Finanzierung der KI-Allianz Baden-Württemberg e.G. in den HHJ 2026 und 2027 ff
| Vorlage: | 2025/0819 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 29.08.2025 |
| Letzte Änderung: | 17.10.2025 |
| Unter Leitung von: | Wirtschaftsförderung |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 30.09.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0819 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Wirtschaftsförderung Finanzierung der KI-Allianz Baden-Württemberg e.G. in den HHJ 2026 und 2027 ff. Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft 24.09.2025 5 N Vorberatung Gemeinderat 30.09.2025 12 Ö Entscheidung Beschlussantrag 1. Der Gemeinderat beschließt, die Mitgliedschaft der Stadt Karlsruhe in der KI-Allianz Baden- Württemberg e.G. fortzuführen. 2. Der Gemeinderat nimmt die in der Generalversammlung der KI-Allianz am 4. Juli .2025 beschlossene Satzungsänderung zur Kenntnis Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: 2026 38.477 €, 2027 53.877 € Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: 53.877 € Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☒ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☒ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – I. Vorbemerkung und Struktur der KI-Allianz Baden-Württemberg e.G. 1. Historie und Anlass der Vorlage Der Gemeinderat hat am 26. Januar 2021 den Beitritt zur Genossenschaft „Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg“ beschlossen (2020/1464). Am 19. Februar 2021 wurde die Genossenschaft unter dem Namen KI-Allianz Baden-Württemberg e.G. (nachfolgend KI-Allianz) gegründet. Sie vereint Partner aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung der Regionen Stuttgart, Karlsruhe, Neckar-Alb, Freiburg, Nordschwarzwald und dem Ostalbkreis. Ursprünglich entstand die Initiative im Rahmen der Karlsruher Bewerbung für den Innovationspark KI. Der Zuschlag für die Landesförderung ging letztlich an Heilbronn (Schwarz-Gruppe). Die im Landeswettbewerb unterlegenen Städte und Regionen haben danach entschieden, die jeweiligen Kompetenzen, Netzwerke, KI-relevanten Institutionen, die bestehenden Innovations- und Existenzgründermaßnahmen weiterhin gemeinsam zu vermarkten und unter anderem dem Land Baden-Württemberg als Säule der KI-Strategie im globalen Wettbewerb der KI-Regionen anzubieten. Die KI-Allianz Baden-Württemberg e.G. hat die Aufgabe, ein sichtbares Ökosystem für Künstliche Intelligenz in Baden-Württemberg aufzubauen. Die Stadt Karlsruhe spielte bei der Gründung eine zentrale Rolle. Für die Jahre 2023 bis 2025 hat der Gemeinderat Finanzmittel zur Finanzierung der genossenschaftlichen Aufgaben freigegeben (Beschlussvorlage 2022/2445); in der Umsetzung waren dies jährlich 99.167,46 Euro (brutto). Die Vorlage hat zum Ziel, ergänzend zu den bisherigen mündlichen Berichten im Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft, den Gemeinderat über die Entwicklung der KI-Allianz seit der Gründung zu informieren, die weitere Mitgliedschaft der Stadt Karlsruhe ab 2026 einschließlich der zukünftigen Finanzierung zu sichern und über die laufende Transformation der KI-Allianz sowie die damit verbundene Satzungsänderung zu informieren. 2. Auftrag und Mitglieder der KI-Allianz a. Auftrag der KI Allianz Die KI-Allianz wurde mit zwei zentralen Zielen ins Leben gerufen: Zum einen soll sie ihre Mitglieder wirtschaftlich fördern und begleiten, indem sie die Koordination, Weiterentwicklung, Unterstützung und Vermarktung eines standortübergreifenden Innovations- und Wertschöpfungszentrums für KI organisiert („ein Konzept – mehrere Standorte“). Dieses Zentrum greift auf bestehende Forschungsstärken, Start-up-Communities und die KI-Wirtschaft zurück und soll die Kommerzialisierung von KI in Baden-Württemberg spürbar vorantreiben. Zum anderen verfolgt die Allianz den Aufbau einer leistungsfähigen KI-Infrastruktur, die eine nachhaltige Umsetzung der KI-Strategie des Landes ermöglicht und die KI-Allianz langfristig als zentrale Anlaufstelle für KI in Baden-Württemberg etabliert. b. Mitglieder der KI-Allianz Mitglieder der KI-Allianz sind in der Region Stuttgart die Stadt Böblingen, die Stadt Stuttgart, der Verband Region Stuttgart und die Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH, in der Region Neckar-Alb die IHK Reutlingen, die GER Gewerbeimmobilien GmbH und Co. KG, die Universitätsstadt Tübingen und der Regionalverband Neckar-Alb, in der Region Ostwürttemberg der Landkreis Ostalbkreis, in der Region Freiburg die Stadt Freiburg und die IHK Südlicher Oberrhein und in der Region Nordschwarzwald die Wirtschaftsförderung Nordschwarzwald GmbH und die IHK Nordschwarzwald. – 3 – Die Städte Metzingen und Esslingen haben eine Mitgliedschaft angefragt. Aktuelle Mitglieder der Genossenschaft aus der Region Karlsruhe sind: - TechnologieRegion Karlsruhe GmbH - Industrie- und Handelskammer Karlsruhe - Fraunhofer IOSB - DIZ Digitales Innovationszentrum GmbH Ab 2026 wird zusätzlich der CyberForum e.V. als Mitglied beitreten. c. Kündigung der Mitgliedschaft Aktuell besteht eine Verpflichtung der Stadt Karlsruhe, die Beiträge zu leisten: Gemäß § 5 Abs. 1 der Genossenschaftssatzung kann jedes Mitglied seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen. Der Nutzen der Mitgliedschaft der Stadt Karlsruhe wird daher regelmäßig im dritten Quartal eines Jahres evaluiert. d. Finanzierung & Grundstruktur Für die ersten drei Betriebsjahre wurde eine Grundfinanzierung durch die Genossenschaftsmitglieder vereinbart. Sie umfasst jeweils einen regional gebundenen Jahresbeitrag. Dieser beträgt für die Region Karlsruhe 99.167,46 Euro brutto, der in der Region Karlsruhe bisher vollständig durch den städtischen Haushalt gedeckt wird. Diese Finanzierung ermöglicht zentrale, regionsübergreifende Aufgaben, wie die Vernetzung von Wirtschaft (insbesondere KMU), Wissenschaft, Intermediären und Verwaltung, den Aufbau strategischer Partnerschaften, die Konzeption und Durchführung von Netzwerkformaten. Damit wird die Wirksamkeit der genossenschaftlichen Struktur gesichert und die Einwerbung von Fördermitteln für KI-Infrastrukturen unterstützt. II. Wirksamkeit der KI-Allianz Mit einem gezielten Marketingstart wurde die Bekanntheit der KI-Allianz erhöht und damit die Grundlage für Mitgliederwachstum und Sichtbarkeit gelegt. Der Förderantrag „Community Management“ wurde erstellt und am 20.12.2023 positiv beschieden; parallel wurden die anderen Projektpartner unter dem Dach der KI-Allianz bei deren Anträgen unterstützt. Ab Jahreswechsel 2023/2024 wurde schrittweise Personal für das Community Management und die Geschäftsstelle eingestellt und der Aufbau bis Mitte 2024 abgeschlossen. Seit Januar 2024 wird das Community Management systematisch ausgebaut: In enger Zusammenarbeit mit den regionalen Partnern fanden zahlreiche Vernetzungs- und Informationsveranstaltungen für Unternehmen, Verwaltungen und die kommunalen Genossenschaftsmitglieder statt. Die Community Manager*innen wirken aktiv in ihren Regionen, während die Geschäftsstelle den interregionalen Austausch koordiniert – ein zentraler Baustein des „ein Konzept – mehrere Standorte“-Ansatzes. In der Gesamtschau wurden durch die genannten Maßnahmen bislang über 280 Unternehmen und Start-ups im Land beraten und unterstützt. Damit leistet die KI-Allianz mithilfe der Finanzierung des Landes einen messbaren Beitrag zur Beschleunigung der KI‑Adaption, zur Verbesserung der Daten‑ und KI‑Kompetenzen sowie zur Stärkung des Innovations‑ und Finanzierungsökosystems in Baden‑Württemberg. Das Community Management wurde von Seiten des Landesministeriums bis Ende 2026 verlängert; einige weitere Projekte unter dem Dach der KI-Allianz haben ebenfalls Verlängerungen beantragt. Ein geplanter Folgeantrag soll die Aktivitäten aller Projekte unter dem Dach der KI-Allianz bündeln, besser verzahnen und gezielt weiterentwickeln. Damit soll die Kohärenz im Gesamtprogramm gestärkt, – 4 – Wirkung und Skalierbarkeit erhöht und der Übergang von der Pilot- in die Verstetigungsphase ermöglicht werden. 1. Fördermittelakquise Insgesamt wurden seit der Gründung 11,6 Millionen Euro an Fördergeldern für acht Projekte unter dem Dach der Allianz akquiriert. Davon entfielen 1,2 Millionen Euro direkt auf Karlsruhe. Mit diesen Mitteln wurden in Karlsruhe zwei zentrale Projekte umgesetzt: KI-Innovation Lab: Dieses Lab verfügt über eine Datenbank von rund 80 Expert*innen und unterstützt Unternehmen bei der Identifizierung und Umsetzung von KI-Anwendungen. Bis Juli 2025 wurden etwa 50 Unternehmen beraten, vor allem kleine und mittlere Betriebe aus der Region. Damit trägt das Lab wesentlich zur Übertragung von Forschungsergebnissen in die Praxis bei. KI-Investoren Plug-In: Das Programm bringt Start-ups mit Investoren zusammen. Bis Juli 2025 konnten über 240 Investorenkontakte hergestellt und mehr als 200 Start-ups beraten werden. Das Projekt wird vom CyberForum e.V. umgesetzt und beschäftigt rund sechs Vollzeitäquivalente. Es stärkt die Finanzierungsmöglichkeiten junger Unternehmen und verbessert die Start-up-Kultur im Bereich KI. Karlsruhe profitiert somit unmittelbar von Fördergeldern, es wurden neue Arbeitsplätze geschaffen und es erfolgt eine höhere Sichtbarkeit für Karlsruhe als Standort für KI-Forschung und -Innovation. 2. Community Management Ein zentrales Instrument der Allianz ist das Community Management, das in allen sechs Regionen etabliert wurde. Seit Dezember 2023 wird dieses durch eine 80-prozentige Landesförderung und jeweils zu 20 Prozent von den Mitgliedern finanziell ergänzt. Für die Region Karlsruhe stehen in den Jahren 2023 bis 2025 zwei Community Manager zur Verfügung. Ihre Arbeit wird mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 48.277,59 Euro (brutto / beinhaltet Sach- und Personalmittel) von der Stadt Karlsruhe kofinanziert. Die Community Manager wirken in den jeweiligen Regionen und organisieren Veranstaltungen, fördern die Vernetzung zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung und wirken aktiv am Ausbau der regionalen Strukturen mit. Parallel koordiniert die Geschäftsstelle der Allianz den Austausch zwischen den Regionen und sorgt so für die Umsetzung des Prinzips „ein Konzept – mehrere Standorte“. Das Community Management wurde durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bereits bis Ende 2026 aus dem zunächst bis 2025 laufenden Förderbescheid kostenneutral für die Stadt verlängert, sodass die Stadt in 2026 keinen Finanzanteil zahlen muss. Der Geschäftsbericht der Community Manager Karlsruhe zur Arbeit des Community Managements liegt der Vorlage als Anlage 1 bei. 3. Standortbestimmung & Ausblick Die KI-Allianz hat seit ihrer Gründung zentrale Strukturen geschaffen und wesentliche Fortschritte erzielt. Mit gezielten Marketingmaßnahmen konnte sie ihre Sichtbarkeit erhöhen. Dieses bildet die Basis für Mitgliederwachstum und eine stärkere Positionierung im Land Baden-Württemberg. Der erfolgreiche Förderantrag für das Community Management sowie die Unterstützung weiterer Projektpartner bei deren Anträgen unterstreichen die Wirksamkeit der Allianz. Ab Jahreswechsel 2023/2024 wurde schrittweise Personal für Geschäftsstelle und Community Management eingestellt und der Aufbau bis Mitte 2024 abgeschlossen. Seither finden in enger – 5 – Zusammenarbeit mit den regionalen Partnern regelmäßig Veranstaltungen für Unternehmen, Verwaltungen und kommunale Mitglieder statt. Während die Community Managerinnen und Manager in den Regionen aktiv wirken, sorgt die Geschäftsstelle für den interregionalen Austausch. Insgesamt ist die Allianz auf Kurs: Sie erfüllt bereits heute wesentliche Teile ihres Auftrags (vgl. Kapitel I., 