Änderung der Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Vereinsmusik und des Chorgesangs

Vorlage: 2025/0879
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.09.2025
Letzte Änderung: 21.01.2026
Unter Leitung von: Kulturamt
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Kulturausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 04.11.2025

    TOP: 2

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: verwiesen in den Gemeinderat

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 16.12.2025

    TOP: 12

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0879 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Kulturamt Änderung der Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Chorgesangs und der Vereinsmusik Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Kulturausschuss 04.11.2025 2 Ö Vorberatung Gemeinderat 16./17./18.12.2025 12 Ö Entscheidung Kurzfassung Die finanzielle Lage der Stadt Karlsruhe und die damit einhergehenden Sparmaßnahmen machen auch im Bereich der Vereinsmusikförderung Kürzungen erforderlich. Die Vereinsmusikpflege ist eine institutionelle Förderung, das heißt auf das Gesamtbudget wird voraussichtlich eine Pauschalkürzung im DHH 2026/27 in Höhe von 8,7 Prozent erfolgen. Weitere Einsparungen können durch den Wegfall der mietfreien Überlassung von stadteigenen Räumen zu Probezwecken, der Mietkostenzuschüsse für private Proberäume sowie der Sonder- und Jubiläumszuschüsse erreicht werden. Dazu bedarf es der Änderung der „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Chorgesangs und der Vereinsmusik“. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: siehe Erläuterungen Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die Musik- und Gesangvereine tragen zum kulturellen Leben, zur Vermittlung von Werten und zur aktiven Mitgestaltung unserer Gemeinschaft bei. Sie leisten einen Beitrag zur persönlichen Entwicklung, zur kulturellen Bildung und zur gesellschaftlichen Teilhabe junger Menschen. Grundlage für die Förderung der Karlsruher Musik- und Gesangvereine sind die vom Gemeinderat verabschiedeten „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Chorgesangs und der Vereinsmusik“. Darin ist die Höhe der Allgemein- (Grundzuschuss + Zuschlag für aktive jugendliche Mitglieder), Mietkosten- und Jubiläumszuschüsse betragsmäßig festgelegt. Die Höhe der Sonderzuschüsse richtet sich nach dem Einzelfall. Im Haushaltsjahr 2025 stehen 113.750 Euro zur Verfügung. Die finanzielle Lage der Stadt Karlsruhe und die damit einhergehenden Sparmaßnahmen machen auch im Bereich der Vereinsmusikförderung Kürzungen erforderlich. Die Vereinsmusikpflege ist eine institutionelle Förderung, das heißt auf das Gesamtbudget wird eine Pauschalkürzung im DHH 2026/27 in Höhe von 8,7 Prozent erfolgen. Weitere Einsparungen können durch den Wegfall der mietfreien Überlassung von stadteigenen Räumen zu Probezwecken, der Mietkostenzuschüsse für private Proberäume sowie der Sonder- und Jubiläumszuschüsse erreicht werden. Die weiteren Einsparungen sind jedoch nicht ohne Änderung der Förderrichtlinien zu erreichen. Die neuen Richtlinien sehen eine Reduzierung der Förderung auf Allgemeinzuschüsse (Grundzuschuss + Zuschlag für aktive jugendliche Mitglieder) vor. Die geänderten „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Chorgesangs und der Vereinsmusik“ (Anlage 1) sowie eine Synopse der Förderrichtlinien von 2017 und 2026 (Anlage 2) sind beigefügt. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Der Planansatz in Höhe von 113.840 Euro wurde 2025 aufgrund der haushaltswirtschaftlichen Sperre auf 112.360 Euro reduziert. Für 2026 wird der Ansatz unter der Voraussetzung, dass der Gemeinderat die Haushaltssicherungsmaßnahme „Kürzung der institutionellen Förderung um 8,7 Prozent“ beschließt, noch 103.940 Euro betragen. Die Zuschüsse werden auf Antrag ausbezahlt. Grundlage für die Berechnung sind die im Jahr 2024 eingereichten Anträge auf Allgemein-, Mietkostenzuschuss, die Jahresmieten für städtische Räume gemäß den Förderrichtlinien, Jubiläumszuschüsse, Sonderzuschüsse sowie Erbbauzins. Den Sportvereinen gleichgestellt bestellt die Stadt Karlsruhe zugunsten kultureller Vereine Erbbaurechte, damit die Vereine Baudarlehen, Zuschüsse usw. dinglich absichern können. Erbpachtverträge bestehen mit dem Musikverein 1956 Durlach-Aue und dem Gesangverein 1872 e. V. Durlach. Den Differenzbetrag zwischen dem dinglich gesicherten Erbbauzins und dem tatsächlichen Erbbauzins trägt das Kulturamt. Dementsprechend wurden für Allgemeinzuschüsse 40.674 Euro ausbezahlt, für Mietkostenzuschüsse und Jahresmieten für städt. Räume 32.206 Euro; Jubiläumszuschüsse 2.400 Euro. Sonderzuschüsse konnten wegen fehlender Mittel nicht ausbezahlt werden. Hinzu kommen noch die Erbbauzinsen in Höhe von 16.745,33 Euro. In der Gesamtsumme 92.025,33 Euro. – 3 – Nach den neuen Richtlinien entfallen ab 2026 die Mietkostenzuschüsse und Jahresmieten für städtische Räume, die Jubiläumszuschüsse und Sonderzuschüsse. Die Förderung reduziert sich auf den Allgemeinzuschuss. Bei einer gleich hohen Antragszahl wie 2024 ergäbe sich für 2026 eine Zuschusssumme von 62.900 Euro. Hinzuzurechnen sind die jährlich zu zahlenden Erbbauzinsen von 16.745,33 Euro. In der Gesamtsumme 80.645,33 Euro. Abhängig von den Antragseingängen sind voraussichtlich weitere Einsparungen bis zu 20.000 Euro möglich. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Kulturausschuss die Änderung der „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Chorgesangs und der Vereinsmusik“ gemäß Anlage 1 ab 1. Januar 2026.

