Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe (Fraktionsfinanzierungssatzung)
| Vorlage: | 2025/0985/1 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 10.12.2025 |
| Letzte Änderung: | 21.01.2026 |
| Unter Leitung von: | Hauptamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.12.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0985/1 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Hauptamt Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe (Fraktionsfinanzierungssatzung) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 09.12.2025 11 N Vorberatung Gemeinderat 16./17./18.12.2025 3 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe (Fraktionsfinanzierungssatzung). Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: 18.000 € Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Als Beitrag zur Haushaltssicherung wird das Sachkostenbudget der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderats bis auf Weiteres reduziert. Hierzu wird § 3 Absatz 2 und Absatz 3 der Fraktionsfinanzierungssatzung geändert. Die bisherigen Sockelbeträge werden jeweils um 10 % gekürzt, der jährliche Pro-Kopf-Betrag je Gemeinderatsmitglied wird von 1.200 Euro auf 1.000 Euro reduziert. Bei der derzeitigen Zusammensetzung des Gemeinderates ergibt dies in Summe eine Einsparung von rund 18.000 Euro p.a. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Eine konsolidierte Fassung der Satzung ist als Anlage 2 und eine Synopse als Anlage 3 beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe (Fraktionsfinanzierungssatzung).
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe ANLAGE 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe (Fraktionsfinanzierungssatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 16./17./18. Dezember 2025 fol- gende Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktio- nen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe (Fraktionsfinanzie- rungssatzung) beschlossen: Artikel 1 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Der Sockelbetrag ist wie folgt festgelegt: 1. Große Fraktionen ab dreizehn Mandate: 12.600 Euro ab neun Mandate: 10.800 Euro 2. Mittlere Fraktionen fünf bis acht Mandate: 9.000 Euro 3. Kleine Fraktionen drei oder vier Mandate: 7.200 Euro 4. Fraktionslose Gemeinderatsmitglieder zwei Mandate oder Einzelmandat: 3.600 Euro“ 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Der jährliche Pro-Kopf-Beitrag beläuft sich auf 1.000 Euro je Gemeinderatsmitglied.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft. Ausgefertigt Karlsruhe,......................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde- ordnung oder unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf der Gemein- deordnung beruhen, zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung dennoch als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfah- rens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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1 ANLAGE 3 STAND 11.12.2025 SYNOPSE - geänderte Textpassagen der Fraktionsfinanzierungssatzung - Fassung vom 29. September 2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Ok- tober 2017 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen Titel: Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe (Fraktionsfinanzierungssatzung) Titel: Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe (Fraktionsfinanzierungssatzung) § 3 (2) Der Sockelbetrag ist wie folgt festgelegt: 1. Große Fraktionen ab dreizehn Mandate: 14.000 Euro ab neun Mandate: 12.000 Euro 2. Mittlere Fraktionen fünf bis acht Mandate: 10.000 Euro 3. Kleine Fraktionen drei oder vier Mandate: 8.000 Euro 4. Fraktionslose Gemeinderatsmitglieder zwei Mandate oder Einzelmandat: 4.000 Euro (3) Der jährliche Pro-Kopf-Beitrag beläuft sich auf 1.200 Euro je Gemeinderatsmit- glied. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Der Sockelbetrag ist wie folgt festgelegt: 1. Große Fraktionen ab dreizehn Mandate: 12.600 Euro ab neun Mandate: 10.800 Euro 2. Mittlere Fraktionen fünf bis acht Mandate: 9.000 Euro 3. Kleine Fraktionen drei oder vier Mandate: 7.200 Euro 4. Fraktionslose Gemeinderatsmitglieder zwei Mandate oder Einzelmandat: 3.600 Euro Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Der jährliche Pro-Kopf-Beitrag beläuft sich auf 1.000 Euro je Gemeinderatsmit- glied.
