Zulassung) von bis zu 3 Jahren. (3) Bewerbungen für eine Tagesplatzzulassung nach Absatz 2 Ziffer 1 werden insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber mit saisonaler Ware aus Eigenerzeugnissen erteilt. Die Zulassung hierfür ist grundsätzlich in schriftlicher oder elektronischer Form mit dem Bewerbungsformular für eine Tagesplatzzulassung bei der Stadt Karlsruhe, Marktamt, zu beantragen. Die geforderten Nachweise sind beizufügen. (4) Bewerbungen für die Zulassungen nach Absatz 2 Ziffern 2 und 3 sind in schriftlicher oder elektronischer Form mit dem Bewerbungsformular für einen Wochenmarktstand sowie mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Nachweisen bis zum Ablauf der angegebenen Bewerbungsfrist bei der Stadt Karlsruhe einzureichen. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. (5) Probezulassungen nach Absatz 2 Ziffer 2 dienen den Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern zur Erprobung der Wochenmarktplätze und der Stadt Karlsruhe zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber. Eine Probezulassung entfällt, wenn die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber am Ende des vorherigen Ausschreibungszeitraums bereits über eine befristete Zulassung für einen Wochenmarktplatz in Karlsruhe verfügt. (6) Befristete Zulassungen nach Absatz 2 Ziffer 3 können in der Regel frühestens nach zwei Monaten in der Probezulassung oder nach Ablauf der Probezulassung erteilt werden. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur zugelassen werden, wenn keine Marktamt, zu beantragen. Die geforderten Nachweise sind beizufügen. (4) Bewerbungen für die Zulassungen nach Absatz 2 Ziffern 2 und 3 sind in schriftlicher oder elektronischer Form mit dem Bewerbungsformular für einen Wochenmarktstand sowie mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Nachweisen bis zum Ablauf der angegebenen Bewerbungsfrist bei der Stadt Karlsruhe, Marktamt, einzureichen. Die Ausschreibung wird auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. (5) Die erstmalige Zulassung für einen Wochenmarktstand erfolgt in der Regel als Probezulassung. Probezulassungen nach Absatz 2 Ziffer 2 dienen den Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern zur Erprobung der Wochenmarktplätze und der Stadt Karlsruhe zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber. Eine Probezulassung endet mit Zeitablauf oder, wenn der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber eine befristete Zulassung für einen Wochenmarktplatz in Karlsruhe erteilt wird. (6) Befristete Zulassungen nach Absatz 2 Ziffer 3 können in der Regel frühestens nach zwei Monaten in der Probezulassung oder nach Ablauf der Probezulassung erteilt werden. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern, die am Ende des vorherigen Ausschreibungszeitraums über eine befristete Zulassung verfügen, kann für den aktuellen Ausschreibungszeitraum erneut eine befristete Zulassung erteilt werden. (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur zugelassen werden, wenn keine Untersagung nach § 70 a Gewerbeordnung erfolgt ist. (8) Bewerberinnen und Bewerber, welche grundsätzlich zulassungsfähig sind, aber zunächst keine Zulassung erhalten, werden bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums auf einer Warteliste geführt und kommen gegebenenfalls als Nachrücker unter Beachtung der in Absatz 10 genannten Kriterien in Betracht. (9) Die Vergabe von Standplätzen für den Verkauf von Gegenständen und Waren des täglichen Bedarfs nach der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments ist auf maximal drei Stände pro Markttag und Wochenmarktplatz zu begrenzen, es sei denn, im Einzelfall stehen mehr Standplätze zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Stadt Karlsruhe, soweit der Marktzweck dies erfordert, insbesondere zur Wahrung der Attraktivität des Marktes, die Anzahl der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber für bestimmte Warenbereiche beschränken. (10) Anhand der eingehenden Bewerbungsunterlagen trifft die Stadt Karlsruhe eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei werden die folgenden Punkte berücksichtigt: sh. Anlage 2c) zur Synopse zu § 5 Abs. 10 (11) Die Stadt Karlsruhe kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Zulassung versagen; dies gilt insbesondere, wenn 1. es sich nicht um ein Wochenmarktsortiment nach § 4 handelt, Untersagung nach § 70 a Gewerbeordnung erfolgt ist. (8) Bewerberinnen und Bewerber, welche grundsätzlich zulassungsfähig sind, aber zunächst keine Zulassung erhalten, werden bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums auf einer Warteliste geführt und kommen gegebenenfalls als Nachrücker bzw. Nachrückerinnen unter Beachtung der in Absatz 10 genannten Kriterien in Betracht. (9) Die Vergabe von Standplätzen für den Verkauf von Gegenständen und Waren des täglichen Bedarfs nach der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung ist im Regelfall auf maximal drei Stände pro Markttag und Wochenmarktplatz zu begrenzen. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall Ausnahmen davon zulassen. Darüber hinaus kann die Stadt Karlsruhe, soweit der Marktzweck dies erfordert, insbesondere zur Wahrung der Attraktivität des Marktes, die Anzahl der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber für bestimmte Warenbereiche beschränken. (10) Anhand der eingehenden Bewerbungsunterlagen trifft die Stadt Karlsruhe eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei werden die folgenden Punkte berücksichtigt: sh. Anlage 2c) zur Synopse zu § 5 Abs. 10 (11) Die Stadt Karlsruhe kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Zulassung versagen; dies gilt insbesondere, wenn: 1. es sich nicht um ein Wochenmarktsortiment nach § 4 handelt, 2. der für den betreffenden Warenbereich zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. die erforderliche Infrastruktur nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder 4. die Bewerberin oder der Bewerber im vorherigen Ausschreibungszeitraum unzuverlässig war. (12) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Die Zulassung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Bei der Zulassung kann insbesondere für einzelne Plätze oder Stände ein bestimmter Warenkreis vorgeschrieben werden. Der Stadt Karlsruhe ist es nach Bedarf gestattet, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber vor Ort auf einen anderen Standplatz umzustellen. 2. der für den betreffenden Warenbereich zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. die erforderliche Infrastruktur nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder 4. sich die Bewerberin oder der Bewerber im vorherigen Ausschreibungszeitraum als unzuverlässig erwiesen hat. (12) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Die Zulassung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung kann insbesondere für einzelne Plätze oder Stände ein bestimmtes Warenangebot vorgeschrieben bzw. gestrichen werden. Der Stadt Karlsruhe ist es nach Bedarf gestattet, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern vor Ort einen anderen Standplatz zuzuweisen. (13) Waren dürfen nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung hiervon Ausnahmen zulassen. (14) Die Größe des Standplatzes ist gemäß der Zulassung einzuhalten. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung hiervon Ausnahmen zulassen. (15) Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs oder aufgrund marktspezifischer Erfordernisse kann die Stadt Karlsruhe einen Tausch bzw. ein Zusammenrücken der Standplätze anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. Die Betroffenen sind zuvor anzuhören. (13) Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren kann auch über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg nach den jeweils für diese Verfahren geltenden Vorschriften abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. (14) Tagesplatzzulassungen und Probezulassungen können von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber jederzeit zurückgegeben werden. Befristete Zulassungen können von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber jeweils bis zum 15. eines laufenden Monats zurückgegeben werden. Die Rückgabe der befristeten Zulassung hat in der Regel in schriftlicher Form zu erfolgen. Sofern die Zulassung fristgerecht zurückgegeben wird, endet diese zum Monatsende. § 6 Verbot der Übertragung der Zulassung Die Zulassung ist nicht übertragbar. Erbe oder Rechtsnachfolge begründen keinen Anspruch auf weitere Überlassung des zugeteilten Standplatzes. In diesen Fällen ist ein neuer Zulassungsantrag zu stellen (siehe § 5). (16) Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg (EAG BW) nach den jeweils für diese Verfahren geltenden Vorschriften abgewickelt werden. §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. (17) Tagesplatzzulassungen und Probezulassungen können von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber jederzeit zurückgegeben werden. Befristete Zulassungen können von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber jeweils bis zum 15. eines laufenden Monats zum Monatsende zurückgegeben werden. Die Rückgabe der Zulassung hat in der Regel in schriftlicher Form zu erfolgen. § 6 Verbot der Übertragung der Zulassung bzw. der Überlassung des Standplatzes (1) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Erbe oder Rechtsnachfolge begründen keinen Anspruch auf weitere Überlassung des zugeteilten Standplatzes. In diesen Fällen ist ein neuer Zulassungsantrag zu stellen (siehe § 5). (2) Der zugeteilte Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers und nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt § 7 Präsenzpflicht Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, die Wochenmärkte in dem Umfang der erteilten Zulassung zu beschicken. Die Verkaufszeiten sind einzuhalten. Ist es einer Zulassungsinhaberin oder einem Zulassungsinhaber wegen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krankheit, Autopanne etc.) nicht möglich, den Wochenmarkt zu beschicken, hat sie/er dies unverzüglich bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Marktes beim Marktamt anzuzeigen. Urlaubszeiten von mehr als einer Kalenderwoche müssen aus platzgestalterischen Gründen spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubsantritt der Stadt Karlsruhe – Marktamt in Textform mitgeteilt werden. § 8 