Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung", Karlsruhe-Durlach

Vorlage: 2025/0744
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.08.2025
Letzte Änderung: 17.10.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.09.2025

    TOP: 2

    Rolle: Anhörung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 30.09.2025

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage_GE_Ottostraße
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0744 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung“, Karlsruhe-Durlach Satzungsbeschluss gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Durlach 24.09.2025 2 ö Anhörung Gemeinderat 30.09.2025 7 ö Entscheidung Kurzfassung Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (im vollständigen Wortlaut auf Seite 3). Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen I. Zur Planung Durch die Änderung des bestehenden Bebauungsplans Nummer 549 aus dem Jahre 1979 „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn“ sollen die Baufelder nördlich der Ottostraße nach Süden und nach Westen in Richtung Wolfartsweierer Straße erweitert werden. Ziel ist, den dort ansässigen Gewerbetreibenden eine größere Ausnutzung der betroffenen Grundstücke zu ermöglichen. Die höhere Ausnutzung der vorhandenen Grundstücke geht einher mit einer Steigerung der Attraktivität des Gewerbestandortes Ottostraße Durlach. Potentiale der vorhandenen Gewerbeflächen sollen genutzt und eine Verlagerung von Betrieben vermieden werden. II. Verfahren, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Nach Vorberatung im Planungsausschuss am 20. März 2025 fasste der Gemeinderat am 25. März 2025 den Beschluss zur Aufstellung, Veröffentlichung und Auslegung des Bebauungsplanentwurfes (Vorlage Nr.: 2025/0153). Im Rahmen der Veröffentlichung und Auslegung vom 14. April bis 16. Mai 2025 sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Auf Seiten der Träger der öffentlichen Belange gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfordert haben. Der Beschlussvorlage ist daher keine Synopse beigefügt. III. Ergänzende Erläuterungen zur CO 2 -Relevanz Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat für den Klimaschutz geringfügig negative Auswirkungen. Für die Wärmeversorgung von neuen Gebäuden und die Erweiterung von Bestandsgebäuden können zusätzliche CO 2 -Emissionen entstehen. Hinsichtlich der durch den Bebauungsplan maximal zulässigen versiegelten Fläche von nur 1,32 ha (welche bereits größtenteils versiegelt ist) werden die Auswirkungen insgesamt nur als geringfügig eingeschätzt. Die einschlägigen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes für gewerblich genutzte Gebäude sind einzuhalten. Auf den als Flachdach bzw. flachgeneigten Dachflächen sind Photovoltaikanlagen nach den gesetzlichen Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) zu errichten. IV. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Für die Umsetzung des Änderungsbebauungsplanes entstehen der Stadt Karlsruhe keine Kosten. Das Gewerbegebiet ist vollständig erschlossen. – 3 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung“, Karlsruhe - Durlach vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfs vom 15. Februar 2022 in der Fassung vom 6. November 2024 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 und § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung“, Karlsruhe-Durlach gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen, gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 15. Februar 2022 in der Fassung vom 6. November 2024, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).

  • Planzeichnung_Entwurf_GE Ottostraße, 1. Änderung
    Extrahierter Text

    5,00 GE a 0,8 WH 25 m FD bis 15° 115,00 X 115,00 X 115,00 X Bebauungsplan Karlsruhe, 15. Februar 2022 Stadtplanungsamt: Durlach Maßstab: 1 : 2500 "Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung" Entwurf Fassung vom: 06.11.2024 Z E I C H E N E R K L Ä R U N G Zu erhaltende Bäume (Hinweis: Ergänzend zur Planzeichnung gelten die schriftlichen Festsetzungen) Planungsrechtliche Festsetzungen Grenze des räumlichen nach BauGB Gewerbegebiet GE Grundflächenzahl 0,8 GRZ 0,8 Wandhöhe in Metern WH 25 m abweichende Bauweise a als Höchstmaß Baugrenze Geltungsbereiches Örtliche Bauvorschriften nach LBO Sonstige Planzeichen Dachform Flachdach FD Entfallende Bäume Bezugshöhe in Metern X 115,00 über Normalhöhennull Wandhöhe als Höchstmaß in m abweichende Bauweise GRZ Grundflächenzahl Flachdach Nutzung, Gewerbegebiet Art der baulichen Nutzungsschablone Stand: 16.08.2024

  • Festsetzungen GE Ottostraße, 1. Änderung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung“, Karlsruhe – Durlach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................... 3 1. Art der baulichen Nutzung ...................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung .................................................................... 3 3. Bauweise / Überbaubare Flächen ........................................................... 4 4. Stellplätze und Garagen .......................................................................... 4 5. Nebenanlagen .......................................................................................... 4 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ................................. 4 6.1 Erhalt und Anpflanzen von Grünflächen, Bäumen und Gehölzbeständen ..... 4 6.2 Begrünung von Vorgärten ........................................................................... 4 6.3 Begrünung unbebauter Flächen................................................................... 5 6.4 Festlegungen zu Anpflanzungen ................................................................. 5 6.5 Dachbegrünung .......................................................................................... 6 6.6 Begrünung von Nebenanlagen .................................................................... 6 6.7 Fassadenbegrünung .................................................................................... 7 6.8 Begrünung der Tiefgaragen und Stellplätze ................................................. 7 7. Artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ................................................................................................................... 8 8. Schallschutz .............................................................................................. 8 II. Örtliche Bauvorschriften ........................................................................ 10 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .......................................... 10 1.1 Dächer ...................................................................................................... 10 1.2 Fassaden ................................................................................................... 10 2. Werbeanlagen und Automaten ............................................................ 10 3. Benutzung der Vorgärten ...................................................................... 11 4. Einfriedungen ......................................................................................... 11 5. Abfallbehälterstandplätze ..................................................................... 11 6. Abgrabungen, Aufschüttungen ............................................................ 11 7. Außenantennen ..................................................................................... 11 8. Niederspannungsfreileitungen ............................................................. 11 9. Niederschlagswasser .............................................................................. 11 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 13 Anlagen zu I. Planungsrechtlichen Festsetzungen Anlage 1 (zu I. 8, Außenlärmpegel)..................................................13 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (GE) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie und öffentliche Betriebe, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Anlagen für sportliche Zwecke Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinha- ber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen- über in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, - Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Spielhallen und Wettbüros - Tankstellen Nicht zulässig sind: - Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus Windenergie, - Lagerhäuser, Lagerplätze, - Spielhallen und Wettbüros 2. Maß der baulichen Nutzung Wandhöhe Als Wandhöhe gilt das Maß von der festgesetzten Bezugshöhe von 115,00 Me- tern über Normalhöhennull bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Ober- kante Dachhaut (bis zum oberen Abschluss der Wand). Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Die gemäß Planzeichnung festgesetzten Wandhöhen dürfen durch notwendige technische Dachaufbauten um maximal 2,5 m überschritten werden. Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen die festgesetzten Wandhöhen - 4 - um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten werden. Bei gestaffelten Bau- körpern ist die Überschreitungsmöglichkeit einheitlich auf alle Gebäudeteile anzu- wenden, wenn Retentionsdächer auf mindestens 30 % der gesamten Dachfläche ausgebildet werden. 3. Bauweise / Überbaubare Flächen Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. Eine Bebauung ist nur innerhalb der ausgewiesenen Baugrenzen möglich. Dabei haben die in der Planzeichnung mit Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume unter Maßgabe von Ziffer 6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen gegenüber einer Bebauung Vorrang. Bei Abgang der mit Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume kann der zeichnerisch festgesetzte Baubereich ausgenutzt werden, sofern Ersatzpflanzungen im Rahmen der festgesetzten Vorgaben dieses Bebauungspla- nes an anderer Stelle vorgenommen werden (vgl. Ziffer 6.1 der planungsrechtli- chen Festsetzungen). 4. Stellplätze und Garagen Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 5. Nebenanlagen Lagerflächen als Nebenanlagen sind ausgeschlossen. Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig. § 14 Absatz 2 Baunutzungsverordnung bleibt von dieser Festsetzung unberührt. 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 6.1 Erhalt und Anpflanzen von Grünflächen, Bäumen und Gehölzbeständen Bäume, die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot dargestellt sind, sind dauerhaft zu erhalten und während der Bauarbeiten fachgerecht (s. auch B. Hin- weise, Ziffer 5) vor Beeinträchtigungen zu schützen. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanzperiode (November bis März) ein Laubbaum in der festge- setzten Pflanzgüte zu pflanzen. In den Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,5 m) der zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen unzuläs- sig. Ausnahmen sind mit dem Gartenbauamt vorab abzustimmen. 6.2 Begrünung von Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze liegen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbegrenzungslinien umgeben sind, ist diejenige Seite maßgeblich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. - 5 - Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Weiterhin sind die Regelungen unter Ziffer 6.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu beachten. 