Planung und Absichtserklärung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren "Rheinhafen-Dampfkraftwerk, Block 9, Fettweisstraße 60, Rheinhafen" (VbB RDK9)
| Vorlage: | 2025/0750/1 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 19.11.2025 |
| Letzte Änderung: | 08.12.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 25.11.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: erledigt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0750/1 Eingang: 18.11.2025 Planung und Absichtserklärung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Rheinhafen-Dampfkraftwerk, Block 9, Fettweisstraße 60, Rheinhafen„ (VbB RDK9): RDK9 muss klimaneutral betrieben werden Änderungsantrag: GRÜNE Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 25.11.2025 17.1 Ö Entscheidung Die Stadtverwaltung verfolgt in den Verhandlungen über den städtebaulichen Vertrag (“Generalvertrag”) konsequent die Ziele, die sich aus dem Karlsruher Klimaschutzkonzept ableiten lassen. Dies beinhaltet u.a. die folgenden Positionen: 1. Das Kraftwerk wird als Spitzenlastkraftwerk (bis zu 1.000 Betriebsstunden pro Jahr) konzipiert. 2. Die Scope-1- und Scope-2-Emissionen des Kraftwerks werden von Beginn des Betriebs kompensiert. 3. Die im LoI benannten strukturierten Lieferverträge für Erdgas werden so gestaltet, dass die Abhängigkeit von außereuropäischen Akteuren reduziert und die Vorkettenemissionen auf ein Maß von unter 4.0000 g CO 2eq./GJ festgelegt werden. Damit ist LNG Gas aufgrund der grundsätzlich höheren Treibausgasemissionen gegenüber pipeline-gebundenen Gas faktisch ausgeschlossen. 4. Es wird ein verbindlicher Zeitplan zur Umstellung auf grünen Wasserstoff vereinbart. Der bisher bekannte Inhalt der Absichtserklärung (letter of intent – LoI) entspricht nicht den Zielsetzungen des Karlsruher Klimaschutzkonzepts. Bis zu einer Beschlussfassung über den Bebauungsplan inklusive städtebaulicher Verträge sind daher noch konkretere Ziele mit der EnBW zu vereinbaren. Zur weiteren Information: Scope 1-Emissionen sind direkte Treibhausgasemissionen aus Quellen, die im Besitz des jeweiligen Unternehmens sind oder von diesem kontrolliert werden. Dazu zählen etwa Emissionen von Fahrzeugen, Heizungen und Kraftwerken, die das Unternehmen selbst betreibt. Scope 2-Emissionen sind indirekte Treibhausgasemissionen, die durch eingekaufte Energie wie Strom, Gas, Wasserdampf oder Fernwärme entstehen. Sie werden zwar vom jeweiligen Unternehmen verbraucht, aber außerhalb der eigenen Systemgrenzen erzeugt – zum Beispiel für den Transport oder in Kraftwerken oder Raffinerien, wenn dabei fossile Brennstoffe genutzt werden. Informationen zu Begründung/Sachverhalt – 2 – den berechneten THG Emissionen der unterschiedlichen Erdgasvarianten finden sich in einer Studie des Karlsruher ISI für das Umweltbundesamt. [1] Unterzeichnet von: Aljoscha Löffler Dr. Sonja Klingert [1] https://www.isi.fraunhofer.de/content/dam/isi/dokumente/ccx/2019/2019-05-15_cc_21- 2019_roadmap-gas_lng.pdf