Auf- und Abbau (1) Waren und Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen maximal zwei Stunden vor Beginn des Wochenmarktes, morgens frühestens um 5:30 Uhr, angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Stunden nach Beendigung der Marktzeit vom Wochenmarktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten werden. Die Überlassung des Platzes (auch nur vorübergehend) an eine Dritte oder einen Dritten oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet. § 7 Präsenzpflicht Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, die Wochenmärkte in dem Umfang der Wochenmarkttage zu beschicken, wie es in der erteilten Zulassung bestimmt ist. Die Verkaufszeiten sind einzuhalten. Ist es einer Zulassungsinhaberin oder einem Zulassungsinhaber wegen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krankheit, Autopanne etc.) nicht möglich, den Wochenmarkt zu beschicken, hat sie / er dies unverzüglich bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Marktes per SMS bei der Marktaufsicht und per E-Mail (wochenmarkt@ma.karlsruhe.de) bei der Stadt Karlsruhe, Marktamt, anzuzeigen. Urlaubszeiten (auch einzelne Tage) müssen aus platzgestalterischen Gründen spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubsantritt der Stadt Karlsruhe, Marktamt, mindestens in Textform, (E- Mail ist ausreichend) und der Marktaufsicht per SMS mitgeteilt werden. § 8 Auf- und Abbau und Stromversorgung (1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen maximal zwei Stunden vor Beginn des Wochenmarktes angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Stunden nach Beendigung der Marktzeit vom Wochenmarktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers zwangsweise entfernt werden. Wer auf dem Markt verkauft, darf bis zu dessen Beginn Waren an die Verkaufsstände liefern und nach Marktschluss dort abholen. Die erforderliche Einhaltung der Kühlkette kühlpflichtiger Lebensmittel darf nicht unnötig unterbrochen werden. Während der Marktzeit ist das Einfahren auf den Wochenmarktplatz nicht zulässig. Der Auf- und Abbau der Waren und Verkaufseinrichtungen geschehen mit Rücksicht auf die Anwohnerinnen und Anwohner. (2) Zur Stromversorgung werden die notwendigen Einrichtungen von der Stadt Karlsruhe gestellt. Anschlusskabel haben die Zulassungsinhaberinnen oder Zulassungsinhaber zu stellen. Die Stromkabel müssen so verlegt werden, dass keine Stolperfallen entstehen. Bei befristeter Zulassung müssen die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber den Stromanschluss bei den Stadtwerken beantragen. Bei Tagesplatzzulassungen und Probezulassungen wird durch die Stadt Karlsruhe eine verbrauchsunabhängige Pauschale in Rechnung gestellt. (3) Nach Anhörung der Beteiligten, im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs oder aufgrund marktspezifischer Erfordernisse kann die Stadt Karlsruhe einen Tausch bzw. ein Zusammenrücken der Standplätze anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. (4) Waren dürfen nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung hiervon Ausnahmen zulassen. Zulassungsinhabers zwangsweise entfernt werden. Die erforderliche Einhaltung der Kühlkette kühlpflichtiger Lebensmittel darf nicht unnötig unterbrochen werden. Während der Marktzeit ist das Einfahren auf den Wochenmarktplatz im Regelfall nicht zulässig. Der Auf- und Abbau der Waren und Verkaufseinrichtungen hat mit Rücksicht auf die Anwohnerinnen und Anwohner zu geschehen. (2) Zur Stromversorgung werden die notwendigen Einrichtungen von der Stadt Karlsruhe gestellt. Es dürfen nur VDE- geprüfte Kabeltrommeln mit Thermoschutzschaltern verwendet werden. Bei der Verlegung von Stromkabeln, Schläuchen, sonstigen Kabeln etc. ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Verwendung von Kabel- oder Schlauchbrücken sicherzustellen, dass eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen werden kann. Stolperfallen sind grundsätzlich zu vermeiden. Anschlusskabel haben die Zulassungsinhaberinnen oder Zulassungsinhaber zu stellen. Stromkästen sind während und nach dem Wochenmarktbetrieb sicher zu verschließen. Alle angeschlossenen elektronischen Geräte müssen nach DGUV V3 geprüft sein. Bei Betrieb darf sich das Kabel nicht auf der Trommel befinden. Beim Verlassen des Marktstandes muss die Kabeltrommel aus dem Stromkreis genommen werden. Bei befristeter Zulassung müssen die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber im Regelfall den Stromanschluss bei den Stadtwerken Karlsruhe selbst beantragen und bezahlen. Ansonsten wird durch die Stadt (5) Die Größe des Standplatzes ist gemäß der Zulassung einzuhalten. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung hiervon Ausnahmen zulassen. (6) Der zugeteilte Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers und nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung des Platzes an eine Dritte oder einen Dritten oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet. § 9 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtung sind unter anderem Verkaufsanhänger, Selbstfahrer (Verkaufswagen), Zelte und Tische mit Schirmen zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Wochenmarktplatz nicht abgestellt werden. Ausnahmen können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen in der Regel nicht höher als 3 m sein. Die Höhe der Warenauslage – mit Ausnahme derjenigen für Blumen – darf 0,90 m und mit den Waren an sich 1,40 m nicht übersteigen. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugeteilte Grundfläche höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m haben. In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Bei der Lagerung von Lebensmitteln muss ein Abstand von mindestens 0,80 m vom Boden beachtet werden. Die Lagerung von Lebensmitteln auf dem Boden ist unzulässig. Karlsruhe eine verbrauchsunabhängige Pauschale in Rechnung gestellt. § 9 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtung sind unter anderem Verkaufsanhänger, Selbstfahrer (Verkaufswagen), Zelte und Tische mit Schirmen zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Wochenmarktplatz nicht abgestellt werden. Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen in der Regel nicht höher als 3 m sein. Die Höhe der Warenauslage – mit Ausnahme derjenigen für Blumen – darf 0,90 m und mit den Waren an sich 1,40 m nicht übersteigen. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugeteilte Grundfläche höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m haben. In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Bei der Lagerung von Lebensmitteln muss ein Abstand von mindestens 0,80 m vom Boden beachtet werden. Die Lagerung von Lebensmitteln auf dem Boden ist unzulässig. Die Tiefe der Verkaufseinrichtung darf in der Regel 3,00 m nicht überschreiten. (3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in einer Weise aufgestellt werden, die den Wochenmarktplatz und seine Einrichtungen nicht beschädigen. Sie dürfen ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (4) Die Verkaufseinrichtung von Lebensmittelständen muss möglichst von drei Seiten umschlossen sein. Es ist eine Abtrennung zum Schutz der Lebensmittel mit einem entsprechenden Husten-/ Spuckschutz erforderlichenfalls zu errichten. Ein Handwaschbecken mit fließend Kalt- und Warmwasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern sind, wo erforderlich, bereitzustellen. Für kühlpflichtige Waren sind die Kühlkapazitäten entsprechend anzupassen. Die Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Allergenen ist kenntlich zu machen. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firmenbezeichnung in der genannten Weise anzugeben. (6) Alle Waren sind mit gut lesbaren Angebotsschilder nach Preisangabenverordnung zu versehen. (7) Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Werbung ist nur innerhalb des zugeteilten Standes oder Platzes im marktüblichen Umfang der Verkaufseinrichtung gestattet und nur soweit, als es mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb in Verbindung steht. (3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in einer Weise aufgestellt werden, die den Wochenmarktplatz und seine Einrichtungen nicht beschädigen. Sie dürfen ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (4) Die Verkaufseinrichtungen von Lebensmittelständen sollen möglichst von drei Seiten umschlossen sein. Zum Schutz der Lebensmittel ist eine Abtrennung in Form eines Husten-, Spuckschutzes zu errichten. Ein Handwaschbecken mit fließend Kalt- und Warmwasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern ist, wo erforderlich, bereitzustellen. Für kühlpflichtige Waren sind entsprechende Kühlkapazitäten vorzuhalten. Zusatzstoffe und Allergene sind kenntlich zu machen. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firmenbezeichnung in der genannten Weise anzugeben. (6) Alle Waren sind mit gut lesbaren Angebotsschildern nach Preisangabenverordnung zu versehen. (7) Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten zu Werbezwecken sowie jede sonstige Werbung sind nur innerhalb des zugeteilten Standes oder Platzes im marktüblichen Umfang der Verkaufseinrichtung gestattet und nur soweit diese mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb in Verbindung stehen. § 10 Behältnisse für Getränke und Speisen (1) Beim Verzehr vor Ort und Stelle ist die Verwendung von Einweggeschirr und Einwegportionspackungen auf dem Wochenmarkt untersagt. Getränke und Speisen dürfen nur in wiederverwertbarem Mehrweggeschirr abgegeben werden. Die Stadt Karlsruhe kann hiervon Ausnahmen zulassen. (2) Sofern beim Verkauf von Getränken und Speisen zum Mitnehmen Einweggeschirr verwendet wird, muss das verwendete Einweggeschirr biologisch abbaubar sein. Ansonsten ist ein wiederverwertbares Mehrweggeschirr, zum Beispiel im Rahmen eines Pfandsystems, zu verwenden. § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Wochenmarkt haben ihr Verhalten und das Verhalten der für sie tätigen Personen auf dem Wochenmarktplatz und den Zustand ihrer Sache so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Stadt Karlsruhe kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt oder umfassend den Zutritt untersagen, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. (2) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Wochenmarkt haben mit dem Betreten des Wochenmarktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnung der Stadt Karlsruhe zu beachten und zu befolgen. Ferner sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die § 10 Behältnisse für Getränke und Speisen Getränke und Speisen dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern ausgegeben werden. Das Marktamt kann Ausnahmen zulassen. § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Wochenmarkt haben ihr Verhalten und das Verhalten der für sie tätigen Personen auf dem Wochenmarktplatz und den Zustand ihrer Sache so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Stadt Karlsruhe kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall je nach den Umständen befristet oder unbefristet, räumlich begrenzt oder umfassend den Zutritt zum Wochenmarkt untersagen, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. (2) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Wochenmarkt haben mit dem Betreten des Wochenmarktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Stadt Karlsruhe zu beachten und zu befolgen. Ferner sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht, das Infektionsschutzgesetz sowie polizeirechtliche Vorschriften zu beachten. (3) Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten, 2. Waren außerhalb der festgesetzten Marktzeiten zu verkaufen, 3. Tiere auf den Wochenmarktplatz mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 4. Motorräder, Mopeds und ähnliche Kraftfahrzeuge mitzuführen bzw. mit einem Fahrrad innerhalb eines laufenden Wochenmarktes zu fahren, 5. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, 6. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe oder der sonstigen zuständigen amtlichen Stelle zu verteilen, 7. Gegenstände außerhalb der zugeteilten Stände oder Plätze abzustellen sowie den Wochenmarktplatz zu verunreinigen, 8. Anschläge und Bekanntmachungen anzubringen, abzureißen oder zu beschädigen, 9. Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation einfließen zu lassen, 10. feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren, Laugen oder sonstige explosive Stoffe in die Abfälle oder Kanalisation gelangen zu lassen, 11. zu betteln oder zu hausieren, Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht, das Infektionsschutzgesetz sowie polizeirechtliche Vorschriften zu beachten. (3) Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten, 2. Waren außerhalb der festgesetzten Marktzeiten zu verkaufen, 3. den Wochenmarktplatz mit Fahrrädern, Pedelecs oder E- Bikes während der Marktzeit oder während des Auf- oder Abbaus zu befahren, 4. den Wochenmarktplatz mit E-Rollern, E-Scootern, Motorrädern, Mopeds und ähnlichen Kraftfahrzeugen während der Marktzeit oder während des Auf- oder Abbaus zu befahren (§ 8 Abs. 1 bleibt unberührt), 5. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe oder der sonstigen zuständigen amtlichen Stelle zu verteilen, 6. Tiere auf den Wochenmarktplatz mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 7. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, 8. Gegenstände außerhalb der zugeteilten Stände oder Plätze abzustellen sowie den Wochenmarktplatz zu verunreinigen, 9. Anschläge und Bekanntmachungen anzubringen, abzureißen oder zu beschädigen, 10. Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation einfließen zu lassen, 12. andere Marktteilnehmer zu beleidigen oder körperlich anzugreifen oder 13. sich in betrunkenem Zustand auf dem Wochenmarkt aufzuhalten. (4) Der Stadt Karlsruhe ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. (5) Der Stadt Karlsruhe ist auf Verlangen ein Nachweis über die erteilte Zulassung vorzuweisen. Kann eine Zulassungsinhaberin oder ein Zulassungsinhaber keinen Nachweis vorweisen, dann ist die Marktaufsicht zu kontaktieren, um die Standberechtigung überprüfen lassen zu können. (6) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus im Einzelfall Anordnungen zu treffen, um die Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf dem Wochenmarkt zu gewährleisten. § 12 Reinigung und Abfallbeseitigung (1) Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihren Standplatz während des Wochenmarktes sauber zu halten und bei Bedarf zu reinigen. Abfälle dürfen nicht auf den Wochenmarktplatz eingebracht werden. Die Wochenmarktplätze müssen besenrein verlassen werden. (2) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern sind verpflichtet, an 11. feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren, Laugen oder sonstige explosive Stoffe in die Abfälle oder in die Kanalisation gelangen zu lassen, 12. zu betteln oder zu hausieren, 13. andere Marktteilnehmer zu beleidigen oder körperlich anzugreifen oder 14. sich in betrunkenem Zustand und / oder unter Einfluss anderer Rauschmittel auf dem Wochenmarkt aufzuhalten. (4) Der Stadt Karlsruhe ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. (5) Der Stadt Karlsruhe ist auf Verlangen ein Nachweis über die erteilte Zulassung vorzuweisen. Kann eine Zulassungsinhaberin oder ein Zulassungsinhaber keine Zulassung vorweisen, dann kann die Standberechtigung auch über die Marktaufsicht nachgewiesen werden. (6) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus im Einzelfall Anordnungen zu treffen, um die Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf dem Wochenmarkt zu gewährleisten. § 12 Reinigung und Abfallbeseitigung (1) Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihren Standplatz während des Wochenmarktes sauber zu halten und bei Bedarf zu reinigen. Abfälle dürfen nicht auf den Wochenmarktplatz eingebracht werden. Die Wochenmarktplätze müssen besenrein verlassen werden. (2) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern sind verpflichtet, an ihren Verkaufseinrichtungen anfallende Verpackungsmaterialien und Abfälle selbst zu entsorgen; hierzu gehört auch der Abtransport (3) Ferner verpflichtet das Innehaben eines Standplatzes dazu, 1. die Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen im Winter von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen, wobei die Verwendung von Salz verboten ist. Die Schnee- und Eisbeseitigung ist bis zum Beginn der Verkaufszeit durchzuführen und umfasst innerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich jeweils bis zur Mitte des Durchganges sowie bei Eckplätzen auch bis zur Mitte des Seitendurchgangs, außerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich vor und neben dem Standplatz in einer Tiefe von 2 m, 2. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Verpackungsmaterial nicht verweht wird. (4) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, soweit die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber den unter Absatz 1 bis 3 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen. Die Stadt Karlsruhe darf sich dabei Dritter bedienen. § 13 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Die Stadt Karlsruhe kann jede erteilte Zulassung aus sachlich gerechtfertigtem Grund ganz oder teilweise widerrufen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn ihren Verkaufseinrichtungen anfallende Verpackungsmaterialien und Abfälle selbst zu entsorgen; hierzu gehört auch der Abtransport vom Wochenmarktplatz. (3) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern sind ferner verpflichtet 1. die Standplätze sowie die angrenzenden Wegeflächen im Winter von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen, wobei die Verwendung von Salz verboten ist. Die Schnee- und Eisbeseitigung ist bis zum Beginn der Verkaufszeit durchzuführen und umfasst innerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich jeweils bis zur Mitte des Durchganges sowie bei Eckplätzen auch bis zur Mitte des Seitendurchgangs, außerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich vor und neben dem Standplatz in einer Tiefe von 2 m, 2. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Verpackungsmaterial nicht verweht wird. (4) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, soweit die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber den unter Absatz 1 bis 3 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen. Die Stadt Karlsruhe darf sich dabei Dritter bedienen. § 13 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Die Stadt Karlsruhe kann jede erteilte Zulassung aus sachlich gerechtfertigtem Grund ganz oder teilweise widerrufen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird. 2. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. 3. der zugeteilte Standplatz durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber innerhalb eines Jahres vier Mal nicht gemäß Zulassung beschickt wird. (vgl. § 7) 4. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber oder deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen haben. 5. der Zulassungsinhaber oder die Zulassungsinhaberin die nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Stand fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt bzw. mit drei aufeinander folgenden Monatsgebühren im Verzug ist. 6. beim Zulassungsinhaber oder bei der Zulassungsinhaberin Veränderungen eingetreten sind (beispielsweise Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). 7. der zugeteilte Platz einer Dritten oder einem Dritten überlassen wird oder der Warenkreis eigenmächtig, sei es auch nur vorübergehend, geändert wird (vgl. § 8 Absatz 6). 8. bekannt wird, dass bei der Zulassung Versagungsgründe vorlagen oder nachträglich Tatsachen eintreten, die insbesondere Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zulassungsinhaberin/des Zulassungsinhabers hervorrufen. 1. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird. 2. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. 3. der zugeteilte Standplatz durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber innerhalb eines Jahres vier Mal nicht gemäß Zulassung beschickt wird. (vgl. § 7) 4. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber oder deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen haben. 5. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Stand fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt bzw. mit drei aufeinander folgenden Monatsgebühren im Verzug ist. 6. bei der Zulassungsinhaberin oder beim Zulassungsinhaber Veränderungen eingetreten sind (beispielsweise Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). 7. der zugeteilte Platz einer Dritten oder einem Dritten überlassen wird oder der Warenkreis eigenmächtig, sei es auch nur vorübergehend, geändert wird (vgl. § 6 Absatz 2). 