Absichtserklärung zur Einführung des Mobilitätspasses sowie Ermächtigung zur Beantragung einer Anschubförderung für den Mobilitätspass

Vorlage: 2025/0835
Art: Beschlussvorlage
Datum: 02.09.2025
Letzte Änderung: 15.10.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

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  • Beschlussvorlage
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    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0835 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Stk Absichtserklärung zur Einführung des Mobilitätspasses sowie Ermächtigung zur Beantragung einer Anschubförderung für den Mobilitätspass Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 14.10.2025 11 N Vorberatung Gemeinderat 21.10.2025 13 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat ermächtigt und beauftragt die Verwaltung einen Förderantrag zur Anschubförderung des Mobilitätspasses beim Verkehrsministerium Baden-Württemberg zu stellen und gibt hiermit die hierfür erforderliche Absichtserklärung zur Einführung des Mobilitätspasses ab. Mit dem Förderantrag ist noch keine Verpflichtung oder Vorfestlegung zur Einführung des Mobilitätspasses verbunden. Für die Planung und vertiefte Prüfung des Mobilitätspasses soll die Variante des a) Einwohner*innenbeitrags b) Kfz-Halter*innenbeitrags näher betrachtet werden. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: noch nicht bezifferbar Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: noch nicht bezifferbar Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☒ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KVV – 2 – Das Ende März 2025 in Kraft getretene Landesmobilitätsgesetz Baden-Württemberg enthält für Kommunen in Baden-Württemberg die Ermächtigungsgrundlage zur Einführung eines Mobilitätspasses in einer von zwei Varianten. Der Mobilitätspass ist eine kommunale Abgabe, bei welcher die Abgabenzahlenden in Höhe ihrer Abgabe ein Guthaben für den Erwerb von ÖPNV- Zeitkarten erhalten (Mobilitätsguthaben). Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat ein Förderprogramm zur Anschubförderung des Mobilitätspasses gestartet. Die antragstellenden Kommunen können hierbei 75% ihrer anfallenden Planungs- und Vorbereitungskosten für die Einführung des Mobilitätspasses erstattet bekommen (max. 1 Mio. Euro je Antragsteller). Zuwendungsfähig sind zudem auch 75% der anfallenden internen Personalkosten für eine Personalstelle bis zur Entgeltgruppe 13 für den Bewilligungszeitraum (bis 31.12.2027). Die Antragstellung durch die jeweilige Kommune hat bis zum 16.11.2025 zu erfolgen, der Gremienbeschluss mit der erforderlichen Absichtserklärung kann bis zum 10.12.2025 nachgereicht werden. Zuwendungsvoraussetzung ist die Vorlage eines Gremienbeschlusses mit der Absichtserklärung, dass der Mobilitätspass in der antragstellenden Kommune eingeführt werden soll und die Wahl der favorisierten Variante. Mit der Beantragung der Anschubförderung sowie der Abgabe der Absichtserklärung ist noch keine Verpflichtung oder Vorfestlegung für die Einführung des Mobilitätspasses verbunden. Auch die Festlegung der Variante ist nicht verbindlich, sie hilft jedoch der Verwaltung bei der Planung und vertieften Prüfung der Umsetzung. Die Einführung des Mobilitätspasses kann erst nach Erstellung einer Abgabensatzung sowie der Erarbeitung von technischen Lösungen für die Umsetzung der Abgabenerhebung und Erteilung des Mobilitätsguthabens erfolgen. Die Verwaltung schätzt, dass hierfür ca. 2 Jahre Vorlaufzeit benötigt werden. Die Stadt Karlsruhe hat als eine von 21 Modellkommunen gemeinsam mit dem Verkehrsministerium Baden-Württemberg in einem rund zwei Jahre andauernden Prozess Grundlagen für den Mobilitätspass erarbeitet. Darüber hinaus war die Stadt Karlsruhe auch als eine von drei „Vorreiterkommunen“ an Umsetzungsüberlegungen zum Mobilitätspass beteiligt. Die ursprünglich von der Verwaltung favorisierte Variante der Arbeitgeber*innenabgabe wurde jedoch nicht in das Landesmobilitätsgesetz übernommen. Im