Betrauung der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH

Vorlage: 2025/0888
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.09.2025
Letzte Änderung: 04.11.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.10.2025

    TOP: 19

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage Gemeinderat
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0888 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Stadtkämmerei Betrauung der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 14.10.2025 15 N Vorberatung Gemeinderat 21.10.2025 19 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat betraut die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH aufgrund ihres Gesellschaftsvertrages mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des beigefügten Betrauungsaktes und ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschaftsvertreter, eine entsprechende Weisung gegenüber der Geschäftsführung der KTG zu erteilen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KTG – 2 – Erläuterungen I. Tourismusförderung und EU-Beihilfenrecht Die Stadt Karlsruhe hat im Rahmen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 71 der Landesverfassung Baden-Württemberg garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts gemäß § 1 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Gemäß § 10 Abs. 2 GemO stellt die Stadt Karlsruhe in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen Einrichtungen bereit. Sie handelt dabei im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist auch die kommunale Wirtschaftsförderung umfasst. Diese zur kommunalen Daseinsvorsorge zählende freiwillige Aufgabe zielt darauf ab, durch Schaffung und Verbesserung von Standortbedingungen der Wirtschaft das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner zu sichern oder zu steigern. Zur kommunalen Wirtschaftsförderung gehört auch die Koordination sämtlicher touristischer Akteure in der Stadt Karlsruhe. Ziel dieser Koordination ist es, die Stadt Karlsruhe in Baden-Württemberg zusammen mit ihrem Einzugsbereich als Wirtschaftsstandort und touristischen und kulturellen Anziehungspunkt zu etablieren und für Bürgerinnen und Bürger, die Besucherinnen und Besucher und die Wirtschaft attraktiver zu gestalten. Dies dient der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Ansiedlung von Industrie- und Wirtschaftsunternehmen, der Steigerung der Wohnattraktivität und des Bekanntheitsgrades im Tourismus- und Kulturbereich. Diese Aufgabe hat die Stadt Karlsruhe auf die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH übertragen. Die Finanzierung der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH erfolgt u.a. durch Kooperations- und Provisionseinnahmen sowie Erlöse aus dem Verkauf von Souvenirs. Diese Einnahmen sind jedoch nicht ausreichend, um sämtliche Tätigkeiten der KTG zu finanzieren. Daher gewährt die Stadt Karlsruhe der KTG nach entsprechender Beschlussfassung Ausgleichsleistungen, zum Beispiel durch die Gewährung von Zuschüssen oder den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages. Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind jedoch staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und damit grundsätzlich verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Stadt Karlsruhe ist der Auffassung, dass ihre Ausgleichsleistungen an die KTG nicht den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen und daher beihilferechtlich nicht relevant sind. Grund dafür ist, dass die nicht kostendeckenden Tätigkeiten der KTG als allgemeines Destinationsmarketing qualifiziert werden können, das unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft (Schreiben des BMWi vom 18.05.2017) als nicht wirtschaftlich angesehen werden kann, sodass die Gesellschaft insoweit nicht unternehmerisch handelt. II. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) Wenn finanzielle Unterstützungsmaßnahmen alle Voraussetzungen des Beihilfenbegriffs (Art. 107 Abs. 1 AEUV) erfüllen und damit grundsätzlich dem Beihilfenverbot unterfallen, können Beihilfen für sog. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) auf Grundlage des sog. DAWI- Freistellungsbeschlusses beihilfenrechtlich gerechtfertigt werden (Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter – 3 – Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, 2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012). Voraussetzung ist u.a., dass die geförderten Tätigkeiten als DAWI-Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Der Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (sog. DAWI) wird im AEUV in Artikel 14 und Artikel 106 Absatz 2 sowie im Protokoll Nr. 26 erwähnt, jedoch weder dort noch im Sekundärrecht definiert. Die Kommission definiert die DAWI in ihrem Qualitätsrahmen (Mitteilung vom 20.12.2011, KOM(2011) 900 endgültig) als wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem Allgemeinwohl dienen und ohne staatliche Eingriffe am Markt überhaupt nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt würden. Auch wenn die nicht kostendeckenden Tätigkeiten der KTG nach Auffassung der Stadt Karlsruhe schon als nicht wirtschaftlich anzusehen sind und die KTG daher insoweit nicht unternehmerisch tätig ist, handelt es sich bei diesen Aktivitäten zumindest um im Allgemeininteresse liegende, zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Karlsruhe insgesamt erbrachte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Daher hat sich die Stadt Karlsruhe dazu entschieden, rein vorsorglich für den Fall, dass einzelne Leistungen der KTG doch den Tatbestand des Art. 107 AEUV erfüllen sollten, durch diesen Beschluss und beigefügten Betrauungsakt Rechtssicherheit zu schaffen. Dies erfolgt durch die Betrauung der KTG mit den in § 1 Abs. 1 des beigefügten Betrauungsaktes genannten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. III. Betrauungsakt Ein Ausnahmefall vom grundsätzlichen Beihilfenverbot (= staatliche Beihilfen werden als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und sind von der Notifizierung (Anmeldepflicht) befreit) ist bei Erfüllung folgender Voraussetzungen gegeben: 1. Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) 2. Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr 3. Betrauung zu Ziff. 1: Wie bereits unter Kapitel II dargestellt erbringt die Gesellschaft Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. zu Ziff. 2: Die städtischen Ausgleichsleistungen an die KTG betragen nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr. zu Ziff. 3: Die Betrauung erfolgt durch Beschlussfassung des Gemeinderats. Auf dieser Grundlage hat die Stadt Karlsruhe die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH erstmals im Jahr 2016 mit der Aufgabenwahrnehmung betraut (Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2016) und im Betrauungsakt vom 14.12.2016 die Zumessungskriterien von Ausgleichsleistungen im Vorfeld festlegt. Die Betrauung erfolgte zum 01.01.2016 für die Dauer von 10 Jahren. Zum 01.01.2026 soll eine erneute Betrauung zur Absicherung von Beihilfen durch die Stadt Karlsruhe erfolgen, die wie bei der ersten Betrauung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen werden soll. Inhaltlich handelt es sich um eine Fortschreibung des bisherigen Betrauungsaktes, der auf Grundlage des Musterbetrauungsaktes des Landkreistages Baden-Württemberg erstellt wurde. – 4 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Der Gemeinderat betraut die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH aufgrund ihres Gesellschaftsvertrages mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des beigefügten Betrauungsaktes und ermächtigt den Oberbürgermeister als Gesellschaftsvertreter, eine entsprechende Weisung gegenüber der Geschäftsführung der KTG zu erteilen.

  • Anlage Betrauungsakt KTG
    Extrahierter Text

    Anlage Öffentlicher Betrauungsakt der Stadt Karlsruhe gegenüber der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) - 2 - und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) Vorbemerkung Die Stadt Karlsruhe hat im Rahmen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 71 der Landesverfassung Baden-Württemberg garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts gemäß § 1 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Gemäß § 10 Abs. 2 GemO stellt die Stadt Karlsruhe in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen Einrichtungen bereit. Sie handelt dabei im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist auch die kommunale Wirtschaftsförderung umfasst. Diese zur kommunalen Daseinsvorsorge zählende freiwillige Aufgabe zielt darauf ab, durch Schaffung und Verbesserung von Standortbedingungen der Wirtschaft das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner zu sichern oder zu steigern. Zur kommunalen Wirtschaftsförderung gehört auch die Koordination sämtlicher touristischer Akteure in der Stadt Karlsruhe. Ziel dieser Koordination ist es, die Stadt Karlsruhe in Baden-Württemberg zusammen mit ihrem Einzugsbereich als Wirtschaftsstandort und touristischen und kulturellen Anziehungspunkt zu etablieren und für Bürgerinnen und Bürger, die Besucherinnen und Besucher und die Wirtschaft attraktiver zu gestalten. Dies dient der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Ansiedlung von