6.3 Begrünung unbebauter Flächen Nicht überbaute Grundstücksflächen, die keinen Vorgarten darstellen, sind, so- weit sie nicht für Kfz- oder Fahrrad-Stellplätze, Zufahrten, Zugänge oder Neben- anlagen benötigt werden, als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu begrü- nen und mit Bäumen und/oder Sträuchern zu bepflanzen. Für alle Vegetationsflächen gilt, dass das Pflastern oder das Abdecken mit Folie, Schotter-, Kies- oder vergleichbarem Material nicht zulässig ist. Alle Pflanzungen und Einsaaten sind zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 6.4 Festlegungen zu Anpflanzungen Bäume: Je Grundstück ist im Vorgartenbereich entlang der Ottostraße auf voller Grund- stücksbreite pro angefangenen laufenden 10 m ein mittel- bis großkroniger schmal wachsender standortgerechter Laubbaum zu pflanzen/nachzuweisen (s. auch B. Hinweise, Ziffer 13). Dabei kann der jeweilige Standort variieren. Alle Pflanzungen sind zu erhalten und zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode (November bis März) durch einen standortgerechten Laubbaum zu ersetzen. Alle Bäume sind mindestens in der Qualität 3x verpflanzt, Stammum- fang von 20 - 25 cm zu pflanzen. Bei der Verwendung von Solitären gilt eine Mindestpflanzgröße von 200 - 250 cm Höhe. Bei den Baumpflanzungen im Vorgartenbereich ist sicher zu stellen, dass eine Ein- wurzelung in die Leitungszone ausgeschlossen werden kann und Aufgrabungen in den Bereichen mit Leitungen jederzeit möglich sind. Sofern im Einzelfall erfor- derlich, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen wie z.B. der Einbau von Wurzel- schutzfolien zu ergreifen. Für Bäume auf befestigten Flächen sind Baumscheiben von mindestens 24 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat min- destens 36 m³ bei 1,5 m Tiefe je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus funktionalen oder gestalterischen Gründen erforderlich. Mindestens 12 m² der Baumscheibe müssen dabei als offene Bodenfläche verbleiben. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat fachgerecht (s. auch B. Hinweise, Ziffer 5) zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfol- gen. Durch Baumbügel oder Vergleichbares sind die Bäume, bei denen Gefahr besteht angefahren zu werden, zu schützen. - 6 - 6.5 Dachbegrünung Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 15° Dachneigung, auch die von Tiefga- ragenzufahrten sind dauerhaft zu begrünen oder als begrünte Retentionsdächer auszugestalten. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die Dachflächen im Be- reich technischer Dachaufbauten und Oberlichter sind hiervon ausgenommen, soweit der Anteil der Dachbegrünung an der Gesamtdachfläche 70 % nicht un- terschreitet. Die geschlossene Vegetationsdecke ist dauerhaft fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Die Bepflanzung der Extensivbegrünung hat mit einer artenreichen Kräuter-Mi- schung in naturraumtypischer Zusammensetzung zu erfolgen. Eine für die Stadt Karlsruhe abgestimmte und empfohlene Artenliste kann unter B. Hinweise Ziffer 13 entnommen werden. Die Anordnung von Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solar- thermischen Nutzung entbindet nicht von der vorgeschriebenen Dachbegrünung. Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind mit der Dachbegrünung so zu kombinieren, dass die Dachbegrünung und deren Wasser- rückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden (s. auch B. Hinweise, Ziffer 11). Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nut- zung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen (s. auch B. Hinweise, Ziffer 11). Photovoltaikmodule sind gemäß dem Stand der Technik reflexionsarm auszufüh- ren. 6.6 Begrünung von Nebenanlagen Die Dächer von Nebenanlagen, wie z. B. Abfallbehältereinhausungen, Fahrradab- stellanlagen oder Trafostationen sind vollständig extensiv zu begrünen. Die ge- schlossene Vegetationsdecke ist fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Ab- gang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindes- tens 10 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die Bepflanzung erfolgt entsprechend der Regelung unter Ziffer 6.5 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen. Die seitlichen Wände von Nebenanlagen sind flächig mit ausdauernden Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Alternativ ist eine Bepflanzung mit Hecken aus heimischen, laubabwerfenden Laubgehölzen unmittelbar vor der zu begrünen- den Wandfläche zulässig. Fenster, Türen und Belichtungsflächen sind von dieser Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen. - 7 - 6.7 Fassadenbegrünung Begrünung von Hauptanlagen Mindestens 30 % der geeigneten Fassadenflächen eines Gebäudes sind zu be- grünen. Geeignete Fassadenflächen im Sinne des Satzes 1 sind die Flächen der Außenwände eines Gebäudes bis zu einer Höhe von 10,00 m. Nicht geeignet sind die Flächen von Fenster- und Türöffnungen, flächenbündig in die Fassade in- tegrierte Solarmodule sowie Arkaden, Balkonen und Loggien. Bei Parkhäusern, Parkpaletten sowie Gebäuden mit geschlossenen Fassaden (Produktionshallen) sind die geeigneten Fassadenflächen vollflächig zu begrünen. Mauern ab einer Höhe von 1 m sind vollflächig zu begrünen. Alternativ zur direkten Fassadenbegrünung kann eine Klettervorrichtung vor die Fassade gestellt werden. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall in der nächsten Pflanzpe- riode gleichwertig zu ersetzen. Die Artenauswahl ist an der vorgegebenen Pflanz- liste „Kletterpflanzen“ (s. auch B. Hinweise, Ziffer 13) zu orientieren. Alternativ ist vor die Fassade alle 10 m ein standorttypischer mittelkroniger Laub- baum zu pflanzen. Dies gilt nicht bei Fassaden, die zur Vorgartenzone zugewandt sind. 6.8 Begrünung der Tiefgaragen und Stellplätze Tiefgaragen: Dachflächen von Tiefgaragen sind dauerhaft zu begrünen. Die Stärke des Begrü- nungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 70 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Das Niveau der Oberkante der Tiefgarage (ein- schließlich Substratstärke) muss auf dem Niveau des restlichen Grundstückes ab- schließen. Im Bereich von Baumstandorten ist die Substratstärke auf mindestens 1 m im Radius von mind. 3,50 m um den Stamm zu erhöhen. Parkpaletten: Bei Parkpaletten ist die oberste Parkierungsebene überdacht mit einem flachen oder flachgeneigten Dach bis maximal 15 Grad oder mit einer vollflächig begrün- ten Pergola herzustellen. Das flache oder flachgeneigte Dach ist analog der Vor- schriften zur Dachbegrünung unter Ziffer 6.5 der planungsrechtlichen Festsetzun- gen zu begrünen. Offene Stellplätze: Offene Stellplätze sind gleichmäßig mit Bäumen zu überstellen. Dabei ist im Ab- stand von maximal vier Stellplätzen mindestens ein großkroniger, standortgerech- ter Baum zu pflanzen. Die empfehlende Pflanzliste (s. auch B. Hinweise, Ziffer 13) ist zu beachten. Sofern zu Gunsten der Vorgaben aus dem Klimaschutz- und Klimawandelanpas- sungsgesetz Baden-Württemberg (Verpflichtung zur Überstellung von Parkplät- zen mit PV) eine abweichende Anordnung der Bäume zweckmäßig ist, kann die - 8 - ermittelte Zahl der Bäume ausnahmsweise an anderer Stelle auf dem jeweiligen Baugrundstück innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. 7. Artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Mauereidechsen Vor Baubeginn ist das Baugrundstück auf möglicherweise vorkommende Mauer- eidechsen fachgerecht zu untersuchen. Das Baugrundstück ist gegebenenfalls, je nach Ergebnis der Untersuchung und in Absprache mit dem Umwelt- und Ar- beitsschutz der Stadt Karlsruhe, vor Baubeginn mit einem reptiliensicheren Zaun abzuzäunen. Verringerung von Vogelschlag Es sind Maßnahmen zur Reduzierung des Kollisionsrisikos von Vögeln bei zusam- menhängenden Glasflächen von mehr als 4 m², Durchsichten und Übereckvergla- sungen zu treffen. Die Glasflächen sind durch gestalterische Elemente oder bauli- che Vorkehrungen so zu gliedern, dass sie für Vögel erkennbar sind (z.B. durch Linien- oder Punktmuster, die nach dem Hohenauer Bewertungsschema als hoch- wirksam getestet wurden oder vergleichbar wirksame Alternativen). Der Außen- reflexionsgrad der Glasscheiben darf maximal bei 15 % liegen. 8. Schallschutz Passiver Schallschutz - Schalldämmpegel Die Anforderungen an die erforderlichen Schalldämmmaße werden auf Grund- lage der maßgeblichen Außenlärmpegel der Anlage 1 festgesetzt. Für Büroräume im Gewebegebiet ist bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel (vgl. Anlage 1) von maximal 81 dB(A) ein resultierendes bewertetes Schalldämm- maß der Außenbauteile von R’ w,res ≤ 46 dB erforderlich. Für Wohnungen beträgt das resultierende bewertete Schalldämmmaß von Au- ßenbauteilen R’ w,res ≤ 51 dB. Von diesen Festsetzungen kann abgewichen werden, soweit im Rahmen des Ein- zelnachweises zum Baugenehmigungsverfahren festgestellt wird, dass beispiel- weise infolge eines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels durch Schallab- schirmungen geringere Anforderungen an die erforderlichen Schalldämmmaße zu stellen sind. Für Schlafräume ist durch bauliche Maßnahmen ein ausreichender Schallschutz unter Berücksichtigung einer erforderlichen Belüftung zu gewährleisten. Dazu sind die Schlafräume an künftigen Bebauungsfassaden ab einem maßgeblichen Außenlärmpegel L a von 64 dB(A) mit einer schallgedämmten Lüftungsanlage aus- zustatten, die einen ausreichenden Luftwechsel (> 20 m³/h pro Person) während der Nachtzeit sicherstellen. Auf die Lüfter kann verzichtet werden, wenn entwe- der der Nachweis erbracht wird, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaß- nahmen (z.B. hinterlüftete Glasfassaden, verglaste Laubengänge o.ä.) im belüfte- ten Zustand vor dem Schlafraumfenster der Nacht-Beurteilungspegel des - 9 - Verkehrslärms einen Wert von 50 dB(A) nicht überschreitet, oder wenn Wohnun- gen so gestaltet werden, dass die Schlafräume von den lärmabgewandten Fassa- den belüftet werden können. Außenwohnbereiche, wie z.B. Balkone, Terrassen und Wohngärten sind im ge- samten Plangebiet grundsätzlich zulässig, wenn der Tages-Beurteilungspegel ei- nen Wert von 65 dB(A) nicht überschreitet. An den straßenzugewandten Bebau- ungsfassaden sind Außenwohnbereiche von Wohnungen (z.B. Balkone) ab einem maßgeblichen Außenlärmpegel L a von 67 dB(A) durch geeignete bauliche Schall- schutzmaßnahmen (z.B. verglaste Vorbauten o.ä.) vor einwirkendem Verkehrs- lärm zu schützen. - 10 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Dachform Als Dachformen sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer mit Dachneigungen von maximal 15 Grad zulässig. Dachaufbauten Außer Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind ausschließlich technisch notwendige Dachaufbauten zulässig. Dachaufbauten sind um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante abzu- rücken. Sie sind räumlich zusammenzufassen und vollständig mit einer einheitlich gestalteten Umhausung zu umgeben, soweit sie in Ihrer Funktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dachflächen von Gebäuden mit Flachdach sind entsprechend der Regelung unter Ziffer 6.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu begrünen. Außerdem sind technische Aufbauten gemäß den Regelungen unter Ziffern 2 und 6.5 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen auszuführen. 