Bebauungsplan "Werbeanlagensatzung Innenstadt Karlsruhe"

Vorlage: 2025/0716/2
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 24.03.2026
Letzte Änderung: 26.03.2026
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.03.2026

    TOP: 3.2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Zugestimmt zu geändertem Beschlusstext

Zusätzliche Dateien

  • Änderungs-/Ergänzungsantrag
    Extrahierter Text

    Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0716/2 Eingang: 24.03.2026 Bebauungsplan "Werbeanlagensatzung Innenstadt Karlsruhe" Ergänzungsantrag: CDU Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 24.03.2026 3.2 Ö Entscheidung Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt: 1. Die Werbeanlagensatzung wird dahingehend überarbeitet, dass: a) Werbeanlagen auch über das Erdgeschoss und 1. Obergeschoss hinausgehend zulässig sind, b) Displays mit Fremdwerbung auch weiterhin erlaubt sind, c) das angedrohte Bußgeld bei Verstößen gegen die Werbeanlagensatzung auf 10.000 Euro reduziert wird. 2. Die Stadtverwaltung führt in einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung proaktiv Abfragen unter betroffenen Akteuren (d.h. IHK, City Initiative, Karlsruher Köpfen) durch und arbeitet ihre Anmerkungen in den Satzungsentwurf ein. Sachverhalt / Begründung Als CDU-Fraktion unterstützen wir das Ziel der Verwaltung, durch eine Werbeanlagensatzung zu einem geordneten und qualitätsvollen Erscheinungsbild der Karlsruher Innenstadt beizutragen. Die Werbeanlagensatzung harmonisiert uneinheitliche Regelungen unterschiedlicher Bebauungspläne im Geltungsbereich und trägt dazu bei, gestalterische Auswüchse (z.B. grelle Farben, Fassadenstrahler, Laserwerbung usw.) zu vermeiden und die Aufenthaltsqualität in der Innenstadt zu erhöhen. Der vorliegende Entwurf geht in Teilen jedoch deutlich über dieses Ziel hinaus und enthält eine Vielzahl sehr detaillierter und restriktiver Einzelvorgaben. Diese führen nicht nur zu einer erheblichen Einschränkung der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit, sondern erhöhen auch den Verwaltungsaufwand sowohl für Gewerbetreibende als auch für die Verwaltung. Die Satzung sollte daher stärker auf klare Grundprinzipien und wenige, nachvollziehbare Leitplanken setzen, anstatt eine Vielzahl kleinteiliger Detailvorgaben zu treffen. Das Ziel muss eine Regelung sein, die ein geordnetes Erscheinungsbild gewährleistet, gleichzeitig aber ausreichende Spielräume für individuelle Gestaltung und unternehmerische Freiheit belässt: so sollten Werbeanlagen mit Fremdwerbung (z.B. Displays in Schaufenstern von Schuhgeschäften) weiterhin erlaubt sein, ebenso auch Anlagen oberhalb des 1. Obergeschosses. Zu kleinliche Regelungen gängeln den ohnehin schon schwächelnden Einzelhandel. Aus unserer Sicht muss vor allem auch berücksichtigt werden, dass sich Einzelhandel, Gastronomie und viele Dienstleistungsbetriebe in der Innenstadt weiterhin in einem herausfordernden wirtschaftlichen Umfeld befinden. Die Konkurrenz durch den Online-Handel, steigende Preise, nachlassendes Konsumverhalten der Verbraucher aufgrund anhaltender Krisen und die Baustellensituation in der Kaiserstraße tragen dazu bei. Insofern sind Sichtbarkeit, Wiedererkennbarkeit und eine eigenständige Gestaltung der Außendarstellung für die wirtschaftliche Tragfähigkeit vieler Betriebe von zentraler Bedeutung. Demgegenüber schwächt eine zu detaillierte Werbeanlagensatzung die Attraktivität der Innenstadt als Wirtschaftsstandort. Um jegliches -- 1 of 2 -- – 2 – Wirtschaftstreiben nicht gänzlich zu ersticken, sollte das angedrohte Bußgeld bei Verstößen gegen die Werbeanlagensatzung auch von 100.000 Euro auf 10.000 Euro reduziert werden. Zudem ist für uns nur schwer nachvollziehbar, mit welcher Priorität die Werbeanlagensatzung vorangetrieben wird, während andere Bebauungsplanverfahren mit unmittelbarer Bedeutung für die Schaffung von Wohnraum oder Gewerbeflächen zeitlich zurückgestellt oder auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Aus unserer Sicht erscheint es geboten, die Prioritäten im BPlan-Arbeitsprogramm aber auf ebendiese Maßnahmen zu konzentrieren. Nicht zuletzt kann dadurch für die Ausarbeitung einer so weitreichenden und detailreichen Werbeanlagensatzung auch mehr Zeit für Abstimmung, Vereinfachung, Bereinigung widersprüchlicher Formulierungen und Beteiligung der betroffenen Akteure eingeräumt werden. In einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung sollen daher die konkreten Anmerkungen der betroffenen Akteure proaktiv abgefragt und in den Satzungsentwurf eingearbeitet werden. Unterzeichnet von: Detlef Hofmann Tobias Bunk-Merkel -- 2 of 2 --