Landesmobilitätsgesetz sind nur noch die Varianten des Einwohner*innenbeitrags sowie des Kfz-Halter*innenbeitrags enthalten. Beim Einwohner*innenbeitrag werden sämtliche Einwohner*innen einer Kommune zur Abgabe herangezogen. Allerdings sind Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen, soweit dies aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Nach Einschätzung des Verkehrsministeriums sind bestimmte Personengruppen aus sozialen Gründen von der Abgabe zu befreien (z.B. Empfänger*innen von Sozialhilfe, Bürgergeld, Schüler*innen sowie Studierende). Weitere Befreiungen können in der Abgabensatzung geregelt werden. Beim Kfz-Halter*innenbeitrag werden nur Einwohner*innen einer Kommune zur Abgabe herangezogen, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist (Kfz-Halter*innen). Hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten gelten die gleichen Grundsätze wie beim Einwohner*innenbeitrag. Weitere Befreiungen können in der Abgabensatzung geregelt werden. Einwohner*innen ohne eigenes Kraftfahrzeug (z.B. auch Nutzer*innen von Carsharing-Angeboten) werden nicht zu dieser Abgabe herangezogen. Durch den Mobilitätspass können zusätzliche Einnahmen zur Finanzierung des ÖPNV generiert werden. Soweit das Mobilitätsguthaben von den Abgabepflichtigen für den Erwerb von Fahrkarten verwendet wird (z.B. Erwerb des Deutschlandtickets), fließen den Verkehrsunternehmen (VBK, AVG, Deutsche Bahn etc.) über das Einnahmeaufteilungsverfahren zusätzliche Einnahmen zu. Soweit das – 3 – Mobilitätsguthaben von den Abgabepflichtigen nicht eingelöst wird, verbleiben die Einnahmen der erhebenden Kommune. Der Mobilitätspass ist rechtlich so konzipiert, dass die damit generierten zusätzlichen Mittel der Kommune (aus der Nichteinlösung des Mobilitätsguthabens) zweckgebunden zum Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden sind, § 15 Landesmobilitätsgesetz. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 hat das Verkehrsministerium in seinen ergänzenden Hinweisen zum Landesmobilitätsgesetz bestätigt, dass die Mittel aus dem Mobilitätspass aufgrund der schwierigen Haushaltslage der Kommunen nicht nur für den Ausbau, sondern auch zur Verhinderung des ansonsten notwendigen Abbaus des Bestandsangebots im ÖPNV verwendet werden dürfen. In Bezug auf die Stadt Karlsruhe bedeutet dies, dass die Einnahmen aus dem Mobilitätspass auch zur Verhinderung von einschneidenden Angebotskürzungen (z.B. 20-Minuten-Takt bei der TRAM) verwendet werden können. Mit den zusätzlichen Einnahmen aus dem Mobilitätspass könnten damit weitergehende starke Angebotskürzungen im ÖPNV-Angebot der VBK (über Stufe 1 des Einsparkonzepts hinaus) vermieden werden. Die Förderungsrundsätze zur Anschubförderung des Mobilitätspasses (Anlage 1) und das Schreiben des Verkehrsministeriums mit den ergänzenden Hinweisen zum Landesmobilitätsgesetzes (Anlage 2) sind dieser Vorlage beigefügt. Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen des Mobilitätspasses hängen insbesondere von der ausgewählten Variante, dem Umfang der Befreiungen in der Abgabensatzung sowie der noch festzulegenden Beitragshöhe ab. Aktuell können hierzu noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Für die Umsetzung des Mobilitätspasses würde auch zusätzliches Personal benötigt, welches zu zusätzlichen Verwaltungskosten führen und dadurch die Erlöse aus dem Mobilitätspass schmälern würde. Auch zu den Verwaltungskosten können zum aktuellen Zeitpunkt noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Der Gemeinderat ermächtigt und beauftragt die Verwaltung, einen Förderantrag zur Anschubförderung des Mobilitätspasses zu beantragen und gibt hiermit die hierfür erforderliche Absichtserklärung zur Einführung des Mobilitätspasses ab. Mit der Antragstellung ist noch keine Verpflichtung oder Vorfestlegung zur Einführung des Mobilitätspasses verbunden. Für die Planung und vertiefte Prüfung des Mobilitätspasses soll die Variante des a) Einwohner*innenbeitrags b) Kfz-Halter*innenbeitrags näher betrachtet werden.