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0750/1 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: Stadtplanungsamt Planung und Absichtserklärung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Rheinhafen-Dampfkraftwerk, Block 9, Fettweisstraße 60, Rheinhafen“ (VbB RDK9): RDK9 muss klimaneutral betrieben werden Änderungsantrag: GRÜNE Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 25.11.2025 17.1 Ö Entscheidung Kurzfassung Die ausverhandelte Absichtserklärung/Letter of Intent (LoI) zum beabsichtigten RDK9 dient der Verwaltung sowie der Vorhabenträgerin EnBW als Ausgangspunkt für die weiteren Verhandlungen zu den notwendigen städtebaulichen Verträgen (Durchführungs- und Generalvertrag) im Bebauungsplanverfahren. Die geforderten Inhalte des Änderungsantrags sind dabei teils schon im LoI angelegt oder aus nachfolgend erläuterten Gründen nicht darstellbar. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag als erledigt zu betrachten Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Hinsichtlich der im Antrag aufgeworfenen Fragestellungen hat die Verwaltung sowohl die von der Stadt beauftragten Sachverständigen als auch die Vorhabenträgerin EnBW (Anlage1) um Stellungnahme zu den fachspezifischen Details gebeten. Zu den einzelnen Forderungen des Änderungsantrags nimmt die Verwaltung darauf basierend wie folgt Stellung: 1. Das Kraftwerk wird als Spitzenlastkraftwerk (bis zu 1.000 Betriebsstunden pro Jahr) konzipiert. Die EnBW plant den Kraftwerksbetrieb von RDK9 im Mittellastbereich, um den Wirkungsgrad der Gas- und Dampfturbinenanlage (GuD) bestmöglich zu nutzen. Dies ermöglicht für die Stromerzeugung pro Kilowattstunde möglichst wenig Brennstoff aufzuwenden und die damit verbundenen CO2- Emissionen gering zu halten. Sollte RDK9 aufgrund einer Betriebsstundenbegrenzung nicht zur Marktteilnahme zur Verfügung stehen, geht die EnBW davon aus, dass CO2-intensivere Erzeugungsanlagen, wie Kohlekraftwerke, den Strombedarf decken. Eine Betriebsstundenbegrenzung ist vor dem Hintergrund der Funktionsweise des Strommarktes 1 und der Auswirkungen auf die Klimabilanz und auch wirtschaftlicher Gesichtspunkte für die EnBW nicht darstellbar. 2. Die Scope-1- und Scope-2-Emissionen des Kraftwerks werden von Beginn des Betriebs kompensiert. Die im LoI benannten strukturierten Lieferverträge für Erdgas werden so gestaltet, dass die Abhängigkeit von außereuropäischen Akteuren reduziert und die Vorkettenemissionen auf ein Maß von unter 4.0000 g CO 2eq./GJ festgelegt werden. Damit ist LNG Gas aufgrund der grundsätzlich höheren Treibausgasemissionen gegenüber pipeline- gebundenen Gas faktisch ausgeschlossen. Eine Emissionskompensation in Scope-1 und Scope-2 von RDK9 ist vertraglich darstellbar und deshalb bereits im LoI ab dem Zeitpunkt der geplanten Umstellung auf Wasserstoff enthalten. Eine Kompensation ab Inbetriebnahme kann die EnBW allerdings vor dem Hintergrund der Ausschreibungsbedingungen des KWSG bzw. der Funktionsweise des Strommarktes („Merit-Order- Reihenfolge“) 1 nicht akzeptieren. Hinsichtlich der Festlegung auf ein bestimmtes Äquivalent der Vorkettenemissionen des Erdgases merken die von der Stadt beauftragten Sachverständigen folgendes an: Im deutschen Erdgasmix bzw. dem „Pipelinegas“ ist derzeit bereits ein Anteil von zuvor verflüssigtem Gas bzw. durch unkonventionelle Förderung gewonnenem Gas vorhanden. Dies können Kraftwerksbetreiber nicht verhindern, da das Pipelinegas ein „Gemisch“ aus Gas aus verschiedensten Transport- und Förderquellen ist. Allerdings führt die Regelung zum Abschluss strukturierter Lieferverträge dazu, dass bei Überschreitung eines bestimmten Maßes an Vorkettenemissionen bilanziell Gas mit niedrigeren Vorkettenemissionen erworben werden muss. Die EnBW strebt dabei eine Begrenzung auf den Status 1 Zentral für die Funktionsweise des Strommarkts ist die sog. „Merit-Order“. Zur Deckung des Strombedarfs