  • Stellungnahme Antrag
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0716/2 Verantwortlich: Dez. Dienststelle: Zentraler Juristischer Dienst Bebauungsplan "Werbeanlagensatzung Innenstadt Karlsruhe" Ergänzungsantrag: CDU Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 24.03.2026 Ö Entscheidung Kurzfassung Die Stadtverwaltung empfiehlt, die Anträge abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO2-Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Zukunft Innenstadt Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit -- 1 of 3 -- – 2 – Erläuterungen 1. Die Werbeanlagensatzung wird dahingehend überarbeitet, dass: a) Werbeanlagen auch über das Erdgeschoss und 1. Obergeschoss hinausgehend zulässig sind, Die Werbeanlagensatzung dient dazu, in der Innenstadt ein harmonisches, geordnetes und qualitätsvollen Stadtbild zu schaffen. Dazu gehört aus Sicht der Stadtplanung auch eine Steuerung, bis zu welchem Geschoss Werbeanlagen möglich sein sollen, um Ruhe in das bisher sehr heterogene Erscheinungsbild von Werbeanlagen zu bringen, die ansonsten sowohl als Stechschilder und als Werbung an der Fassade unterschiedlich hoch und bis ins oberste Geschoss reichen können. Eine Aufweichung dieser Festsetzung unterläuft aus Sicht des Stadtplanungsamtes die Bemühungen der Stadt, mit der Neugestaltung der Kaiserstraße eine hochwertiges Einkaufsumfeld zu schaffen und auch den historischen Achsen (via triumphalis, Karlstraße Richtung Münze) gestalterisch und städtebaulich gerecht zu werden. Das Stadtplanungsamt rät daher davon ab, Werbeanlagen über das 1. OG hinaus zuzulassen. b) Displays mit Fremdwerbung auch weiterhin erlaubt sind, Laut planungsrechtlichen Festsetzungen sind Werbeanlagen als gewerbliche Hauptnutzung für Fremdwerbung unzulässig. Dies betrifft auch Displays mit Fremdwerbung. Grundsätzlich haben aus Sicht der Stadtplanung Bildschirme mit wechselnden Werbefilmen eine unruhige und ablenkende Wirkung und werden daher auch auf eine Mindestgröße beschränkt. Darüber hinaus weist das Stadtplanungsamt darauf hin, dass Displays mit Fremdwerbung an Privatgebäuden in wirtschaftlicher Konkurrenz zu unserem Vertragspartner der Fa. Wall stehen. Fa. Wall stellt im Gegenzug zu den Werberechten im öffentlichen Raum auch öffentliche Infrastruktur bereit, wie z.B. öffentliche Toilettenanlagen. Displays mit Fremdwerbung an Privatgebäuden hätten somit einen Wettbewerbsvorteil, was die wirtschaftliche Attraktivität des Standorts Karlsruhe für unseren Vertragspartner zukünftig mindern würde. Es besteht die Gefahr, dass der Standtort Karlsruhe bei der nächsten Ausschreibung des Werbenutzungsvertrages deutlich weniger attraktiv für die Stadtwerbung ist und damit die Vorteile für die Stadt aus diesem Vertrag künftig geringer sein könnten. Displays mit Fremdwerbung als gewerbliche Hauptnutzung empfehlen wir daher (weiterhin) auszuschließen. In Schaufenstern sind Displays nur eingeschränkt unter den Vorgaben des § 9 Ziffer 3 und 4 zulässig. Unter diesen Vorgaben ist grundsätzlich auch Produktwerbung im Rahmen der jeweiligen Gestaltung des Schaufensters zulässig und sofern diese Produkte im Ladengeschäft zum Verkauf angeboten werden. c) das angedrohte Bußgeld bei Verstößen gegen die Werbeanlagensatzung auf 10.000 Euro reduziert wird. Der Bußgeldrahmen bis zu 100.000 Euro entspricht der gesetzlichen Regelung in § 75 Abs. 4 Landesbauordnung Baden-Württemberg. Das Bußgeld kann bis zu 100.000 € betragen, muss aber nicht vollständig ausgeschöpft werden und auf die Schwere des Verstoßes abgestimmt sein. Im Einzelfall muss die Geldbuße so bemessen -- 2 of 3 -- – 3 – werden, dass sie als Buße auch fühlbar und wirksam bleibt. Bei der Festlegung des Bußgelds ist der wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen, den der Täter durch die unter Geldbuße gestellte Abweichung von den baurechtlichen Vorschriften hat. Um seine Wirkung zu entfalten, sollte das Bußgeld deutlich höher sein als die Herstellungskosten. Gerade bei umfangreichen Anlagen bzw. Großunternehmen greifen 10.000 € als Obergrenze deutlich zu kurz. 2. Die Stadtverwaltung führt in einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung proaktiv Abfragen unter betroffenen Akteuren (d.h. IHK, City Initiative, Karlsruher Köpfen) durch und arbeitet ihre Anmerkungen in den Satzungsentwurf ein. Die Stadtverwaltung legt den Antrag so aus, dass der vorliegende Satzungsentwurf noch nicht veröffentlicht und öffentlich ausgelegt, sondern (erneut) mit betroffenen Akteuren abgestimmt werden soll. Im Rahmen der Erarbeitung des Satzungsentwurfes gab es bereits weitreichende Beteiligungen und Abstimmungen im Vorfeld mit den genannten Akteuren. Eine erneute Beteilung hält die Verwaltung nicht für zielführend. Darüber hinaus besteht für die Öffentlichkeit und damit auch für die genannten Akteure im Rahmen der Offenlage die Möglichkeit, Einwendungen einzubringen. Die Stadtverwaltung wird prüfen, ob und inwieweit eingehende Stellungnahmen im Satzungsentwurf berücksichtigt werden können. Das Ergebnis wird, wie üblich, im Einzelnen in einer Synopse dargestellt. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Eine zusätzliche Beteiligung der Öffentlichkeit würde vorhandene personelle Kapazitäten in Anspruch nehmen. -- 3 of 3 --

  • Abstimmungsergebnis Top 3.2 Ziffer 1b und 1c
    Extrahierter Text

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  • Abstimmungsergebnis Top 3.2 Zi 2
    Extrahierter Text

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