Wohnraum für Grötzingen mit dem Bau-Turbo (Antrag der Ortschaftsräte Breier, Daubenberger, Galley)

Vorlage: 2025/0760
Art: Antrag
Datum: 10.10.2025
Letzte Änderung: 13.10.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.10.2025

    TOP: 7

    Rolle: Behandlung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Antrag Grötzingen
    Extrahierter Text

    Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0760 Eingang: 25. Juli 2025 Wohnraum für Grötzingen mit dem Bau-Turbo (Antrag der Ortschaftsräte Breier, Daubenberger, Galley) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 22.10.2025 7 Ö Behandlung Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur „Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ derzeit in Abstimmungen mit Branche und Verbänden, um ihn ggf. im Herbst 2025 beraten und beschließen zu lassen. So besteht zukünftig die Möglichkeit, weitere Optionen für Wohnraumbebauung zu schaffen, vgl. Artikel von Baudirektor a.D. Dr. Michael Büssemaker im Durlacher Blatt vom 18.07.2025. Mehr Wohnraum anbieten zu können, ist eine der großen Herausforderungen unserer Zeit, ganz speziell auch für Grötzinger Familien. Folgende Punkte stellen die Grundlage des „Bau-Turbos“ dar: ➢ Mehr Wohnungen im unbeplanten Innenbereich In Baugebieten ohne Bebauungsplan Erweiterungen oder Aufstockungen eines Gebäudes zu verwirklichen, unterliegt derzeit strengen Maßstäben des Einfügens in die nähere Umgebung. Diese Maßstäbe sollen nach den Inhalten des Bau-Turbos erheblich erweitert werden. Das bewirkt bei konstruktivem Zusammenspiel zwischen Eigentümern, Investoren und Bauverwaltungen einen deutlichen Schub zu mehr Wohnungen (Rechtsgrundlage: § 34, neuer Abs. 3b des Baugesetzbuches). ➢ Ein Bebauungsplan kann „interpretiert“ werden Jeder Bebauungsplan ist eine Momentaufnahme der Zeit, in der er aufgestellt wurde; die Inhalte gelten dauerhaft, auch wenn sich die Zeiten und die Einstellungen zum Bauen verändert haben. Gebäudeerweiterungen oder Bauen in rückwärtigen Grundstücksbereichen werden nach strengen Maßstäben beurteilt; die Fachwelt nennt es „Befreiungen“. Der Bau- Turbo öffnet eine größere Toleranzschwelle, Wohnungen zu verwirklichen, auch wenn dies ein Bebauungsplan nach strenger Lesbarkeit nicht zulässt (Rechtsgrundlage: Ergänzung § 31 Baugesetzbuch). ➢ Der Außenbereich ist keine Tabu-Zone mehr Flächen oder Flurstücke, die an bebaute Ortslagen angrenzen, werden landläufig als „Außenbereich“ bezeichnet. Derartige Flächen in Wohnbauland umzuwandeln, bedarf in der Regel eines Bebauungsplanes unter strengen ökologischen Auflagen und Verfahrensverzögerungen. Der Bau-Turbo öffnet in diesen Fällen einen kleinen Korridor, die bebaute Ortslage auch ohne einen Bebauungsplan zu Wohnzwecken zu erweitern (Rechtsgrundlage: Ergänzungen §§ 34 und 35 Baugesetzbuch). – 2 – Der Ortschaftsrat Grötzingen möge beschließen: 1. Die Ortsverwaltung soll die Schulungen ausgewählter Mitarbeiter zum Thema „Bau-Turbo“ zeitnah sicherstellen. 2. Die Ortsverwaltung soll konzeptionelle Maßnahmen ergreifen, um die hier beschrieben Punkte für Grötzingen zu detaillieren, insbesondere die notwendigen Vorschläge für die Flächenauswahl erarbeiten, um sie später der Stadt Karlsruhe präsentieren zu können. 3. Insbesondere soll hierbei der „Außenbereich“ geprüft werden, bspw. am Ortsrand Richtung Berghausen oder Durlach. 4. Die Ortsverwaltung soll ihr Konzept dem Ortschaftsrat zur gemeinsamen Beratung vorlegen. Anmerkung: Der Antrag wird nicht im Rahmen des Sanierungsgebietes gestellt, sondern soll Grötzingen grundsätzlich Chancen für mehr Wohnraum ermöglichen.

