Satzung über die Kfz- und Fahrradstellplatzverpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung); Satzungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 2, 5 und 6 Landesbauordnung (LBO), § 4 Gemeindeordnung (GemO)
| Vorlage: | 2025/0916/2 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 27.01.2026 |
| Letzte Änderung: | 28.01.2026 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 27.01.2026
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0916/2 Eingang: 27.01.2026 Satzung über die Kfz- und Fahrradstellplatzverpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung); Satzungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 2, 5 und 6 Landesbauordnung (LBO), § 4 Gemeindeordnung (GemO): Keine zusätzlichen Bau-Standards für Karlsruhe Änderungsantrag: CDU Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 27.01.2026 4.2 Ö Entscheidung Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt: In der Stellplatzsatzung werden sämtliche neuen Regelungen zur Verpflichtung, Anzahl und Beschaffenheit von Fahrradstellplätzen gestrichen. Stattdessen sollen diesbezüglich weiterhin die Vorgaben gelten, die in der Landesbauordnung (LBO) geregelt sind. Sachverhalt / Begründung Die vorliegende Stellplatzsatzung verfolgt ausdrücklich das Ziel, „die Errichtung von nicht benötigten Kfz-Stellplätzen zu vermeiden, um Kosten für den Wohnungsbau sowie den Flächenverbrauch zu reduzieren“, sowie „eine einfache und rechtssichere Handhabung der Regelungen für Bauherrinnen und Bauherren und die Verwaltung zu ermöglichen.“ Das begrüßen wir außerordentlich. Allerdings wird dieses Ziel durch die vorgesehenen Regelungen zu Fahrradstellplätzen konterkariert. Während bei Kfz-Stellplätzen bewusst – und auch aus unserer Sicht zu Recht – von starren Vorgaben abgerückt und eine bedarfsorientierte Reduzierung ermöglicht wird, werden bei Fahrradstellplätzen neue detaillierte Verpflichtungen eingeführt. Dies führt zu zusätzlichen baulichen Anforderungen, neuen Prüf- und Nachweispflichten sowie höheren Kosten und längeren Planungszeiten. Dadurch entsteht neue Bürokratie an genau der Stelle, an der Entlastung dringend benötigt wird, um das Ziel der Kostenreduzierung beim Bauen zu erreichen. Zusätzliche Regeln und Nachweise von Fahrradstellplätzen sind auch aus dem Grund nicht notwendig, weil – wie es die Beschlussvorlage ja sogar selbst einräumt – in der juristischen Fachliteratur die Auffassung vertreten wird, dass der Gesetzgeber Fahrradstellplätze in der LBO abschließend geregelt hat. Unsere Stadt würde mit der geplanten Satzung also einen Sonderweg beschreiten und sich wieder einmal einen freiwilligen Bau-Standard auferlegen. Im Widerspruch zum Ziel der Satzung, Kosten zu reduzieren, verursacht die Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Fahrradabstellanlagen jedoch genau das: zusätzliche Flächen- und Baukosten, die unmittelbar auf Mieten und Kaufpreise aufgeschlagen werden. Gerade in einer angespannten Wohnungsmarktlage (https://bnn.de/karlsruhe/karlsruhe-stadt/wo-in-karlsruhe-noch-ueber-3000- wohnungen-gebaut-werden-sollen) wie in Karlsruhe muss jeder zusätzliche Bau-Standard kritisch hinterfragt werden. Nicht zuletzt folgt die Satzung bei Kfz-Stellplätzen dem logischen Grundsatz des regelmäßig zu erwartenden Bedarfs. Bei Fahrradstellplätzen wird dieser Ansatz – den übrigens auch § 37 Abs. 2 Satz 2 LBO vorsieht – jedoch verlassen und durch pauschale Mindeststandards ersetzt. – 2 – Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht begründbar und widerspricht dem erklärten Ziel einer flexiblen, realitätsnahen Regelung. Wir stehen zur Mobilitätswende und zur Förderung des Radverkehrs. Diese Ziele dürfen jedoch nicht durch neue bauordnungsrechtliche Pflichten verfolgt werden, die den Wohnungsbau verteuern und verkomplizieren. Wenn Vereinfachung und Kostenreduzierung ernst gemeint sind, müssen sie für alle Verkehrsarten gelten. Unterzeichnet von: Stadtrat Detlef Hofmann Stadtrat Dirk Müller Stadtrat Tilman Pfannkuch Stadträtin Katrin Schütz
