Karlsruher Verkehrsverbund GmbH: Erweiterung des Verbundgebiets und Aufnahme neuer Gesellschafter
| Vorlage: | 2025/0944 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.10.2025 |
| Letzte Änderung: | 11.12.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 25.11.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0944 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Stk Karlsruher Verkehrsverbund GmbH: Erweiterung des Verbundgebiets und Aufnahme neuer Gesellschafter Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 11.11.2025 8 N Vorberatung Gemeinderat 25.11.2025 2 Ö Entscheidung Kurzfassung 1. Der Gemeinderat nimmt von den Ausführungen Kenntnis und beschließt die Aufnahme von drei weiteren Gesellschaftern (Land Baden-Württemberg, Stadt Pforzheim und Enzkreis) in die Karlsruher Verkehrsverbund GmbH und die damit einhergehende Erweiterung des Verbundgebiets um das Gebiet der Stadt Pforzheim und des Enzkreises. Er beschließt hierfür die als Anlage 1 beigefügte Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH sowie die in Anlagen 5, 6 und 7 beigefügten Geschäftsordnungen. Er ermächtigt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Änderungen an dem in der Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrag, welche nicht wesentlicher Art sind, noch vorgenommen werden dürfen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Leichte Entlastung durch den reduzierten Gesellschaftsanteil erwartet. Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KVV – 2 – Erläuterungen Bei den bisherigen Gesellschaftern des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis (VPE), der Stadt Pforzheim sowie dem Enzkreis besteht der politische Wille, durch einen Beitritt zum KVV das dortige Mobilitätsangebot weiterzuentwickeln. Gleichzeitig besteht bei den bisherigen Gesellschaftern des KVV die Bereitschaft, durch Aufnahme neuer Gesellschafter den Verkehrsverbund zu erweitern und zukunftssicher aufzustellen. Der Aufsichtsrat des KVV hat am 30. Januar 2024 der Aufnahme von Gesprächen zwischen der Geschäftsleitung des KVV sowie Vertretern der Stadt Pforzheim und des Enzkreises mit dem Ziel eines Beitritts der Stadt Pforzheim und des Enzkreises zum KVV zugestimmt. Das Land Baden-Württemberg hat in dieser Sitzung den Wunsch geäußert, im Rahmen einer möglichen Aufnahme ebenfalls Gesellschafterin des KVV zu werden. Seit diesem Beschluss finden regelmäßige Gespräche zwischen dem KVV, dem Land Baden- Württemberg, dem Enzkreis sowie der Stadt Pforzheim statt. Es wurden sieben Arbeitsgruppen auf Fachebene gebildet, die sich intensiv zu den Themen Recht, Angebotsplanung und Einnahmeaufteilung, Kundenservice, Vertrieb, Tarifintegration sowie Personal und Kommunikation austauschen. Ziel der Gespräche ist es, die Rahmenbedingungen eines Beitritts, die notwendigen Voraussetzungen und die daraus resultierenden Auswirkungen konkret auszuarbeiten. In regelmäßigen Lenkungskreisen findet auch ein Austausch zwischen den Beteiligten über den aktuellen Arbeitsstand in den Arbeitsgruppen und über die Projektführung statt. Mit der Zeichnung eines Letter of Intent (Absichtserklärung) am 17. Februar 2025 wurde die Absicht zur Erweiterung des KVV und die Aufnahme der neuen Gesellschafter von allen Beteiligten nochmals bestätigt. Die Verwaltungen der bisherigen und neuen Gesellschafter haben im Rahmen einer Arbeitsgruppe auch über die notwendigen Anpassungen des bisherigen Gesellschaftsvertrags des KVV (aus dem Jahre 1998) verhandelt. Insbesondere in folgenden Punkten wurden Anpassungen vorgenommen: • Veränderte Gesellschaftsanteile und daraus resultierend veränderte Anzahl an Aufsichtsratssitzen je Gesellschafter • Gewichtung der Stimmen der von den Gesellschaftern entsandten Aufsichtsratsmitgliedern nach Gesellschaftsanteilen • Notwendige organisatorische Anpassungen • Rechtlich notwendige Aktualisierungen (z.B. Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die aktuelle Gemeindeordnung) Durch die zukünftige Erweiterung des KVV-Gebietes um das Gebiet der Stadt Pforzheim und des Enzkreises wird in diesen Bereichen zukünftig auch der KVV-Tarif angewandt werden. Nach Prüfung verschiedener Varianten wurde ein ergebnisneutraler Tarifvorschlag für den zukünftig erweiterten KVV entwickelt (vgl. Tarifkonzept in Anlage 4). Durch die vorgesehene KVV-Erweiterung muss auch das Einnahmeaufteilungsverfahren des KVV auf mögliche Auswirkungen durch den Beitritt der neuen Gesellschafter geprüft und angepasst werden. Die Firma PTV wurde deshalb mit Berechnungen und Bewertungen beauftragt, deren Ergebnisse in Kürze erwartet werden. – 3 – Durch das Land Baden-Württemberg wurde eine Unbedenklichkeitserklärung über die Förderung von Sachkosten für externe Dienstleister im Rahmen des Beitrittsprozesses überreicht. Die bereits heute bestehende Verbundförderung ist von dem Beitritt unabhängig und besteht weiter. Auf Wunsch der Neugesellschafter Stadt Pforzheim und Enzkreis wurde beim KVV eine Due Diligence- Prüfung (Sorgfältigkeitsprüfung) vorgenommen. Diese hatte zum Ergebnis, dass keine Gründe gegen einen Beitritt zum KVV vorliegen. Im zukünftigen Gesellschaftsvertrag wurden neue Regelungen zur Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats sowie zur Kündigung, Einziehung und Abfindung von Geschäftsanteilen aufgenommen (Synopse in Anlage 2). Zudem wurden neue Geschäftsordnungen für die einzelnen Organe des Karlsruher Verkehrsverbunds erstellt. In den Geschäftsordnungen sind Regelungen zur Organisation und Durchführung für die Gesellschafterversammlung (Anlage 5), den Aufsichtsrat (Anlage 6) sowie Vorgaben für die Geschäftsführung (Anlage 7) enthalten. Neue Gesellschaftsanteile, Aufsichtsratssitze und Stimmengewichtung: Durch die Neuaufnahme von drei weiteren Gesellschaftern reduziert sich der prozentuale Gesellschaftsanteil der Altgesellschafter. Darüber hinaus haben die Stadt Baden-Baden und der Landkreis Germersheim während des Arbeitsprozesses um eine Reduzierung ihrer Anteile von (geplant) 6% auf 3% gebeten. Die dadurch frei werdenden Anteile sollen zu gleichen Anteilen von der Stadt Karlsruhe, dem Landkreis Karlsruhe sowie dem Land Baden-Württemberg übernommen werden. In der Summe reduziert sich der Anteil der Stadt Karlsruhe am KVV von derzeit 52% auf zukünftig 36%. Ursprünglich war im Rahmen der Reduzierung der Gesellschaftsanteile auch eine Reduzierung der Aufsichtsratsmandate für die Altgesellschafter bereits ab 2026 vorgesehen. Nachdem dies von mehreren Altgesellschaftern abgelehnt wurde, wurde eine Übergangsregelung für den Aufsichtsrat vereinbart. Bis zu den nächsten Kommunalwahlen, voraussichtlich in 2029, behalten die Altgesellschafter ihre bisherige Anzahl von Aufsichtsratssitzen, dadurch wird eine Um- oder Neubesetzung des Aufsichtsrates des KVV durch die einzelnen Kommunen vermieden. Karlsruhe behält in diesem Zuge bis zur Gemeinderatswahl 2029 seine 10 Aufsichtsratsmandate. Dem Land Baden-Württemberg stünden mit seinen zukünftig 19% Gesellschaftsanteil eigentlich 5 Aufsichtsratsmandate zu. Seitens des Landes Baden-Württemberg ist jedoch beabsichtigt, nur einen Vertreter zu entsenden. Um die Gesellschaftsanteile auch im Aufsichtsrat korrekt abzubilden, sollen die Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder mit einem Stimmenwert versehen werden, der zu einer Gewichtung von deren Stimmen entsprechend dem Gesellschaftsanteil des jeweilig entsendenden Gesellschafters führt. Die nachfolgende Grafik zeigt die Verteilung der Aufsichtsratssitze sowie den Stimmenwert in der Übergangsregelung: – 4 – Nach den nächsten Kommunalwahlen, voraussichtlich in 2029, wird der Aufsichtsrat nur noch 29 Sitze statt 37 Sitze umfassen. Für die Stadt Karlsruhe reduzieren sich hierdurch die Aufsichtsratssitze von 10 auf 7 Mandate. Die nachfolgende Grafik zeigt die Verteilung der Aufsichtsratssitze sowie Stimmen- anteile für die Zeit nach den Kommunalwahlen 2029 (nach Ablauf der Übergangsregelung): Weiterer Ablauf Nachdem sämtliche zukünftigen Gesellschafter ihre Gremienbeschlüsse eingeholt haben, soll Ende Dezember 2025 ein Notartermin zur Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrags und der Aufnahme der neuen Gesellschafter erfolgen. An der KVV-Aufsichtsratssitzung am 20. Januar 2026 sollen dann bereits die Aufsichtsratsmitglieder der neuen Gesellschafter teilnehmen. Bei den Themen Kundenservice, Vertrieb und Angebotsplanung im Bereich der Stadt Pforzheim und des Enzkreises sollen die Zuständigkeiten schrittweise vom VPE auf den KVV übergehen. Das betrifft auch den Wechsel der heutigen VPE-Mitarbeitenden. Zu allen Themen findet eine enge Abstimmung zwischen VPE und KVV statt, um das Tagesgeschäft nicht einzuschränken. – 5 – Durch die Erweiterung des KVV werden sich für Fahrgäste aus dem Enzkreis und der Stadt Pforzheim im Tarifangebot Änderungen ergeben. Die Betreuung und Steuerung dieses Prozesses sowie die Verantwortung für den vorerst weiter bestehenden VPE obliegen dem Enzkreis und der Stadt Pforzheim. Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen Durch die Erweiterung entstehen beim KVV zukünftig höhere Aufwendungen, die insbesondere durch das zusätzlich benötigte Personal zur Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben bedingt sind. Durch den von 52% auf 36% verringerten Gesellschaftsanteil muss die Stadt Karlsruhe jedoch zukünftig nur noch einen geringeren Anteil dieser Aufwendungen tragen. Der KVV geht in seiner Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in der Summe von einer leichten Entlastung für die Stadt Karlsruhe aus (vgl. Anlage 3, Seite 2). Anlagen Anlage 1 – Neuer KVV-Gesellschaftsvertrag 2025 Anlage 2 – Synopse neuer KVV Gesellschaftsvertrag 2025 zu bisherigem Gesellschaftsvertrag 1998 Anlage 3 – Abschätzung der finanziellen Auswirkungen für die Stadt Karlsruhe Anlage 4 – Übersicht Tarifkonzept erweiterter KVV Anlage 5 – Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung Anlage 6 – Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat Anlage 7 – Geschäftsordnung für die Geschäftsführung Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss 1. Der Gemeinderat nimmt von den Ausführungen Kenntnis und beschließt die Aufnahme von drei weiteren Gesellschaftern (Land Baden-Württemberg, Stadt Pforzheim und Enzkreis) in die Karlsruher Verkehrsverbund GmbH und die damit einhergehende Erweiterung des Verbundgebiets um das Gebiet der Stadt Pforzheim und des Enzkreises. Er beschließt hierfür die als Anlage 1 beigefügte Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH sowie die in Anlagen 5, 6 und 7 beigefügten Geschäftsordnungen. Er ermächtigt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Änderungen an dem in der Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrag, welche nicht wesentlicher Art sind, noch vorgenommen werden dürfen.