  • Anlage 1 Fördergrundsätze Mobilitätspass
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    Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg AZ.: VM3-3890-171/1/1 Fördergrundsätze zur Anschubförderung des Mobilitätspasses Vom 30. Juli 2025 1. Zuwendungsziel Mit Verabschiedung des Landesmobilitätsgesetzes wurde die rechtliche Grundlage für die Einführung des Mobilitätspasses in kommunalen Gebietskörperschaften geschaffen. Mit der vorliegenden Förderung soll nun interessierten Kommunen die Möglichkeit geboten werden, zeitnah und mit finanzieller Unterstützung des Landes die notwendigen Vorbereitungen zur Einführung eines Mobilitätspasses zu treffen. Der Mobilitätspass ist ein freiwilliges, kommunales Abgabeninstrument für den ÖPNV in Baden-Württemberg, welches auf Basis einer sogenannten Drittnutzerfinanzierung konzipiert ist. Mit einem Mobilitätspass für Einwohnerinnen und Einwohner oder mit einem Mobilitätspass für Kfz-Halterinnen und Kfz-Halter können Kommunen zusätzliche Mittel für den Ausbau des ÖPNV generieren sowie Anreize setzen, vermehrt vom Auto auf den ÖPNV umzusteigen. Wer eine Abgabe bezahlt, erhält dafür in gleicher Höhe ein Mobilitätsguthaben, welches bei dem Erwerb von ÖPNV-Zeitkarten eingesetzt werden kann. Es liegt im erheblichen Landesinteresse, dass Kommunen möglichst schnell von dem gänzlich neuen Instrument Gebrauch machen. Da bisher auf keine bestehenden - 2 - Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann, ist es relevant, allen berechtigten Kommunen in Baden-Württemberg erste pilothafte Erkenntnisse für die Vorbereitung der Einführung von Mobilitätspässen zur Verfügung zu stellen. Damit initiative Kommunen pilothaft voranschreiten, wird ein finanzieller Anreiz in Form einer anteiligen Förderung durch das Land geboten. 2. Rechtsgrundlagen Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe  der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) sowie der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), insbesondere §§ 23 und 44 LHO, sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K),  des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der §§ 43, 48, 49 und 49a LVwVfG,  des Landesmobilitätsgesetzes (insbesondere §§ 14 bis 21) vom 18. März 2025. Weitere Bedingungen und Auflagen werden gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid festgelegt. Die Förderung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Verkehr, das aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. 3. Zweck der Zuwendung Das Ministerium für Verkehr fördert in der Rolle des Zuwendungsgebers vorbereitende Maßnahmen zur Einführung des Mobilitätspasses in Kommunen, um darauf aufbauend allen abgabenberechtigten Kommunen in Baden-Württemberg erste pilothafte - 3 - Erkenntnisse für die Vorbereitung der Einführung von Mobilitätspässen zur Verfügung zu stellen. Die Zuwendung ist als Anteilsfinanzierung vorgesehen. 4. Antragsberechtigung, Empfang und Weitergabe der Zuwendung Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags in Textform (vergleiche Punkte 8.2, 8.3). Antragsberechtigt sind Stadt- und Landkreise, die Aufgabenträger für den ÖPNV nach § 6 Absatz 1 ÖPNVG sind, sowie große Kreisstädte, die Verkehrsleistungen im ÖPNV im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 ÖPNVG fördern oder durch eigene Verkehrsunternehmen erbringen, ohne Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG zu sein. Innerhalb der unter Punkt 8.1 angegebenen Antragseinreichungsfrist kann von einem/ einer Antragsberechtigten nur ein Antrag gestellt werden. Der Antrag fast mindestens 2 zuwendungsfähige Maßnahmen zu einem Gesamtvorhaben zusammenfassen. Im Übrigen gilt Ziffer 4.5 der VV zu § 44 LHO. Ein Antragsteller/ eine Antragstellerin kann mit weiteren natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften (beispielsweise mit einer weiteren Kommune oder/und einem Verkehrsbetrieb beziehungsweise einem Verkehrsverbund) als Konsortium einen gemeinsamen Antrag stellen. Die Konsortialpartner müssen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks projektbezogen zusammenarbeiten. Der/ die federführende Antragsteller/ Antragstellerin fungiert gegenüber dem Zuwendungsgeber als Ansprechperson und Erstempfänger/ Erstempfängerin der Mittel und ist für die Koordinierung des Konsortiums und für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel verantwortlich. Die Projektpartner, welche mit dem Erstempfänger/ der Erstempfängerin das Konsortium bilden, gelten als Drittempfänger der Zuwendung. Die Nachweispflicht zur zweckentsprechenden Mittelverwendung und die Berichtspflicht gegenüber dem Zuwendungsgeber obliegen dem/ der federführenden Erstempfänger/ Erstempfängerin. - 4 - Die Konsortialpartner müssen ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszweckes und zur Anwendung der Ziffer 12 der VV zu § 44 LHO (Weitergabe von Zuwendungen) in einem Konsortialvertrag regeln und dem Ministerium für Verkehr mit dem Antrag auf Zuwendung vorlegen. Für den Fall, dass der Konsortialvertrag nicht bereits mit dem Antrag auf Zuwendung eingereicht werden kann, ist dem Antrag eine Absichtserklärung zur Zusammenarbeit beizulegen (vergleiche Punkt 4 des Antragsformulars). 5. Zuwendungsvoraussetzungen Neben den allgemein gültigen zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen (insbesondere Ziffer 1 der VV zu § 44 LHO) hat der Zuwendungsempfänger/ die Zuwendungsempfängerin folgende Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen und diese mit der Stellung des Zuwendungsantrags nachzuweisen:  Vorlage eines Gremienbeschlusses mit Absichtserklärung, dass der Mobilitätspass eingeführt werden soll unter Angabe der voraussichtlich favorisierten Mobilitätspassvariante (entweder für Einwohnerinnen/ Einwohner oder für Kfz- Halterinnen/ Kfz-Halter). Der Gremienbeschluss mit Absichtserklärung ist dem Antrag beizufügen und kann vorbehaltlich der im Rahmen der Zuwendung durchgeführten Untersuchungsergebnisse getroffen werden. Wenn er in begründeten Fällen nicht mit dem Zuwendungsantrag eingereicht werden kann, ist er spätestens bis zum 10.12.2025 beim Zuwendungsgeber nachzureichen (vergleiche Punkt 4 des Antragsformulars).  Beschreibung der geplanten zuwendungsfähigen Maßnahmen hinsichtlich ihrer inhaltlich-konzeptionellen Ausgestaltung und hinsichtlich ihrer zeitlichen Planung. Die Beschreibung ist im Antragsformular unter Punkt 2.2 einzutragen.  Aufgegliederte Darstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mit einer Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben sowie summarische Darstellung der übrigen mit dem Vorhaben zusammenhängenden, aber nicht zuwendungsfähigen Ausgaben und eine Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben (vergleiche Punkte 2.3 und 2.4 des Antragsformulars). - 5 -  Erklärung über die grundsätzliche Bereitschaft zur Teilnahme und Mitarbeit an vom Zuwendungsgeber organisierten Terminen zum Erfahrungs- und Informationsaustausch zu den geförderten Maßnahmen und zu weiteren Themen, die der Vorbereitung der Einführung von Mobilitätspässen dienen (beispielsweise Aufbau einer landesweit nutzbaren Plattform für die Abwicklung der Guthabenverwendung). Die Erklärung ist unter Punkt 3 des Antragsformulars anzukreuzen.  Einverständniserklärung, dass die durch die geförderten Maßnahmen erzielten Arbeitsergebnisse und gewonnenen Erfahrungswerte landesweit allen interessierten Kommunen zur Verfügung gestellt werden. Die Erklärung ist unter Punkt 3 des Antragsformulars anzukreuzen. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Projektförderung, die über einen Zuschuss als Anteilsfinanzierung gewährt wird. Zuwendungsfähig sind 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, maximal 1 Million Euro pro Zuwendungsantrag, wobei innerhalb der unter Punkt 8.1 angegebenen Antragseinreichungsfrist je Antragsberechtigung nur ein Zuwendungsantrag gestellt werden kann. Ausgabearten, die zur Vorbereitung der Einführung des Mobilitätspasses erforderlich sind, können als zuwendungsfähig anerkannt werden, beispielsweise folgende Kosten:  Externe Dienstleistungskosten Externe Dienstleistungskosten sind zuwendungsfähig für juristische und fachliche Gutachten und für sonstige Beratungsleistungen, beispielsweise für: - die Erstellung einer kommunalen Abgabensatzung - die detaillierte Berechnung von Erlöspotenzialen eines Mobilitätpasses - die Etablierung eines Verfahrens zur Abgabenerhebung und -verwaltung einschließlich der Datenermittlung und -weiterleitung - 6 - - die beihilferechtskonforme Ausgestaltung der Verwendung des Abgabenaufkommens und seiner Weiterleitung an Verkehrsunternehmen - die Konzeption und Durchführung von Kommunikation, Beteiligung und Öffentlichkeitsarbeit - die erstmalige Durchführung einer Evaluation (Vorher-Erhebung) zu Wirkung und Akzeptanz des Mobilitätspasses - die Konzeption und Entwicklung von technischen Lösungen, insbesondere von digitalen Anwendungen wie beispielsweise zur Erhebung und Verwaltung der Abgabe - die Erstellung des Sachberichts (vergleiche Punkt 7) oder von Teilen davon  Personalkosten Die Förderung von Personalkosten ist maximal auf die Dauer des Bewilligungszeitraums begrenzt. Zuwendungsfähig sind ausschließlich solche Personalkosten, die mit dem Zuwendungszweck unmittelbar zusammenhängen und die aufgrund des Vorhabens neu beziehungsweise zusätzlich entstehen. Der Zuwendungsgeber gewährt seine Zuwendung auf Grundlage des vom Antragssteller / von der Antragstellerin beantragten Personalkosten- Pauschalbetrags (vergleiche Antragsformular Punkt 2.5). Die Personalkostenpauschale ergibt sich aus der Summe der für den Gesamtzeitraum des Vorhabens geplanten Personalstellenanteile. Zuwendungsfähig sind Personalstellenanteile gemäß Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bis maximal Entgeltgruppe 13 mit einem maximalen Stellenumfang von insgesamt 100 Prozent (alle Stellenanteile dürfen in Summe nicht 100 Prozent übersteigen). Über- und außertarifliche Leistungen sind nicht zuwendungsfähig. Zuwendungsfähig ist/ sind ein oder auch mehrere Personalstellenanteil/-e (sowohl beim Erstempfänger/ bei der Erstempfängerin als auch bei etwaigen Letztempfängern/ Letztempfängerinnen), einschließlich aller Nebenkosten wie - 7 - den Arbeitgeberbeiträgen zu den Sozialversicherungen und einschließlich jährlicher Sonderzahlungen, sofern ein tarifvertraglicher Anspruch besteht. Mit dem Antrag sind alle beantragten Personalstellenanteile, ihre jeweiligen Entgeltgruppe (TVöD) und ihre auf das Vorhaben bezogene Tätigkeitsbeschreibung darzulegen (siehe Antragsformular Punkt 4). Im Verwendungsnachweis sind die im Rahmen des beantragten Personalkosten- Pauschalbetrags erhaltenen Zuwendungen personenbezogen und entgeltgruppenbezogen aufzuschlüsseln. Die je Stellenanteil für das Vorhaben aufgebrachte Zeit muss dokumentiert sein. Des Weiteren muss im Verwendungsnachweis belegt werden, dass die personalkostenbezogenen Zuwendungen ausschließlich für das Vorhaben und damit für die Erreichung des Zuwendungszweckes aufgewendet wurden. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, einen Teil der an den Zuwendungsempfänger/ die Zuwendungsempfängerin ausgezahlten Pauschale zurückzufordern. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn ein oder mehrere Stellenanteile, die der abgerechneten Pauschale zugrunde liegen, nicht zum Einsatz kamen beziehungsweise wenn mehr vom Zuwendungsgeber ausbezahlt wurde als durch den/ die geförderte/-n Personalstellenanteil/-e zeitlich geleistet wurde.  Kosten für die Konzeption und Durchführung von Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise zur Information und Beteiligung von Akteuren und der Bevölkerung, für Veranstaltungen und Kommunikationskampagnen etc.  Kosten zur Konzeption und erstmaligen Durchführung einer Evaluation (Vorher- Erhebung) zu Wirkung und Akzeptanz des Mobilitätspasses  Investitionskosten für die Entwicklung von technischen Lösungen, - 8 - insbesondere von digitalen Anwendungen wie beispielsweise zur Erhebung und Verwaltung der Abgabe. Die zuwendungsfähigen Investitionskosten umfassen keine technischen Set-Up-Lösungen für die Administration von Mobilitätsguthaben. Für diese ist eine andere künftige Förderung vorgesehen (siehe Punkt 7). 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen  Eine kumulierte Förderung derselben zuwendungsfähigen Maßnahmen im Rahmen des Gesamtvorhabens in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.  Zuwendungen können nach Ziffer 1.2 der VV zu § 44 LHO nur für Vorhaben bewilligt werden, mit denen im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden. Zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns muss der Zuwendungsbescheid vorliegen. Gemäß Ziffer 1.2 der VV zu § 44 LHO können Ausnahmen zugelassen werden.  Sollte der Mobilitätspass nicht bis zum Ende des Bewilligungszeitraums eingeführt werden können, beispielsweise auf Grund eines fehlenden positiven Gremienbeschlusses, ist damit keine Rückforderung der Zuwendungsmittel verbunden.  Der Zuwendungsgeber genehmigt eine Weitergabe der Zuwendung gemäß Ziffer 12 der VV zu § 44 LHO.  Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Absatz 2, 3 LHO zur Prüfung berechtigt. Auf den § 91 Absatz 1 Satz 2 LHO wird ausdrücklich hingewiesen.  Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats dem Zuwendungsgeber nachzuweisen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises hat der Zuwendungsempfänger/ die - 9 - Zuwendungsempfängerin neben einem zahlenmäßigen Nachweis einen Sachbericht beim Ministerium für Verkehr vorzulegen (vergleiche Verwendungsnachweisverfahren, Punkt 8.7). Der Sachbericht muss die Verwendung der durch die Zuwendung geförderten Maßnahmen sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu den inhaltlichen Aspekten und prozessualen Schritten hinsichtlich der Vorbereitung zur Einführung des Mobilitätspasses darlegen. Er muss der Anforderung entsprechen, veröffentlicht zu werden, damit weitere Kommunen aus dem Bericht lernen können. Sensible Inhalte oder lokal-strategische Daten können von der Veröffentlichung ausgenommen werden. Eine Anforderungsbeschreibung für die Berichterstattung wird mit dem Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt.  Der Zuwendungsempfänger/ die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, bei der Kommunikation auf die Förderung des Landes hinzuweisen. Die Kommunikation bezieht sich auf alle internen und externen Informationskanäle wie beispielsweise Veranstaltungen, Printmedien, Hörfunk, Fernsehen sowie Webinhalte und Social Media.  Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, nach Erteilung des Zuwendungsbescheids den Namen des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin und die Höhe der Zuwendung im Rahmen von eigenen PR-Maßnahmen zu verwenden.  Auf Wunsch des Zuwendungsgebers findet im Rahmen der geförderten Objekte oder Leistungen eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung statt. Plant der Zuwendungsempfänger/ die Zuwendungsempfängerin dazu eigene Veranstaltungen, wird der Zuwendungsgeber darüber informiert und ihm wird die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben.  