  • Stellungnahme Antrag Grötzingen
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0760 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: OV Grötzingen Wohnraum für Grötzingen mit dem Bau-Turbo (Antrag der Ortschaftsräte Breier, Daubenberger, Galley) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 22.10.2025 7 Ö Behandlung Kurzfassung Die Ortsverwaltung sieht in dem Bau-Turbo eine Chance in einem beschleunigten Verfahren Wohnraum zu schaffen. Hinsichtlich der Herangehensweise empfiehlt sie eine bedarfsorientierte Integration in das gesamtstädtische Konzept unter Würdigung der Grötzinger Interessen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen 1. Die Ortsverwaltung soll die Schulungen ausgewählter Mitarbeiter zum Thema „Bau-Turbo“ zeitnah sicherstellen. Das Sachkosten-Budget der Ortsverwaltung Grötzingen ist limitiert. Vor diesem Hintergrund müssen Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit stets auf den Prüfstand gestellt werden. Zwingende Voraussetzung ist insoweit der inhaltliche Bezug der Schulungsmaßnahme zum eigenen Zuständigkeitsbereich. Da der Ortsverwaltung seit über fünf Jahrzehnten nicht mehr die formelle Zuständigkeit qua Gesetzes für das Baurecht obliegt, liegt der Gedanke einer Fortbildung für die materielle Rechtsanwendung hierfür nicht nahe. Im Sinne einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Dienststellen wird die Ortsverwaltung im Dialog die Umsetzung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (sogenannter „Bau-Turbo“) gemeinsam realisieren. 2. Die Ortsverwaltung soll konzeptionelle Maßnahmen ergreifen, um die hier beschriebenen Punkte für Grötzingen zu detaillieren, insbesondere die notwendigen Vorschläge für die Flächenauswahl erarbeiten, um sie später der Stadt Karlsruhe präsentieren zu können. Die Stadt Karlsruhe einschließlich der Ortsverwaltung sehen in den gesetzlichen Anpassungen durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ein sinnvolles Instrumentarium zur Schaffung dringend notwendigen Wohnraums, das es im Grundsatz korrekt und bedarfsgerecht anzuwenden gilt. Das zuständige Dezernat 6 und seine Fachämter sind folglich gegenwärtig gemeinsam mit dem Zentralen Juristischen Dienst der Stadt Karlsruhe im Begriff ein integriertes Konzept für den Stadtkreis zu erarbeiten, das im ersten Schritt im Planungsausschuss des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe behandelt werden soll. Die Ortsverwaltung wird darauf hinwirken, dass jenes Konzept vor einer Beschlussfassung im Gemeinderat dem Ortschaftsrat im Rahmen einer Anhörung vorgestellt wird. Um etwaige konzeptionelle und planerische Maßnahmen für Grötzingen zu einem späteren Zeitpunkt angemessen ergreifen zu können, bedarf es zunächst einer quantitativen und qualitativen Zielvorstellung zur Entwicklung weiteren Wohnraums im Stadtteil. Als gewählte Vertretung der Grötzinger Bürgerinnen und Bürger und als Gremium der politischen Willensbildung obliegt es dem Ortschaftsrat, eine Haltung hinsichtlich eines möglichen Wachstums der Einwohnerzahlen Grötzingens zu erarbeiten und dessen Auswirkungen auf den Bedarf beispielsweise an Betreuungsplätzen, Stellplätzen für private Kraftfahrzeuge und weiterer Lebensbereiche im Blick zu haben. Dem Ortschaftsrat steht es im Rahmen seines Vorschlagsrecht gemäß § 18 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe stets frei, konkrete Flächen für eine Wohnbebauung in Grötzingen zu benennen und auf diesem Wege Prüfaufträge an die Verwaltung zu erteilen. 3. Insbesondere soll hierbei der „Außenbereich“ geprüft werden, bspw. am Ortsrand Richtung Berghausen oder Durlach. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Antragsziffer 2. 4. Die Ortsverwaltung soll ihr Konzept dem Ortschaftsrat zur gemeinsamen Beratung vorlegen. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Antragsziffer 2.