8. bekannt wird, dass bei der Zulassung Versagungsgründe vorlagen oder nachträglich Versagensgründe oder Tatsachen eintreten, die insbesondere Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers hervorrufen. 9. die Hygienevorschriften der Lebensmittelüberwachung nicht eingehalten werden. 10. Waren, die nicht in der Zulassung enthalten sind, verkauft werden oder 11. nach wiederholter Aufforderung durch die Stadt Karlsruhe die Mängel an der Verkaufseinrichtung nicht beseitigt werden. (2) Die Stadt Karlsruhe kann im Falle des Widerrufs die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen und auf Kosten und Gefahr der bisherigen Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers durchführen lassen. Die Stadt Karlsruhe kann sogleich wieder über den Standplatz frei verfügen. (3) Das durch Zulassung begründete Nutzungsverhältnis erlischt, wenn 1. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber stirbt, oder 2. über das jeweilige Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder 3. die Firma der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers erlischt, oder 4. bei befristeten Zulassungen Zeitablauf eingetreten ist, oder 5. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaberin die Zulassung gemäß § 5 Absatz 14 zurückgibt. § 14 Haftung (1) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkaufsstandes entstehen. Sie stellen die Stadt Karlsruhe insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die 9. die Hygienevorschriften der Lebensmittelüberwachung nicht eingehalten werden 10. nach wiederholter Aufforderung durch die Stadt Karlsruhe die Mängel an der Verkaufseinrichtung nicht beseitigt werden. (2) Die Stadt Karlsruhe kann im Falle des Widerrufs die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen und auf Kosten und Gefahr der bisherigen Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers durchführen lassen. Die Stadt Karlsruhe kann sogleich wieder über den Standplatz frei verfügen. (3) Die durch die Zulassung begründete Berechtigung zur Marktbeschickung erlischt, wenn 1. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber verstirbt, oder 2. über das jeweilige Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder 3. die Firma der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers erlischt, oder 4. bei befristeten Zulassungen Zeitablauf eingetreten ist, oder 5. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Zulassung gemäß § 5 Absatz 17 zurückgibt. § 14 Haftung (1) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkaufsstandes entstehen. Sie stellen die Stadt Karlsruhe insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die diese gegen die Stadt geltend machen. diese gegen die Stadt als Inhaberin der Verkehrssicherheitspflicht geltend machen. (2) Das Betreten und Benutzen des Marktes geschehen auf eigene Gefahr. Die Stadt Karlsruhe haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Hat eine dritte Person den Schaden schuldhaft verursacht, so ist diese verpflichtet, die Stadt Karlsruhe von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen. (3) Mit der Standplatzvergabe durch die Stadt Karlsruhe übernimmt diese keinerlei Haftung für die Sicherheit der mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände der Zulassungsinhaberin und des Zulassungsinhabers. § 15 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Wochenmärkte werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste sowie Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Absatz 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung über 1. die Anordnung der sofortigen Schließung des Wochenmarktes nach § 3 Absatz 3, 2. das Wochenmarktangebot gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3 und 4, (2) Das Betreten und Benutzen des Marktes geschehen auf eigene Gefahr. Die Stadt Karlsruhe haftet für Sach- und Vermögensschäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden des Lebens und der Gesundheit gilt diese Haftungsbeschränkung nicht. Hat eine dritte Person den Schaden schuldhaft verursacht, so ist diese verpflichtet, die Stadt Karlsruhe von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen. (3) Mit der Zulassung und Standplatzvergabe durch die Stadt Karlsruhe übernimmt diese keinerlei Haftung für die mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände der Zulassungsinhaberin und des Zulassungsinhabers. § 15 Gebührenpflicht Für die Zulassung zu den Wochenmärkten werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste sowie Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Absatz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung über 1. die Anordnung der sofortigen Schließung des Wochenmarktes nach § 3 Absatz 3, 2. das Wochenmarktangebot gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3 und 4, 3. das Verbot vom Handeln mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 5, 4. die Nutzung von Standplätzen ohne Zulassung gemäß § 5 Absatz 1, 5. den bestimmten Warenkreis oder die erteilten Bedingungen oder Auflagen gemäß § 5 Absatz 12, 6. die Präsenzpflicht nach § 7, 7. das Anfahren, Auspacken und Aufstellen von Waren und Verkaufseinrichtungen und das Räumen der Wochenmarktplätze gemäß § 8 Absatz 1, 8. die ordnungsgemäße Verlegung der Stromkabel nach § 8 Absatz 2, 9. die Anordnung eines Tausches beziehungsweise eines Zusammenrückens der Standplätze nach § 8 Absatz 3, 10. den Geschäftsbetrieb, den zugelassenen Warenkreis und die Platzzuteilung gemäß § 8 Absatz 4, 5 und 6, 11. das Verbot der Weiter- und Untervermietung des Standplatzes nach § 8 Absatz 6, 12. die Zulassung von Verkaufseinrichtungen und das Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 9 Absatz 1, 13. die Ausgestaltung von Verkaufseinrichtungen bezüglich der Größe, das Abstellen von Gegenständen in Gängen und Durchfahrten und die Lagerung von Lebensmitteln gemäß § 9 Absatz 2, 14. die Standfestigkeit von Verkaufseinrichtungen und die Befestigung dieser an Bäumen, Schutzvorrichtungen und dergleichen ohne Genehmigung gemäß § 9 Absatz 3, 3. das Verbot vom Handeln mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 5, 4. die Nutzung von Standplätzen ohne Zulassung gemäß § 5 Absatz 1, 5. den bestimmten Warenkreis oder die erteilten Bedingungen oder Auflagen gemäß § 5 Absatz 12 und 13, 6. den Geschäftsbetrieb, den zugelassenen Warenkreis und die Platzzuteilung gemäß § 5 Absatz 12, 13 und 14, 7. die Anordnung eines Tausches beziehungsweise eines Zusammenrückens der Standplätze nach § 5 Absatz 15, 8. das Verbot der Weiter- und Untervermietung des Standplatzes nach § 6 Absatz 2, 9. die Präsenzpflicht nach § 7, 10. das Anfahren, Auspacken und Aufstellen von Waren und Verkaufseinrichtungen und das Räumen der Wochenmarktplätze gemäß § 8 Absatz 1, 11. die ordnungsgemäße Verlegung der Stromkabel nach § 8 Absatz 2, 12. die Zulassung von Verkaufseinrichtungen und das Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 9 Absatz 1, 13. die Ausgestaltung von Verkaufseinrichtungen bezüglich der Größe, das Abstellen von Gegenständen in Gängen und Durchfahrten und die Lagerung von Lebensmitteln gemäß § 9 Absatz 2, 14. die Standfestigkeit von Verkaufseinrichtungen und die Befestigung dieser an Bäumen, Schutzvorrichtungen und dergleichen ohne Genehmigung gemäß § 9 Absatz 3, 15. die Behältnisse für Getränke und Speisen nach § 10 Absatz 1 und 2, 16. den Zutritt oder den Platzverweis gemäß § 11 Absatz 1, 17. die Bestimmungen des § 11 Absatz 3 Nr. 1 bis 13, 18. die Reinigung der Wochenmarktplätze gemäß § 12 Absatz 1, die Entsorgung von Verpackungsmaterialien und Abfällen gemäß § 12 Absatz 2 und das Verwehen von Papier und dergleichen gemäß Absatz 3 Nr. 2, 19. die Räumung von Schnee und das Streuen bei Glätte gemäß § 12 Absatz 3 Nr. 1 und 20. die sofortige Räumung des Standplatzes gemäß § 13 Absatz 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. 15. die Behältnisse für Getränke und Speisen nach § 10 16. den Zutritt oder den Platzverweis gemäß § 11 Absatz 1, 17. die Bestimmungen des § 11 Absatz 3 Nr. 1 bis 14, 18. die Reinigung der Wochenmarktplätze gemäß § 12 Absatz 1, die Entsorgung von Verpackungsmaterialien und Abfällen gemäß § 12 Absatz 2 und das Verwehen von Papier und dergleichen gemäß Absatz 3 Nr. 2, 19. die Räumung von Schnee und das Streuen bei Glätte gemäß § 12 Absatz 3 Nr. 1 und 20. die sofortige Räumung des Standplatzes gemäß § 13 Absatz 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

  • BV WoMa-Satzung-Anlage 2a-session
    Extrahierter Text

    Anlage zur Synopse zur Anlage zu § 4 Absatz 4:Anlage 2a ALT 2021NEU 2026 Anlage zu § 4 Absatz 4 der Wochenmarktsatzung vom 23. März 2021Anlage zu § 4 Absatz 4 der Wochenmarktsatzung vom 1. Januar 2026 Zum reinen Verzehr an Ort und Stelle ist auf den jeweiligen Wochenmarktplätzen folgende maximale Anzahl an Ständen zugelassen, sofern es die platztechnischen und örtlichen Gegebenheiten sowie das bereits vorhandene Warenangebot in unmittelbarer Nähe zum Markt zulassen: Zum reinen Verzehr an Ort und Stelle ist auf den jeweiligen Wochenmarktplätzen folgende maximale Anzahl an Ständen zugelassen, sofern es die platztechnischen und örtlichen Gegebenheiten sowie das bereits vorhandene Warenangebot in unmittelbarer Nähe zum Markt zulassen: StandorteMaximale Anzahl der StändeStandorteMaximale Anzahl der Stände Abendmarkt 3 Marktplatz Bauernmarkt 1 Bauernmarkt 1 Saumarkt DurlachSaumarkt Durlach Bernhardusplatz 2 Durlacher Tor Daxlanden 1 Daxlanden 1 Turnerstraße vor der KircheTurnerstraße vor der Kirche Durlach 2 Durlach 2 MarktplatzMarktplatz Gottesauer Platz 2 Gottesauer Platz 2 Durlacher Allee/Wolfartsweierer StraßeDurlacher Allee / Wolfartsweierer Straße Gutenbergplatz 4 Gutenbergplatz 4 SophienstraßeSophienstraße Knielingen 2 Knielingen 2 Elsässer PlatzElsässer Platz Kronenplatz2Kronenplatz *7 Mühlburg 2 Mühlburg 2 Rheinstraße/EntenfangPeter-und-Paul-Platz Neureut 5 Neureut 5 Neureuter Platz/BärenwegNeureuter Platz / Bärenweg Nordweststadt 2 Nordweststadt 2 Walther-Rathenau-PlatzWalther-Rathenau-Platz Oberreut 2 Oberreut 2 Julius-Leber-PlatzJulius-Leber-Platz Pyramidenmarkt 4 Pyramidenmarkt * 7 MarktplatzMarktplatz Rüppurr 2 Rüppurr 2 vor der Christ-König-Kirchevor der Christ-König-Kirche Stephanplatz 4 Stephanplatz 4 bei der PostGaleriebei der PostGalerie Waldstadt 2 Waldstadt 2 WaldstadtzentrumWaldstadtzentrum Werderplatz 2 Werderplatz 2 Marienstraße/WilhelmstraßeMarienstraße / Wilhelmstraße * Die Anzahl pro Markttag kann im Einzelfall abweichen.

