Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung)

Vorlage: 2025/0892
Art: Beschlussvorlage
Datum: 22.09.2025
Letzte Änderung: 04.11.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.10.2025

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0892 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Stadtkämmerei Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 14.10.2025 14 N Vorberatung Gemeinderat 21.10.2025 8 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt – nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss – die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung)“. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: + 300 tsd. € Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Der Gemeinderat hat die Verwaltung im Rahmen der 4. Stufe der Haushaltssicherungsmaßnahmen beauftragt, geeignete Maßnahmen zu erarbeiten. Eine Maßnahme daraus ist die Erhöhung des Steuersatzes bei der Vergnügungsteuer von derzeit 24 % auf 25 %. Der Steuersatz wurde letztmalig zum 01.01.2023 geändert. Durch diese Steuersatzerhöhung liegt die Stadt Karlsruhe in Baden-Württemberg im oberen, aber noch zulässigen Bereich. Aufgrund der allgemeinen Finanzsituation der Kommunen ist davon auszugehen, dass weitere Kommunen die Steuersätze nach oben anpassen. Der Vergleich mit anderen Stadtkreisen stellt sich wie folgt dar: Steuersatz für Geräte mit Gewinnmöglichkeit Mindeststeuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit Steuersatz für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit Spielhallen Andere Orte Spielhallen Andere Orte Karlsruhe 25 Prozent 170,00 Euro 85,00 Euro 150,00 Euro 75,00 Euro Baden- Baden 18,5 Prozent (1) 220,00 Euro 110,00 Euro 100,00 Euro 50,00 Euro Freiburg 24,4 Prozent (1) 80,00 Euro 30,00 Euro Heidelberg 25 Prozent 100,00 Euro 50,00 Euro Heilbronn 20 Prozent 120,00 Euro 55,00 Euro 100,00 Euro 45,00 Euro Mannheim 24,4 Prozent (1) 125,00 Euro 55,00 Euro Pforzheim 20 Prozent 120 Euro 50,00 Euro Stuttgart 21,9 Prozent (1) 142,00 Euro 59,00 Euro 142,00 Euro 59,00 Euro Ulm 24 Prozent 85,00 Euro 40,00 Euro (1) Hinweis: Der Steuersatz wurde vom Einspielergebnis der Nettokasse auf die Bruttokasse (Verfahren Stadt Karlsruhe) rechnerisch ermittelt und kaufmännisch auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet. Neben dem allgemeinen Steuersatz zur Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit werden die Steuersätze für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit sowie der Mindeststeuersatz im Verhältnis angepasst. Durch die Erhöhung wird mit Mehreinnahmen von ca. 300.000 Euro gerechnet. Weitergehende Änderungen an der Vergnügungsteuersatzung sind nicht vorgesehen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt – nach Vorberatung im Hauptausschuss – die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung)“.

  • Änderung_Vergnügungsteuersatzung_2025
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Stadt Karlsruhe Stadtkämmerei Abteilung Kommunale Steuern Stand: September 2025 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17 März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBL. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Oktober 2025 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungsteuersatzung) vom 23.Mai 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2022 wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen beträgt a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 25 % des monatlichen Einspielergebnisses, mindestens jedoch je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 170,00 Euro - an anderen Aufstellorten 85,00 Euro b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 150,00 Euro - an anderen Aufstellorten 75,00 Euro c) für Spieleinrichtungen i. S. von § 1 Abs. 2 b je Spieleinrichtung und Kalendermonat 500,00 Euro“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung)

  • Abstimmungsergebnis TOP 8
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 21.10.2025 TOP 8
    Extrahierter Text