2., a.) insbesondere Vernetzung, Sichtbarkeit, Community-Aufbau und Fördermittelmobilisierung – und entwickelt sich planmäßig zu einer zentralen Anlaufstelle für Künstliche Intelligenz in Baden- Württemberg. Die Fortführung der Mitgliedschaft in der KI-Allianz ist für die Stadt Karlsruhe daher ein elementarer Zukunftsbaustein für die Weiterentwicklung des IT- und Digitalstandorts Karlsruhe und eine der Maßnahmen zur notwendigen Transformation in den etablierten und neu gegründeten Unternehmen. III. Verstetigung und Strategische Neuausrichtung der KI-Allianz 1. Rahmenbedingungen und Bedarf zur Neuausrichtung Nach dem Aufbau der KI-Allianz soll die Mitgliedschaft der Stadt Karlsruhe und die Arbeit der Allianz verstetigt werden. Angesichts des intensiven Standortwettbewerbs und der hohen Dynamik im Bereich Künstliche Intelligenz betrachten die Karlsruher Genossen die KI-Allianz als Schlüssel, um den Anspruch und die Fähigkeiten der gesamten TechnologieRegion sichtbar zu machen und optimale Bedingungen für überregionale Projekte zu schaffen. Die fortgesetzte Unterstützung der KI-Allianz durch die Stadt Karlsruhe trägt dazu bei, die regionale Wirtschaftskraft zu stärken, Innovationsinfrastrukturen aufzubauen, Bildung und Fachkräftesicherung zu fördern, öffentliche Dienstleistungen zu modernisieren und ethische Standards in der KI- Entwicklung zu gewährleisten. Dies sichert nicht nur die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Karlsruhe, sondern positioniert die Stadt als aktive Gestalterin im digitalen Zeitalter. Die finanzielle Unterstützung durch das Land unterstreicht die Bedeutung der Allianz für die wirtschaftliche und technologische Entwicklung Baden-Württembergs und ist ein Hebel zur weiteren Einwerbung von Drittmitteln. Die Genossenschaft hat erkannt, dass ihr bisheriges Finanzierungsmodell (undifferenzierte Beiträge) insbesondere für kleinere Kommunen und Unternehmen in bislang nicht erschlossenen Regionen eine erhebliche wirtschaftliche Eintrittshürde darstellt. Die KI-Allianz hat daher die finanziellen und governance-seitigen Hürden abgebaut und damit die Grundlage für den gezielten Mitgliederzuwachs und die Erweiterung des Budgets geschaffen. Für die genossenschaftliche Finanzierung der KI-Allianz wurde insgesamt ein neues Finanzierungsmodell durch die Generalversammlung beschlossen, das unter III. erläutert wird. Zudem sollen neben dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg auch das Verkehrsministerium, Umweltministerium und Gesundheitsministerium durch die KI-Allianz angesprochen werden, um weitere finanzielle Mittel für die Genossenschaft erschließen zu können, die damit auch dem Standort Karlsruhe zur Verfügung stehen könnten (Städt. Klinikum über Programm Medicus, Mobilität über Verkehrsministerium). 2. Finanzielle Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2026 und folgende a. Mitgliedsbeiträge Für das Jahr 2026 sieht die KI-Allianz eine Transformationsphase vor, in der die Allianz weiterhin auf die Unterstützung der bestehenden Genossen mit dem bestehenden Finanzierungsmodell angewiesen sein wird. Dieses trägt dazu bei, eine tragfähige Basis für die Genossenschaft zu sichern und – 6 – ausreichend neue Mitglieder zu akquirieren. Die Grundfinanzierung soll im Haushaltsjahr 2026 für die Region Karlsruhe unverändert 83.334 Euro (netto) bzw. 99.167,46 Euro (brutto) betragen. Ab 2027 wird ein neues Finanzierungsmodell mit festen differenzierten Beiträgen für die verschiedenen Partnergruppen für alle Mitglieder eingeführt (Details in Anlage 2 Finanzierungskonzept KI-Allianz). Die Karlsruher Genossen haben sich - unter dem Vorbehalt der Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien - bereit erklärt, sich bereits ab dem Jahr 2026 an der Finanzierung der regionalen Kosten der KI-Allianz gemäß dem neuen Finanzierungskonzept zu beteiligen. Für die Stadt Karlsruhe bedeutet dieses neue Finanzierungsmodell, dass sich der eigene Beitrag im Haushaltsjahr 2026 auf 32.334 Euro (netto) bzw. 38.477,46 Euro (brutto) reduziert. Mit der vollständigen Umstellung auf das neue Finanzierungssystem ab dem Haushaltsjahr 2027 reduziert sich der jährliche Beitrag der Stadt Karlsruhe auf 25.000 Euro (netto) bzw. 29.750 Euro (brutto). b. Community Management Bezüglich des Community Managements der KI-Allianz hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus der KI-Allianz die Förderung der Personalkosten aus Restmitteln nicht ausgeschöpfter Förderkulissen bis zum 31.12.2026 zugesagt. Der Förderbescheid liegt seit dem 08.07.2025 vor. Dies bedeutet, dass die Community Manager im Jahr 2026 keine Kosten verursachen bzw. dass der finanzielle Aufwand für die Personalkosten bei null Euro liegt. Das Community Management wird ab dem Jahr 2026 inhaltlich noch enger an die Karlsruher Genossen angebunden. Dies erfolgt durch nun regelmäßige Jours Fixes mit den Karlsruher Genossen. Hier informiert das Community Management über aktuelle Vorgänge in der KI-Allianz. Es ist auch geplant, einen Community Manager räumlich bei der Wirtschaftsförderung anzusiedeln, um eine engere inhaltliche Abstimmung zu gewährleisten. Durch die engere Zusammenarbeit und die räumliche Nähe sollen die Netzwerkeffekte gerade auch für Firmen in der Unternehmensbetreuung erhöht werden. Der zweite Community Manager wird im Jahr 2026 voraussichtlich bei der TechnologieRegion Karlsruhe angegliedert, um in die Region zu wirken. Die beiden Personen bleiben weiterhin bei der KI- Allianz angestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2027 beabsichtigt die KI-Allianz, die Anzahl der Community Manager nach einem anderen Schlüssel zu verteilen, dann entfällt auf die Region Karlsruhe noch ein Community Manager. Für die Finanzierung des Community Managements ist aktuell die Beantragung einer erweiterten Landesförderung für die Jahre 2027 ff. geplant. Ziel ist es, die Finanzierung jeweils einer Vollzeitstelle für das Community Management in allen KI-Allianz-Regionen Baden-Württembergs sicherzustellen. Die Höhe des von den Genossenschaftsmitgliedern zu tragenden Eigenanteils pro Region ist abhängig von den endgültigen Konditionen der Landesförderung. Bei einer Förderquote von 80 Prozent durch das Land würde der jährliche Eigenanteil pro Region 20.274,70 Euro netto bzw. 24.126,89 Euro brutto betragen. Die Aufteilung dieses Eigenanteils auf die einzelnen Genossenschaftsmitglieder wird in der jeweiligen Region festgelegt. Da das Community Management ab 2026 wie beschrieben bei der Wirtschaftsförderung Karlsruhe angesiedelt wird, ist es zielführend, diese engere Zusammenarbeit für die Dauer der Förderung durch das Land zu verstetigen. Die Stadt Karlsruhe muss daher für die Kofinanzierung des Community Managements ab dem Jahr 2027 20.274,70 Euro (netto) zur Verfügung stellen. – 7 – c. Übersicht der finanziellen Auswirkungen Haushaltsjahr 2026 2027 2028 Beitrag Region Karlsruhe 83.334,00 76.000,00 76.000,00 Anteil IHK 20.000,00 20.000,00 20.000,00 Anteil TRK 20.000,00 20.000,00 20.000,00 Anteil Fraunhofer IOSB 5.000,00 5.000,00 5.000,00 Anteil CyberForum 5.000,00 5.000,00 5.000,00 Anteil DIZ 1.000,00 1.000,00 1.000,00 Stadt Karlsruhe 32.334,00 25.000,00 25.000,00 Community Management 0,00 20.274,70 20.274,70 Gesamtbetrag Stadt KA 32.334,00 45.274,70 45.274,70 Beiträge in Euro netto Der Gemeinderatsbeschluss zur Gründung der Genossenschaft (2022/2445) hat lediglich für die Jahre 2023 bis 2025 Mittel zur Finanzierung der genossenschaftlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Daher waren in der mittelfristigen Finanzplanung im Rahmen des DHH 24/25 keine Mittel mehr ab 2026 eingestellt. Die Einstellung der erforderlichen Mittel – obwohl eine Verpflichtung aufgrund der beurkundeten Genossenschaftssatzung besteht – sind im Rahmen der Haushaltsaufstellung für den DHH 26/27 nur mit einer Gegenfinanzierung möglich. Daher hat die Wirtschaftsförderung eine Priorisierung innerhalb des Budgets der Wirtschaftsförderung vorgenommen. So sollen die erforderlichen Mittel als dauerhafte Leistungen an die Genossenschaft, solange die Mitgliedschaft besteht oder die Genossenschaft nicht aufgelöst wird, durch Umschichtung innerhalb des THH 8000 zur Verfügung gestellt werden. Diese Priorisierung ist aus Sicht der Wirtschaftsförderung mit Blick auf die Hebelwirkung des eigenen Beitrags und der bisher erreichten Ziele und Maßnahmen folgerichtig, auch wenn in den anderen Bereichen der Wirtschaftsförderung in der Folge jährlich Maßnahmen im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms reduziert werden müssen. IV. Satzungsänderung der Genossenschaft auf Grundlage des Beschlusses der Generalversammlung vom 4. Juli .2025 Es wurden folgende Änderungen der Satzung beschlossen: § 17: • Der Vorstand berichtet halb- statt vierteljährlich an den Aufsichtsrat. • Die Übersicht über die geschäftliche Entwicklung muss nicht mehr anhand von Zwischenabschlüssen stattfinden. § 24: • Statt 42 Mitgliedern hat der AR künftig nur noch maximal 18 Mitglieder, wobei ein Drittel dieser Sitze für kommunale Vertreter*innen reserviert ist. • Durch die Satzungsänderung besteht für die Stadt Karlsruhe nach wie vor die Möglichkeit, im Aufsichtsrat vertreten zu sein, sofern ein Vertreter der Stadt gewählt wird. In der Satzung werden keine Mitglieder mehr namentlich genannt. (Anmerkung: Für die nächsten drei Jahre ist Frau Erste Bürgermeisterin Luczak-Schwarz gewählt.) • Es kann nur eine*n Vertreter*in pro Genossenschaftsmitglied geben. § 37: • Absenkung des Genossenschaftsanteils von 25.000 Euro auf 5.000 Euro Siehe dazu Anlage 3: Satzungstext mit den hervorgehobenen Änderungspassagen. – 8 – Anlagen Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat beschließt, die Mitgliedschaft der Stadt Karlsruhe in der KI-Allianz Baden- Württemberg e.G. fortzuführen. 2. Der Gemeinderat nimmt die in der Generalversammlung der KI-Allianz am 4. Juli 2025 beschlossene Satzungsänderung zur Kenntnis
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Extrahierter Text