  • BV WoMa-Satzung-Anlage 2b-session
    Extrahierter Text

    Anlage 2b Anlage zur Synopse zu § 3 Abs. 1 ALT 2021NEU 2026 StandorteWochenmarkttageWochenmarktzeitenStandorteWochenmarkttageWochenmarktzeiten Abendmarkt* Mittwoch16 bis 20 Uhr Marktplatz Bauernmarkt Mittwoch7 bis 13 Uhr Bauernmarkt Mittwoch7 bis 13 Uhr Saumarkt DurlachSaumarkt Durlach Bernhardusplatz ** Dienstag, Donnerstag7.30 bis 13 Uhr Durlacher Tor Blumenmarkt* Montag bis Samstag9 bis 18 Uhr Blumenmarkt* Montag bis Samstag9 bis 18 Uhr MarktplatzMarktplatz Daxlanden Dienstag und Freitag7.30 bis 13 Uhr Daxlanden Dienstag, Freitag7.30 bis 13 Uhr Turnerstraße vor der KircheTurnerstraße vor der Kirche Durlach Montag bis Samstag7 bis 13 Uhr Durlach Montag bis Samstag7 bis 13 Uhr MarktplatzMarktplatz / Saumarkt Gottesauer Platz Montag, Mittwoch und Freitag 7.30 bis 13 Uhr Gottesauer Platz Montag, Mittwoch, Freitag7.30 bis 13 Uhr Durlacher Allee/Wolfartsweierer StraßeDurlacher Allee / Wolfartsweierer Straße Gutenbergplatz Dienstag, Donnerstag und Samstag 7.30 bis 14 Uhr Gutenbergplatz Dienstag, Donnerstag, Samstag7.30 bis 14 Uhr SophienstraßeSophienstraße KnielingenMittwoch8 bis 12 UhrKnielingenMittwoch8 bis 12 Uhr Elsässer PlatzFreitag14 bis 18.30 UhrElsässer PlatzFreitag14 bis 18.30 Uhr Samstag8 bis 12 UhrSamstag8 bis 12 Uhr KronenplatzMontag bis Freitag9 bis 18.30 UhrKronenplatzMontag bis Freitag9 bis 18.30 Uhr Samstag9 bis 16 UhrSamstag9 bis 16 Uhr Mühlburg Freitag7.30 bis 12.30 Uhr Mühlburg Freitag7.30 bis 12.30 Uhr Rheinstraße/EntenfangPeter-und-Paul-Platz Neureut Freitag 7.30 bis 13.30 UhrNeureut Freitag7.30 bis 13.30 Uhr Neureuter Platz/Bärenweg14 bis 18 UhrNeureuter Platz / Bärenweg Nordweststadt Dienstag und Samstag7.30 bis 13 Uhr Nordweststadt Dienstag, Samstag7.30 bis 13 Uhr Walther-Rathenau-PlatzWalther-Rathenau-Platz Oberreut Freitag14 bis 18.30 Uhr Oberreut Freitag14 bis 18.30 Uhr Julius-Leber-PlatzJulius-Leber-Platz Pyramidenmarkt** Samstag 11 bis 18 UhrPyramidenmarkt* Samstag 11 bis 18 Uhr MarktplatzMärz bis OktoberMarktplatzMärz bis Oktober Rüppurr Mittwoch und Samstag7.30 bis 13 Uhr Rüppurr Mittwoch, Samstag7.30 bis 13 Uhr vor der Christ-König-Kirchevor der Christ-König-Kirche Stephanplatz Montag, Mittwoch und Freitag 7.30 bis 14 Uhr Stephanplatz Montag, Mittwoch, Freitag7.30 bis 14 Uhr bei der PostGaleriebei der PostGalerie WaldstadtMittwoch und Freitag9 bis 17 UhrWaldstadtMittwoch, Freitag9 bis 17 Uhr WaldstadtzentrumSamstag7 bis 14 UhrWaldstadtzentrumSamstag7 bis 14 Uhr Werderplatz Dienstag, Freitag und Samstag 7.30 bis 13 Uhr Werderplatz Dienstag, Freitag, Samstag7.30 bis 13 Uhr Marienstraße/WilhelmstraßeMarienstraße / Wilhelmstraße * saisonale Abweichungen möglich ** voraussichtlich ab Sommer 2021 * saisonale Abweichungen möglich ** voraussichtlich ab Sommer 2027

  • BV WoMa-Satzung-Anlage 2c-session
    Extrahierter Text

    Anlage 2c Punkte Beschreibung Punkte Beschreibung A vollständige undfristgerecht eingereichte Bewerbung Vorlage einer vollständig ausgefüllten undunterschriebenen Bewerbung unter Beifügung sämtlicher geforderter Nachweise. Bei Bewerbungen mitfestgelegter Ausschlussfrist fristgerechte Einreichung der ordnungsgemäßen und vollständigen Bewerbung. A vollständige undfristgerecht eingereichte Bewerbung Vorlage einer vollständig ausgefüllten undunterschriebenen Bewerbung unter Beifügung sämtlicher geforderter Nachweise. Bei Bewerbungsverfahren mit festgelegter Ausschlussfrist fristgerechte Einreichung der ordnungsgemäßen und vollständigen Bewerbung. Erzeugerstatus Erzeugerinnen und Erzeuger vor Händlerinnen und Händlern Erzeugerstatus Erzeugerinnen und Erzeuger vor Händlerinnen und Händlern Regionalität Nähe der Produktions- oder Anbaustätte zu Karlsruhe Regionalität Nähe der Produktions- oder Anbaustätte zu Karlsruhe (Radius 100 km) Landwirtschaftsform Zertifizierte Waren (mit europäischem Bio-Siegel) vor konventionellen Waren (ohne europäischem Bio-Siegel) Landwirtschaftsform Zertifizierte Waren (mit europäischem Bio-Siegel) vor konventionellen Waren (ohne europäischem Bio-Siegel) Klimaneutrales Arbeiten und Produzieren Anbau, Ernte, Produktion, Verkauf, Umgang mit übriggebliebenen Produkten am Ende des Markttages, Verpackungsmaterialien, Umweltfreundlichkeit Klimaneutrales Arbeiten und Produzieren Anbau, Ernte, Produktion, Verkauf, Umgang mit übriggebliebenen Produkten am Ende des Markttages, Verpackungsmaterialien, Umweltfreundlichkeit C Anzahl der Markttage Vollständige Beschickung der Markttage auf einem Wochenmarktplatz vor Beschickung einzelner Markttage auf einem Wochenmarktplatz C Anzahl der Markttage Vollständige Beschickung der Markttage auf einem Wochenmarktplatz vor Beschickung einzelner Markttage auf einem Wochenmarktplatz Warenumfang Spezialisiertes Warenangebot vor generellem Warenangebot Warenumfang Spezialisiertes Warenangebot vor generellem Warenangebot Neuartigkeit desWarenangebots Warenangebot war auf dem beantragten Wochenmarktplatz im letzten Ausschreibungszeitraum nicht vertreten Neuartigkeit desWarenangebots Warenangebot war auf dem beantragten Wochenmarktplatz im letzten Ausschreibungszeitraum nicht vertreten E Bekannt und bewährt Nach einem halben Ausschreibungszeitraum zuverlässiger Beschickung E Bekannt und bewährt Nach einem halben Ausschreibungszeitraum zuverlässiger Beschickung F TraditionellerFamilienbetrieb 20 Jahre ununterbrochene Zulassung als Familienbetrieb auf den Karlsruher Wochenmärkten F TraditionellerFamilienbetrieb * Fester Bestandteil nach 20 Jahren ununterbrochener Beschickung durch den selben Familienbetrieb * Familienbetriebe sind: Verwandte in gerader Linie und Geschwister D ALT 2021 NEU 2026 BD Anlage zur Synopse zu § 5 Abs. 10 B

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/1015 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Marktamt Neufassung der Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 27.11.2025 9 N Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 09.12.2025 13 N Vorberatung Gemeinderat 16./17./18.12.2025 4 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 27. November 2025 sowie im Haupt- und Finanzausschuss am 9. Dezember 2025 die Neufassung der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) sowie die Neufassung der Anlage zu § 4 Abs. 4 der Wochenmarktsatzung gemäß Anlage 1. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen: Mit Beschluss des Gemeinderates vom 23.03.2021 (Vorlage Nr.: 2021 / 0117) wurde die Wochenmarktsatzung überarbeitet. Nach den Erfahrungen der beiden Bewerbungsverfahren 2022 und 2025 sind nun Anpassungen bzw. Ergänzungen nötig. Die überarbeitete Satzung soll für mehr Rechtssicherheit und -klarheit sorgen, bestehende Regeln konkretisieren und an die allgemeinen Entwicklungen anpassen. Außerdem wurden die Erfahrungen der letzten Jahre eingearbeitet. Die zu beschließende geänderte Satzung ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt. Neben redaktionellen Änderungen und Ergänzungen weist die Verwaltung insbesondere auf Folgendes hin: • Der Standort Bernhardusplatz / Durlacher Tor wurde als möglicher neuer Wochenmarktstandort aufgenommen. Ein Markt ist dort voraussichtlich erst ab 2027 möglich. Auf das Verzeichnis in § 3 Wochenmarktsatzung wird verwiesen. • Künftige Ausschreibungen erfolgen auf der Homepage der Stadt Karlsruhe und nicht mehr im Amtsblatt (§ 5 Absatz 4 Wochenmarktsatzung). • In § 8 Wochenmarktsatzung wurden die Vorgaben zur Stromversorgung neu gefasst. • In § 10 Wochenmarktsatzung wurden die Regelungen für Behältnisse für Getränke und Speisen an die bewährte Regelung der Jahrmarktssatzung angepasst • Beim Thema „Verhalten auf dem Wochenmarkt“ wurde unter anderem das Fahrverbot für E- Roller und E-Scooter neu aufgenommen. • Die Anlage zu § 4 Absatz 4 (maximale Anzahl der Stände) wurde an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung findet sich in den als Anlagen 2 sowie 2 a) bis 2 c) beigefügten Synopsen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 27. November 2025 sowie im Haupt- und Finanzausschuss am 9. Dezember 2025 die Neufassung der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) sowie die Neufassung der Anlage zu § 4 Abs. 4 der Wochenmarktsatzung gemäß Anlage 1.