  • Anlage 1 Richtlinien Vereinsmusik
    Extrahierter Text

    Anlage 1 zu TOP 2 Kulturausschuss 4. November 2025 Karlsruhe Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Chorgesangs und der Vereinsmusik 1. Ziel der Förderung 1.1 Die Stadt Karlsruhe fördert die kulturelle Tätigkeit der Karlsruher Gesang- und Musikvereine durch die Gewährung von Zuschüssen. 1.2 Die Förderung durch Zuschüsse kann nur im Rahmen der für diese Zwecke im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Zuschüssen besteht nicht. 2. Förderungsvoraussetzungen 2.1 Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist bei Gesangvereinen die Zugehörigkeit zum Badischen Chorverband, bei Musikvereinen die Eintragung im Vereinsregister oder die Zugehörigkeit zu einem Verband. 2.2 Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die kulturelle Tätigkeit des Vereins durch öffentlich zugängliche Veranstaltungen nachgewiesen wird (öffentliche Auftritte, Konzerte usw.). 3. Art der Förderung 3.1 Die kulturellen Aktivitäten der Vereine können im Rahmen der verfügbaren Finanz- und Sachmittel gefördert werden durch allgemeine Zuschüsse. 3.1.1 Die allgemeinen Zuschüsse gliedern sich in einen Grundzuschuss und in Zuschläge für aktive jugendliche Mitglieder. Jugendlicher ist, wer am 1. Januar des Jahres, für das die Förderung beantragt wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. - 2 - 4. Höhe der Förderung Die Zuschüsse haben folgende Höhe: 4.1 Allgemeine Zuschüsse 4.1.1 Grundzuschuss (jährlich) 600,00 Euro 4.1.2 Zuschlag für aktive jugendliche Mitglieder (jährlich) je 18,00 Euro 5. Verfahren Die Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres unter Verwendung des Onlineformulars beim Kulturamt der Stadt Karlsruhe einzureichen. . 6. Ausnahmen In besonders begründeten Einzelfällen sind zur Abwendung von Härten Ausnahmeregelungen möglich. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom 1. April 2017

