Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Vorlage: 2025/0890/2
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 21.10.2025
Letzte Änderung: 22.10.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.10.2025

    TOP: 7.2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Zusätzliche Dateien

  • Änderungs-/Ergänzungsantrag
    Extrahierter Text

    Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0890/2 Eingang: 20.10.2025 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Änderungsantrag: FDP/FW Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 21.10.2025 7.2 Ö Entscheidung Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt eine Erhöhung des jährlichen Hundesteuerbetrags auf 146,50 € pro Hund statt 144,- €. Der Mehrerlös in Höhe von 2,50 € pro Hund wird zweckgebunden verwendet. Bei 10.000 gemeldeten Hunden werden aus dem Mehrerlös von ca. 25.000 € pro Jahr in den nächsten vier Jahren die Beschaffung und kostenfreie Bereitstellung der Hundekotbeutel finanziert. Die Begründung erfolgt mündlich. Unterzeichnet von: Dr. Stefan Noé Petra Lorenz Sachverhalt / Begründung:

  • Stellungnahme Antrag
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0890/2 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Stadtkämmerei Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Änderungsantrag: FDP/FW Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 21.10.2025 7.2 Ö Entscheidung Kurzfassung Eine Erhöhung der Hundesteuer für einen Hund auf 146,50 € / Jahr ist grundsätzlich möglich, wird jedoch aufgrund der Unteilbarkeit durch Zwölf abgelehnt. Durch die ergänzende Erhöhung des Steuersatzes würde Karlsruhe seinen Spitzenplatz jedoch weiterhin ausbauen. Steuern sind im Gegensatz zu Gebühren, Abgaben und Beiträgen nicht zweckgebunden. Die ergänzenden Mehrerträge aus der Hundesteuer fließen grundsätzlich als allgemeine Finanzierungsmittel in den Haushalt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: ca. +28.5Tsd.€ Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die Hundesteuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so beträgt die Steuer den entsprechenden monatlichen Bruchteil der Jahressteuer. Aus diesem Grund muss ein Jahressteuersatz immer glatt durch 12 teilbar sein. Im vorliegenden Verwaltungsvorschlag ist eine glatte Teilbarkeit des Jahresbetrages nicht gegeben. Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, den Antrag abzulehnen. Steuern sind im Gegensatz zu Gebühren, Abgaben und Beiträgen nicht zweckgebunden. Die ergänzenden Mehrerträge aus der Hundesteuer fließen grundsätzlich als allgemeine Finanzierungsmittel in den Haushalt. Daher muss die Sparmaßnahme „Hundekotbeutel“ separat beschlossen werden.

  • Abstimmungsergebnis TOP 7.2
    Extrahierter Text