  • BV WoMa-Satzung-Anlage 1-session
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Stadt Karlsruhe Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, Seite 202), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 438) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 16./17./18. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtung § 2 Geltungsbereich § 3 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten § 4 Wochenmarktangebot § 5 Zulassung zum Wochenmarkt § 6 Verbot der Übertragung der Zulassung § 7 Präsenzpflicht § 8 Auf- und Abbau § 9 Verkaufseinrichtungen § 10 Behältnisse für Getränke und Speisen § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt § 12 Reinigung und Abfallbeseitigung § 13 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnis § 14 Haftung § 15 Gebührenpflicht § 16 Ordnungswidrigkeiten § 17 Inkrafttreten Anlage zu § 4 Absatz 4 § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Karlsruhe betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. § 2 Geltungsbereich Diese Wochenmarktsatzung ist von allen Teilnehmenden, insbesondere von Bewerberinnen und Bewerbern, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern, Verkaufspersonal, Lieferantinnen und Lieferanten und Kundinnen und Kunden zu beachten. § 3 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten (1) Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Karlsruhe als zuständiger Marktfestset- zungsbehörde bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Marktzeiten wie folgt statt: Standorte Wochenmarkttage Wochenmarktzeiten Bauernmarkt Saumarkt Durlach Mittwoch 7 bis 13 Uhr Bernhardusplatz** Durlacher Tor Dienstag, Donnerstag 7.30 bis 13 Uhr Blumenmarkt* Marktplatz Montag bis Samstag 9 bis 18 Uhr Daxlanden Turnerstraße vor der Kirche Dienstag, Freitag 7.30 bis 13 Uhr Durlach Marktplatz / Saumarkt Montag bis Samstag 7 bis 13 Uhr Gottesauer Platz Durlacher Allee / Wolfarts- weierer Straße Montag, Mittwoch, Freitag 7.30 bis 13 Uhr Gutenbergplatz Sophienstraße Dienstag, Donnerstag, Samstag 7.30 bis 14 Uhr Standorte Wochenmarkttage Wochenmarktzeiten Knielingen Elsässer Platz Mittwoch Freitag Samstag 8 bis 12 Uhr 14 bis 18.30 Uhr 8 bis 12 Uhr Kronenplatz Montag bis Freitag Samstag 9 bis 18.30 Uhr 9 bis 16 Uhr Mühlburg Peter-und-Paul-Platz Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr Neureut Neureuter Platz / Bärenweg Freitag 7.30 bis 13.30 Uhr Nordweststadt Walther-Rathenau-Platz Dienstag, Samstag 7.30 bis 13 Uhr Oberreut Julius-Leber-Platz Freitag 14 bis 18.30 Uhr Pyramidenmarkt * Marktplatz Samstag 11 bis 18 Uhr März bis Oktober Rüppurr vor der Christ-König-Kirche Mittwoch, Samstag 7.30 bis 13 Uhr Stephanplatz bei der PostGalerie Montag, Mittwoch, Freitag 7.30 bis 14 Uhr Waldstadt Waldstadtzentrum Mittwoch, Freitag, Samstag 9 bis 17 Uhr 7 bis 14 Uhr Werderplatz Marienstraße / Wilhelmstraße Dienstag, Freitag, Samstag 7.30 bis 13 Uhr * saisonale Abweichungen möglich ** voraussichtlich ab 2027 (2) Markttage, die auf einen Feiertag fallen oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stattfinden können, werden von der Stadt Karlsruhe verlegt oder fallen aus. (3) Besteht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann die Stadt Karlsruhe den Ausfall oder die sofortige Schließung eines Wochenmarktes anordnen. Dieser Anordnung ist unverzüglich Folge zu leisten. § 4 Wochenmarktangebot (1) Auf dem Wochenmarkt dürfen die in § 67 I Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung genannten Waren angeboten werden. Diese sind: 1. Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. (2) Des Weiteren dürfen die in der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs, soweit diese durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber selbst hergestellt wurden, auf dem Wochenmarkt angeboten werden. Dies sind: 1. Waren, die dem hauswirtschaftlichen Gebrauch dienen, 2. Kunstgewerbliche Artikel und 3. Tierfutter. (3) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigelegt ist. (4) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber dürfen ihre Lebensmittel nach Absatz 1 gemäß ihrer Zulassung zusätzlich zum Verzehr an Ort und Stelle, unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 10, anbieten. Die Anzahl der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die ihre Lebensmittel gemäß ihrer Zulassung ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten dürfen, ist in der Regel jedoch begrenzt (siehe Anlage). (5) Der Handel mit lebenden Tieren ist untersagt. § 5 Zulassung zum Wochenmarkt (1) Für die Teilnahme am Wochenmarkt ist eine schriftliche Zulassung erforderlich. In Ausnahmefällen kann die Stadt Karlsruhe auch eine mündliche Zulassung erteilen. Ohne Zulassung darf ein Standplatz nicht genutzt werden. Die Zulassung erfolgt nur für die Dauer der Verkaufszeit und unter Beachtung der in den folgenden Absätzen genannten Erfordernisse. Sie ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu beantragen. Diese gelten auch für natürliche und juristische Personen, die bereits eine Zulassung haben und beabsichtigen, ihre Betriebsform zu ändern oder neue Mitinhaberinnen und Mitinhaber oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzunehmen. (2) Die Zulassung erfolgt durch die Stadt Karlsruhe 1. für einen oder mehrere Tage (Tagesplatzzulassung) oder 2. für einen befristeten Zeitraum von bis zu 6 Monaten (Probezulassung) oder 3. für einen befristeten Zeitraum (befristete Zulassung) von bis zu 3 Jahren. (3) Bewerbungen für eine Tagesplatzzulassung nach Absatz 2 Ziffer 1 werden insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber mit saisonaler Ware aus Eigenerzeugnissen erteilt. Die Zulassung hierfür ist grundsätzlich in schriftlicher oder elektronischer Form mit dem Bewerbungsformular für eine Tagesplatzzulassung bei der Stadt Karlsruhe, Marktamt, zu beantragen. Die geforderten Nachweise sind beizufügen. (4) Bewerbungen für die Zulassungen nach Absatz 2 Ziffern 2 und 3 sind in schriftlicher oder elektronischer Form mit dem Bewerbungsformular für einen Wochenmarktstand sowie mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Nachweisen bis zum Ablauf der angegebenen Bewerbungsfrist bei der Stadt Karlsruhe, Marktamt, einzureichen. Die Ausschreibung wird auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. (5) Die erstmalige Zulassung für einen Wochenmarktstand erfolgt in der Regel als Probezulassung. Probezulassungen nach Absatz 2 Ziffer 2 dienen den Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern zur Erprobung der Wochenmarktplätze und der Stadt Karlsruhe zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber. Eine Probezulassung endet mit Zeitablauf oder, wenn der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber eine befristete Zulassung für einen Wochenmarktplatz in Karlsruhe erteilt wird. (6) Befristete Zulassungen nach Absatz 2 Ziffer 3 können in der Regel frühestens nach zwei Monaten in der Probezulassung oder nach Ablauf der Probezulassung erteilt werden. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern, die am Ende des vorherigen Ausschreibungszeitraums über eine befristete Zulassung verfügen, kann für den aktuellen Ausschreibungszeitraum erneut eine befristete Zulassung erteilt werden. (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur zugelassen werden, wenn keine Untersagung nach § 70 a Gewerbeordnung erfolgt ist. (8) Bewerberinnen und Bewerber, welche grundsätzlich zulassungsfähig sind, aber zunächst keine Zulassung erhalten, werden bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums auf einer Warteliste geführt und kommen gegebenenfalls als Nachrücker bzw. Nachrückerinnen unter Beachtung der in Absatz 10 genannten Kriterien in Betracht. (9) Die Vergabe von Standplätzen für den Verkauf von Gegenständen und Waren des täglichen Bedarfs nach der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung ist im Regelfall auf maximal drei Stände pro Markttag und Wochenmarktplatz zu begrenzen. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall Ausnahmen davon zulassen. Darüber hinaus kann die Stadt Karlsruhe, soweit der Marktzweck dies erfordert, insbesondere zur Wahrung der Attraktivität des Marktes, die Anzahl der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber für bestimmte Warenbereiche beschränken. (10) Anhand der eingehenden Bewerbungsunterlagen trifft die Stadt Karlsruhe eine Auswahl- entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei werden die folgenden Punkte berücksichtigt: Punkte Beschreibung A vollständige und fristgerecht einge- reichte Bewerbung Vorlage einer vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Bewerbung unter Beifügung sämtlicher geforderten Nachweise. Bei Bewerbungsverfahren mit festgelegter Ausschlussfrist fristgerechte Einreichung der ordnungsgemäßen und vollständigen Bewerbung. B Erzeugerstatus Erzeugerinnen und Erzeuger vor Händlerinnen und Händlern Regionalität Nähe der Produktions- oder Anbaustätte zu Karlsruhe (Radius 100 Km) Landwirtschaftsform Zertifizierte Waren (mit europäischem Bio-Siegel) vor kon- ventionellen Waren (ohne europäischem Bio-Siegel) Klimaneutrales Ar- beiten und Produzie- ren Anbau, Ernte, Produktion, Verkauf, Umgang mit übrigge- bliebenen Produkten am Ende des Markttages, Verpa- ckungsmaterialien, Umweltfreundlichkeit C Anzahl der Markttage Vollständige Beschickung der Markttage auf einem Wo- chenmarktplatz vor Beschickung einzelner Markttage auf einem Wochenmarktplatz D Warenumfang Spezialisiertes Warenangebot vor generellem Warenangebot Neuartigkeit des Warenangebots Warenangebot war auf dem beantragten Wochenmarktplatz im letzten Ausschreibungszeitraum nicht vertreten E Bekannt und bewährt Nach einem halben Ausschreibungszeitraum zuverlässiger Beschickung F Traditioneller Fami lienbetrieb * Fester Bestandteil nach 20 Jahren ununterbrochene Beschickung durch denselben Familienbetrieb * Familienbetriebe sind: Verwandte in gerader Linie und Geschwister. (11) Die Stadt Karlsruhe kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Zulassung versagen; dies gilt insbesondere, wenn: 1. es sich nicht um ein Wochenmarktsortiment nach § 4 handelt, 2. der für den betreffenden Warenbereich zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. die erforderliche Infrastruktur nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder 4. sich die Bewerberin oder der Bewerber im vorherigen Ausschreibungszeitraum als unzuverlässig erwiesen hat. (12) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Die Zulassung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung kann insbesondere für einzelne Plätze oder Stände ein bestimmtes Warenangebot vorgeschrieben bzw. gestrichen werden. Der Stadt Karlsruhe ist es nach Bedarf gestattet, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern vor Ort einen anderen Standplatz zuzuweisen. (13) Waren dürfen nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung hiervon Ausnahmen zulassen. (14) Die Größe des Standplatzes ist gemäß der Zulassung einzuhalten. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung hiervon Ausnahmen zulassen. (15) Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs oder aufgrund marktspezifischer Erfordernisse kann die Stadt Karlsruhe einen Tausch bzw. ein Zusammenrücken der Standplätze anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. Die Betroffenen sind zuvor anzuhören. (16) Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) nach den jeweils für diese Verfahren geltenden Vorschriften abgewickelt werden. §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. (17) Tagesplatzzulassungen und Probezulassungen können von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber jederzeit zurückgegeben werden. Befristete Zulassungen können von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber jeweils bis zum 15. eines laufenden Monats zum Monatsende zurückgegeben werden. Die Rückgabe der Zulassung hat in der Regel in schriftlicher Form zu erfolgen. § 6 Verbot der Übertragung der Zulassung bzw. der Überlassung des Standplatzes (1) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Erbe oder Rechtsnachfolge begründen keinen Anspruch auf weitere Überlassung des zugeteilten Standplatzes. In diesen Fällen ist ein neuer Zulassungsantrag zu stellen (siehe § 5). (2) Der zugeteilte Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers und nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung des Platzes (auch nur vorübergehend) an eine Dritte oder einen Dritten oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet. § 7 Präsenzpflicht Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, die Wochenmärkte in dem Umfang der Wochenmarkttage zu beschicken, wie es in der erteilten Zulassung bestimmt ist. Die Verkaufszeiten sind einzuhalten. Ist es einer Zulassungsinhaberin oder einem Zulassungsinhaber wegen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krankheit, Autopanne etc.) nicht möglich, den Wochenmarkt zu beschicken, hat sie / er dies unverzüglich bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Marktes per SMS bei der Marktaufsicht und per E-Mail (wochenmarkt@ma.karlsruhe.de) bei der Stadt Karlsruhe, Marktamt, anzuzeigen. Urlaubszeiten (auch einzelne Tage) müssen aus platzgestalterischen Gründen spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubsantritt der Stadt Karlsruhe, Marktamt, mindestens in Textform, (E-Mail ist ausreichend) und der Marktaufsicht per SMS mitgeteilt werden. § 8 Auf- und Abbau und Stromversorgung (1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen maximal zwei Stunden vor Beginn des Wochenmarktes angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Stunden nach Beendigung der Marktzeit vom Wochenmarktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers zwangsweise entfernt werden. Die erforderliche Einhaltung der Kühlkette kühlpflichtiger Lebensmittel darf nicht unnötig unterbrochen werden. Während der Marktzeit ist das Einfahren auf den Wochenmarktplatz im Regelfall nicht zulässig. Der Auf- und Abbau der Waren und Verkaufseinrichtungen hat mit Rücksicht auf die Anwohnerinnen und Anwohner zu geschehen. (2) Zur Stromversorgung werden die notwendigen Einrichtungen von der Stadt Karlsruhe gestellt. Es dürfen nur VDE-geprüfte Kabeltrommeln mit Thermoschutzschaltern verwendet werden. Bei der Verlegung von Stromkabeln, Schläuchen, sonstigen Kabeln etc. ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Verwendung von Kabel- oder Schlauchbrücken sicherzustellen, dass eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen werden kann. Stolperfallen sind grundsätzlich zu vermeiden. Anschlusskabel haben die Zulassungsinhaberinnen oder Zulassungsinhaber zu stellen. Stromkästen sind während und nach dem Wochenmarktbetrieb sicher zu verschließen. Alle angeschlossenen elektronischen Geräte müssen nach DGUV V3 geprüft sein. Bei Betrieb darf sich das Kabel nicht auf der Trommel befinden. Beim Verlassen des Marktstandes muss die Kabeltrommel aus dem Stromkreis genommen werden. Bei befristeter Zulassung müssen die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber im Regelfall den Stromanschluss bei den Stadtwerken Karlsruhe selbst beantragen und bezahlen. Ansonsten wird durch die Stadt Karlsruhe eine verbrauchsunabhängige Pauschale in Rechnung gestellt. § 9 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtung sind unter anderem Verkaufsanhänger, Selbstfahrer (Verkaufswagen), Zelte und Tische mit Schirmen zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Wochenmarktplatz nicht abgestellt werden. Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen in der Regel nicht höher als 3 m sein. Die Höhe der Warenauslage – mit Ausnahme derjenigen für Blumen – darf 0,90 m und mit den Waren an sich 1,40 m nicht übersteigen. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugeteilte Grundfläche höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m haben. In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Bei der Lagerung von Lebensmitteln muss ein Abstand von mindestens 0,80 m vom Boden beachtet werden. Die Lagerung von Lebensmitteln auf dem Boden ist unzulässig. Die Tiefe der Verkaufseinrichtung darf in der Regel 3,00 m nicht überschreiten. (3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in einer Weise aufgestellt werden, die den Wochenmarktplatz und seine Einrichtungen nicht beschädigen. Sie dürfen ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (4) Die Verkaufseinrichtungen von Lebensmittelständen sollen möglichst von drei Seiten umschlossen sein. Zum Schutz der Lebensmittel ist eine Abtrennung in Form eines Husten-, Spuckschutzes zu errichten. Ein Handwaschbecken mit fließend Kalt- und Warmwasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern ist, wo erforderlich, bereitzustellen. Für kühlpflichtige Waren sind entsprechende Kühlkapazitäten vorzuhalten. Zusatzstoffe und Allergene sind kenntlich zu machen. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firmenbezeichnung in der genannten Weise anzugeben. (6) Alle Waren sind mit gut lesbaren Angebotsschildern nach Preisangabenverordnung zu versehen. (7) Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten zu Werbezwecken sowie jede sonstige Werbung sind nur innerhalb des zugeteilten Standes oder Platzes im marktüblichen Umfang der Verkaufseinrichtung gestattet und nur soweit diese mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb in Verbindung stehen. § 10 Behältnisse für Getränke und Speisen Getränke und Speisen dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern ausgegeben werden. Das Marktamt kann Ausnahmen zulassen. § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Wochenmarkt haben ihr Verhalten und das Verhalten der für sie tätigen Personen auf dem Wochenmarktplatz und den Zustand ihrer Sache so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Stadt Karlsruhe kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall je nach den Umständen befristet oder unbefristet, räumlich begrenzt oder umfassend den Zutritt zum Wochenmarkt untersagen, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. (2) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Wochenmarkt haben mit dem Betreten des Wochenmarktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Stadt Karlsruhe zu beachten und zu befolgen. Ferner sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht, das Infektionsschutzgesetz sowie polizeirechtliche Vorschriften zu beachten. (3) Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten, 2. Waren außerhalb der festgesetzten Marktzeiten zu verkaufen, 3. den Wochenmarktplatz mit Fahrrädern, Pedelecs oder E- Bikes während der Marktzeit oder während des Auf- oder Abbaus zu befahren, 4. den Wochenmarktplatz mit E-Rollern, E-Scootern, Motorrädern, Mopeds und ähnlichen Kraftfahrzeugen während der Marktzeit oder während des Auf- oder Abbaus zu befahren (§ 8 Abs. 1 bleibt unberührt), 5. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe oder der sonstigen zuständigen amtlichen Stelle zu verteilen, 6. Tiere auf den Wochenmarktplatz mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 7. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, 8. Gegenstände außerhalb der zugeteilten Stände oder Plätze abzustellen sowie den Wo- chenmarktplatz zu verunreinigen, 9. Anschläge und Bekanntmachungen anzubringen, abzureißen oder zu beschädigen, 10. Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation einfließen zu lassen, 11. feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren, Laugen oder sonstige explosive Stoffe in die Abfälle oder in die Kanalisation gelangen zu lassen, 12. zu betteln oder zu hausieren, 13. andere Marktteilnehmer zu beleidigen oder körperlich anzugreifen oder 14. sich in betrunkenem Zustand und / oder unter Einfluss anderer Rauschmittel auf dem Wochenmarkt aufzuhalten. (4) Der Stadt Karlsruhe ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. (5) Der Stadt Karlsruhe ist auf Verlangen ein Nachweis über die erteilte Zulassung vorzuweisen. Kann eine Zulassungsinhaberin oder ein Zulassungsinhaber keine Zulassung vorweisen, dann kann die Standberechtigung auch über die Marktaufsicht nachgewiesen werden. (6) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus im Einzelfall Anordnungen zu treffen, um die Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf dem Wochenmarkt zu gewährleisten. § 12 Reinigung und Abfallbeseitigung (1) Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihren Standplatz während des Wochenmarktes sauber zu halten und bei Bedarf zu reinigen. Abfälle dürfen nicht auf den Wochenmarktplatz eingebracht werden. Die Wochenmarktplätze müssen besenrein verlassen werden. (2) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern sind verpflichtet, an ihren Verkaufseinrichtungen anfallende Verpackungsmaterialien und Abfälle selbst zu entsorgen; hierzu gehört auch der Abtransport vom Wochenmarktplatz. (3) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern sind ferner verpflichtet 1. die Standplätze sowie die angrenzenden Wegeflächen im Winter von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen, wobei die Verwendung von Salz verboten ist. Die Schnee- und Eisbeseitigung ist bis zum Beginn der Verkaufszeit durchzuführen und umfasst innerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich jeweils bis zur Mitte des Durchganges sowie bei Eckplätzen auch bis zur Mitte des Seitendurchgangs, außerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich vor und neben dem Standplatz in einer Tiefe von 2 m, 2. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Verpackungsmaterial nicht verweht wird. (4) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, soweit die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber den unter Absatz 1 bis 3 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen. Die Stadt Karlsruhe darf sich dabei Dritter bedienen. § 13 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Die Stadt Karlsruhe kann jede erteilte Zulassung aus sachlich gerechtfertigtem Grund ganz oder teilweise widerrufen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird. 2. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. 3. der zugeteilte Standplatz durch die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber innerhalb eines Jahres vier Mal nicht gemäß Zulassung beschickt wird. (vgl. § 7) 4. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber oder deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen haben. 5. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Stand fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt bzw. mit drei aufeinander folgenden Monatsgebühren im Verzug ist. 6. bei der Zulassungsinhaberin oder beim Zulassungsinhaber Veränderungen eingetreten sind (beispielsweise Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). 7. der zugeteilte Platz einer Dritten oder einem Dritten überlassen wird oder der Warenkreis eigenmächtig, sei es auch nur vorübergehend, geändert wird (vgl. § 6 Absatz 2). 8. bekannt wird, dass bei der Zulassung Versagungsgründe vorlagen oder nachträglich Versagensgründe oder Tatsachen eintreten, die insbesondere Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers hervorrufen. 9. die Hygienevorschriften der Lebensmittelüberwachung nicht eingehalten werden 10. nach wiederholter Aufforderung durch die Stadt Karlsruhe die Mängel an der Verkaufs- einrichtung nicht beseitigt werden. (2) Die Stadt Karlsruhe kann im Falle des Widerrufs die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen und auf Kosten und Gefahr der bisherigen Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers durchführen lassen. Die Stadt Karlsruhe kann sogleich wieder über den Standplatz frei verfügen. (3) Die durch die Zulassung begründete Berechtigung zur Marktbeschickung erlischt, wenn 1. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber verstirbt, oder 2. über das jeweilige Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder 3. die Firma der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers erlischt, oder 4. bei befristeten Zulassungen Zeitablauf eingetreten ist, oder 5. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Zulassung gemäß § 5 Absatz 17 zurückgibt. § 14 Haftung (1) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkaufsstandes entstehen. Sie stellen die Stadt Karlsruhe insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die diese gegen die Stadt geltend machen. (2) Das Betreten und Benutzen des Marktes geschehen auf eigene Gefahr. Die Stadt Karlsruhe haftet für Sach- und Vermögensschäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden des Lebens und der Gesundheit gilt diese Haftungsbeschränkung nicht. Hat eine dritte Person den Schaden schuldhaft verursacht, so ist diese verpflichtet, die Stadt Karlsruhe von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen. (3) Mit der Zulassung und Standplatzvergabe durch die Stadt Karlsruhe übernimmt diese keinerlei Haftung für die mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände der Zulassungsinhaberin und des Zulassungsinhabers. § 15 Gebührenpflicht Für die Zulassung zu den Wochenmärkten werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste sowie Verwaltungsgebühren nach der Verwal- tungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Absatz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung über 1. die Anordnung der sofortigen Schließung des Wochenmarktes nach § 3 Absatz 3, 2. das Wochenmarktangebot gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3 und 4, 3. das Verbot vom Handeln mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 5, 4. die Nutzung von Standplätzen ohne Zulassung gemäß § 5 Absatz 1, 5. den bestimmten Warenkreis oder die erteilten Bedingungen oder Auflagen gemäß § 5 Absatz 12 und 13, 6. den Geschäftsbetrieb, den zugelassenen Warenkreis und die Platzzuteilung gemäß § 5 Absatz 12, 13 und 14, 7. die Anordnung eines Tausches beziehungsweise eines Zusammenrückens der Standplätze nach § 5 Absatz 15, 8. das Verbot der Weiter- und Untervermietung des Standplatzes nach § 6 Absatz 2, 9. die Präsenzpflicht nach § 7, 10. das Anfahren, Auspacken und Aufstellen von Waren und Verkaufseinrichtungen und das Räumen der Wochenmarktplätze gemäß § 8 Absatz 1, 11. die ordnungsgemäße Verlegung der Stromkabel nach § 8 Absatz 2, 12. die Zulassung von Verkaufseinrichtungen und das Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 9 Absatz 1, 13. die Ausgestaltung von Verkaufseinrichtungen bezüglich der Größe, das Abstellen von Gegenständen in Gängen und Durchfahrten und die Lagerung von Lebensmitteln gemäß § 9 Absatz 2, 14. die Standfestigkeit von Verkaufseinrichtungen und die Befestigung dieser an Bäumen, Schutzvorrichtungen und dergleichen ohne Genehmigung gemäß § 9 Absatz 3, 15. die Behältnisse für Getränke und Speisen nach § 10 16. den Zutritt oder den Platzverweis gemäß § 11 Absatz 1, 17. die Bestimmungen des § 11 Absatz 3 Nr. 1 bis 14, 18. die Reinigung der Wochenmarktplätze gemäß § 12 Absatz 1, die Entsorgung von Ver- packungsmaterialien und Abfällen gemäß § 12 Absatz 2 und das Verwehen von Papier und dergleichen gemäß Absatz 3 Nr. 2, 19. die Räumung von Schnee und das Streuen bei Glätte gemäß § 12 Absatz 3 Nr. 1 und 20. die sofortige Räumung des Standplatzes gemäß § 13 Absatz 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) vom 23. März 2021 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Anlage zu § 4 Absatz 4 der Wochenmarktsatzung vom 1. Januar 2026 Zum reinen Verzehr an Ort und Stelle ist auf den jeweiligen Wochenmarktplätzen folgende maximale Anzahl an Ständen zugelassen, sofern es die platztechnischen und örtlichen Gegebenheiten sowie das bereits vorhandene Warenangebot in unmittelbarer Nähe zum Markt zulassen: Standorte Maximale Anzahl der Stände Bernhardusplatz Durlacher Tor 2 Bauernmarkt Saumarkt Durlach 1 Daxlanden Turnerstraße vor der Kirche 1 Durlach Marktplatz 2 Gottesauer Platz Durlacher Allee / Wolfartsweierer Straße 2 Gutenbergplatz Sophienstraße 4 Knielingen Elsässer Platz 2 Kronenplatz * 7 Mühlburg Peter-und-Paul-Platz 2 Neureut Neureuter Platz / Bärenweg 5 Nordweststadt Walther-Rathenau-Platz 2 Oberreut Julius-Leber-Platz 2 Pyramidenmarkt * Marktplatz 7 Rüppurr vor der Christ-König-Kirche 2 Stephanplatz bei der PostGalerie 4 Waldstadt Waldstadtzentrum 2 Werderplatz Marienstraße / Wilhelmstraße 2 * Die Anzahl pro Markttag kann im Einzelfall abweichen

  • Protokoll GR 16.-18.12.2025 TOP 4
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    Niederschrift 18. Plenarsitzung des Gemeinderates 17. Dezember 2025, 09:00 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 4 der Tagesordnung: Neufassung der Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) Vorlage: 2025/1015 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 27. November 2025 sowie im Haupt- und Finanzausschuss am 9. Dezember 2025 die Neufassung der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) sowie die Neufassung der Anlage zu § 4 Abs. 4 der Wochenmarktsatzung gemäß Anlage 1. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 27. November 2025 sowie im Haupt- und Finanzausschuss am 9. Dezember 2025. Dann können wir dann gleich in die Entscheidung einsteigen, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 19. Januar 2026

  • Abstimmungsergebnis top 4
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