KI-Allianz Baden-Württemberg eG Zwischenverwendungsnachweis zum Jahr 2024 Projekt: Community Management VorgangID 2782027 Anlage 1 1 Inhalt 1. Einleitung .................................................................................................................... 2 2. Arbeitspaket 1: Koordination und Projektorganisation .................................................... 2 2.1. Jour Fixes, Kick-Off und Projekttreffen ................................................................... 2 2.2. Monitoring und Berichtswesen .............................................................................. 3 3. Arbeitspaket 2: Netzwerkmanagement ......................................................................... 3 3.1. Erstgespräche ...................................................................................................... 3 3.2. Planung und Umsetzung der KI-Challenge ............................................................. 4 3.3. Gewinnung neuer Partner:innen ........................................................................... 4 4. Arbeitspaket 3: Veranstaltungsmanagement und Marketing ........................................... 6 4.1. Gemeinsamer Veranstaltungskalender ................................................................. 6 4.2. Veranstaltungen ................................................................................................... 6 4.3. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit ............................................................. 9 5. Arbeitspaket 4: Technologietransfer ............................................................................ 11 5.1. Neue Themen und Projektideen .......................................................................... 12 6. Arbeitspaket 5: Internationalisierung .......................................................................... 13 7. Ausblick .................................................................................................................... 14 2 1. Einleitung Das Community-Management spielt eine zentrale Rolle bei der Vernetzung und Unterstützung der Akteure im Bereich Künstliche Intelligenz in Baden-Württemberg. Dieser Zwischenbericht gibt einen Überblick über die bisherigen Aktivitäten, erreichte Meilensteine und Herausforderungen des Projekts. Zudem werden zentrale Erkenntnisse und Entwicklungen dargestellt, die für den weiteren Ausbau der Community von Bedeutung sind. Abschließend skizziert der Bericht die nächsten Schritte, um den Austausch und die Zusammenarbeit innerhalb des Netzwerks weiter zu stärken. 2. Arbeitspaket 1: Koordination und Projektorganisation Arbeitspaket 1 umfasst die Projektorganisation sowie die Leitung der dezentralen Geschäftsstelle. Der Fokus liegt auf internen Abstimmungen, Koordinationstreffen und Berichterstattung. Zu den angestrebten Ergebnissen gehören ein umfassendes Monitoringkonzept, regelmäßige Zwischen- und Abschlussberichte gemäß Zuwendungsbescheid sowie die Durchführung mehrerer Projekttreffen. Im Folgenden soll näher auf die erreichten Meilensteine in Arbeitspaket 1 eingegangen werden. 2.1. Jour Fixes, Kick-Off und Projekttreffen Um eine effiziente Abstimmung zwischen der Geschäftsstelle (GS) und dem regional verankerten Community Management (CM) zu gewährleisten, wurde ein umfassendes Koordinationskonzept etabliert. Die Zusammenarbeit erfolgt über verschiedene, regelmäßig stattfindende Formate: Zweimal wöchentlich treffen sich die Community Manager:innen in kurzen virtuellen Dailys, um akute Themen zu besprechen und operative Herausforderungen zeitnah zu adressieren. Die Projektkoordination nimmt ebenfalls an diesen Treffen teil und fungiert als Schnittstelle zwischen CM und GS, um einen reibungslosen Informationsfluss sicherzustellen. Ergänzt werden diese Formate durch ein wöchentliches, umfassenderes Meeting (Weekly), das den gesamten Kreis aus GS und CM einbindet. Hier berichtet die Geschäftsführung über strategische Maßnahmen, während die Community Manager:innen Einblicke in die Entwicklungen ihrer jeweiligen Regionen geben. Die Fortschritte der einzelnen Arbeitspakete werden im Rahmen von Statustreffen überprüft und dokumentiert. Diese Treffen dienen sowohl der Reflexion über den bisherigen Projektverlauf als auch der Ableitung zukünftiger Maßnahmen. Das Kick-off-Treffen fand am 8. Mai 2024 in Stuttgart mit nahezu vollständiger Besetzung der Community Manager:innen statt und bildete den offiziellen Auftakt des Projekts. In den folgenden Monaten wurden mehrere überregionale Statustreffen durchgeführt, um den Austausch zwischen den Standorten zu intensivieren und zentrale Fragestellungen zu bearbeiten. So widmete sich das erste Statustreffen am 30. Oktober 2024 in Reutlingen insbesondere der weiteren Ausgestaltung der im Förderantrag beschriebenen Arbeiten sowie offenen organisatorischen Fragen. Das zweite Statustreffen am 5. Dezember 2024 in Stuttgart diente der Detailplanung der Aufgaben sowie der Konzeption einer Bedarfsabfrage durch die Community Manager:innen bei Unternehmen in den Regionen. Beim dritten Statustreffen am 17. Februar 2025 in Karlsruhe stand die Überprüfung des Fortschritts im Hinblick auf die Förderziele im Mittelpunkt. 3 Ergänzend zu diesen internen Koordinationstreffen fanden weitere Zusammenkünfte statt, um den Austausch zwischen den verschiedenen Projekten unter dem Dach der KI-Allianz zu fördern. Neben dem Community Management gehören dazu folgende Projekte: Datenplattform, KI- Challenge, KI-Investoren Plug-In, KI-Innovation Lab, FRAI.accelerator, FRAI.lab Medizin und AI Experience Room. Ziel dieser Treffen ist es, Synergien zwischen den Projekten zu identifizieren, aktuelle Entwicklungen zu teilen und gemeinsame Vorhaben abzustimmen. Ein erstes Treffen in diesem Rahmen fand am 2. Juli 2024 in Stuttgart statt. Neben dem fachlichen Austausch wurden hier Videoaufnahmen der Verantwortlichen erstellt, die für ein Vorstellungsvideo der einzelnen Projekte genutzt wurden. Zwei weitere virtuelle Treffen der Projektverantwortlichen folgten am 14. November 2024 und am 19. Februar 2025. 2.2. Monitoring und Berichtswesen Ein zentraler Bestandteil der Projektorganisation ist das kontinuierliche Monitoring und die Evaluierung des Gesamtprojekts. Der erste Zwischenbericht zum Jahr 2023 wurde fristgerecht eingereicht. Zur regelmäßigen Kontrolle des Fortschritts wurde ein Dokument eingerichtet, das die einzelnen Ziele des Förderantrags abbildet und nach erfolgreicher Umsetzung schrittweise aktualisiert wird. Zudem wurden standardisierte Vorlagen entwickelt, die den Community Manager:innen eine einheitliche Protokollierung ihrer Aktivitäten ermöglichen. Dies stellt sicher, dass aus allen Regionen eine konsistente und vergleichbare Berichterstattung erfolgt. 3. Arbeitspaket 2: Netzwerkmanagement Das Arbeitspaket 2 umfasst den Aufbau und die Pflege eines aktiven Netzwerks aus Unternehmen, Institutionen und weiteren relevanten Akteuren im KI-Ökosystem Baden- Württembergs. Zu den zentralen Zielen im Jahr 2024 gehören die Führung von mindestens 60 Erstgesprächen, die Durchführung der KI-Challenge in zwei Regionen sowie die Gewinnung neuer Partner. Auch setzt sich die KI-Allianz zum Ziel, möglichst viele Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen miteinander zu verknüpfen, und so zu neuen Projekten und Kooperationen beizutragen. Ein Beispiel dafür ist der für Juni 2025 geplante KI-Hackathon in der Region Nordschwarzwald. Die Idee und Umsetzung dieses Events entstand, nachdem sich die Moderatorin Regine Haschka-Helmer (CEO Seedlab GmbH) und Markus Wagner (CEO Dynaico) auf der Auftaktveranstaltung im Ostalbkreis kennengelernt hatten. 3.1. Erstgespräche Ein wesentlicher Bestandteil des Netzwerkmanagements sind die Erstgespräche mit potenziellen Akteur:innen der KI-Allianz. Diese finden vorrangig auf eigenen oder externen Veranstaltungen sowie bei direkten Firmenbesuchen durch die Community Manager:innen statt. Ein Erstgespräch wird definiert als ein persönliches (auch digitales) Kennenlernen, in dem die Angebote der KI-Allianz vorgestellt und mögliche Synergien identifiziert werden. Dabei werden insbesondere die bestehenden Projekte, Netzwerkmöglichkeiten, Förderoptionen sowie weitere Dienstleistungen erläutert. 4 Nach einem solchen Gespräch erfolgt eine systematische Qualitätsprüfung der Kontakte. Diese werden zunächst in das interne Ökosystem der KI-Allianz überführt, in dem sie hinsichtlich ihrer Relevanz für die Mission der Allianz bewertet werden. Die Dokumentation erfolgt in einer zentralen Datenbank, die unter anderem das Datum, die besprochenen Inhalte, Kontaktdaten sowie eine erste Einschätzung zur Zusammenarbeit enthält. Diese strukturierte Erfassung ermöglicht eine langfristige Nachverfolgung und stellt sicher, dass gewonnene Kontakte gezielt für passende Formate, beispielsweise als Speaker:innen oder Kooperationspartner:innen, eingebunden werden können. Zudem konnte die KI-Allianz durch diese Gespräche bereits neue Medienpartnerschaften anstoßen und Beiträge für das eigene Magazin gewinnen. Zum aktuellen Stand (19. Februar 2025) befinden sich über 300 Kontakte in der Datenbank, womit das ursprüngliche Ziel von 120 Erstgesprächen deutlich übertroffen wurde. Eine ausführliche Qualitätssicherung ist bereits in Arbeit, sodass eine gezielte Integration dieser Kontakte in das Ökosystem der KI-Allianz erfolgen kann. 3.2. Planung und Umsetzung der KI-Challenge Ein weiteres zentrales Ziel dieses Arbeitspakets ist die Umsetzung der KI-Challenge als interaktive Veranstaltungsreihe in den verschiedenen Regionen. Aufgrund des gestaffelten Einstiegs der Community Manager:innen im Jahr 2024 und der damit verbundenen Einarbeitung in die jeweiligen Regionen sowie Verzögerungen beim Partnerprojekt KI-Challenge konnten im ersten Projektjahr noch keine KI-Challenges durchgeführt werden. Die Planung schreitet jedoch voran, und für mehrere Regionen stehen bereits konkrete Termine und Themenschwerpunkte fest: • Karlsruhe: Auftakt am 6. und 07. Mai 2025 im Schloss Ettlingen mit dem Thema „Smart Eco-Events“, das sich mit dem Einsatz von KI zur Reduzierung des ökologischen Fußabdrucks von Großveranstaltungen befasst. • Freiburg: Durchführung am 14. Mai 2025 mit dem Fokus auf „Smart Sustainable Solutions“, insbesondere den Einsatz von KI-Methoden in Unternehmen und Behörden. • Stuttgart: Hinter dem Themenschwerpunkt „Green AI – Leben im Klimawandel“ verbergen sich 4 Handlungsfelder rund um die Analyse, Prognose und Bürgerbeteiligung bei Klimaanpassungsmaßnahmen. Die Challenge wird am 07. und 08. Juli 2025 stattfinden. Auch in den weiteren Regionen sind bereits Planungsschritte erfolgt, und erste Partner:innen für die Umsetzung der KI-Challenges wurden identifiziert. 3.3. Gewinnung neuer Partner:innen Die Erweiterung des Netzwerks um neue Partnerorganisationen ist ein weiteres Kernelement dieses Arbeitspakets. Als Partner:innen gelten externe Unternehmen, Institutionen oder Organisationen, die mit der KI-Allianz kooperieren, jedoch weder als Mitglieder noch als Genoss:innen geführt werden. Diese Partnerschaften ermöglichen einen wertvollen Wissenstransfer, da die jeweiligen Organisationen ihre Expertise, Ressourcen und Netzwerke in die Zusammenarbeit einbringen. Die Partnerschaften sind jedoch nicht verpflichtend oder langfristig gebunden und können jederzeit ohne rechtliche Konsequenzen beendet werden. 5 Bereits im ersten Projektjahr konnten mehrere strategisch wichtige Partnerschaften geschlossen werden, darunter mit: • Allianz Industrie 4.0 Baden-Württemberg • de:hub Karlsruhe • European Digital Innovation Hub • CyberForum Karlsruhe • KI Bundesverband (Bundesverband der Unternehmen der Künstlichen Intelligenz in Deutschland e.V. • The AI Länd • Gründerallianz Karlsruhe • KARL Künstliche Intelligenz für Arbeit und Lernen • KI-Werkstatt Mittelstand Hochschule Aalen • Transformationsnetzwerk Ostwürttemberg • Digitalisierungszentrum Ostwürttemberg (digiZ) • Bildungswerk der Baden-Württembergischen Wirtschaft • IHK Stuttgart • AI xpress & Softwarezentrum Böblingen • NXTGN • Cyber Valley • ARENA2036 • Applied AI • Zukunftszentrum Süd • GFT Technologies • SprintEins • INNOPORT • Werk150 Diese Kooperationen erweitern die Reichweite der KI-Allianz und schaffen zusätzliche Möglichkeiten für Veranstaltungen, gemeinsame Projekte und Wissensaustausch. 6 4. Arbeitspaket 3: Veranstaltungsmanagement und Marketing Arbeitspaket 3 umfasst die Organisation von Veranstaltungen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zur Sichtbarkeit der KI-Allianz. 4.1. Gemeinsamer Veranstaltungskalender Es besteht ein gemeinsamer Veranstaltungskalender in der App Notion, auf den alle Community Manager:innen und die Geschäftsstelle Zugriff haben, um bevorstehende Events einzutragen. Einträge werden außerdem auf die Website der KI-Allianz übertragen, um sie für die Öffentlichkeit verfügbar zu machen. 4.2. Veranstaltungen Zielsetzung ist es, dass über die Laufzeit pro Region zwei kleinere und eine Großveranstaltung abgehalten werden. Grobe Kriterien für eine Großveranstaltung sind die Folgenden: Circa 100 Teilnehmende, ein umfangreiches, variables Programm (ca. 6h) und eine überregionale Bewerbung. Kleinveranstaltungen hingegen sind eher regional verankert, weisen eine geringere Teilnehmendenzahl auf und dürfen kürzer sein. Wichtig ist hier zu vermerken, dass jede Veranstaltung einzeln bewertet wird, und Kriterien auch durchaus abweichen können. 