Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren der Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)

Vorlage: 2025/0794
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.08.2025
Letzte Änderung: 27.01.2026
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 16.12.2025

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 3-16
    Extrahierter Text

    AbfallgebührenKalkulation 2026 Gesamtgebührenbedarf, Geasmtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2026 Anlage 3 Sachkonto Sachkonto2 Gebühren Restmüllbehälter bis 1,1 cbm Annahmegebühren Umladestation Schlehert Gebühren Abfallmulden- und Presscontainer Gebühren Veranstaltungen Gesamtergebnis 419201 Provision Abfallsack 3.700,00 € 3.700,00 € 420200 Entg. BdS PPK -100.000,00 € -100.000,00 € 433000 VW E-Schrott -127.760,40 € -127.760,40 € 434000 VW Papier -535.000,00 € -535.000,00 € 435000 VW Alttextilien -17.000,00 € -17.000,00 € 436000 VW Kompostplätze -75.580,00 € -75.580,00 € 437000 VW Altmetall -246.829,50 € -246.829,50 € 439000 VW Sonstiges -10.489,60 € -10.489,60 € 490000 Sonst. betr. Ertr. -15.000,00 € -15.000,00 € Verwertungserlöse und Erlöse -1.123.959,50 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.123.959,50 € 545300 Vorratsverä. o. FP 49.348,77 € 49.348,77 € 547300 FL Abfallents.(B+V) 15.938.442,89 € 139.727,00 € 1.268.530,92 € 17.346.700,81 € 547400 FL Abfall-Dienstl. 1.848.630,69 € 1.848.630,69 € 547500 FL Kernhaushalt 672.600,00 € 672.600,00 € Primäre Entsorgungs- und Fremdleistungen 18.509.022,35 € 139.727,00 € 1.268.530,92 € 0,00 € 19.917.280,27 € 551200 Gehälter (Beschäft.) 12.573.972,22 € 3.642,14 € 202.339,69 € 12.779.954,05 € 551300 Sonst. Beschäftigte 499.284,79 € 499.284,79 € 561000 SV-Beiträge (Besch.) 2.671.969,12 € 773,95 € 42.997,20 € 2.715.740,27 € 564901 Veränd. RST Personal -191.798,48 € -53,92 € -2.996,74 € -194.849,14 € 565200 ZVK-Beiträge(Besch.) 1.204.586,56 € 348,92 € 19.384,14 € 1.224.319,62 € 566100 Unfallvers. Besch. 53.406,01 € 15,01 € 834,44 € 54.255,46 € 566300 Beihilfe Besch. 11.325,17 € 3,36 € 287,20 € 11.615,73 € Primäre Personalkosten 16.822.745,39 € 4.729,46 € 262.845,93 € 0,00 € 17.090.320,78 € 590120 Gas 2.559,18 € 2.559,18 € 590140 Strom 102.238,29 € 292,10 € 2.657,42 € 105.187,81 € 590150 Sonst. Energieträger 2.305,63 € 21,00 € 191,09 € 2.517,72 € 590200 Wasserversorgung 2.525,88 € 18,42 € 167,62 € 2.711,92 € 590300 Abwasserbeseitigung 10.001,33 € 13,99 € 127,24 € 10.142,56 € 591100 Miete unbeweglich 68.021,95 € 68.021,95 € 591200 Miete beweglich 57.860,32 € 328,00 € 2.984,00 € 61.172,32 € 591700 Gebühren, Entgelte 8.192,62 € 0,46 € 25,90 € 8.218,98 € 591800 Mitgliedsbeiträge 8.800,00 € 8.800,00 € 592200 Versicherungen 19.569,02 € 83,56 € 760,20 € 20.412,78 € 593200 Telefonkosten 9.376,53 € 11,07 € 100,72 € 9.488,32 € 593400 Büro-/Geschäftsaufw. 4.180,29 € 4.180,29 € 593520 EDV-Software 15.426,56 € 25,08 € 783,48 € 16.235,12 € 593600 Dienstkleidung 2.926,19 € 1,64 € 14,92 € 2.942,75 € 594100 UH Gebäude/techn. A 1.580.278,29 € 506,67 € 4.609,50 € 1.585.394,46 € 594200 UH bewegl. Vermögen 80.859,54 € 54,72 € 1.459,34 € 82.373,60 € 596100 Reise-/Fortbildung 38.539,88 € 38.539,88 € 597200 Stellenausschr. 12.353,95 € 19,32 € 731,11 € 13.104,38 € 597400 Gebäudereinigung 48.868,43 € 79,98 € 727,61 € 49.676,02 € 597600 Eigene Abfallents. 33.460,26 € 6,58 € 59,83 € 33.526,67 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2026 Gesamtgebührenbedarf, Geasmtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2026 Anlage 3 597900 Sonst. Gebäudebew. 17.000,00 € 17.000,00 € 599100 Betriebsbedarf 214.128,51 € 4,17 € 37,91 € 214.170,59 € 599202 Sonstige DL Dritte 117.156,14 € 154,16 € 1.402,48 € 118.712,78 € 599203 Sonstige DL KernHH. 293.980,58 € 76,28 € 1.258,57 € 295.315,43 € 599500 ZGK gebührenfähig 2.305.283,56 € 689,04 € 50.240,10 € 2.356.212,70 € Primäre sonstige Sachkosten 5.055.892,93 € 2.386,24 € 68.339,04 € 0,00 € 5.126.618,21 € 721400 ILV Veranstaltungen -298.199,29 € 298.199,29 € 0,00 € 731000 Uml. Personalkst. 5.261.047,71 € 2.997,52 € 222.758,25 € 5.486.803,48 € 731100 Uml. Sachkosten 3.218.533,44 € 733,74 € 51.754,14 € 3.271.021,32 € 731200 Uml. ILV 3.966.618,94 € 4.541,89 € 270.960,04 € 4.242.120,87 € 731300 Uml. kalk. Kosten 3.110.757,98 € 3.971,06 € 130.284,41 € 3.245.013,45 € 731400 Uml. Erlöse -91.184,60 € -28,26 € -1.994,76 € -93.207,62 € Sekundärkosten 15.167.574,18 € 12.215,95 € 673.762,08 € 298.199,29 € 16.151.751,50 € Betriebliches Ergebnis 54.431.275,35 € 159.058,65 € 2.273.477,97 € 298.199,29 € 57.162.011,26 € einbezogener Ergebnisausgleich 2021 1.000,00 € 1.000,00 € einbezogener Ergebnisausgleich 2022 262.891,17 € 262.891,17 € einbezogener Ergebnisausgleich 2023 13.927,00 € 8.376,54 € 22.303,54 € einbezogener Ergebnisausgleich 2024 -1.360.000,00 € -10.091,27 € -1.370.091,27 € Endgültiger Gebührenbedarf 53.085.202,35 € 157.343,92 € 2.537.369,14 € 298.199,29 € 56.078.114,70 € Gebührenaufkommen 53.038.994,70 € 157.330,00 € 2.533.998,72 € 297.242,61 € 56.027.566,03 € Kostendeckungsgrad 99,91% 99,99% 99,87% 99,68% 99,91% Die angegebenen Werte wurden der Übersichtlichkeit wegen als glatte Werte dargestellt. 2021 (Ausgleich bis 2026) 0,00 € 0,00 € -1.000,00 € 0,00 € -1.000,00 € 2022 (Ausgleich bis 2027) 0,00 € 0,00 € -262.891,17 € 0,00 € -262.891,17 € 2023 (Ausgleich bis 2028) -13.927,00 € -8.376,54 € -298.303,43 € 0,00 € -320.606,97 € 2024 (Ausgleich bis 2029) 3.730.419,84 € 10.091,27 € -535.092,31 € 0,00 € 3.205.418,80 € saldiertes Ergebnis3.716.492,84 € 1.714,73 € -1.097.286,91 € 0,00 €2.620.920,66 € 2021 (Ausgleich bis 2026) 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2022 (Ausgleich bis 2027) 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2023 (Ausgleich bis 2028) 0,00 € 0,00 € -298.303,43 € 0,00 € -298.303,43 € 2024 (Ausgleich bis 2029) 2.370.419,84 € 0,00 € -535.092,31 € 0,00 € 1.835.327,53 € saldiertes Ergebnis 2.370.419,84 € 0,00 € -833.395,74 € 0,00 €1.537.024,10 € Ergebnisausgleich nach §14 KAG Stand Ergebnisausgleich vor Einstellung in die Kalkulation 2026 Stand Ergebnisausgleich nach Einstellung in die Kalkulation 2026 Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" Abfallgebühren Kalkulation 2026 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Betriebliches Ergebnis 2026 gemäß Anlage 3 54.431.275,35 € einbezogener Ergebnisausgleich 2020 0,00 € einbezogener Ergebnisausgleich 2021 0,00 € einbezogener Ergebnisausgleich 2022 13.927,00 € einbezogener Ergebnisausgleich 2023 -1.360.000,00 € Gebührenbedarf 2026 53.085.202,35 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 Abfallgebühren Kalkulation 2026 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Behälter im Vollservice Volumen je MGB (in Liter) Anzahl der Behälter Gebühr je 10 Liter 2026 Gebührensatz je Monat 2026 Gebührensatz je Monat 2025 monatliches Gebührenaufkommen 80 11.709 3,21 € 25,68 € 25,68 € 300.687,12 € 120 10.680 3,21 € 38,52 € 38,52 € 411.393,60 € 240 12.722 3,21 € 77,04 € 77,04 € 980.102,88 € 770 1.701 3,21 € 247,17 € 247,17 € 420.436,17 € 1100 4.288 3,21 € 353,10 € 353,10 € 1.514.092,80 € Gebührenmehrvolumen (in Liter) Gebührenmehraufkommen Gebührenmehraufkommen durch Mehrfachleerungen und Verpressungen 586.178 3,21 € 188.163,28 € Pneumatische Restmüllentsorgung (PME) Recheneinheiten (120 Liter MGB) 0 3,21 € 38,52 € 38,52 € 0,00 € Behälter im Teilservice (11 % Abschlag für Behälter bis 240 Liter im Teilservice, 770 und 1.100 Liter werden im Vollservice geleert) Volumen je MGB(in Liter) 80 4.132 2,86 € 22,88 € 22,88 € 94.540,16 € 120 2.068 2,86 € 34,32 € 34,32 € 70.973,76 € 240 1.072 2,86 € 68,64 € 68,64 € 73.582,08 € 770 96 3,21 € 247,17 € 247,17 € 23.728,32 € 1100 229 3,21 € 353,10 € 353,10 € 80.859,90 € Gebührenmehrvolumen (in Liter) Gebührenmehraufkommen Gebührenmehraufkommen durch Mehrfachleerungen und Verpressungen 17.690,80 3,21 € 5.678,75 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 Abfallgebühren Kalkulation 2026 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Gebührenaufkommen monatlich aus Behältergebühren 4.164.238,81 € Gebührenaufkommen jährlich aus Behältergrößen 49.970.865,72 € Gebührenaufkommen jährlich aus Annahmepauschalen Wertstoffstationen 2.540.672,00 € Gebührenaufkommen jährlich aus Schadstoffanlieferungen 54.179,18 € Gebührenaufkommen jährlich aus Verkauf von Abfall- und Laubsäcken 12.517,80 € Gebührenaufkommen jährlich aus Sonderleerungen 152.000,00 € Gebührenaufkommen jährlich aus Annahmepauschalen Kompostplätze 308.760,00 € Gebührenaufkommen 2026 Gesamt 53.038.994,70 € Gebührenbedarf 2026 Gesamt 53.085.202,35 € Kostendeckungsgrad99,91%Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig.Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 3 AbfallgebührenKalkulation 2026 Annahmegebühren Maybach- und Nordbeckenstraße Anlage 5 Die Verwaltung schlägt trotz des nur anteiligen Kostend eckungsgrads von rund 71 % (bisher 37 %) vor, die Annahme pauschalen wie folgt festzusetzen: Gebührenobergrenze pro 1/2 Kubikmeter Gebührenpauschale 2026 pro 1/2 Kubikmeter Kostendeckung Gebührenpauschale 2025 pro 1/2 Kubikmeter Anliefervolumen in Kubikmeter jährlich Gebührenaufkommen 2026 jährlich Restmüll aus Anlieferung 15,00 € 11.733 586.650,00 € Sperrmüll aus Anlieferung 15,00 € 17.653 882.650,00 € Bauschutt 20,00 € 4.104 410.400,00 € Gipsabfälle 30,00 € 2.138 213.800,00 € Asbestabfälle 30,00 € 423 42.300,00 € Mineralfaser 30,00 € 909 90.900,00 € Erdaushub 20,00 € 185 18.500,00 € Holz mit schädlichen Verunreinigungen 18,41 € 15,00 € 81,49% 10, 00 € 6.507 195.210,00 € Gebührenobergrenze pro Stück Gebührenauschale 2026 pro Stück Kostendeckung Gebührenpauschale 2025 pro Stück Anlieferfälle jährlich Gebührenaufkommen 2026 jährlich Altreifendavon PKW Reifen 24,00 € 10,00 € 41,67% 7,00 € 1.896 18.960,00 € davon LKW Reifen 92,00 € 30,00 € 32,61% 20,00 € 14 420,00 € davon PKW Reifen mit Felge 67,00 € 20,00 € 29,85% 15,00 € 1.357 27.140,00 € davon LKW Reifen mit Felge 153,00 € 40,00 € 26,14% 30,00 € 6 240,00 € Gebührenobergrenze pro Anlieferung Gebührenpauschale 2026 pro Anlieferung Kostendeckung Gebührenpauschale 2025 pro Anlieferung Anlieferfälle jährlich Gebührenaufkommen 2026 jährlich Kleinmengengebühr (Rest- und Sperrmüll) 6,10 € 6,00 € 98,41% 6,00 € 7.076 42.456,00 € Gebührenobergrenze pro Anlieferung Gebührenpauschale 2026 pro Stück Kostendeckung Gebührenpauschale 2025 pro Anlieferung Anlieferfälle jährlich Gebührenaufkommen 2026 jährlich Plattensäcke für Asbestentsorgung 6,81 € 6,00 € 88,15% 6, 00 € 597 3.582,00 € Big-Bag für Asbestentsorgung 5,26 € 5,00 € 95,06% 5,00 € 678 3.390,00 € Mineralfasersäcke 2,08 € 2,00 € 95,94% 2,00 € 2.037 4.074,00 € Gebührenbedarf Wertstoffstationen für gebührenpflichtige Abfälle 2026 3.586.720,98 € Gebührenaufkommen aus Annahmegebühren 2026* 2.540.672,00 € Kostendeckung aus Annahmegebühren 70,84% Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm 2026 1.046.048,98 € Kostendeckung aus Einbeziehung in den Gebührenbedarf fü r Restmüllbehälter bis 1,1 cbm 2026 29,16% Die Gebührenpauschale für die Kleinmengengebühr (Rest- und Spermüll) wurde in Anlehnung an den Restabfallsack f estgelegt. Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdec kung von ca. 29 % wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu ü bernehmen. 40,29 € 25,00 € 62,04% 57,34 € 50,00 € 87,19% Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2026 Annahmegebühren Umladestation "Im Schlehert" Anlage 6 Gesamtkosten und Umlagen 2026 159.058,65 € einbezogener Ergebnisausgleich 2021 0,00 € einbezogener Ergebnisausgleich 2022 0,00 € einbezogener Ergebnisausgleich 2023 8.376,54 € einbezogener Ergebnisausgleich 2024 -10.091,27 € Gebührenbedarf 2026 157.343,92 € thermisch behandelbare Abfälle nicht thermisch behandelbare Abfälle Gesamt Gebührenbedarf 2026 157.343,92 € voraussichtliche Tonnage 2026 (Basis 2025) 500 10 Gebührensatz 2026 312,00 € 133,00 € Gebührenaufkommen 2026 156.000,00 € 1.330,00 € 15 7.330,00 € Kostendeckungsgrad in %99,99% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkula tionszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hi nter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischen Gebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jah re ausgeglichen werden soll. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2026 Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer Anlage 7 Ermittlung des Gebührenbedarfs: Kosten für die Aufstellung von Umleermulden 41.909,86 € Kosten für die Aufstellung von Absetz- und Abrollcontainern 6.197,54 € Kosten für die Aufstellung von Presscontainern (werden kund enseitig gestellt) 0,00 € Kosten für die Transportfahrten mit einem Muldenumleerfah rzeug 402.010,91 € Kosten für die Transportfahrten mit einem Absetz- oder Abrol lkipperfahrzeug 379.089,61 € Entsorgungskosten Rest- und Sperrmüll 1.442.905,47 € Einsatz Greiflastwagen 1.364,58 € einbezogener Ergebnisausgleich 2021 1.000,00 € einbezogener Ergebnisausgleich 2022 262.891,17 € einbezogener Ergebnisausgleich 2023 0,00 € einbezogener Ergebnisausgleich 2024 0,00 € Gebührenbedarf 2026 2.537.369,14 € Gebührensätze 2026 Art Größe Gebührensatz je Entsorgungsfahrt von Rest- und Sperrmüll Umleermulde 5 cbm 336,20 € Absetzmulde/Abrollcontainer 7 cbm 650,25 € 10 cbm 752,22 € 20 cbm 1.092,12 € 35 cbm 1.601,97 € Presscontainer* 7 cbm 1.000,01 € 10 cbm 1.254,93 € 16 cbm 1.764,78 € 20 cbm 2.104,68 € 35 cbm 3.379,29 € *für abweichende Presscontainergrößen wird ein Zusc hlag von 84,97 € je Kubikmeter auf den Preis eines 7 Kubikmeter Presscontainers erhoben Einsatz Greiflastwagen 151,62 € Gebühr je Fahrt innerhalb Stadtkreis Einsatz Transportfahrt Absetzkipper 412,33 € Gebühr je Fahrt innerhalb Stadtkreis Gemischtes Grüngut und Grobholz aus Nichthaushaltungen analog Direktanlieferung auf Kompostplatz (siehe Gebühreneinnahmen Kompostplatz lt. Anlage 13) 10,00 € Gebühr pro angefangenem cbm Wurzelholz und Langgras aus Nichthaushaltungen analo g Direktanlieferung auf Kompostplatz (siehe Gebühreneinnahmen Kompostplätze lt. Anlage 13 ) 20,00 € Gebühr pro angefangenem cbm Gebühren für Containergestellung und Transport von Abfällen zur Ü berlassung als Beseitigung Gesonderte Entsorgungsleistungen Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2026 Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer Anlage 7 Ermittlung des Gebührenaufkommens 2026 (auf Basis einer jährlichen Auslastung) Anzahl Fahrten Gebührensatz Gebührenaufkommen Gebührenaufkommen aus Nutzung Umleermulden 5cbm 3.520 336,20 € 1.183.424,00 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontai ner (7 cbm) 1 650,25 € 650,25 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontai ner (10 cbm) 572 752,22 € 430.269,84 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontai ner (20 cbm) 242 1.092,12 € 264.293,04 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontai ner (35 cbm) 235 1.601,97 € 376.462,95 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Presscontainer (7 cbm) 19 1.000,01 € 19.000,19 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Presscontainer (10 cbm) 102 1.254,93 € 128.002,86 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Presscontainer (16 cbm) 46 1.764,68 € 81.175,28 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Presscontainer (20 cbm) 9 2.104,68 € 18.942,12 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Presscontainerr (35 cbm) 9 3.379,29 € 30.413,61 € Gebührenaufkommen Einsatz Greiflastwagen 9 151,62 € 1.364,58 € Gebührenaufkommen 2026 gesamt 2.533.998,72 € Gebührenbedarf 2026 2.537.369,14 € Kostendeckungsgrad 99,87% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulati onszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Kom ma führen zu einer geringen rechnerischen Gebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahr e ausgeglichen werden soll. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 Abfallgebühren Kalkulation 2026 Gebühren bei Veranstaltungen für Abfallbeseitigung und Reinigung der Veranstaltungsflächen Anlage 8 Ermittlung Gebührenbedarf 2026 Personal Fahrzeugkosten Sachkosten Gesamt 2025 Gesamt 2026 Grundkosten für Bereitstellung der Behälter ohne Leerung 41.549,93 € 4.501,72 € 13.199,71 € 59.271,42 € 59.271,42 € bereitgestelltes Volumen in Liter 628.170 628.170 Kosten pro Liter Bereitstellung Behälter 0,09 € 0,09 € Leerungs- und Entsorgungskosten für die Behälter - € - € 57.955,70 € 54.364,76 € 54.364,76 € entsorgtes Volumen gesamt in Liter 1.475.590 1.475.590 Kosten pro Liter Leerung und Entsorgung (Pressfahrzeugtouren) 0,04 € 0,04 € Zusätzliche Handlingskosten bei Mehrfachleerung 23.408,00 € 8.735,47 € - € 38.303,47 € 38.303,47 € Volumen mit Mehrfachleerung- und Entsorgung in Liter 978.740 978.740 Zusätzliche Handlingskosten pro Liter Leerung und Entsorgung für Mehrfachleerungen 0,04 € 0,04 € Kosten der Abfallentsorgung bei Veranstaltungen 64.957,93 € 13.237,19 € 71.155,41 € 151.939,65 € 151.939,65 € Kosten für Reinigung der Veranstaltungsflächen in Zusammenhang mit Abfallentsorgung 104.838,00 € 41.421,64 € - € 146.259,64 € 146.259,64 € Gebührenbedarf 2026 169.795,93 € 54.658,83 € 71.155,41 € 298.199,29 € 298.199,29 € Die nachfolgenden Gebührensätze sind unabhängig der jeweiligen Fraktion (Restmüll, Biomüll, Wertstoff, Papier). 120 Liter Behälter werden ausschließlich für Biomüll angeboten.Für Biomüll wird darüber hinaus keine andere Behältergröße angeboten. Ein Entsorgungskonzept (angemessenes Verhältnis zwischen den Fraktionen) wird bei Anmeldung der Veranstaltung mit dem Amt für Abfallwirtschaft abgestimmt.Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die Mindestabnahmezahl fünf Stück. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 Abfallgebühren Kalkulation 2026 Gebühren bei Veranstaltungen für Abfallbeseitigung und Reinigung der Veranstaltungsflächen Anlage 8 Gebührensätze und Ermittlung Gebührenaufkommen Abfallentsorgung Behältergröße Anzahl der Behälter Gebührensatz 2025 Gebührensatz 2026 Gebührenaufkommen 2026 120 29 11,32 € 11,32 € 328,28 € 240 443 22,64 € 22,64 € 10.029,52 € 770 1 88,22 € 88,22 € 88,22 € 1.100 24 88,22 € 88,22 € 2.117,28 € 120 71 15,74 € 15,74 € 1.117,54 € 240 1.465 31,48 € 31,48 € 46.118,20 € 770 29 116,58 € 116,58 € 3.380,82 € 1.100 104 128,74 € 128,74 € 13.388,96 € 120 1 9,11 € 9,11 € 9,11 € 240 2.946 18,23 € 18,23 € 53.705,58 € 770 1 58,50 € 58,50 € 58,50 € 1.100 247 83,57 € 83,57 € 20.641,79 € Gebührenaufkommen aus Abfallentsorgung bei Veranstaltungen 150.983,80 € Reinigung der Veranstaltungsflächen Anzahl Stunden Gebührensatz 2025 Gebührensatz 2026 Gebührenaufkommen 2026 Kehrmaschinen/LKW inkl. Fahrer pro Stunde 587 161,43 € 161,43 € 94.759,41 € Kleinlastwagen inkl. Fahrer pro Stunde 140 95,41 € 95,41 € 13.357,40 € Handtrupp Straßenreiniger pro Stunde 489 78,00 € 78,00 € 38.142,00 € Gebührenaufkommen aus Reinigung der Veranstaltungsflächen 146.258,81 € Gesamtdeckung:Gebührenbedarf 2026 aus Veranstaltungen 298.199,29 € Gebührenaufkommen 2026 aus Veranstaltungen 297.242,61 € Kostendeckungsgrad 99,68% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig.Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Gebührensätze für Behälter ohne Leerung Gebührensätze für Behälter inklusive einer Behälterleerung Gebührensätze für jede Zusatzleerung eines Behälters Reinigungsgebühren nach Zeitaufwand der eingesetzten Personal- bzw. Fahrzeugressourcen Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 AbfallgebührenKalkulation 2026 Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle Anlage 9 Durchschnittliches Gewicht 1.100 Liter Behälter verpresst 235 kg unverpresst 110 kg Verhältnis Nach Erhebungen des Fachamts sind Behälter mit verpressten Abfällen durchschnittlich um folgenden Prozentsatz schwer er als Behälter mit unverpressten Abfällen: 213,64% Der auf die Entsorgung der verpressten Abfälle entfallende Ant eil an den Gesamtkosten der Müllgebühr beträgt: 23,13% bei einem Gesamtgebührenbedarf von: 53.085.202,35 € Aus diesen beiden Faktoren ergibt sich rechnerisch, dass der e rhöhte Aufwand für die Entsorgung der verpressten Abfälle dur ch einen Zuschlag auf die reguläre Gebühr in folgender Höhe gerundet abzugelte n ist: 26,28% Bezeichnung Gebührenbedarf 202653.085.202,35 € darin enthalten für Müllverbrennung Restabfall 8.892.086 € darin enthalten für Sortierung Wertstoffe 2.068.494 € darin enthalten für Verwertung Bio 1.763.901 € darin enthalten für Verwertung Papier 444.958 €- Summe der Kosten für Verbrennung und Sortierung 12.279.523 € Prozentanteil am Gebührenbedarf 23,13% Zuschlag 2026 26,28% Zuschlag für Verpressung von Restmüllgroßbehältern 213,64% Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2026 Gebühren für Sonderleerungen Anlage 10 1. Gebühr aufgrund gesonderter Anfahrt für eine Behälterabholung Kosten 1x Abfallsammelfahrzeug 58,30 € Kosten 1x Fahrer je Stunde 86,00 € Kosten 3x Lader je Stunde 246,00 € Kosten 1x Verwaltungskraft je Stunde 123,00 € Gesamtkosten je Stunde 513,30 € Durchschnittliche Anfahrtszeit zur Abholung außerhalb einer regulären Entsorgungstour/ 20 Minuten Durchschnittliche BearbeitungszeitPauschale für reine Anfahrt/Gebührenobergrenze danach 171,10 € Gebühr für gesonderte Anfahrt 2026 171,10 € Eine gesonderte Anfahrt fällt an, wenn ein Behälter auf dem Grundstück außerhalb der regulären Entsorgungstouraufgrund der Unzugänglichkeit des Grundstückes, der Fehlbefüllung eines Behälters oder auf Antrag einer Zusatzleerung entsorgt werden muss. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2026 Gebühren für Sonderleerungen Anlage 10 2. Zuschlagsatz bei gesonderter Anfahrt wegen Sonderleerung eines Restmüllbehälters Neben der Gebühr für die gesonderte Anfahrt eines Grundstückes ist bei Antrag auf Sonderleerung eines Restmüllbehältersein Zuschlag zu entrichten:Für die zusätzliche Leerung eines Wertstoff-, Papier- oder Biomüllbehälters fällt nur die Gebühr für die gesonderteAnfahrt an.Zuschlag für zusätzliche Leerung eines Restmüllbehälters Gebührenbedarf 2026 53.085.202 € Restmüll Entsorgungskosten 8.892.085,89 € Wertstoff Sortierungskosten 2.068.494 € Biomüll Verwertungskosten 1.763.901 € Papiererlöse abzüglich Handlingskosten 444.958 €- Entsorgungs- und Verwertungskosten gesamt 12.279.523 € Anteil der Entsorgungskosten gesamt 23,10% Folgender Prozentsatz der Restmüllgebühr entfällt auf die Entsorgung der Fraktionen Restmüll, Wertstoff, Papier und Biomüll. Da es sich um eine Montagsgebühr mit 2 Leerungen handelt, entfällt nur die Hälfte des Anteils auf eine Leerung. Zuschlagssatz für eine zusätzliche Behälterleerung Restmüll auf die monatliche Restmüll-behältergebühr: 11,55% Berechnungsbeispiel:Zusätzliche Leerung eines Restmüllbehälters 240 LiterGebühr für gesonderte Anfahrt 171,10 € Gebühr für Zusatzleerung eines 240 Liter Behälters (77,04 Euro Monatsgebühr *11,25 %) 8,90 € Gesamtgebühr 180,00 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 Abfallgebühren Kalkulation 2026 Gebühren Verkauf von Säcken Anlage 11 Gesamtgebührenbedarf Laubsack 2026 6.521,45 € Einkaufsmengen in Stück pro Jahr 10.033 Gebührenobergrenze je Laubsack 2026 0,65 € Gebühr je Laubsack 2026 0,60 € Gebührenaufkommen aus Verkauf von Laubsäcken 2026 6.0 19,80 € Kostendeckung aus dem direkten Verkauf 92,31% Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen bei Ausgabe) schlägt die Verwaltung eine Gebühr von 0,60 Euro pro Laubsack vor.Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung vo n ca. 8 % wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen . Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 Abfallgebühren Kalkulation 2026 Gebühren Verkauf von Säcken Anlage 11 Kosten je Einheit Abfallsack pro Leerung für die Sammlung 3,71 € Kosten je Einheit Abfallsack pro Leerung für die Entsorgung 2,74 € Gebührenobgergrenze je Abfallsack 6,45 € Gebühr je Abfallsack 2026 6,00 € Kostendeckungsgrad 202693,06% Gebührenbedarf 2026 6.982,64 € Anzahl verkaufte Säcke 1083 Gebührenaufkommen aus Verkauf von Abfallsäcken 2026 6.498,00 € Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen bei Ausgabe) schlägt die Verwaltung eine Gebühr von 6,00 Euro pro Abfallsack vor.Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung vo n ca. 7 % wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen . Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 AbfallgebührenKalkulation 2026 Gebühren für Schadstoffanlieferungen aus Nichthaushaltungen Anlage 12 Gebührenbedarf der Schadstoffanlieferstellen insgesamt 1.353.466,52 € Preisgruppe 1 (gebührenfrei) Preisgruppe 2 Preisgruppe 3 Preisgruppe 4 Gesamt Anlieferfälle aus Nichthaushaltungen in Kilogramm 0 12.710 554 52 13.316 Gebührensatz 2026 für Nichthaushaltungen* - € 3,96 € 6,09 € 9,11 € Gebührenaufkommen 2026 aus Gebührenerhebung für Nichthaushaltungen - € 50.331,60 € 3.373,86 € 473,72 € 54.179,18 € Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm 2026 für Haushaltungen 1.299.287,34 € Gebührenaufkommen aus Anliefergebühren und Gebührendeckung aus Restmüllgebührenerhebung 2026 1.353.466,52 € Gesamtdeckungsgrad in %100,00% *Private Haushalte können ihre Schadstoffe gebührenfrei abgeben.Preisgruppe 1 wird ohne Gebührenerhebung angenommen.Die jeweilige Zuordnung der angelieferten Schadstoffe für die Preisgruppen 2-4 kann der Abfallgebührensatzung im Detail entnommen werden.Die Verwaltung schlägt vor, den verbleibendenden Gebührenbedarf von ca. 1.299.287,34 Euro wie in den vorangegangenenKalkulationen in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2026 Gebühren für Grüngutanlieferungen aus Nichthaushaltungen Anlage 13 Gebührenbedarf der Grüngutanlieferstellen 2026 1.765.048,66 € Preisgruppe 1 Preisgruppe 2 Gesamt Anliefermengen in Kubikmeter aus Nichthaushaltungen 25.518 2.679 28.197 Gebührenobergrenze pro Kubikmeter 2026 12,96 € 22,64 € Gebührensatz 2026 10,00 € 20,00 € Kostendeckungsgrad in % 77,16% 88,33% Gebührenaufkommen 2026 aus Gebührenerhebung für Nichthaushaltungen 255.180,00 € 53.580,00 € 308.760,00 € Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm 2026 für Haushaltungen 1.456.288,66 € Gebührenaufkommen aus Anliefergebühren und Gebührendeckung aus Restmüllgebührenerhebung 2026 1.765.048,66 € Kostendeckungsgrad in %100,00% Die jeweiligen Zuordnung in die Preisgruppen des angelieferten Grünabfalls kann der Abfallgebührensatzung entnommen werden.Für Grünabfallanlieferungen aus Haushaltungen werden keine Gebühren erhoben.Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen auf den Kompostplätzen) schlägt die Verwaltung eine Abrundung der Gebühren auf volle Euro vor.Die Verwaltung schlägt vor, den verbleibendenden Gebührenbedarf von ca. 1.456.288,66 Euro wie in den vorangegangenenKalkulationen in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 Abfallgebühren Kalkulation 2026 Gebühren für Verwaltungsakte Anlage 14 Bereich Finanzen- und Behälterverwaltung Primäre Personalkosten 1.459.169,92 € Primäre Sachkosten 1.082.671,46 € Primäre Kosten Gesamt 2.541.841,38 € Umlage Personalkosten 23.841,26 € Umlage Sachkosten 133.369,28 € Umlagekosten Gesamt 157.210,54 € Kalkulatorische Kosten 13.013,71 € Zentrale Gemeinkosten 116.183,06 € Gesamtkosten der Bereiche 2.828.248,69 € Jahresarbeitsstunden 22.992 Kostensatz je Stunde nach Kalkulation 123,01 € Gebührensatz für Verwaltungsakte 2026 je Stunde 123,00 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"1 AbfallgebührenKalkulation 2026 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 15 Zur Bestimmung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten wird der gewichtete (Zins-) Mittelwert allerzu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten des Eigenbetriebs Team Sauberes Karlsruhe zurErmittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten zugrunde gelegt. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt.Zum Stichtag 01. Januar 2026 wird der Eigenbetrieb Kredite, von denen 24.472.341,92 Euro noch nicht getilgt waren und eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 3,628 % aufweisen. Ab dem Kalkulationsjahr 2026 wird ein Zinssatz von 3,63 % zugrunde gelegt. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2026 Prognose Entwicklung der Deponierücklage und der Folgekosten-Gebührenauswirkungen Anlage 16 01.01. Rückstellung Eigenbetrieb Prognose (1) geplante Inanspruchnahmen im Wirtschaftsjahr (2) 31.12. Rückstellung Eigenbetrieb Prognose (3) 01.01. vom Gebührenzahler erbrachte Mittel Progonose (4) geplante Einstellungen in die Gebührenkalkulation für voraussichtliche Stilllegungs- und Nachsorgekosten (5) geplante Verzinsung der erbrachten Mittel (6) Planzinssatz (7) 31.12. vom Gebührenzahler erbrachte Mittel Progonose (8) noch nicht gebühren- und zinsfinanzierte notwendige Mittel zur Finanzierung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten Prognose (9) Stand Jahresabschluss 31.12.2024 71.202.733,31 € 59.786.460,85 € 11.416.272,46 € 2025 71.202.733,31 € -1.749.564 € 69.453.169 € 59.786.460,85 € 1.680.316 € 2,77% 59.717.213 € 9.735.956 € 2026 69.453.169 € -2.631.373 € 66.821.796 € 59.717.213 € 0 € 1.525.822 € 2,50% 58.611.663 € 8.210.134 € 2027 66.821.796 € -3.252.593 € 63.569.203 € 58.611.663 € 1.204.759 € 2,00% 56.563.829 € 7.005.374 € 2028 63.569.203 € -2.294.248 € 61.274.955 € 56.563.829 € 1.154.219 € 2,00% 55.423.800 € 5.851.155 € 2029 61.274.955 € -2.332.343 € 58.942.612 € 55.423.800 € 1.131.799 € 2,00% 54.223.256 € 4.719.356 € 2030 58.942.612 € -13.801.494 € 45.141.118 € 54.223.256 € 1.222.480 € 2,00% 41.644.242 € 3.496.876 € 2031 45.141.118 € -12.913.848 € 32.227.270 € 41.644.242 € 962.023 € 2,00% 29.692.418 € 2.534.852 € 2032 32.227.270 € -5.993.600 € 26.233.670 € 29.692.418 € 653.784 € 2,00% 24.352.602 € 1.881.068 € 2033 26.233.670 € -833.585 € 25.400.086 € 24.352.602 € 495.388 € 2,00% 24.014.405 € 1.385.680 € 2034 25.400.086 € -807.295 € 24.592.790 € 24.014.405 € 488.361 € 2,00% 