1.2 Fassaden Grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen an Gebäudefassaden mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanla- gen, Solarthermieanlagen) sind unzulässig. Der Farbton der Fassaden hat einem Hellbezugswert (L) von mindestens 90 und einem Buntheitswert (C) von höchstens 05 (RAL-Design-System oder dem ent- sprechend) zu entsprechen. Abweichend hiervon ist auch das Material Holz zuläs- sig. Die Festsetzungen zur Fassadenbegrünung unter Ziffer 6.7 der planungsrechtli- chen Festsetzungen sind zu berücksichtigen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 1 m Höhe und Breite, die Gesamtlänge ist auf 8 m beschränkt, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 2 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie La- serwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. - 11 - 3. Benutzung der Vorgärten Die Benutzung von Vorgartenbereichen als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Als Vorgärten im Sinne diese Regelung zählen die in den planungs- rechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 6.2 festgelegten Flächen. 4. Einfriedungen Einfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken aus heimischen laubabwer- fenden Gehölzen bis max. 2 m Höhe zulässig. In die Hecken kann auf der dem Gebäude zugewandten Seite ein bis zu 2 m hoher Maschendrahtzaun oder Stahl- gitterzaun eingezogen werden. Einfriedungen im Bereich der 5 m breiten Vorgartenzone zwischen Straßenbe- grenzungslinie und Baugrenze sind ausgeschlossen. 5. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind bei Neubauten in die Gebäude zu integrieren. Abfallbehälterstandplätze, die von den öffentlichen Bereichen aus einsehbar sind, sind mit einem begrünten Sichtschutz (s. planungsrechtliche Festsetzungen Ziffer 6.6) zu versehen. Abfallbehälterstandplätze sind nur innerhalb der ausgewiese- nen Baugrenzen zulässig. 6. Abgrabungen, Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind lediglich zur Herstellung von barriere- freien Gebäudezugängen und Retentionsflächen sowie für die Überdeckung von Tiefgaragen zulässig. 7. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 8. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 9. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – so- weit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versicke- rungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Bewässe- rung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen - 12 - Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA- A 138 zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen, sofern schadlos möglich. - 13 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 549 „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweie- rer Straße und Autobahn“ in Kraft getreten am 31. August 1979, wird in den Teilbereichen verdrängt, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 15. Februar 2022 Fassung vom 6. November 2024 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner - 14 - Anlage 1

  • Begründung GE Ottostraße, 1. Änderung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung“, Karlsruhe – Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 3 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 3 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 3 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ............ 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ..................................... 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 4 3.5 Belastungen ................................................................................................ 4 4. Planungskonzept ...................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 7 4.3 Bauweise / Überbaubare Flächen ................................................................. 7 4.4 Erschließung ............................................................................................... 8 4.5 Gestaltung .................................................................................................. 9 4.6 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz .............. 11 4.7 Belastungen .............................................................................................. 15 5. Umweltbericht ........................................................................................ 17 6. Statistik ................................................................................................... 17 6.1 Flächenbilanz ............................................................................................ 17 6.2 Bodenversiegelung .................................................................................... 18 7. Bodenordnung ....................................................................................... 18 8. Kosten (überschlägig) ............................................................................ 18 9. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................... 18 B. Hinweise ................................................................................................. 20 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 20 2. Entwässerung ........................................................................................... 20 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 21 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ....................................................... 21 5. Baumschutz und Baumpflanzungen .......................................................... 22 6. Altlasten ................................................................................................... 22 7. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 22 8. Private Leitungen ...................................................................................... 23 9. Barrierefreies Bauen .................................................................................. 23 10. Erneuerbare Energien/ Energetisches Bauen ............................................... 23 11. Dachbegrünung und Solaranlagen ............................................................ 23 12. Ökologie ................................................................................................... 23 13. Pflanzlisten ............................................................................................... 24 14. Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen ............................................. 27 15. Bestehende Leitungen ............................................................................... 28 16. Bahn ......................................................................................................... 29 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Gewerbeflächen in Karlsruhe sind insgesamt knapp. Bestehende Betriebe suchen Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten. Hier bietet es sich an, zunächst die Potentiale der vorhandenen Gewerbeflächen zu nutzen, um eine Verlagerung von Betrieben zu vermeiden. Solche Potentiale befinden sich im bestehenden Bebauungsplan Nr. 549 aus dem Jahre 1979 „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn“. Der bestehende Bebauungsplan wird im Zuge des Erlasses des Be- bauungsplans „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung“ geändert. Durch die Änderung des bestehenden Bebauungsplans werden die Baufelder nördlich der Ottostraße nach Süden und nach Westen erweitert. Resultat ist, dass ansässigen Gewerbetreibenden eine größere Ausnutzung der betroffenen Grund- stücke ermöglicht wird. Die höhere Ausnutzung der vorhandenen Grundstücke geht einher mit einer Steigerung der Attraktivität des Gewerbestandortes Ot- tostraße Durlach. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im aktuell gültigen Flächennutzungsplan 2030 des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Demnach kann die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 549 als aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt angesehen werden. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nummer 549 „Ge- werbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn“ vom 31. August 1979. Dieser wird für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebau- ungsplanes in den Teilbereichen verdrängt, die durch den vorliegenden Bebau- ungsplan neu geregelt werden. Im Übrigen bleibt der rechtskräftige Bebauungs- plan Nr. 549 bestehen. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 1,7 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Durlach. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungs- planes. - 4 - 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um bereits versiegelte Flächen. Teilweise sind Stellplätze mit Bäumen überstanden. Der im Bebauungsplan Nr. 549 festgesetzte 30 m breite Grünstreifen wurde durch die Ausnahme, Stell- plätze im Bereich des Grünstreifens zu errichten, weitgehend mit solchen über- baut bzw. teilweise sogar komplett versiegelt. Es handelt sich um die straßenna- hen Bereiche verschiedener Gewerbebetriebe an der Ottostraße. Der überwie- gende Flächenanteil des schmalen Streifens im Vorfeld massiver Gebäude ist ver- siegelt und dient als Parkplatz oder Zufahrt. Daneben gibt es Gehölzpflanzungen und kleinere Beete mit Zierpflanzen. Südlich angrenzend befinden sich Rad- und Fußweg, Straßenbegleitgrün (Baumreihe) und die stark befahrene Ottostraße. Im Westen folgt ein Gehölzstreifen, an dessen östlichem und nördlichem Rand zum Plangebiet hin nach einem baulichen Eingriff offene, sonnige Bereiche entstan- den sind. Im Gehölzrand findet man Holzablagerungen vorangegangener Baum- fällungen. Das Plangebiet befindet sich im Wasserschutzgebiet des Wasserwerks Durlacher Wald, Schutzzone IIIB. Die Schutzgebietsverordnung ist zu beachten. An geschützten Tierarten wurden im Plangebiet lediglich einzelne Mauereidech- sen sowie ein Ringeltaubenbrutrevier festgestellt. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die vorhandene Nutzung im Bebauungsplangebiet ist ausschließlich gewerblicher Art (GE). Auf der nördlichen Seite der Ottostraße sind Gewerbebetriebe angesie- delt, auf der südlichen Seite der Ottostraße befindet sich der städtische Eigenbe- trieb Team Sauberes Karlsruhe mitsamt Betriebshof. Konkret im Bereich des Um- griffs der Änderung des bestehenden Bebauungsplans Nummer 549 finden sich vorzugsweise versiegelte Flächen. Diese sind größtenteils als baumüberstandene Parkierungsflächen auf den Grundstücken der Gewerbetreibenden ausgestaltet. Das Plangebiet wird durch die bestehende Ottostraße erschlossen und befindet sich zwischen der Wolfartsweierer Straße und der Autobahn A5. Die Grundstücke werden über Grundstückszufahrten von der Ottostraße aus erschlossen. 3.4 Eigentumsverhältnisse Alle vom vorliegenden Bebauungsplan tangierten Grundstücke befinden sich in Privateigentum. 