4.2.1. Durchgeführte Veranstaltungen nach Standort K ARLSRUHE • 13. März 2024: Die erste Veranstaltung der KI-Allianz Baden-Württemberg eG fand in Karlsruhe statt und diente als offizieller Startpunkt für die KI-Allianz. Neben der Vorstellung durch den damaligen Geschäftsführer Ingo Hoffmann und den Vorstand David Hermanns wurde der aktive Austausch zwischen den Teilnehmenden und das Kennenlernen der Community Manager:innen gefördert. Außerdem wurden die Teilprojekte unter dem Dach der KI-Allianz vorgestellt. Das Event fand in Zusammenarbeit mit dem CyberForum e .V. statt und zog ca. 115 Teilnehmende an. • 07. Juni 2024: Im Rahmen der Bunten Nacht der Digitalisierung nahm die KI-Allianz Baden-Württemberg mit der eigenen Veranstaltung „_w-AI-lness“ teil. Geboten wurden Vorträge rund um das Thema KI, eine Podiumsdiskussion von KI-Expert:innen und die Gelegenheit, die Personen hinter den Projekten der KI-Allianz direkt kennenzulernen und sich mit unseren Partner:innen zu vernetzen. Der Veranstaltungsraum im CyberForum e .V. wurde für diesen besonderen Anlass in eine kühle Unterwasser-Oase verwandelt, die nicht nur ein einzigartiges Ambiente schaffte, sondern auch spannende Vorträge und Gespräche garantierte. Im Anschluss fand die Afterparty im TRIANGEL statt. Bild 1: Erstes Gruppenfoto der KI-Allianz mit damaliger Besetzung Bild 2: David Hermanns stellt die KI-Allianz auf der Auftaktveranstaltung in Karlsruhe vor 7 S TUTTGART • 08. Juli 2024: Unter dem Motto „Wir stellen uns vor“ lieferte die Auftaktveranstaltung der Region Stuttgart spannende Einblicke in die Arbeit, die Projekte und die Visionen der KI-Allianz Baden-Württemberg. Mit über 200 Teilnehmenden aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik bot das Event eine Plattform zum Netzwerken, Wissensaustausch und zur Initiierung neuer Projekte. Dabei wurden erstmalig alle Teilprojekte der KI-Allianz durch die Projektleiter*innen in einem Video vorgestellt. Das Ziel war es, die Vision und Schwerpunkte der Allianz zu präsentieren, die KI- Kofinanzierungsprojekte der Region Stuttgart vorzustellen und den Austausch relevanter Akteure zu fördern. Nach dem Bühnenprogramm bot das Netzwerk-Event Raum zum Austausch für Teilnehmende aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Forschung. • 08. September .2024: Der Green AI Day wurde 2024 von der Stadt Stuttgart und der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart zum zweiten Mal veranstaltet. Der Green AI Day bietet mit seinem ganztägigen Angebot an Bühnenvorträgen, Workshops und Netzwerkmöglichkeiten bis zu 300 Teilnehmenden die Möglichkeit sich über das Thema Nachhaltigkeit und KI domänen- und sektorübergreifend zu informieren und auszutauschen. Die KI-Allianz beteiligte sich an der Veranstaltung in der Vorplanung und als Session- Host zum eigens platzierten Thema “Ethik”. Die vom CM geplante und moderierte Session bot einen Impulsvortag zu “Responsible AI”, eine Panel-Diskussion mit drei renommierten Experten und einen interaktiven Teil zur Erarbeitung inhaltlicher Ergebnisse mit über 40 Teilnehmenden. Teil der Bewerbung war eine geteilte Pressekonferenz (Stadt Stuttgart, WRS, KI-Allianz) repräsentiert durch das CM. 2025 tritt die KI-Allianz als Mitveranstalter des Green AI Days auf. Bild 3: Impression der Auftaktveranstaltung in Stuttgart Bild 4: Podiumsdiskussion auf der Auftaktveranstaltung in Stuttgart FREIBURG • 15. Juli 2024: Die KI-Allianz nahm am Käpsele Festival Freiburg auf dem Mundenhof Gelände teil, einer Veranstaltung, die ca. 900 Teilnehmende anzog. In einer eigenen Erlebnisstation, der „KI-Allianz Baden-Württemberg Area“, präsentierte sich die KI- Allianz u.a. mit ihren Förderprojekten und informierte die Teilnehmenden über ihre Angebote. Außerdem waren verschiedene Unternehmen eingeladen, dort ihre innovativen Technologien vorzustellen. Unter anderem präsentierte die KOCH Freiburg GmbH eine KI-gestützte, zentrale Wissensplattform, die sowohl Kunden als auch Mitarbeitende unterstützt. 8 Bican-IT Consulting generierte vor Ort KI-LinkedIn-Posts und erstellte digitale Avatare der Besucher:innen und die SICK AG präsentierte verschiedene neuronale Netze, an denen Interessierte unter Anleitung selbst interaktiv arbeiten durften. • 11. Oktober 2024: Die Veranstaltung Twin Transformation in Freiburg brachte Fachleute aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik zusammen, um die Synergien zwischen Nachhaltigkeit, KI und Digitalisierung zu beleuchten. Expert:innen wie Prof. Dr. Jens Strüker, Thomas Wiesler, Dr. Felix A. Zimmermann und Marlene O’Sullivan gaben Einblicke in erfolgreiche Transformationsstrategien. Moderiert von Florian Städtler bot die Podiumsdiskussion wertvolle Impulse, während das Networking den Austausch förderte. Die von der KI-Allianz organisierte Veranstaltung erhielt durchweg positive Rückmeldungen und zeigte den großen Bedarf an Wissenstransfer und Vernetzung. • 27. November 2024: Die KI-Allianz organisierte das Event „Digital for Future – Wege zur Transformation“ in der Lokhalle zusammen mit Zukunft.Raum.Schwarzwald. Das Ziel war es, Unternehmen durch praxisnahe Beispiele und interaktive Sessions zu inspirieren und zu unterstützen, KI-Technologien zu implementieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Besonders an dieser Veranstaltung war die Mischung aus Vorträgen und interaktiven Sessions, bei denen sich die Teilnehmenden zu einem Demonstrator begeben konnten, für den sie sich besonders interessierten. Diese Veranstaltung besuchten ca. 100 Teilnehmende. Bild 5: Podiumsdiskussion auf der „Digital for Future“ Bild 6: Teilnehmende, die auf der „Digital for Future“ ein Exponat präsentiert bekommen N ECKAR-ALB • 25. Juni 2024: Die KI-Allianz Baden-Württemberg eG lud zur Auftaktveranstaltung der Region Neckar-Alb in die Stadthalle Balingen ein. Nach der Begrüßung durch Oberbürgermeister Dirk Abel stellte sich die KI-Allianz der Region vor. Fachvorträge behandelten u. a. KI in der Qualitätskontrolle (Maddox AI), automatisierte Datenverarbeitung (relyon AG) und KI im 3D-Druck & VR (CMC-Kiesel). Eine Diskussionsrunde beleuchtete Chancen und Herausforderungen der KI für Unternehmen. Beim abschließenden Networking konnten die Teilnehmenden Kontakte knüpfen und sich austauschen. • 14. November 2024: Im Rahmen der KI-Night in Reutlingen wurde das Thema Künstliche Intelligenz für regionale Unternehmen in einem entspannten und interaktiven Format für ca. 30 Teilnehmende beleuchtet. Der Abend stand unter dem übergeordneten Motto „KI in der praktischen Anwendung bei Industriebetrieben“. Neben einer Vorstellung der KI- Allianz und einem kurzen einleitenden Beitrag zur Einordnung von KI hielten zwei Speaker praxisnahe Vorträge zum Einsatz von KI in der Industrie. Die Veranstaltung wurde in Kooperation mit dem Innoport Reutlingen organisiert. 9 O STALBKREIS • 06. November 2024: Das Auftaktevent im Ostalbkreis bot Vorträge, Diskussionen und Networking-Sessions, Impulsvorträge von KI-Expert:innen aus Wissenschaft und Wirtschaft, darunter u.a. Peter Schopf, Dr.-Ing. Thomas Usländer, Prof. Dr. Martin Heckmann sowie Tatjana Djuric-Rissner. Ein zentraler Bestandteil war die Diskussionsrunde zum Thema „KI als Game Changer für KMU“, die aktiv Beiträge aus dem Publikum einbezog. Besonders erfreulich sind die konkreten Folgeprojekte, die sich aus der Veranstaltung ergeben bzw. angedeutet haben, darunter ein geplanter Workshop zu Generativer KI im Produktmarketing mit dem Unternehmen TELENOT, Diskussionen zu KI-Anwendungen mit der Weisser Spulenkörper GmbH & Co. KG sowie Überlegungen zur Förderung von KI-Projekten in Gemeinden wie Jagstzell (mit Beteiligung unseres Keynote- Speakers Peter Schopf, Meta Consult). Bild 7: Podiumsdiskussion auf der Auftaktveranstaltung Ostalbkreis Bild 8: Impression der Auftaktveranstaltung Ostalbkreis 4.3. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Um die Sichtbarkeit der KI-Allianz Baden-Württemberg zu erhöhen und die Reichweite ihrer Aktivitäten zu maximieren, wird eine umfassende Kommunikationsstrategie verfolgt. Ein zentrales Element bildet die regelmäßige Veröffentlichung von Inhalten auf LinkedIn, um aktuelle Entwicklungen, Veranstaltungen und Erfolgsgeschichten der KI-Allianz einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Pressemitteilungen werden gezielt zu relevanten Anlässen, insbesondere im Zusammenhang mit Veranstaltungen, veröffentlicht, um die mediale Aufmerksamkeit zu steigern. Zusätzlich wird regelmäßig ein Newsletter herausgegeben, der über aktuelle Projekte, Veranstaltungen und Neuigkeiten aus der KI-Community informiert. Ergänzend dazu werden auf der Website der KI-Allianz Magazinbeiträge veröffentlicht, die sich sowohl mit der Arbeit der Allianz als auch mit neuen Entwicklungen in der KI-Technologie in Deutschland befassen. Diese Beiträge dienen dazu, Fachwissen zu vermitteln und die Relevanz der KI-Allianz als zentrale Anlaufstelle für KI-Innovationen zu unterstreichen. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit ist die aktive Teilnahme an Messen und Fachveranstaltungen, um die Sichtbarkeit der KI-Allianz weiter zu erhöhen und den direkten Austausch mit Unternehmen, Wissenschaftseinrichtungen und Interessierten zu fördern. 10 M ESSE- UND VERANSTALTUNGSTEILNAHMEN ZUR ERHÖHUNG DER SICHTBARKEIT Im Folgenden werden einige Messe- und Veranstaltungsteilnahmen genauer beschrieben. • 12. April 2024 – Wirtschaftsgespräch zur Eröffnung des 14. Popup-Labors in Baden- Württemberg in Neresheim: Das Wirtschaftsgespräch markierte den Auftakt des 14. Popup-Labors BW und förderte den Austausch zwischen Unternehmen, Politik und Wissenschaft im Ostalbkreis. Der Fokus lag auf der Innovationsfähigkeit von KMU im Bereich Digitalisierung und Künstliche Intelligenz. Die Community Managerin des Ostalbkreises moderierte die zentrale Podiumsdiskussion, an der auch die Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut teilnahm, und nutzte die Gelegenheit, sich mit regionalen Unternehmen – darunter Weisser Spulenkörper – zu vernetzen. • 22. April – 26. April 2024 - HannoverMesse 2024: Representation der KI-Allianz auf der The Länd-Aussteller-Insel auf der HannoverMesse, einer Industriemesse mit großer internationaler Bedeutung. Die KI-Allianz beteiligte sich an Networking und Match- making-Angeboten, und stimmte sich vor Ort mit der Hochschule Aalen und dem Fraunhofer IOSB ab. • 17. und 18. Mai 2024 – About Pop Stuttgart: Die About Pop ist eine zentrale Plattform für Austausch und Teilhabe im Musikökosystem. Eine Community Managerin der Region Stuttgart brachte am 17. 05. 