Regelmäßige Reinigung und Kontrolle von Fahrradabstellanlagen

Vorlage: 2025/0586
Art: Anfrage
Datum: 16.06.2025
Letzte Änderung: 19.08.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 29.07.2025

    TOP: 39

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0586 Eingang: 13.06.2025 Regelmäßige Reinigung und Kontrolle von Fahrradabstellanlagen Anfrage: KAL Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 29.07.2025 39 Ö Kenntnisnahme 1. Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, zentrale Radabstellanlagen im öffentlichen Raum regelmäßig – etwa monatlich oder zweimonatlich – durch die Stadtreinigung reinigen zu lassen (z. B. mit Hochdruckreinigern)? 2. Welche personellen, organisatorischen und finanziellen Ressourcen wären für eine solche Maßnahme erforderlich? 3. Wäre es rechtlich möglich, eine entsprechende Regelung oder Satzung zu schaffen, auf deren Grundlage die Stadt bestimmte Fahrradabstellanlagen temporär zur Reinigung sperrt? a. Welche Anforderungen müssten für eine solche Satzung erfüllt sein? b. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für das vorübergehende Freihalten solcher Anlagen zur Reinigung? c. Welche Erfahrungen bestehen mit ähnlichen Regelungen etwa im Bereich des ruhenden Kfz-Verkehrs (z. B. temporäres Halteverbot für Reinigungszwecke)? 4. Könnte im Zuge dieser Reinigungen auch gezielt gegen sogenannte Schrotträder vorgegangen werden (z. B. Entfernung und Verwahrung als Fundräder)? 5. Wie hoch schätzt die Verwaltung den Aufwand zur Kennzeichnung und Beschilderung der betroffenen Radabstellanlagen im Vorfeld der Reinigungstermine ein? 6. Welche Maßnahmen müsste die Verwaltung ergreifen, um eine ausreichende Information und Vorlaufzeit für Nutzer*innen sicherzustellen? 7. Hält die Verwaltung eine Pilotphase im Innenstadtbereich – insbesondere rund um die Fußgängerzone – für sinnvoll und umsetzbar? a. Wie könnte eine solche Pilotphase konkret aussehen? b. Welche Kriterien würde die Verwaltung zur Erfolgskontrolle heranziehen? Radabstellanlagen im öffentlichen Raum sind ein wichtiger Bestandteil der städtischen Infrastruktur. Ihre regelmäßige Reinigung dient nicht nur der städtischen Sauberkeit, sondern auch der dauerhaften Nutzbarkeit und einem attraktiven Stadtbild. Sachverhalt / Begründung: – 2 – Die Karlsruher Liste schlägt vor, eine regelmäßige Reinigung dieser Anlagen zu organisieren. Damit diese effizient durchgeführt werden kann, müssen die betreffenden Abstellanlagen zu festgelegten Terminen kurzfristig von Rädern freigehalten werden. Dazu wäre eine rechtliche Regelung erforderlich, die eine entsprechende Ausschilderung und gegebenenfalls auch die Entfernung dort abgestellter Räder erlaubt – analog zu Maßnahmen im ruhenden Kfz-Verkehr. Insbesondere sogenannte Schrotträder, die teilweise über Wochen oder Monate nicht bewegt werden, behindern die Nutzung durch andere und könnten im Zuge dieser Termine entfernt werden. Ein solches Vorgehen könnte zunächst im Innenstadtbereich erprobt und nach einer Testphase auf weitere Standorte ausgeweitet werden. Unterzeichnet von: Lüppo Cramer Sonja Döring Michael Haug