23.695.471 € 897.319 € 2035 24.592.790 € -812.794 € 23.779.996 € 23.695.471 € 482.037 € 2,00% 23.364.714 € 415.282 € 2036 23.779.996 € -823.041 € 22.956.955 € 23.364.714 € 475.525 € 2,00% 23.017.197 € -60.243 € 2037 22.956.955 € -838.645 € 22.118.310 € 23.017.197 € 468.730 € 2,00% 22.647.283 € -528.973 € 2038 22.118.310 € -865.694 € 21.252.616 € 22.647.283 € 461.603 € 2,00% 22.243.192 € -990.576 € 2039 21.252.616 € -903.386 € 20.349.230 € 22.243.192 € 453.898 € 2,00% 21.793.704 € -1.444.474 € 2040 20.349.230 € -862.295 € 19.486.935 € 21.793.704 € 444.497 € 2,00% 21.375.906 € -1.888.971 € 2041 19.486.935 € -880.485 € 18.606.450 € 21.375.906 € 436.323 € 2,00% 20.931.744 € -2.325.294 € 2042 18.606.450 € -811.983 € 17.794.467 € 20.931.744 € 426.755 € 2,00% 20.546.515 € -2.752.048 € 2043 17.794.467 € -880.928 € 16.913.539 € 20.546.515 € 419.740 € 2,00% 20.085.327 € -3.171.788 € 2044 16.913.539 € -1.547.155 € 15.366.384 € 20.085.327 € 417.178 € 2,00% 18.955.350 € -3.588.966 € 2045 15.366.384 € -809.843 € 14.556.541 € 18.955.350 € 387.205 € 2,00% 18.532.712 € -3.976.171 € 2046 14.556.541 € -826.689 € 13.729.852 € 18.532.712 € 378.921 € 2,00% 18.084.944 € -4.355.093 € 2047 13.729.852 € -843.378 € 12.886.474 € 18.084.944 € 370.133 € 2,00% 17.611.699 € -4.725.225 € 2048 12.886.474 € -947.522 € 11.938.952 € 17.611.699 € 361.709 € 2,00% 17.025.886 € -5.086.934 € 2049 11.938.952 € -2.254.184 € 9.684.768 € 17.025.886 € 363.060 € 2,00% 15.134.762 € -5.449.994 € 2050 9.684.768 € -778.370 € 8.906.397 € 15.134.762 € 310.479 € 2,00% 14.666.870 € -5.760.473 € 2051 8.906.397 € -807.307 € 8.099.091 € 14.666.870 € 301.410 € 2,00% 14.160.974 € -6.061.883 € 2052 8.099.091 € -767.973 € 7.331.118 € 14.160.974 € 290.899 € 2,00% 13.683.900 € -6.352.783 € 2053 7.331.118 € -809.890 € 6.521.227 € 13.683.900 € 281.777 € 2,00% 13.155.787 € -6.634.559 € 2054 6.521.227 € -771.806 € 5.749.421 € 13.155.787 € 270.834 € 2,00% 12.654.815 € -6.905.393 € 2055 5.749.421 € -784.409 € 4.965.012 € 12.654.815 € 260.940 € 2,00% 12.131.346 € -7.166.334 € 2056 4.965.012 € -799.796 € 4.165.216 € 12.131.346 € 250.625 € 2,00% 11.582.175 € -7.416.959 € 2057 4.165.216 € -816.099 € 3.349.117 € 11.582.175 € 239.804 € 2,00% 11.005.880 € -7.656.763 € 2058 3.349.117 € -830.785 € 2.518.332 € 11.005.880 € 228.425 € 2,00% 10.403.521 € -7.885.188 € 2059 2.518.332 € -1.276.534 € 1.241.798 € 10.403.521 € 220.836 € 2,00% 9.347.822 € -8.106.024 € 2060 1.241.798 € -482.723 € 759.075 € 9.347.822 € 191.784 € 2,00% 9.056.883 € -8.297.808 € 2061 759.075 € -759.075 € -0 € 9.056.883 € 188.728 € 2,00% 8.486.536 € -8.486.536 € Summe 71.202.733,31 € - - € 19.902.808,78 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2026 Prognose Entwicklung der Deponierücklage und der Folgekosten-Gebührenauswirkungen Anlage 16 Erläuterungen zur Anlage:Diese Anlage dient dazu, den beschließenden Gremien einen Überblick über die nach heutigem Stand voraus sichlichen Stilllegungs- und Nachsorgekosten für die Deponien West und Ost zu verschaffen. Desweiteren soll aufgezeigt werden, in welcher Höhe bereits Mittel dafür erwirtschaftet und zurückgelegt w urden, beziehungsweise in welchem Umfang diese Mittel aus künftigen Gebühreneinnahmen und Zinserträgen zu erwirtschaften sind. Die Verwaltung kalkuliert je nach aktuellen Kosten- und Zinsprognos en den entsprechenden Bedarf und kann eine Einstellu ng von Folgekosten in künftige Abfallgebühren vorschlagen. Die beschließenden Gremi en nehmen diese Prognose und Strategie zur Gebühren kalkulation zur Kenntnis und entscheiden konkret im Rahmen der Beschlussvorlage beziehungsweise der zugrundeliegenden Abfallgebühren kalkulation ob für das Jahr 2026 Kosten in die Abfallg ebühren einkalkuliert werden. Basis dieser Berechnung en und Prognosen ist das jeweils aktuellste Nachsorgekostengutachten für beide Deponi en. Für das Jahr 2024 handelt es sich um die aktuel len Werte des Jahresabschluss TSK. Ab 2025 handelt e s sich um Prognosewerte. Im Folgenden werden die Ziffern (1-9) zur vorangehenden Tabelle nähe r erläutert: (1) Saldo der Deponierückstellung im Jahresabschluss TSK (Bilanzkonto #280100) zu Beginn des Wirtschaftsjahr (n otwendiger Finanzierungsbedarf). Die Deponierückstell ung bildet den aktuellen Kostenbedarf nach aktuellstem Nachsorgekostengutachte n ab. Im Rahmen des Gutachtens wurden eine durchschn ittliche Inflationsrate von zwei Prozent angenommen. Auf die Auf- und Abzinsung der Rückstellung wird gemäß aktuellem Eigenbetriebsrecht aus Vereinfachungsgründen verzichtet. (2) voraussichtlicher Mittelabfluss (Investitionen, laufe nde Personal- und Sachkosten) im Wirtschaftsjahr (Inans pruchnahme der Mittel) (3) Saldo der Deponierückstellung im Jahresabschluss TSK (Bilanzkonto #280100) zum Ende des Wirtschaftsjahr (n otwendiger Finanzierungsbedarf) (4) angesparte und vom Gebührenzahler erbrachte Mittel zu Beginn des Wirtschaftsjahres diese Mittel setzen sich zum Bilanzstichtag 31.12.202 4 zusammen aus einer Darlehensforderung gegenüber dem Kernhaushalt (Bi lanzkonto #154200) in Höhe von 57.327.551,92 € liquiden Mitteln bzw. einer Forderung gegenüber dem Kernhaushalt aus der Teilnahme am Cashpooling Verbun d in Höhe von 2.458.908,93 € in Summe 59.786.460,85 € (5) Hierbei handelt es sich um die Empfehlung der Verw altung anteilige Kosten für die künftige Stilllegungs- und Nachsorgephase beider Deponien in die Abfallgebü hrenkalkulation einzustellen. Hier im konkreten Fall für die Abfallgbebührenkalkulation 202 6 in Summe 0 € (6) Prognose Verzinsung der angesparten Mittel (Darlehe nsforderung und Cashpoolingverbund) (7) Prognose durchschnittlicher Zinssatz für die anges parten Mittel. Ab dem Jahr 2027 wird von einer Zinse ntwicklung analog der durchschnittlichen Inflation v on zwei Prozent (analog Kostensteigerungen im Nachsorgekostengutachten) ausgegangen(8) angesparte und vom Gebührenzahler erbrachte Mitte l zum Ende des Wirtschaftsjahres (Ergebnis nach Mittel abflüssen und Verzinsung) (9) Hierbei handelt es sich um die Prognose wie sich die Differenz auf Basis aus Finanzierungsbedarf der Rücks tellung und den geplanten Mitteln entwickelt (Finanzie rungslücke) Eine derart lange Prognose über den gesamten Stilll egungs- und Nachsorgezeitraum ist mit vielen Unsiche rheiten bzw. Chancen und Risiken verbunden (z.B. Zinse ntwicklung, Kostenentwicklung, rechtliche Änderungen in der Deponieverordnung, politische Ent scheidungen, technologische Entwicklungen etc.). Nac h derzeitigem Stand der aktuellen Gutachten und den zugrundeliegenden Annahmen, dass sich Zins- und Inflation auf lange Sicht ausgleichen, entw ickelt sich die angesparten Mittel voraussichtlich n icht negativ. Im Rahmen von künftigen Gutachten und Ko stenberechnungen kann die Prognose sich auch verschlechtern und notwendige Mittelzuführungen im Rahmen der Gebührenkalkulation notwendig werden lassen. Hierüber wird jährlich im Rahmen der Gebühre nkalkulation entschieden. Die Verwaltung schlägt nach derzeitiger Sachlage für das Kalkulationsjahr 2026 kein e Einbeziehung von Kosten für Stilllegung- und Nachsorge in die Abfallgebührenkalku lation vor. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    1 - 12 Anlage 2 Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren. § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, sind diese neben den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei der Inanspruchnahme von Containerdienstleistungen gemäß § 7 ist vorrangig Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer die Abholung beantragt. Bei der Anlieferung von Abfällen nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer den Abfall anliefert. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, sind diese neben den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei der Inanspruchnahme von Containerdienstleistungen gemäß § 7 ist vorrangig Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer die Abholung beantragt. Bei der Anlieferung von Abfällen nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer den Abfall anliefert. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. 2 - 12 (3) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt Karlsruhe die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt Karlsruhe die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und werden pro Stunde berechnet. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) (weggefallen) (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und werden pro Stunde berechnet. 3 - 12 Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6. (5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach der Nutzungsdauer, der Zahl der Anlieferungs- beziehungsweise Abholungsvorgänge sowie nach gewähltem Volumen und der Abfallfraktion bemessen. (6) Die Gebühren für die Entsorgung von Behältern bis 1,1 Kubikmeter für gepressten Abfall werden nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (7) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Abfallumladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren bei den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße werden nach Art und Volumen bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Volumen des angelieferten Abfalls bemessen. (8) Die Verwaltungsgebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand des jeweiligen Verwaltungsaktes bemessen. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6. (5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden für Rest- und Sperrmüll werden nach Anzahl und gewähltem Volumen je Abholung bemessen. Die Gebühren für die Inanspruchnahme einer Transportfahrt von Abfallmulden für eine abweichende Abfallfraktion bemisst sich nach Anzahl der Abholungsvorgänge. (6) Die Gebühren für die Entsorgung von Behältern bis 1,1 Kubikmeter für gepressten Abfall werden nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (7) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Abfallumladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren bei den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße werden nach Art und Volumen bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Volumen des angelieferten Abfalls bemessen. (8) Die Verwaltungsgebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand des jeweiligen Verwaltungsaktes bemessen. § 4 Gebührensätze für Abfallbehälter (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 25,68 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 38,52 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 77,04 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 247,17 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 353,10 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter (stoffgleiche Nichtverpackungen) enthalten. § 4 Gebührensätze für Abfallbehälter (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 25,68 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 38,52 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 77,04 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 247,17 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 353,10 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter (stoffgleiche Nichtverpackungen) enthalten. 4 - 12 (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 22,88 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 34,32 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 68,64 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 247,17 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 353,10 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter (stoffgleiche Nichtverpackungen) enthalten. (3) Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. (4) Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 26,78 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt die Recheneinheit 38,52 Euro im Monat. (6) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Restmüll-, Bioabfall-, oder Altpapierbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (7) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird eine Gebühr von 6,00 Euro je Stück erhoben. (8) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen. (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 22,88 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 34,32 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 68,64 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 247,17 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 353,10 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter (stoffgleiche Nichtverpackungen) enthalten. (3) Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. (4) Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 26,28 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) (weggefallen) (6) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Restmüll-, Bioabfall-, oder Altpapierbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (7) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird eine Gebühr von 6,00 Euro je Stück erhoben. (8) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen. 5 - 12 (9) Für die Erteilung einer Genehmigung für die maschinelle Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 Abfallentsorgungssatzung beträgt die Verwaltungsgebühr 123,00 Euro je Stunde. (9) Für die Erteilung einer Genehmigung für die maschinelle Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 5 Abfallentsorgungssatzung beträgt die Verwaltungsgebühr 123,00 Euro je Stunde. § 5 Gebührensatz für Sonderleerungen (1) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 171,10 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Fehlbefüllte Behälter werden als Restmüll entsorgt. Hierdurch entstehen zusätzliche Gebühren von 11,79 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhalts. (2) Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 171,10 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 11,79 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. (3) Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 171,10 Euro je Anfahrt. § 5 Gebührensatz für Sonderleerungen (1) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 171,10 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Fehlbefüllte Behälter werden als Restmüll entsorgt. Hierdurch entstehen zusätzliche Gebühren von 11,55 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhalts. (2) Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 171,10 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 11,55 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. (3) Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 171,10 Euro je Anfahrt. § 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB-Größe Restmüll, Papier Bio Behälter ohne Leerung 120 Liter - 11,32 Euro 240 Liter 22,64 Euro - 770 Liter 88,22 Euro - 1.100 Liter 88,22 Euro - Behälter inklusive 120 Liter - 15,74 Euro 240 Liter 31,48 Euro - 770 Liter 116,58 Euro - § 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB-Größe Restmüll, Papier Bio Behälter ohne Leerung 120 Liter - 11,32 Euro 240 Liter 22,64 Euro - 770 Liter 88,22 Euro - 1.100 Liter 88,22 Euro - Behälter inklusive 120 Liter - 15,74 Euro 240 Liter 31,48 Euro - 770 Liter 116,58 Euro - 6 - 12 einmaliger Leerung 1.100 Liter 128,74 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 Liter - 9,11 Euro 240 Liter 18,23 Euro - 770 Liter 58,50 Euro - 1.100 Liter 83,57 Euro - Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inklusive Fahrer oder Fahrerin 161,43 Euro Kleinlastwagen inklusive Fahrer oder Fahrerin 95,41 Euro Straßenreinigerin oder Straßenreiniger 78,00 Euro (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. einmaliger Leerung 1.100 Liter 128,74 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 Liter - 9,11 Euro 240 Liter 18,23 Euro - 770 Liter 58,50 Euro - 1.100 Liter 83,57 Euro - Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inklusive Fahrer oder Fahrerin 161,43 Euro Kleinlastwagen inklusive Fahrer oder Fahrerin 95,41 Euro Straßenreinigerin oder Straßenreiniger 78,00 Euro (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Stadtgebiet Karlsruhe mit einem der folgenden Behältnisse setzen sich aus einer Grundgebühr, Transportgebühr sowie einer Entsorgungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt auch am Aufstellungs- und Abholungstag an. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden mit Rest- und Sperrmüll werden je Abholung folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Umleermulde 5 cbm 336,20 Euro 7 - 12 5 cbm 190,00 Euro 15,83 Euro 2,60 Euro 0,52 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abhol ung Pro Leerung 175,00 Euro 76,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 370,00 Euro 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 cbm 313,00 Euro 26,08 Euro 4,28 Euro 0,85 Euro 10 cbm 480,00 Euro 40,00 Euro 6,57 Euro 1,31 Euro 20 cbm 753,00 Euro 62,75 Euro 10,31 Euro 2,06 Euro 35 cbm 791,00 Euro 65,91 Euro 10,83 Euro 2,16 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abhol ung Pro Leerung 87,50 Euro 175,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 370,00 Euro 3. Presscontainer (müssen kundenseitig gestellt werden, Grundgebühr entfällt) 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Absetzmulde/Abrollcontainer 7 cbm 650,25 Euro Absetzmulde/Abrollcontainer 10 cbm 752,22 Euro Absetzmulde/Abrollcontainer 20 cbm 1.092,12 Euro Absetzmulde/Abrollcontainer 35 cbm 1.601,97 Euro (2) Presscontainer (7 / 10 / 16 / 20 / 35 cbm) müssen kundenseitig gestellt werden. Für die Abfuhr und Entleerung von Presscontainern mit Rest- und Sperrmüll werden je Abholung folgende Gebühren erhoben: 8 - 12 Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abhol ung Pro Leerung 78,50 Euro 175,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 370,00 Euro (2) Für Fahrten zu Entsorgungsorten (Transportziel) außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe über 50 Minuten Fahrzeit hinaus wird ein Zuschlag je angefangene 15 Minuten Fahrzeit von 52,50 Euro berechnet. Fahrten zu Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe werden nicht per Umleermulde angeboten. Für den Einsatz eines Greiflastwagens inklusive Fahrer oder Fahrerin wird je angefangene 60 Minuten eine Gebühr von 151,62 Euro berechnet. Presscontainer 7 cbm 1.000,01 Euro Presscontainer 10 cbm 1.254,93 Euro Presscontainer 16 cbm 1.764,78 Euro Presscontainer 20 cbm 2.104,68 Euro Presscontainer 35 cbm 3.379,29 Euro Für abweichende Presscontainergrößen wird ein Zuschlag von 84,97 € je Kubikmeter auf den Preis eines 7 Kubikmeter Presscontainers erhoben. (3) Für den Einsatz eines Greiflastwagens inklusive Fahrer oder Fahrerin wird je Einsatzfahrt eine Gebühr von 151,62 Euro berechnet. Für die Abfuhr von Abfallmulden oder Presscontainern mit anderen Abfallfraktionen wird je Abholung unabhängig von der Containergröße 412,33 Euro erhoben. § 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostierungsanlagen und der Abfallumladestation (1) Für die Annahme von Abfällen auf der Abfallumladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls folgende Gebühren erhoben: Thermisch behandelbare Abfälle 365,00 Euro pro Tonne Nicht thermisch behandelbare Abfälle 140,00 Euro pro Tonne Soweit sich aus technischen oder eichrechtlichen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 Kilogramm Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. § 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostierungsanlagen und der Abfallumladestation (1) Für die Annahme von Abfällen auf der Abfallumladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls folgende Gebühren erhoben: Thermisch behandelbare Abfälle 312,00 Euro pro Tonne Nicht thermisch behandelbare Abfälle 133,00 Euro pro Tonne Soweit sich aus technischen oder eichrechtlichen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 Kilogramm Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. 