Industrie- und Wirtschaftsunternehmen, der Steigerung der Wohnattraktivität und des Bekanntheitsgrades im Tourismus- und Kulturbereich. - 3 - Die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH (im Folgenden: KTG) ist eine Tochtergesellschaft der Stadt Karlsruhe. Unternehmensgegenstand der KTG ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die strategische Entwicklung und Vermarktung der Tourismusdestination Karlsruhe im Rahmen der Gesamtstrategie der Stadt Karlsruhe. Durch die Vernetzung von relevanten Interessensgruppen, Leistungsträgern und Angeboten sowie den Betrieb einer Informations- und Serviceeinrichtung (Tourist-Information) verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den Tourismusstandort Karlsruhe auf dem regionalen, nationalen und internationalen Markt zu stärken. Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages verfolgt die Gesellschaft mit den vorstehend genannten Unternehmensgegenständen ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Betrauung der KTG mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: § 1 Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen, Befristung (Zu Art. 4 der Freistellungsentscheidung) (1) Die Stadt Karlsruhe betraut die KTG mit der Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: a) Maßnahmen zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades und Herausstellung der Vorzüge der Stadt Karlsruhe als touristisches Reiseziel, Destination für Tagungen und Kongresse und kulturelle Veranstaltungen b) Bereitstellung von touristischen Informationen (Tourist-Information) c) Die Erstellung und Durchführung von Konzepten inklusive entsprechender Beratung und Schulung für alle touristischen Einrichtungen der Stadt Karlsruhe d) Die gezielte Steuerung aller Tourismusformen auf betrieblicher und örtlicher Ebene im kommunalen Zuständigkeitsbereich der Stadt Karlsruhe: • Steuerung von Maßnahmen in Film-, Funk-, Fernseh- und Onlinemedien - 4 - • Internetauftritt unter der Top-Level-Domain karlsruhe-erleben.de sowie Veröffentlichung von Inhalten, die dem Gesellschaftszweck entsprechen im Rahmen anderer Internetauftritte • Herausgabe von touristischen Druckerzeugnissen (bspw. Stadtpläne, Veranstaltungskalender, Highlightflyer etc.) • Bündelung von touristischen Angeboten und Erlebnissen e) Die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Trägern, insbesondere mit umliegenden Kommunen und Landkreisen sowie überregionalen Vereinigungen und Kooperationen, insbesondere auch durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen bzw. Mitgliedschaft in entsprechenden Vereinigungen und Kooperationen f) Information und Beratung der von der Stadt vorgegebenen Standards für Klassifizierungssysteme wie beispielsweise zu Themen Nachhaltigkeit oder Barrierefreiheit g) Die Koordination und Durchführung von touristischen und kulturellen Veranstaltungen und weiteren touristischen Aktivitäten in der Stadt Karlsruhe (2) Daneben erbringt die KTG folgende Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen: a) Die Entwicklung, Produktion und/oder der Vertrieb von Souvenirs zur Werbung für die Stadt Karlsruhe b) Die Tätigkeit als Pauschalreiseveranstalter gemäß § 651a ff BGB gegenüber Endverbrauchern c) Die Vermarktung touristischer, gastronomischer und kultureller Angebote und Dienstleistungen an Wiederverkäufer, insbesondere Reiseveranstalter, Reisebüros, Omnibusunternehmen, Incentive- und Event-Agenturen, Firmen, Gruppen, Volkshochschulen, Gästeführer d) Die Vermittlung von Pauschalangeboten, Unterkunftsangeboten und sonstigen Leistungen von Leistungsträgern in Karlsruhe, insbesondere Privatvermietern, gewerblichen Beherbergungsbetrieben, Restaurations- betrieben und sonstigen Anbietern touristischer Leistungen e) Vermittlung von Eintritts- und Fahrkarten f) Untervermietung von Teilflächen des Objekts Kaiserstr. 72-74, 76133 Karlsruhe (3) Die Betrauung nach § 1 Abs. 1 erfolgt zum 01.01.2026 für eine Dauer von zehn Jahren. - 5 - § 2 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Finanzierung der KTG erfolgt u. a. durch Kooperations- und Provisionseinnahmen sowie Erlösen aus dem Verkauf von Souvenirs. (2) Die unter Abs. 1 genannten Einnahmen sind jedoch nicht ausreichend, um sämtliche in der Betrauung genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu finanzieren. Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach § 1 Abs. 1 erforderlich, gewährt die Stadt Karlsruhe der KTG Ausgleichsleistungen, insbesondere durch den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, die Gewährung von Zuschüssen, durch die Einräumung von Gesellschafterdarlehen und Kassenkrediten sowie die Übernahme von Bürgschaften. Eine Ausgleichsleistung für die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erfolgt nicht. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der KTG auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung. (3) Die Höhe des maximal von der Stadt Karlsruhe auszugleichenden Jahresfehlbetrages, die Höhe der maximal zu übernehmenden Bürgschaften sowie andere Ausgleichsleistungen ergeben sich aus dem nach den gesetzlichen Regelungen erstellten und beschlossenen Wirtschaftsplan der KTG. (4) Führt die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 Abs. 1 aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse zu einem höheren Fehlbetrag, kann auch dieser ausgeglichen werden. (5) Die Ausgleichsleistung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns abzudecken. Für die Ermittlung der Nettokosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses. (6) Soweit die KTG sonstige Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 ausübt, die keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die von diesem Betrauungsakt umfasst werden, muss die KTG in ihrer Buchführung die Aufwendungen - 6 - und Erträge, die sich aus der Erbringung der einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß § 1 Abs. 1 ergeben, getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten ausweisen. Die KTG erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das Planjahr und der testierten Gewinn- und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. In dieser Trennungsrechnung sind die den einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses ist zu berücksichtigen. Die KTG wird die Trennungsrechnung der Stadt Karlsruhe übermitteln. § 3 Kontrolle hinsichtlich einer möglichen Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Zeitraums der Betrauung der KTG erfüllt werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 entsteht, führt die KTG den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jährlichen Jahresabschluss. Bei Investitionszuschüssen kontrolliert die Stadt Karlsruhe ergänzend die Schlussrechnung über die Maßnahmen. Im Fall übernommener Bürgschaften stellt die Stadt Karlsruhe zusätzlich jährlich eine Übersicht über die übernommenen Bürgschaften auf. Bei der Verwendung von zweckgebundenen Rücklagen oder zweckgebundenen Verbindlichkeiten und Sonderposten ist der Eintritt des Zwecks nachzuweisen. (2) Die Stadt Karlsruhe fordert die KTG zur Rückzahlung der Überkompensation auf. Gleiches gilt, wenn die Kapitalrücklage bzw. die Verbindlichkeit oder der Sonderposten nicht mehr zweckgebunden verwendet werden kann. (3) Übersteigt die Überkompensation den jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, kann diese auf das nächste Kalenderjahr übertragen und von der für dieses Kalenderjahr zu zahlenden Ausgleichsleistung abgezogen werden. - 7 - § 4 Vorhalten von Unterlagen (Zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren und verfügbar zu halten. § 5 Salvatorische Klausel, Anpassung an geänderte Rechtslage (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betrauung unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Betrauung für die Stadt Karlsruhe oder die KTG unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Rechtslücke ist durch die Stadt Karlsruhe eine Bestimmung zu treffen, die dem der Betrauung angestrebten Zweck am nächsten kommt. (2) Die Stadt Karlsruhe wird bei Änderungen der Rechtslage eine Anpassung der Betrauung vornehmen, wenn die Erreichung des Zwecks der Betrauung dies erfordert. Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Abstimmungsergebnis TOP 19
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 21.10.2025 TOP 19
    Extrahierter Text

    Niederschrift 15. Plenarsitzung des Gemeinderates 21. Oktober 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 19 der Tagesordnung: Betrauung der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH Vorlage: 2025/0888 Beschluss: Der Gemeinderat betraut die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH aufgrund ihres Gesellschafts- vertrages mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse nach Maßgabe des beigefügten Betrauungsaktes und ermächtigt den Oberbürger- meister als Gesellschaftsvertreter, eine entsprechende Weisung gegenüber der Geschäfts- führung der KTG zu erteilen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (46 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 19 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 14. Oktober 2025. Ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist Einstimmigkeit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 30. Oktober 2025