3.5 Belastungen 3.5.1 Lärm Das Plangebiet liegt im Einwirkbereich der folgenden Verkehrslärmquellen: Ottostraße, Wolfartsweierer Straße, Südtangente, Ostring, BAB 5, Schienenstrecken 4020, 4000, 4200 und 4210 der Deutschen Bahn AG 3.5.2 Klima und Luft Das Plangebiet ist im Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung (SRKA) zur Ausweisung als klimaökologisches Sanierungsgebiet gekennzeichnet. Das Plange- biet ist bereits im Bestand zu großen Teilen versiegelt. - 5 - 3.5.3 Altlasten Im Bebauungsplanumgriff ist im Bodenschutz- und Altlastenkataster die Altabla- gerung Russweg/Ottostraße mit der Objektnummer 01365-000 sowie der Alt- standort Fa. Grundig AG mit der Objektnummer 03146-000 erfasst. Der Altstandort Fa Grundig AG befindet sich in der Ottostraße 24 mit der Flur- stück Nr. 56448. Auf dem Grundstück befand sich zwischen 1967 und 1981 ein Produktionsgebäude zur Herstellung von Elektroartikeln (Fernsehgeräten). Im westlichen Seitenbau befanden sich eine Lackiererei, ein Lackmischraum sowie ein Öl- und Lacklager. Bei Baumaßnahmen wurden auf dem Grundstück Auffüllungen mit einer Mäch- tigkeit von bis zu 3,0 m angetroffen. Das angefallene Aushubmaterial war zum Teil nicht frei verwertbar. Des Weiteren ist im Bereich des Industriegebietes Killisfeld eine großräumige Ver- unreinigung des Grundwassers mit Leichtflüchtigen Halogenierten Kohlenwasser- stoff (LHKW) bekannt, die sich aus mehreren, zum Teil sich überschneidenden Schadstofffahnen verschiedener Emittenten zusammengesetzt. Eine integrale Un- tersuchung des Grundwassers im Bereich des Industriegebietes Killisfeld ergab deutliche Verdachtsmomente für eine Grundwasserverunreinigung mit Leicht- flüchtigen Halogenierten Kohlenwasserstoff (LHKW) ausgehend vom Standort Ot- tostraße 24. Auf dem Gelände besteht aufgrund der altlastenrelevanten Nutzung sowie der Verdachtsmomente durch die integralen Grundwasseruntersuchungen ein weite- rer Untersuchungsbedarf im Sinne einer Orientierenden Untersuchung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG i. V. m. § 2 Ziffer 3 Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverord- nung. Um den vorliegenden Altlastenverdacht auszuräumen, sind insbesondere orientierende technische Untersuchungen des Grundwassers und gegebenenfalls des Bodens erforderlich. Die Grundstücke Ottostr. 22, 22a und 22c liegen in einem Bereich, der bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AA Ruß- weg/Ottostraße“ und der Objekt-Nummer 01365 im Bodenschutz- und Altlas- tenkataster der Stadt Karlsruhe 1 erfasst ist. Das ehemals tiefer liegende Gesamtgelände wurde ab 1946/1947 zum größten Teil mit Bahnschotter und Schlacken etwa ein bis zwei Meter aufgefüllt. Ver- mutlich wurden auch Bombentrichter verfüllt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der 1960er Jahren wilde Müllab- lagerungen auf dem Gelände erfolgten. Des Weiteren ist davon auszugehen, 1 Im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe sind gemäß § 9, Absatz 1 Landes-Boden- schutz- und Altlastengesetz die zum aktuellen Erhebungsstand bekannten Verdachtsflächen, schädli- chen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten verzeichnet. - 6 - dass im Zuge der Erschließung als Industrie- und Gewerbegebiet (1960 bis 1972) die einzelnen Grundstücke weiter aufgefüllt wurden. In den 1990er Jahren wurde die Altablagerung im Auftrag der Stadt Karlsruhe historisch und technisch untersucht. Die vorgefundenen Belastungen wurden hin- sichtlich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser bewertet und von der Gefah- renlage her als derzeit hinnehmbar eingestuft. Auch die Grundstücke Ottostr. 22, 22a und 22c befinden sich im Bereich der großräumigen Grundwasserverunreinigung mit Leichtflüchtigen Halogenierten Kohlenwasserstoff (LHKW). Derzeit besteht auf den Grundstücken Ottostraße 22, 22a und 22c kein weiterer bodenschutzrechtlicher Handlungsbedarf. 4. Planungskonzept Die Änderung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 549 soll durch das zusätzli- che Baufenster Richtung Ottostraße über die bereits bestehenden Stellplatzanla- gen hinweg den ansässigen Gewerbebetreibenden flexiblere Entwicklungsmög- lichkeiten am Standort in der Ottostraße bieten. Die maximal zulässige Höhe ori- entiert sich zum einen am Bestand, zum anderen wird eine etwas größere Hö- henentwicklung zugelassen, im Hinblick auf das im Höhenentwicklungsplan Karlsruhe vorgesehene dynamische Band in diesem Bereich. Die Festsetzung von Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen stärkt die Aufenthaltsqualität und die Anpassung an Klimaschutz und Klimawandel. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung aus dem gültigen Bebauungsplan Nr. 549 gemäß § 8 BauNVO (Gewerbegebiet) bleibt bestehen. Das zusätzliche Bau- fenster dient dazu, den ansässigen Gewerbetreibenden mehr Flexibilität zu bie- ten. Dies führt zu einer Vergrößerung der in der Stadt Karlsruhe ohnehin schon knappen Gewerbeflächen. Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Spielhallen und Wettbüros sind in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die weitere Ansiedlung von zahlungskräftigen Vergnü- gungsstätten im Plangebiet zu einer Bodenpreisverschiebung und damit einer Verdrängung von bestehendem Gewerbe führt. Daher wird die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros ausgeschlossen. Auch ausgeschlossen werden sollen Lagerhäuser und -plätze sowie Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Strom aus Windenergie, da die durch diesen Bebau- ungsplan geschaffenen zusätzlichen Gewerbeflächen vorrangig der Entwicklung und Erweiterung der bestehenden Gewerbebetriebe dienen soll. Diese ergänzen- den Nutzungen können weiterhin innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen in den rückwärtigen Grundstücksteilen außerhalb des Plangebietes umge- setzt werden. - 7 - 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an der bestehenden Bebauung im Gebiet, die eine Höhe von bis zu 22 m aufweist. Um noch einen gewissen Höhenentwicklungsspielraum einzuräumen, ist eine Wandhöhe von maximal 25 m zulässig. Diese Höhe befindet sich innerhalb der Allgemeinen Mehrhöhe des Höhenentwicklungskonzepts Karlsruhe für das sogenannte „Dy- namische Band“ (Höhe hier grundsätzlich bis 36 m). Gemäß den Richtwerten des § 17 Abs. 1 BauNVO wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird nicht festgesetzt, entspricht aber bei der vorgegeben maximalen Wandhöhe und einer angenommenen Geschosshöhe von ca. 4 m einer Ge- schossfläche (GFZ) von 4,8. Dies stellt eine Überschreitung des Richtwertes des § 17 Abs. 1 BauNVO dar, welcher für Gewerbegebiete eine Geschossflächenzahl von 2,4 vorsieht. Dies begründet sich vor allem damit, dass im Höhenentwick- lungskonzept der Stadt Karlsruhe an diesem Ort eine entsprechende Höhenent- wicklung vorgesehen ist. Die größere Ausnutzung der vorhandenen Flächen er- möglicht es den Gewerbebetrieben am aktuellen Standort zu wachsen und die ohnehin knappen Gewerbeflächen ohne Inanspruchnahme neuer zusätzlicher Flä- chen besser auszunutzen. Das zusätzliche Baufenster im Gewerbegebiet Ot- tostraße wirkt durch die erweiterten Möglichkeiten der Gewerbebetriebe am be- stehenden Standort einer baulichen Zersiedelung durch Wegzug von Gewerbebe- trieben aufgrund von eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten am bestehen- den Standort entgegen. Die Höhe von 25 m orientiert sich zudem am Bestand. 4.3 Bauweise / Überbaubare Flächen Um die für das Gewerbegebiet typischen langestreckten Baukörper zu ermögli- chen, wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, die der offenen Bauweise entspricht, aber von einer Längenbeschränkung absieht. Die festgesetzte abweichende Bauweise erlaubt innerhalb der Baugrenzen die Re- alisierung von Gebäuden mit Gebäudelängen von über 50 m. Die Festsetzung der erhaltenswerten Bäume hat Vorrang gegenüber der Festset- zung des Baubereichs. Aus städtebaulichen Gründen und Gründen der Klimaan- passung sind die Bäume, die als erhaltenswert in der Planzeichnung eingetragen sind, vorrangig gegenüber der Festsetzung des Baubereichs zu sehen. Das Pla- nungsgebiet ist bereits im Bestand stark versiegelt und bereits heute als belaste- tes Quartier mit Handlungspriorität eingestuft, weshalb der Erhalt der Bäume vor- rangig zu berücksichtigen ist. Die als erhaltenswert festgesetzten Bäume befinden sich am Rand des Baubereichs, sodass eine weitgehende Ausnutzung des Bau- fensters dennoch möglich ist. Bei Abgang der Bäume kann der Baubereich voll- umfänglich ausgenutzt werden, sofern Ersatzpflanzungen an anderer Stelle im Rahmen der festgesetzten Vorgaben dieses Bebauungsplans vorgenommen wer- den (vgl. planungsrechtliche Festsetzungen Ziffer 6.1). Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig. Diese Regelung soll aus Gründen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ver- hindern, dass in den nicht überbaubaren Flächen Nebenanlagen entstehen. In dem im Bestand bereits stark versiegelten Gebiet soll eine zusätzliche Versiege- lung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vermieden werden. - 8 - Nebenanlagen nach §14 Abs. 2 BauNVO bleiben von der Regelung unberührt und dürfen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet wer- den. 4.4 Erschließung Das Gebiet wird über die Ottostraße erschlossen. Die Zufahrt in die Ottostraße ist über die Wolfartsweierer Straße im Westen und über die Fiduciastraße im Osten gewährleistet. 4.4.1 ÖPNV Aktuell wird das Plangebiet durch die Buslinien 42 (Durlach Bahnhof – Durlacher Tor) und 44 (Hauptbahnhofvorplatz – Bergwald Mitte) an das Netz des öffentli- chen Personennahverkehrs angebunden. Die Haltestellen Durlach Tiefbauamt und Durlach Maybachstraße liegen in unmittelbarer Nähe des Plangebietes und bin- den dieses Richtung Hauptbahnhof und Durlach Bahnhof an. Hier wird der Um- stieg auf die Stadtbahnen ermöglicht. An der Haltestelle Durlach Zündhütle ist der Umstieg in die Straßenbahnlinien 2 und 8 möglich. 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr Das Gebiet wird für den motorisierten Individualverkehr über die Wolfartsweierer Straße im Westen und über die Fiduciastraße im Osten und die Ottostraße in un- mittelbarer Nähe des Plangebietes erschlossen. 4.4.3 Ruhender Verkehr Die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze sind innerhalb der Bauberei- che nachzuweisen. Dies kann in Tiefgaragen, Parkpaletten oder auf ebenerdigen Stellplatzanlagen, die mit großkronigen Bäumen überstellt werden, erfolgen. 4.4.4 Geh- und Radwege Die Geh- und Radwege im Bestand bleiben erhalten. Die Einsehbarkeit der Rad- wege an der Kreuzung zur Wolfartsweierer Straße muss gewährleistet bleiben. Um dies umzusetzen, sind Einfriedungen in der Vorgartenzone zwischen Straßenbe- grenzungslinie und Baugrenze ausgeschlossen. 4.4.5 Ver- und Entsorgung Versorgung mit Strom, Gas, Wasser Das Gebiet ist derzeit von der Ottostraße aus mit Strom, Gas, und Frischwasser versorgt. Die bestehende Ver- und Entsorgung ist auch für eventuelle Ergänzun- gen der Bebauung ausreichend. Entwässerung Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Die Entwässerungskonzeption ist frühzeitig mit dem Tief- bauamt der Stadt Karlsruhe abzustimmen (s. auch B. Hinweise, Ziffer 3). - 9 - Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung ist gewährleistet. Die Abfallentsorgung erfolgt durch die Abfallwirtschaft der Stadt Karlsruhe. Die Abfallbehälter/Abfallbehälterstandplätze sind in den Gebäuden oder innerhalb des Baufeldes aufzustellen. 4.5 Gestaltung 4.5.1 Nebenanlagen Um eine ansprechende Freiraumgestaltung zu gewährleisten und den städtischen Zielen zur Klimaanpassung gerecht zu werden, sind Nebenanlagen nur innerhalb der Baubereiche zulässig. Lagerflächen sollen als Nebenanlagen, wie auch als Hauptanlagen (s. auch Ziffer 4.1) ausgeschlossen werden, da der Bedarf hierfür in den Grundstücksbereichen außerhalb des Plangebietes gedeckt werden kann und die adressbildende Wir- kung zur Ottostraße hin damit gestärkt werden soll. 4.5.2 Unbebaute Flächen - Vorgärten Die Vorgartenzone zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze ist gärtne- risch anzulegen. Diese Vorgartenzone verläuft entlang der Ottostraße im nördli- chen Bereich. Einfriedungen in diesem Bereich sind aufgrund der Wahrung der Sichtverhältnisse auf den Geh- und Radweg und die Ottostraße ausgeschlossen. 4.5.3 Einfriedungen Durch die örtlichen Bauvorschriften zu den Einfriedungen soll ein offenes Gewerbegebiet entstehen. Überdies erfüllen die Hecken auch eine ökologische und klimatische Funktion. Aufgrund der Einsehbarkeit sind Einfriedungen in der Vorgartenzone unzulässig. 