2024 ihre KI-Expertise in der Paneldiskussion “Künstliche Kreativität übernimmt” ein und diskutierte über die Chancen und Herausforderungen von Generativer Künstlicher Intelligenz in der Kreativbranche. • 28./29. September 2024 - make Schwäbisch Gmünd: Die KI-Allianz BW präsentierte sich mit einem Messestand auf der MAKE Ostwürttemberg 2024, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen und den Austausch mit der Hochschule Aalen sowie regionalen Unternehmen zu stärken. Ein Highlight war die Präsentation des Exponats „Die Welt durch KI-Augen“ durch Felix Gerschner, Forschender an der Hochschule Aalen. Die Veranstaltung auf dem Bosch-Gelände in Schwäbisch Gmünd bot eine Plattform für Fachgespräche rund um Digitalisierung, Robotik und Künstliche Intelligenz. • 08./09. Oktober 2024 – Quantum Effects Stuttgart: Als führende Fachmesse für Quanten-Technologien in Europa bringt die Quantum Effects Unternehmen, Forschende und Start-ups zusammen. Die Community Manager:innen der KI-Allianz BW waren mit einem Stand vertreten, um die Allianz als zentrale Anlaufstelle für KI zu positionieren. Die Veranstaltung bot zudem eine Gelegenheit, Kontakte mit Schlüsselakteuren aus Wirtschaft und Wissenschaft zu vertiefen. Für 2025 ist neben dem Messestand eine Seitenveranstaltung der KI-Allianz zur Messe und eine inhaltliche Beteiligung an einem Bühnenprogramm in Planung. Bild 9: Community Managerinnen der KI-Allianz auf der Quantum Effects Messe Bild 10: Community Managerinnen der KI-Allianz auf der make Schwäbisch Gmünd 11 Die Community Manager:innen der KI-Allianz nutzten vielseitige Gelegenheiten, um die Angebote der Allianz einem breiten Publikum vorzustellen. So präsentierten sie die KI-Allianz unter anderem auf dem Digitaltag in Freiburg (07. Juni 2024), dem Treffen der Wirtschaftsvertreter des Transformationsnetzwerks im Ostalbkreis (12. Juni 2024), den Cyber Valley Days in Stuttgart (19. Juni 2024), im Länd of Opportunities beim Startup BW Summit (11.Juli 2024 Haus der Wirtschaft, Stuttgart), dem Transformationskongress 2024 in Pforzheim (07. Oktober 2024) sowie der KI B³-Abschlussveranstaltung der IHK Reutlingen im Neckar-Alb-Kreis (07. Oktober 2024). Dies ist nur eine Auswahl der zahlreichen Veranstaltungen, auf denen die Community Manager:innen aktiv waren. Darüber hinaus unterstützten sie Partner:innen bei der Organisation und Durchführung eigener Events. In Zusammenarbeit mit dem AI Experience Room Reutlingen organisierten sie beispielsweise die große Eröffnungsfeier am 24. September 2024 und begleiteten den Tag der offenen Tür am 19. Oktober 2024. Bild 11: Offizielle Eröffnung des AI Experience Room Reutlingen Bild 12: Zwei Community Manager:innen der KI- Allianz im Publikum bei der Eröffnung des AI Experience Room 5. Arbeitspaket 4: Technologietransfer Im Rahmen von AP4 Technologietransfer liegt der Fokus auf der Unterstützung von Unternehmen bei der Entwicklung neuer KI-basierter Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle. Dafür werden Workshops von den Community Manager:innen zu neuen Themen und zur Ideenentwicklung angeboten sowie Infoveranstaltungen zu relevanten Fördermöglichkeiten durchgeführt. Zudem begleitet das CM die Entwicklung neuer Projekte und unterstützt bei der Antragstellung sowie der Partnersuche. Bis zur Halbzeitbilanz sollen in jeder Region mindestens ein Workshop zu neuen Themen sowie zu Fördermöglichkeiten stattfinden. Darüber hinaus wird in jeder Region mindestens eine Erstberatung zu potenziellen Förderprojekten auf Bundesebene angeboten. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Unternehmen gezielt bei der Identifikation und Nutzung relevanter Förderprogramme zu unterstützen. Die Endbilanz (M26) wird zu einem späteren Zeitpunkt bewertet und umfasst eine Fortsetzung der bisherigen Maßnahmen sowie die Initiierung von 20 Projekten mit der Wirtschaft. 12 5.1. Neue Themen und Projektideen WORKSHOP – NEUE THEMEN • 26. September 2024: Der Green AI Day 2024 fand in Stuttgart statt und brachte rund 300 Teilnehmende aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik zusammen. Ziel der Veranstaltung war es, nachhaltige und verantwortungsvolle KI-Entwicklung zu diskutieren. Partner wie BW con, Cyber Valley, Women in AI & Robotics, AOK BW und andere unterstützten das Event. Die KI-Allianz Baden-Württemberg war als inhaltlicher Begleiter beteiligt und organisierte eine Breakout-Session zur Ethik in der KI mit ca. 40 Teilnehmenden. Unter dem Titel „Ethische KI – Freund oder Feind echter Nachhaltigkeit?“ diskutierten Expert:innen von Fraunhofer IOSB, GFT Technologies und der Universität Tübingen über Transparenz, Fairness, ökologische Verantwortung und unternehmerische Selbstverpflichtungen. Der interaktive Workshop erarbeitete konkrete Maßnahmen zur Förderung ethischer KI. Die KI-Allianz wird 2025 Mitveranstalter des Green AI Day und sich weiterhin aktiv für nachhaltige, verantwortungsvolle KI engagieren. Des Weiteren sind Vorträge zum Thema EU AI-Act geplant. Der erste Workshop dieser Reihe, „Der EU AI Act: Chancen, Pflichten und Auswirkungen für Unternehmen“, wird am 20. März 2025 von der Region Nordschwarzwald organisiert. F ÖRDERMITTEL UND FÖRDERPROJEKTE Interessierte Unternehmen und Einrichtungen wurden bereits an das KI-Innovation Lab Karlsruhe vermittelt. Das KI-Innovation Lab ist ein weiteres Förderprojekt unter dem Dach der KI- Allianz. Es unterstützt mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg bei der Umsetzung von Digitalisierungs- und KI-Projekten. Zusätzlich werden Workshops, Potenzialanalysen und Fördermittelberatungen angeboten, um Unternehmen auf ihrem Weg zur digitalen Transformation zu begleiten. Zu den vermittelten Interessenten gehört zum Beispiel die Gemeinde Jagst zell aus dem Ostalbkreis und die Firma Vioonic aus Reutlingen. W ORKSHOP - FÖRDERMITTEL Ebenso sind Workshops zum Thema Fördermittel geplant beziehungsweise in einigen Regionen schon durchgeführt. Ein Beispiel dafür ist die Region Freiburg, in der sowohl am 28. Februar 2025 als auch am 11. März 2025 ein Workshop zum Thema „Digitalisierung & KI – Impuls, Workshop, Fördermöglichkeiten“ stattgefunden hat. Hier wurden Vorträge über verschiedene Fördermöglichkeiten gehalten, insbesondere zur Digitalisierungsprämie BW, der steuerlichen Forschungszulage und dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM). In Karlsruhe sind zwei Workshops in Zusammenarbeit mit dem Digitalen Innovationszentrum geplant, um Interessierte über Fördermöglichkeiten zu informieren, von denen der erste am 03. April 2025 stattfinden wird. 13 6. Arbeitspaket 5: Internationalisierung Im Rahmen der Internationalisierungsaktivitäten der KI-Allianz wurden 2024 zahlreiche Maßnahmen zur Vernetzung und Unterstützung von Unternehmen umgesetzt. Ein zentraler Bestandteil war die Präsenz auf internationalen Messen und Konferenzen, um Unternehmen gezielt über Geschäftschancen in Auslandsmärkten zu informieren. So nahm die KI-Allianz an der HANNOVER MESSE 2024 teil, um ihre Angebote einem globalen Publikum zu präsentieren. Darüber hinaus war sie am 26. September 2024 mit einem Messestand in der Landesvertretung in Brüssel vertreten, um den EU AI Act zu thematisieren. Auf der Quantum Effects Messe (8. - 9. Oktober 2024) lotete die auf Internationalisierung spezialisierte Community Managerin Kooperationen aus und führte Gespräche mit international tätigen Unternehmen an der Schnittstelle von KI und Quantencomputing sowie mit Ministerienvertreter:innen aus Kanada, Spanien, UK, der Region Flandern sowie dem Baskenland. Dies führte u. a. zu einer Folgeveranstaltung am 27. März 2025 für B2B-Gespräche zwischen baden-württembergischen Unternehmen und kanadischen KI-Unternehmen unter Teilnahme des kanadischen Trade Commissioners. Auch auf der Global Connect Messe am 19. und 20. November 2024 in Stuttgart war die KI- Allianz mit einem Marktstand sowie mit einem Vortrag der Internationalisierungs-Community Managerin zu der europäischen KI-Verordnung (EU AI Act) präsent, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung des AI Acts und bei der internationalen Vernetzung zu unterstützen. Neben Messebeteiligungen wurden auch internationale Delegationen empfangen und vernetzt. Am 11. Juni 2024 wurde eine Delegation aus den Niederlanden mit ansässigen Unternehmen bei B2B-Gesprächen sowie über Firmenbesuche bei regionalen Unternehmen aus dem Bereich KI & Robotik zusammengebracht. Diese Gespräche resultierten u. a. in Aufträgen für ein regionales Unternehmen im Bereich der KI-basierten Qualitätskontrolle sowie für ein Unternehmen aus dem Bereich KI & Robotik in der Medizintechnik zu wertvollen Kontakten und mittelfristig zur Verleihung des Deutsch-Niederländischen Innovationspreises. Am 1. Juli 2024 folgte der Empfang einer Delegation aus Ta i wa n, bei dem die KI-Allianz durch eine Community Managerin vorgestellt wurde. Zudem wurde am 28. November 2024 eine Delegation aus der Slowakei zum Thema KI & Gesundheitswirtschaft empfangen, um die KI- Allianz vorzustellen und mögliche Kooperationen zwischen baden-württembergischen Unternehmen mit slowakischen Partnern zu vernetzen Die französisch-deutsche Zusammenarbeit im Bereich KI wurde durch die AIxIA-Konferenz am 16. und 17. Oktober 2024 in Karlsruhe gestärkt. Hier unterstützte die KI-Allianz das Digitale Transformationszentrum Karlsruhe, und eine Community Managerin der KI-Allianz hielt einen Vortrag. Für 2025 sind bereits weitere Maßnahmen geplant, darunter Workshops zum Thema KI- Auslandsmärkte und zur Umsetzung der europäischen KI-Verordnung (EU AI Act) sowie Grundlagenschulungen zur Vermittlung von KI-Kompetenzen gemäß Artikel 4 der KI- Verordnung. Weitere Themen der Workshops sind “Internationale Investoren finden” gemeinsam mit dem Teilprojekt “KI-Investoren Plugin”, KI in der globalen Wertschöpfungskette sowie KI in der Zolltarifierung für KMUs. 14 Des Weiteren findet beispielsweise am 10. und 30. April 2025 ein zweiteiliger Workshop zu den Grundlagen und zur technischen Umsetzung von KI-basierten Anwendungen für den internationalen Vertrieb angeboten, um mittelständische Unternehmen in ihren Exportaktivitäten zu unterstützen. Außerdem hält die Community Managerin Internationalisierung regelmäßig Einführungsvorträge zur europäischen KI-Verordnung sowie zu geopolitschen Aspekten rund um KI – etwa in IHK- Außenwirtschaftsausschüssen (27.01.25 in Schwarzwald-Baar, 17.03.25 in Reutlingen), an Hochschulen (HS Nürtingen-Geislingen, 10.03.25), bei regionalen Veranstaltungen (Conversational AI Days, 21.03.25) oder virtuell als Webinar (26.03.25). Auch fanden bereits am 11. März 2025 unter dem Titel „Strategische Weitsicht für KI- Transformation“ ein Impulsworkshop statt, um Unternehmen praxisnahe Einblicke in internationale KI-Strategien und die Relevanz von strategischer Weitsicht für die eigene Unternehmenszukunft. Dies erfolgte in Kooperation mit der AHK San Francisco. Generell erfolgte im Jahr 2024 und auch im Jahr 2025 eine enge Vernetzung mit Auslandshandelskammern, um baden-württembergische Unternehmen bei der Expansion ihrer KI-Produktexporte ins Ausland zu unterstützen und um relevante Förderprojekte und KI- Entwicklungen aus den Auslandsmärkten an regionale Unternehmen zu berichten. Hier besteht beispielsweise enger Kontakt mit den AHKs aus Niederlanden, Frankreich, Finnland, Irland, UK, San Francisco, Chicago, Singapur, usw. Im Bereich (internationale) Messen und Delegationsreisen ist für das Jahr 2025 als Schwerpunkte die Hannover Messe 2025 zu nennen, bei der die KI-Allianz ihren Prototypen der KI-Wissensplattform auch internationalen Partnern und potenziellen Unternehmen zeigen wird. Ebenso wurden KI-Unternehmen des UK Tech Accelerators über 2024 hinaus auch Anfang 2025 noch bei der Kontaktanbahnung mit regionalen Firmen unterstützt. 7. Ausblick Abschließend lässt sich sagen, dass die Community Manager:innen im Jahr 2024 bereits sehr produktiv waren, besonders wenn man die kurze Laufzeit seit Einstellung der letzten Community Managerin berücksichtigt. Aus den verschiedenen Regionen wird immer wieder betont, wie wichtig ihre Arbeit für die Vernetzung und Unterstützung von Unternehmen ist. Die KI-Allianz hat sich als eine zentrale Anlaufstelle etabliert, um die Vielzahl an KI-Initiativen zu bündeln und einen klaren Mehrwert zu schaffen. Für 2025 stehen bereits viele Veranstaltungen, Workshops und Messebeteiligungen auf der Agenda. Die KI-Allianz ist durch die Community Manager:innen gut aufgestellt, um weiterhin effektiv zu vernetzen und einen nachhaltigen Mehrwert für ganz Baden-Württemberg zu schaffen.