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1 Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) Mobilitätsverbund der Aufgabenträger Stand 2025 Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 2 § 1 Firma und Sitz des Unternehmens ( 1 ) Die Gesellschaft führt die Firma “Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV)". ( 2 ) Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe. § 2 Gegenstand des Unternehmens ( 1 ) Die Gesellschaft ist ein Mobilitätsverbund der Aufgabenträger und dient Zwecken des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie nimmt im Rahmen eines Verkehrsverbundes vor allem Aufgaben der Verkehrsplanung, der Abstimmung des verkehrlichen und betrieblichen Leistungsangebotes sowie des Vertriebssystems, der Erstellung und Weiterentwicklung eines Gemeinschaftstarifes (Verbundtarif) und der Beförderungsbedingungen, des Marketings und der Aufteilung von Einnahmen wahr. Sie betreibt Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Verbundverkehr. Sie unterstützt die Entwicklung und den Betrieb von Fahrgastinformationssystemen und fördert alternative und moderne Mobilitätsformen. ( 2 ) Die Gesellschaft kann weitere, dem Gesellschaftszweck dienende Aufgaben übernehmen, insbesondere zur Ausschöpfung von Rationalisierungspotentialen und zur technischen Vereinheitlichung der Verkehrssysteme. Sie betreibt auch nach Bedarf übergeordnete Vertriebssysteme. ( 3 ) Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich im Wesentlichen auf den Zuständigkeitsbereich der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften. ( 4 ) Die Gesellschaft schließt mit den im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit den bedienten Gebietskörperschaften Verträge über das Leistungsangebot und die Zuscheidung von Einnahmeanteilen ab. ( 5 ) Die Gesellschaft kann Kooperationsabkommen und andere Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen, Verbundgesellschaften, Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder anderen Institutionen abschließen. ( 6 ) Die Gesellschaft wirkt gegenüber ihren Gesellschaftern und deren Verkehrsunternehmen betriebs-, interessens- und wettbewerbsneutral. ( 7 ) Die Gesellschaft verfolgt mit den vorstehend genannten Unternehmensgegenständen ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung Baden- Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Stammkapital ( 1 ) Das Stammkapital beträgt 100.000,- Euro (in Worten: einhunderttausend Euro). ( 2 ) Das Stammkapital ist aufgeteilt in 100.000 Geschäftsanteile zu jeweils einem Euro. Es halten: Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 3 Die Stadt Karlsruhe 36.000 Geschäftsanteile (Nr. 1 bis 36.000) im Nennbetrag von insgesamt 36.000,00 Euro Der Landkreis Karlsruhe 19.000 Geschäftsanteile (Nr. 36.001 bis 55.000) im Nennbetrag von insgesamt 19.000,00 Euro Das Land Baden-Württemberg 19.000 Geschäftsanteile (Nr. 55.001 bis 74.000) im Nennbetrag von insgesamt 19.000,00 Euro Der Landkreis Rastatt 6.000 Geschäftsanteile (Nr. 74.001 bis 80.000) im Nennbetrag von insgesamt 6.000,00 Euro Die Stadt Pforzheim 6.000 Geschäftsanteile (Nr. 80.001 bis 86.000) im Nennbetrag von insgesamt 6.000,00 Euro Der Landkreis Enzkreis 6.000 Geschäftsanteile (Nr. 86.001 bis 92.000) im Nennbetrag von insgesamt 6.000,00 Euro Die Stadt Baden-Baden 3.000 Geschäftsanteile (Nr. 92.001 bis 95.000) im Nennbetrag von insgesamt 3.000,00 Euro Der Landkreis Germersheim 3.000 Geschäftsanteile (Nr. 95.001 bis 98.000) im Nennbetrag von insgesamt 3.000,00 Euro Die Stadt Landau 1.000 Geschäftsanteile (Nr. 98.001 bis 99.000) im Nennbetrag von insgesamt 1.000,00 Euro Der Landkreis Südliche Weinstraße 1.000 Geschäftsanteile (Nr. 99.001 bis 100.000) im Nennbetrag von insgesamt 1.000,00 Euro ( 3 ) Die Stammeinlagen sind nach der notariellen Beurkundung unverzüglich in voller Höhe in Geld zu leisten. ( 4 ) Die Aufnahme weiterer Gesellschafter geschieht durch die Übernahme neuer, durch Erhöhung des Stammkapitals gebildeter Stammeinlagen, soweit die Gesellschafter nichts Abweichendes beschließen. § 4 Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft ( 1 ) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. ( 2 ) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 4 § 5 Finanzierung der Gesellschaft ( 1 ) Zur Deckung der Kosten der laufenden Geschäftsführung werden zunächst Erträge der Gesellschaft und Zuwendungen Dritter eingesetzt. Soweit die Gesellschafter nicht durch einstimmigen Beschluss etwas Abweichendes beschließen, werden die verbleibenden Verluste durch die Gesellschafter im Verhältnis ihrer gehaltenen Geschäftsanteile abgedeckt. ( 2 ) Bei Übernahme besonderer Aufgaben und Projekte durch die Gesellschaft auf Wunsch einzelner Gesellschafter sind die Mehrkosten vom Antragsteller in vollem Umfang zu tragen. Hierzu können abweichende Kostenvereinbarungen geschlossen werden. ( 3 ) Die Verkehrsleistungen werden von den zuständigen Aufgabenträgern jeweils für ihre Gemarkung bei den Verkehrsunternehmen bestellt. Die Gesellschaft berät die Gesellschafter und koordiniert die Bestellungen. Über die Vergütung bzw. den Defizitausgleich für die Leistungen der im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen und die verbundbedingten Mindereinnahmen werden von den Gesellschaftern bzw. zuständigen Aufgabenträgern jeweils für ihre Gemarkung Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen getroffen, soweit diese nicht von den Verkehrsunternehmen bzw. den Trägern anderweitig gedeckt werden. ( 4 ) Weitere Details sind der Ergänzenden Vereinbarung zum KVV-Gesellschaftsvertrag über die Finanzierung der Verbundorganisation sowie der verbundbedingten Lasten des KVV zu entnehmen. § 6 Personal der Gesellschaft Soweit die Gesellschaft für ihre Aufgaben Personal der Gesellschafter und/oder der Verkehrsunternehmen einsetzt, leistet sie Personalkostenersatz in Höhe der Selbstkosten. § 7 Verkehrsplanung ( 1 ) Die öffentlichen Verkehrslinien sind entsprechend den unterschiedlichen Verkehrsaufgaben der einzelnen Verkehrsmittel zu einem leistungsfähigen Gesamtnetz zusammenzufassen. Die Gesellschaft plant in Abstimmung mit den Gesellschaftern bzw. zuständigen Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen die Konzeption des Verbundnetzes und die Übergänge zwischen den Verkehrsmitteln. Sie erarbeitet Rahmenvorgaben für die Planung der Produkte und für das betriebliche Leistungsangebot. Auch der Übergang zum öffentlichen Personennahverkehr angrenzender Verkehrsgebiete ist von der Gesellschaft angemessen zu fördern. ( 2 ) Die Gesellschafter wirken darauf hin, dass die Planungsergebnisse der Gesellschaft auch im Rahmen hoheitlicher Planungen Berücksichtigung finden. Die Gesellschaft beteiligt sich vor dem Hintergrund der Daseinsvorsorge als „Träger öffentlicher Belange" im Sinne des Planungsrechtes. Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 5 § 8 Verbundtarif ( 1 ) Die Gesellschaft stellt den Verbundtarif auf, der von den Erlösverantwortlichen vorberaten wird. Dieser ist unter Berücksichtigung der verkehrspolitischen Ziele der Gesellschafter bzw. zuständigen Aufgabenträger, der Kostenentwicklung, der Marktgegebenheiten und der Ausgleichszahlungen fortzubilden. ( 2 ) Der Verbundtarif ist jährlich mit dem Ziel einer Anpassung an die Kosten- und Ertragsentwicklung zu überprüfen. Grundlage ist ein im Aufsichtsrat, unter Anhörung der Erlösverantwortlichen, festgelegter Kostenindex. ( 3 ) Sofern der neue Tarif nicht mehr als +/- 2,5 %-Punkte vom Kostenindex abweicht, beschließen die Gesellschafter den Verbundtarif mit einfacher Mehrheit; anderenfalls mit einer Mehrheit von 2/3 (66,6 %). ( 4 ) Werden von Gesellschaftern oder Dritten Tarifwünsche geltend gemacht, die den Absätzen (1) und (2) nicht entsprechen, so ist diesen Wünschen nur nachzukommen, wenn dadurch die einheitliche Anwendung des Verbundtarifes im Verbundgebiet sowie seine Struktur und Höhe nicht in Frage gestellt und die von der Gesellschaft kalkulierten finanziellen Auswirkungen (Ergebnisverschlechterung) vom Antragsteller in vollem Umfang abgedeckt werden. ( 5 ) Die Gesellschaft erstellt in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen einheitliche Beförderungsbedingungen. ( 6 ) Die Gesellschaft stellt bei den Genehmigungsbehörden die entsprechenden Anträge im Auftrag der Verkehrsunternehmen. § 9 Einnahmenaufteilung ( 1 ) Die von den Verkehrsunternehmen im Rahmen des Verbundverkehrs erzielten Einnahmen werden durch die Gesellschaft erfasst. Entsprechend den Verträgen mit den Verkehrsunternehmen werden deren Leistungen vergütet bzw. die Einnahmen diesen oder den gebietszuständigen Aufgabenträgern zugeschieden. ( 2 ) Das Verfahren zur Einnahmenaufteilung wird durch die Erlösverantwortlichen vorberaten und durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt. Der Beschluss erfolgt auf Basis einer Prognose, die auf der Grundlage einer Modellrechnung erstellt wurde. Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 6 § 10 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: • die Gesellschafterversammlung, • der Aufsichtsrat, • die Geschäftsführung. § 11 Gesellschafterversammlung ( 1 ) Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Vertretern/ Vertreterinnen der Gesellschafter. Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen/ eine mit schriftlicher Vollmacht versehenen/ versehene Bevollmächtigten/ Bevollmächtigte ausgeübt werden. ( 2 ) Die ordentliche Gesellschafterversammlung, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates beschlossen wird, ist jährlich einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es ein Gesellschafter unter Angabe der Gründe und des Zwecks der Einberufung verlangt. ( 3 ) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem/ der Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung. ( 4 ) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 3/4 der Geschäftsanteile bei der Beschlussfassung anwesend sind und an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von mindestens einer Woche eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Geschäftsanteile beschlussfähig. ( 5 ) Umlaufbeschlüsse sind möglich. ( 6 ) Der/ Die Aufsichtsratsvorsitzende ist zugleich der/ die Vorsitzende der Gesellschafter- versammlung und der/ die Sitzungsleiter/ Sitzungsleiterin. Gleiches gilt für die Stellvertretung. ( 7 ) Soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. ( 8 ) Über jede Gesellschafterversammlung ist eine vom Sitzungsleiter/ von der Sitzungsleiterin (Absatz 6) freizugebende Niederschrift zu fertigen. Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern dieser der Niederschrift nicht binnen sechs Wochen nach Absendung gegenüber der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder elektronisch in Textform unter Angabe der Gründe widerspricht. Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 7 ( 9 ) Das Nähere zum Ablauf der Versammlung (Einberufung, Form und Fristen, Beschlussfassung sowie Niederschriften) regelt die Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung. § 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 1. Feststellung des Jahresabschlusses, Genehmigung des Lageberichtes und Ergebnisverwendung, 2. Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates, 3. Wahl des Abschlussprüfers/ der Abschlussprüferin, 4. Änderung des Gesellschaftsvertrages, 5. Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile, 6. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, 7. Aufnahme neuer Gesellschafter, 8. Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates, 9. Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft sowie die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren/ Liquidatorinnen, 10. Abschluss und Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen im Sinne der § 291 und § 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 11. Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands, 12. Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern diese im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich sind, 13. Errichtung von Zweigbüros und Zweigniederlassungen, 14. Entsendung von Vertretungen in den Aufsichtsrat oder das entsprechende Organ von Tochter- oder Beteiligungsunternehmen, 15. Stimmabgabe in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen von Tochter- oder Beteiligungsunternehmen. Ausnahmen hiervon sind jederzeit durch Gesellschafterbeschluss möglich. 16. Einnahmeaufteilung nach § 9, 17. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung. Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 8 § 13 Aufsichtsrat ( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus 29 stimmberechtigten Mitgliedern und setzt sich mit folgenden Stimmgewichtungen in Anlehnung an die Gesellschaftsanteile zusammen: 1. Die Stadt Karlsruhe entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin und sechs weitere stimmberechtigte Mitglieder mit einem Stimmgewicht von jeweils 1,48, 2. der Landkreis Karlsruhe entsendet den Landrat/ die Landrätin und vier weitere stimmberechtigte Mitglieder mit einem Stimmgewicht von jeweils 1,09, 3. das Land Baden-Württemberg entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied mit einem Stimmgewicht von 5,46, 4. der Landkreis Rastatt entsendet den Landrat/ die Landrätin und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder mit einem Stimmgewicht von jeweils 0,57, 5. die Stadt Pforzheim entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder mit einem Stimmgewicht von jeweils 0,57, 6. der Landkreis Enzkreis entsendet den Landrat/ die Landrätin und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder mit einem Stimmgewicht von jeweils 0,57, 7. die Stadt Baden-Baden entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied mit einem Stimmgewicht von jeweils 0,43, 8. der Landkreis Germersheim entsendet den Landrat/ die Landrätin und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied mit einem Stimmgewicht von jeweils 0,43, 9. die Stadt Landau entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin mit einem Stimmgewicht von 0,29, 10. der Landkreis Südliche Weinstraße entsendet den Landrat/ die Landrätin mit einem Stimmgewicht von 0,29, 11. das Land Rheinland-Pfalz entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied mit einem Stimmgewicht von 0,29. ( 2 ) Die Gesellschafter sind berechtigt, anstelle ihres Oberbürgermeisters/ ihrer Oberbürgermeisterin bzw. Landrats/ Landrätin den/ die nach ihrem Dezernatsverteilungsplan zuständigen Beigeordneten/ Beigeordnete bzw. Ersten Landesbeamten/ Erste Landesbeamtin oder Dezernenten/ Dezernentin zu entsenden. ( 3 ) Der Aufsichtsrat kann aus den Reihen der Verkehrsunternehmen beratende Mitglieder bestellen. Beauftragte des Beteiligungscontrollings der Gesellschafter können an den Sitzungen des Aufsichtsrates als beratende Mitglieder teilnehmen. Weitere Vertreter/ Vertreterinnen der Gesellschafter sind aus sachlichem Grund zur Teilnahme an den Sitzungen zugelassen. ( 4 ) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet in jedem Falle mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 9 beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder, die auch Gemeinderäte, Stadträte oder Kreisräte der kommunalen Gesellschafter sind, endet mit Ablauf der Wahlzeit des jeweiligen Gemeinderats bzw. Kreisrats. Bis zur Entsendung von neuen Aufsichtsräten durch den Gesellschafter bleiben die bisherigen Aufsichtsräte im Amt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt eine Neubestellung nur für den Rest der Amtszeit. Die erneute Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich. Unbeschadet der vorstehenden Grundsätze kann jedes Aufsichtsratsmitglied das Mandat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung niederlegen. ( 5 ) Erklärungen des Aufsichtsrates werden mit Wirkung für diesen in dessen Namen von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter/ einer Stellvertreterin abgegeben. ( 6 ) Ein Aufsichtsratsmitglied kann sich im Verhinderungsfalle nur durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates vertreten lassen. ( 7 ) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte heraus Ausschüsse bilden. ( 8 ) Die von einem Gesellschafter entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats können von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung berechtigt ist, jederzeit abberufen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. § 14 Aufgaben des Aufsichtsrates ( 1 ) Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung und überwacht diese. ( 2 ) Der Aufsichtsrat beschließt über 1. die Bestellung der Geschäftsführung vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, 2. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführung sowie die Abberufung der Geschäftsführung, 3. den Wirtschaftsplan und den Stellenplan der Gesellschaft, 4. die Erteilung und den Widerruf von Prokuren, 5. die Festsetzung und Änderung des Verbundtarifes, 6. die Kooperationsverträge mit den Verkehrsunternehmen, 7. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und den Abschluss von Gewährleistungsverträgen, 8. den Abschluss von Verträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als 300.000 Euro je Einzelfall, 9. alle sonstigen Rechtsgeschäfte, die erkennbar und wesentlich über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 10 10. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sowie für die Geschäftsführung. ( 3 ) Angelegenheiten, die der sachlichen Entscheidung der Gesellschafterversammlung unterliegen, werden im Aufsichtsrat vorberaten. § 15 Durchführung von Aufsichtsratssitzungen ( 1 ) Der Aufsichtsrat ist von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden einzuberufen und soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammentreten. ( 2 ) Die Sitzung findet in Präsenz, in virtueller oder hybrider Form statt. ( 3 ) Verlangen mindestens fünf Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes eine Sitzung, ist der Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen. ( 4 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmenanteile an der Beschlussfassung teilnehmen, darunter der Vorsitzende/ die Vorsitzende oder ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von mindestens einer Woche eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Stimmenanteile beschlussfähig. ( 5 ) Beschlüsse des Aufsichtsrates kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters/ der Leiterin der Aufsichtsratssitzung den Ausschlag. ( 6 ) Der/ Die von der Stadt Karlsruhe entsandte Oberbürgermeister/ Oberbürgermeisterin bzw. der/ die nach Dezernatsverteilungsplan der Stadt Karlsruhe für die Gesellschaft zuständige Beigeordnete ist Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates. Der/ Die vom Landkreis Karlsruhe entsandte Landrat/ Landrätin bzw. der/ die Erster Landesbeamte/ Landesbeamtin oder Dezernent/ Dezernentin ist stellvertretender Vorsitzender/ stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Ein weiterer stellvertretender Vorsitz wird vom Aufsichtsrat für eine Amtszeit gemäß § 13 Abs. 4 gewählt. ( 7 ) Stimmbotschaften und Umlaufbeschlüsse sind möglich. ( 8 ) Für die Niederschrift gilt § 11 Abs. 8 sinngemäß. ( 9 ) Das Nähere zum Ablauf der Sitzungen (Einberufung, Form und Fristen, Beschlussfassung sowie Niederschriften) regelt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 11 § 16 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats ( 1 ) Die von den Gesellschaftern entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen ihrer Gebietskörperschaft zu berücksichtigen. ( 2 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Aufsichtsratsmitglieder haben ihren jeweiligen Gesellschafter über alle wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, zu unterrichten. Dies gilt nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichterstattung nicht von Bedeutung ist. Die §§ 394, 395 Aktiengesetz sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Weitergabe von Informationen, insbesondere auch von vertraulichen Angaben und Geheimnissen der Gesellschaft, an die jeweiligen fachlich zuständigen Stellen sowie die Beteiligungsverwaltung zulässig sind. ( 3 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich nutzen. ( 4 ) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist verpflichtet, Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten in der Person eines Mitglieds des Aufsichtsrats soll dieses sein Mandat niederlegen. ( 5 ) Ein Mitglied des Aufsichtsrats hat sich unbeschadet einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen der Stimme bei solchen Sachverhalten zu enthalten, bei denen ein Interessenkonflikt vorliegt oder das Aufsichtsratsmitglied einen persönlichen Vorteil erlangen könnte. In diesem Fall sollte das Mitglied auch nicht an den Beratungen oder der Beschlussfassung über die betreffende Angelegenheit teilnehmen. Das betroffene Mitglied soll hinsichtlich eines solchen Tagesordnungspunktes auch keine Sitzungsunterlagen, Protokolle oder Sitzungsniederschriften erhalten. ( 6 ) Die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 17 Geschäftsführung ( 1 ) Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern/ Geschäftsführerinnen. Ist nur ein Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellt, vertritt er/ sie die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin zusammen mit einem Prokuristen/ einer Prokuristin vertreten. Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 12 ( 2 ) Die Bestellung und Anstellung der Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen erfolgt höchstens für die Dauer von fünf Jahren. Erneute Bestellungen und Anstellungen sind möglich. Die Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen können nur aus wichtigem Grund aus ihrem Amt abberufen werden. Mit dem Widerruf der Bestellung endet sogleich auch das Anstellungsverhältnis des abberufenen Geschäftsführers/ der abberufenen Geschäftsführerin. ( 3 ) Die Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen führen die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und nach den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates. ( 4 ) Die Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen nehmen an den Gesellschafterversammlungen und den Sitzungen des Aufsichtsrates teil und geben die geforderten Auskünfte. Die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat können die Teilnahme beschränken. ( 5 ) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates vor. Sie berichtet dem Aufsichtsrat in Textform in sinngemäßer Anwendung des § 90 Aktiengesetz im Rahmen der Aufsichtsratssitzungen. Aus wichtigem Anlass ist dem/ der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seinem/ seiner Stellvertreter/ Stellvertreterin unverzüglich mündlich oder in Textform zu berichten. ( 6 ) Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat über den Abschluss von Anstellungsverträgen ab einem in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegten Bruttojahresentgelt spätestens in der darauffolgenden Aufsichtsratssitzung. ( 7 ) Näheres zu den Aufgaben der Geschäftsführung und deren Ausgestaltung regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. § 18 Wirtschaftsplan und Finanzplanung Die Gesellschaft hat in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe in Baden- Württemberg geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr (Geschäftsjahr) einen Wirtschaftsplan aufzustellen bzw. zu ändern. Der Wirtschaftsführung ist eine 5-jährige (mittelfristige) Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung sind den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen. § 19 Jahresabschluss und Lagebericht ( 1 ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen. Hiervon abweichend erstellt die Gesellschaft erst dann einen Nachhaltigkeitsbericht, wenn die Gesellschafter dies beschließen. ( 2 ) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu prüfen. Der Abschlussprüfer/ Die Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 13 Abschlussprüferin ist zu beauftragen, in seinem/ ihrem Bericht die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft darzustellen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers/ der Abschlussprüferin sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung zur Prüfung und Beratung vorzulegen. An der Beratung nimmt der Abschlussprüfer/ die Abschlussprüferin teil. Die Gesellschaftsversammlung hat innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. ( 3 ) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind nach den gesetzlichen Vorschriften bekanntzugeben. ( 4 ) Zur Wahrnehmung der Betätigungsprüfung haben die Gesellschafter, deren Kommunalaufsichtsbehörden und jeweiligen Rechnungshöfe die Rechte aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz. Die örtliche Prüfung im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Buch-, Betriebs- und Kassenprüfung) kann vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe wahrgenommen werden. ( 5 ) Der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt wird das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung nach Maßgabe von § 114 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg eingeräumt. ( 6 ) Die Geschäftsführung hat den Gesellschaftern die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses oder eines erweiterten Beteiligungsberichts (§ 95a Gemeindeordnung Baden-Württemberg) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem von den Gesellschaftern bestimmten Zeitpunkt einzureichen. § 20 Kündigung und Verfügung über Geschäftsanteile ( 1 ) Jeder Gesellschafter kann diesen Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich zum Jahresende kündigen. Die Kündigung wird durch die Geschäftsführung unverzüglich an alle Gesellschafter weitergeleitet. Die Kündigung eines Gesellschafters hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge; vielmehr wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. ( 2 ) Die Verfügung über Geschäftsanteile, insbesondere die Abtretung von Geschäftsanteilen an Dritte, bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Die Zustimmung kann insbesondere verweigert werden, wenn es sich bei dem Dritten nicht um einen Aufgabenträger des öffentlichen Nahverkehrs handelt oder der Dritte den Gegenstand des Unternehmens (§ 2) nicht hinreichend fördern kann. § 21 Einziehung von Geschäftsanteilen ( 1 ) Die Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn der Gesellschafter eine grobe Pflichtverletzung Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 14 begeht. Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder die wesentlichen Pflichten aus diesem Vertrag vor. ( 2 ) Die Einziehung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Gesellschafter. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. ( 3 ) Mit dem Beschluss über die Einziehung scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die Anteile fallen dem KVV zu, soweit die Gesellschafter nichts anderes beschließen. § 22 Abfindung ( 1 ) Kündigt ein Gesellschafter diesen Vertrag oder wird sein Geschäftsanteil eingezogen, so erhält dieser eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung entspricht der Höhe seiner eingezahlten Stammeinlagen. ( 2 ) Die Abfindung wird vier Wochen nach Wirksamkeit der Kündigung (§ 20 Abs. 1) bzw. vier Wochen nach dem Beschluss über die Einziehung (§ 21 Abs. 2) fällig. ( 3 ) Die Gesellschaft kann die Abfindung in drei gleichen unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresraten auszahlen. Eine Verzinsung findet nicht statt. § 23 Übergangsbestimmungen ( 1 ) Abweichend von § 13 gelten bis zu den kommenden Gemeinderatswahlen in Baden- Württemberg, die voraussichtlich im Jahre 2029 stattfinden werden, hinsichtlich der Zusammensetzung und der Sitzverteilung des Aufsichtsrates sowie der Stimmengewichtung folgende Übergangsbestimmungen: Der Aufsichtsrat besteht insgesamt aus 37 Mitgliedern und setzt sich mit folgenden Stimmengewichtungen zusammen: 1. Die Stadt Karlsruhe entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin und 9 weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 1,32, 2. der Landkreis Karlsruhe entsendet den Landrat/ die Landrätin und 4 weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 1,39, 3. das Land Baden-Württemberg entsendet ein Mitglied mit 6,96 Stimmen, 4. der Landkreis Rastatt entsendet den Landrat/ die Landrätin und drei weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 0,55, 5. die Stadt Pforzheim entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin und drei weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 0,55, 6. der Landkreis Enzkreis entsendet den Landrat/ die Landrätin und drei weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 0,55, Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) 15 7. die Stadt Baden-Baden entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin und zwei weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 0,37, 8. der Landkreis Germersheim entsendet den Landrat/ die Landrätin und 2 weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 0,37, 9. die Stadt Landau entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin mit einem Stimmengewicht von 0,37 10. der Landkreis Südliche Weinstraße entsendet den Landrat/ die Landrätin mit einem Stimmengewicht von 0,37, 11. das Land Rheinland-Pfalz entsendet ein Mitglied mit einem Stimmengewicht von 0,37. ( 2 ) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. ( 3 ) §13 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. § 24 Schlussbestimmungen ( 1 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, sind sich die Gesellschafter einig, dass dessen ungeachtet der Gesellschaftsvertrag in seinen übrigen wirksamen Teilen in Kraft bleibt und die ungültige Regelung durch eine möglichst die gleiche Wirkung erzeugende gültige ersetzt wird. Bei Vorliegen einer Lücke gilt Satz 1 entsprechend. ( 2 ) Gerichtsstand für alle auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander und mit der Gesellschaft ist der Sitz der Gesellschaft.
