Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Vorlage: 2025/0890/1
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 21.10.2025
Letzte Änderung: 22.10.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.10.2025

    TOP: 7.1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Zusätzliche Dateien

  • Änderungs-/Ergänzungsantrag
    Extrahierter Text

    Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0890/1 Eingang: 20.10.2025 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Änderungsantrag: Volt Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 21.10.2025 7.1 Ö Entscheidung Die Volt Fraktion fordert: Die Erhöhung der Hundesteuer wird um weitere 3€ also auf 147€ auszuweiten, respektive die Zwingersteuer auf 294€. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, den Einsparvorschlag „Hundekotbeutel“ in der Höhe von 25.000€ zurückzuziehen. Sollte das Zurückziehen der Maßnahme der Stadt nicht mehr möglich sein, wird ein DHH-Antrag eingebracht der die Erhöhung der Hundesteuer als Gegenfinanzierung ausweist. Begründung: Diese Erhöhung stellt ca. 28.750€ Mehreinnahmen dar (basierend auf den 115.000€ Mehreinnahmen des ursprünglichen Vorschlags von 12€ Erhöhung). Durch die weitere Erhöhung führt dies zu keiner Belastung bzw. Sogar einer Verbesserung des Gesamthaushalts. In den letzten Jahren wurden viele Hundekotbeutel privat bzw. Durch Vereine finanziert, gebaut und betrieben. Über 100 Pat*innen befüllen während ihrer Gassirunden die über 300 Hundekotboxen. Sie leisten einen großen Beitrag zur Sauberkeit unserer Stadt und sind ein Paradebeispiel von ehrenamtlichen Engagement im Alltag. Um dieses ehrenamtliche Engagement weiterhin zu ermöglichen und die Akzeptanz der Hundesteuer zu erhöhen fordern wir den Erhalt der Hundekotbeutel und schlagen als Kompromiss eine weitere, geringfügige Erhöhung der Hundesteuer vor. Unterzeichnet von: Adina Geißinger Fabian Gaukel

  • Stellungnahme Antrag
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0890/1 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Stadtkämmerei Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Änderungsantrag: Volt Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 21.10.2025 7.1 Ö Entscheidung Kurzfassung Eine Erhöhung der Hundesteuer für einen Hund auf 147 € / Jahr sowie die Erhöhung der Zwingersteuer auf 294 € ist grundsätzlich möglich. Durch die ergänzende Erhöhung des Steuersatzes würde Karlsruhe seinen Spitzenplatz jedoch weiterhin ausbauen. Steuern sind im Gegensatz zu Gebühren, Abgaben und Beiträgen nicht zweckgebunden. Die ergänzenden Mehrerträge aus der Hundesteuer fließen grundsätzlich als allgemeine Finanzierungsmittel in den Haushalt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: ca. +29 Tsd.€ Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Eine Erhöhung der Hundesteuer auf einem Jahressteuersatz von 147 € pro Hund ist grundsätzlich möglich. Mit dieser weiteren Erhöhung des Steuersatzes würde der Spitzenplatz im Vergleich zu den anderen Stadtkreisen in Baden-Württemberg weiter ausgebaut. Die Hundesteuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so beträgt die Steuer den entsprechenden monatlichen Bruchteil der Jahressteuer. Steuern sind im Gegensatz zu Gebühren, Abgaben und Beiträgen nicht zweckgebunden. Die ergänzenden Mehrerträge aus der Hundesteuer fließen grundsätzlich als allgemeine Finanzierungsmittel in den Haushalt. Daher muss die Sparmaßnahme „Hundekotbeutel“ separat beschlossen werden.

  • Abstimmungsergebnis TOP 7.1
    Extrahierter Text