ergibt sich nach ihr eine Aufreihung von Erzeugungsanlagen entlang deren Erzeugungskosten. Während erneuerbare Erzeugungsanlagen, wie Windkraft- oder PV-Anlagen, sehr niedrige Erzeugungskosten aufweisen, sind diese bei konventionellen Kraftwerken, wie Kohle- oder Gaskraftwerken, in der Regel schon alleine wegen der Brennstoffkosten deutlich höher. Werden die Erzeugungs- sprich Brennstoffkosten von RDK9 erhöht, reiht sich die Anlage entsprechend hinter anderen Anlagen ein. Kann der Strombedarf nicht durch die Marktteilnehmer gedeckt werden, kommen Reservekraftwerke zum Zug, die mit Blick auf deren Klimabilanz häufig ineffizient sind. Weitere Informationen zum Strommarkt sind etwa bei der Bundesnetzagentur unter https://www.smard.de/page/home/wiki-article/446/384/so-funktioniert-der-strommarkt verfügbar. – 3 – Quo des pipelinegebundenen Erdgasmixes an. Die Festlegung eines exakten Werts wird Gegenstand der Verhandlungen zwischen der Verwaltung und der Vorhabenträgerin sein. 3. Es wird ein verbindlicher Zeitplan zur Umstellung auf grünen Wasserstoff vereinbart. Mit dem Zieldatum 1.1.2035 ist im LoI bereits ein verbindlicher Zeitplan zur Wasserstoffumstellung angelegt. Die von der Stadt beauftragten Sachverständigen führen dazu aus, dass der Umstellungszeitpunkt aus rechtlicher Sicht zwingend unter der Voraussetzung stehen muss, dass regenerativ erzeugter Wasserstoff überhaupt am maßgeblichen Netzverknüpfungspunkt – also am Pipelineende – in Karlsruhe verfügbar ist. Andernfalls könnte die EnBW von den Vertragsverpflichtungen frei werden, bspw. unter Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage oder eine tatsächliche Unmöglichkeit der Wasserstoffversorgung. Die Verwaltung strebt hierzu strafbewährte Umsetzungsfristen nach Vorliegen der technischen und tatsächlichen Verfügbarkeit regenerativ erzeugten Wasserstoffs an, sodass die Umstellung in Abhängigkeit zur Verfügbarkeit geregelt wird. Fazit Basierend auf den vorstehenden Erläuterungen empfiehlt die Verwaltung, den Änderungsantrag als erledigt zu betrachten. Die Verwaltung wird in den Vertragsverhandlungen mit der Vorhabenträgerin auf Basis des ausverhandelten LoI die Klimaschutzziele Karlsruhes berücksichtigen und absichern.
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Stellungnahme der ENBW vom 21.11.2025 Zu Punkt 1 – Betriebsstundenbegrenzung bzw. Konzeption als Spitzenlastkraftwerk RDK 9 wurde bislang seitens EnBW als hocheffiziente GuD-Anlage mit flexiblem Einsatz im Mittellastbereich geplant. Zentral ist hierbei der hohe elektrische Wirkungsgrad (über 60%) der Anlage, der technisch durch die Kombination einer Gasturbine mit einem Dampfkreislauf erreicht wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass jede erzeugte Kilowattstunde Strom mit dem möglichst geringsten Brennstoffeinsatz (zunächst Erdgas, später H2) erzeugt werden kann und es folglich im Erdgasbetrieb auch zu den geringstmöglichen CO2-Emissionen pro erzeugter Kilowattstunde Strom kommt. Dieser Ansatz ist mit einem Spitzenlastkraftwerk (unter 1.000 Volllaststunden) nicht vereinbar, da sich der technische und investive Mehraufwand gegenüber anderen Kraftwerkstypen (offene Gasturbinen, Motorkraftwerke) dann über die geringen Betriebsstunden nicht amortisiert. Spitzenlastkraftwerke werden daher in der Regel als offene Gasturbinen mit einem deutlich geringeren Wirkungsgrad (ca. 40%) und damit auch um rund 50% höheren CO2-Emissionen pro erzeugter Kilowattstunde