  • Stellungnahme Anfrage
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0586 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Team Sauberes Karlsruhe Regelmäßige Reinigung und Kontrolle von Fahrradabstellanlagen Anfrage: KAL Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 29.07.2025 39 Ö Kenntnisnahme 1. Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, zentrale Radabstellanlagen im öffentlichen Raum regelmäßig – etwa monatlich oder zweimonatlich – durch die Stadtreinigung reinigen zu lassen (z. B. mit Hochdruckreinigern)? Das Tiefbauamt Karlsruhe ist für die Beschaffung, Installation, Kontrolle und Wartung sowie die Demontage von Fahrradabstellanlagen in den vom Tiefbauamt verwalteten Flächen im öffentlichen Straßenraum zuständig. Die Kontrolle und Wartung berücksichtigen allerdings ausschließlich den funktionalen Zustand der Abstellanlagen und nicht deren Sauberkeit, Auslastung oder ähnliches. Für die Reinigung des Untergrundes bzw. Oberflächenbelags sind entweder die angrenzenden Hauseigentümer*innen entsprechend der „Satzung über das Reinigen, Streuen und Räumen der Gehwege“ oder das Team Sauberes Karlsruhe (TSK) zuständig. Das TSK nimmt diese Aufgabe im Rahmen der jeweiligen Gebietsreinigungen wahr. Sollte darüber hinaus die allgemeine Reinigung von Radabstellanlagen mitsamt der Entfernung von Stickern und Farbschmierereien auf das TSK übertragen werden, wäre dies nur mit Stellenneuschaffungen bei der Straßenreinigung (Steuerhaushalt) durchführbar. 2. Welche personellen, organisatorischen und finanziellen Ressourcen wären für eine solche Maßnahme erforderlich? Personell und organisatorisch ist eine Orientierung am bestehenden „SOKO Schmierfink“ Team des TSK möglich. Bei einem zweiköpfigen Team belaufen sich die jährlichen operativen Personalkosten auf ungefähr 120.000 € pro Jahr. Zusätzlich müsste ein PKW samt Arbeitsmaterialien sowie ein mobiler Hochdruckreinigungs-Trailer beschafft werden. Die Anschaffungskosten hierzu belaufen sich bei einem Fahrzeug mit entsprechender Zuglast (Größe vergleichsweise Ford Transit) auf circa 50.000 € inklusive MwSt., beim Hochdruckreinigungs-Trailer auf ca. 40.000 € inklusive MwSt. – 2 – 3. Wäre es rechtlich möglich, eine entsprechende Regelung oder Satzung zu schaffen, auf deren Grundlage die Stadt bestimmte Fahrradabstellanlagen temporär zur Reinigung sperrt? a. Welche Anforderungen müssten für eine solche Satzung erfüllt sein? b. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für das vorübergehende Freihalten solcher Anlagen zur Reinigung? c. Welche Erfahrungen bestehen mit ähnlichen Regelungen etwa im Bereich des ruhenden Kfz-Verkehrs (z. B. temporäres Halteverbot für Reinigungszwecke)? Straßenverkehrsrechtlich besteht keine Möglichkeit, Fahrradabstellanlagen mittels Beschilderung, wie etwa mit einem Haltverbot, freizuhalten, wenn sich diese auf Flächen außerhalb von Fahrbahnen oder Seitenstreifen befinden. Haltverbote gelten für die Fahrbahn. Mittels eines Zusatzzeichens wie „auf dem Seitenstreifen“ oder „auch auf dem Seitenstreifen“ kann der Geltungsbereich des Haltverbotes erweitert werden. Dies gilt sowohl für eingeschränkte als auch für absolute Haltverbote. Ein Haltverbot kann jedoch nicht auf Bereiche des Fußverkehrs, wie auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen gelten. Da sich die meisten Fahrradabstellanlagen auf Gehwegflächen befinden, ist es verkehrsrechtlich nicht möglich, diese Fahrradabstellanlagen mittels Haltverbote für Reinigungsarbeiten freizuhalten. Es gibt jedoch auch keine alternativen Verkehrszeichen, die ein Freihalten von Fahrradabstellanlagen ermöglichen. Für die Fälle, bei denen sich Fahrradabstellanlagen beispielsweise in Parkbuchten befinden, würde ein Haltverbot auf dem Seitenstreifen auch für Fahrräder gelten. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass anders als bei Kraftfahrzeugen, bei denen der Haltende über das Kennzeichen ermittelt werden kann, Fahrräder niemandem zugeordnet werden können. Eine rechtssichere Entfernung solcher Fahrräder ist daher kaum möglich. Verkehrsrechtlich ist es daher sehr schwierig, Fahrradabstellanlagen für Reinigungsarbeiten freizuhalten beziehungsweise „freizuräumen“. 4. Könnte im Zuge dieser Reinigungen auch gezielt gegen sogenannte Schrotträder vorgegangen werden (z. B. Entfernung und Verwahrung als Fundräder)? Die Aufgabe der Überprüfung und Kenntlichmachung von sogenannten „Schrottfahrrädern“ nimmt der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) wahr. Grundsätzlich wäre es möglich, im Rahmen von etwaigen Reinigungsaktionen entsprechende „Schrottfahrräder“ zu entfernen. Eine generelle Intensivierung der Kontrollen ist mit den vorhandenen Personalressourcen bei der gesamtstädtischen bestehenden Einsatzlage seitens des KOD allerdings nicht in Aussicht zu stellen. 5. Wie hoch schätzt die Verwaltung den Aufwand zur Kennzeichnung und Beschilderung der betroffenen Radabstellanlagen im Vorfeld der Reinigungstermine ein? Keine Sperrung und Kennzeichnung vorgesehen, siehe Erläuterung zu 3. – 3 – 6. Welche Maßnahmen müsste die Verwaltung ergreifen, um eine ausreichende Information und Vorlaufzeit für Nutzer*innen sicherzustellen? Keine Sperrung und Kennzeichnung vorgesehen, siehe Erläuterung zu 3. 7. Hält die Verwaltung eine Pilotphase im Innenstadtbereich – insbesondere rund um die Fußgängerzone – für sinnvoll und umsetzbar? a. Wie könnte eine solche Pilotphase konkret aussehen? b. Welche Kriterien würde die Verwaltung zur Erfolgskontrolle heranziehen? Keine Sperrung und Kennzeichnung vorgesehen, siehe Erläuterung zu 3.

  • Protokoll GR 29.07.2025 TOP 39
    Extrahierter Text

    Niederschrift 13. Plenarsitzung des Gemeinderates 29. Juli 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 39 der Tagesordnung: Regelmäßige Reinigung und Kontrolle von Fahrradabstellanla- gen Antrag: KAL Vorlage: 2025/0586 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 39 zur Behandlung auf und teilt mit, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen (keine Wortmeldungen). Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 5. August 2025