Einführung einer Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr in der Stadt Karlsruhe (Feuerwehr-Entschädigungssatzung - FwES)
| Vorlage: | 2025/0973 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.10.2025 |
| Letzte Änderung: | 21.01.2026 |
| Unter Leitung von: | Branddirektion |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.12.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0973 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Branddirektion Einführung einer Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr in der Stadt Karlsruhe (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 27.11.2025 6 N Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 09.12.2025 18 N Vorberatung Gemeinderat 16./17./18.12.2025 11 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Haupt- und Finanzausschuss die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr in der Stadt Karlsruhe (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES) Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: 4.870 € Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☒ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Bisher wird die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe“ geregelt. Diese Satzung berücksichtigte jedoch bisher nicht ausreichend, dass sich die pauschale Entschädigung der Gemeinderäte und der ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehr aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben. Folglich ergibt sich die juristische Notwendigkeit, eine eigene Satzung für die Entschädigung der Freiwilligen Feuerwehr neu zu erstellen und gleichzeitig die entsprechenden Regelungen in der „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe“ aufzuheben (Vorlagen Nr. 2025/1048). Die Feuerwehr-Entschädigungssatzung orientiert sich an einer Muster-Satzung des Landes Baden-Württemberg. Die Höhe der Beträge der Entschädigung bleiben grundsätzlich unverändert. Einzige Ausnahme ist, dass der Entschädigungssatz für die Brandsicherheitswache durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr um 2,50 Euro auf 12,50 Euro pro angefangene Stunde erhöht wird. Ebenso wird die Fahrkostenpauschale um 2,50 Euro auf 12,50 Euro pro Veranstaltung erhöht. Beides ist notwendig um die Attraktivität dieser Tätigkeit aufrecht zu erhalten und das Ehrenamt zu würdigen, da sich der betreffende Personenkreis in den vergangenen Jahren immer weiter verkleinert hat. Der Feuerwehrausschuss der Stadt Karlsruhe hat dem Satzungsentwurf einstimmig zugestimmt. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Die Neufassung dieser Satzung verursacht Mehrkosten, welche unmittelbar gegenfinanziert werden. Die erhöhten Kosten für die Brandsicherheitswache werden den betreffenden Veranstaltern, welche die Brandsicherheitswache in Anspruch nehmen, in Rechnung gestellt. Insofern wird auch die Erhöhung des Entschädigungssatzes für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr von den Veranstaltern getragen und gilt somit als gegenfinanziert. Durch die zugrunde liegende Mischkalkulation (die Brandsicherheitswache wird sowohl von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr wie auch von der Berufsfeuerwehr geleistet) erhöht sich der den Veranstaltern in Rechnung zu stellende Betrag lediglich um 1,60 Euro pro angefangener Stunde beziehungsweise pro Veranstaltung (Fahrkostenpauschale). Dies ist in der Beschlussvorlage zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr entsprechend berücksichtigt (Vorlagen Nr. 2025/0971). Anlage 1 Feuerwehr-Entschädigungssatzung Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Haupt- und Finanzausschuss die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr in der Stadt Karlsruhe (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES)
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Extrahierter Text
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr in der Stadt Karlsruhe (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71), in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. 2010, S. 333), geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 14) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 16./17./18.12.2025 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für Einsätze, mit Ausnahme der Einsätze nach § 1 Abs. 5, auf Antrag ihren Verdienstausfall in tatsächlicher Höhe auf Nachweis ersetzt. (2) Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 1 FwG kann der ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten. (3) Für Auslagen wird pauschal 10 Euro je Einsatz gewährt. (4) Ein Einsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 dieser Satzung wird durch das Eintreffen im Feuerwehrhaus nach einer Alarmierung definiert. Folgeeinsätze, die im Rahmen einer Alarmierung durchgeführt werden und vor der Auflösung der Einsatzbereitschaft stattfinden, sind von den Regelungen dieser Satzung ausgenommen. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittsatz in Höhe von 12,50 Euro pro angefangene Stunde zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von 12,50 Euro pro Veranstaltung ersetzt. § 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (1) Kreisausbilderinnen beziehungsweise Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr (FwDV2) erhalten für ihre Tätigkeit als Ausbilderin beziehungsweise Ausbilder als Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall pro angefangene Ausbildungsstunde 15 Euro zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von 10 Euro für jeden Ausbildungstag. (2) Bei Tageslehrgängen von mindestens sechs Stunden Dauer wird zusätzlich eine Verpflegungspauschale von 10 Euro pro Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer gewährt. § 3 Entschädigung für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger (1) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe auf Ebene der Abteilung sind: - Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 1 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe) - Stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise stellvertretender Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 2 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe) - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart (§ 11 Absatz 5 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe) - Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenzugs (§ 5 Absatz 1 d der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe) - Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart (§ 16 Absatz 3 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe) - Kassenverwalterin beziehungsweise Kassenverwalter (§16 Absatz 2 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe) (2) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe auf Ebene der Stadt Karlsruhe (Kreisebene) sind: - Stadtjugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Stadtjugendfeuerwehrwart (§ 11 Absatz1 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe) - Leiterin beziehungsweise Leiter der Altersabteilung (§ 10 Absatz 5 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe) - Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Frauen (§ 13 Absatz 1 Ziffer 4 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe) - Kreisleiterin oder Kreisleiter der Spielmanns- oder Fanfarenzüge (§ 5 Absatz 1 d der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe) (3) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 3 Absatz 1, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten folgende Aufwandsentschädigung für die Ausübung der Funktion: Funktion Aufwandsentschädigung Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant 192 Euro/Monat Stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise stellvertretender Abteilungskommandant 144 Euro/Monat Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung mit Kindergruppe 240 Euro/Monat Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung ohne Kindergruppe 120 Euro/Monat Leiterin beziehungsweise Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenzugs 80 Euro/Monat Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart 120 Euro/Monat Kassenverwalterin beziehungsweise Kassenverwalter 120 Euro/Monat Die Aufwandsentschädigung für die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart und die Gerätewartin oder den Gerätewart kann durch Mehrheitsbeschluss des jeweiligen Abteilungsausschusses auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Werden mehrere Funktionen durch dieselbe Person ausgeführt, richtet sich die Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigung mit dem höchsten Betrag. (4) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 3 Absatz 2, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten folgende Aufwandsentschädigung: Funktion Aufwandsentschädigung Stadtjugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Stadtjugend- feuerwehrwart 192 Euro/Monat Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Frauen 96 Euro/Monat Leiterin beziehungsweise Leiter der Altersabteilung 96 Euro/Monat Kreisleiterin beziehungsweise Kreisleiter der Spielmanns- oder Fanfarenzüge 96 Euro/Monat § 4 Entschädigung für haushaltsführende Personen Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG), erhalten für das Zeitversäumnis innerhalb der üblichen Arbeitszeit auf Antrag eine Entschädigung von 15 Euro/Stunde. Dies gilt für Einsätze sowie Aus- und Fortbildungen. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Ausgefertigt Karlsruhe,......................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Niederschrift 18. Plenarsitzung des Gemeinderates 16. Dezember 2025, 09:00 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 11 der Tagesordnung: Einführung einer Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr in der Stadt Karlsruhe (Feuerwehr-Entschädigungssatzung - FwES) Vorlage: 2025/0973 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Haupt- und Finanzausschuss die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr in der Stadt Karlsruhe (Feuerwehr- Entschädigungssatzung – FwES) Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 27. November 2025 und im Haupt- und Finanzausschuss am 9. Dezember 2025. Und auch da bitte ich Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Auch das ist einstimmig. Vielen Dank. Ich darf mich auch vonseiten der Verwaltung dem Dank an die Ehrenamtlichen, aber auch die ehrenamtlich tätigen ergänzenden Engagements der Berufsfeuerwehr-Mitarbeitenden ganz herzlich bedanken. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. Januar 2026