  • Anlage 2 Richtlinien Vereinsmusik
    Extrahierter Text

    Anlage 2 zu TOP 2 Kulturausschuss 4. November 2025 Fassung vom 1. April 2017 Neue Fassung ab 2026 Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Chorgesangs und der Vereinsmusik Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Chorgesangs und der Vereinsmusik 1. Ziel der Förderung 1. Ziel der Förderung 1.1 Die Stadt Karlsruhe fördert die kulturelle Tätigkeit der Karlsruher Gesang- und Musikvereine durch die Gewährung von Zuschüssen. 1.1 Die Stadt Karlsruhe fördert die kulturelle Tätigkeit der Karlsruher Gesang- und Musikvereine durch die Gewährung von Zuschüssen. 1.2 Die Förderung durch Zuschüsse kann nur im Rahmen der für diese Zwecke im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Zuschüssen besteht nicht. 1.2 Die Förderung durch Zuschüsse kann nur im Rahmen der für diese Zwecke im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Zuschüssen besteht nicht. 2. Förderungsvoraussetzungen 2. Förderungsvoraussetzungen 2.1 Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist bei Gesangvereinen die Zugehörigkeit zum Badischen Sängerbund, bei Musikvereinen die Eintragung im Vereinsregister oder die Zugehörigkeit zu einem Verband. 2.1 Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist bei Gesangvereinen die Zugehörigkeit zum Badischen Sängerbund, bei Musikvereinen die Eintragung im Vereinsregister oder die Zugehörigkeit zu einem Verband. 2.2 Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die kulturelle Tätigkeit des Vereins durch öffentlich zugängliche Veranstaltungen nachgewiesen wird (öffentliche Auftritte, Konzerte usw.). 2.2 Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die kulturelle Tätigkeit des Vereins durch öffentlich zugängliche Veranstaltungen nachgewiesen wird (öffentliche Auftritte, Konzerte usw.). 3. Art der Förderung 3. Art der Förderung 3.1 Die kulturellen Aktivitäten der Vereine können im Rahmen der verfügbaren Finanz- und Sachmittel gefördert werden durch - allgemeine Zuschüsse - Jubiläumszuschüsse - Sonderzuschüsse - kostenfreie Überlassung von stadteigenen Räumen (z. B. Schulräume) bzw. Mietkostenzuschüsse für Aktivitäten im Sinne des satzungs-mäßigen Vereinszwecks. 3.1 Die kulturellen Aktivitäten der Vereine können im Rahmen der verfügbaren Finanz- und Sachmittel gefördert werden durch allgemeine Zuschüsse. 3.1.1 Die allgemeinen Zuschüsse gliedern sich in einen Grundzuschuss und in Zuschläge für aktive jugendliche Mitglieder. Jugendlicher ist, wer am 1. Januar des Jahres, für das die Förderung beantragt 3.1.1 Die allgemeinen Zuschüsse gliedern sich in einen Grundzuschuss und in Zuschläge für aktive jugendliche Mitglieder. Jugendlicher ist, wer am 1. Januar des Jahres, für das die wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung für die Gewährung der Zuschläge für aktive jugendliche Mitglieder ist, dass der Verein eine eigene Jugendgruppe unterhält, deren Mitglieder sich ganz oder überwiegend aus Jugendlichen unter 25 Jahren zusammensetzen. Förderung beantragt wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3.1.2 Jubiläumszuschüsse werden beim 25-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, und 100jährigen Vereinsjubiläum gewährt. Danach bei allen Vereinsjubiläen, die durch 25 teilbar sind. 3.1.3 Die Sonderzuschüsse gliedern sich in Fehlbetragszuschüsse für Veranstaltungen und Beschaffungs- und Reparaturkostenzuschüsse für Instrumente. Fehlbetragszuschüsse können auch für die Durchführung oder Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen von völkerverbindendem Charakter gewährt werden. 