Strom ausgeführt. Auch darüber hinaus folgt aus einer freiwilligen Begrenzung der Betriebsstunden für eine moderne und hocheffiziente GuD-Anlage im derzeitigen Strommarktumfeld in Deutschland gerade kein positiver Klimaschutzbeitrag. Die erzeugte Gesamtmenge an Strom wird letztlich nicht durch die Erzeugung im Kraftwerksportfolio, sondern durch die Stromnachfrage vorgegeben. Aufgrund des im EnWG (früher im EEG) verankerten Einspeisevorrangs der Erneuerbaren Energien wird der vorhandene Bedarf zunächst so weit möglich durch die Erneuerbaren Erzeuger CO2-frei gedeckt, während nur das Residual durch disponible, also regelbare Kraftwerke (Kohle- und Gaskraftwerke) gedeckt wird. Eine moderne GuD-Anlage wie RDK 9 wird hierbei in diese Bedarfsdeckung eingreifen und ältere, weniger effiziente und damit auch CO2- intensivere Kraftwerke aus dem Betrieb verdrängen. Das gilt insbesondere zu Zeiten, zu denen die im Markt befindlichen Kraftwerke in ihrer Gesamtheit den Strombedarf nicht decken können und damit die Kraftwerke in der Netzreserve (i.d.R. ältere Kohlekraftwerke) einspringen müssen. Im Umkehrschluss würde eine Betriebsstundenbegrenzung für RDK 9 gerade nicht den beabsichtigten Klimaschutzeffekt bringen, sondern lediglich einen vermehrten Einsatz von anderen und in aller Regel deutlich CO2-intensiveren Kraftwerken verursachen. Zu Punkt 2 – CO2-Kompensation, Vorkettenemissionen Die genannten Punkte sind zu einem großen Teil bereits im Rahmen des verhandelten LOI mit der Stadt Karlsruhe adressiert und werden damit Einzug in die Vertragsverhandlungen der Städtebaulichen Verträge finden. Hinzuweisen ist dabei jedoch auf dem Umfang möglicher CO2-Kompensationen. Hier sehen wir die Kompensation von CO2-Emissionen im Rahmen von Bundes- und EU- Regularien, im Rahmen der bereits kommunizierten Klimaneutralitätsstrategie der EnBW sowie als übergangsweise Ersatzmaßnahme bei einer eventuellen Unmöglichkeit zur H2- Umstellung als möglich an, während wir darüber hinausgehende Kompensationspflichten als wettbewerbsverzerrend entweder in den KWSG-Auktionen (sofern sie auf die Investitionskosten wirken) oder in der Merrit-Order des Strommarktes (sofern sie auf die Brennstoffkosten wirken) ansehen und daher ablehnen müssen. Hinzuweisen ist weiterhin auf die Begrenzung der Vorkettenverluste beim eingesetzten Erdgas, bei denen wir eine Begrenzung auf den Status Quo des pipelinegebundenen Erdgasmixes anstreben. Hierdurch erreichen wir inkl. der Vorkettenemissionen für eine erzeugte Kilowattstunde Strom eine CO2-Emissionsminderung von 55% gegenüber der Erzeugung in einem modernen Kohlekraftwerk (RDK 8), haben gleichzeitig jedoch die notwendigen Handlungsspielräume für eine diversifizierte, versorgungssichere Gasbeschaffung da wir auch Instrumente wie Lieferantenauswahl, Lieferantenverpflichtungen etc. nutzen können, um Vorkettenemissionen zu verringern. Zu Punkt 3 – Zeitplan für Umstellung auf Wasserstoff Ein verbindlicher Umstellungszeitplan für den Wasserstoffbetrieb ist bereits im Rahmen des verhandelten LOI mit der Stadt Karlsruhe adressiert. Aufgrund externer und durch uns nicht vollständig beeinflussbarer Faktoren insbesondere in den Bereichen der H2- Logistik/Infrastruktur und des Hochlaufs der H2-Verfügbarkeit muss eine vertragliche Regelung aus unserer Sicht aber auch tragbare und sinnvolle Konsequenzen bei einer faktischen Unmöglichkeit zur H2-Umstellung innerhalb dieses Umstellungszeitplans enthalten.