    Niederschrift 15. Plenarsitzung des Gemeinderates 21. Oktober 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 8 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungssteuersatzung) Vorlage: 2025/0892 Punkt 8.1 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Änderungsantrag: Die Linke Vorlage: 2025/0892/1 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt – nach Vorbera- tung im Hauptausschuss – die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersat- zung)“. Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: Einstimmige Zustimmung (47 JA) Änderungsantrag Die Linke: Mehrheitliche Ablehnung (17 Ja, 30 Nein) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 14. Oktober 2025. Stadträtin Dr. Klingert (GRÜNE): Bei der Satzung zur Erhebung der Vergnügungssteuer geht es nicht um die Besteuerung des Vergnügens, sondern um die Besteuerung der Auf- stellung von Automaten, von Spielautomaten und Ähnlichem. Der Steuersatz, über den wir hier sprechen, betrifft nur einen Teil von dieser Satzung, und zwar Geräte mit Gewinnmög- lichkeit, das heißt letztlich Glücksspielautomaten. Die Verwaltung schlägt uns vor, den Steuersatz von 24 auf 25 Prozent zu erhöhen. Der Änderungsantrag der Linken schlägt vor, sie von 24 auf 26 Prozent zu erhöhen. Die Steuer erfüllt einen doppelten Zweck. Zum ei- nen generiert sie uns Einnahmen, die wir dringend brauchen, ist eine fiskalische Steuerung. Zum anderen hat sie einen lenkenden Zweck. Denn sie wird auf wirtschaftliche Tätigkeiten erhoben, die potenziell Suchtverhalten ausnutzt. – 2 – Wir werden in den kommenden Wochen viele Maßnahmen diskutieren und leider auch be- schließen müssen, die vielen Menschen und insbesondere vulnerablen Gruppen einiges ab- verlangen werden. Und jede einzelne dieser Maßnahmen wird uns schmerzen. Was hindert uns also daran, die Besteuerung dort zu erhöhen, wo nicht diese vulnerablen Gruppen be- troffen sind, nämlich bei den Betreibern von Glücksspielstätten? Aus Sicht unserer Fraktion hindert uns nichts daran. Zwar gibt es das sogenannte Erdrosselungsverbot, das heißt, die Steuererhöhung darf nicht dazu führen, dass die wirtschaftliche Aktivität insgesamt einge- stellt wird, weil sie sich nicht mehr lohnt, im Großen und Ganzen, das betrifft nicht den In- dividualfall. Und wir werden auch mit dem Steuersatz von 26 Prozent am oberen Rand der besteuernden Kommunen liegen, und das birgt natürlich ein gewisses Risiko, aber lasst uns doch dieses Mal mutig voranschreiten. Das heißt, in dem Fall wird die GRÜNE-Fraktion dem Änderungsantrag der Linken zustimmen. Stadtrat Dr. Huber (SPD): Auch wir fanden den Gedanken grundsätzlich mal ganz interes- sant, zu sagen, auch im Sinne der Einnahmenoptimierung, ob es nicht Steuern gibt von diesen kleineren Steuern, wo man, sagen wir mal, erhöhen kann, auch mit einem relativ guten Gewissen. Auch wenn die Kollegin jetzt ganz valide Argumente gebracht hat, wa- rum die Glücksspielsteuer schon auch eine schwierige Steuer ist, hatten wir trotzdem den Gedanken. Nur, wir haben die Vorberatung genutzt, im Gegensatz zu manchen anderen. Und wir haben uns hier ausgetauscht mit der Kämmerei, mit den Expertinnen und Experten der Stadt, mit unserem zentraljuristischen Dienst, über die Frage, ob es geht oder nicht. Wir haben eben die klare Antwort bekommen, und so steht es auch in der Stellungnahme, dass es uns nicht empfohlen wird zu machen, weil wir uns in Gefahr laufen, dass wir in ein Erdrosselungsverbot kommen. Und dann, und so zumindest ist mein Rechtsauffassen, ist wahrscheinlich die ganze Satzung, die wir heute beschließen, ungültig. Und damit fallen wir wieder zurück an den ursprünglichen Steuersatz. Dann geht uns am Ende das auch noch einmal durch die Lappen. Dieses Risiko gehen wir einfach nicht mit, weil wenn wir uns jetzt hier als Politik jedes Mal über die Verwaltung hinwegsetzen, wenn sie uns gute Ratschläge gibt, juristischer Natur, dann weiß ich nicht, wohin das führen soll. Deswegen, so reizvoll der Gedanke ist und so sehr wir uns den vielleicht an anderer Stelle auch gewünscht hätten, aber wenn wir diese Empfehlung bekommen, das nicht zu tun, weil wir uns im juristischen Schwarzbereich be- wegen, dann sollten wir das einfach auch nicht machen. Stadtrat Dr. Noé (FDP/FW): Auch für diese kommunale Steuer gilt, dass wir Liberale und Freiheitliche damit erst einmal ein gewisses Problem haben. Denn diese Steuer ist nicht nur fällig für Geräte mit Gewinnmöglichkeit, die wir jetzt anpassen, sondern auch für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, mal nur so der Vollständigkeit halber. Und auch, und das ist auch Fakt, diese Anbieter von diesen Vergnügungen sind auch Gewerbesteuerzahler dieser Stadt. Und diese Gewerbesteuerzahler dieser Stadt haben heute schon einen Gewerbesteu- erhebesatz von 450 zu tragen, der weit über den umliegenden Gemeinden liegt. Gesell- schaftliche Vorbehalte gegen ein bestimmtes Gewerbe, zum Beispiel moralischer Art oder weil man das städtebaulich