Damit künftig nicht jede Kommune für die Abwicklung von Mobilitätsguthaben eine eigene Lösung entwickeln muss, plant der Zuwendungsgeber Kommunen – unter anderem den im Rahmen der Anschubförderung unterstützten Kommunen – zusätzliche Fördermittel für entstehende Aufgaben im Zusammenhang mit der Konzeptualisierung und dem Aufbau einer kommunal zu betreibenden landesweiten Plattform für die Buchung und Verrechnung von Mobilitätsguthaben zur Verfügung zu stellen. Hierfür ist vorgesehen, frühzeitig nach Bewilligung der Zuwendungsanträge für die Anschubförderung gesonderte Fördergrundsätze für - 10 - den Aufbau einer solchen Guthabenplattform zu veröffentlichen. Die Fördergrundsätze werden detaillierte Angaben zur Zuständigkeit, Finanzierung und Governance der zukünftigen Plattform enthalten. Das Ministerium für Verkehr bietet an, dabei eine steuernde und beratende Rolle zu übernehmen, um die Plattform in Zusammenarbeit mit den Kommunen zu konzeptualisieren und aufzubauen. Um auch nach der Förderung auf kommunaler Ebene Synergien und Kosten zu bündeln, soll die Guthabenplattform so aufgesetzt werden, dass sich perspektivisch auch weitere Kommunen und ÖPNV-Vertriebsstellen an diese Plattform andocken können. Näheres hierzu soll im Detail zwischen dem Ministerium für Verkehr und den geförderten Kommunen abgestimmt werden. 8. Verfahren 8.1 Frist für die Antragstellung Innerhalb der Antragstellungsfrist kann pro Antragsteller/ Antragstellerin nur ein Antrag eingereicht werden. Dieser ist bis zum 16.11.2025 beim Ministerium für Verkehr einzureichen. 8.2 Antragsweg Der Antrag ist per E-Mail beim Ministerium für Verkehr über die Mailadresse Poststelle@vm.bwl.de mit dem Betreff „Zuwendungsantrag Anschubförderung Mobilitätspass“ einzureichen. Später eingehende Projektanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. 8.3 Antragsunterlagen Der Zuwendungsantrag umfasst folgende Bestandteile:  Standardisiertes Antragsformular mit Unterschrift des/ der Antragstellenden - 11 -  Spezifische Unterlagen (diese sind dem Antragsformular zu entnehmen) Im Zusammenhang mit den erforderlichen Antragsunterlagen wird auf die Punkte 4 und 5 dieser Fördergrundsätze verwiesen. 8.4 Bewilligungsverfahren Prüfungs-, Entscheidungs- und Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Verkehr. Die im Zusammenhang mit diesem Förderprogramm durch das Ministerium für Verkehr bereitgestellten Formblätter sind zu verwenden. Für den Fall, dass die Summe der eingereichten Förderanträge das vorhandene Fördermittelbudget des Zuwendungsgebers übersteigt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Hierfür wird nach Ablauf der Antragseinreichungsfrist unter Berücksichtigung aller fristgerecht und vollständig eingereichten Anträge ein auf Auswahlkriterien basiertes Ranking gebildet. Auswahlkriterien, die im Fall der Übersteigung des vorhandenen Fördermittelbudgets zum Tragen kommen, umfassen insbesondere:  Voraussichtlich favorisierte Mobilitätspassvariante: Der Zuwendungsgeber wird darauf achten, dass möglichst beide Varianten des Mobilitätspasses – sowohl für Einwohnerinnen und Einwohner als auch für Kfz-Halterinnen und Kfz-Halter – in der Gesamtheit der Vorhaben der antragstellenden Kommunen zum Tragen kommen.  Struktur der Kommunen: Der Zuwendungsgeber wird im Sinne des Erkenntnisinteresses darauf achten, dass möglichst unterschiedlich strukturierte Kommunen (Größe, Raumtyp, Stadtkreis/ Landkreis/ Große Kreisstadt) betrachtet werden.  