4.5.4 Stellplätze Stellplätze sind aus klimatischen Gründen mit großkronigen Bäumen zu überstel- len. Sofern zur Umsetzung der Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelan- passungsgesetzes Baden-Württemberg, wie das Überstellen mit PV-Anlagen, eine abweichende Anordnung der Bäume zweckmäßig ist, kann die ermittelte Anzahl der Bäume ausnahmsweise an anderer Stelle auf dem jeweiligen Baugrundstück innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. 4.5.5 Fassaden Bereits im Bestand weisen die Gebäude helle Fassadenfarbtönungen auf. Für eine einheitliche, freundliche Gestaltung werden für die Fassaden Hellbezugswerte festgesetzt. Dies bewirkt zudem, dass möglichst wenig Sonneneinstrahlung über den Gebäudekörper absorbiert und zugleich eine zu starke Reflexion kurzwelliger Strahlung vermieden und so die Aufenthaltsqualität innerhalb der Gebäude ge- steigert wird. Darüber hinaus sind auch Fassaden aus Holz zulässig, da diese das Konzept einer hochwertigen Straßenansicht entlang der Ottostraße unterstützen. Spiegelnde oder grelle Materialien und Farben sind ausgeschlossen, da sich diese negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken können (z.B. verminderte oder ge- störte Sicht durch Reflexionen). - 10 - 4.5.6 Dachform, Dachaufbauten und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungs- energie Als Dachform sieht das Planungskonzept Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit maximaler Neigung von 15° vor, die heute schon in weiten Teilen das Gewer- begebiet Ottostraße prägen. Die Dächer sind als Beitrag zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz als Gründächer in Kombination mit Photovoltaik auszubilden. Betriebsbedingte und technische Dachaufbauten sollen räumlich konzentriert und vollständig durch eine gemeinsame, einheitlich gestaltete Umhausung mit Flach- dach umgeben werden, sofern die Funktion derer dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung könnte etwa bei Photovoltaikanlagen, Anlagen zur solarthermischen Nutzung oder Antennen gegeben sein. Durch diese Regelungen werden die zum Teil voluminösen, verstreut liegenden und gestalterisch unbefrie- digenden Aufbauten von technisch intensiven Nutzungen räumlich gebündelt und optisch durch eine Umhausung versteckt. Um die Beeinträchtigung der Bau- körperumrisse zu minimieren bzw. eine ungestörte Wahrnehmung der Flächen- begrenzungen von Fassade und Dach zu ermöglichen, wird ein Abrücken der technischen Aufbauten von der Gebäudekante vorgeschrieben. Auf diese Weise lassen sich technische Anforderungen, die oft auch mit Anforderungen an erneu- erbare Energien einhergehen, ortsbildverträglich installieren. 4.5.7 Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen und Automaten werden in Art, Ort, Größe und Gestaltung defi- niert, um ein attraktives und einheitliches Gestaltungsbild zu erzielen und Gestal- tungsdefizite zu vermeiden. 4.5.8 Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Die Reduzierung der Außenantennen sowie der grundsätzliche Ausschluss von Niederspannungsfreileitungen dienen dem Schutz des Ortsbildes, des Erschei- nungsbildes der Gebäude und der Vermeidung optischer Beeinträchtigungen des öffentlichen Raums. 4.5.9 Abfallbehälterstandplätze Aus gestalterischen Gründen und der klaren Gliederung des Gebietes sind Abfall- behälterstandplätze bei Neubauten in die Gebäude zu integrieren. Abfallbehälter- standplätze, die von den öffentlichen Bereichen aus einsehbar sind, sind mit ei- nem begrünten Sichtschutz zu versehen. Diese Regelung sollen gewährleisten, dass die Nebenanlagen einheitlich und gestalterisch hochwertig ausgeführt wer- den. 4.5.10 Abgrabungen/Aufschüttungen Aus gestalterischen Gründen, der klaren Gliederung und Gestaltung des Gebietes werden Regelungen zu Abgrabungen und Aufschüttungen getroffen. - 11 - 4.6 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.6.1 Grünplanung, Pflanzungen Das Planungsgebiet ist bereits im Bestand stark versiegelt und gemäß Städtebauli- chen Rahmenplan Klimaanpassung (Anpassungskomplex Hitze) bereits heute als belastetes Quartier mit Handlungspriorität eingestuft. Die geplante Ausweitung des Bauraumes wird daher unter gestalterischen und klimaökologischen Gesichtspunkten mit umfangreichen Begrünungsmaßnahmen kombiniert. Folgende Begrünungsmaßnahmen sind Bestandteil der Planung: - Vorhandener Baumbestand wird soweit wie möglich zum Erhalt festgesetzt und in die Planung integriert. - Zur Sicherung einer wirksamen Randeingrünung wird ein 5 m breiter Grünstrei- fen (Vorgarten) mit schmal wachsenden mittel- bis großkronigen Baumpflan- zungen zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie Ottostraße festge- setzt. - Offene Stellplätze werden mit großkronigen Bäumen gegliedert und überstellt. - Für neue Bauwerke werden umfangreiche Festsetzungen zur Bauwerksbegrü- nung getroffen. Baumpflanzungen gliedern und beleben das Stadtbild. Verschattung und Ver- dunstung verbessern das Kleinklima und die Aufenthaltsqualität. Zur Sicherstellung der randlichen Eingrünung ist pro angefangene laufende 10 m festgesetzter Vorgartenbereich ein schmal wachsender standortgerechter Laub- baum zu pflanzen (s. auch B. Hinweise, Ziffer 13). Die Anpflanzung der Bäume im Vorgartenbereich außerhalb der Baubereiche ermöglicht eine uneingeschränkte Ausnutzung des Baufensters. Bei der Planung von Baumstandorten werden Durchlüftungsschneisen berücksichtigt. Der jeweilige Standort kann variieren, um beispielsweise den notwendigen Ab- stand zu Leitungen, Kanälen, Zufahrten oder vorhandenem Baumbestand herzu- stellen (s. auch B. Hinweise, Ziffer 1). Um auch auf Baumstandorten im Bereich befestigter Flächen optimale Wuchsbe- dingungen zu schaffen, werden durch Festsetzung umfangreiche Anforderungen an die Größe und Beschaffenheit der Pflanzgruben gestellt. Neben der Pflanzung von Bäumen werden Gebäude begrünt. Das umfasst neben der Begrünung geeigneter Fassaden auch die intensive Begrünung auf Tiefgara- gendecken mit Baumpflanzungen und die mindestens extensive Begrünung von Flachdächern und flachgeneigten Dächern. Dachbegrünung Eine Dachbegrünung vermindert die Oberflächentemperatur und die Wärmespei- cherfähigkeit der Bausubstanz. Mit der geringeren Wärmeabgabe sowohl in den Außenraum als auch in das Gebäude können positive Effekte für das Stadtklima und für die Innenräume erzielt werden. Eine Dachbegrünung wirkt der zuneh- menden Flächenversiegelung entgegen, verhindert eine Überwärmung der - 12 - Dächer und der angrenzenden Luftschichten und sorgt für ein angenehmeres Lo- kalklima. Gleichzeitig trägt ein begrüntes Dach zur Speicherung von Niederschlä- gen bei und verzögert die Ableitung von Niederschlagswasser, insbesondere wenn die Dachbegrünung mit einem Retentionsdach kombiniert wird. Damit können Spitzen bei Starkregenereignissen abgepuffert werden und es kann eine Kühlung durch Verdunstung erreicht werden. Zusätzlich entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Darüber hinaus werden Staub und Schadstoffe gebunden. Aus oben genannten Gründen sieht der vorliegende Bebauungsplan mindestens eine extensive Begrünung aller Flachdächer und flach geneigten Dächer vor. Zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwicklung wird eine Mindesthöhe des Substrats vorgegeben. Der Wasserrückhalt steigt mit der Substrathöhe, damit sinkt gleichzeitig die Gefahr der Austrocknung in Hitzepha- sen. Höhere Substratstärken sind möglich und erwünscht; sie eröffnen die Mög- lichkeiten über die extensive Begrünung hinaus auch intensive Formen der Dach- begrünung mit vielfältigen Ausprägungen herzustellen. Um die notwendigen po- sitiven stadtklimatischen Effekte zu gewährleisten, werden die zulässigen Flächen für technische Aufbauten, Tageslicht-Beleuchtungselemente und Dachterrassen begrenzt. Die Installation von Photovoltaikanlagen auf begrünten Dächern ist möglich. Die Begrünung kann durch den Kühleffekt die Leistung der Solarmodule sogar noch erhöhen. Bei kombiniertem Einsatz von Solartechnik und Dachbegrünung verbes- sern Gründächer den Wirkungsgrad von Sonnenkollektoren, da die Leistungsfä- higkeit von Silizium-Solarzellen bei zunehmender Dacherwärmung abnimmt. Auf Gründächern werden in der Regel deutlich kühlere Temperaturen als auf unbe- grünten Dächern gemessen. In den Hinweisen zum Bebauungsplan (s. auch B. Hinweise, Ziffer 11) sind die Voraussetzungen für eine funktionierende Kombination zusammengestellt. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Verkehrsteilnehmenden sowie aus Nachbarschutzgründen sind Photovoltaikmodule sowie Anlagen zur solarthermi- schen Nutzung nach Stand der Technik reflexionsarm auszubilden. Um die Beeinträchtigung der Baukörperumrisse zu minimieren, bzw. eine unge- störte Wahrnehmung der Flächenbegrenzungen von Fassade und Dach zu er- möglichen, wird ein Abrücken der technischen Aufbauten von der Gebäudekante vorgeschrieben. Auf diese Weise lassen sich technische Anforderungen, die oft auch mit Anforderungen an erneuerbare Energien einhergehen, ortsbildverträg- lich installieren. Fassadenbegrünung Geeignete Flächen der Gebäudeaußenwände von Neubauten werden zu mindes- tens 30 %, Fassaden von Parkhäusern, Parkpaletten, Stützmauern ab 1 m Höhe und Pergolen werden flächig mit Kletterpflanzen begrünt. Bei Gebäuden mit ge- schlossenen Fassaden, beispielsweise Produktionshallen, sind die geeigneten Fas- sadenflächen vollflächig zu begrünen, da hier von einer größeren Fläche an ge- eigneten Fassadenflächen ausgegangen werden kann und demnach eine vollflä- chige Begrünung von Gebäuden mit geschlossenen Wandflächen erwirkt werden kann. Begrünte Fassaden haben eine ähnliche Wirkung wie Gründächer. Sie wir- ken sich positiv auf die Energie- und Klimabilanz des Gebäudes aus. Die Pflanzen - 13 - kühlen im Sommer durch Absorption und Wasserverdunstung das lokale Klima. In ihrer Umgebung verbessern Fassadenbegrünungen die klimatischen Bedingun- gen durch Evapotranspiration und wirken positiv auf die Luftqualität, da sie Staub fangen und Schadstoffe binden. Fassadenbegrünungen sind darüber hinaus ein leistungsfähiges Gestaltungsmittel und bieten Schutz- und Lebensräume für Vö- gel und Insekten. Sowohl bodengebundene Begrünung mit hochwachsenden Schling- oder Kletter- pflanzen als auch fassadengebundene Begrünung sowie Fassadenbegrünungen oberhalb einer Gebäudehöhe von 10 m sind zulässig. Alternativ kann auch alle 10 m ein standorttypischer mittelkroniger Laubbaum gepflanzt werden. Dies gilt allerdings nicht bei Fassaden, die der Vorgartenzone zugewandt sind, da hier Baumpflanzungen durch Pflanzgebot festgesetzt sind. Aufgrund des Pflanz- gebotes von schmalkronig wachsenden Baumpflanzungen alle angefangenen laufenden 10 m im Vorgartenbereich sind weitere Baumpflanzungen nicht vorge- sehen. Die Kombination aus Baumpflanzungen und Fassadenbegrünung in den der Er- schließungsstraße zugewandten Bereichen tragen positiv zur Adressbildung bei. Nicht überbaute Flächen Grünflächen wirken durch ihre Verdunstungsleistung und geringere Aufheizung regulierend auf das Stadtklima. Weiterhin speichern Pflanzflächen Regenwasser und sorgen damit für die Wasser- rückhaltung und Überflutungsvorsorge bei Starkregen und tragen zur Grundwas- serneubildung bei. Zum Schutz der Bodenfunktionen und zum Erhalt von Versickerungsflächen für Niederschläge müssen die Befestigungen nicht überbaubarer Flächen der Grund- stücke auf ein erforderliches Mindestmaß begrenzt und wasserdurchlässig ausge- führt werden (z.B. Rasenfugenpflaster, Schotterrasen). Wasserdurchlässige Flä- chen können im Gegensatz zu versiegelten Flächen Niederschlagswasser versi- ckern. Mit Schotterrasen und bewachsenen Fugen tragen sie zu einem grünen Er- scheinungsbild bei und durch Verdunstungskühle zur Verbesserung des Kleinkli- mas in der direkten Umgebung. Für alle Begrünungsmaßnahmen sind standortgerechte und nach Möglichkeit hei- mische Arten zu verwenden. Insbesondere die Eignung hinsichtlich Klimawandel (Trockenheit, Hitze) ist zu berücksichtigen. Damit Abgrabungen in den Bereichen mit Leitungen jederzeit möglich sind und die Einwurzelung in die Leitungszone ausgeschlossen werden kann, sind im Ein- zelfall gegebenenfalls Schutzmaßnahmen wie beispielsweise der Einbau von Wur- zelschutzfolien notwendig. - 14 - 4.6.2 Eingriff in Natur und Landschaft Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit, dass beste- hende Bäume mit dazugehörigem Grünstreifen bei Baumaßnahmen entfallen. Diese sind in der Planzeichnung als entfallend gekennzeichnet. 