nicht wünscht, weil man eine gewisse Lenkung haben will, darf nicht automatisch dazu führen, zusätzliche Steuern, und der Fantasie sind offensichtlich keine Grenzen gesetzt, zu erheben in nahezu unbegrenzter Höhe. Denn der Kollege hat es schon ausgeführt, wir hatten es auch in der Vorberatung, es gibt ein sogenanntes Erdros- selungsverbot, und dieses muss natürlich berücksichtigt werden. – 3 – Nichtsdestotrotz, auch bei dieser kommunalen Steuer, genauso wie wir es eben schon hat- ten, werden wir Liberale aus Gründen der Haushaltsdisziplin und der Konsolidierung über den Schatten springen und werden der Vorlage der Verwaltung zustimmen. Stadträtin Berghoff (Die Linke): Lieber Herr Stadtrat Noé, wenn ich meine Fantasie bemü- hen dürfte und hier Steuern erfinden könnte, sähe das hier alles ganz anders aus. Das wollte ich jetzt nur mal sagen. Wir reden hier über 1 Prozent. In den Haushaltsverhandlun- gen vor ziemlich genau fünf Jahren hatte die Linke-Fraktion schon einmal eine Erhöhung auf die nun für 26 angedachten 25 Prozent angeregt, begründet mit einer Lenkungswir- kung, also das Spielverhalten, wie schon erwähnt wurde, konkret zu minimieren und so den negativen Folgen des Glücksspiels vorzubeugen. Heute schlagen wir dem Änderungs- antrag eine Erhöhung von einem weiteren Prozentpunkt, ich weiß jetzt nicht, wie viel Fan- tasie es dafür braucht, also auf 26 Prozent vor. Das stellt aus unserer Sicht eine zumutbare Maßnahme zur Schaffung zusätzlicher Einnahmen dar. Wir haben die Stellungnahme gelesen, halten unseren Antrag dennoch aufrecht. In dem in der Stellungnahme zitierten Urteil des VGH steht explizit, dass es keine starren Obergren- zen gibt, bei denen von einer erdrosselnden Wirkung auszugehen sei. Im vorliegenden Fall sind 25 Prozent zum Beispiel nicht erdrosselnd, wieso sollten es 26 sein? Wieso jetzt eine Erhöhung um 1 Prozent rechtssicher ist und eine um 2 nicht, erschließt sich uns einfach nicht. Wie in der Vorlage der Verwaltung zu lesen ist, geht man, wie auch bei der Zweit- wohnungssteuer, zudem davon aus, dass auch weitere Kommunen die Steuersätze nach oben anpassen, womit Karlsruhe dann auch nicht mehr bange fürchtend alleine im oberen Bereich läge. Die Erhöhung um einen weiteren Prozentpunkt generiert zusätzliche Einnah- men und durch eine Steuererhöhung, die aus unserer Sicht im Interesse der Allgemeinheit vertretbar und sinnvoll ist. Der Vorsitzende: Ich möchte mal die Stellungnahme der Verwaltung interpretieren. Es geht nicht darum, dass wir sagen, 26 Prozent seien nicht rechtssicher. Nur, wir gehen damit über den bisherigen Steuersatz, den es zum Beispiel schon in Heidelberg gibt. Und irgend- wann wird natürlich die Betreibervertretung, der Verband der Betreiber wird irgendwann einmal sagen, jetzt gehen die Jahr für Jahr immer wieder um 1 Prozent hoch, also beklagen wir erst einmal den aktuell höchsten. Bei Heidelberg, denke ich, hat offensichtlich keiner geklagt, jedenfalls gilt er im Moment, und insofern ist es an der Stelle rechtssicherer, als wenn wir jetzt über den uns bekannten Satz hinausgehen. Das ist der Hintergrund. Keiner kann am Ende gefühlsmäßig sagen, wo denn genau die Höhe liegt. Das will ich nur noch einmal erläutern. So habe ich unsere Stellungnahme verstanden, und so ist sie auch ge- meint. Dann rufe ich auf den Änderungsantrag der Linken. Entschuldigung, Herr Stadtrat Kehrle, richtig, wir müssen die Reihenfolge wieder hinkriegen. Sorry, wenn ich Sie am Anfang übersehen hatte. Stadtrat Kehrle (CDU): Wo fangen wir an? Ich mache es kurz. Wir werden den Änderungs- antrag der Linke, ablehnen, denn wir sehen nicht, dass 24, 25 oder 26 Prozent irgendje- manden, der spielsüchtig ist, von einem Automaten abhalten wird. Wir werden der Verwal- tungsvorlage leider zustimmen, auch wenn wir generell gegen diese gesamten Steuererhö- hungen auf einen Schlag sind. Aber wir müssen es tun, weil wir sonst keinen Spielraum mehr haben in nachfolgenden Haushaltsberatungen, an anderen wichtigen – 4 – gesellschaftlichen Themen weniger zu kürzen. Das wäre unser Anliegen, dass wir wie nach- her auch beim Kinderzuschuss vielleicht doch noch ein bisschen mehr Spielraum haben. Der Vorsitzende: Jetzt habe ich keinen übersehen, dann kommen wir zur Abstimmung. Ich rufe auf den Änderungsantrag der Linken und bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Ablehnung. Frau Stadträtin Fahringer? Sie haben sich verdrückt. Ich habe gerade darüber nachgedacht, ob das nicht was anderes bedeutet, aber es ist an der Stelle richtig. Also, 32 Nein-Stimmen, 15 Ja-Stimmen, so ist es dann korrekt. 30 Nein, 17 Ja, okay, sorry, es war so rum. Sie hat sogar erst genickt, als ich es gesagt habe. Okay, also jetzt haben wir es, 17 Ja-Stimmen, 30 Nein-Stimmen. Es bleibt damit bei einer mehrheitlichen Ablehnung. Und ich rufe auf die unveränderte Verwaltungsvorlage, und zwar ab jetzt. – Das ist eine einstimmige Zustimmung. Vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 4. November 2025