Anzahl der geplanten zuwendungsfähigen Maßnahmen: Im Sinne des Erkenntnisinteresses wird der Zuwendungsempfänger darauf achten, dass möglichst viele der unter Punkt 6 genannten zuwendungsfähigen Maßnahmen im Förderantrag enthalten sind. - 12 -  Qualität der geplanten zuwendungsfähigen Maßnahme hinsichtlich ihrer inhaltlich-konzeptionellen Ausgestaltung: Der Zuwendungsempfänger wird darauf achten, dass eine möglichst hohe Qualität der geplanten zuwendungsfähigen Maßnahmen erwartet werden kann. 8.5 Bewilligungszeitraum Der Bewilligungszeitraum der geförderten Maßnahmen erstreckt sich grundsätzlich bis 31.12.2027 und wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt. 8.6 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Zuwendungen werden erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids ausgezahlt. Sie können schriftlich unter Nachweis der tatsächlich angefallenen und beglichenen Kosten vierteljährlich abgerufen werden. Teilbeträge von weniger als 10.000 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Abschlagszahlungen insgesamt können in Höhe von maximal 80 Prozent der bewilligten Mittel abgerufen werden. Der verbleibende Betrag von 20 Prozent wird vom Zuwendungsgeber bis zur Schlussabrechnung einbehalten und erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 8.7 Verwendungsnachweisverfahren Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der im Zuwendungsbescheid angegebenen Stelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. (Vergleiche Ziffer 7.1 der VV zu § 44LHO) - 13 - Eine Anforderungsbeschreibung für den Sachbericht wird mit dem Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt (vergleiche Punkt 7). Im Übrigen wird auf Ziffer 7 der ANBest-K verwiesen. Bei der Weitergabe der Zuwendung wird insbesondere auf Ziffer 7.7 der ANBest-K verwiesen, wonach der Erstempfänger/ die Erstempfängerin verpflichtet ist, die von dem Letztempfänger bzw. der Letztempfängerin ihm/ ihr gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Schlussverwendungsnachweis beizufügen. 8.8 Erfolgskontrolle Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wertet mit dem Verwendungsnachweis umfänglich den Erfolg der Maßnahme aus. Der Erfolg wird anhand folgender Kennzahlen und Kriterien gemessen:  Anzahl geplanter und durchgeführter geförderter Maßnahmen  Aussagekräftige Darstellung der durch die geförderten Maßnahmen gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse im Sachbericht 8.9 Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung Bei Nichteinhaltung der in diesen Fördergrundsätzen enthaltenen Regelungen, der geltenden Vorgaben der LHO sowie der dazugehörigen VV-LHO oder in den in § 49 LVwVfG genannten Fällen behält sich das Ministerium für Verkehr in Gänze oder anteilig eine Rückforderung der gewährten Zuwendung vor. Die Bewilligungsstelle kann den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und bereits gewährte Zuwendungen zurückfordern, wenn der Zuwendungsempfänger/ - 14 - die Zuwendungsempfängerin die Mittel nicht entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder wenn die geförderten Maßnahmen vor dem im Antrag beschriebenen und im Bewilligungsbescheid festgesetzten Zeitraum (Zweckbindungsfrist) beendet werden. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids sowie als Folge hiervon die Rückforderung und Verzinsung der Zuwendung richten sich nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und dem LVwVfG, insbesondere §§ 48, 49, 49a LVwVfG. 9. Strafrechtliche Hinweise Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die An- gaben für die antragstellende Organisation/ Institution oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist. Rechtsgrundlagen: § 264 StGB und §§ 2 ff. Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subven- tionen nach Landesrecht (LSubvG) vom 1. März 1977 (GBl. S. 42). 10. Inkrafttreten Die Fördergrundsätze treten am 1. August 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

  • Anlage 2 Schreiben Verkehrsministerium ergänzende Hinweise
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