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe ANLAGE 2 Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe (Fraktionsfinanzierungssatzung) vom 29. September 2015 (Amtsblatt vom 13. November 2015), zuletzt geändert durch Sat- zung vom 16./17./18. Dezember 2025 (Online Bekanntmachung vom xx.xx.xxxx). Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Ge- meinderates der Stadt Karlsruhe (Fraktionsfinanzierungssatzung) beschlossen: § 1 Grundsätze (1) Die Stadt Karlsruhe stellt den Fraktionen und fraktionslosen Mitgliedern des Gemeinderats zur Finanzierung ihres notwendigen personellen und sächlichen Aufwands bei der Erfül- lung ihrer teilorganschaftlichen Aufgaben, die in der Koordinierung, Steuerung und Er- leichterung der Arbeit der Vertretungskörperschaft bestehen, Haushaltsmittel zur Verfü- gung. Bei der Verwendung dieser Mittel sind die Grundsätze des Innenministeriums für die Fraktionsfinanzierung aus kommunalen Haushaltsmitteln in der jeweils geltenden Fas- sung und der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 77 Ab- satz 2 Gemeindeordnung) zu beachten. (2) Die Mittel bestehen aus einem Personalkosten- und einem Sachkostenbudget. Mittel aus dem Sachkostenbudget können zur Deckung des Personalkostenbudgets voll umfänglich verrechnet werden. Umgekehrt ist eine Verrechnung nur zu 15 % möglich. (3) Der Anspruch auf die Mittel entsteht nach einer Neuwahl am Tag der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats, bei Bildung oder zahlenmäßiger Veränderung einer Fraktion während der Amtszeit der Gemeinderatsmitglieder im dann entsprechenden Umfang mit dem auf die Bildung/Änderung folgenden Monatsersten. Er endet einen Tag vor der Kon- stituierung des neuen Gemeinderats oder während der Legislaturperiode mit der Auflö- sung der Fraktion. Die Höhe des anteiligen Anspruchs errechnet sich nach diesen Stichta- gen. Entsprechendes gilt für fraktionslose Gemeinderatsmitglieder. (4) Jede personelle Veränderung mit Einfluss auf die Finanzierung aus kommunalen Haus- haltsmitteln ist der Stadtverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 2 Personalkostenbudget (1) Die Fraktionen und fraktionslosen Gemeinderatsmitglieder erhalten ein Personalkosten- budget für die Beschäftigung von voll- oder teilzeitbeschäftigtem Personal sowie für Aus- hilfspersonal in begründeten Fällen. Das Personalkostenbudget wird summenmäßig er- rechnet auf der Basis der tatsächlichen Tabellenentgelte der Entgeltstufen E 13/Stufe 6 und E 9b/Stufe 6, einschließlich Jahressonderzahlung, nach der Tabelle TVöD/VKA (Anlage A zu § 15 TVöD – Tarifgebiet West), ergänzt durch einen prozentualen Aufschlag für die Aufwendungen im Bereich Soziale Sicherung. Ein tariflich vorgesehenes anteiliges Entgelt für leistungsorientierte Bezahlung wird eingerechnet. Bei Tariferhöhungen wird das Perso- nalkostenbudget ab dem Änderungsmonat angepasst. Die ermittelten Beträge werden kaufmännisch auf volle Euro gerundet. Der prozentuale Aufschlag für die Soziale Siche- rung ermittelt sich aus dem jeweiligen Arbeitgeberanteil für Sozialversicherung sowie dem Arbeitgeberanteil für Zusatzversorgung Kommunaler Versorgungsverband Baden-Würt- temberg. Der prozentuale Aufschlag wird kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundet. Er wird jährlich den tatsächlichen Veränderungen angepasst: 1. Große Fraktionen (ab neun Mandate); 1,5 Stellen Entgeltgruppe 13/Stufe 6 und 1,0 Stellen Entgeltgruppe 9b/Stufe 6, 2. Mittlere Fraktionen (fünf bis acht Mandate); 1,0 Stellen Entgeltgruppe 13/Stufe 6 und 0,75 Stellen Entgeltgruppe 9b/Stufe 6, 3. Kleine Fraktionen (drei oder vier Mandate); 1,0 Stellen Entgeltgruppe 13/Stufe 6 und 0,5 Stellen Entgeltgruppe 9b/Stufe 6, 4. Fraktionslose Gemeinderatsmitglieder (Zwei Mandate); 0,5 Stellen Entgeltgruppe 9b/Stufe 6, 5. Fraktionslose Gemeinderatsmitglieder (Einzelmandat); 0,25 Stellen Entgeltgruppe 9b/Stufe 6. (2) Die Arbeitgeberfunktion für das Personal wird durch die jeweiligen Fraktionen bzw. frakti- onslosen Gemeinderatsmitglieder ausgeübt. Die Beschäftigten sind nicht Bedienstete der Stadtverwaltung. (3) Die Auszahlung der tatsächlichen Entgelte an diese Beschäftigten erfolgt durch das Perso- nal- und