4.6.3 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufge- stellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffen ist deshalb nicht erforderlich. Durch entsprechende Festsetzungen sind jedoch Begrünungsmaßnahmen im Geltungsbereich vorgesehen, so dass der Verlust von Grünstrukturen im Gebiet durch - die Anlage von begrünten Dachflächen - die Anlage von begrünten Fassaden - die Anlage einer begrünten Vorgartenzone kompensiert wird. 4.6.4 Maßnahmen für den Artenschutz – Vermeidungs- und Verminderungs- maßnahmen Im Rahmen des Artenschutzgutachtens wurden die Europäischen Vogelarten und die Reptilien (hier: Mauereidechse) untersucht. Die Prüfung der artenschutzrecht- lichen Belange erfolgt nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG. Ringeltaube Die lokale Population der Ringeltaube siedelt außerhalb des Bebauungsplange- biets in den umliegenden Wald- und Siedlungsgebieten. Es handelt sich um eine häufige, verbreitete Art, die in zunehmendem Maße auch in Siedlungen vor- dringt. Der Erhaltungszustand ist als günstig einzustufen. Es besteht die Möglich- keit der Tötung/Zerstörung oder Verletzung von Nestlingen/Eiern durch möglich- erweise erforderliche Maßnahmen zur Brutzeit. Als Vermeidungsmaßnahme sind Rodungsmaßnahmen in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (außer- halb der Vogelbrutzeit) durchzuführen. Bei unmarkierten oder unstrukturierten außenliegenden Glasflächen von Gebäu- den, verglasten Ecken sowie Durchsichten aus Glas ist mit erhöhtem Vogelschlag zu rechnen. Es sind daher Maßnahmen zu treffen, die das Kollisionsrisiko von Vö- geln an außenliegenden Glasflächen so weit wie möglich reduzieren. Entspre- chende Glaselemente sind so zu gestalten, dass sie für Vögel erkennbar sind, z.B. durch Markierung der Glasscheibe durch Muster, die nach dem Hohenauer Be- wertungsschema als hochwirksam getestet wurden. Ein Muster wurde demnach als hochwirksam eingestuft, wenn sich die Vögel in dem durchgeführten Flugtun- neltest zwischen einer markierten und unmarkierten Scheibe zu weniger als 10 % für die markierte Scheibe entschieden haben. Gleich gut wirksame Alternativen, z.B. als bauliche Vorkehrung, sind ebenfalls möglich. - 15 - Bei Beachtung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG erfüllt. Mauereidechse Im nordwestlichen Bereich wurden Nachweise von Vorkommen von Mauerei- dechsen in unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet erbracht. Es besteht die Möglichkeit der Tötung oder Verletzung von Mauereidechsen durch Baumaß- nahmen, da ein gelegentlicher Aufenthalt von Mauereidechsen im Bebauungspl- angebiet nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Die lokale Population der Mauereidechse siedelt außerhalb des Bebauungsplangebiets (Bahngelände). Sie ist vom Vorhaben nicht betroffen, jedoch ist ein gelegentliches Umherstreifen im Bebauungsplangebiet nicht völlig ausgeschlossen. Das Gelände ist daher vor Be- ginn der Baumaßnahmen noch einmal fachgerecht nach evtl. vorhandenen Tiere abzusuchen. Das Baugrundstück ist gegebenenfalls, je nach Ergebnis der Unter- suchung und in Absprache mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karls- ruhe vor Baubeginn mit einem reptiliensicheren Zaun abzuzäunen. Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen kann das Eintreten der Ver- botstatbestände des § 44 BNatSchG vermieden werden. 4.7 Belastungen 4.7.1 Lärm Die prognostizierte Lärmbelastung aus Straßen- und Schienenverkehr liegt be- reichsweise deutlich über den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18 005 2 (Schallschutz im Städtebau). Als Orientierungswerte für Gewerbegebiete gelten 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Im nördlichen Bereich ist wegen der Bahnstrecken und im östlichen Bereich we- gen der Autobahn damit zu rechnen, dass Beurteilungspegel von bis zu 73 dB(A) erreicht werden. Somit werden innerhalb des Plangebiets die Orientierungswerte tags der DIN 18005 von 65 dB(A) für Gewerbegebiete in einer Größenordnung von bis zu 8 dB überschritten. Im Nachtzeitraum werden im Plangebiet Beurteilungspegel von bis zu 74 dB(A) wegen der nördlich gelegenen Bahnstrecken erreicht. Damit werden die Orientie- rungswerte von 55 dB(A) für Gewerbegebiete in einer Größenordnung von bis zu 19 dB überschritten. Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte werden Schallschutz- maßnahmen notwendig. Aktiver Lärmschutz ist im vorliegenden Planungsgebiet aufgrund der beschränk- ten Fläche im Bereich der Bebauungsplanerweiterung im innerstädtischen bebau- ten Bereich nördlich der Ottostraße nicht umsetzbar. Ein aktiver Lärmschutz in 2 In der schalltechnischen Untersuchung der GENEST vom 19. Oktober 2021 wurde die DIN 18005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zugrunde gelegt. Die Orientie- rungswerte für ein Gewerbegebiet entsprechen der aktuellen Fassung des Regelwerks (DIN 18005:2023-07 und DIN 18005: 2023-07 Beiblatt 1). DIN 18005: Einzusehen im Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe. - 16 - Form einer Wand würde entweder zu einer geringeren Bebaubarkeit des zusätz- lich zu schaffenden Baufensters führen oder den Festsetzungen zur Begrünung im Vorgartenbereich wiedersprechen. Ein aktiver Lärmschutz würde eine Barriere schaffen und den Klimaanpassungszielen zuwiderlaufen. Aufgrund der Tatsache, dass aktive Schallschutzmaßnahmen beispielsweise in Form von Lärmschutzwän- den entlang der Ottostraße im vorliegenden Fall aus städtebaulichen Gründen nicht durchführbar sind, werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Passiver Schallschutz Der passive Schallschutz für geplante Bebauungen im Rahmen eines Neubaus be- inhaltet eine geeignete schalltechnische Dimensionierung der Außenbauteile schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109-1 3 , mit der innerhalb des Gebäudes un- zumutbare Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm ausgeschlossen werden kön- nen. Gemäß DIN 4109-1 werden dabei, abhängig von dem zu erwartenden Außen- lärmpegel und der Raumnutzung, die Anforderungen an die resultierende Luft- schalldämmung des Gesamtaußenbauteils aus Wänden, Fenstern und ggf. Dä- chern vorgegeben. Zum Schutz der Büroräume bzw. der ausnahmsweise zugelassenen Betriebswoh- nungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche kön- nen gemäß DIN 4109-1 für Neubauten im Plangebiet die Anforderungen an die erforderlichen Schalldämmmaße auf Basis der maßgeblichen Außenlärmpegel entsprechend der Anlage 1 der planungsrechtlichen Festsetzungen festgesetzt werden. Von diesen Festsetzungen zum passiven Schallschutz kann abgewichen werden, soweit im Rahmen eines Einzelnachweises zum Baugenehmigungsver- fahren festgestellt wird, dass beispielsweise infolge eines niedrigeren maßgebli- chen Außenlärmpegels durch Schallabschirmungen geringere Anforderungen an die erforderlichen Schalldämmmaße zu stellen sind. Sofern Betriebswohnungen vorgesehen sind, müssen entsprechend des Schall- gutachtens besondere Vorkehrungen (passiver Schallschutz) vorgesehen werden (vgl. planungsrechtliche Festsetzungen Ziffer 8). Grundrissorientierung Die Anordnung von schutzbedürftigen Räumen auf den zu den maßgeblichen Verkehrslärmquellen (Bahnstrecken im Norden und Autobahn im Südosten) abge- wandten Gebäudeseiten ist empfehlenswert. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Verkehrslärm innerhalb der Gebäude kann auch ausgeschlossen werden, wenn bei der Planung für Neubauten im Plangebiet eine geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung ange- strebt wird. Für Außenwohnbereiche von Betriebswohnungen sind ebenso die Bestimmungen aus dem Schallgutachten zu beachten. 3 DIN 4109-1:2018-01: Einzusehen im Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe - 17 - 4.7.2 Klima Dem Klimaschutz und der Darstellung im Klimaanpassungsplan als Potenzialflä- che für eine klimaoptimierte Bebauung wird der Bebauungsplan durch folgende Maßnahmen gerecht: - Festsetzung von Dachbegrünung mit der Möglichkeit der Kombination mit Pho- tovoltaik - Festsetzung der Versickerung von Niederschlagswasser auf eigenem Grund - Festsetzung von heller bis mittlerer Tonigkeit der Fassaden zur Gestaltung und als Albedomanagement (s. örtliche Bauvorschriften Ziffer 1.2) - Festsetzung von Fassadenbegrünung - Festsetzung von Grünstrukturen innerhalb des Gebietes, besonders auch in den Vorgartenbereichen 4.7.3 Altlasten Ein Großteil des Planumgriffs ist im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Im Bereich der zu verschiebenden Baugrenze sind vor allem anthropogene Auffül- lungen relevant. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Darüber hinaus befindet sich das Gewerbegebiet Ottostraße im Einfluss einer großräumigen Verunreinigung des Grundwassers mit Leichtflüchtigen Haloge- nierten Kohlenwasserstoff (LHKW). Im Zuge von künftigen Grundwassernutzungen (z.B. Absenkungsmaßnahmen) werden in Abhängigkeit der jeweiligen Belastungssituation gegebenenfalls wei- tergehende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung und Ablei- tung des geförderten Grundwassers erforderlich. Eine definierte Versickerung (z. B. Mulden oder Rigolen) über anthropogene Auf- füllungen ist nicht möglich. Die Schadstofffreiheit der Sohle ist analytisch nachzu- weisen. Eventuell ist ein Bodenaustausch erforderlich. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz Gewerbegebiet (GE) ca. 1,65 ha Gesamt ca. 1,65 ha - 18 - 6.2 Bodenversiegelung 4 Gesamtfläche ca. 1,65 ha Derzeitige Versiegelung ca. 1,15 ha Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 1,32 ha Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durchfahr- ten sowie Dachbegrünung vorgeschrieben. Der tabellarisch dargestellte Versie- gelungsgrad lässt dies außer Acht. Die tatsächlichen Einschränkungen der Ver- sickerungsfähigkeit und der natürlichen Bodenfunktion fallen demnach ent- sprechend geringer aus. 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 8. Kosten (überschlägig) Da die öffentliche Erschließung bereits vorhanden ist und keine weiteren öffentli- chen Flächen herzustellen sind, entstehen durch den Bebauungsplan keine Kos- ten für die Stadt Karlsruhe. 