Änderung der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung
| Vorlage: | 2025/0959 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 10.10.2025 |
| Letzte Änderung: | 14.01.2026 |
| Unter Leitung von: | Ordnungs- und Bürgeramt |
| Erwähnte Stadtteile: | Daxlanden, Durlach, Nordstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.12.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0959 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Ordnungs- und Bürgeramt Änderung der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 28.11.2025 7 N Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 09.12.2025 12 N Vorberatung Gemeinderat 22.12.2025 7 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat stimmt, nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie dem Haupt- und Finanzausschuss, dem Erlass der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) durch den Oberbürgermeister gemäß der Anlage 1 zu. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Gemäß §§ 17 und 21 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) ist für den Erlass von Polizeiverordnungen der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde zuständig. Gemäß § 23 Abs. 2 PolG bedürfen Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Gemeinderates. Die Polizeiverordnung wird in den §§ 3, 8 und 12 geändert. In § 3 der bestehenden Polizeiverordnung wird das Betteln in aggressiver oder belästigender Form sowie die Ausnutzung von Minderjährigen zum Betteln verboten. Mit der geplanten Änderung wird unter anderem ein Bettelverbot zwischen 10 und 20 Uhr in besonders stark frequentierten Zonen, insbesondere in der Fußgängerzone in der Kaiserstraße, eingeführt. Ziel dieser Ergänzung ist es, den Schutz der Öffentlichkeit vor Belästigungen in stark frequentierten Bereichen zu erhöhen, Gefährdungen der Verkehrssicherheit sowie des freien Zugangs in stark besuchten Zonen zu vermeiden sowie eine praxisorientierte und vollzugsfähige Regelung für Polizei und andere zuständige Behörden zu gewährleisten. Ausnahmen für genehmigte Sammlungen oder künstlerische Darbietungen bleiben bestehen, sofern diese nicht belästigend oder aggressiv konfrontierend durchgeführt werden. Die Umsetzung erfolgt vorrangig durch Aufklärung, Hinweise auf Hilfsangebote und soziale Betreuung. Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen werden nur subsidiär eingesetzt werden. Bei Verstößen insbesondere gegen Ziffer 2g sind Platzverweise und bei wiederholten oder erheblichen Verstößen Sanktionen möglich. Das in § 8 geregelte Fütterungsverbot für Tauben wird um Wildtiere ergänzt. Der Großteil der auftretenden Konfliktsituationen zwischen Menschen und Wildtieren im öffentlichen sowie im privaten Raum der Stadt Karlsruhe resultiert aus einer Futterkonditionierung der Wildtiere durch den Menschen. Durch Fütterungen werden Wildtiere aktiv in den Siedlungsraum gelockt. Sie finden hier ganzjährig – auch im Winter – ein vielfältiges Nahrungsangebot. Durch das Anfüttern ist die Nähe zum Menschen für sie mit positiven Erfahrungen verknüpft. Dass Wildtiere gezielt die Nähe zum Menschen suchen, kann eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung bedeuten, Sachbeschädigungen verursachen, eine Gesundheitsgefährdung darstellen sowie der Entstehung von Tierseuchen Vorschub leisten. Aufgrund der letzten Änderung des PolG im Jahr 2020 sowie der Änderungen in den §§ 3 und 8 wird § 12 der Polizeiverordnung, in dem die Ordnungswidrigkeiten erfasst sind, entsprechend angepasst. Anlage 1 enthält die Änderungsverordnung. Die konsolidierte Fassung der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung ist Anlage 2 zu entnehmen. Die einzelnen Änderungen sind in der Anlage 3 gegenübergestellt. Anlage 4 enthält die Einzelbegründungen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat stimmt, nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie dem Haupt- und Finanzausschuss, dem Erlass der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) durch den Oberbürgermeister gemäß der Anlage 1 zu.
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Anlage 1 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 26 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 22. Dezember 2025 folgende Polizeiverordnung: Artikel 1 Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) vom 20. Mai 2014 (Amtsblatt vom 30. Mai 2014), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. September 2015 (Amtsblatt vom 9. Oktober 2015) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst: „2. um Geld- oder Sachleistungen zu bitten, wenn dies a. durch wiederholtes, aufdringliches oder aggressives Ansprechen von Personen oder b. in bedrängender oder einschüchternder Weise oder c. durch Festhalten oder Zupfen an der Kleidung oder d. durch aktives In-den-Weg-stellen oder Verhindern des Weitergehens oder e. unter Vortäuschung körperlicher Gebrechen oder Notlagen oder f. unter Mitwirkung oder durch Einsatz von Minderjährigen erfolgt oder g. in der Zeit von 10 bis 20 Uhr in stark frequentierten Bereichen stattfindet, insbesondere in der Fußgängerzone in der Kaiserstraße. Dies gilt nicht für genehmigte Sammlungen, künstlerische Darbietungen oder sonstige genehmigte öffentliche Tätigkeiten, soweit diese nicht belästigend oder aggressiv durchgeführt werden.“ 2. § 8 wird wie folgt neu gefasst: „§ 8 Wildtierfütterungsverbot Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung dürfen Wildtiere auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. Wildtiere sind dabei insbesondere Tauben, Nutria, Waschbären, Marderhunde, Wildkaninchen, Rabenkrähen, Nilgänse, Kanadagänse und sonstige Wasservögel. An den in Satz 1 genannten Orten darf auch kein Futter, das zum Füttern von Wildtieren bestimmt ist, ausgelegt werden. Ausgenommen sind der Zoologische Stadtgarten sowie sonstige von der Stadt Karlsruhe eingerichtete Fütterungsstellen.“ Anlage 1 3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt. b) In Nr. 2 wird das Wort „bettelt“ durch die Wörter „a bis g um Geld- oder Sachleistungen bittet“ ersetzt. c) Nr. 37 wird wie folgt neu gefasst: „entgegen § 8 Wildtiere füttert oder Futter auslegt,“ § 12 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 26 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens fünf und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden.“ Artikel 2 Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt Öffentliche Sicherheit vom 20. Mai 2014 (Amtsblatt vom 30. Mai 2014), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom XXX (Online Bekanntmachung vom XXX) Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 26 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 22. Dezember 2025 folgende Polizeiverordnung: Inhaltsverzeichnis: § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen § 4 Benutzung der Anlagenwege § 5 Benutzung der Kinderspielplätze und Spiele § 6 Aufstellen von Abfallbehältern § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung § 8 Wildtierfütterungsverbot § 9 Nachtruhe, Unzulässiger Lärm § 10 Sicherung von Schächten § 11 Ausnahmen § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Inkrafttreten § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt für alle öffentliche Straßen und Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe, sofern diese öffentlich gewidmet sind oder auf ihnen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, sofern in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 2 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV 2 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: November 2025 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Bestandteile gemäß § 1 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie Brücken, Tunnels, Treppen, Fußgängerunterführungen, Straßenböschungen, Stützmauern und unterirdische Verkehrsanlagen. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung und Entspannung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Stadt- und Landschaftsbildes dienenden Grün- und Freizeitanlagen einschließlich allgemeinzugängliche Spielplätze, der Zoologische Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen, gekennzeichnete Grillzonen und Schutzhütten im Wald. Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Rasenflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen sowie Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. (3) Spielplätze sind die mit Spielgeräten ausgestatteten Kinderspielplätze sowie Bolzplätze, Ballspielfelder und sonstige Spielflächen. (4) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung bestimmt sich nach § 1 und § 2 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9. Dezember 2014 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz – Südlicher Teil der Ludwig-Erhard-Allee (B 10) – Kreisel (westliche Seite) – Wolfartsweierer Straße – Georg-Friedrich-Straße – Karl-Wilhelm-Platz – Karl- Wilhelm-Straße – Bernhardusplatz – Adenauerring – Kaiserstraße – Waldhornstraße – Zirkel - Herrenstraße – Karlstor – Kriegsstraße – Ettlinger-Tor-Platz – Ettlinger Straße – Rüppurrer Straße – Stuttgarter Straße – Sybelstraße – Luisenstraße – Morgenstraße – Wielandtstraße – Rüppurrer Straße – Mendelssohnplatz. Innerhalb eines weiteren Sperrbezirks über den oben genannten räumlichen Gestaltungsbereich hinaus dürfen sich Personen, die der Prostitution nachgehen, zu diesem Zweck nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die eingesehen werden können, aufhalten. Dieser Sperrbezirk wird wie folgt begrenzt: Am Fasanengarten – Richard-Willstätter-Allee – Moltkestraße – Hertzstraße – Hardtstraße – B 10 bi Kühler Krug – Bannwaldallee – Neue-Anlage-Straße – St.-Florian-Straße – entlang der Bahnlinie bis zur Schwarzwaldstraße – Schwarzwaldstraße – Ettlinger Straße – Rüppurrer Straße – Stuttgarter Straße – Kreisel (östliche Seite) – Wolfartsweierer Straße – Am Schloss Gottesaue – Schlachthausstraße – Durlacher Allee – Straße westlich Messplatz – Straße Alter Schlachthof – Ostring (B 10) – Durlacher Allee – Weinweg – Ostring – Haid- und-Neu-Straße – Parkstraße – Am Fasanengarten. 3 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: November 2025 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen und Zelten, 2. um Geld- oder Sachleistungen zu bitten, wenn dies a. durch wiederholtes, aufdringliches oder aggressives Ansprechen von Personen oder b. in bedrängender oder einschüchternder Weise oder c. durch Festhalten oder Zupfen an der Kleidung oder d. durch aktives In-den-Weg-stellen oder Verhindern des Weitergehens oder e. unter Vortäuschung körperlicher Gebrechen oder Notlagen oder f. unter Mitwirkung oder durch Einsatz von Minderjährigen erfolgt oder g. in der Zeit von 10 bis 20 Uhr in stark frequentierten Bereichen stattfindet, insbesondere in der Fußgängerzone in der Kaiserstraße. Dies gilt nicht für genehmigte Sammlungen, künstlerische Darbietungen oder sonstige genehmigte öffentliche Tätigkeiten, soweit diese nicht belästigend oder aggressiv durchgeführt werden. 3. Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, 4. Unrat abzulegen oder Abfall, auch Kleinabfälle (zum Beispiel Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen, 5. das Verrichten der Notdurft außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Verbot gilt auch auf/an vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen/Gebäuden, 6. das Waschen, Abspritzen, Ölwechseln an Kraftfahrzeugen. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden, 7. Fahrzeuge instand zu setzen (Kleinreparatur), sofern am Verkehr Teilnehmende hierdurch beeinträchtigt werden können, 8. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd zu benutzen, insbesondere zu verunreinigen oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen, 9. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen, insbesondere in diesen zu baden, 10. akustische und elektroakustische Geräte (Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte et cetera) zu benutzen, soweit dadurch Dritte erheblich gestört 4 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: November 2025 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) oder belästigt werden können, 11. Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart abzulegen, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße oder Anlage im Sinne von § 1 möglich ist. Diejenigen Personen, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgeben und/oder deren Verteilung beauftragen, haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. sind von den genannten Verantwortlichen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, 12. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagenfläche gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden, 13. im Sperrbezirk, mit Ausnahme der Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. (2) In öffentlichen Anlagen ist darüber hinaus untersagt: 1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten, 2. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu befahren sowie hierauf zu halten oder zu parken. Das Halte- und Parkverbot gilt nicht für das Abstellen von Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen, 3. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten, 4. insbesondere entlang von öffentlichen Straßen oder neben Privatgrundstücken Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-) Geräte abzustellen oder zu lagern, 5. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen, 6. Befestigungen aller Art an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern, insbesondere Schilder, Plakate, Slacklines (ausgenommen Slacklines, die mittels spezieller Kambiumschoner an dickborkigen Gehölzen fachgerecht angebracht werden) anzubringen, 7. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen, 8. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder für deren Lieferung zu werben, 5 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: November 2025 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) 9. außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer zu machen; 10. Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele auf anderen als hierfür besonders gekennzeichneten Flächen zu spielen. § 4 Benutzung der Anlagewege (1) Die Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen dürfen benutzt werden 1. von Fußgängerinnen und Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 3. mit Fahrrädern, auch solchen mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretunterstützung ("Pedelec"), sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutzerinnen und Wegenutzer anpassen, 4. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Überwachung, Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. Reiten und das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen, wie sonstiger e-Bikes, Mofas, Segways sind in öffentlichen Anlagen ausgeschlossen, sofern hierfür nicht besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. § 5 Benutzung der Spielplätze und Spiele (1) Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen nur von Personen, die zu dieser Altersgruppe gehören, benutzt werden. (2) Auf Spielplätzen dürfen Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen gespielt werden. (3) Auf Spielplätzen sind das Rauchen sowie der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt. § 6 Aufstellen von Abfallbehältern Wenn auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter aufzustellen. § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung 6 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: November 2025 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. (2) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. (3) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen. (4) Personen, die einen Hund führen, haben ihn von Spielplätzen fern zu halten. (5) Hunde sind sicher an der Leine zu führen: 1. in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen, 2. in öffentlichen Anlagen mit Ausnahme gesondert ausgewiesener Hundeauslaufflächen unter Beachtung von Abs. 7, 3. in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich deren Zu- und Abgänge, 4. in Schulhöfen, in Außenanlagen von Kindergärten sowie auf öffentlichen Gehwegen vor diesen Einrichtungen, 5. in Treppenhäusern und sonstigen gemeinsam genutzten Räumen und Zugängen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Besucherverkehr, 6. bei öffentlichen Menschenansammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, im Einzelfall jedoch bis zu höchstens zwei Metern Länge. (6) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 bleiben unberührt. (7) Auf gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen Hunde nicht frei laufen, wenn die den Hund führende Person nicht zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken kann. (8) Wer einen Hund ausführt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund Straßen und Anlagen, insbesondere Gehflächen und angrenzende Flächen, aber auch Hundeauslaufflächen nicht mit Kot beschmutzt. Hundekot ist vom Ausführenden unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. § 8 7 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: November 2025 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Wildtierfütterungsverbot Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung dürfen Wildtiere auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. Wildtiere sind dabei insbesondere Tauben, Nutria, Waschbären, Marderhunde, Wildkaninchen, Rabenkrähen, Nilgänse, Kanadagänse und sonstige Wasservögel. An den in Satz 1 genannten Orten darf auch kein Futter, das zum Füttern von Wildtieren bestimmt ist, ausgelegt werden. Ausgenommen sind der Zoologische Stadtgarten sowie sonstige von der Stadt Karlsruhe eingerichtete Fütterungsstellen. § 9 Nachtruhe, Unzulässiger Lärm (1) Über den Geltungsbereich des § 1 hinaus gilt auch in Gebäuden, Gärten und Höfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Folgende: 1. Es ist verboten, in der Zeit von 22 bis 6 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. 2. Es ist verboten ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (Unzulässiger Lärm). 3. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. 4. Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus, sonntags nicht und werktags nicht von 20 bis 7 Uhr ausgeführt werden. 5. Andere Betätigungen im Haus, die nach draußen dringen, oder in einem privaten Garten, die geeignet sind, andere i. S. v. Abs. 2 erheblich zu belästigen, dürfen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht stattfinden. Hierzu zählen insbesondere laute Gartenfeste und Hausfeste bei offenem Fenster sowie geräuschvolle Sportspiele. 6. In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden müssen von 22 Uhr an die Fenster und Türen geschlossen werden, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt. 7. Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. (2) Sonstige landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften, zum Beispiel 32. BImSchV, bleiben unberührt 8 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: November 2025 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) § 10 Sicherung von Schächten (1) Schächte an Stellen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, und für die keine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist, müssen mit ebenerdigen Abdeckungen versehen sein, die gefahrlos begehbar und befahrbar und ordnungsgemäß befestigt sind. (2) Die Schächte dürfen in geöffnetem Zustand nicht ohne Aufsicht bleiben, es sei denn, dass sie durch Absperrgeräte ausreichend gesichert sind. Die Absperrung ist bei Dunkelheit und Nebel zu beleuchten. § 11 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Anträge hierzu sind bei der Stadt Karlsruhe zu stellen. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 unbefugt nächtigt oder zeltet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 a bis g um Geld- oder Sachleistungen bittet, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Personen grob ungehörig belästigt oder behindert, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Unrat ablegt oder Abfall, auch Kleinabfälle (zum Beispiel Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 seine Notdurft verrichtet, 6. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Kraftfahrzeuge wäscht, abspritzt oder an diesen Ölwechsel vornimmt, 7. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 Fahrzeuge repariert, 8. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd benutzt, 9 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: November 2025 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) 9. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 9 Wasseranlagen oder Brunnen verunreinigt oder zweckfremd benutzt, 10. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 10 Akustische und elektroakustische Geräte, Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte et cetera, benutzt, 11. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart ablegt, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne von § 1 möglich ist oder als Person, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgibt und/oder deren Verteilung beauftragt, nicht sicher stellt, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen, oder vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. nicht unverzüglich entfernt, 12. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagefläche hindert oder von der Nutzung abhält, 13. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 im Sperrbezirk zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 14. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich in Anlagen aufhält, 15. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Rasenflächen und Anpflanzungen befährt sowie hierauf hält oder parkt, 16. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb der Wege und Plätze oder hierfür gesondert freigegebener und entsprechend gekennzeichneter Flächen Anpflanzungen betritt, 17. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Müll- oder Schuttbehälter aufstellt oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-) Geräte abstellt oder lagert, 18. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise beschädigt, 19. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 Befestigungen aller Art insbesondere an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern anbringt, 20. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften verteilt oder abwirft, 21. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 Waren oder Leistungen jeder Art anbieten oder für deren Lieferung wirbt, 22. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer macht, 10 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: November 2025 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) 23. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 24. entgegen § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 mit anderen als den dort genannten Fahrzeugen Wege oder Plätze benutzt, 25. entgegen § 4 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders gekennzeichneten Wegen reitet oder mit motorbetriebenen Fahrzeugen fährt, 26. entgegen § 5 Abs. 1 Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, benutzt, ohne zu dieser Altersgruppe zu gehören, 27. entgegen § 5 Abs. 2 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 28. entgegen § 5 Abs. 3 auf Spielplätzen raucht oder alkoholhaltige Getränke konsumiert, 29. entgegen von § 6 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Abfälle aufstellt, 30. entgegen § 7 Abs. 1 Hunde nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 31. entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird 32. entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei umherlaufen lässt, 33. entgegen § 7 Abs. 4 einen Hund nicht von Spielplätzen fern hält, 34. entgegen § 7 Abs. 5 einen Hund nicht sicher an der Leine führt, oder dem Hund mehr Leine lässt, 35. entgegen § 7 Abs. 7 einen Hund frei laufen lässt, ohne zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken zu können, 36. entgegen § 7 Abs. 8 Hundekot nicht unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt, 37. entgegen von § 8 Wildtiere füttert oder Futter auslegt, 38. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Nachtruhe stört, 39. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 unzulässigen Lärm verursacht, 40. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente betreibt, 41. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten ausführt, 11 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: November 2025 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) 42. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 sonstige Betätigungen im Haus oder im Garten ausführt, 43. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 in Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art Fenster und Türen nicht schließt, 44. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Hunde anhaltend bellen oder heulen lässt, 45. entgegen von § 10 Schächte nicht sichert, beaufsichtigt oder beleuchtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 26 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. § 13 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Polizeiverordnungen der Stadt Karlsruhe außer Kraft: - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 3. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011) - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 8. Juli 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010) - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 24. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011) - Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 17. Juni 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010)
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Extrahierter Text
Anlage 3 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Derzeitige Fassung: Geänderte Fassung: Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) vom 20. Mai 2014 (Amtsblatt vom 30. Mai 2014), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. September 2015 (Amtsblatt vom 9. Oktober 2015) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 379), hat der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe folgende Polizeiverordnung erlassen: Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) vom 20. Mai 2014 (Amtsblatt vom 30. Mai 2014), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom XXX (Online Bekanntmachung vom XXX) Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 26 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 22. Dezember 2025 folgende Polizeiverordnung: § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe, sofern diese öffentlich gewidmet sind oder auf ihnen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, sofern in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe, sofern diese öffentlich gewidmet sind oder auf ihnen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, sofern in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 2 § 2 Anlage 3 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Bestandteile gemäß § 1 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie Brücken, Tunnels, Treppen, Fußgängerunterführungen, Straßenböschungen, Stützmauern und unterirdische Verkehrsanlagen. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung und Entspannung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Stadt- und Landschaftsbild dienenden Grün- und Freizeitanlagen einschließlich allgemein zugängliche Spielplätze, der Zoologische Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen, gekennzeichnete Grillzonen und Schutzhütten im Wald. Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Rasenflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen sowie Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. (3) Spielplätze sind die mit Spielgeräten ausgestatteten Kinderspielplätze sowie Bolzplätze, Ballspielfelder und sonstige Spielflächen. (4) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung bestimmt sich nach § 1 und § 2 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9. Dezember 2014 über Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Bestandteile gemäß § 1 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie Brücken, Tunnels, Treppen, Fußgängerunterführungen, Straßenböschungen, Stützmauern und unterirdische Verkehrsanlagen. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung und Entspannung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Stadt- und Landschaftsbildes dienenden Grün- und Freizeitanlagen einschließlich allgemein zugängliche Spielplätze, der Zoologische Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen, gekennzeichnete Grillzonen und Schutzhütten im Wald. Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Rasenflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen sowie Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. (3) Spielplätze sind die mit Spielgeräten ausgestatteten Kinderspielplätze sowie Bolzplätze, Ballspielfelder und sonstige Spielflächen. (4) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung bestimmt sich nach § 1 und § 2 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9. Dezember 2014 über Anlage 3 das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz – Südlicher Teil der Ludwig-Erhard-Allee (B 10) – Kreisel (westliche Seite) – Wolfartsweierer Straße – Georg-Friedrich-Straße – Karl-Wilhelm-Platz – Karl-Wilhelm- Straße – Bernhardusplatz – Adenauerring – Kaiserstraße – Waldhornstraße – Zirkel - Herrenstraße – Karlstor – Kriegsstraße – Ettlinger-Tor-Platz – Ettlinger Straße – Rüppurrer Straße – Stuttgarter Straße – Sybelstraße – Luisenstraße – Morgenstraße – Wielandtstraße – Rüppurrer Straße – Mendelssohnplatz. Innerhalb eines weiteren Sperrbezirks über den o. g. räumlichen Gestaltungsbereich hinaus dürfen sich Personen, die der Prostitution nachgehen, zu diesem Zweck nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die eingesehen werden können, aufhalten. Dieser Sperrbezirk wird wie folgt begrenzt: Am Fasanengarten – Richard-Willstätter-Allee – Moltkestraße – Hertzstraße – Hardtstraße – B 10 bi Kühler Krug – Bannwaldallee – Neue-Anlage-Straße – St.-Florian-Straße – entlang der Bahnlinie bis zur Schwarzwaldstraße – Schwarzwaldstraße - Ettlinger Straße – Rüppurrer Straße – Stuttgarter Straße – Kreisel (östliche Seite) – Wolfartsweierer Straße – Am Schloss Gottesaue – Schlachthausstraße – Durlacher Allee – Straße westlich Messplatz – Straße Alter Schlachthof – Ostring (B 10) – Durlacher Allee – Weinweg – das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz – Südlicher Teil der Ludwig-Erhard-Allee (B 10) – Kreisel (westliche Seite) – Wolfartsweierer Straße – Georg-Friedrich-Straße – Karl-Wilhelm-Platz – Karl-Wilhelm- Straße – Bernhardusplatz – Adenauerring – Kaiserstraße – Waldhornstraße – Zirkel - Herrenstraße – Karlstor – Kriegsstraße – Ettlinger-Tor-Platz – Ettlinger Straße – Rüppurrer Straße – Stuttgarter Straße – Sybelstraße – Luisenstraße – Morgenstraße – Wielandtstraße – Rüppurrer Straße – Mendelssohnplatz. Innerhalb eines weiteren Sperrbezirks über den o. g. räumlichen Gestaltungsbereich hinaus dürfen sich Personen, die der Prostitution nachgehen, zu diesem Zweck nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die eingesehen werden können, aufhalten. Dieser Sperrbezirk wird wie folgt begrenzt: Am Fasanengarten – Richard-Willstätter-Allee – Moltkestraße – Hertzstraße – Hardtstraße – B 10 bi Kühler Krug – Bannwaldallee – Neue-Anlage-Straße – St.-Florian-Straße – entlang der Bahnlinie bis zur Schwarzwaldstraße – Schwarzwaldstraße - Ettlinger Straße – Rüppurrer Straße – Stuttgarter Straße – Kreisel (östliche Seite) – Wolfartsweierer Straße – Am Schloss Gottesaue – Schlachthausstraße – Durlacher Allee – Straße westlich Messplatz – Straße Alter Schlachthof – Ostring (B 10) – Durlacher Allee – Weinweg – Anlage 3 Ostring – Haid-und-Neu-Straße – Parkstraße – Am Fasanengarten. Ostring – Haid-und-Neu-Straße – Parkstraße – Am Fasanengarten. § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen und Zelten, 2. das Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Personen, in sonstiger aggressiver oder aufdringlicher Weise sowie mittels oder mit Minderjährigen, § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen und Zelten, 2. um Geld- oder Sachleistungen zu bitten, wenn dies a. durch wiederholtes, aufdringliches oder aggressives Ansprechen von Personen oder b. in bedrängender oder einschüchternder Weise oder c. durch Festhalten oder Zupfen an der Kleidung oder d. durch aktives In-den-Weg-stellen oder Verhindern des Weitergehens oder e. unter Vortäuschung körperlicher Gebrechen oder Notlagen oder f. unter Mitwirkung oder durch Einsatz von Minderjährigen erfolgt oder g. in der Zeit von 10 bis 20 Uhr in stark frequentierten Bereichen stattfindet, insbesondere in der Fußgängerzone in der Kaiserstraße. Dies gilt nicht für genehmigte Sammlungen, künstlerische Darbietungen oder sonstige genehmigte Anlage 3 3. Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, 4. Unrat abzulegen oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen, 5. das Verrichten der Notdurft außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Verbot gilt auch auf/an vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen/Gebäuden, 6. das Waschen, Abspritzen, Ölwechseln an Kraftfahrzeugen. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden, 7. Fahrzeuge instand zu setzen (Kleinreparatur), sofern am Verkehr Teilnehmende hierdurch beeinträchtigt werden können, 8. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd zu benutzen, insbesondere zu verunreinigen oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen, 9. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen, insbesondere in diesen zu baden, 10. akustische und elektroakustische Geräte (Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte etc.) zu benutzen, öffentliche Tätigkeiten, soweit diese nicht belästigend oder aggressiv durchgeführt werden. 3. Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, 4. Unrat abzulegen oder Abfall, auch Kleinabfälle (zum Beispiel Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen, 5. das Verrichten der Notdurft außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Verbot gilt auch auf/an vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen/Gebäuden, 6. das Waschen, Abspritzen, Ölwechseln an Kraftfahrzeugen. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden, 7. Fahrzeuge instand zu setzen (Kleinreparatur), sofern am Verkehr Teilnehmende hierdurch beeinträchtigt werden können, 8. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd zu benutzen, insbesondere zu verunreinigen oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen, 9. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen, insbesondere in diesen zu baden, 10. akustische und elektroakustische Geräte (Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte et cetera) zu Anlage 3 soweit dadurch Dritte erheblich gestört oder belästigt werden können, 11. Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart abzulegen, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße oder Anlage im Sinne von § 1 möglich ist. Diejenigen Personen, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgeben und/oder deren Verteilung beauftragen, haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. sind von den genannten Verantwortlichen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, 12. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagenfläche gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden, 13. im Sperrbezirk, mit Ausnahme der Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. (2) In öffentlichen Anlagen ist darüber hinaus untersagt: benutzen, soweit dadurch Dritte erheblich gestört oder belästigt werden können, 11. Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart abzulegen, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße oder Anlage im Sinne von § 1 möglich ist. Diejenigen Personen, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgeben und/oder deren Verteilung beauftragen, haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. sind von den genannten Verantwortlichen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, 12. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagenfläche gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden, 13. im Sperrbezirk, mit Ausnahme der Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. (2) In öffentlichen Anlagen ist darüber hinaus untersagt: Anlage 3 1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten, 2. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu befahren sowie hierauf zu halten oder zu parken. Das Halte- und Parkverbot gilt nicht für das Abstellen von Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen, 3. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten, 4. insbesondere entlang von öffentlichen Straßen oder neben Privatgrundstücken Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-) Geräte abzustellen oder zu lagern, 5. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen, 6. Befestigungen aller Art an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern, insbesondere Schilder, Plakate, Slacklines (ausgenommen Slacklines, die mittels spezieller Kambiumschoner an dickborkigen Gehölzen fachgerecht angebracht werden) anzubringen, 7. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen, 8. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder für deren Lieferung zu werben, 9. außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer zu machen; 10. Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele auf anderen als hierfür besonders gekennzeichneten Flächen zu spielen. 1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten, 2. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu befahren sowie hierauf zu halten oder zu parken. Das Halte- und Parkverbot gilt nicht für das Abstellen von Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen, 3. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten, 4. insbesondere entlang von öffentlichen Straßen oder neben Privatgrundstücken Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-) Geräte abzustellen oder zu lagern, 5. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen, 6. Befestigungen aller Art an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern, insbesondere Schilder, Plakate, Slacklines (ausgenommen Slacklines, die mittels spezieller Kambiumschoner an dickborkigen Gehölzen fachgerecht angebracht werden) anzubringen, 7. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen, 8. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder für deren Lieferung zu werben, 9. außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer zu machen; 10. Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele auf anderen als hierfür besonders gekennzeichneten Flächen zu spielen. Anlage 3 § 4 Benutzung der Anlagenwege (1) Die Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen dürfen benutzt werden 1. von Fußgängerinnen und Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 3. mit Fahrrädern, auch solchen mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretunterstützung ("Pedelec"), sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutzerinnen und Wegenutzer anpassen, 4. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Überwachung, Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. (2) Reiten und das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen, wie sonstiger e-Bikes, Mofas, Segways sind in öffentlichen Anlagen ausgeschlossen, sofern hierfür nicht besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. § 4 Benutzung der Anlagenwege (1) Die Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen dürfen benutzt werden 1. von Fußgängerinnen und Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 3. mit Fahrrädern, auch solchen mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretunterstützung ("Pedelec"), sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutzerinnen und Wegenutzer anpassen, 4. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Überwachung, Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. (2) Reiten und das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen, wie sonstiger e-Bikes, Mofas, Segways sind in öffentlichen Anlagen ausgeschlossen, sofern hierfür nicht besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. § 5 Benutzung der Spielplätze und Spiele (1) Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen nur von Personen, die zu dieser Altersgruppe gehören, benutzt werden. § 5 Benutzung der Spielplätze und Spiele (1) Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen nur von Personen, die zu dieser Altersgruppe gehören, benutzt werden. Anlage 3 (2) Auf Spielplätzen dürfen Fußball und andere Mannschafts- Ballspiele nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen gespielt werden. (3) Auf Spielplätzen sind das Rauchen sowie der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt. (2) Auf Spielplätzen dürfen Fußball und andere Mannschafts- Ballspiele nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen gespielt werden. (3) Auf Spielplätzen sind das Rauchen sowie der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt. § 6 Aufstellen von Abfallbehältern Wenn auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter aufzustellen. § 6 Aufstellen von Abfallbehältern Wenn auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter aufzustellen. § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. (2) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. (3) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen. § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. (2) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. (3) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Anlage 3 (4) Personen, die einen Hund führen, haben ihn von Spielplätzen fern zu halten. (5) Hunde sind sicher an der Leine zu führen: 1. in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen, 2. in öffentlichen Anlagen mit Ausnahme gesondert ausgewiesener Hundeauslaufflächen unter Beachtung von Abs. 7, 3. in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich deren Zu- und Abgänge, 4. in Schulhöfen, in Außenanlagen von Kindergärten sowie auf öffentlichen Gehwegen vor diesen Einrichtungen, 5. in Treppenhäusern und sonstigen gemeinsam genutzten Räumen und Zugängen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Besucherverkehr, 6. bei öffentlichen Menschenansammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, im Einzelfall jedoch bis zu höchstens zwei Meter Länge. (6) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (4) Personen, die einen Hund führen, haben ihn von Spielplätzen fern zu halten. (5) Hunde sind sicher an der Leine zu führen: 1. in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen, 2. in öffentlichen Anlagen mit Ausnahme gesondert ausgewiesener Hundeauslaufflächen unter Beachtung von Abs. 7, 3. in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich deren Zu- und Abgänge, 4. in Schulhöfen, in Außenanlagen von Kindergärten sowie auf öffentlichen Gehwegen vor diesen Einrichtungen, 5. in Treppenhäusern und sonstigen gemeinsam genutzten Räumen und Zugängen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Besucherverkehr, 6. bei öffentlichen Menschenansammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, im Einzelfall jedoch bis zu höchstens zwei Meter Länge. (6) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 Anlage 3 bleiben unberührt. (7) Auf gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen Hunde nicht frei laufen, wenn die den Hund führende Person nicht zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken kann. (8) Wer einen Hund ausführt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund Straßen und Anlagen, insbesondere Gehflächen und angrenzende Flächen, aber auch Hundeauslaufflächen nicht mit Kot beschmutzt. Hundekot ist vom Ausführenden unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. bleiben unberührt. (7) Auf gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen Hunde nicht frei laufen, wenn die den Hund führende Person nicht zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken kann. (8) Wer einen Hund ausführt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund Straßen und Anlagen, insbesondere Gehflächen und angrenzende Flächen, aber auch Hundeauslaufflächen nicht mit Kot beschmutzt. Hundekot ist vom Ausführenden unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. § 8 Fütterungsverbot für Tauben Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung dürfen Tauben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. An diesen Orten darf auch kein Futter, das zum Füttern von Tauben bestimmt ist, ausgelegt werden. Ausgenommen sind der Zoologische Stadtgarten sowie sonstige von der Stadt Karlsruhe eingerichtete Taubenfütterungsstellen. § 8 Wildtierfütterungsverbot Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung dürfen Wildtiere auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. Wildtiere sind dabei insbesondere Tauben, Nutria, Waschbären, Marderhunde, Wildkaninchen, Rabenkrähen, Nilgänse, Kanadagänse und sonstige Wasservögel. An den in Satz 1 genannten Orten darf auch kein Futter, das zum Füttern von Wildtieren bestimmt ist, ausgelegt werden. Ausgenommen sind der Zoologische Stadtgarten sowie sonstige von der Stadt Karlsruhe eingerichtete Fütterungsstellen. § 9 § 9 Anlage 3 Nachtruhe, Unzulässiger Lärm (1) Über den Geltungsbereich des § 1 hinaus gilt auch in Gebäuden, Gärten und Höfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Folgende: 1. Es ist verboten, in der Zeit von 22 bis 6 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. 2. Es ist verboten ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (Unzulässiger Lärm). 3. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. 4. Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus, sonntags nicht und werktags nicht von 20 bis 7 Uhr ausgeführt werden. 5. Andere Betätigungen im Haus, die nach draußen dringen, oder in einem privaten Garten, die geeignet sind, andere i. S. v. Abs. 2 erheblich zu belästigen, dürfen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht stattfinden. Hierzu zählen insbesondere laute Gartenfeste und Nachtruhe, Unzulässiger Lärm (1) Über den Geltungsbereich des § 1 hinaus gilt auch in Gebäuden, Gärten und Höfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Folgende: 1. Es ist verboten, in der Zeit von 22 bis 6 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. 2. Es ist verboten ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (Unzulässiger Lärm). 3. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. 4. Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus, sonntags nicht und werktags nicht von 20 bis 7 Uhr ausgeführt werden. 5. Andere Betätigungen im Haus, die nach draußen dringen, oder in einem privaten Garten, die geeignet sind, andere i. S. v. Abs. 2 erheblich zu belästigen, dürfen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht stattfinden. Hierzu zählen insbesondere laute Gartenfeste und Anlage 3 Hausfeste bei offenem Fenster sowie geräuschvolle Sportspiele. 6. In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden müssen von 22 Uhr an die Fenster und Türen geschlossen werden, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt. 7. Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. (2) Sonstige landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften, zum Beispiel 32. BImSchV, bleiben unberührt. Hausfeste bei offenem Fenster sowie geräuschvolle Sportspiele. 6. In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden müssen von 22 Uhr an die Fenster und Türen geschlossen werden, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt. 7. Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. (2) Sonstige landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften, zum Beispiel 32. BImSchV, bleiben unberührt. § 10 Sicherung von Schächten (1) Schächte an Stellen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, und für die keine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist, müssen mit ebenerdigen Abdeckungen versehen sein, die gefahrlos begehbar und befahrbar und ordnungsgemäß befestigt sind. (2) Die Schächte dürfen in geöffnetem Zustand nicht ohne Aufsicht bleiben, es sei denn, dass sie durch Absperrgeräte ausreichend gesichert sind. Die Absperrung ist bei Dunkelheit und Nebel zu beleuchten. § 10 Sicherung von Schächten (1) Schächte an Stellen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, und für die keine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist, müssen mit ebenerdigen Abdeckungen versehen sein, die gefahrlos begehbar und befahrbar und ordnungsgemäß befestigt sind. (2) Die Schächte dürfen in geöffnetem Zustand nicht ohne Aufsicht bleiben, es sei denn, dass sie durch Absperrgeräte ausreichend gesichert sind. Die Absperrung ist bei Dunkelheit und Nebel zu beleuchten. § 11 § 11 Anlage 3 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Anträge hierzu sind bei der Stadt Karlsruhe zu stellen. Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Anträge hierzu sind bei der Stadt Karlsruhe zu stellen. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 unbefugt nächtigt oder zeltet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bettelt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Personen grob ungehörig belästigt oder behindert, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Unrat ablegt oder Abfall, auch Kleinabfälle (zum Beispiel Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 seine Notdurft verrichtet, 6. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Kraftfahrzeuge wäscht, abspritzt oder an diesen Ölwechsel vornimmt, 7. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 Fahrzeuge repariert, 8. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd benutzt, § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 unbefugt nächtigt oder zeltet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 a bis g um Geld- oder Sachleistungen bittet, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Personen grob ungehörig belästigt oder behindert, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Unrat ablegt oder Abfall, auch Kleinabfälle (zum Beispiel Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 seine Notdurft verrichtet, 6. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Kraftfahrzeuge wäscht, abspritzt oder an diesen Ölwechsel vornimmt, 7. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 Fahrzeuge repariert, 8. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd benutzt, Anlage 3 9. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 9 Wasseranlagen oder Brunnen verunreinigt oder zweckfremd benutzt, 10. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 10 Akustische und elektroakustische Geräte, Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte etc., benutzt, 11. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart ablegt, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne von § 1 möglich ist oder als Person, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgibt und/oder deren Verteilung beauftragt, nicht sicher stellt, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen, oder vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. nicht unverzüglich entfernt, 12. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagefläche hindert oder von der Nutzung abhält, 13. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 im Sperrbezirk zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 14. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich in Anlagen aufhält, 15. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Rasenflächen und Anpflanzungen befährt sowie hierauf hält oder parkt, 16. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb der Wege und Plätze oder hierfür gesondert freigegebener und 9. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 9 Wasseranlagen oder Brunnen verunreinigt oder zweckfremd benutzt, 10. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 10 Akustische und elektroakustische Geräte, Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte etc., benutzt, 11. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart ablegt, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne von § 1 möglich ist oder als Person, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgibt und/oder deren Verteilung beauftragt, nicht sicher stellt, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen, oder vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. nicht unverzüglich entfernt, 12. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagefläche hindert oder von der Nutzung abhält, 13. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 im Sperrbezirk zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 14. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich in Anlagen aufhält, 15. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Rasenflächen und Anpflanzungen befährt sowie hierauf hält oder parkt, 16. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb der Wege und Plätze oder hierfür gesondert freigegebener und Anlage 3 entsprechend gekennzeichneter Flächen Anpflanzungen betritt, 17. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Müll- oder Schuttbehälter aufstellt oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-) Geräte abstellt oder lagert, 18. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise beschädigt, 19. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 Befestigungen aller Art insbesondere an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern anbringt, 20. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften verteilt oder abwirft, 21. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 Waren oder Leistungen jeder Art anbieten oder für deren Lieferung wirbt, 22. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer macht, 23. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 24. entgegen § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 mit anderen als den dort genannten Fahrzeugen Wege oder Plätze benutzt, 25. entgegen § 4 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders gekennzeichneten Wegen reitet oder mit motorbetriebenen Fahrzeugen fährt, 26. entgegen § 5 Abs. 1 Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für eine bestimmtes Alter zugelassen sind, benutzt, ohne zu dieser Altersgruppe zu gehören, entsprechend gekennzeichneter Flächen Anpflanzungen betritt, 17. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Müll- oder Schuttbehälter aufstellt oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-) Geräte abstellt oder lagert, 18. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise beschädigt, 19. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 Befestigungen aller Art insbesondere an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern anbringt, 20. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften verteilt oder abwirft, 21. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 Waren oder Leistungen jeder Art anbieten oder für deren Lieferung wirbt, 22. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer macht, 23. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 24. entgegen § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 mit anderen als den dort genannten Fahrzeugen Wege oder Plätze benutzt, 25. entgegen § 4 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders gekennzeichneten Wegen reitet oder mit motorbetriebenen Fahrzeugen fährt, 26. entgegen § 5 Abs. 1 Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für eine bestimmtes Alter zugelassen sind, benutzt, ohne zu dieser Altersgruppe zu gehören, Anlage 3 27. entgegen § 5 Abs. 2 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 28. entgegen § 5 Abs. 3 auf Spielplätzen raucht oder alkoholhaltige Getränke konsumiert, 29. entgegen von § 6 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Abfälle aufstellt, 30. entgegen § 7 Abs. 1 Hunde nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 31. entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird 32. entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei umherlaufen lässt, 33. entgegen § 7 Abs. 4 einen Hund nicht von Spielplätzen fern hält, 34. entgegen § 7 Abs. 5 einen Hund nicht sicher an der Leine führt, oder dem Hund mehr Leine lässt, 35. entgegen § 7 Abs. 7 einen Hund frei laufen lässt, ohne zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken zu können, 36. entgegen § 7 Abs. 8 Hundekot nicht unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt, 37. entgegen von § 8 Tauben füttert oder Futter auslegt, 38. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Nachtruhe stört, 39. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 unzulässigen Lärm verursacht, 40. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente betreibt, 27. entgegen § 5 Abs. 2 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 28. entgegen § 5 Abs. 3 auf Spielplätzen raucht oder alkoholhaltige Getränke konsumiert, 29. entgegen von § 6 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Abfälle aufstellt, 30. entgegen § 7 Abs. 1 Hunde nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 31. entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird 32. entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei umherlaufen lässt, 33. entgegen § 7 Abs. 4 einen Hund nicht von Spielplätzen fern hält, 34. entgegen § 7 Abs. 5 einen Hund nicht sicher an der Leine führt, oder dem Hund mehr Leine lässt, 35. entgegen § 7 Abs. 7 einen Hund frei laufen lässt, ohne zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken zu können, 36. entgegen § 7 Abs. 8 Hundekot nicht unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt, 37. entgegen von § 8 Wildtiere füttert oder Futter auslegt, 38. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Nachtruhe stört, 39. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 unzulässigen Lärm verursacht, 40. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente betreibt, Anlage 3 41. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten ausführt, 42. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 sonstige Betätigungen im Haus oder im Garten ausführt, 43. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 in Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art Fenster und Türen nicht schließt, 44. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Hunde anhaltend bellen oder heulen lässt, 45. entgegen von § 10 Schächte nicht sichert, beaufsichtigt oder beleuchtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens fünf und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. 41. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten ausführt, 42. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 sonstige Betätigungen im Haus oder im Garten ausführt, 43. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 in Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art Fenster und Türen nicht schließt, 44. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Hunde anhaltend bellen oder heulen lässt, 45. entgegen von § 10 Schächte nicht sichert, beaufsichtigt oder beleuchtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 26 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens fünf und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. § 13 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Polizeiverordnungen der Stadt Karlsruhe außer Kraft: - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 3. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011) § 13 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Polizeiverordnungen der Stadt Karlsruhe außer Kraft: - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 3. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011) Anlage 3 - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 8. Juli 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010) - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 24. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011) - Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 17. Juni 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010) - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 8. Juli 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010) - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 24. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011) - Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 17. Juni 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010)
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Extrahierter Text
Anlage 4 Einzelbegründung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Zu § 3 – Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen In § 3 der aktuellen Polizeiverordnung wird das Betteln in aggressiver oder belästigender Weise sowie der Einsatz von Minderjährigen zum Betteln geregelt. Mit der geplanten Änderung soll ein Bettelverbot in besonders stark frequentierten Zonen, wie etwa der Fußgängerzone, eingeführt werden. Das Ziel dieser Anpassung ist es, zum einen den Schutz der Öffentlichkeit vor Belästigungen in besonders frequentierten Bereichen zu erhöhen, Gefährdungen der Verkehrssicherheit sowie des freien Zugangs in vielbesuchten Zonen zu vermeiden und gleichzeitig eine praxisnahe, umsetzbare Regelung für die Polizei und zuständige Behörden zu schaffen. Die Neuregelung unter Ziffer 2 a bis g stellt klar, welches Verhalten künftig untersagt ist und verbietet unter anderem Betteln in stark frequentierten Bereichen, insbesondere in der Fußgängerzone auf der Kaiserstraße. Ausnahmen gelten weiterhin für genehmigte Sammlungen oder künstlerische Darbietungen, sofern diese nicht belästigend oder aggressiv sind. Die Änderung dient der Gefahrenabwehr und der Wahrung der öffentlichen Ordnung. Sie ist zudem verhältnismäßig, da das Verbot nur in besonders frequentierten Bereichen und zu gewissen Uhrzeiten greift. Die Umsetzung erfolgt vorrangig durch Aufklärung, Hinweise auf Hilfsangebote und soziale Betreuung. Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen werden nur subsidiär eingesetzt werden. Bei Verstößen insbesondere gegen Ziffer 2 g sind Platzverweise und bei wiederholten oder erheblichen Verstößen Sanktionen möglich. Darüber hinaus steht die Änderung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Handlungsfreiheit), Artikel 5 Absatz 1 GG (Meinungsfreiheit) und Artikel 8 GG (Versammlungsfreiheit), da lediglich bestimmte, störende Formen des Bettelns in klar abgegrenzten Bereichen betroffen sind. Die geplante Anpassung schafft mehr Rechtsklarheit, schützt stark frequentierte öffentliche Räume, wahrt die Verhältnismäßigkeit und ermöglicht eine sozialverträgliche Umsetzung. Gleichzeitig stärkt sie den Schutz von Minderjährigen vor Ausbeutung und liefert klare Handlungsanweisungen für die Polizei und Ordnungsbehörden. Zu § 8 – Wildtierfütterungsverbot Der Großteil der auftretenden Konfliktsituationen zwischen Menschen und Wildtieren im öffentlichen sowie im privaten Raum der Stadt Karlsruhe, resultiert aus einer Futterkonditionierung der Wildtiere durch den Menschen. Verschärft wird diese Problematik in den letzten Jahren durch die Zunahme sogenannter Neozoen im Stadtgebiet. Hierzu gehören insbesondere Nutria, Waschbär und Nilgans. Als heimische Art ist zudem die Saatkrähe als besonders konfliktträchtig zu nennen. Durch Fütterungen werden Wildtiere aktiv in den Siedlungsraum gelockt. Sie finden hier ganzjährig – auch im Winter – ein vielfältiges Nahrungsangebot. Bestände einzelner Wildtierarten sind insbesondere deshalb innerhalb des Siedlungsraumes höher als in Wald und Feld. Ein bekanntes Beispiel ist die vergleichsweise hohe Nutriapopulation in der Günther-Klotz-Anlage und die besorgniserregend ansteigende Waschbärenpopulation in Rappenwört und Daxlanden. Anlage 4 Diese Wildtiere lernen sehr schnell. Durch das Anfüttern ist die Nähe zum Menschen für sie mit positiven Erfahrungen verknüpft. Dass Wildtiere gezielt die Nähe zum Menschen suchen, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeuten, Sachbeschädigungen verursachen, eine Gesundheitsgefährdung darstellen sowie der Entstehung von Tierseuchen Vorschub leisten. I. Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Durch Fütterungen werden Mensch-Wildtier-Konflikte provoziert, die zu vermeiden sind: • Wo sich viele Tiere sammeln, kann es zu massenhafter Verkotung von Liegeflächen, Erholungseinrichtungen, Fahrzeugen und Gebäuden kommen, insbesondere bei Vogelarten wie Rabenvögeln und Gänsen. Derartige Situationen kommen in Karlsruhe zum Beispiel in der Nordstadt, am Alten Flugplatz, am Grötzinger Baggersee und im Rheinstrandbad vor. • Die großen Ansammlungen von Wildtieren an Orten, an denen sie gezielt gefüttert werden, verursachen extreme Lärmbelästigungen. Dies bestätigen die zunehmenden Beschwerden über Ansammlungen von Rabenvögeln sowie entsprechende Unterschriftenaktionen aus der Bevölkerung. • Wenngleich Gänsekot stichprobenhaft auf Zoonosen untersucht wird und diese Untersuchungen bisher immer negativ ausfielen, können die hygienischen Zustände auf Liegewiesen oder Kinderspielbereichen unzumutbar werden und die Säuberung der Flächen kostenintensiv und aufwändig. Studien belegen einen vergleichsweisen hohen Befall des Waschbären mit verschiedenen Krankheitserregern, wie Toxoplasmose und Spulwurm. Es ist bisher wenig bekannt, wie wahrscheinlich eine Übertragung auf den Menschen ist. Fakt ist aber, dass die Waschbärenpopulation rasant zunimmt und die Tiere immer stärker in den Siedlungsraum drängen. Dies belegen sowohl die Jagdstrecken für Waschbären aus ganz Baden-Württemberg als auch die lokalen Strecken aus dem Stadtkreis Karlsruhe sowie die sich mehrenden Meldungen aus der Bevölkerung speziell zu dieser Tierart. Ein Zusammentreffen bzw. ein Zusammenleben mit dem Menschen in unmittelbarer Nachbarschaft ist unvermeidbar. Der Waschbär kann dadurch in Zukunft als Krankheitsüberträger an Bedeutung gewinnen. Waschbären und Nutrias halten sich in Karlsruhe regelmäßig auf Spielplätzen, im Außenbereich von Kindergärten, in Schwimmbädern, im Bereich von Betriebskantinen sowie in Wohngebäuden auf. Gerade an diesen Orten fragen Firmen und Einrichtungsträger die Beratung vor Ort durch Stadtjäger und die Wildtierbeauftragte an. Wildtiere suchen gerade diese Orte auf, weil es sich um Grün- und Freiflächen handelt, die zum einen störungsarm sind, weil sie zu bestimmten Zeiten (nachts oder am Wochenende) von Menschen gar nicht genutzt werden. Gleichzeitig sind dort Nahrungsquellen (Mülleimer mit Essensresten) und relevante Habitatelemente (kurzschorige Rasenflächen, Sandstellen, Unterschlupfmöglichkeiten) vorhanden. Zum anderen werden sie gerade dann aufgesucht, wenn Menschen diese Orte nutzen, zum Beispiel bei Betriebskantinen mit Außenbereich (Futterkonditionierung). Durch das Futter werden auch Ratten gefördert, die ebenfalls Krankheiten übertragen können; beispielhaft sind hier Toxoplasmose, Leptospirose, Tularämie, Hantavirus zu nennen. • Die Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine bundesweite Aufgabe. Aktuell ist die ASP von Hessen ausgehend, auch im nördlichen Baden-Württemberg angekommen. Ein ASP-Ausbruch hat zahlreiche Maßnahmen und Einschränkungen für jeden und jede zur Folge. Hiervon sind nicht nur die Fachämter sowie einzelne Personengruppen wie Jägerschaft und Landwirtschaft betroffen, sondern auch die Bevölkerung. Die Übertragung der ASP findet weniger von Tier zu Tier, sondern vielmehr über den Menschen statt. Umgangssprachlich wird sie auch als „Wurstbrot-Seuche“ bezeichnet, weil eine Verbreitung über vom Menschen weggeworfene Wurst- und Fleischwaren, die von Wildschweinen aufgenommen werden, erfolgt. Gerade im urbanen Raum ist das Gefährdungspotential hoch, weil hier Menschen und Wildtiere mit großer Wahrscheinlichkeit Anlage 4 miteinander in Kontakt kommen. Während die Vorbereitung auf einen ASP-Fall zahlreiche Ämter der Stadtverwaltung (FA, UA, OA, BD und andere) beschäftigt und Ressourcen bindet, gibt es bisher gleichzeitig keinerlei Einschränkungen, Wildtiere zu füttern beziehungsweise Futtermittel wahllos im öffentlichen Raum auszubringen. • Durch Fütterungen kommt es zu einem verhältnismäßig engen Kontakt zwischen Menschen und Wildtieren. Dabei vergrößert sich die Wahrscheinlichkeit von Angriffen durch Wildtiere auf Menschen oder deren Haustiere. Wildtiere unterscheiden nicht zwischen Menschen, die sie gerne füttern und ihnen nahekommen wollen und jenen, die dies nicht wollen. Wildtiere können beim Betteln um Futter sehr zudringlich werden. Sie tun dies gegebenenfalls auch bei Personen, wie beispielsweise Kindern, die sich ihrer nicht erwehren können. Verletzungen von Menschen werden durch Fütterungen von Wildtieren provoziert. II. Auswirkungen von Wildtierfütterungen aus naturschutzfachlicher Sicht • Eutrophierung empfindlicher Biotope (Borstgrasrasen und Magerrasen auf dem Alten Flugplatz, Seen in Parks) und damit einhergehend eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt. • Die Förderung von Neozoen (zum Beispiel Waschbär, Nutria, Nilgans) durch Wildtierfütterungen führt zur Beeinträchtigung regionaltypischer Arten (zum Beispiel Amphibien, Vögel und Kleinsäuger durch Waschbären; Wasservögel und seltene Fischarten durch Nutria). • Populationsanstieg von konkurrenz- und anpassungsfähigen, invasiven Arten: Fütterungen führen lokal zu künstlich erhöhten Beständen. Dies wiederum kann zu Nahrungskonkurrenz unter den Wildtieren führen. Folgen sind ein erhöhtes Stresslevel, Verdrängungskämpfe und die Dominanz konkurrenzstarker Wildtiere und der Rückgang konkurrenzschwacher Arten. Von den Fütterungen profitieren keinesfalls bestandsgefährdete oder schutzbedürftige Arten, sondern im Gegenteil besonders anpassungsfähige Arten und sogenannte Kulturfolger. Hierzu zählen Fuchs, Saat- und Rabenkrähe, aber auch die Neozoen Nilgans, Nutria und Waschbär. Es gibt zahlreiche Berichte, sowohl landesweit als auch aus der Karlsruher Bevölkerung, dass Nilgänse andere Vogelarten von Gewässern verdrängen, sich immer stärker ausbreiten, sodass kleinere, konkurrenzschwächere Vogelarten keinen Bruterfolg mehr verzeichnen. • Die Fütterungen gefährden nicht nur Menschen, sondern schädigen auch die gefütterten Wildtiere selbst. Wildtiere benötigen keine Zufütterung durch den Menschen. Das ausgebrachte Futter kann ihren Organismus schädigen. In der Regel sind Art und Menge des Futters nicht artgerecht. Da es keine Futtereinrichtungen/Futterbehältnisse gibt, werden Essensreste (industriell verarbeitete Lebensmittel, Backwaren et cetera) in der offenen Landschaft verteilt, sodass sie für jedes Tier zugänglich sind. Dies kann Krankheiten hervorrufen. III. Situation in Karlsruhe Das Zurückdrängen von Neozoen ist gesetzliche Aufgabe, verankert sowohl in der EU- Verordnung Nr. 1143/2014 als auch im städtischen Biodiversitäts-Konzept. Die Bemühungen der Fachämter diesbezüglich können nicht greifen, wenn es gleichzeitig keinerlei Einschränkungen beim Ausbringen von Futter gibt. Die Konflikte, die dadurch entstehen, müssen durch kostenintensive und aufwändige Schutz-, Vergrämungs- und Bejagungsmaßnahmen behoben werden, während gleichzeitig Fütterungen die Tiere geradewegs in den Siedlungsraum locken. Im Geltungsbereich der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe dürfen bislang Tauben gemäß § 8 auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. An diesen Orten darf auch kein Futter, das zum Füttern von Tauben bestimmt ist, ausgelegt werden. Ausgenommen sind der Zoologische Stadtgarten Anlage 4 sowie sonstige von der Stadt Karlsruhe eingerichtete Taubenfütterungsstellen. Da die Polizeiverordnung lediglich in Anlagen und Straßen gilt, wäre die Fütterung von Singvogelarten auf Privatgrundstücken von einem Wildtierfütterungsverbot nicht tangiert. Ein Wildtierfütterungsverbot ist in einigen Schutzgebietsverordnungen, wie beispielsweise für das Naturschutzgebiet „Fritschlach“ festgesetzt. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz von Baden-Württemberg (JWMG) verbietet grundsätzlich die Fütterung von Schalenwild, Wildenten, Wildgänse und Schwänen. Damit in sogenannten Notzeiten, professionelle Fütterungen tatsächlich dem Tierschutz dienen können, werden an sie hohe fachliche Anforderungen gestellt. Sie bedürfen einer Genehmigung und auch dann sieht das Jagdrecht weitere Regelungen zur Art der Futtermittel vor. Auch ist zu gewährleisten, dass die Futtermittel von anderen Wildtierarten nicht oder nur in unschädlichem Umfang aufgenommen werden können. Ein Fütterungsverbot für zahlreiche Tierarten ist auch im Biodiversitätskonzept verankert, dessen Umsetzung vom Gemeinderat beschlossen wurde (Maßnahme M-3a-12): Bestehende Konzepte und Vorgaben zum Umgang mit Wildtieren in der Stadt werden auf ihre Aktualität hin überprüft und gegebenenfalls an die konkrete Situation im Stadtkreis Karlsruhe angepasst. Rechtlich verankert werden soll ein Fütterungsverbot für einzelne Tierarten. Vorgeschlagen werden: Nutria, Waschbär, Marderhund, Wildkaninchen, Rabenkrähe, Nilgans, Kanadagans und sonstige Wasservögel. Von der Fütterung dieser Tierarten würden am Ende auch Fuchs, Dachs und Wildschwein profitieren, die bei hohem Aufkommen im Siedlungsbereich Schäden anrichten und Krankheiten übertragen können. IV. Ziel des Wildtierfütterungsverbots Das Wildtierfütterungsverbot bezweckt die Vermeidung beziehungsweise Minimierung von Konflikten zwischen Wildtieren und Menschen im urbanen Raum. V. Geeignetheit des Fütterungsverbots Durch Fütterungen werden Wildtiere aktiv in den Siedlungsraum gelockt. Sie finden hier ganzjährig – auch im Winter – ein vielfältiges Nahrungsangebot. Bestände einzelner Wildtierarten sind insbesondere deshalb innerhalb des Siedlungsraumes höher als in Wald und Feld. Das verstärkt die Entstehung der oben beschriebenen Mensch-Wildtier-Konflikte (Peerenboom et al. (2020): Wildtiermanagement im Siedlungsraum – Ein Handbuch für Kreise und Kommunen in Baden-Württemberg. Professur für Wildtierökologie und Wildtiermanagement, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau). Die Reduzierung des Futterangebotes setzt damit an der Ursache der Problematik an und ist gemeinsam mit anderen Maßnahmen geeignet, die Bestände problematischer Wildtiere im Stadtgebiet einzudämmen. VI. Andere Maßnahmen, die das Fütterungsverbot in der Gesamtheit flankieren beziehungsweise weniger geeignet sind Um die beschriebenen Konflikte zu vermeiden, werden auch andere Maßnahmen umgesetzt. Hierzu zählt die Aufklärung der Bevölkerung über das Verhalten von Wildtieren. Dies wird über die Beratung durch die Wildtierbeauftragte, die Stadtjäger sowie online zur Verfügung stehende Informationen umgesetzt. Zur Konfliktvermeidung gehört auch die Sicherung von Gegenständen und Gebäuden vor Sachbeschädigung, beispielsweise das Verschließen von Mülltonnen mit Schlössern, um Wildtieren den Zugang zu verwehren. Auch Bejagungsmaßnahmen finden statt, um Konflikte zu Anlage 4 lösen. All diese Maßnahmen bekämpfen allerdings nur die Symptome des Problems. Sie können ihre Wirkung nur dann adäquat entfalten, wenn auch die eigentliche Ursache abgestellt oder zumindest eingedämmt wird: nämlich die große und ganzjährige Verfügbarkeit von Nahrung im urbanen Raum und das gezielte Anlocken von Wildtieren durch Futtermittel. Zu § 12 – Ordnungswidrigkeiten Mit Blick auf die letzte Änderung des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) wird nun auch § 12 der Polizeiverordnung entsprechend angepasst. Die rechtliche Grundlage für Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen ist nun nicht mehr in § 18 PolG, sondern in § 26 PolG zu finden. Zudem werden die Änderungen in den §§ 3 und 8 der Polizeiverordnung entsprechend eingearbeitet.