Organisationsamt. Für diese Serviceleistung wird ein Verwaltungskostenauf- schlag von 1 % erhoben. Die für die Auszahlung erforderlichen Daten sind dem Personal- und Organisationsamt rechtzeitig mitzuteilen. Der insoweit verauslagte Betrag ist von den Fraktionen bzw. den fraktionslosen Gemeinderatsmitgliedern aus deren jeweiligen Perso- nalbudgets entsprechend den Vorgaben des Personal- und Organisationsamtes an die Stadt zurück zu erstatten. § 3 Sachkostenbudget (1) Das Sachkostenbudget setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem Pro-Kopf-Betrag zu- sammen. (2) Der Sockelbetrag ist wie folgt festgelegt: 1. Große Fraktionen ab dreizehn Mandate: 12.600 Euro ab neun Mandate: 10.800 Euro 2. Mittlere Fraktionen fünf bis acht Mandate: 9.000 Euro 3. Kleine Fraktionen drei oder vier Mandate: 7.200 Euro 4. Fraktionslose Gemeinderatsmitglieder zwei Mandate oder Einzelmandat: 3.600 Euro (3) Der jährliche Pro-Kopf-Betrag beläuft sich auf 1.000 Euro je Gemeinderatsmitglied. (4) Das Sachkostenbudget darf entsprechend den Grundsätzen des Innenministeriums für die Fraktionsfinanzierung aus kommunalen Haushaltsmitteln nur zur Finanzierung folgender Zwecke verwendet werden: 1. Sächlicher Verwaltungsaufwand zur Koordinierung, Steuerung und Erleichterung der Arbeit der Vertretungskörperschaft, insbesondere durch die Geschäftsstellen der Frakti- onen bzw. das Personal der fraktionslosen Gemeinderatsmitglieder. 2. Ausgaben für die Durchführung von Fraktionssitzungen und ggf. Klausurtagungen, die der Vorbereitung auf die Gemeinderats- und Ausschusssitzungen dienen. Die Gewäh- rung von Sitzungsgeldern und eine Bewirtung, die über eine Erfrischung hinausgeht, sind jedoch unzulässig. 3. Ausgaben für die Fortbildung der Gemeinderatsmitglieder, soweit sie den Aufgabenbe- reich des Gemeinderates betreffen, und Ausgaben für die Fortbildung der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und der fraktionslosen Gemeinderatsmitglieder, soweit sie für die Erledigung von deren Aufgaben notwendig sind. Informationsreisen müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit aktuellen Themen des Gemeinderates stehen. Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt nach den Vorschriften des Landesrei- sekostengesetzes. 4. Ausgaben für informierende Öffentlichkeitsarbeit soweit sie den kommunalpolitischen Aufgabenbereich der Fraktionen und fraktionslosen Gemeinderatsmitglieder mit örtli- chem kommunalem Bezug zur Gemeinderatsarbeit betreffen. Die Mittel dürfen insbe- sondere in Vorwahlzeiten nur für die informierende Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes und den daraus abge- leiteten Grundsätzen verwendet werden. Die Zulässigkeit der Finanzierung von Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit ist im Vorfeld von Wahlen entsprechend der ein- schlägigen Rechtsprechung eingeschränkt bzw. entfällt spätestens zwei Monate vor der Wahl ganz. 5. Beiträge an kommunalpolitische Vereinigungen, sofern diese satzungsgemäß oder tat- sächlich eine nicht nur untergeordnete Beratung der Fraktion anbieten. Nicht zulässig sind Mitgliedsbeiträge und Spenden. § 4 Bereitstellung von Räumen, Sach- und Dienstleistungen (1) Die Fraktionen und Einzelmitglieder ohne Fraktionsstatus erhalten ohne Anrechnung auf die Budgetmittel als Grundausstattung: 1. Geeignete Räumlichkeiten nebst laufenden Betriebskosten nach städtischem Standard. Bei der Bemessung von Zahl und Größe der einzelnen Räume ist entsprechend den räum- lichen Gegebenheiten die Mitgliederzahl angemessen zu berücksichtigen. 2. Mobiliar (Sitz- und Büromöbel, Schränke) für diese Räume entsprechend den personel- len Notwendigkeiten. Die Ausstattung erfolgt gemäß dem bei der Stadtverwaltung üb- lichen Standard. 3. Bürogrundausstattung, einschließlich Wartung und Instandhaltung, welche Personal- computer im notwendigen Umfang, ein Faxgerät, einen Drucker sowie ein Kopiergerät umfasst. Nach Möglichkeit kommen Multifunktionsgeräte zum Einsatz. Fraktionen er- halten für die Geschäftsführung bei Bedarf ergänzend jeweils einen Tablet-PC. 4. Telefongeräte im notwendigen Umfang gemäß dem bei der Stadtverwaltung üblichen Standard. Laufende Kosten sind aus dem Sachbudget zu bestreiten. Einmalige und lau- fende Kosten für Telekommunikationsgeräte, die nicht durch die Stadt zur Verfügung gestellt sind, werden ebenfalls nicht übernommen. 