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Extrahierter Text
1 Vorschlag zur Finanzierung der KI-Allianz Baden-Württemberg Ausgangssituation und Handlungsbedarf Mit der nun erfolgten Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme neuer Mitglieder, insbesondere von Unternehmen, ist es jetzt möglich, gezielt neue Mitglieder zu gewinnen und damit das Budget zur Erweiterung der Genossenschaft zu erhöhen. Für das Jahr 2026 ist eine Transformationsphase vorgesehen, in der die KI-Allianz weiterhin auf die Unterstützung der bestehenden Genossen mit dem bisherigen Finanzierungsmodell angewiesen ist, um eine tragfähige Basis für die Genossenschaft zu sichern und ausreichend neue Mitglieder zu akquirieren. Ab 2027 wird dann das neue Finanzierungsmodell mit festen, diƯerenzierten Beiträgen für die verschiedenen Partnergruppen für alle Mitglieder eingeführt. Die derzeitige Grundfinanzierung (ohne Community Management, siehe Anhang 1) der KI-Allianz Baden-Württemberg eG, das einen regional gebundenen Jahresbeitrag der Genossenschaftsmitglieder in Höhe von netto 83.334ௗEUR vorsieht, stellt insbesondere für kleinere Kommunen und Unternehmen in bislang nicht erschlossenen Regionen eine erhebliche wirtschaftliche Eintrittshürde dar. Die Notwendigkeit eines gleichzeitigen Beitritts mehrerer Mitglieder innerhalb einer Region verzögert oder verhindert eine nachhaltige Expansion der Genossenschaftsstruktur. Lösungsansatz: Mitgliederorientiertes Finanzierungsmodell Ab Mitte 2025 wird folgende Anpassungen vorgeschlagen: 1. Für neue Mitglieder: Einführung diƯerenzierter Jahresbeiträge (netto): Kategorie Größenklasse Jahresbeitrag netto Kommunale Mitglieder Einwohnerzahl bis 50.000 5.000 EUR bis 100.000 10.000 EUR bis 250.000 17.500 EUR ab 250.001 25.000 EUR Unternehmen Anzahl Mitarbeitende bis 50 1.000 EUR bis 250 2.500 EUR bis 1.000 5.000 EUR ab 1.001 10.000 EUR Forschungseinrichtungen, Netzwerke 5.000 EUR Anlage 2 2 Kammern, Verbände, regionale Organisationen 20.000 EUR 2. Für Genossenschaftsmitglieder in den sechs bestehenden Regionen: Für 2026: Garantierte Grundfinanzierung von 83.334 EUR netto pro Region durch die derzeitigen Genossenschaftsmitglieder Neue Mitglieder in bestehenden Regionen entrichten die Beiträge gemäß neuem Modell (siehe ZiƯer 1) Beibehaltung der Option der Beitragsübernahme für andere Mitglieder Ab 2027: Vollständige Überführung aller Mitglieder in das neue Finanzierungsmodell entsprechend ZiƯer 1. Damit entfällt die bisherige Grundfinanzierung von 83.334 EUR netto pro Region. 3. Geschäftsanteil: Der gemäß § 37 der Satzung festgelegte Geschäftsanteil wird von derzeit 25.000 EUR auf 5.000 EUR herabgesetzt, um insbesondere kleineren Unternehmen den Beitritt zur Genossenschaft zu erleichtern. Die Möglichkeit, mehrere Geschäftsanteile zu erwerben, bleibt hiervon unberührt. Die Herabsetzung des Geschäftsanteils hat keinen Einfluss auf die bestehende Stimmenverteilung in den Organen der Genossenschaft. Mitglieder, die bereits einen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000 EUR gezeichnet und eingezahlt haben, erhalten die Möglichkeit, sich den übersteigenden Betrag von 20.000 EUR auszahlen zu lassen oder diesen Betrag in weitere Geschäftsanteile zu investieren. 3 Zweck der Grundfinanzierung Die Grundfinanzierung dient essenziellen übergreifenden Aufgaben unserer Genossenschaft: Vernetzung von Wirtschaft (Fokus KMU), Wissenschaft, Intermediären und Verwaltung und überregionale Koordination der gemeinsamer Aktivitäten in allen Regionen Aufbau strategischer Partnerschaften Konzeption und Durchführung von Netzwerkformaten Interessenbündelung und Interessenvertretung bei entsprechenden Stakeholder Bearbeitung von KI-Themenclustern, z.B. KI in der Produktion Systematischer Wissenstransfer zwischen den an der KI-Allianz beteiligten Regionen Professionelle Akquise von Fördermitteln auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene, insbesondere für große Verbundprojekte Konzeption und Umsetzung von Verbundprojekten, Koordination strategischer Projekte mit Partnern aus der Genossenschaft Einheitliches Marketing und Außendarstellung der KI-Allianz Aufnahme von KI-Bedarfen und -Entwicklungen Entwicklung bedarfsorientierter Angebote Bewerbung von Angeboten unserer Partner und Genossen Aufbau und Pflege der KI-Expertise-Datenbank mit hochwertiger KI-Angebote Aufbau und Pflege einer KI-Wissensplattform [ask-bw.io] zur Recherche und Vermittlung passender KI-Lösungen Diese zentralen Aufgaben sichern den Mehrwert für alle Mitglieder und die Wirksamkeit unserer genossenschaftlichen Struktur. Zum Leistungsangebot siehe Anhang 2. Gesonderte Finanzierung Community Management Das Community Management für die derzeit bestehenden sechs Regionen wird derzeit über eine Landesförderung finanziert, wobei 80 % der Kosten durch das Land Baden- Württemberg und 20 % durch die jeweiligen Genossenschaftsmitglieder getragen werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat einer kostenneutralen Verlängerung der Förderlaufzeit bis Ende 2026 bereits mündlich zugestimmt. Aktuell ist die Beantragung einer erweiterten Landesförderung geplant. Ziel ist es, die Finanzierung jeweils einer Vollzeitstelle für das Community Management in allen KI- Allianz Regionen Baden-Württembergs sicherzustellen. Der jährliche Finanzbedarf pro Vollzeitstelle beträgt ca. 120.000 Euro netto. In diesem Betrag sind sowohl die Personalkosten als auch die für die Durchführung von Vernetzungsaktivitäten erforderlichen Sachkosten enthalten. Das Community Management ist explizit darauf ausgerichtet, regionale Synergien zu fördern und Aktivitäten zu bündeln. Daher wird ein:e Community Manager:in in einer Region nur dann eingesetzt, wenn ein gemeinschaftliches Interesse und eine breite 4 regionale Basis gegeben sind. Dies wird sichergestellt, indem entweder mindestens zwei Genossenschaftsmitglieder in der Region sich zusammenschließen, um die Dienstleistungen gemeinsam zu nutzen, oder ein regionaler Partner (z.B. ein Regionalverband) sich zur Übernahme des Eigenanteils verpflichtet. Diese Regelung soll verhindern, dass das Community Management von einzelnen Kommunen oder Unternehmen isoliert in Anspruch genommen wird, und stattdessen eine regionale Zusammenarbeit fördern. Die Höhe des von den Genossenschaftsmitgliedern zu tragenden Eigenanteils pro Region ist abhängig von den endgültigen Konditionen der Landesförderung. Bei einer Förderquote von 80 % durch das Land würde der jährliche Eigenanteil pro Region ca. 24.000 EUR netto betragen. Die Aufteilung dieses Eigenanteils auf die einzelnen Genossenschaftsmitglieder wird wie bisher in der jeweiligen Region festgelegt. Strategische Vorteile Diese Neuausrichtung wird: die Einstiegshürden für neue Mitglieder signifikant senken unsere Expansionsgeschwindigkeit deutlich erhöhen die finanzielle Stabilität durch breitere Mitgliederbasis stärken bestehenden Mitgliedern mittelfristig Entlastungspotenzial bieten Auswirkungen Die Grundfinanzierung der Genossenschaft (Geschäftsstelle ohne Community Management) in Höhe von jährlich 500.402 EUR netto ist im Jahr 2026 durch die Fortführung der bisherigen Finanzierung gesichert. Mit der Einführung des neuen Finanzierungsmodells im Jahr 2027 sinken die Beiträge der aktuellen Genossenschaftsmitglieder auf 313.500 EUR netto. Um den Geschäftsbetrieb auch im Jahr 2027 aufrechtzuerhalten, ist es daher unerlässlich, in den Jahren 2025 und 2026 neue Genossenschaftsmitglieder zu gewinnen und die DiƯerenz von 189.902 EUR durch neue Mitgliedsbeiträge zu decken. Je nach Größe müssten bis Ende 2026 mindestens zwischen 30 und 60 neue Genossen gefunden werden. Beispielszenarien sind in Anhang 3 dargestellt. Ab dem Jahr 2027 werden alle aktuellen Mitglieder, mit Ausnahme der Stadt Stuttgart, durch das neue Finanzierungsmodell finanziell entlastet. Weiteres Vorgehen Das neue Finanzierungsmodell soll ab 2027 für alle Regionen einheitlich gelten. Die Übergangsphase im Jahr 2026 dient der schrittweisen Harmonisierung, sodass ab 2027 ein vollständig vereinheitlichtes Beitragsmodell für sämtliche Regionen – bestehende wie neue – implementiert wird. Die beabsichtigte Satzungsänderung zur Neuausrichtung des Aufsichtsrates dient der SchaƯung eines rechtssicheren Rahmens für die Aufnahme neuer Mitglieder, 5 insbesondere von Unternehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass kommunale Mitglieder auch unter der Voraussetzung ihrer Minderheitenstellung innerhalb der Genossenschaft weiterhin in der Lage sind, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen – insbesondere jenen aus § 103 Abs. 1 GemO BW. Zusammen mit dem vorgelegten Finanzierungsmodell bildet dies die Grundlage für die Gewinnung neuer Genossenschaftsmitglieder in den bestehenden und insbesondere in den Regionen, die noch nicht Teil der KI-Allianz sind. Die Geschäftsstelle erarbeitet ein Konzept zur Mitgliedergewinnung und beginnt ab Juli 2025 mit der Akquise neuer Genossenschaftsmitglieder. Beschluss Die Generalversammlung beschließt das vorgelegte Finanzierungsmodell: 1 Garantierte Grundfinanzierung von 83.334 EUR netto pro Bestandsregion durch die derzeitigen Genossenschaftsmitglieder (siehe ZiƯer 1) für das Jahr 2026. 2 Einführung neue Beitragsstruktur für Neumitglieder ab sofort. 3 Absenkung Geschäftsanteil von 25.000 EUR auf 5.000 EUR. 6 Anhang 1 Aktuell: jährliche Grundfinanzierung der KI-Allianz Aktuelle jährliche Grundfinanzierung der KI-Allianz Genossenschaftsmitglieder Anzahl Mitglieder je Region EUR netto Region Freiburg 2 83.334,00 Stadt Freiburg 41.667,00 IHK Südlicher Oberrhein 41.667,00 Region Karlsruhe 5 83.334,00 DIZ | Digitales Innovationszentrum Fraunhofer IOSB IHK Karlsruhe Stadt Karlsruhe 83.334,00 TRK TechnologieRegion Karlsruhe GmbH Region Neckar-Alb 4 83.334,00 Regionalverband Neckar-Alb 20.883,50 IHK Reutlingen 20.883,50 Stadt Tübingen 20.883,50 GER Gewerbeimmobilien Reutlingen GmbH & Co. KG 20.883,50 Region Nordschwarzwald 2 83.334,00 Wirtschaftsförderung Nordschwarzwald GmbH 41.667,00 IHK Nordschwarzwald 41.667,00 Region Ostalbkreis 1 83.334,00 Ostalbkreis 83.334,00 Region Stuttgart 4 83.334,00 Verband Region Stuttgart 20.883,50 Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH 20.883,50 Stadt Stuttgart 20.883,50 Stadt Böblingen 20.883,50 Tabelle 1 Aktuell: jährliche Grundfinanzierung der KI-Allianz 7 Anhang 2 Leistungsportfolio der KI-Allianz Basis- und Zusatzleistungen der KI- Allianz Baden-Württemberg eG für Genossenschaftsmitglieder für Nicht-Mitglieder exklusiv kostenfrei vergünstigt kostenfrei kosten- pflichtig Netzwerk / KI-Ökosystem Zugang zum Netzwerk der KI-Allianz x x Vernetzungsmöglichkeit über Veranstaltungen x x Interessenbündelung und Weiterleitung an entsprechende Stakeholder durch die KI-Allianz x x Bildung strategischer Kooperationen zur Positionierung der Regionen auf Landesebene z Aktive Unterstützung durch das regionale Community Management in den teilnehmenden Regionen x x Wissen Zugang zur KI-Wissensplattform [ask- bw.io] zur Recherche und Vermittlung passender KI-Lösungen x einge- schränkt x Informationen zu Aktivitäten, Entwicklungen und Angeboten anderer Mitgliedsregionen x x Frühzeitiger Einblick in aktuelle KI- Bedarfe und -Entwicklungen von Kommunen und Unternehmen in den Mitgliedsregionen x x Individuelle Beratung durch interne und externe KI-Expert:innen x x Schulungen durch interne und externe KI-Referent:innen x x Service Unterstützung bei der Entwicklung bedarfsorientierter Angebote x x Unterstützung bei Vergaben (z.B. durch Bildung einer Einkaufsgemeinschaft) x x Akquise von Fördermitteln auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene, insbesondere für große Verbundprojekte x x Nutzung öffentlicher Online-Angebote der KI-Allianz Baden-Württemberg (z.B. KI-Veranstaltungskalender, KI-Magazin) x x 8 Infrastruktur Zugang zur KI-Datenplattform zur Recherche von KI-Modellen und KI- Trainingsdaten x einge- schränkt x Zugang zu kostenpflichtigen Datensätzen der KI-Datenplattform x x Möglichkeit zur Bereitstellung von kostenpflichtigen Datensätzen in der KI- Datenplattform x x Zugang zu High Performance KI- Infrastruktur (z.B. KI-Rechencluster) über Partner der KI-Allianz x x Marketing Unterstützung bei der Vermarktung ausgewählter KI-Veranstaltungen, Kollaborations-, Schulungs-, und Veranstaltungsflächen x x Bewerbung attraktiver KI-Ökossysteme und KI-Räumen (z.B. Büroflächen) in den Regionen x x 9 Anhang 3 Beispielsszenarien Szenario niedrig 5.000 € 10.000 € 17.500 € 25.000 €20.000 €5.000 €1.000 €2.500 €5.000 €1.000 € Jahresbeiträge Neumitglieder bis Ende 2026ab 2027ab 2026bis 50kbis 100k bis 250k ab 250k bis 50 / unter 2 Mio. € bis 250 / unter 10 Mio. € bis 1.000/ unter 50 Mio. € ab 1.001 / über 50 Mio. € Region Freiburg Stadt Freiburg41.667 € 25.000 €1 IHK Südlicher Oberrhein41.667 € 20.000 €1 Neumitglieder7.000 € 12 Region Karlsruhe DIZ | Digitales Innovationszentrum0 €1.000 €1 Fraunhofer IOSB0 €5.000 €1 IHK Karlsruhe0 € 20.000 €1 Stadt Karlsruhe83.334 € 20.000 €1 TRK TechnologieRegion Karlsruhe GmbH0 € 20.000 €1 Neumitglieder7.000 € 12 Region Neckar-Alb Regionalverband Neckar-Alb20.883 € 20.000 €1 IHK Reutlingen20.883 € 20.000 €1 Stadt Tübingen20.883 € 10.000 €1 GER Gewerbeimmobilien Reutlingen GmbH & Co. KG 20.883 € 17.500 €1 Neumitglieder6.000 € 11 Region Nordschwarzwald Wirtschaftsförderung Nordschwarzwald GmbH41.667 € 20.000 €1 IHK Nordschwarzwald41.667 € 20.000 €1 Neumitglieder11.000 € 21 Region Ostalbkreis Ostalbkreis83.334 € 20.000 €1 Neumitglieder11.000 € 21 Region Stuttgart Verband Region Stuttgart20.884 € 20.000 €1 Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH20.884 € 20.000 €1 Stadt Stuttgart20.884 € 25.000 €1 Stadt Böblingen20.884 € 10.000 €1 Neumitglieder11.000 € 21 Region Hochrhein-Bodensee Neumitglieder23.500 € 111 Region Heilbronn-Franken Neumitglieder23.500 € 111 Region Donau-Iller (Ulm) Neumitglieder23.500 € 111 Region Rhein-Neckar Neumitglieder26.000 €11 Bodensee-Oberschwaben Neumitglieder18.500 €11 Region Schwarzwald-Baar-Heuberg Neumitglieder18.500 €11 Jahresbeitrag Genossen 500.402 € 313.500 €186.500 €1226410115000 Unternehmen (nach Mitarbeitenden / bzw. Jahresumsatz in Mio. €) jährlicher Beitrag für Basisleistungen Jahresbeiträge jetzige GenossenKommunale Mitglieder (nach Einwohnerzahl)Kammern, Verbände, regionale Organisationen Forschungs- einrichtungen, Netzwerke 10 Szenario mittel 5.000 € 10.000 € 17.500 € 25.000 €20.000 €5.000 €1.000 €2.500 €5.000 €1.000 € Jahresbeiträge Neumitglieder bis Ende 2026ab 2027ab 2026bis 50kbis 100k bis 250k ab 250k bis 50 / unter 2 Mio. € bis 250 / unter 10 Mio. € bis 1.000/ unter 50 Mio. € ab 1.001 / über 50 Mio. € Region Freiburg Stadt Freiburg41.667 € 25.000 €1 IHK Südlicher Oberrhein41.667 € 20.000 €1 Neumitglieder8.500 € 111 Region Karlsruhe DIZ | Digitales Innovationszentrum0 €1.000 €1 Fraunhofer IOSB0 €5.000 €1 IHK Karlsruhe0 € 20.000 €1 Stadt Karlsruhe83.334 € 20.000 €1 TRK TechnologieRegion Karlsruhe GmbH0 € 20.000 €1 Neumitglieder8.500 € 111 Region Neckar-Alb Regionalverband Neckar-Alb20.883 € 20.000 €1 IHK Reutlingen20.883 € 20.000 €1 Stadt Tübingen20.883 € 10.000 €1 GER Gewerbeimmobilien Reutlingen GmbH & Co. KG 20.883 € 17.500 €1 Neumitglieder8.500 € 111 Region Nordschwarzwald Wirtschaftsförderung Nordschwarzwald GmbH41.667 € 20.000 €1 IHK Nordschwarzwald41.667 € 20.000 €1 Neumitglieder50.000 € 121 Region Ostalbkreis Ostalbkreis83.334 € 20.000 €1 Neumitglieder8.500 € 111 Region Stuttgart Verband Region Stuttgart20.884 € 20.000 €1 Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH20.884 € 20.000 €1 Stadt Stuttgart20.884 € 25.000 €1 Stadt Böblingen20.884 € 10.000 €1 Neumitglieder13.500 € 1111 Region Hochrhein-Bodensee Neumitglieder13.500 € 1111 Region Heilbronn-Franken Neumitglieder13.500 € 1111 Region Donau-Iller (Ulm) Neumitglieder31.000 € 11111 Region Rhein-Neckar Neumitglieder63.500 € 211111 Bodensee-Oberschwaben Neumitglieder56.000 € 211111 Region Schwarzwald-Baar-Heuberg Neumitglieder56.000 € 211111 Jahresbeitrag Genossen 500.402 € 313.500 €331.000 €15244152121170 Unternehmen (nach Mitarbeitenden / bzw. Jahresumsatz in Mio. €) jährlicher Beitrag für Basisleistungen Jahresbeiträge jetzige GenossenKommunale Mitglieder (nach Einwohnerzahl)Kammern, Verbände, regionale Organisationen Forschungs- einrichtungen, Netzwerke 11 Szenario hoch 5.000 € 10.000 € 17.500 € 25.000 €20.000 €5.000 €1.000 €2.500 €5.000 €1.000 € Jahresbeiträge Neumitglieder bis Ende 2026ab 2027ab 2026bis 50k bis 100k bis 250k ab 250k bis 50 / unter 2 Mio. € bis 250 / unter 10 Mio. € bis 1.000/ unter 50 Mio. € ab 1.001 / über 50 Mio. € Region Freiburg Stadt Freiburg41.667 € 25.000 €1 IHK Südlicher Oberrhein41.667 € 20.000 €1 Neumitglieder29.000 € 113211 Region Karlsruhe DIZ | Digitales Innovationszentrum0 €1.000 €1 Fraunhofer IOSB0 €5.000 €1 IHK Karlsruhe0 € 20.000 €1 Stadt Karlsruhe83.334 € 20.000 €1 TRK TechnologieRegion Karlsruhe GmbH0 € 20.000 €1 Neumitglieder28.000 € 11321 Region Neckar-Alb Regionalverband Neckar-Alb20.883 € 20.000 €1 IHK Reutlingen20.883 € 20.000 €1 Stadt Tübingen20.883 € 10.000 €1 GER Gewerbeimmobilien Reutlingen GmbH & Co. KG 20.883 € 17.500 €1 Neumitglieder28.000 € 11321 Region Nordschwarzwald Wirtschaftsförderung Nordschwarzwald GmbH41.667 € 20.000 €1 IHK Nordschwarzwald41.667 € 20.000 €1 Neumitglieder55.000 € 221 Region Ostwürttemberg Ostalbkreis83.334 € 20.000 €1 Neumitglieder33.000 € 21321 Region Stuttgart Verband Region Stuttgart20.884 € 20.000 €1 Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH20.884 € 20.000 €1 Stadt Stuttgart20.884 € 25.000 €1 Stadt Böblingen20.884 € 10.000 €1 Neumitglieder29.000 € 113211 Region Hochrhein-Bodensee Neumitglieder53.000 € 211321 Region Heilbronn-Franken Neumitglieder53.000 € 211321 Region Donau-Iller (Ulm) Neumitglieder60.500 € 211321 Region Rhein-Neckar Neumitglieder86.500 € 21113211 Bodensee-Oberschwaben Neumitglieder60.500 € 211321 Region Schwarzwald-Baar-Heuberg Neumitglieder60.500 € 211321 Jahresbeitrag Genossen 500.402 € 313.500 €576.000 €209541823422113 jährlicher Beitrag für Basisleistungen Kommunale Mitglieder (nach Einwohnerzahl) Unternehmen (nach Mitarbeitenden / bzw. Jahresumsatz in Mio. €) Jahresbeiträge jetzige GenossenKammern, Verbände, regionale Organisationen Forschungs- einrichtungen, Netzwerke