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Extrahierter Text
Seite 1 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung vom Dezember 1998 Entwurf des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 05.09.2025 Überschrift Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) Gesellschaftsvertrag Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) Mobilitätsverbund der Aufgabenträger Stand 2025 § 1 Firma und Sitz des Unternehmens Firma und Sitz des Unternehmens Abs. 1 Die Gesellschaft führt die Firma “Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV)". Die Gesellschaft führt die Firma “Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV)". Abs. 2 Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe. § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens Abs. 1 Die Gesellschaft dient Zwecken des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie nimmt im Rahmen eines Verkehrsverbundes vor allem Aufgaben der Verkehrsplanung, der Abstimmung des verkehrlichen und betrieblichen Leistungsangebotes sowie des Vertriebssystems, der Erstellung und Weiterentwicklung eines Gemeinschaftstarifes (Verbundtarif) und der Beförderungsbedingungen, des Marketings und der Aufteilung von Einnahmen wahr. Sie betreibt Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Verbundverkehr. Die Gesellschaft ist ein Mobilitätsverbund der Aufgabenträger und dient Zwecken des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie nimmt im Rahmen eines Verkehrsverbundes vor allem Aufgaben der Verkehrsplanung, der Abstimmung des verkehrlichen und betrieblichen Leistungsangebotes sowie des Vertriebssystems, der Erstellung und Weiterentwicklung eines Gemeinschaftstarifes (Verbundtarif) und der Beförderungsbedingungen, des Marketings und der Aufteilung von Einnahmen wahr. Sie betreibt Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Verbundverkehr. Sie unterstützt die Entwicklung und den Betrieb von Fahrgastinformationssystemen und fördert alternative und moderne Mobilitätsformen. Seite 2 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Abs. 2 Die Gesellschaft kann weitere, dem Gesellschaftszweck dienende Aufgaben übernehmen, insbesondere zur Ausschöpfung von Rationalisierungspotentialen und zur technischen Vereinheitlichung der Verkehrssysteme. Die Gesellschaft kann weitere, dem Gesellschaftszweck dienende Aufgaben übernehmen, insbesondere zur Ausschöpfung von Rationalisierungspotentialen und zur technischen Vereinheitlichung der Verkehrssysteme. Sie betreibt auch nach Bedarf übergeordnete Vertriebssysteme. Abs. 3 Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich im Wesentlichen auf die Region Mittlerer Oberrhein und die Südpfalz. Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich im Wesentlichen auf den Zuständigkeitsbereich der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften. Abs. 4 Die Gesellschaft schließt mit den im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit den bedienten Gebietskörperschaften Verträge über das Leistungsangebot und die Zuscheidung von Einnahmeanteilen ab. Die Gesellschaft schließt mit den im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit den bedienten Gebietskörperschaften Verträge über das Leistungsangebot und die Zuscheidung von Einnahmeanteilen ab. Abs. 5 Die Gesellschaft kann Kooperationsabkommen und andere Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen, Verbundgesellschaften, Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder anderen Institutionen abschließen. Die Gesellschaft kann Kooperationsabkommen und andere Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen, Verbundgesellschaften, Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder anderen Institutionen abschließen. Abs. 6 Die Gesellschaft wirkt gegenüber ihren Gesellschaftern und deren Verkehrsunternehmen betriebs-, interessens- und wettbewerbsneutral. Die Gesellschaft wirkt gegenüber ihren Gesellschaftern und deren Verkehrsunternehmen betriebs-, interessens- und wettbewerbsneutral. Abs. 7 --- Die Gesellschaft verfolgt mit den vorstehend genannten Unternehmensgegenständen ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Seite 3 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 § 3 Stammkapital Stammkapital Abs. 1 Das Stammkapital beträgt 125.000,00 DM (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) Das Stammkapital beträgt 100.000,00- Euro (in Worten: einhunderttausend Euro). Abs. 2 Die Gesellschafter bringen folgende Stammeinlagen ein: Stadt Karlsruhe 65.000 DM Landkreis Karlsruhe 25.000 DM Landkreis Germersheim 10.000 DM Landkreis Rastatt 10.000 DM Stadt Baden-Baden 10.000 DM Landkreis Südliche Weinstraße 2.500 DM Stadt Landau 2.500 DM Das Stammkapital ist aufgeteilt in 100.000 Geschäftsanteile zu jeweils einem Euro. Es halten: Die Stadt Karlsruhe 36.000 Geschäftsanteile (Nr. 1 bis 36.000) im Nennbetrag von insgesamt 36.000,00 Euro Der Landkreis Karlsruhe 19.000 Geschäftsanteile (Nr. 36.001 bis 55.000) im Nennbetrag von insgesamt 19.000,00 Euro Das Land Baden-Württemberg 19.000 Geschäftsanteile (Nr. 55.001 bis 74.000) im Nennbetrag von insgesamt 19.000,00 Euro Der Landkreis Rastatt 6.000 Geschäftsanteile (Nr. 74.001 bis 80.000) im Nennbetrag von insgesamt 6.000,00 Euro Die Stadt Pforzheim 6.000 Geschäftsanteile (Nr. 80.001 bis 86.000) im Nennbetrag von insgesamt 6.000,00 Euro Der Landkreis Enzkreis 6.000 Geschäftsanteile (Nr. 86.001 bis 92.000) im Nennbetrag von insgesamt 6.000,00 Euro Seite 4 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Die Stadt Baden-Baden 3.000 Geschäftsanteile (Nr. 92.001 bis 95.000) im Nennbetrag von insgesamt 3.000,00 Euro Der Landkreis Germersheim 3.000 Geschäftsanteile (Nr. 95.001 bis 98.000) im Nennbetrag von insgesamt 3.000,00 Euro Die Stadt Landau 1.000 Geschäftsanteile (Nr. 98.001 bis 99.000) im Nennbetrag von insgesamt 1.000,00 Euro Der Landkreis Südliche Weinstraße 1.000 Geschäftsanteile (Nr. 99.001 bis 100.000) im Nennbetrag von insgesamt 1.000,00 Euro Abs. 3 Die Stammeinlagen sind nach der notariellen Beurkundung sofort in voller Höhe in Geld zu leisten. Die Stammeinlagen sind nach der notariellen Beurkundung unverzüglich in voller Höhe in Geld zu leisten. Abs. 4 Die Aufnahme weiterer Gesellschafter geschieht durch die Übernahme neuer, durch Erhöhung des Stammkapitals gebildeter Stammeinlagen. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter geschieht durch die Übernahme neuer, durch Erhöhung des Stammkapitals gebildeter Stammeinlagen, soweit die Gesellschafter nichts Abweichendes beschließen. § 4 Geschäftsjahr und Beginn der Gesellschaft Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft Abs. 1 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Abs. 2 Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31.12. des Eintragungsjahres. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Abs. 3 Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. --- Seite 5 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 § 5 Finanzierung der Gesellschaft Finanzierung der Gesellschaft Abs.1 Zur Deckung der Kosten der laufenden Geschäftsführung werden zunächst Erträge der Gesellschaft und Zuwendungen Dritter eingesetzt. Die Abdeckung der verbleibenden Verluste wird durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss geregelt. Für die Erstellung grundlegender Verkehrskonzepte für einzelne Gesellschafter können abweichende Kostenvereinbarungen getroffen werden. Zur Deckung der Kosten der laufenden Geschäftsführung werden zunächst Erträge der Gesellschaft und Zuwendungen Dritter eingesetzt. Soweit die Gesellschafter nicht durch einstimmigen Beschluss etwas Abweichendes beschließen, werden die verbleibenden Verluste durch die Gesellschafter im Verhältnis ihrer gehaltenen Geschäftsanteile abgedeckt. Abs. 2 Die Verkehrsleistungen werden von den Gesellschaftern jeweils für ihre Gemarkung bei den Verkehrsunternehmen über die Verbundgesellschaft bestellt. Über die Vergütung bzw. den Defizitausgleich für die Leistungen der im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen und die verbundbedingten Mindereinnahmen werden von den Gesellschaftern jeweils für ihre Gemarkung Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen getroffen, soweit diese nicht von den Verkehrsunternehmen bzw. den Trägern anderweitig gedeckt werden. Bei Übernahme besonderer Aufgaben und Projekte durch die Gesellschaft auf Wunsch einzelner Gesellschafter sind die Mehrkosten vom Antragsteller in vollem Umfang zu tragen. Hierzu können abweichende Kostenvereinbarungen geschlossen werden. Abs. 3 Die Verkehrsleistungen werden von den zuständigen Aufgabenträgern jeweils für ihre Gemarkung bei den Verkehrsunternehmen bestellt. Die Gesellschaft berät die Gesellschafter und koordiniert die Bestellungen. Über die Vergütung bzw. den Defizitausgleich für die Leistungen der im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen und die verbundbedingten Mindereinnahmen werden von den Gesellschaftern bzw. zuständigen Aufgabenträgern jeweils für ihre Gemarkung Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen getroffen, soweit diese nicht von den Verkehrsunternehmen bzw. den Trägern anderweitig gedeckt werden. Seite 6 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Abs. 4 Weitere Details sind der Ergänzenden Vereinbarung zum KVV- Gesellschaftsvertrag über die Finanzierung der Verbundorganisation sowie der verbundbedingten Lasten des KVV zu entnehmen. § 6 Personal der Gesellschaft Personal der Gesellschaft Soweit die Gesellschaft für ihre Aufgaben Personal der Gesellschafter einsetzt, wird Personalkostenersatz in Höhe der Selbstkosten geleistet. Soweit die Gesellschaft für ihre Aufgaben Personal der Gesellschafter und/oder der Verkehrsunternehmen einsetzt, leistet sie Personalkostenersatz in Höhe der Selbstkosten. § 7 Verkehrsplanung Verkehrsplanung Abs. 1 Die öffentlichen Verkehrslinien sind entsprechend den unterschiedlichen Verkehrsaufgaben der einzelnen Verkehrsmittel zu einem leistungsfähigen Gesamtnetz zusammenzufassen. Die Gesellschaft plant in Abstimmung mit den Gesellschaftern und den Verkehrsunternehmen die Konzeption des Verbundnetzes und die Übergänge zwischen den Verkehrsmitteln. Sie erarbeitet Rahmenvorgaben für die Planung der Produkte und für das betriebliche Leistungsangebot. Auch der Übergang zum öffentlichen Personennahverkehr angrenzender Verkehrsträger ist von der Gesellschaft angemessen zu fördern. Die öffentlichen Verkehrslinien sind entsprechend den unterschiedlichen Verkehrsaufgaben der einzelnen Verkehrsmittel zu einem leistungsfähigen Gesamtnetz zusammenzufassen. Die Gesellschaft plant in Abstimmung mit den Gesellschaftern bzw. zuständigen Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen die Konzeption des Verbundnetzes und die Übergänge zwischen den Verkehrsmitteln. Sie erarbeitet Rahmenvorgaben für die Planung der Produkte und für das betriebliche Leistungsangebot. Auch der Übergang zum öffentlichen Personennahverkehr angrenzender Verkehrsgebiete ist von der Gesellschaft angemessen zu fördern. Abs. 2 Die Gesellschafter wirken darauf hin, dass die Planungsergebnisse der Gesellschaft auch im Rahmen hoheitlicher Planungen Berücksichtigung finden. Die Gesellschaft betreibt die Anerkennung als ,,Träger öffentlicher Belange" im Sinne des Planungsrechtes. Die Gesellschafter wirken darauf hin, dass die Planungsergebnisse der Gesellschaft auch im Rahmen hoheitlicher Planungen Berücksichtigung finden. Die Gesellschaft beteiligt sich vor dem Hintergrund der Daseinsvorsorge als „Träger öffentlicher Belange" im Sinne des Planungsrechtes. Seite 7 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Abs. 3 Verlangen Gesellschafter oder Dritte Fahrleistungen, die über das für den Verbundverkehr geplante Leistungsangebot hinausgehen, werden diese zugelassen, wenn dies betrieblich möglich ist und die Mehrkosten vom Antragsteller in vollem Umfang abgedeckt werden. --- § 8 Verbundtarif Verbundtarif