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Extrahierter Text
Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0916/2 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: Stadtplanungsamt/ Zentraler Juristischer Dienst/ Satzung über die Kfz- und Fahrradstellplatzverpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung); Satzungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 2, 5 und 6 Landesbauordnung (LBO), § 4 Gemeindeordnung (GemO): Keine zusätzlichen Bau-Standards für Karlsruhe Änderungsantrag: CDU Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 27.01.2026 4.2 Ö Entscheidung Kurzfassung Wie für Kfz wird auch für Fahrräder mit der Stellplatzsatzung das Ziel verfolgt, im Wohnungsneubau eine bedarfsgerechte Herstellung von Stellplätzen zu sichern. Insbesondere zur Förderung des Radverkehrs hält es die Verwaltung für sachgerecht, einige Regelungen zum Fahrradparken zu präzisieren. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Wie für Kfz wird auch für Fahrräder mit der Stellplatzsatzung das Ziel verfolgt, im Wohnungsneubau eine bedarfsgerechte Herstellung von Stellplätzen zu sichern. Angesichts immer wieder feststellbarer Defizite hält es die Verwaltung für sachgerecht, einige Regelungen zum Fahrradparken zu präzisieren, um den Radverkehr zu fördern und unsachgemäßes Fahrradparken im öffentlichen Raum zu verringern. Die Erfahrung zeigt, dass in Gebieten, in denen es zu wenig bedarfsgerechte Fahrradabstellanlagen gibt, immer wieder PKW-Stellplätze in Fahrradparken umgewandelt werden müssen, um auf den Fahrradparkierungsbedarf und die Sicherheitsanforderungen des Fußverkehrs reagieren zu können. Mit der in der Satzung vorgesehenen Anzahl an Fahrradstellplätzen wird kein über die LBO hinausgehender Standard gefordert, sondern lediglich die Forderung in der LBO präzisiert, wie der regelmäßig zu erwartende Bedarf zu berechnen ist. Auch ohne städtische Satzung müssen Bauherren zahlreiche Vorgaben der LBO und der VwV Stellplätze beachten. Die Vorgaben zu Fahrradstellplätzen in der LBO haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Bei der Novellierung 2015 wurde die seit langem bestehende Herstellungspflicht in der LBO dahingehend konkretisiert, dass pro Wohnung zwei Fahrradstellplätze hergestellt werden müssen. Aufgrund von Kritik wurde diese pauschale Vorgabe im Jahr 2019 zugunsten einer flexibleren Forderung nach einer bedarfsgerechten Anzahl und Beschaffenheit – wie bei den Nicht- Wohngebäuden – ersetzt. In der VwV Stellplätze wurde zur Bemessung des Bedarfs ausgeführt, dass in der baubehördlichen Praxis Lösungen entwickelt werden, für die grundsätzlich auf Papiere von Fachgesellschaften zurückgegriffen werden soll. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dies zu Unsicherheiten und zeitintensiven Diskussionen führt. Mithilfe der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Abs. 2 Nr. 6 LBO soll nun in der Stellplatzsatzung die Berechnung klargestellt werden. Pro 30 m 2 Gesamtwohnfläche einen Fahrradstellplatz zu fordern, ist keine unverhältnismäßige Vorgabe, sondern gängiger Standard in einschlägigen Fachpapieren und anderen Städten. Für Karlsruhe ist dieser Wert ein Kompromiss, denn angesichts des Karlsruher Radverkehrsanteils müssten sogar mehr Fahrradstellplätze gefordert werden. In der Satzung werden zudem die Mindestbreiten von Fahrradstellplätzen auch differenzierter und teilweise knapper als in der VwV Stellplätze bemessen, was Flächen und Kosten spart. Da funktionierende Fahrradabstellanlagen immer einer gründlichen Planung bedürfen, wird kein unvertretbarer Aufwand für Nachweis oder Planung gesehen. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen keine
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