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Extrahierter Text
1 SATZUNG für die KI-Allianz Baden-Württemberg eG Fassung der Generalversammlung vom 19.04.2023 Anlage 3 2 INHALTSVERZEICHNIS Präambel §§ I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 - 2 Firma und Sitz 1 Zweck und Gegenstand 2 II. Mitgliedschaft 3 - 12 Erwerb der Mitgliedschaft 3 Beendigung der Mitgliedschaft 4 Kündigung 5 Übertragung des Geschäftsguthabens 6 Tod eines Mitglieds 7 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft 8 Ausschluss 9 Auseinandersetzung 10 Rechte der Mitglieder 11 Pflichten der Mitglieder 12 III. Organe der Genossenschaft 13-36 A. Der Vorstand 14-21 Leitung der Genossenschaft 14 Vertretung 15 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes 16 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat 17 Zusammensetzung und Dienstverhältnis 18 Willensbildung 19 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats 20 Kredit an Vorstandsmitglieder 21 B. Der Aufsichtsrat 22-25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats 22 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten 23 Zusammensetzung und Wahl 24 Konstituierung, Beschlussfassung 25 C. Die Generalversammlung 26-36 Ausübung der Mitgliedsrechte 26 Frist und Tagungsort 27 Einberufung und Tagesordnung 28 Versammlungsleitung 29 3 Gegenstände der Beschlussfassung 30 Mehrheitserfordernisse 31 Entlastung 32 Abstimmung und Wahlen 33 Auskunftsrecht 34 Protokoll 35 Teilnahmerecht der Verbände 36 Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung 36a Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung 36b Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton 36c IV. Eigenkapital und Haftsumme 37-40 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben 37 Gesetzliche Rücklage 38 Andere Ergebnisrücklagen 39 Kapitalrücklage 39a Nachschusspflicht 40 V. Rechnungswesen 41-45 Geschäftsjahr 41 Jahresabschluss und Lagebericht 42 Rückvergütung 43 Verwendung des Jahresüberschusses 44 Deckung eines Jahresfehlbetrags 45 VI. Liquidation 46 VII. Bekanntmachungen 47 VIII. Gerichtsstand 48 4 Präambel Getragen von der Überzeugung und dem Willen ihrer Kooperation - mit dem Ziel ein europa- weit und international wettbewerbsfähiges und sichtbares Zentrum und Ökosystem für Künstliche Intelligenz für Baden-Württemberg zu schaƯen - ein gemeinsames Dach zu ge- ben, bündeln die Regionen Karlsruhe, Stuttgart, Neckar-Alb, Freiburg, Nordschwarzwald und der Ostalbkreis ihre Kernkompetenzen und führen ihre Zusammenarbeit in einer Genossen- schaft zusammen. Sie bringen dadurch auch zum Ausdruck, dass es sich bei der Aufstel- lung zugleich um ein oƯenes Angebot für weitere Partner aus Kommunen und Regionen, Wirtschaft sowie Wissenschaft in Baden-Württemberg und darüber hinaus handelt. Damit handeln die Partner im Sinne ihres gemeinsamen Ansatzes „Mehrere Standorte – ein Konzept“. So wird gewährleistet, dass regional verteilte, starke, branchenfokussierte Knoten- punkte entstehen, in denen dezentrale KI-Aktivitäten in Wirtschaft und Wissenschaft ver- knüpft sind. Diese Allianz bietet den Vorteil, dass für die Unternehmen des Landes die ge- samte KI-Innovationskette von der Grundlagenforschung bis zur industriellen Anwendung abgedeckt ist. Gleichzeitig können die KI-Innovationen lokal umgesetzt werden und sind so- mit für Unternehmen, insbesondere den Mittelstand, erreichbar und greifbar. Die Partner wissen, dass der nachhaltige Erfolg entscheidend von der Fortsetzung und dem Ausbau ihrer vertrauensvollen – in dieser Form und der Ausdehnung über sechs der stärks- ten Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorte in Baden-Württemberg hinweg bisher einmali- gen – Zusammenarbeit abhängen wird. 5 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: KI-Allianz Baden-Württemberg eG (im Folgenden: Genossenschaft) (2) Der Sitz der Genossenschaft ist: Stuttgart § 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist - die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere durch Koordi- nation, Entwicklung, Unterstützung und Vermarktung der KI-Allianz BW als - auf bestehende Kompetenzen aus Grundlagen- und angewandter Forschung, Start up-Communities in der KI und KI-Wirtschaft aufbauendes - zentral/dezentral aufgebautes und zugleich - gemeinsam organisiertes Innovations- und Wertschöpfungszentrum für KI-basierte Produkte und Dienstleistungen („mehrere Standorte – ein Konzept“) und - Ökosystem für KI-Innovationen, das einen wesentlichen Beitrag zur Kommerzialisierung von Künstlicher Intelligenz in Baden- Württemberg leistet. - eine KI-Infrastruktur zu schaƯen, die es Baden-Württemberg ermöglicht, seine KI-Strategie in mittel- und langfristiger Perspektive umzusetzen und künftig als zentraler Ansprechpart- ner für KI für das Land zu wirken. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Bereitstellung und Durchführung von Dienstleis- tungen des unter (1) beschriebenen Zwecks. Dies wird im Einzelnen unterstützt durch fol- gende Kernaufgaben und Angebote, die bei Bedarf ergänzt und erweitert werden können: Kernaufgaben sind - die Erarbeitung der Antragsunterlagen und die Antragsstellung für die KI-Exzellenzzen- tren als Teilnehmer am Wettbewerb Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden-Würt- temberg des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, - Zuwendungsempfängerin/Adressatin der Zuwendungen des Landes Baden- Württem- berg für die KI-Allianz Baden-Württemberg zu sein, - das Management und die Beantragung von Fördergeldern, u.a. die Weitergabe von Zu- wendungen der EU, des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg an die beteiligten Mitglieder dieser Genossenschaft zum Aufbau einer KI-Allianz BW. - die Entwicklung, Implementierung und nationale und internationale Vermarktung der KI- Allianz BW als Dachmarke für Baden-Württemberg. Angebote sind: 6 - die Abstimmung von und den Austausch über inhaltliche Schwerpunktthemen (Kompe- tenzplattform) entlang der gesamten landesweiten „Wertschöpfungskette der KI“ von der Qualifizierung über die Forschung bis hin zur Kommerzialisierung und Anwendung zu or- ganisieren, - die inhaltliche und räumliche Weiterentwicklung KI-Allianz BW durch Gewinnung neuer Mitglieder, - eine enge Kooperation mit der (Spitzen-)Forschung im Bereich KI in Baden-Württemberg und darüber hinaus voranzutreiben und Synergien zwischen Wirtschaft (Start-ups, Mit- telstand, ...) und Wissenschaft zu schaƯen, - die Beteiligung an Start-ups, - die Beantragung von Förder-/Drittmitteln, - das Auftreten als Einkaufsgemeinschaft für betriebsrelevante Waren und Dienstleistun- gen, - das Angebot von Fortbildungen und Weiterbildungen, - die Beratung von Mitgliedern und potenziellen Mitgliedern, - die Bereitstellung von Dateninfrastrukturen, Testfeldern und Reallaboren für Mitglieder und potenzielle Mitglieder. - der Aufbau und die Erhaltung gemeinsamer Infrastrukturen. (3) Die Genossenschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben, sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlas- sungen zu errichten. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. II. MITGLIEDSCHAFT § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften, c) juristische Personen des privaten oder öƯentlichen Rechts. (2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrich- tungen und Dienstleistungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Inte- resse der Genossenschaft liegt. Im Interesse der Genossenschaft liegen insbesondere Mit- glieder gemäß Abs. 1, die - substanzielle Kompetenzen im Bereich KI aufweisen, - zur Landes- und Regionalentwicklung beitragen, - wesentliche finanzielle Beiträge zum Auf- und Ausbau der KI-Infrastruktur erbringen kön- nen. 7 Die Aufnahme von Mitgliedern aus dem Baden-Württemberg benachbarten Elsass wird aus- drücklich gewünscht und unterstützt. (3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und b) Zulassung durch den Vorstand. (4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch − Kündigung (§ 5) − Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) − Tod (§ 7) − Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8) − Ausschluss (§ 9) § 5 Kündigung (1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Ein- haltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen. § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossen- schaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsgut- habens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuschei- den, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 Ge- nossenschaftsgesetz der Zustimmung des Vorstands. § 7 Tod eines Mitglieds Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie en- det mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. § 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft 8 Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitglied- schaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortge- setzt. § 9 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausge- schlossen werden, wenn a) es trotz schriftlicher AuƯorderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmä- ßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrich- tige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf EröƯnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde; e) wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind; g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Auf- sichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf de- nen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch einge- schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss be- schlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschafts- intern endgültig. 9 (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat. § 10 Auseinandersetzung (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genos- senschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäfts- guthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinan- dersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen ge- gen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Ver- mögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. (3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile. § 11 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroƯenen Bestimmungen zu benutzen; b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzu- nehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, so- weit dem § 34 nicht entgegensteht; c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen; d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen; e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen; f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen; g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen; h) die Mitgliederliste einzusehen; i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. § 12 Pflichten der Mitglieder 10 Jedes Mitglied hat die Pflicht, dass der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit dienende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; b) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhal- ten; c) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informatio- nen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln; d) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen; e) ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist. f) Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung der Geschäftsstelle zu zahlen, wenn deren Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt sind. III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT § 13 Organe der Genossenschaft Die Organe der Genossenschaft sind: A. DER VORSTAND B. DER AUFSICHTSRAT C. DIE GENERALVERSAMMLUNG A. DER VORSTAND § 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Ge- setze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. § 15 Vertretung (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmit- glied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann ein- zelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alterna- tive 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. 11 (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsge- schäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. § 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentli- chen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über ver- trauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand hat insbesondere a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsge- mäß zu führen; b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachli- chen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mit- glieder sachgemäß betreut werden; d) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen und von allen Vor- standsmitgliedern zu unterzeichnen, die vom Aufsichtsrat zu beschließen ist; e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen; f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Ge- schäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab- schluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Auf- sichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossen- schaftsgesetzes zu führen sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen; i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen; j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsver- band hierüber zu berichten; k) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen; l) vor Beginn eines Geschäftsjahres jeweils einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der min- destens aus Erfolgsplan, Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und Stellenübersicht besteht sowie auch eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird. § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat 12 Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens viertelhalbjährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Abständen, u.a. vorzulegen a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen; b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos; c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite; d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht; e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls un- verzüglich die/der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen. § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitglie- dern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Auf- sichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter. Die Be- endigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. (3) Die Bestellung nichthauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet. Wie- derbestellung ist zulässig. (4) Die Mitglieder des Vorstands bestimmen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Sprecherin oder einen Sprecher. (5) Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Auf- sichtsrat der Genossenschaft sein Amt niederlegen. § 19 Willensbildung (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des § 16 Abs. 2 Buchstabe d ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge- lehnt. (2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweis- zwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen des Vorstandsmitglieds, ihres Ehegatten/seiner Ehegattin, seiner Eltern, Kinder und Ge- schwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroƯene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 13 (4) Vorstandssitzungen können auch in elektronischer Form abgehalten werden. Eine Be- schlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien möglich. § 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzuneh- men. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über ge- schäftliche Angelegenheiten zu erteilen. § 21 Kredit an Vorstandsmitglieder Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vor- stands, deren Ehegattinnen/Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rech- nung einer dieser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichts- rats. B. DER AUFSICHTSRAT § 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu die- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kas- senbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlan- gen. (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich er- forderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschus- ses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu neh- men. (3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern ge- richtlich und außergerichtlich. (4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25. (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist je- dem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. 