Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
| Vorlage: | 2025/0580 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 12.06.2025 |
| Letzte Änderung: | 19.08.2025 |
| Unter Leitung von: | Hauptamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Neureut, Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 29.07.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0580 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Hauptamt Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 15.07.2025 17 N Vorberatung Gemeinderat 29.07.2025 2 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung. Die Anpassung ist notwendig aufgrund der Neustrukturierung der Bau-, Planungs- und Realisierungsprozesse. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Zur Anpassung der Verfahrensabläufe hinsichtlich der Neuausrichtung der Bau-, Planungs- und Realisierungsprozesse hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 29. April 2025 die „Richtlinie Bauprozesse“ beschlossen. In diesem Zusammenhang werden zur Optimierung der Gremienarbeit die Zuständigkeiten des Bau- und Planungsausschusses sowie des Haupt- und Finanzausschusses und des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin verändert. Mit der vorliegenden Änderungssatzung werden die erforderlichen Anpassungen an § 5 (Haupt- und Finanzausschuss), § 6 (Bauausschuss), § 7 (Planungsausschuss) und § 12 (Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin) der Hauptsatzung vorgenommen. Die Änderungen sollen so bald als möglich in Kraft treten. Für die Änderung der Hauptsatzung ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Eine konsolidierte Fassung sowie eine Synopse sind als Anlage 2 und 3 beigefügt. Die Stadtverwaltung beabsichtigt, die laufenden Bauprojekte in der neuen Gremienstruktur weiterzuführen und abzuschließen. Um dies zu ermöglichen, sollen die laufenden Bauprojekte in den jeweiligen Projektstatus nach der „Richtlinie Bauprozesse“ überführt werden. Eine entsprechende Vorlage für einen Sammelbeschuss ist aktuell in Vorbereitung und soll nach der Sommerpause dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe.
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ANLAGE 3 1 SYNOPSE - geänderte Textpassagen der Hauptsatzung - vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Online Bekanntmachung vom 31. Juli 2024) Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen § 5 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschlie- ßenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sportwesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall. § 5 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschlie- ßenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sportwesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall. ANLAGE 3 2 vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Online Bekanntmachung vom 31. Juli 2024) Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs- ermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs- ermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. ANLAGE 3 3 vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Online Bekanntmachung vom 31. Juli 2024) Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen 11. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch einschließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanierungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 12. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 500.000 Euro bis zu 1,5 Million Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden. 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen. 11. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch einschließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanierungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 12. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 500.000 Euro bis zu 1,5 Million Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden. 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen. 18. Fortsetzung von Baumaßnahmen bei Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 5 Millionen Euro bei Abweichungen des/der ANLAGE 3 4 vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Online Bekanntmachung vom 31. Juli 2024) Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen Submissionsergebnisse(s) von den freigegebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % und bei Überschreitungen der freigegebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % in der Umsetzungsphase. § 6 Bauausschuss Der Bauausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss,5 Millionen Euro und bis zu 20 Millionen Euro für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv- Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind - soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. § 6 Bauausschuss Der Bauausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ausschuss a) für Konzeptbeschlüsse bei Bauvorhaben und Erhaltungsvorhaben, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten mehr als 1 Million Euro und bis zu 20 Millionen Euro betragen, b) für Baubeschlüsse, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten mehr als 5 Millionen Euro und bis zu 20 Millionen Euro betragen. soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. § 7 Planungsausschuss Der Planungsausschuss ist zuständig § 7 Planungsausschuss Der Planungsausschuss ist zuständig ANLAGE 3 5 vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Online Bekanntmachung vom 31. Juli 2024) Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 3 des Baugesetzbuchs), . 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (ein- schließlich Verkehrsplanung). 