9 - 12 (2) Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: PKW-Reifen ohne Felgen 7,00 Euro PKW-Reifen mit Felgen 15,00 Euro LKW-Reifen ohne Felgen 20,00 Euro LKW-Reifen mit Felgen 30,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. (3) Für die Anlieferung von folgenden Abfällen an die Wertstoffstationen werden Pauschalgebühren je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben: Restmüll 15,00 Euro Sperrmüll 15,00 Euro Bauschutt, unbelasteter Erdaushub 20,00 Euro Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle 30,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 10,00 Euro Bei Anlieferungen von Rest- oder Sperrmüll wird für eine Menge bis zu 100 Liter pauschal eine Kleinmengengebühr von 6,00 Euro erhoben. Für die auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße erhältlichen Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle werden je Stück erhoben: Plattensäcke für Asbest 6,00 Euro Big-Bags für Asbest 5,00 Euro Mineralfasersäcke 2,00 Euro (4) Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal ein Kubikmeter) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe beziehungsweise andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Abfallumladestation Im Schlehert für 250,00 Euro je Tonne entgegengenommen (§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung). (5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. Für Schadstoffanlieferungen nach § 8 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung (2) Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: PKW-Reifen ohne Felgen 10,00 Euro PKW-Reifen mit Felgen 20,00 Euro LKW-Reifen ohne Felgen 30,00 Euro LKW-Reifen mit Felgen 40,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. (3) Für die Anlieferung von folgenden Abfällen an die Wertstoffstationen werden Pauschalgebühren je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben: Restmüll, Sperrmüll 25,00 Euro Bauschutt Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle unbelasteter Erdaushub 50,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 15,00 Euro Bei Anlieferungen von Rest- oder Sperrmüll wird für eine Menge bis zu 100 Liter pauschal eine Kleinmengengebühr von 6,00 Euro erhoben. Für die auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße erhältlichen Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle werden je Stück erhoben: Plattensäcke für Asbest 6,00 Euro Big-Bags für Asbest 5,00 Euro Mineralfasersäcke 2,00 Euro (4) Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für folgende Abfallarten zusammen maximal ein Kubikmeter) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe (gemäß Containerbeschriftung), Styropor, Korken, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe beziehungsweise andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Abfallumladestation Im Schlehert für 250,00 Euro je Tonne entgegengenommen (§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung). (5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. Für Schadstoffanlieferungen nach § 8 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung 10 - 12 werden die folgenden Gebühren je Kilogramm entsprechend der aufgelisteten Schadstoffgruppen erhoben: a) Gruppe 1: Gebührenfrei Autobatterien, Kleinbatterien, PU-Schaumdosen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED-Lampen, pflanzliche Fette/Öle und vergleichbare Stoffe. b) Gruppe 2: 3,94 Euro Altentwicklerlösung, Altfarben/Altlacke lösemittelhaltig, Altfixierlösung, Altöl, Anstrichmittel, Bremsflüssigkeit, Dispersionsfarbe, Emulsionen, Feuerlöscher/Pulverlöscher, Frostschutz, Holzschutzmittel, Kitt/Spachtel, Kosmetika, Lösemittel FCKW-frei, Ölfilter, ölhaltige Abfälle/Schlamm, ölhaltige Betriebsmittel, Spraydosen, Tenside und vergleichbare Stoffe. c) Gruppe 3: 5,75 Euro Ammoniaklösung, Aufsaug- und Filtermaterialien, Fotochemikalien, Kondensatoren, Lösemittel FCKW- haltig, Medikamente, Pflanzenschutz, Säuren/Laugen, Wachse/Fette und vergleichbare Stoffe. d) Gruppe 4: 8,81 Euro Laborchemikalien, Quecksilber und vergleichbare Stoffe. Die Freimenge (10 Kilogramm pro Jahr) nach § 8 Absatz 2 Abfallentsorgungssatzung wird hierbei auf die jeweils preisgünstigste Preisgruppe angewandt. (6) Die Anlieferung von Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen aus Nichthaushaltungen von Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen folgende Gebühren je angefangenem Kubikmeter erhoben: a) Gruppe 1: 10,00 Euro Gemischte Grünabfälle, Stammholz, Astholz b) Gruppe 2: 20,00 Euro Wurzelholz, Langgras (7) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,60 Euro je Stück erhoben. werden die folgenden Gebühren je Kilogramm entsprechend der aufgelisteten Schadstoffgruppen erhoben: a) Gruppe 1: Gebührenfrei Autobatterien, Kleinbatterien, PU-Schaumdosen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED-Lampen, pflanzliche Fette/Öle und vergleichbare Stoffe. b) Gruppe 2: 3,96 Euro Altentwicklerlösung, Altfarben/Altlacke lösemittelhaltig, Altfixierlösung, Altöl, Anstrichmittel, Bremsflüssigkeit, Dispersionsfarbe, Emulsionen, Feuerlöscher/Pulverlöscher, Frostschutz, Holzschutzmittel, Kitt/Spachtel, Kosmetika, Lösemittel FCKW-frei, Ölfilter, ölhaltige Abfälle/Schlamm, ölhaltige Betriebsmittel, Spraydosen, Tenside und vergleichbare Stoffe. c) Gruppe 3: 6,09 Euro Ammoniaklösung, Aufsaug- und Filtermaterialien, Fotochemikalien, Kondensatoren, Lösemittel FCKW-haltig, Medikamente, Pflanzenschutz, Säuren/Laugen, Wachse/Fette und vergleichbare Stoffe. d) Gruppe 4: 9,11 Euro Laborchemikalien, Quecksilber und vergleichbare Stoffe. Die Freimenge (10 Kilogramm pro Jahr) nach § 8 Absatz 2 Abfallentsorgungssatzung wird hierbei auf die jeweils preisgünstigste Preisgruppe angewandt. (6) Die Anlieferung von Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen aus Nichthaushaltungen von Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen folgende Gebühren je angefangenem Kubikmeter erhoben: a) Gruppe 1: 10,00 Euro Gemischte Grünabfälle, Stammholz, Astholz b) Gruppe 2: 20,00 Euro Wurzelholz, Langgras (7) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,60 Euro je Stück erhoben. 11 - 12 (8) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (8) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- beziehungsweise Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Die Verwaltungsgebühren entstehen mit der Genehmigung oder Ablehnung der Verpressung. Für die Abholung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 bis 3 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt Karlsruhe. Für die Bereitstellung von Behältern nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Bereitstellung von Behältern. Für die Abholung von Abfällen oder Reinigungsleistungen nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder Reinigung. Für die Bereitstellung eines Abfallbehältnisses nach § 7 entsteht die Grundgebühr jeweils mit dem Antrag entsprechend des angegebenen Bereitstellungszeitraums. Für die Abholung von Abfällen nach § 7 entstehen die Transport- und Entsorgungsgebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 6 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße, die Kompostierungsanlagen oder auf die Schadstoffannahmestelle. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) entstehen am Tag der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke direkt vor Ort. § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- beziehungsweise Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Die Verwaltungsgebühren entstehen mit der Genehmigung oder Ablehnung der Verpressung. Für die Abholung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 bis 3 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt Karlsruhe. Für die Bereitstellung von Behältern nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Bereitstellung von Behältern. Für die Abholung von Abfällen oder Reinigungsleistungen nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder Reinigung. Die Gebühren nach § 7 entstehen jeweils mit der Abholung der Abfälle. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 6 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße, die Kompostierungsanlagen oder auf die Schadstoffannahmestelle. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) entstehen am Tag der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke direkt vor Ort. 12 - 12 (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online- Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt Karlsruhe festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt Karlsruhe ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 sowie 9 und § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 sowie § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 5 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Schadstoffannahmestelle in der Maybachstraße sowie auf die Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Die Gebühren nach § 8 Absatz 6 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) werden mit der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück beziehungsweise dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i. V. m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online- Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt Karlsruhe festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt Karlsruhe ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 sowie 9 und § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 sowie § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 5 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Schadstoffannahmestelle in der Maybachstraße sowie auf die Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Die Gebühren nach § 8 Absatz 6 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) werden mit der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück beziehungsweise dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i. V. m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden.