5. Die für einen kommunalen Sitzungsdienst (Ratsinformationssystem) erforderliche Aus- stattung an Hard- und Software wird von der Stadt gestellt. Die Rahmenbedingungen (Geräteauswahl, Zugriffsmöglichkeiten, Einschränkungen aus Datenschutzgründen etc.) werden in Abstimmung mit dem Gemeinderat gesondert festgelegt und beschrie- ben. (2) Gegenstände und Leistungen, die nicht in Absatz 1 enthalten sind, sind aus Budgetmitteln zu bestreiten. § 5 Auszahlung der Mittel Die Auszahlung der Mittel erfolgt in Teilbeträgen jeweils zum Quartalsbeginn durch Überwei- sung auf ein zweckgebundenes Bankkonto der einzelnen Fraktion oder der/des fraktionslosen Gemeinderatsmitglieder/es. § 6 Abrechnungszeitraum (1) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Bestellungen, Aufträgen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen, die im Abrechnungszeitraum getätigt wurden oder entstanden sind, können die hierfür erst im nächsten Jahr anfallenden Ausgaben noch dem abgelau- fenen Abrechnungszeitraum zugerechnet werden, soweit Rechnungsstellung, Lieferung und Bezahlung bis zum 28. Februar des nächsten Jahres erfolgt sind. (2) Nicht verwendete Mittel des Sachkostenbudgets können zum Ende des Abrechnungszeit- raums bis zu 50 % in das folgende Jahr übertragen werden. Mittel des Personalkosten- budgets sind nicht in das folgende Jahr übertragbar. Insoweit nicht verbrauchte und/oder nicht übertragbare Mittel sind an die Stadt zurück zu erstatten. § 7 Nachweis über die Mittelverwendung (Verwendungsnachweis) (1) Die Einnahmen sowie die zweckentsprechenden Personal- und Sachausgaben sind durch die Fraktionen und fraktionslosen Gemeinderatsmitglieder bis spätestens 30. April des Folgejahres durch prüffähige Unterlagen zu belegen (Verwendungsnachweis). Der Nach- weis über die Verwendung des Personal- und Sachkostenbudgets ist über den von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Vordruck (Auflistung der Einnahmen und Aus- gaben mit Erläuterungen) zu führen. Die im Vordruck geforderten Erläuterungen sind ggf. gesondert beizufügen. Die Belege sind nach der Systematik des städtischen Vordrucks chronologisch zu sortieren und entsprechend zu archivieren. (2) Im Verwendungsnachweis hat die/der Vorsitzende der Fraktion bzw. das fraktionslose Ge- meinderatsmitglied sowie ggf. die jeweilige Kassenführung durch Unterschrift zu bestäti- gen, dass die geltend gemachten Einnahmen und Ausgaben richtig und vollständig aus- gewiesen sind, die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen, der entspre- chende Kassenbestand vorhanden ist und die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlich- keit und Sparsamkeit sowie die vorliegende Satzung beachtet wurden. (3) Darüber hinaus ist unter Hinweis auf die vom Innenministerium aufgestellten Grundsätze für die Fraktionsfinanzierung zu bescheinigen, dass die Mittel entsprechend der vorgege- benen Zweckbindung ausschließlich für die Fraktionsarbeit verwendet und keine Gelder für Wahlkampfzwecke bzw. zur direkten und indirekten Parteienfinanzierung abgezweigt wurden (4) Falls die ordnungsgemäße Verwendung bis zum 31. Mai des Folgejahres nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen ist, wird die nach § 5 zum 1. Juli auszuzahlende Vorschuss- rate des Sachkostenbudgets um 50 v. H. gekürzt. Falls auch bis zum 31. Juli des Folgejah- res keine prüfungsfähigen Unterlagen vorgelegt sind, wird ab dem 1. September dieses Jahres kein Vorschuss auf das Sachkostenbudget mehr ausgezahlt. § 8 Prüfung Die von den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderatsmitgliedern vorgelegten Ver- wendungsnachweise unterliegen der örtlichen und überörtlichen Prüfung nach den Vorschrif- ten der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg. Hierfür haben die Fraktionen und frakti- onslosen Gemeinderatsmitglieder die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt am 1. Januar des der Feststellung der Jahresrechnung fol- genden Haushaltsjahres. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.