Abs. 1 Die Gesellschaft stellt den Verbundtarif auf. Dieser ist unter Berücksichtigung der verkehrspolitischen Ziele der Gesellschafter, der Kostenentwicklung, der Marktgegebenheiten und der Ausgleichszahlungen fortzubilden. Die Gesellschaft stellt den Verbundtarif auf, der von den Erlösverantwortlichen vorberaten wird. Dieser ist unter Berücksichtigung der verkehrspolitischen Ziele der Gesellschafter bzw. zuständigen Aufgabenträger, der Kostenentwicklung, der Marktgegebenheiten und der Ausgleichszahlungen fortzubilden. Abs. 2 Der Verbundtarif ist jährlich mit dem Ziel einer Anpassung an die Kosten und Ertragsentwicklung zu überprüfen. Der Verbundtarif ist jährlich mit dem Ziel einer Anpassung an die Kosten- und Ertragsentwicklung zu überprüfen. Grundlage ist ein im Aufsichtsrat, unter Anhörung der Erlösverantwortlichen, festgelegter Kostenindex. Abs. 3 Werden von Gesellschaftern oder Dritten Tarifwünsche geltend gemacht, die den Absätzen (1) und (2) nicht entsprechen, so ist diesen Wünschen nur nachzukommen, wenn dadurch die einheitliche Anwendung des Verbundtarifes im Verbundgebiet sowie seine Struktur und Höhe nicht in Frage gestellt werden und die von der Gesellschaft kalkulierten finanziellen Auswirkungen (Ergebnisverschlechterung) vom Antragsteller in vollem Umfang abgedeckt werden. Sofern der neue Tarif nicht mehr als +/- 2,5 %-Punkte vom Kostenindex abweicht, beschließen die Gesellschafter den Verbundtarif mit einfacher Mehrheit; anderenfalls mit einer Mehrheit von 2/3 (66,6 %). Abs. 4 Die Gesellschaft erstellt in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen einheitliche Beförderungsbedingungen. Werden von Gesellschaftern oder Dritten Tarifwünsche geltend gemacht, die den Absätzen (1) und (2) nicht entsprechen, so ist diesen Wünschen nur nachzukommen, wenn dadurch die Seite 8 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 einheitliche Anwendung des Verbundtarifes im Verbundgebiet sowie seine Struktur und Höhe nicht in Frage gestellt und die von der Gesellschaft kalkulierten finanziellen Auswirkungen (Ergebnisverschlechterung) vom Antragsteller in vollem Umfang abgedeckt werden. Abs. 5 Die Gesellschaft stellt bei den Genehmigungsbehörden die Anträge im Auftrage der Verkehrsunternehmen. Die Gesellschaft erstellt in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen einheitliche Beförderungsbedingungen. Abs. 6 --- Die Gesellschaft stellt bei den Genehmigungsbehörden die entsprechenden Anträge im Auftrag der Verkehrsunternehmen. § 9 Einnahmenaufteilung Einnahmenaufteilung Abs. 1 Die von den Verkehrsunternehmen im Rahmen des Verbundverkehrs erzielten Einnahmen werden durch die Gesellschaft erfasst. Entsprechend den Verträgen mit den Verkehrsunternehmen werden deren Leistungen vergütet bzw. die Einnahmen diesen zugeschieden. Die von den Verkehrsunternehmen im Rahmen des Verbundverkehrs erzielten Einnahmen werden durch die Gesellschaft erfasst. Entsprechend den Verträgen mit den Verkehrsunternehmen werden deren Leistungen vergütet bzw. die Einnahmen diesen oder den gebietszuständigen Aufgabenträgern zugeschieden. Abs. 2 --- Das Verfahren zur Einnahmenaufteilung wird durch die Erlösverantwortlichen vorberaten und durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt. Der Beschluss erfolgt auf Basis einer Prognose, die auf der Grundlage einer Modellrechnung erstellt wurde. § 10 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: • Die Gesellschafterversammlung, • der Aufsichtsrat, Organe der Gesellschaft sind: • die Gesellschafterversammlung, • der Aufsichtsrat, Seite 9 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 • die Geschäftsführung. • die Geschäftsführung. § 11 Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlung Abs. 1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Gesellschafter. Je 1.000 DM eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Vertretern/ Vertreterinnen der Gesellschafter. Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen/ eine mit schriftlicher Vollmacht versehenen/ versehene Bevollmächtigten/ Bevollmächtigte ausgeübt werden. Abs. 2 Die ordentliche Gesellschafterversammlung, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates beschlossen wird, ist jährlich einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es ein Gesellschafter, der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführung unter Angabe der Gründe und des Zwecks der Einberufung verlangen. Die ordentliche Gesellschafterversammlung, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates beschlossen wird, ist jährlich einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es ein Gesellschafter unter Angabe der Gründe und des Zwecks der Einberufung verlangt. Abs. 3 Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch den Aufsichtsratsvorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der vorgeschlagenen Tagesordnung, des Ortes und des Beginns der Versammlung. Bei der Einladungsfrist sind der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Form und Fristen abgesehen werden; rechtswirksame Beschlüsse sind jedoch nur möglich, wenn sämtliche Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung anwesend sind oder abwesende Gesellschafter auf die Einhaltung der vorgenannten Formen und Fristen nachträglich schriftlich verzichtet haben und der Beschlussfassung nicht widersprochen wird. Die Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem/ der Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung. Seite 10 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Einberufungspflicht der Geschäftsführung bleibt unberührt. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimme einverstanden sind. Abs. 4 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 3/4 des Stammkapitals vertreten sind. Bei Beschluss Unfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von mindestens einer Woche eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 3/4 der Geschäftsanteile bei der Beschlussfassung anwesend sind und an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von mindestens einer Woche eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Geschäftsanteile beschlussfähig. Abs. 5 Die Leitung der Gesellschafterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Umlaufbeschlüsse sind möglich. Abs. 6 Soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der/Die Aufsichtsratsvorsitzende ist zugleich der/die Vorsitzende der Gesellschafter-versammlung und der/ die Sitzungsleiter/Sitzungsleiterin. Gleiches gilt für die Stellvertretung. Abs. 7 Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse, die jeweils dazugehörigen Abstimmungsergebnisse und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen wiedergibt. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Geschäftsführung sowie den Gesellschaftern vorzulegen. Soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abs. 8 --- Über jede Gesellschafterversammlung ist eine vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin (Absatz 6) freizugebende Niederschrift zu fertigen. Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern dieser der Seite 11 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Niederschrift nicht binnen sechs Wochen nach Absendung gegenüber der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder elektronisch in Textform unter Angabe der Gründe widerspricht. Abs. 9 --- Das Nähere zum Ablauf der Versammlung (Einberufung, Form und Fristen, Beschlussfassung sowie Niederschriften) regelt die Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung. § 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Aufgaben der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 1. Feststellung des Jahresabschlusses, Genehmigung des Lageberichtes und Ergebnisverwendung, 2. Entlastung der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrates, 3. Wahl des Abschlussprüfers, 4. Änderung des Gesellschaftsvertrages, 5. Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen, Einziehung von Geschäftsanteilen und Festsetzung der Entschädigung, 6. Übernahme neuer Aufgaben durch die Gesellschaft und Beteiligung der Gesellschaft an anderen Unternehmen, 7. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, 8. Aufnahme neuer Gesellschafter bei Kapitalerhöhungen, Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 1. Feststellung des Jahresabschlusses, Genehmigung des Lageberichtes und Ergebnisverwendung, 2. Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates, 3. Wahl des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin, 4. Änderung des Gesellschaftsvertrages, 5. Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile, 6. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, 7. Aufnahme neuer Gesellschafter, 8. Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates, 9. Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft sowie die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren/Liquidatorinnen, Seite 12 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 9. Auslagenersatz für die Mitglieder des Aufsichtsrates, 10. Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft sowie die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren. 10. Abschluss und Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen im Sinne der § 291 und § 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 11. Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands, 12. Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern diese im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich sind, 13. Errichtung von Zweigbüros und Zweigniederlassungen, 14. Entsendung von Vertretungen in den Aufsichtsrat oder das entsprechende Organ von Tochter- oder Beteiligungsunternehmen, 15. Stimmabgabe in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen von Tochter- oder Beteiligungsunternehmen. Ausnahmen hiervon sind jederzeit durch Gesellschafterbeschluss möglich. 16. Einnahmeaufteilung nach § 9, 17. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung. § 13 Aufsichtsrat Aufsichtsrat Abs. 1 Der Aufsichtsrat besteht aus 28 stimmberechtigten Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: 1. Die Stadt Karlsruhe entsendet den Oberbürgermeister und 9 weitere stimmberechtigte Mitglieder, Der Aufsichtsrat besteht aus 29 stimmberechtigten Mitgliedern und setzt sich mit folgenden Stimmgewichtungen in Anlehnung an die Gesellschaftsanteile zusammen: Seite 13 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 2. der Landkreis Karlsruhe entsendet den Landrat und 4 weitere stimmberechtigte Mitglieder, 3. der Landkreis Germersheim entsendet den Landrat und 2 weitere stimmberechtigte Mitglieder, 4. der Landkreis Rastatt entsendet den Landrat und 2 weitere stimmberechtigte Mitglieder, 5. die Stadt Baden-Baden entsendet den Oberbürgermeister und 2 weitere stimmberechtigte Mitglieder, 6. der Landkreis Südliche Weinstraße entsendet den Landrat, 7. die Stadt Landau entsendet den Oberbürgermeister, 8. die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz entsenden je ein stimmberechtigtes Mitglied. 