9. Übersicht der erstellten Gutachten • Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG: Planungsbüro Beck und Partner, Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe, Stand 29. September 2020 • Schalltechnische Untersuchungen zum Bebauungsplan: Ingenieurbüro für Schall- und Erschütterungsschutz, Bauphysik und Energieeinsparung Werner Genest und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Parkstraße 70, 67061 Ludwigshafen/Rhein, Stand 19. Oktober 2021 • Untersuchung der Auswirkung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn 1. Änderung“ auf das Richtfunk- netz des Landes Baden – Württemberg, LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839 Lichtenau, Stand 18. Januar 2023 4 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbau- baren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Bau- grundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. - 19 - Karlsruhe, 15. Februar 2022 Fassung vom 6. November 2024 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner - 20 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen. Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestab- stände von 2,50 m zwischen Leitungen bzw. 3,50 m zwischen Kanälen und ge- planten Bäumen einzuhalten. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwi- schen der Stammachse und der Außenwand der Versorgungsleitung bzw. des Kanals. Ein Überbauen der Trassen ist nicht erlaubt. Zum fachgerechten Erhalt be- reits vorhandener Bäume sind Leitungen und Kanäle außerhalb der Schutzberei- che (Kronentraufe +1,5m) zu verlegen. Gemäß Satzung 8/1 der Stadt Karlsruhe „über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Karlsruhe“ besteht die Verpflichtung, den gesamten Bedarf an Trink- wasser aus der Wasserleitung der Stadtwerke Karlsruhe zu decken und sich hier- für an die Wasserleitung der Stadtwerke Karlsruhe anzuschließen („Anschluss- zwang“ und „Benutzungszwang“). In Einzelfällen kann eine Befreiung/Teilbefreiung vom Anschluss- und Benut- zungszwang bei den Stadtwerken Karlsruhe beantragt werden. Die Eigenwasser- versorgung durch Brunnen oder durch Zisternen ist außerdem dem Gesundheits- amt anzuzeigen, und wird von diesem überwacht. Für das Errichten von Brunnen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) - in der jeweils gültigen Fassung - sind Wasserversorgungsanlagen, zu denen auch Trinkwasserinstallationen (Hausinstal- lationen) gehören, so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sicherzustellen, dass bei ihrer Errichtung und Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet wer- den, die den Vorgaben der TrinkwV entsprechen. Informationen zu den in Karls- ruhe verwendenden Werkstoffe und Materialien erhalten Sie auf der Webseite der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH. Soll neben Trinkwasser auch Brauchwasser verwendet werden, so ist neben den entsprechenden Vorschriften der TrinkwV auch die VDI-Richtlinie 6023 zu beachten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. - 21 - Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer und Eigentümerinnen bzw. der Anwohnenden selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Eine Versickerung erfolgt grundsätzlich über Anlagen zur Versickerung mit beleb- ter Bodenschicht mit einer Stärke von mindestens 30 cm. Im Einzelfall ist eine Versickerung über technische Anlagen mit bauaufsichtlicher Zulassung möglich. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Anlage zur Versickerung ist gemäß Ar- beitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in die Versicke- rungsmulde vorzusehen. Diese sind entsprechend zu dimensionieren. Ein Rück- stau in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermie- den werden. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung sowie des Infektionsschutzgeset- zes in der jeweils gültigen Fassung unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesund- heitsamt angezeigt werden. Wenn die Zisterne zur Trink- oder Brauchwasserver- sorgung eingesetzt werden soll, sind die Hinweise zu „Versorgung und Entsor- gung“ zu beachten. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Nieder- schlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammel- ten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden be- stehen. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan- desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls- ruhe) oder der Gemeinde, anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurz- fristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. - 22 - 5. Baumschutz und Baumpflanzungen Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Ein fachgerechter Schutz von Bäumen während der Bauarbeiten im Sinne der Festsetzungen erfolgt gemäß DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaß- nahmen“, R SBB „Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbestän- den bei Baumaßnahmen“ und ZTV-Baumpflege (Zusätzlich Technische Vertrags- bedingungen und Richtlinien für Baumpflege).“ Sofern Baumpflanzgruben überbaut werden, ist auf eine fachgerechte Ausfüh- rung zu achten (s. planungsrechtliche Festsetzungen Ziffer 6.4). Eine fachge- rechte Befüllung muss mit verdichtbarem Baumsubstrat z.B. mit solchem nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschafts- bau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung erfolgen. Diese Empfehlungen bieten weiterhin Hinweise zur Ausführung von Baumscheibenabdeckungen insbeson- dere zur Sicherstellung einer ausreichenden Luft- und Wasserversorgung. Neue Versorgungsleitungen wie beispielsweise für Strom, Wasser, Gas und Tele- kommunikation haben einen Mindestabstand von 2,5 m zu berücksichtigen. Bei Abwasserkanälen sind 3,50 m Abstand einzuhalten. Für Bäume, die auf Tiefgaragen angepflanzt werden, sollte eine automatische Be- wässerungsanlage vorgesehen werden. Bäume auf Tiefgaragen benötigen in Tro- ckenperioden eine regelmäßige Bewässerung, da ihnen anders als Bäumen mit Bodenanschluss kein Wasser aus tiefer liegenden Bodenschichten zur Verfügung steht. Bei der Anordnung der Bäume ist die arttypische Ausprägung der jeweiligen Ziel- größe beim Pflanzabstand zu berücksichtigen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Das Plangebiet liegt im Bereich einer Grundwasserverunreinigung mit leichtflüch- tigen halogenierte Kohlenwasserstoffen (LHKW). Das Gesundheitsamt des Land- ratsamtes Karlsruhe ist in Baugenehmigungsverfahren (einschl. Nutzungsände- rungen) zu beteiligen. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür ver- wendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbei- mengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. - 23 - Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzge- setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 2 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien/ Energetisches Bauen Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (Gebäudeenergiegesetz – GEG) und des Ge- setzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWär- meG) sowie das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Würt- temberg (KlimaG BW) – insbesondere § 23 - Pflicht zur Installation von Photovol- taikanlagen – wird verwiesen. 11. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung kön- nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspit- zen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege auf- einander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü- nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind in aufgeständerter Form mit ausreichendem Neigungswin- kel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Es empfiehlt sich zwischen der Unterkante des PV-Moduls und der Oberkante des Substrats auf der tieferen Seite der PV-Module mindestens 35 cm Abstand einzu- halten. Auf der höheren Seite der PV-Module sollten mindestens 65 cm Abstand eingehalten werden. Zwischen den einzelnen Modulreihen sind mindestens 80 cm breite Pflegezonen anzustreben. Jedes PV-Modul sollte von beiden langen Sei- ten zugänglich sein, d.h. eine einreihige Aufstellung ist erforderlich. Für die Dachbegrünung sollte eine automatische Bewässerungsanlage vorgese- hen werden. 12. Ökologie Die Rodung von Gehölzen und Baufeldfreimachung ist nur im naturschutzrecht- lich zulässigen Zeitraum von Oktober bis Februar außerhalb der Brutzeit vorzu- nehmen. - 24 - Auf die Regelungen des § 21a Naturschutzgesetz Baden-Württemberg wird, vor allem im Hinblick auf die Begrünung der Vorgärten, hingewiesen. Auf § 21 a Naturschutzgesetz Baden-Württemberg wird im Hinblick auf neu zu errichtenden Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen hingewiesen. Diese sind mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden in- sektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten. Zum Schutz von Insekten und nachtaktiven Lebewesen sind ausschließlich insek- tenfreundliche Leuchtmittel nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. Künstliches Licht ist so auszurichten, dass Lebensräume nachtaktiver oder nachts ruhebedürftiger Lebewesen nicht beeinträchtigt werden. Die Ab- strahlung nach oben ist zu vermeiden. Die Lichtpunkthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten. Leuchtmittel haben möglichst geringe UV-/Blaulichtanteile und nur Farbtemperaturen bis warmweiß, also unter 3000 Kelvin aufzuweisen. Die Gehäuse müssen gegen das Eindringen von Insekten staubdicht verschlossen sein und die Oberflächentemperatur darf 40°C nicht übersteigen. Die Sicherheitsbeleuchtung von Gebäuden sollte zur Verringerung von Vogel- schlag auf ein Minimum reduziert werden und so installiert werden, dass der dadurch erzeugte Lichtschein so wenig wie möglich nach außen strahlt. Die Be- leuchtung von Treppenaufgängen und Fluren sollte nach Möglichkeit als bewe- gungsgesteuerte Beleuchtung installiert werden. 13. Pflanzlisten Für die festgesetzten Anpflanzungen werden folgende Arten aus Natur- und Ar- tenschutzsicht als besonders geeignet betrachtet und empfohlen: Bäume: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer campestre Feld-Ahorn Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rot-Buche Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Baumpflanzungen innerhalb hoch verdichteter und versiegelter Gewerbestand- orte dürfen ähnlich wie Straßenbäume wenig anspruchsvoll sein und müssen be- sonders stadtklimafest sein. Bei der Artenauswahl empfiehlt sich daher eine Ori- entierung an der Straßenbaumliste der GALK (Deutsche Gartenamtsleiterkonfe- renz), da diese stets den aktuellsten Stand der Forschung abbildet. Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Alnus x spaethii Purpur-Erle Celtis australis Südlicher Zürgelbaum Liquidambar styraciflua Amberbaum Quercus frainetto Ungarische Eiche Tilia cordata ‚Greenspire‘ Stadtlinde ‘Green Spire’ Tilia tomentosa ‚Brabant‘ Silber-Linde - 25 - Ulmus z.B. ‘Rebona’ Resista-Ulme Natürliche Wuchsformen sind gegenüber Zuchtformen, wie z.B. Kugel- oder Pyra- midenformen zu bevorzugen. Für schmal wachsende Arten im Vorgarten sind unter anderem nachfolgende Ar- ten geeignet: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer platanoides 'Columnare' Säulenförmiger Spitz-Ahorn Carpinus betulus 'Fastigiata' Pyramiden-Hainbuche Carpinus betulus 'Frans Fontaine' Säulen-Hainbuche Liquidambar styraciflua 'Paarl' Amberbaum Quercus robur 'Fastigiata' Pyramiden-Eiche Quercus robur 'Fastigiata Koster' Schmale Pyramiden-Eiche Sträucher und Hecken (unterstrichene Arten sind als Schnitthecken geeig- net): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Berberis vulgaris Gewöhnliche Berberitze Carpinus betulus Hainbuche Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Gewöhnlicher Hasel Cotoneaster integerrimus Gewöhnliche Zwergmispel Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen Fagus sylvatica Rot-Buche Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Echte Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Kletterpflanzen: Für die Begrünung von Fassaden eignen sich kletternde Gehölze der folgenden Liste (*Kletterhilfen notwendig). Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Clematis vitalba* Gemeine Waldrebe (max. 15 m) Clematis orientalis*, C. viticella* u.a. Waldrebe-Hybriden (2 bis max. 9 m) Hedera helix Efeu (max. 10 m) Lonicera caprifolium* Jelängerjelieber (3 bis max. 5 m) Lonicera periclymenum* Wald-Geißblatt (3 bis max. 5 m) Lonicera tellmanniana* Goldgeißblatt (max. 5 m) Menispermum canadense* Mondsame (max. 5 m) Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein (max. 8 m) Parthenocissus tricuspidata `Veitchii` Mauerkatze (max. 10 m) - 26 - Rosa div. spec.* Kletterrosen (2 bis max. 5 m) Wisteria floribunda Japanische Wisteria (5-12 m) Wisteria sinensis* Blauregen (10 bis max. 20 m) Dachbegrünung: Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Kräutern aus der nachstehenden Liste Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Nicht zu verwendende Pflanzenarten: Auf das Anpflanzen der nachfolgend aufgeführten Arten sollte verzichtet wer- den. Im Rahmen der Grünpflege sollten sie entfernt werden, wenn sie sich im Ge- biet zufällig ansiedeln. Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer negundo Eschen-Ahorn Ailanthus altissima Götterbaum Ambrosia artemisiifolia Beifußblättriges Traubenkraut Ambrosia coronopifolia Stauden-Ambrosie Amorpha fructicosa Bastardindigo Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch Bunias orientalis Orientalisches Zuckerschötchen Crassula helmsii Nadelkraut Echinops spaerocephalus Drüsige Kugeldistel Elodea canadensis Kanadische Wasserpest Elodea nuttallii Schmalblättrige Wasserpest Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche Helianthus tuberosus Topinambur - 27 - Heracleum mantegazzianum Riesen-Bärenklau Hydrocotyle ranunculoides Großer Wassernabel Impatiens glandulifera Indisches Springkraut Impatiens parviflora Kleines Springkraut Lupinus polyphyllus Vielblättrige Lupine Lycium barbarum Gewöhnlicher Bockshorn Lysichiton americanus Gelbe Scheinkalla Pinus nigra Schwarz-Kiefer Pinus strobus Weymouth-Kiefer Populus canadensis Kanadische Pappel Prunus serotina Später Traubenkirsche Pseudotsuga menziesii Gewöhnliche Douglasie Quercus rubra Rot-Eiche Reynoutria japonica Japanischer Staudenknöterich Reynoutria sachalinensis Sachalin-Staudenknöterich Reynoutria x bohemica Bastard-Staudenknöterich Rhus hirta Essigbaum Robinia pseudoacacia Robinie Rosa rugose Kartoffel-Rose Rubus armeniacus Armenische Brombeere Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut Solidago canadensis Kanadische Goldrute Solidago gigantea Späte Goldrute Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere Vaccinium angustifolium x corymbo- sum Amerikanische Kultur-Heidelbeere Sowie alle in der aktuellen Unionsliste (gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten) geführten Pflanzenarten. 14. Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen Basis für die Herstellung von Versorgungsanschlüssen sind verbindliche Beauftra- gungen an den jeweiligen Leitungsträger durch den Vorhabenträger bzw. durch den zukünftigen Anschlussnehmer. Zur Klärung der grundsätzlichen Versorgungsmöglichkeiten ist frühzeitig Kontakt zum jeweiligen Leitungsträger aufzunehmen, da z. B. die Trassierung von An- schlussleitungen rechtzeitig anhand der anerkannten Regeln der Technik abge- stimmt werden muss. Für die Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen sind, gemäß der Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, entsprechende Hausanschlussräume bzw. geeig- nete außenliegende Übergabestellen vorzusehen. Für die Trassierung der Versorgungsgewerke im öffentlichen Straßenraum gelten die jeweiligen Konzessions-/ bzw. Wegenutzungsverträge in Verbindung mit den - 28 - ABB (Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken). Um die Versorgung der innerhalb des Bebauungsplanes liegenden Immobilien grundsätzlich zu ermöglichen, sind bei ergänzenden Planungen im Gültigkeitsbe- reich (Grünflächenplanung etc.) die Vorgaben der voranstehend genannten Kon- zessions- bzw. Wegenutzungsverträge sowie der ABB zu berücksichtigen. Alle Versorgungsanlagen in nicht öffentlichen Flächen sind in Absprache mit der Stadtwerke Karlsruhe GmbH bzw. der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH dinglich zu sichern. 15. Bestehende Leitungen Fernwärme Auf dem Flurstück 56449/2 verläuft zwischen Rußweg und Ottostr. eine Fern- wärme-Leitung. Eine künftige Bebauung muss die Fernwärmetrasse berücksichtigen, Ausschach- tungen und Baubehelfe sind so auszuführen, dass ein gesicherter Versorgungsbe- trieb möglich ist. Die Bestands-Leitungen der Fernwärme können bei der Leitungsauskunft erhoben werden. Die Leitungen dürfen nicht überbaut oder im Trassenbereich mit Bäu- men bepflanzt werden. Die Fernwärme-Leitungen sind vor Beschädigung zu schützen. Rückverankerungen im Bereich von Fernwärme-Leitungen bedürfen der detaillierten Konfliktklärung und schriftlichen Genehmigung. Darüber hinaus gilt: Um eine Beschädigung oder Havarie zu vermeiden, dürfen Fernwärmeleitungen auf einer Länge von mehr als 2,0 m weder oberhalb, seitlich noch unterhalb frei- gelegt werden. Der Fernwärme-Netzbetrieb, Tel. 0721 599-3136, ist rechtzeitig vor Beginn von Arbeiten oberhalb, unterhalb oder neben Fernwärmetrassen zu in- formieren. Fernwärmeleitungen dürfen nicht überbaut oder im Trassenbereich mit Bäumen bepflanzt werden. Im Heizbetrieb ist eine ungestörte Überdeckungshöhe von min. 0,60 m aus rohr- statischen Gründen einzuhalten. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Abstimmung und schriftlichen Genehmigung des Fernwärme-Netzbetriebes. Bei unsicherer Leitungslage ist die tatsächliche Lage der Fernwärme durch Such- schlitze zu erheben, hierzu hat eine Absprache mit dem Fernwärme-Netzbetrieb zu erfolgen. Gas- und Wasserversorgung Auf den Privatgrundstücken neu zu pflanzende Bäume sollen einen lichten hori- zontalen Abstand von mindestens 2,5 m zu Leitungen einhalten. Falls Neuaufteilungen von Grundstücken vorgesehen sind, wird um Rücksprache mit den Stadtwerken Karlsruhe, Gas- und Wasserversorgung gebeten. In diesem Falle müsste geprüft werden, ob Dienstbarkeiten erforderlich sind. - 29 - 16. Bahn Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnver- kehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emis- sionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. In unmittelbarer Nähe von elektrifizierten Bahnstrecken oder Bahnstromleitungen ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es ob- liegt dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Bei Werbeanlagen darf keine Verwechslungsgefahr mit Signalanlagen der DB AG entstehen. Eine Blendwirkung der Werbeanlagen in Richtung der Bahnlinie ist auszuschließen. Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photo- voltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahn- betriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendun- gen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienen- verkehrs nicht durch Reflexionseffekte erhöht werden. Die Deutsche Bahn AG so- wie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hin- sichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschlei- fen) von allen Forderungen freizustellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigun- gen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbe- trieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.

  • Abstimmugsergebnis TOP 7
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 30.09.2025 TOP 7
    Extrahierter Text

    Niederschrift 14. Plenarsitzung des Gemeinderates 30. September 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 7 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wol- fartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung", Karlsruhe-Durlach; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2025/0744 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung“, Karlsruhe - Durlach vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfs vom 15. Februar 2022 in der Fassung vom 6. November 2024 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss un- berücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entschei- dung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 und § 12 des Bauge- setzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wol- fartsweierer Straße und Autobahn, 1. Änderung“, Karlsruhe-Durlach gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. – 2 – Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen, gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften ge- mäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 15. Februar 2022 in der Fassung vom 6. November 2024, die Bestandteile dieser Sat- zung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bau- vorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf. Und damit ungefähr jeder weiß, nicht ungefähr, sondern damit jeder weiß worum es geht, da bitte ich um eine kurze Einführung Frau Professor Dr. Karmann-Woessner. Prof. Dr. Karmann-Woessner (Stadtplanungsamt): Ja, wunderbar, den Satzungsbeschluss stelle ich Ihnen gerne vor. Es ist ein Teilausschnitt aus dem Bebauungsplan Gewerbegebiet Ottostraße zwischen Wolfartsweierer Straße und der Autobahn. Es ist sozusagen die erste Änderung hier, um den Wünschen auch der dort anliegenden Firmen gerecht zu werden. Und im Grunde ist es damit schon auch ein wichtiger Baustein in unserem StrIGeni-Prozess, also das strategische Management von unseren gewerblichen Bauflächen, um eine höhere Ausnutzung am Standort zu erreichen, die Entwicklungsmöglichkeiten der Firmen weiter zu ermöglichen und den Standort insgesamt attraktiver zu machen, und damit auch einer Abwanderung und Verlagerung von Betrieben entgegenzuwirken. Hier sehen Sie noch einmal, dass es im Grunde so ein ganz breiter Streifen ist, der vor den heutigen Gewerbegebieten liegt und auch heute schon ganz stark versiegelt ist. Es war ausdrücklich auch der Wunsch der Firma Schwabe, hier eine entsprechende Entwicklung einzuleiten. Wir haben hier Festsetzungen getroffen. Das heißt, dass eine abweichende Bauweise eben auch Gebäudelängen über 50 Meter ermöglicht. Und weil wir ohnehin schon ein starkes Defizit in den Grünflächen haben, haben wir hier auch noch mal die Fest- setzungen an den Gebäuden und auf den Grundstücken, die dann verbleiben, sehr dezi- diert festgelegt, auch Dachbegrünungen und diesen Fächer, der in dieser Lage dann eben auch möglich ist. Wir haben eine Ausnutzung von 0,8 m, das ist die klassische Ausnutzung, die in der Baunutzungsverordnung vorgegeben ist, und Wandhöhen von 25 m, und Flach- dach bzw. eine Neigung mit 15 m, sodass hier auch Solar zum Einsatz kommen kann. Ja, von dem Verfahrensablauf war es so, dass wir im Mai die Auslegung durchgeführt haben. Da war ich schon mal bei Ihnen hier und habe den Plan kurz vorgestellt. Es wurden keine Bedenken und Anregungen vorgetragen. Deshalb liegt Ihrer Vorlage auch keine Synopse bei. Und ich bitte Sie heute, den Satzungsbeschluss zu fassen. – 3 – Der Vorsitzende: Ja, vielen Dank. Das können wir dann auch gleich tun. Und ich bitte dann um Ihr Votum ab jetzt. – Ich stelle Einstimmigkeit fest. Noch einmal Ihnen, Frau Prof. Dr. Karmann-Woessner, herzlichen Dank für die Einführung, aber auch Ihrem Team und allen anderen Beteiligten. Bebauungspläne sind ja durchaus ein komplexer Prozess, und das sieht dann am Ende immer so leicht aus, aber das ist es bis da- hin eben auch nicht. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 14. Oktober 2025