14 (6) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Still- schweigen zu bewahren. (7) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Ver- gütung (zum Beispiel Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt. (8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht die/der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer ihrer/seiner Stellvertreter*innen. (9) Der Aufsichtsrat beschließt die Geschäftsordnung des Vorstands. § 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zustimmungsbedürftige An- gelegenheiten (1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik und die Einsetzung eines beratenden Beirats beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung. (2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen; die AnschaƯung von An- lagevermögen über einer Wertgrenze; b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen; c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Ver- trägen, durch die wiederkehrenden Verpflichtungen und die Aufnahme und Gewährung von Darlehen in erheblichem Umfange für die Genossenschaft begründet werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes; d) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43); e) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39, 39a; f) der Beitritt zu und der Austritt aus Organisationen und Verbänden; g) die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung; h) Erteilung und Widerruf der Prokura; i) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlich- keiten und stiller Beteiligungen. j) der Wirtschaftsplan (3) Gemeinsame Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhin- derungsfall von deren/dessen Stellvertreter*innen einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 5 entsprechend. 15 (3a) Gemeinsame Sitzungen können auch in elektronischer Form abgehalten werden. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstim- mung oder durch andere Fernkommunikationsmedien möglich. (4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt die/der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder deren/dessen Stellvertreter*innen, falls nichts anderes beschlossen wird. (5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter die/der Vor- sitzende oder ihre/seine Stellvertreter*in, mitwirken (6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Auf- sichtsrat findet. (7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 entsprechend. § 24 Zusammensetzung und Wahl (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens 18 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Ein Drittel der Aufsichtsratssitze ist für kommunale Vertreter reserviert. Die Mitglieder Stadt Böblingen, Stadt Freiburg, Stadt Karlsruhe, Stadt Reutlingen, Stadt Stuttgart, Stadt Tübingen, Ostalbkreis sowie der Verband Region Stuttgart, der Regionalverband Neckar-Alb, die TechnologieRegion Karlsruhe GmbH, die Wirtschafts- förderung Nordschwarzwald GmbH, die IHK Reutlingen, die IHK Nordschwarzwald und die IHK Südlicher Oberrhein stellen jeweils ein Aufsichtsratsmitglied, die weiteren Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, der aus mindestens drei und höchstens 42 Mit- gliedern besteht. Es kann nur ein*e Vertreter*in pro Genossenschaftsmitglied gewählt wer- den. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter*innen der Vorstandsmitglieder, Prokurist*innen oder zum Betrieb des gesam- ten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. (2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33. (3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt en- det sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetrage- nen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft in der anderen Genossenschaft oder der Vertretungsbefugnis, entschei- det die schriftliche Erklärung der anderen Genossenschaft oder der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis been- det ist. (3a) Ein Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand der Genossenschaft sein Amt niederlegen. 16 (4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen wer- den, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordent- liche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglie- der unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. (5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. § 25 Konstituierung, Beschlussfassung (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und zwei Stellvertretungen. Ein*e Stellvertreter*in wird zudem als Schriftführer*in bestimmt und wiederum von der weiteren Stellvertretung vertreten. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu je- der Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen. (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seine*n Vorsitzende*n, im Verhinderungs- falle durch eine*n seiner Stellvertreter*innen einberufen. Solange ein*e Vorsitzende*r und die Stellvertreter*innen nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder eine*r seiner Stellvertreter*innen mitwirken. Er fasst seine Be- schlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend. (4) Aufsichtsratssitzungen können auch in elektronischer Form abgehalten werden. Eine Be- schlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien möglich. (5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat die/der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller*innen unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von der/von dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder deren/dessen Stellver- treter*innen und von der/dem Schriftführer*in oder deren/dessen Stellvertreter*innen zu un- terzeichnen. (7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes, des Ehegatten/der Ehegattin, seiner Eltern, Kinder und Ge- schwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroƯene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilneh- men. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. C. DIE GENERALVERSAMMLUNG § 26 Ausübung der Mitgliedsrechte 17 (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Gene- ralversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Perso- nengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertre- tung ermächtigte Gesellschafter aus. (4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter*innen bzw. zur Vertretung ermächtigte Ge- sellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossen- schaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch eine gemeinschaftlich bevollmächtigte Person ausüben. Eine bevollmächtigte Person kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegattinnen, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mit- glieds sein oder müssen in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis zum Vollmacht- geber oder zu einer von ihm beherrschten Gesellschaft stehen. Personen, an die die Mittei- lung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmä- ßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter*innen oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen der Versammlungsleitung schriftlich nach- weisen. (6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbind- lichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören. § 27 Frist und Tagungsort (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ab- lauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder ausschließlich schriftliche oder deren elektronische Durchführung festlegen. § 28 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch deren/dessen Vor- sitzende*n, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Abs. 1 des Genossenschafts- gesetzes bleiben unberührt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglie- der in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 7) bzw. der VeröƯentlichung der Einberufung und dem 18 Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung be- kanntzumachen. (4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einbe- ruft. Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass min- destens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Ge- neralversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außeror- dentlichen Generalversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegan- gen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. § 29 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ei- ner seiner Stellvertretungen. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberu- fen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vor- sitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prü- fungsverbands übertragen werden. Die/der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt eine/einen Schriftführer*in und die erforderlichen Stimmenzähler. § 30 Gegenstände der Beschlussfassung Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere a) Änderung der Satzung; b) Auflösung der Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder De- ckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts; i) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats; j) Festsetzung der Aufsichtsratsvergütungen; k) Festsetzung eines Eintrittsgeldes; 19 l) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; m) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats; n) Wahl einer/eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes im Falle der Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder; o) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossen- schaftsgesetzes. § 31 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgege- benen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vor- schreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstabe a) bis Buchstabe l) genannten Fällen erforderlich. § 32 Entlastung Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. § 33 Abstimmung und Wahlen (1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel oƯen durchgeführt. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. (3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen ge- zählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. (4) Wird eine Wahl durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidat*innen vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidat*innen abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jede/jeder Wahlberechtigte so viele Stim- men, wie Mandate zu vergeben sind. Die/der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimm- zettel die Bewerber*in, denen sie/er seine Stimme geben will; auf eine*n Bewerber*in kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber*innen, die die meisten Stim- men erhalten. (6) Die der Gewählte hat spätestens nach der Wahl gegenüber der Genossenschaft zu erklä- ren, ob sie/er die Wahl annimmt. § 34 Auskunftsrecht (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- standes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat. 20 (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulations- grundlagen bezieht; c) die Frage steuerliche Wertansätze betriƯt; d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betriƯt; f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeiter*innen der Genossenschaft handelt. § 35 Protokoll (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name der Versammlungsleitung sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung der Versammlungsleitung über die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss von der/dem Vorsitzenden der Generalversamm- lung, der/dem Schriftführer*in und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversamm- lung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Ver- zeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder bei- zufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu ver- merken. (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist dem Protokoll im Fall der §§ 36a und 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. § 36 Teilnahmerecht der Verbände Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilneh- men. § 36a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen 21 über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Aus- kunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeit- raum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungs- phase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussions- phase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstim- mungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversamm- lung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Prä- senzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation aus- üben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. § 36b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durch- geführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftli- che oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) § 36a Abs. 4 gilt entsprechend. § 36c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung dar- über, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME § 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro). (2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen. (3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit 22 Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäfts- anteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. (4) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschrif- ten und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsgutha- ben eines Mitglieds. (5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Ge- nossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Ge- nossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht er- lassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10. § 38 Gesetzliche Rücklage (1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüber- schusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossen- schaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht. § 39 Andere Ergebnisrücklagen Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgese- henen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnis- rücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Auf- sichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45). § 39a Kapitalrücklage Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Ver- wendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 Buch- stabe e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45). § 40 Nachschusspflicht Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. V. RECHNUNGSWESEN § 41 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 23 (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres. § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab- schluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe g) den Jahresabschluss und den Lagebe- richt, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Ge- schäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage- berichts (§ 22 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen General- versammlung zu erstatten. § 43 Rückvergütung Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Auf- stellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung ha- ben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. § 44 Verwendung des Jahresüberschusses Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfal- lende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Ge- schäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsgutha- ben wieder ergänzt ist. § 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranzie- hung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Ver- hältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet. VI. LIQUIDATION 24 § 46 Liquidation Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genos- senschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe an- zuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden. VII. BEKANNTMACHUNGEN § 47 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öƯentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröƯentlicht. Bei der Bekannt- machung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. VIII. GERICHTSSTAND § 48 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
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Niederschrift 14. Plenarsitzung des Gemeinderates 30. September 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 12 der Tagesordnung: Finanzierung der KI-Allianz Baden-Württemberg e.G. in den HHJ 2026 und 2027 ff Vorlage: 2025/0819 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt, die Mitgliedschaft der Stadt Karlsruhe in der KI-Allianz Baden-Württemberg e.G. fortzuführen. 2. Der Gemeinderat nimmt die in der Generalversammlung der KI-Allianz am 4. Juli 2025 beschlossene Satzungsänderung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft am 24. September 2025. Stadtrat Schnell (AfD): Heute Morgen ist mir noch signalisiert worden, es würde Redebedarf geben. Jetzt sage ich mal, was ich dazu sagen kann. Wir hatten das Thema erst neulich im Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft. Und David Hermanns vom Vorstand der KI-Allianz hat uns dort profund über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit dieser Allianz informiert. Ohne hier jetzt auf Details einzugehen, bleibt festzuhalten, im Bereich der Informationstechnologie ist die KI das bei Weitem sich am dynamischsten entwickelnde Segment. Der Standardwettbewerb hier ist hoch, und wenn wir nicht insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung neuer Firmen ins Hintertreffen geraten wollen, dürfen wir hier nicht untätig sein. Die auf Karlsruhe hierfür entfallenden Kosten sind angesichts der damit generierten Mittel und zu erwartenden Effekte sehr moderat, weshalb wir trotz unserer prekären Haushaltslage, den nötigen Ausgaben hierfür zuzustimmen, bereit sind. Und sollte wider Erwarten, die KI-Allianz die in sie gesetzten Erwartungen nicht zu erfüllen in der Lage sein, kann Karlsruhe mit einem Zwei-Jahres-Vorlauf da auch wieder aussteigen, sodass die Gefahr eines Schreckens ohne Ende nicht besteht. Daher ein klares Ja seitens der AfD-Fraktion dafür, vielen Dank. – 2 – Der Vorsitzende: Ich hatte vergessen festzuhalten, dass Frau Stadträtin Akbaba sich als befangen erklärt hat und auch schon hier die Diskussionsrunde verlassen hat. Damit kommen wir zur Abstimmung, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist Einstimmigkeit. Vielen Dank Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 14. Oktober 2025