1. Die Stadt Karlsruhe entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin und sechs weitere stimmberechtigte Mitglieder mit einem Stimmgewicht von jeweils 1,48, 2. der Landkreis Karlsruhe entsendet den Landrat/ die Landrätin und vier weitere stimmberechtigte Mitglieder mit einem Stimmgewicht von jeweils 1,09, 3. das Land Baden-Württemberg entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied mit einem Stimmgewicht von 5,46, 4. der Landkreis Rastatt entsendet den Landrat/ die Landrätin und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder mit einem Stimmgewicht von jeweils 0,57, 5. die Stadt Pforzheim entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder mit einem Stimmgewicht von jeweils 0,57, 6. der Landkreis Enzkreis entsendet den Landrat/ die Landrätin und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder mit einem Stimmgewicht von jeweils 0,57, 7. die Stadt Baden-Baden entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied mit einem Stimmgewicht von jeweils 0,43, 8. der Landkreis Germersheim entsendet den Landrat/ die Landrätin und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied mit einem Stimmgewicht von jeweils 0,43, 9. die Stadt Landau entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin mit einem Stimmgewicht von 0,29, Seite 14 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 10. der Landkreis Südliche Weinstraße entsendet den Landrat/ die Landrätin mit einem Stimmgewicht von 0,29, 11. das Land Rheinland-Pfalz entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied mit einem Stimmgewicht von 0,29. Abs. 2 Der Aufsichtsrat kann aus den Reihen der Verkehrsunternehmen beratende Mitglieder bestellen. Die Gesellschafter sind berechtigt, anstelle ihres Oberbürgermeisters/ ihrer Oberbürgermeisterin bzw. Landrats/ Landrätin den/die nach ihrem Dezernatsverteilungsplan zuständigen Beigeordneten/ Beigeordnete bzw. Ersten Landesbeamten/ Erste Landesbeamtin oder Dezernenten/Dezernentin zu entsenden. Abs. 3 Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet in jedem Falle mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt eine Neubestellung nur für den Rest der Amtszeit. Die erneute Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich. Der Aufsichtsrat kann aus den Reihen der Verkehrsunternehmen beratende Mitglieder bestellen. Beauftragte des Beteiligungscontrollings der Gesellschafter können an den Sitzungen des Aufsichtsrates als beratende Mitglieder teilnehmen. Weitere Vertreter/Vertreterinnen der Gesellschafter sind aus sachlichem Grund zur Teilnahme an den Sitzungen zugelassen. Abs. 4 Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe. Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Landrat des Landkreises Karlsruhe. Ein weiterer stellvertretender Vorsitzender wird von der Gesellschafterversammlung für eine Amtszeit gemäß Abs. 3 gewählt. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet in jedem Falle mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder, die auch Gemeinderäte, Stadträte oder Kreisräte der kommunalen Gesellschafter sind, endet mit Ablauf der Wahlzeit des jeweiligen Gemeinderats bzw. Kreisrats. Bis zur Entsendung von neuen Aufsichtsräten durch den Gesellschafter bleiben die bisherigen Aufsichtsräte im Amt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt eine Seite 15 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Neubestellung nur für den Rest der Amtszeit. Die erneute Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich. Unbeschadet der vorstehenden Grundsätze kann jedes Aufsichtsratsmitglied das Mandat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung niederlegen. Abs. 5 Erklärungen des Aufsichtsrates werden mit Wirkung für diesen in dessen Namen von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter abgegeben. Erklärungen des Aufsichtsrates werden mit Wirkung für diesen in dessen Namen von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter/ einer Stellvertreterin abgegeben. Abs. 6 Ein Aufsichtsratsmitglied kann sich im Verhinderungsfalle nur durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates vertreten lassen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann sich im Verhinderungsfalle nur durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates vertreten lassen. Abs. 7 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte heraus Ausschüsse bilden. Abs. 8 --- Die von einem Gesellschafter entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats können von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung berechtigt ist, jederzeit abberufen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. § 14 Aufgaben des Aufsichtsrates Aufgaben des Aufsichtsrates Abs. 1 Der Aufsichtsrat beschließt über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Er beschließt über Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung und überwacht diese. Seite 16 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Abs. 2 Der Aufsichtsrat beschließt über 1. den Wirtschaftsplan und die Stellenübersicht der Gesellschaft, 2. den Erfolgsplan für den Verbundverkehr, 3. die Erteilung und den Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten, 4. die Einstellung und Höhergruppierung von Mitarbeitern, deren Vergütung die Gruppe II BAT überschreitet, 5. die grundsätzliche Verkehrsplanung für den Verbundverkehr, 6. die Festsetzung und Änderung des Verbundtarifes, 7. die Festsetzung des Verbundfahrplanes, 8. die Kooperationsverträge mit den Verkehrsunternehmen, 9. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und den Abschluss von Gewährleistungsverträgen, 10. den Abschluss von Verträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als 300000 DM je Einzelfall, 11. alle sonstigen Rechtsgeschäfte, die erkennbar und wesentlich über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Der Aufsichtsrat beschließt über 1. die Bestellung der Geschäftsführung vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, 2. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführung sowie die Abberufung der Geschäftsführung, 3. den Wirtschaftsplan und den Stellenplan der Gesellschaft, 4. die Erteilung und den Widerruf von Prokuren, 5. die Festsetzung und Änderung des Verbundtarifes, 6. die Kooperationsverträge mit den Verkehrsunternehmen, 7. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und den Abschluss von Gewährleistungsverträgen, 8. den Abschluss von Verträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als 300.000 Euro je Einzelfall, 9. alle sonstigen Rechtsgeschäfte, die erkennbar und wesentlich über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, 10. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sowie für die Geschäftsführung. Seite 17 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Abs. 3 Angelegenheiten, die der sachlichen Entscheidung der Gesellschafterversammlung unterliegen, werden im Aufsichtsrat vorberaten. Angelegenheiten, die der sachlichen Entscheidung der Gesellschafterversammlung unterliegen, werden im Aufsichtsrat vorberaten. § 15 Durchführung von Aufsichtsratssitzungen Durchführung von Aufsichtsratssitzungen Abs. 1 Der Aufsichtsrat ist von dem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen; der Einberufung sollen die dazugehörigen Unterlagen beigefügt werden. Zwischen der Einberufung und dem Zeitpunkt der Sitzung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Frist gilt nicht, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates auf sie verzichten. Der Aufsichtsrat ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden einzuberufen und soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammentreten. Abs. 2 Der Aufsichtsrat soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammentreten. Die Sitzung findet in Präsenz, in virtueller oder hybrider Form statt. Abs. 3 Verlangen mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes eine Sitzung, ist der Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen. Verlangen mindestens fünf Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes eine Sitzung, ist der Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen. Abs. 4 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von mindestens einer Woche eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmenanteile an der Beschlussfassung teilnehmen, darunter der Vorsitzende/ die Vorsitzende oder ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von mindestens einer Woche eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Stimmenanteile beschlussfähig. Seite 18 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Abs. 5 Beschlüsse des Aufsichtsrates kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Gibt der abwesende Aufsichtsratsvorsitzende seine Stimme schriftlich ab, gibt diese Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Beschlüsse des Aufsichtsrates kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters/ der Leiterin der Aufsichtsratssitzung den Ausschlag. Abs. 6 Für die Niederschrift gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 7 sinngemäß. Der/ Die von der Stadt Karlsruhe entsandte Oberbürgermeister/ Oberbürgermeisterin bzw. der/die nach Dezernatsverteilungsplan der Stadt Karlsruhe für die Gesellschaft zuständige Beigeordnete ist Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates. Der vom Landkreis Karlsruhe entsandte Landrat/ Landrätin bzw. der/ die Erste Landesbeamte oder Dezernent/ Dezernentin ist stellvertretender Vorsitzender/ stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Ein weiterer stellvertretender Vorsitz wird vom Aufsichtsrat für eine Amtszeit gemäß § 13 Abs. 4 gewählt. Abs. 7 --- Stimmbotschaften und Umlaufbeschlüsse sind möglich. Abs. 8 --- Für die Niederschrift gilt § 11 Abs. 8 sinngemäß. Seite 19 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Abs. 9 --- Das Nähere zum Ablauf der Sitzungen (Einberufung, Form und Fristen, Beschlussfassung sowie Niederschriften) regelt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. § 16 Geschäftsführung Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats Abs. 1 Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die von den Gesellschaftern entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen ihrer Gebietskörperschaft zu berücksichtigen. Abs. 2 Die Bestellung und Anstellung der Geschäftsführer erfolgt höchstens für die Dauer von 5 Jahren; erneute Bestellungen und Anstellungen sind möglich. Die Geschäftsführer können nur aus wichtigem Grund aus ihrem Amt abberufen werden. Mit dem Widerruf der Bestellung endet sogleich auch das Anstellungsverhältnis des abberufenen Geschäftsführers. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Aufsichtsratsmitglieder haben ihren jeweiligen Gesellschafter über alle wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, zu unterrichten. Dies gilt nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichterstattung nicht von Bedeutung ist. Die §§ 394, 395 Aktiengesetz sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Weitergabe von Informationen, insbesondere auch von vertraulichen Angaben und Geheimnissen der Gesellschaft, an die jeweiligen fachlich zuständigen Stellen sowie die Beteiligungsverwaltung zulässig sind. Seite 20 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Abs. 3 Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft selbst verantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und nach den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich nutzen. Abs. 4 Die Geschäftsführer nehmen an den Gesellschafterversammlungen und den Sitzungen des Aufsichtsrates teil und geben die geforderten Auskünfte. Die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat können die Teilnahme beschränken. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist verpflichtet, Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten in der Person eines Mitglieds des Aufsichtsrats soll dieses sein Mandat niederlegen. Abs. 5 Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates vor. Sie berichtet dem Aufsichtsrat in schriftlicher Form in sinngemäßer Anwendung des § 90 Aktiengesetz. Aus wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seinem Stellvertreter mündlich oder schriftlich zu berichten. Ein Mitglied des Aufsichtsrats hat sich unbeschadet einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen der Stimme bei solchen Sachverhalten zu enthalten, bei denen ein Interessenkonflikt vorliegt oder das Aufsichtsratsmitglied einen persönlichen Vorteil erlangen könnte. In diesem Fall sollte das Mitglied auch nicht an den Beratungen oder der Beschlussfassung über die betreffende Angelegenheit teilnehmen. Das betroffene Mitglied soll hinsichtlich eines solchen Tagesordnungspunktes auch keine Sitzungsunterlagen, Protokolle oder Sitzungsniederschriften erhalten. Abs. 6 --- Die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Seite 21 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 § 17 Wirtschaftsplan Geschäftsführung Abs. 1 Die Gesellschaft hat in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr (Geschäftsjahr) einen Wirtschaftsplan (bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht) aufzustellen, der Wirtschaftsführung eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu legen und den Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern/ Geschäftsführerinnen. Ist nur ein Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellt, vertritt er/ sie die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin zusammen mit einem Prokuristen/ einer Prokuristin vertreten. Abs. 2 --- Die Bestellung und Anstellung der Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen erfolgt höchstens für die Dauer von fünf Jahren. Erneute Bestellungen und Anstellungen sind möglich. Die Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen können nur aus wichtigem Grund aus ihrem Amt abberufen werden. Mit dem Widerruf der Bestellung endet sogleich auch das Anstellungsverhältnis des abberufenen Geschäftsführers/der abberufenen Geschäftsführerin. Abs. 3 --- Die Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen führen die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und nach den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates. Abs. 4 --- Die Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen nehmen an den Gesellschafterversammlungen und den Sitzungen des Aufsichtsrates teil und geben die geforderten Auskünfte. Die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat können die Teilnahme beschränken. Seite 22 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Abs. 5 --- Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates vor. Sie berichtet dem Aufsichtsrat in Textform in sinngemäßer Anwendung des § 90 Aktiengesetz im Rahmen der Aufsichtsratssitzungen. Aus wichtigem Anlass ist dem/ der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seinem/ seiner Stellvertreter/ Stellvertreterin unverzüglich mündlich oder in Textform zu berichten. Abs. 6 --- Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat über den Abschluss von Anstellungsverträgen ab einem in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegten Bruttojahresentgelt spätestens in der darauffolgenden Aufsichtsratssitzung. Abs. 7 --- Näheres zu den Aufgaben der Geschäftsführung und deren Ausgestaltung regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. § 18 Jahresabschluss und Lagebericht Wirtschaftsplan und Finanzplanung Abs. 1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Die Gesellschaft hat in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe in Baden-Württemberg geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr (Geschäftsjahr) einen Wirtschaftsplan aufzustellen bzw. zu ändern. Der Wirtschaftsführung ist eine 5- jährige (mittelfristige) Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Seite 23 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung sind den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen. Abs. 2 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vor der Feststellung des Jahresabschlusses in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Jahresprüfung bei Eigenbetrieben in Baden-Württemberg (§115 GemOBW) zu prüfen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlußprüfers ist der Jahresabschluß, der Lagebericht und der Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Diese hat innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. --- Abs. 3 Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind nach den gesetzlichen Vorschriften bekanntzugeben. Gleichzeitig sind der Lagebericht an sieben Tagen auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen. --- Abs. 4 Die Gesellschafter, deren Kommunalaufsichtsbehörden und jeweiligen Rechnungshöfe haben die Rechte aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG). --- Seite 24 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 § 19 Schlussbestimmungen Jahresabschluss und Lagebericht Abs. 1 Den Gründungsaufwand, bestehend aus den Kosten der Beurkundung dieses Gesellschaftsvertrages, der Eintragung der GmbH in das Handelsregister und der anfallenden Kapitalverkehrssteuer, trägt die Gesellschaft bis zum Höchstbetrag von DM 5.000, ein etwaiger Mehrbetrag anteilsentsprechend der jeweiligen Gesellschafter. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen. Hiervon abweichend erstellt die Gesellschaft erst dann einen Nachhaltigkeitsbericht, wenn die Gesellschafter dies beschließen. Abs. 2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, sind die Gesellschafter einig, dass dessen ungeachtet, der Gesellschaftsvertrag in seinen übrigen wirksamen Teilen in Kraft bleibt und die ungültige Regelung durch eine möglichst die gleiche Wirkung erzeugende gültige ersetzt wird. Bei Vorliegen einer Lücke gilt Satz 1 entsprechend. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu prüfen. Der Abschlussprüfer/ Die Abschlussprüferin ist zu beauftragen, in seinem/ ihrem Bericht die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft darzustellen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung zur Prüfung und Beratung vorzulegen. An der Beratung nimmt der Abschlussprüfer/die Abschlussprüferin teil. Die Gesellschaftsversammlung hat innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Abs. 3 Bekanntmachungen der Gesellschaft werden - soweit notwendig - im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Seite 25 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Jahresabschlusses und des Lageberichts sind nach den gesetzlichen Vorschriften bekanntzugeben. Abs. 4 Der Vertrag kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.1998, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist an die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter zu richten. Die Kündigung eines Gesellschafters hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge; in diesem Falle wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der ausscheidende Gesellschafter erhält seine Einlage zurückgewährt. Zur Wahrnehmung der Betätigungsprüfung haben die Gesellschafter, deren Kommunalaufsichtsbehörden und jeweiligen Rechnungshöfe die Rechte aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG). Die örtliche Prüfung im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg (Buch-, Betriebs- und Kassenprüfung) kann vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe wahrgenommen werden. Abs. 5 Die Gesellschaft unterrichtet die jeweiligen Kommunalaufsichtsbehörden frühzeitig über geplante Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt wird das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung nach Maßgaben von § 114 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg eingeräumt. Abs. 6 --- Die Geschäftsführung hat den Gesellschaftern die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses oder eines erweiterten Beteiligungsberichts (§ 95a Gemeindeordnung Baden- Württemberg) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem von den Gesellschaftern bestimmten Zeitpunkt einzureichen. § 20 --- Kündigung und Verfügung über Geschäftsanteile Abs. 1 --- Jeder Gesellschafter kann diesen Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich zum Jahresende kündigen. Die Kündigung wird durch die Geschäftsführung unverzüglich an alle Gesellschafter weitergeleitet. Die Kündigung eines Gesellschafters hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Seite 26 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Folge; vielmehr wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Abs. 2 --- Die Verfügung über Geschäftsanteile, insbesondere die Abtretung von Geschäftsanteilen an Dritte, bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Die Zustimmung kann insbesondere verweigert werden, wenn es sich bei dem Dritten nicht um einen Aufgabenträger des öffentlichen Nahverkehrs handelt oder der Dritte den Gegenstand des Unternehmens (§ 2) nicht hinreichend fördern kann. § 21 --- Einziehung von Geschäftsanteilen Abs. 1 --- Die Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn der Gesellschafter eine grobe Pflichtverletzung begeht. Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder die wesentlichen Pflichten aus diesem Vertrag vor. Abs. 2 --- Die Einziehung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Gesellschafter. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. Abs. 3 --- Mit dem Beschluss über die Einziehung scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die Anteile fallen dem KVV zu, soweit die Gesellschafter nichts anderes beschließen. Seite 27 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 § 22 --- Abfindung Abs. 1 --- Kündigt ein Gesellschafter diesen Vertrag oder wird sein Geschäftsanteil eingezogen, so erhält dieser eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung entspricht der Höhe seiner eingezahlten Stammeinlagen. Abs. 2 --- Die Abfindung wird vier Wochen nach Wirksamkeit der Kündigung (§ 20 Abs. 1) bzw. vier Wochen nach dem Beschluss über die Einziehung (§ 21 Abs. 2) fällig. Abs. 3 --- Die Gesellschaft kann die Abfindung in drei gleichen unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresraten auszahlen. Eine Verzinsung findet nicht statt. § 23 --- Übergangsbestimmungen Abs. 1 --- Abweichend von § 13 gelten bis zu den kommenden Gemeinderatswahlen in Baden-Württemberg, die voraussichtlich im Jahre 2029 stattfinden werden, hinsichtlich der Zusammensetzung und der Sitzverteilung des Aufsichtsrates sowie der Stimmengewichtung folgende Übergangsbestimmungen: Der Aufsichtsrat besteht insgesamt aus 37 Mitgliedern und setzt sich mit folgenden Stimmgewichtungen zusammen: 1. Die Stadt Karlsruhe entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin und 9 weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 1,32, Seite 28 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 2. der Landkreis Karlsruhe entsendet den Landrat/ die Landrätin und 4 weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 1,39, 3. das Land Baden-Württemberg entsendet ein Mitglied mit 6,96 Stimmen, 4. der Landkreis Rastatt entsendet den Landrat/ die Landrätin und drei weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 0,55, 5. die Stadt Pforzheim entsendet den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin und drei weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 0,55, 6. der Landkreis Enzkreis entsendet den Landrat/ die Landrätin und drei weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 0,55, 7. die Stadt Baden-Baden entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin und zwei weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 0,37, 8. der Landkreis Germersheim entsendet den Landrat/ die Landrätin und 2 weitere Mitglieder mit einem Stimmengewicht von jeweils 0,37, 9. die Stadt Landau entsendet den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin mit einem Stimmengewicht von 0,37 10. der Landkreis Südliche Weinstraße entsendet den Landrat/die Landrätin mit einem Stimmengewicht von 0,37, 11. das Land Rheinland-Pfalz entsendet ein Mitglied mit einem Stimmengewicht von 0,37. Seite 29 Anlage 2 – Synopse KVV Gesellschaftsvertrag 1998 (aktuell gültig) und 2025 Abs. 2 --- § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Abs. 3 --- §13 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. § 24 --- Schlussbestimmungen Abs. 1 --- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, sind sich die Gesellschafter einig, dass dessen ungeachtet, der Gesellschaftsvertrag in seinen übrigen wirksamen Teilen in Kraft bleibt und die ungültige Regelung durch eine möglichst die gleiche Wirkung erzeugende gültige ersetzt wird. Bei Vorliegen einer Lücke gilt Satz 1 entsprechend. Abs. 2 --- Gerichtsstand für alle auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander und mit der Gesellschaft ist der Sitz der Gesellschaft.