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0794 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Team Sauberes Karlsruhe Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren der Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung 11.12.2025 4 N Vorberatung Gemeinderat 16./17./18.12.2025 7 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) [vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 17. Dezember 2024]“ b) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2023 in Höhe von 13.927,00 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2024 in Höhe von 1.360.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2026 c) die Verrechnung der Unterdeckung der Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert aus 2023 in Höhe von 8.376,54 Euro mit der Überdeckung aus 2024 in Höhe von 10.091,27 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der verbleibenden Überdeckung aus 2024 in Höhe von 1.714,73 Euro in die Gebührenkalkulation 2026 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2021 in Höhe von 1.000,00 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung aus 2022 in Höhe von 262.891,17 Euro in die Gebührenkalkulation 2026 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2027 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung aus 2023 (saldiert 298.303,43 Euro) sowie der verbleibenden Überdeckung aus 2024 (saldiert 1.835.327,53), insgesamt saldierte Überdeckung in Höhe von 1.537.024,10 Euro (Anlage 3). Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Mit dieser Vorlage werden dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Abfallgebühren nach Anlagen 3-16 für das Jahr 2026 vorgelegt. Um einen Vergleich zwischen alter und neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Für das Jahr 2026 schlägt die Verwaltung nachfolgende Änderungen in der Abfallgebührensatzung und den zugrundeliegenden Kalkulationen vor: I) Die wichtigsten formalen und inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert. Die Paragraphen beziehen sich dabei immer auf die aktuelle Änderungssatzung. • § 3 Absatz 2: Die Regelung der Bemessungsgrundlage für die Absaugung von Abfällen soll ersatzlos gestrichen werden. Die pneumatische Müllentsorgung wurde im Juni 2025 gemäß Gemeinderatsbeschluss 2019/1113 vom 10.12.2019 stillgelegt und soll nun zurückgebaut werden. Im Zuge der Stilllegung wurde die Absaugung von Abfällen in den betroffenen Gebieten auf eine konventionelle Abfallentsorgung umgestellt. • § 3 Absatz 5: Die Bemessungsgrundlage für die Gebührenerhebung im Containergeschäft soll geändert werden. Das bisher bestehende Drei-Komponenten-Modell (Grundgebühr, Transportgebühr, Entsorgungsgebühr) soll auf ein Pauschalmodell umgestellt werden. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden für Rest- und Sperrmüll sollen hierbei pauschal nach Anzahl und gewählten Volumen je Abholung bemessen werden. Die Gebühren für die Inanspruchnahme einer reinen Transportfahrt von Abfallmulden für eine abweichende Abfallfraktion als Rest- und Sperrmüll soll nach Anzahl der Abholungsvorgänge unabhängig von der Containergröße bemessen werden. Die Umstellung begründet sich primär durch die nicht eingetretene positive Steuerungswirkung, wie etwa die effizientere Auslastung der Container durch eine transparente Darstellung der einzelnen Gebührenkomponenten. Eine positive Änderung des Nutzungsverhaltens von Containerkunden ist hierbei nicht festzustellen. Des Weiteren soll das bestehende Drei-Komponenten-Modell für die Kunden und auch aus verwaltungstechnischen Gründen vereinfacht werden. • § 4 Absatz 4: Der Verpressungszuschlag soll nach Neukalkulation entsprechend von 26,78 Prozent auf 26,28 Prozent angepasst werden. Die Anpassung resultiert aus einer Steigerung der Gesamtkosten im Verhältnis des zu berücksichtigenden Anteils an Entsorgungskosten. • § 4 Absatz 5: Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, soll ersatzlos gestrichen werden. Die Begründung für eine Streichung der Gebühr ist der Begründung des § 3 Absatz 2 zu entnehmen. • § 5 Absatz 1 - 2: Der Zuschlagsatz für die Entsorgung des im Rahmen einer Sonderleerung anfallenden oder als Restmüll entsorgten Behälterinhalts soll von 11,79 Prozent auf 11,55 Prozent reduziert werden. Die leichte Senkung des Zuschlagsatzes begründet sich ebenso wie beim Verpressungszuschlag durch einen im Vergleich zum Vorjahr geringeren Anteil an Verbrennungs- und Sortierkosten im Verhältnis zum Gesamtgebührenbedarf. • § 7 Absatz 1 - 2: Die Gebühren für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden mit Rest- und Sperrmüll sollen im Rahmen einer Pauschalgebühr je Abholung erhoben werden. Die Begründung der Umstellung des bestehenden Drei-Komponenten-Modells auf ein Pauschalmodell ist der Begründung des § 3 Absatz 5 zu entnehmen. – 3 – Für eine Umleermulde mit 5 Kubikmeter Volumen sollen 336,20 Euro je Abholung erhoben werden. Für die Abholung von Absetzmulden- oder Absetzcontainern sollen für ein Volumen von 7 Kubikmeter 650,25 Euro, 10 Kubikmeter 752,22 Euro, 20 Kubikmeter 1.092,12 Euro und 35 Kubikmeter 1.601,97 Euro erhoben werden. Für die Abholung von Presscontainern sollen für 7 Kubikmeter 1.000,01 Euro, 10 Kubikmeter 1.254,93 Euro, 16 Kubikmeter 1.764,78 Euro, 20 Kubikmeter 2.104,68 Euro und 35 Kubikmeter 3.379,29 Euro erhoben werden. Für abweichende Presscontainergrößen soll ein Zuschlag von 84,97 € je Kubikmeter auf den Preis eines 7 Kubikmeter Presscontainers erhoben werden. • § 7 Absatz 3: Die Gebühr in Höhe von 151,62 Euro für den Einsatz eines Greiflastwagens soll künftig pauschal je Einsatzfahrt erhoben werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Einsatzfahrt im Durchschnitt 60 Minuten dauert. Die Umstellung soll aufgrund der Vereinheitlichung einer pauschalen Gebührenerhebung im Containergeschäft sowie einer Verwaltungsvereinfachung erfolgen. Für die Abfuhr von Abfallmulden oder Presscontainern mit anderen Abfallfraktionen soll je Abholung unabhängig von der Containergröße 412,33 Euro erhoben werden. • § 8 Absatz 1: Die Gebühren für thermisch und nicht thermisch behandelbare Abfälle sollen leicht gesenkt werden. Dies begründet sich damit, dass die Unterdeckungen der letzten Jahre vollständig ausgeglichen worden sind. Demnach reduzieren sich die Gebühren für thermisch behandelbare Abfälle von 365,00 Euro auf 312,00 Euro und für nicht thermisch behandelbare Abfälle von 140,00 Euro auf 133,00 Euro. • § 8 Absatz 2-3: Für die Erzielung eines höheren Kostendeckungsbeitrags im Bereich der Annahmegebühren sollen die Gebühren für die Anlieferung von Abfällen auf den Wertstoffstationen erhöht werden. Die durchschnittliche Steigerung bei der Anlieferung von Altreifen beträgt hierbei circa 32 Prozent und bei der Anlieferung der anderen Abfallfraktionen circa 52 Prozent. Die Gebühren wurden in den vergangenen Jahren weitgehend stabil gehalten. Eine Erhöhung der Gebühren und somit Steigerung des Kostendeckungsgrades wird für notwendig erachtet, um primär die Gebühren verursachergerechter umzulegen. Darüber hinaus können damit auch die Gebühren für die Restmüllgebühren stabil gehalten werden. Demnach sollen die Gebühren für die Anlieferung von PKW Reifen von 7,00 Euro auf 10,00 Euro, LKW Reifen von 20,00 Euro auf 30,00 Euro, PKW Reifen mit Felge von 15,00 Euro auf 20,00 Euro und LKW Reifen mit Felge von 30,00 Euro auf 40,00 Euro erhöht werden. Die Annahmegebühren der anderen Abfallfraktionen sollen neben einer Gebührenerhöhung in drei Gruppen zusammengefasst werden. Gruppe 1 umfasst hierbei die Fraktionen Rest- und Sperrmüll. Gruppe 2 beinhaltet die Fraktionen Bauschutt, Gips-, Asbest-, Mineralfaserabfälle und Erdaushub. Gruppe 3 beinhaltet Holz mit schädlichen Verunreinigungen. Die Gruppierung soll Preisschwankungen bei der Entsorgung einzelner Abfallfraktionen ausgleichen und Gebührenkontinuität gewährleisten. Des Weiteren soll hierdurch die Übersichtlichkeit der Gebühren erhöht und die betrieblichen Abläufe vor Ort verbessert werden. Für die Fraktionen Rest- und Sperrmüll soll die Gebührenpauschale pro halben Kubikmeter von 15,00 Euro auf 25,00 Euro angepasst werden. Für die Fraktionen Bauschutt, Gips-, Asbest,- Mineralfaserabfälle sowie Erdaushub soll die Gebührenpauschale pro halben Kubikmeter von 20,00 Euro beziehungsweise 30,00 Euro einheitlich auf 50,00 Euro erhöht werden. Für Holz, das gefährliche Stoffe enthält soll die Gebührenpauschale pro halben Kubikmeter von 10,00 Euro auf 15,00 Euro erhöht werden. Die Gebühren für die Anlieferung von Kleinmengen sowie die Auslieferung von Plattensäcken, Big-Bags und Mineralfasersäcken sollen stabil gehalten werden. Durch die Gebührenerhebungen wird ein Gesamtkostendeckungsgrad von circa 71 Prozent erreicht. Die restliche Kostendeckung wird über die Einbeziehung der Kosten in die allgemeinen Gebühren für Restmüllbehälter erreicht. • § 8 Absatz 5: Die Gebühren für Schadstoffe aus Nicht-Haushaltungen sollen in allen drei Schadstoffgruppen leicht erhöht werden. Dies begründet sich durch allgemeine Kostensteigerungen. Die Schadstoffgruppe 1 wird weiterhin gebührenfrei angeboten. – 4 – • § 9 Absatz 1: Die Regelung wurde aufgrund der Stilllegung der pneumatischen Müllentsorgung entsprechend bereinigt. Außerdem wurde die Regelung im Bereich des Containergeschäfts entsprechend des erläuterten Pauschalmodells angepasst. Demnach entstehen die Gebühren nach § 7 jeweils mit der Abholung der Abfälle. II) Kalkulatorische Kosten Abschreibungen und Zinsen ergeben sich aus der Nutzungsdauer der Investitionen. Das betriebsnotwendige Anlagevermögen ist zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und wird, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen verringert. Die Abschreibungen werden entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer der einzelnen Gegenstände nach der linearen Methode bemessen. Im Weiteren wurde auf Basis der vorhandenen Verbindlichkeiten eine durchschnittliche kalkulatorische Verzinsung von 3,6 % angenommen (Anlage 15). Dieser Zinssatz liegt deutlich über dem Schnitt der vergangenen Jahre. Die in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2026 enthaltenen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen (3.245.013,45 Euro) sind in der Anlage 3 ausgewiesen. III) Vorschläge der Verwaltung zur Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ergebnisse 2021-2024 (Anlage 3) a) Für den Bereich Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm bestehen bezüglich des Ergebnisausgleichs eine Unterdeckung aus dem Jahr 2023 in Höhe von 13.927,00 Euro sowie eine Überdeckung aus dem Jahr 2024 in Höhe von 3.730.419,84 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung aus 2023 in Höhe von 13.927,00 Euro vollständig sowie einen Teil der Überdeckung aus dem Jahr 2024 in Höhe von 1.360.000,00 Euro in die Kalkulation 2026 einzustellen. Es verbliebe eine Überdeckung aus dem Jahr 2024 in Höhe von 2.370.419,84 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die Verwendung der verbleibenden Überdeckung in Höhe von 2.370.419,84 Euro zurückzustellen. Durch die verbleibende Gebührenüberdeckung bleibt künftig ein Spielraum, bei steigendem Kostenniveau die Gebühren länger stabil zu halten beziehungsweise weniger stark erhöhen zu müssen. b) Für den Bereich Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert bestehen bezüglich des Ergebnisausgleichs eine Unterdeckung aus dem Jahr 2023 in Höhe von 8.376,54 Euro sowie eine Überdeckung aus dem Jahr 2024 in Höhe von 10.091,27 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die bestehende Unterdeckung aus 2023 in Höhe von 8.376,54 Euro mit der bestehenden Überdeckung aus 2024 in Höhe von 10.091,27 Euro zu verrechnen und die verbleibende Überdeckung aus 2024 in Höhe von 1.714,73 Euro vollständig in die Kalkulation 2026 einzustellen. Der Gebührenkreis ist damit ausgeglichen. Die Gebühren im Bereich Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert können infolgedessen für thermisch behandelbare Abfälle um circa 15 Prozent und für nicht thermisch behandelbare Abfälle um circa 5 Prozent gesenkt werden. c) Für den Bereich Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer im Holsystem bestehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Unterdeckungen aus den Jahren 2021 (1.000,00 Euro), 2022 (262.891,17 Euro), 2023 (298.303,43 Euro) und 2024 (535.092,31 Euro). Die Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckungen aus 2021 in Höhe von 1.000,00 Euro sowie aus 2022 in Höhe von 262.891,17 Euro vollständig in die Kalkulation 2026 einzustellen. Es verbliebe eine saldierte Unterdeckung aus den Jahren 2023 (298.303,43 Euro) und 2024 (535.092,31 Euro) in Höhe von 833.395,74 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung über die verbleibenden Unterdeckungen zurückzustellen. – 5 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) [vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 17. Dezember 2024]“ b) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2023 in Höhe von 13.927,00 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2024 in Höhe von 1.360.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2026 c) die Verrechnung der Unterdeckung der Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert aus 2023 in Höhe von 8.376,54 Euro mit der Überdeckung aus 2024 in Höhe von 10.091,27 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der verbleibenden Überdeckung aus 2024 in Höhe von 1.714,73 Euro in die Gebührenkalkulation 2026 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2021 in Höhe von 1.000,00 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung aus 2022 in Höhe von 262.891,17 Euro in die Gebührenkalkulation 2026 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2027 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung aus 2023 (saldiert 298.303,43 Euro) sowie der verbleibenden Überdeckung aus 2024 (saldiert 1.835.327,53), insgesamt saldierte Überdeckung in Höhe von 1.537.024,10 Euro (Anlage 3).

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71), der §§ 2, 11, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 16./17./18. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 17. Dezember 2024, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden für Rest- und Sperrmüll werden nach Anzahl und gewähltem Volumen je Abholung bemessen. Die Gebühren für die Inanspruchnahme einer Transportfahrt von Abfallmulden für eine abweichende Abfallfraktion bemisst sich nach Anzahl der Abholungsvorgänge.“ 2. §4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „4“ wird durch die die Angabe „5“ ersetzt. bb) Die Angabe „26,78“ durch die Angabe „26,28“ ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) In Absatz 9 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „11,79“ durch die Angabe „11,55“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „11,79“ durch die Angabe „11,55“ ersetzt. 2 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden mit Rest- und Sperrmüll werden je Abholung folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Umleermulde 5 cbm 336,20 Euro 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Absetzmulde/Abrollcontainer 7 cbm 650,25 Euro Absetzmulde/Abrollcontainer 10 cbm 752,22 Euro Absetzmulde/Abrollcontainer 20 cbm 1.092,12 Euro Absetzmulde/Abrollcontainer 35 cbm 1.601,97 Euro (2) Presscontainer (7 / 10 / 16 / 20 / 35 cbm) müssen kundenseitig gestellt werden. Für die Abfuhr und Entleerung von Presscontainern mit Rest- und Sperrmüll werden je Abholung folgende Gebühren erhoben: Presscontainer 7 cbm 1.000,01 Euro Presscontainer 10 cbm 1.254,93 Euro Presscontainer 16 cbm 1.764,78 Euro Presscontainer 20 cbm 2.104,68 Euro Presscontainer 35 cbm 3.379,29 Euro Für abweichende Presscontainergrößen wird ein Zuschlag von 84,97 € je Kubikmeter auf den Preis eines 7 Kubikmeter Presscontainers erhoben. (3) Für den Einsatz eines Greiflastwagens inklusive Fahrer oder Fahrerin wird je Einsatzfahrt eine Gebühr von 151,62 Euro berechnet. Für die Abfuhr von Abfallmulden oder Presscontainern mit anderen Abfallfraktionen wird je Abholung unabhängig von der Containergröße 412,33 Euro erhoben.“ 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „365,00“ durch „312,00“ und „140,00“ durch „133,00“ ersetzt. b) In Absatz 2 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „7,00“ durch „10,00“, „15,00“ durch „20,00“, „20,00“ durch „30,00“ und „30,00“ durch „40,00“ ersetzt. c) Absatz 3 Tabelle 1 erhält folgende Fassung: „ Restmüll, Sperrmüll 25,00 Euro Bauschutt Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle unbelasteter Erdaushub 50,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 15,00 Euro „ 3 d) In Absatz 4 wird das Wort „alle“ durch das Wort „folgende“ ersetzt und nach dem Wort „Kunststoffe“ die Wörter „(gemäß Containerbeschriftung)“ eingefügt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Aufzählung b) wird die Angabe „3,94“ durch die Angabe „3,96“ ersetzt. bb) In Aufzählung c) wird die Angabe „5,75“ durch die Angabe „6,09“ ersetzt. cc) In Aufzählung d) wird die Angabe „8,81“ durch die Angabe „9,11“ ersetzt. 6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Absaugung“ gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder der Recheneinheiten“ gestrichen. cc) Satz 4 wird gestrichen. dd) Satz 9 erhält folgende Fassung: „Die Gebühren nach § 7 entstehen jeweils mit der Abholung der Abfälle.“ b) In Absatz 4 werden die Wörter „und 2“ gestrichen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Protokoll Ausschuss
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 16.-18.12.2025 TOP 7
    Extrahierter Text

    Niederschrift 18. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. Dezember 2025, 09:00 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 7 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren der Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Vorlage: 2025/0794 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) [vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 17. Dezember 2024]“ b) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2023 in Höhe von 13.927,00 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2024 in Höhe von 1.360.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2026 c) die Verrechnung der Unterdeckung der Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert aus 2023 in Höhe von 8.376,54 Euro mit der Überdeckung aus 2024 in Höhe von 10.091,27 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der verbleibenden Überdeckung aus 2024 in Höhe von 1.714,73 Euro in die Gebührenkalkulation 2026 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2021 in Höhe von 1.000,00 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung aus 2022 in Höhe von 262.891,17 Euro in die Gebührenkalkulation 2026 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2027 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung aus 2023 (saldiert 298.303,43 Euro) sowie der verbleibenden Überdeckung aus 2024 (saldiert 1.835.327,53), insgesamt saldierte Überdeckung in Höhe von 1.537.024,10 Euro (Anlage 3). – 2 – Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung am 11. Dezember 2025. Keine Wortmeldung, dann bitte ich Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Ich sehe eine einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 19. Januar 2026

  • Abstimmungsergebnis TOP 7
    Extrahierter Text