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Niederschrift 18. Plenarsitzung des Gemeinderates 16. Dezember 2025, 09:00 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 3 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karls- ruhe (Fraktionsfinanzierungssatzung) Vorlage: 2025/0985 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die in Anlage 1 beige- fügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung des Aufwands der Fraktio- nen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe (Fraktionsfinan- zierungssatzung). Antrag Ö 16: HHS4_GR4 - Kürzung der Zuschüsse an die Gemeinderatsfraktionen (Vorlage: 2025/1099) - Erledigt - Antrag Ö 17: HHS4_GR4 - Kürzungen bei den Fraktionsgeschäftsstellen nur temporär (CDU) (Vorlage: DHH/2025/1004) Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: Mehrheitliche Zustimmung (30 Ja, 17 Nein) Antrag CDU: Mehrheitliche Ablehnung (17 Ja, 30 Nein) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 9. Dezember 2025. Wir kommen damit zum Thema Kürzung der Zuschüsse an die Gemeinderatsfraktionen. Das ist ein Vorschlag von uns unter Ö 16, und Ö 17 hat die CDU hierzu einen Änderungs- antrag gemacht, der festlegt, dass es jetzt nur eine temporäre Regelung ist. Vielleicht kön- nen Sie, Herr Stadtrat Hofmann, dazu noch etwas sagen. Stadtrat Hofmann (CDU): Es ist teilweise mit dem Hin und Her, mit den Satzungen doch et- was schwierig. Uns ist wichtig, dass die Gelder nur temporär eben gekürzt werden, son- dern dass wir das nicht als Verstetigung haben und dann wieder der Eindruck erweckt wird, dass wir hier eine Erhöhung haben wollen, sondern wir wollen nur, dass es für den – 2 – jetzigen Doppelhaushalt gekürzt wird und im nächsten Haushalt wieder in entsprechender Form mit aufgenommen wird. Wenn die Haushaltslage weiter so ist, werden wir es natür- lich wieder machen, aber deswegen legen wir Wert auf dieses Temporär, dass es mit drin ist, und eben nicht dauerhaft. Der Vorsitzende: Ich hatte vergessen darauf hinzuweisen, dass wir damit auch noch den Tagesordnungspunkt 3 aufrufen, womit sich eigentlich die Beschlussvorlage der Verwal- tung unter Ö16 erledigt hat, weil das Teil der Satzung ist, und es geht jetzt um den Antrag der CDU, dass wir sozusagen politisch beschließen, dass das nur für die Jahre 2026/27 gilt und dann ab 2028 wieder mit der entsprechenden erhöhten Veränderung bei Ihnen vor- stellig werden. So wäre der Prozess. Und diesen Antrag der CDU würde ich jetzt zur Abstimmung stellen, und zwar ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Ablehnung. Jetzt stelle ich unter Tagesordnungspunkt 3 die neue Satzung zur Änderung der Satzung mit der entsprechenden Kürzung, ohne zeitliche Befristung, was wir in der Satzung so- wieso nicht machen könnten, aber das war ja ein politischer Beschluss, hier zur Abstim- mung. Stadtrat Dr. Huber (SPD): Wir hatten ja im Hauptausschuss und im Vorfeld vom Hauptaus- schuss schon einmal über die Satzung gesprochen. Die war ja sehr weitreichend. Es ging jetzt nicht nur um die Mittelkürzungen, die wir gerade beschlossen haben, sondern es ging ja noch um wesentlich mehr. Das sind alles Dinge, über die man diskutieren kann, aber wir hatten ja angeregt, das jetzt nicht im Haushalt zu tun. Ich habe es gerade gesehen, dass die Beschlussvorlage jetzt noch einmal abgeändert wurde. Gestern Abend war es noch die alte. Ich wollte jetzt aber trotzdem noch einmal, bevor wir abstimmen, sichergehen, wir sprechen jetzt nur über den Teil mit der finanziellen Auswirkung, die wir ja quasi auch ge- rade schon beschlossen haben. Der Vorsitzende: Ja, so war es Ihnen ja zugesagt. Sorry, dass ich darauf nicht eingegangen bin. Also es geht jetzt nur um die Relevanz für den Haushalt und die entsprechenden Haus- haltspositionen, und alles andere müssen wir noch einmal überarbeiten. Also im Grunde ist es damit wieder der Antrag, den wir ursprünglich gestellt haben, dass wir nämlich die Mit- tel um diese entsprechende Summe reduzieren. Und alles andere diskutieren wir noch ein- mal. Das stelle ich jetzt hier zur Abstimmung und bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Vielen Dank, wir haben damit nicht über den klassischen TOP 3 abgestimmt, sondern nur über die finan- ziellen Rahmenbedingungen. Und die eigentliche Satzung müssen wir mit Ihnen dann noch einmal überarbeiten, und die kriegen Sie dann natürlich noch einmal vorgelegt, dass das nur das für das Protokoll klar ist, vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 19. Januar 2026