3.1.4 Räume in stadteigenen Gebäuden (Schulen, Begegnungsstätten etc.) werden – soweit verfügbar – den kulturellen Vereinen bei begründetem und nachgewiesenem Bedarf zur Durchführung ihrer dem Vereinszweck dienenden laufenden Aktivitäten mietfrei überlassen. Davon ausgenommen sind Räume städtischer Gesellschaften sowie städtische Räume, die an einen Generalmieter vermietet wurden. Anfallende Mietkosten werden zwischen dem Kulturamt und den jeweiligen Dienststellen verrechnet. Eventuell anfallende Personalkosten (Hausmeister) sind vom Nutzer zu begleichen. Die Verantwortung für die pflegliche Behandlung der überlassenen Räume (einschließlich Einrichtung) trägt der Verein. 4. Höhe der Finanzierung 4. Höhe der Förderung 4.1 Allgemeine Zuschüsse 4.1 Allgemeine Zuschüsse Grundzuschuss (jährlich) 512,00 Euro Grundzuschuss (jährlich) 600,00 Euro Zuschlag für aktive jugendliche Mitglieder (jährlich) je 18,00 Euro Zuschlag für aktive jugendliche Mitglieder (jährlich) je 18,00 Euro 4.2 Jubiläumszuschüsse Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Vereinsjubiläum. Bis zum 100jährigen Vereinsjubiläum wird pro Jahr ein Betrag in Höhe von 5 Euro gewährt. Bei weiteren Jubiläen beträgt der Jubiläumszuschuss 500 Euro. 4.3 Sonderzuschüsse Die Höhe des Sonderzuschusses richtet sich nach dem Einzelfall. Voraussetzung für die Genehmigung von Sonderzuschüssen ist, dass a) die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist, b) Die Eigenleistungen des Antragstellers im angemessenen Verhältnis zu dem beantragten Zuschuss stehen (in der Regel mindestens 50 Prozent der Gesamtaufwendungen), c) Der Antragsteller die Bewilligungsbedingungen anerkannt hat. 4.4 Mietkostenzuschüsse Angefallene Mietkosten für Proberäume können bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 350 Euro bezuschusst werden, sofern seitens der Stadt keine Proberäume in stadteigenen Gebäuden zur Verfügung gestellt werden können (siehe Ziffer 3.1.4). 5. Verfahren Die Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist – bei Verbands- mitgliedern über ihren Verband - beim Kulturamt der Stadt Karlsruhe einzureichen. Für die Beantragung der Zuschüsse sind die dafür vorgesehenen Antragsformulare zu verwenden. Über die Verwendung von Sonderzuschüssen ist eine Kostenabrechnung vorzulegen. Die Stadt ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung aller Zuschüsse zu prüfen und Einsicht in Abrechnungsunterlagen zu nehmen. Anträge auf Allgemein- und Jubiläumszuschüsse sind spätestens bis zum 31. Mai, Anträge auf Sonder- und Mietkostenzuschüsse bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres zu stellen. 5. Verfahren Die Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres unter Verwendung des Onlineformulars beim Kulturamt der Stadt Karlsruhe einzureichen. 6. Ausnahmen In besonders begründeten Einzelfällen sind zur Abwendung von Härten Ausnahmeregelungen möglich. 6. Ausnahmen In besonders begründeten Einzelfällen sind zur Abwendung von Härten Ausnahmeregelungen möglich. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien vom 1. Januar 2008 in der Fassung vom 1. April 2017 treten zum 1. April 2017 in Kraft. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom 1. April 2017.

  • Abstimmungsergebnis TOP 12
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 16.-18.12.2025 TOP 12
    Extrahierter Text

    Niederschrift 18. Plenarsitzung des Gemeinderates 16. Dezember 2025, 09:00 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 12 der Tagesordnung: Änderung der Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Chorgesangs und der Vereinsmusik Vorlage: 2025/0879 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Kulturausschuss die Änderung der „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Chorgesangs und der Vereinsmusik“ gemäß Anlage 1 ab 1. Januar 2026. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung (45 Ja, 2 Enthaltungen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Kulturausschuss am 4. November 2025. Und ich bitte da um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmig angenommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 19. Januar 2026