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Niederschrift 19. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Dezember 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 7 der Tagesordnung: Änderung der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung Vorlage: 2025/0959 Punkt 7.1 der Tagesordnung: Änderung der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung Änderungsantrag GRÜNE Vorlage: 2025/0959/1 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt, nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit so- wie dem Haupt- und Finanzausschuss, dem Erlass der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädli- chem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) durch den Oberbür- germeister gemäß der Anlage 1 zu. Aufgrund des Änderungsantrags wird § 3 (1) 2. (g) wird nicht eingefügt. Abstimmungsergebnis: 7.1: Änderungsantrag: Mehrheitliche Zustimmung (25 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen) 7: Geänderte Vorlage: Mehrheitliche Zustimmung (42 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 und 7.1 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Haupt- und Fi- nanzausschuss. Stadträtin Wolf (GRÜNE): Ich will kurz erklären, was unser Änderungsantrag ist, weil in die- ser neuen Polizeiverordnung sind ja einige Änderungen drin. Da können wir auch Vieles davon mitgehen, gerade, dass besonders aggressives Betteln verboten werden soll, zum Beispiel durch Zupfen an Kleidung oder dass man im Weg steht oder so, all diese Änderun- gen können wir mitgehen. Aber eine Sache geht für uns gar nicht und zwar grundsätzlich, dass Fragen nach Sach- oder Geldleistungen in der Kaiserstraße oder anderen frequentier- ten Bereichen zu verbieten. Das können wir nicht mitgehen und genau das ist unser Ände- rungsantrag, diese Änderungen nicht vorzunehmen. – 2 – Ganz grundsätzlich, Armut lässt sich nicht verbieten und gerade die Innenstadt in Karlsruhe sollte für alle Menschen da sein, deswegen bitte ich um Zustimmung zu unserem Ände- rungsantrag. Stadtrat Schütz (CDU): Die Anlagenpolizeiverordnung regelt Verhaltensweisen im öffentli- chen Raum, die andere über das Maß hinaus stören. Dazu gehören auch bestimmte For- men des Bettelns, dann nur, wenn sie aufdringlich sind. Dass diese Formen nun ein biss- chen genauer definiert werden und den Ordnungsbehörden Handlungssicherheit geben, begrüßen wir. Kollegin Wolf, ja wir begrüßen auch das Bekenntnis dazu, dass das Betteln in einer dichtgedrängten Fußgängerzone und auch nur dort und tagsüber eben nicht sein muss. Die Innenstadt soll ein Raum sein, indem sich alle Menschen wohlfühlen, das ist klar, aber das erfordert eben auch ein gewisses Maß an Zurückhaltung. Wir wollen schließlich, dass sich die Menschen egal ob aus Karlsruhe oder aus dem Umland hierher begeben, da- von profitieren wir alle. Die Lagerplätze von bettelnden Personen gehören in so einem ext- rem dichten Raum leider nicht dazu, sie stören andere. Das ist das, was uns die Karlsruher Bevölkerung, Besucher, aber auch die Händler stetig zurückmelden. Es zeugt auch aus un- serer Sicht von einer handlungsfähigen Verwaltung, dass man auf solche Rückmeldungen auch eingeht. Stadträtin Schmid (SPD): Als SPD-Fraktion unterstützen wir den Änderungsantrag der GRÜ- NEN, Betteln findet dort statt, wo Menschen sind. Alles andere würde ja überhaupt keinen Sinn machen. Das ist auch keine Provokation, sondern schlicht Realität. Ein pauschales Ver- bot genau in den am stärksten frequentierten Bereichen während der Ladenöffnungszeiten löst kein einziges soziales Problem, es sorgt lediglich dafür, dass Armut aus unserem Blick- feld verschwindet. Aggressives und belästigendes Betteln ist bereits verboten und kann ver- folgt werden, dafür braucht es diese neue Regelung nicht. Gerade in der Vorweihnachts- zeit sind viele Menschen in Deutschland sehr spendenbereit, und ausgerechnet zwei Tage vor Weihnachten sollen wir über eine Regelung abstimmen, die Menschen das Betteln zu bestimmten Uhrzeiten verbietet. Unabhängig vom Datum gilt für uns als SPD-Fraktion, auch im Frühjahr oder zu jedem anderen Zeitpunkt halten wir diesen Zusatz zur Uhrzeit für nicht gerechtfertigt. Ordnungspolitisch entsteht dadurch kein Mehrwert, sozialpolitisch entsteht Schaden. Betteln erinnert uns nämlich daran, dass es Menschen gibt, die durch alle Auffangnetze gefallen sind und diese Realität verschwindet leider nicht durch Platzver- weise, sie wird nur unsichtbar gemacht. Die Polizei soll für Ordnung sorgen und Ordnung sichern, das ist ihr Job, da sind wir auch dabei, und ich glaube, sie wird in dieser Stadt für viele Dinge gebraucht, aber nicht dafür, Menschen, die still um eine Spende bitten, des Platzes zu verweisen. Noch eine persönliche Anekdote, vor ein paar Wochen habe ich mit meinen Kindern noch Sankt-Martins-Lieder gesungen und über den Wert des Teilens und der Mitmenschlichkeit gesprochen. Heute frage ich Sie alle, wie würde denn diese Geschichte mit der neuen Poli- zeiverordnung wohl erzählt werden? Stadtrat Gaukel (VOLT): Dann schließe ich mich auch noch dem Änderungsantrag der GRÜ- NEN an. Auch wir finden es eine wichtige Thematik hier eben nicht dieses Pauschalverbot für diese Uhrzeit auszusprechen für diesen Bereich. Grundsätzlich aber die Erweiterung der Polizeiverordnung hat sinnvolle Dinge, um noch mal zu konkretisieren, was als aufdringli- ches Betteln nicht okay ist. Das ist ja genau diese Thematik und dafür gibt es die – 3 – Möglichkeiten dagegen vorzugehen, aber jetzt zu sagen, generell in der Fußgängerzone, das geht nicht, denn da sind die Menschen und das löst das Problem nicht, dann müssen sie in die Seitenstraße, vielleicht nach Durlach, vielleicht in andere Stadtteile, aber es löst das Problem der Menschen nicht und es löst letztlich das Problem in der Stadt nicht. Von daher, lassen Sie uns gemeinsam andere Wege finden, wie die Menschen nicht auf Betteln angewiesen sind, sie aber nicht einfach aus dem Sichtfeld in der Fußgängerzone verdrän- gen. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Also, es tut mir leid, ich muss jetzt doch mal hier an der Stelle einhaken, weil es geht ja darum, dass dort Leute betteln, die gar nicht betteln müssten. Das sind ja praktisch organisierte Bettelbanden, die praktisch die Freigiebigkeit der Passan- ten ausnutzen und letztendlich deren Spenden abzweigen in betrügerische Bereiche, die sonst vielleicht tatsächlich sozialen Zwecken zugutekämen. Das muss man an der Selle auch bedenken. Stadträtin Lorenz (FDP/FW): Ich wollte mich eigentlich auch nicht melden, aber jetzt muss ich doch ein paar Takte dazu sagen. Das ist natürlich eine Forderung, die gerade aus der Innenstadt vom Handel oft an die Verwaltung gestellt worden ist und es ist tatsächlich so, ich würde sagen, dass mehr als 80 % der dort Bettelnden organisierte Bettler sind. Mit der Spende, das wissen leider viele Passanten nicht, unterstützen sie das Leid. Dem wollen wir jetzt Einhalt gebieten. Es ist auch nicht gesagt, dass sofort jeder wegverhaftet oder wegge- schickt wird, das kommt ja auch immer auf die Kapazitäten der jeweiligen Ordnungsbehör- den oder der Polizei an und die meisten Menschen empfinden es tatsächlich als unange- nehm, wenn sie da aktiv angegangen oder angesprochen werden. Jeder, der hier in dem Raum eine soziale Ader hat und ich gehe mal davon aus, dass es jeder ist, der kann doch gerne einem Obdachlosen oder einer anderen sozialen Einrichtung spenden. Also, da brau- che ich hier doch nicht zu diskutieren, aber das organisierte Betteln zu unterstützen, das ist wirklich schwierig. Stadträtin Berghoff (Die Linke): Ja, noch mal kurz dazu, es geht in diese Satzungsänderung nicht ausschließlich um organisiertes Betteln, das möchte ich an der Stelle jetzt mal beto- nen. Ansonsten kann ich mich kurzfassen. Vielen herzlichen Dank für den Redebeitrag der Kollegin Schmid, wunderbar. Aufdringliches aggressives Verhalten oder Betteln durch den Einsatz von Minderjährigen ist nicht in Ordnung, ich glaube, da sind wir uns alle einig. Bet- teln an sich aber umfassend einzuschränken, halten auch wir für falsch, da können wir nicht mitgehen. Armut aus dem Stadtbild zu verdrängen, macht sie unsichtbar, bekämpft sie aber nicht. Und genau darauf sollten wir uns konzentrieren, auf die Bekämpfung von Armut und nicht die Bekämpfung von Armen. Wir danken den GRÜNEN herzlich für den Änderungsantrag, dem wir gerne zustimmen. Der gesamten Vorlage müssen wir leider eine Absage erteilen. Der Vorsitzende: Ich möchte hier ganz kurz auf das eingehen, was hier unter der Ziffer e) gemeint ist, unter Vortäuschung körperlicher Gebrechen oder Notlagen, da ist mir noch mal wichtig festzuhalten, dass wir darin nicht einen Freibrief sehen, jetzt irgendwelche Menschen körperlich zu untersuchen oder anzugehen, sondern dass wir einfach der Be- obachtung nachgehen können, dass mitunter Menschen unter Vortäuschung erheblicher Mobilitätseinschränkungen dann mal eben ums Eck gehen und dann wiederkommen und dann vortäuschen. Dann hätten wir eine Möglichkeit zu sagen, no, das geht nicht im Rah- men dieser Verordnung. Nur das klar ist, was damit gemeint ist. – 4 – Ich gehe relativ häufig durch die Fußgängerzone und kann das Bild, das Sie, Frau Schmid, zeichnen, nicht nachvollziehen. Ich sehe da ganz andere Menschen, die ich nicht als arme Menschen aus Karlsruhe kenne. Die sehe ich da fast gar nicht. Ich sehe oft in Nebenstraßen oder an anderen Bereichen durchaus die armen Menschen, die ich aus Karlsruhe kenne und ich glaube, das wir auch niemanden verjagen oder vertreiben und es noch genug an- deren öffentlichen Raum gibt. Ich sehe aber, dass es vor allem da, wo es hoch frequentiert ist, dann zu erheblichen sagen wir mal unklaren oder unsicheren Situationen kommt, und nur dann würden wir an der Stelle auch diesen Teil des § 3 heranziehen. Es wird ja nicht grundsätzlich verboten in der Kaiserstraße zu betteln, aber eben in hochfrequentierten Be- reichen und zwischen 10 und 20 Uhr. Ich hatte Ihnen auch zugesagt, dass wir regelmäßig darüber berichten, wie da beobachtet wird und wie wir da dann aufgrund der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung eingreifen. Der Eindruck, wir wollten die Armen aus dieser Stadt damit vertreiben oder unsichtbar machen, deckt sich nicht mit dem, warum wir diese Verordnung so aufgestellt haben, das ist mir einfach fürs Protokoll ganz wichtig. Gut, wir kommen damit zum Änderungsantrag der GRÜNEN und da bitte ich Sie um Ihr Votum ab jetzt – dem Änderungsantrag ist so stattgegeben. Dann wird dieser entspre- chend in die Verordnung mit aufgenommen und ich stelle die damit veränderte Verord- nung hier zur Abstimmung und bitte um Ihr Votum ab jetzt – das ist eine mehrheitliche Zu- stimmung, vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 5. Januar 2026