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MODELLRECHNUNG 1 Vorbemerkung zum Aussagegehalt eines möglichen Defizits je KVV-Gesellschafter Anlage 3 –Abschätzung der finanziellen Auswirkungen für den Gesellschafter Stadt Karlsruhe Annahmen zum bisherigen Defizit KVV: IST KVV 2024 (JA)ca. 5,43 Mio. EUR davon Stadt Karlsruheca. 2,93 Mio. EUR davon LK Karlsruheca. 1,13 Mio. EUR davon Stadt Baden-Baden ca. 0,45 Mio. EUR davon LK Rastattca. 0,45 Mio. EUR davon LK Germersheimca. 0,45 Mio. EUR davon Stadt Landauca. 0,01 Mio. EUR davon LK Südl. Weinstraße ca. 0,01 Mio. EUR Verbundförderung Land BW ca. 1,17 Mio. EUR Annahmen zum zukünftigen Defizit KVV+: Summe Modell-Defizit ca. 6,18 Mio. EUR IST KVV 2024 (JA) ca. 5,43 Mio. EUR PLAN VPE 2026ca. 1,74 Mio. EUR VPE-Verbundförderung ca. -0,29 Mio. EUR Synergieeffekteca. -0,70 Mio. EUR Anmerkungen Das zukünftige Defizit nach dem Beitritt der Neugesellschafter kann aktuell nur abgeschätzt aber noch nicht konkret errechnet werden. Das Defizit je Gesellschafter ergibt sich auf Basis der Gesellschafteranteile und der Regelungen aus dem Gesellschaftervertrag auf Grundlage des jeweiligen Jahresdefizits. 30%-Anteil Verbundförderung Pforzheim und Enzkreis MODELLRECHNUNG 2 Zusammenfassung abgeschätzte Änderungen für die Stadt Karlsruhe Anlage 3 –Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der neuen Gesellschafteranteile Gesellschafteranteil Zukünftig 36%52% Defizitabdeckungca. 2,81 Mio. €2,93 Mio. € -16% ca. -0,12 Mio. € DeltaBisher Aufsichtsratssitze bis ca. 2029 ab ca. 2029 10 0 -3 Es werden Stimmwerte je Aufsichtsratssitz eingeführt, die ein dem Gesellschafts- anteil entsprechendes Verhältnis herstellen. 10/ 1,32 7 / 1,48 Veränderungen zum bisherigen GesV
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1 Anlage 4 Tarifkonzept für den erweiterten KVV Grundsätzliche Überlegungen zum neuen Tarif bei Erweiterung des KVV um das VPE- Tarifgebiet Ausgangslage Wenn die bisherigen Verbundgebiete des KVV und VPE tariflich zusammengefasst werden, ist es notwendig, das Tarif- und Produktsortiment sowie die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der beiden bisherigen Verbünde zu vereinheitlichen. Einen Beschluss über den dann geltenden Tarif kann aber erst der neu zusammengesetzte Aufsichtsrat nach Aufnahme der neuen Gesellschafter treffen. Um die vorhandene Zeit zu nutzen, haben die Vorarbeiten zu einem Tarifkonzept bereits begonnen. Dessen Grundzüge werden im Folgenden als Arbeitsstand erläutert, um einen grundsätzlichen Überblick über die sich ändernden Sachverhalte zu geben. Es ist zu beachten, dass dieses Papier noch keine beschlossenen Sachverhalte wiedergibt. Ziele des neuen Tarifkonzepts Dem zukünftigen Tarifkonzept, das nach dem Beitritt der neuen Gesellschafter zur Anwendung kommen soll, liegt die Vorgabe der Alt- und Neugesellschafter zugrunde, möglichst Erlösneutralität zu gewährleisten und eine Umsetzung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2026 zu ermöglichen. Basisannahmen für das zukünftige Tarifkonzept Für das neue Tarifkonzept sind folgende Annahmen in der Arbeitsgruppe Tarif getroffen und festgelegt worden: - Grundlage des Tarifkonzepts bilden der aktuelle KVV-Tarif und -Wabenplan. - Im daraus abgeleiteten neuen Produktsortiment wird es keine strukturellen Änderungen oder Erweiterungen, wie bspw. neue regionale Tarifprodukte geben. - Der aktuelle Wabenplan des KVV wird um das VPE-Gebiet erweitert, wobei sich die Wabenbildung im alten VPE-Gebiet an den heutigen Tarifzonen orientiert. Die Stadt Pforzheim wird zu einer Doppelwabe, analog zu Baden-Baden und Karlsruhe. Es bleibt bei maximal sieben Waben im gesamten gemeinsamen Verbundgebiet als maximale „Preisstufe Netz“ für eine Fahrt. - Die ca. 40 „Grenzhaltestellen“ im VPE-Gebiet werden zum Zwecke der Erlösstärkung nach Möglichkeit vollständig aufgelöst und jeweils einer Wabe zugeordnet. Hierzu hat der VPE ein Gutachten bei der PTV AG in Auftrag gegeben, dass dem Enzkreis und der Stadt Pforzheim als Grundlage für Entscheidungen in Ihren zuständigen Gebieten dient - Die Übergangsregelungen in Richtung Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) und Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw GmbH (VGC) sollen unter Berücksichtigung des geltenden Baden-Württemberg-Tarifs (bwtarif) erhalten bleiben. Die Deutschlandtarifverbund GmbH (DTV) und die Baden-Württemberg-Tarif GmbH (BWTG) sind eingebunden und über den Zusammenschluss informiert. - Kund*innen in VPE-Altprodukten, wie beispielsweise der „Netz 9 Monatskarte“, werden in das Deutschlandticket, Deutschlandticket JugendBW oder passende KVV- Tarifprodukte überführt. 2 Anlage 4 Tarifkonzept für den erweiterten KVV Mögliche Auswirkungen Die Preisveränderungen im möglichen neuen Tarifkonzept wären aufgrund der Heranziehung der KVV-Tarifsystematik als Basis im KVV-Altgebiet nicht signifikant. Nach Auswertung der Vertriebsstatistiken in KVV und VPE aus 2024 & 2025 bleiben ca. 82 % aller Ticketverkäufe, summiert über KVV und VPE, nahezu unberührt. Ungefähr 15% der Ticketverkäufe würden sogar signifikant günstiger (Preissenkungen von mehr als 5%) und nur ca. 2% der Ticketverkäufe würden für Kund*innen im Altverbundgebiet des VPE teurer (Preissteigerungen von über 5%). Ungefähr die Hälfte der von diesen Teuerungen betroffenen Fahrgäste könnten auf ein Deutschlandticket umsteigen und erhielten damit ebenfalls ein günstigeres Ticket. Lediglich im Tageskartensortiment bei Fahrten mit mehreren Personen und bei dem Stadtticket Mühlacker gäbe es Preissteigerungen ohne ein preislich so günstiges Alternativangebot. Falls ein vergünstigtes regionales Ticket von einem Aufgabenträger zukünftig noch gewünscht wird, sind die daraus resultierenden Mindererlöse nach dem Gesellschaftervertrag (§ 5 Abs. 2, Stand September 2025) auszugleichen. Die Arbeitsgruppe Tarif, bestehend aus Vertretern aller potentiellen neuen sowie den Bestandsgesellschaftern des KVV, empfiehlt dem Lenkungskreis sowie den politischen Entscheidungsträgern beider Verbünde und dem Land Baden-Württemberg das Tarifkonzept „Erlösneutralität“ auf Basis des KVV Tarif als Ziel des zukünftigen Tarifkonzepts.
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Anlage 5 1 Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) Die Gesellschafterversammlung gibt sich nach § 12 Nr. 17 des Gesellschaftsvertrags (GesV) und nach Vorberatung im Aufsichtsrat die nachfolgende Geschäftsordnung. 1. Allgemeine Rechte und Pflichten Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung haben ihre jeweiligen Aufgaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag sowie dieser Geschäftsordnung mit Sorgfalt wahrzunehmen. Diese Geschäftsordnung ergänzt die Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag. 2. Einberufung, Form und Frist (zu § 11 Abs. 3 GesV) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Bei der Einladungsfrist sind der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. In Eilfällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versammlung bekannt zu geben. In der Einladung ist auf die Folgen des § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 GesV hinzuweisen. Der Einladung sind die Beschlussvorlagen beizufügen. 3. Umlaufbeschlüsse (zu § 11 Abs. 5 GesV) Die Gesellschafter können ohne Abhaltung einer Versammlung Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen, wenn kein Gesellschafter widerspricht. Das Umlaufverfahren wird schriftlich oder elektronisch in Textform durchgeführt. Die Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren liegt vor, wenn mindestens 3/4 der Geschäftsanteile beteiligt sind und die Hälfte der Gesellschafter, darunter der/ die Vorsitzende der Gesellschafterversammlung oder sein Stellvertreter/ seine Stellvertreterin, ihre Stimmen abgegeben haben. Die Beschlussvorlage ist den Gesellschaftern mit einer Rückmeldefrist von mindestens zwei Wochen zuzuleiten, wobei der Tag der Absendung und der letzte Tag der Rückmeldefrist nicht mitgerechnet werden. In Eilfällen kann diese Rückmeldefrist verkürzt werden. Anlage 5 2 4. Niederschrift (zu § 11 Abs. 8 GesV) In der Niederschrift sind die gefassten Beschlüsse mit ihren Abstimmungsergebnissen sowie der wesentliche Verlauf der Versammlung zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem/ der Vorsitzenden der Sitzung und dem Schriftführer/ der Schriftführerin freizugeben und der Geschäftsführung sowie den Gesellschaftern per Post oder elektronisch in Textform zuzuleiten. 5. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Dauer Vorstehende Geschäftsordnung hat die Gesellschafterversammlung in ihrer Sitzung vom [dd.mm.yyyy] beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft. Diese Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft, bis die Gesellschafterversammlung etwas anderes beschließt.
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Anlage 7 1 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) Der Aufsichtsrat hat nach § 14 Abs. 2 Nr. 10 Gesellschaftsvertrag (GesV) folgende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschlossen: 1. Allgemeines Die Geschäftsführung hat ihre jeweiligen Aufgaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag sowie dieser Geschäftsordnung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Diese Geschäftsordnung ergänzt die Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Geschäftsführung hat zu den Gesellschafterversammlungen und den Aufsichts- ratssitzungen entsprechend den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags und der jeweiligen Geschäftsordnungen im Namen des/ der Vorsitzenden einzuladen. 2. Informationspflichten der Geschäftsführung (§ 17 Abs. 7) Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat über den Abschluss von Anstellungsverträgen ab einem Bruttojahresentgelt von 75.000 Euro spätestens in der darauffolgenden Aufsichts- ratssitzung zu informieren. Die Geschäftsführung berichtet dem Aufsichtsrat in der darauffolgenden Aufsichtsratssitzung über den Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und nahestehenden Unternehmen. Nahestehendes Unternehmen ist ein Unternehmen in Anlehnung an § 285 Nr. 21 HGB. 3. Chancengleichheit Die Geschäftsführung hat dafür Sorge zu tragen, dass das Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) in seiner jeweils geltenden Fassung in geeigneter Form zur Anwendung kommt. 4. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Dauer Vorstehende Geschäftsordnung hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom [dd.mm.yyyy] beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft. Diese Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft, bis der Aufsichtsrat etwas anderes beschließt.
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Anlage 6 1 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) Der Aufsichtsrat gibt sich für seine Tätigkeit die nachfolgende Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 2 Nr. 10 Gesellschaftsvertrag (GesV)): 1. Allgemeine Rechte und Pflichten Die Aufsichtsräte haben ihre jeweiligen Aufgaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag sowie dieser Geschäftsordnung mit Sorgfalt wahrzunehmen. Diese Geschäftsordnung ergänzt die Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag. 2. Einberufung, Form und Frist (zu § 15 Abs. 1 GesV) Die Einberufung der Aufsichtsratssitzung erfolgt schriftlich oder elektronisch in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Bei der Einladungsfrist sind der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mitzurechnen. Die Frist gilt nicht, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates auf sie verzichten. In Eilfällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Sitzung bekannt zu geben. Der Einladung sind die Beschlussvorlagen beizufügen. In der Einladung ist auf die Folgen des § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 GesV hinzuweisen. 3. Digitale Sitzungsformate (zu § 15 Abs. 2 GesV) Die Sitzung kann auch in virtueller oder hybrider Form stattfinden. Die Form der Sitzung ist in der Einladung festzulegen. Das Nähere bestimmt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Aufsichtsrates im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung. 4. Stimmbotschaften (zu § 15 Abs. 7 GesV) Aufsichtsratsmitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich, elektronisch in Textform oder per Telefax ausüben (Stimmbotschaft). Die Stimmbotschaft muss der Sitzungsleitung spätestens bis zum Beginn der Sitzung zugegangen sein. Das Zugangsrisiko trägt das übersendende Aufsichtsratsmitglied. Anlage 6 2 5. Umlaufbeschlüsse (zu § 15 Abs. 7 GesV) Der Aufsichtsrat kann ohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen, wenn kein Mitglied widerspricht. Das Umlaufverfahren wird schriftlich oder elektronisch in Textform durchgeführt. Die Beschlussvorlage ist den Aufsichtsratsmitgliedern mit einer Rückmeldefrist von mindestens zwei Wochen zuzuleiten, wobei der Tag der Absendung und der letzte Tag der Rückmeldefrist nicht mitgerechnet werden. In Eilfällen kann diese Rückmeldefrist verkürzt werden. Die Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Stimmenanteile beteiligt sind und der/ die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein/ seine Stellvertreter/ Stellvertreterin, ihre Stimmen abgegeben haben. 6. Niederschrift (zu § 15 Abs. 8 GesV) In der Niederschrift sind die gefassten Beschlüsse mit ihren Abstimmungsergebnissen sowie der wesentliche Verlauf der Sitzung zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem/ der Vorsitzenden der Sitzung und dem/ der Schriftführer/ Schriftführerin freizugeben und der Geschäftsführung sowie den Aufsichtsratsmitgliedern per Post oder elektronisch in Textform zuzuleiten. 7. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Dauer Vorstehende Geschäftsordnung hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom [dd.mm.yyyy] beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft. Diese Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft, bis der Aufsichtsrat etwas anderes beschließt.
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Niederschrift 17. Plenarsitzung des Gemeinderates 25. November 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 2 der Tagesordnung: Karlsruher Verkehrsverbund GmbH: Erweiterung des Verbundgebiets und Aufnahme neuer Gesellschafter Vorlage: 2025/0944 Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt von den Ausführungen Kenntnis und beschließt die Aufnahme von drei weiteren Gesellschaftern (Land Baden-Württemberg, Stadt Pforzheim und Enzkreis) in die Karlsruher Verkehrsverbund GmbH und die damit einhergehende Erweiterung des Verbundgebiets um das Gebiet der Stadt Pforzheim und des Enzkreises. Er beschließt hierfür die als Anlage 1 beigefügte Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH sowie die in Anlagen 5, 6 und 7 beigefügten Geschäftsordnungen. Er ermächtigt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Änderungen an dem in der Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrag, welche nicht wesentlicher Art sind, noch vorgenommen werden dürfen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (40 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 11. November 2025: Und auch da können wir gleich abstimmen, und zwar ab jetzt. - Auch das ist eine einstimmige Zustimmung. Ich darf noch einmal auf die historische Dimension dieses eben gefassten Beschlusses hinweisen. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 10. Dezember 2025