1. als beschließender Ausschuss a) für die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 3 des Baugesetzbuchs), b) für Konzeptbeschlüsse bei städtebaulichen Vorhaben, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten mehr als 1 Million Euro und bis zu 20 Millionen Euro betragen. 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (ein- schließlich Verkehrsplanung). IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er oder sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Ihm oder ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen bis zu 1 Million Euro, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er oder sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Ihm oder ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen bis zu 1 Million Euro, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und ANLAGE 3 6 vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Online Bekanntmachung vom 31. Juli 2024) Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 200.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung bis zu 500.000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein und für Baumaßnahmen jeweils bis zu 500.000 Euro, f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 500.000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 50.000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 100.000 Euro, h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 200.000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährli- chen Miet- oder Pachtzins von 100.000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 350.000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Beklagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maßgabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 350.000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 200.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung bis zu 500.000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein bis zu 500.000 Euro, Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Bau- und Erhaltungsvorhaben und städtebauliche Vorhaben bis zu 5 Millionen Euro nach vorherigem Konzeptbeschluss und solche für Bauvorhaben und städtebauliche Vorhaben mit mehr als 5 Millionen Euro nach vorherigem Baubeschluss, soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist, f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 500.000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 50.000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 100.000 Euro, h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 200.000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährli- chen Miet- oder Pachtzins von 100.000 Euro, ANLAGE 3 7 vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Online Bekanntmachung vom 31. Juli 2024) Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. k) Verfügungen für Sanierungszwecke in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 200.000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 200.000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 50.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 350.000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Beklagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maßgabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 350.000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. k) Verfügungen für Sanierungszwecke in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 200.000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 200.000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 50.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt, o) Konzeptbeschlüsse für Bauvorhaben, Erhaltungsvorhaben und städtebauliche Vorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 1 Million Euro, p) Baubeschlüsse für Bauvorhaben, Erhaltungsvorhaben und städtebauliche Vorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 5 Millionen Euro, q) Fortsetzung von Baumaßnahmen bei Vorhaben mit Gesamtkosten von bis zu 5 Millionen Euro bei Abweichungen des/der Submissionsergebnisse(s) von den freigegebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % und bei ANLAGE 3 8 vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Online Bekanntmachung vom 31. Juli 2024) Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen Überschreitungen der freigegebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % in der Umsetzungsphase.
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Extrahierter Text
ANLAGE 1 Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Online Bekanntmachung vom 31. Juli 2024) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98)) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel 1 Die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zu- letzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Online Bekanntmachung vom 31. Juli 2024) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird in Absatz 2 nach Ziffer 17 die folgende Ziffer neu eingefügt: „18. Fortsetzung von Baumaßnahmen bei Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 5 Millionen Euro bei Abweichungen des/der Submissionsergebnisse(s) von den frei- gegebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % und bei Überschreitungen der freige- gebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % in der Umsetzungsphase.“ 2. § 6 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst: „1. als beschließender Ausschuss im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Aus- schuss a) für Konzeptbeschlüsse bei Bauvorhaben und Erhaltungsvorhaben, wenn die voraus- sichtlichen Gesamtkosten mehr als 1 Million Euro und bis zu 20 Millionen Euro be- tragen, b) für Baubeschlüsse, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten mehr als 5 Millio- nen Euro und bis zu 20 Millionen Euro betragen. soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist.“ 3. § 7 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst: „1. als beschließender Ausschuss a) für die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bür- gerbeteiligung (§ 3 des Baugesetzbuchs), b) für Konzeptbeschlüsse bei städtebaulichen Vorhaben, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten mehr als 1 Million Euro und bis zu 20 Millionen Euro betragen“ 4. § 12 Ziffer 1 lit. e) wird wie folgt neu gefasst: „e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein bis zu 500.000 Euro, Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Bau- und Erhaltungsvorhaben und städtebauli- che Vorhaben bis zu 5 Millionen Euro nach vorherigem Konzeptbeschluss und sol- che für Bauvorhaben und städtebauliche Vorhaben mit mehr als 5 Millionen Euro nach vorherigem Baubeschluss, soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Sat- zung zuständig ist,“ 5. In § 12 Ziffer 1 am Ende werden nach lit. n die folgenden Buchstaben neu eingefügt: „o) Konzeptbeschlüsse für Bauvorhaben, Erhaltungsvorhaben und städtebauliche Vorha- ben mit voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 1 Million Euro, p) Baubeschlüsse für Bauvorhaben, Erhaltungsvorhaben und städtebauliche Vorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 5 Millionen Euro, q) Fortsetzung von Baumaßnahmen bei Vorhaben mit Gesamtkosten von bis zu 5 Milli- onen Euro bei Abweichungen des/der Submissionsergebnisse(s) von den freigegebe- nen Gesamtkosten um mehr als 10 % und bei Überschreitungen der freigegebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % in der Umsetzungsphase.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis auf § 4 Abs.4 GemO: Soweit die Änderung der Hauptsatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderung Hauptsatzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Online Bekanntmachung vom 31. Juli 2024) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98)) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Verfassung § 1 (1) Organe der Stadt Karlsruhe sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. (2) Die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut er- halten die Stellung von Ortschaften mit einem Ortschaftsrat, einem Ortsvorsteher oder ei- ner Ortsvorsteherin und einer örtlichen Verwaltung nach den §§ 67 ff der Gemeindeord- nung in Verbindung mit den Vereinbarungen zwischen der Stadt einerseits sowie den Ge- meinden Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier und Grötzingen sowie der frühe- ren Gemeinde Neureut andererseits. In gleicher Weise wird aus den Stadtteilen Grünwet- tersbach und Palmbach die Ortschaft Wettersbach, aus dem Stadtteil Durlach mit Aue die Ortschaft Durlach gebildet. (3) Die Ortschaft Grötzingen besteht aus dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen mit folgenden Abweichungen: 1. Dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete zugeord- net: 1.1 die östlich der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des Pfinzentlastungs- kanals gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.2 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich der Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe, 1.3 die zwischen dem Gießbach, der Straße "Am Viehweg" und nördlich der Grundstü- cke Nrn. 48520 und 48422/2 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 2 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 1.4 die nördlich des Pfinzentlastungskanals und östlich der Bundesstraße 3 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach und 1.5 von der Gemarkung Durlach die Grundstücke Nrn. 51592, 51592/2 und 51594 sowie von der Straße "An der Silbergrub" die Teilfläche von der Neßlerstraße bis einschließ- lich Grundstück Nr. 7614 der Gemarkung Grötzingen. 2. Vom Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete abge- trennt und dem Stadtteil Hagsfeld zugeordnet: 2.1 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des ehemaligen Gießbachs gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen und 2.2 die westlich der Ostgrenze der Pfinz zwischen Pfinzentlastungskanal und Landes- straße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen einschließlich des Kanals und der Landesstraße. Die Abgrenzung der übrigen Ortschaften ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. (4) In der Ortschaft Wettersbach bestehen die Ortsteile Grünwettersbach und Palmbach aus den Gebieten der früheren Gemeinden Grünwettersbach beziehungsweise Palmbach mit folgenden Ausnahmen: 1. Die Grundstücke Nrn. 75745, 75770, 75776, 75777, 75778, 75791 und 75801 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Grünwettersbach zugeordnet. 2. Die Grundstücke Nrn. 75616, 75624, 75663, 75665, 75676, 75677, 75746, 75764 und 75771 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Palmbach zugeordnet. (5) Die bislang bestehenden Grenzen zwischen den Ortschaften Hohenwettersbach, Stupfe- rich und Wettersbach werden an die durch das Flurneuordnungsverfahren Karlsruhe- Stupferich (A 8) neugebildeten Grundstücksgrenzen angepasst. Dabei wird zwischen Wettersbach und Hohenwettersbach die Autobahn sowie zwischen Wettersbach und Stupferich das Gebiet Winterrot und die Talstraße Wettersbach zugeordnet. Die Auto- bahn zwischen Wettersbach und Stupferich und die Gebiete An der Ochsenstraße, Auf der Römerstraße und die Karlsbader Straße werden Stupferich zugeordnet. Die Abgrenzung im Einzelnen ergibt sich aus der Detailkarte, die Bestandteil dieser Sat- zung ist. (6) Die Abgrenzung der Ortschaft Neureut zum Stadtgebiet Karlsruhe wird an die beste- hende amtliche Gemarkungsgrenze entlang der New-York- und Erzbergerstraße sowie im Hardtwald angepasst. Die Abgrenzung im Einzelnen ergibt sich aus der Detailkarte, die Bestandteil dieser Sat- zung ist. 3 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 II. Gemeinderat § 2 Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Ange- legenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder die Ort- schaftsräte zuständig sind oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten einem beschlie- ßenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin überträgt. § 2 a Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern. § 2 b Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat (§ 33 a der Gemeindeordnung) gebildet. Zusammensetzung, Aufga- ben und Geschäftsgang des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung geregelt. III. Beschließende Ausschüsse § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss 8. Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ 9. Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ (2) Haupt- und Finanzausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umlegungsausschuss, Bäderausschuss, Personalausschuss, Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ und Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ bestehen aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und 14 Mitgliedern des Gemeinderates. Die Zusam- mensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialge- setzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. 4 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 (3) Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu be- stellen. (4) Der Vorsitz aller Ausschüsse liegt beim Oberbürgermeister oder bei der Oberbürgermeis- terin und kann allgemein oder im Einzelfall einem Beigeordneten oder einer Beigeordne- ten übertragen werden. (5) Die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Betriebsausschüsse nach Abs. 1 Nr. 8 und 9 ergeben sich aus dieser Hauptsatzung sowie den entsprechenden Betriebs- satzungen in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigen- betriebsgesetz - EigBG) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen. Regelun- gen der gültigen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) gehen solchen der Hauptsatzung vor. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten des Gemeinderates, der beschließenden und beratenden Ausschüsse und des Oberbürgermeisters beziehungs- weise der Oberbürgermeisterin. § 4 Allgemeine Bestimmungen für die beschließenden Ausschüsse (1) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verwei- sung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, für die ein beschließender Ausschuss zustän- dig ist, vor der Beschlussfassung an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Aus- schüsse, die noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen wer- den. Vorberatungen können öffentlich stattfinden. Dies entscheidet der oder die Vorsit- zende bei Einberufung der Sitzung. Bei der Vorberatung von Anträgen nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sollen die von den Antragstellenden diesbezüglich gemachten Vorschläge zur Öffentlichkeit beziehungsweise Nichtöffentlich- keit der Vorberatung berücksichtigt werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des oder der Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung überwie- sen werden. (4) Sind für eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse zuständig, entscheidet der Gemeinde- rat nach Vorberatung in diesen Ausschüssen. 5 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 § 5 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemei- nen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rech- nungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entschei- dungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetz- buch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sport- wesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Si- cherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Son- dervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnah- men oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 6 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Mil- lion Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. 11. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch ein- schließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanie- rungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 12. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesell- schaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und sol- cher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 500.000 Euro bis zu 1,5 Million Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwen- dungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden. 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen. 18. Fortsetzung von Baumaßnahmen bei Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 5 Millionen Euro bei Abweichungen des/der Submissionsergebnisse(s) von den freige- gebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % und bei Überschreitungen der freigege- benen Gesamtkosten um mehr als 10 % in der Umsetzungsphase. § 6 Bauausschuss Der Bauausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ausschuss 7 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 a) für Konzeptbeschlüsse bei Bauvorhaben und Erhaltungsvorhaben, wenn die voraussicht- lichen Gesamtkosten mehr als 1 Million Euro und bis zu 20 Millionen Euro betragen, b) für Baubeschlüsse, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten mehr als 5 Millionen Euro und bis zu 20 Millionen Euro betragen. soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. § 7 Planungsausschuss Der Planungsausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss a) für die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürgerbetei- ligung (§ 3 des Baugesetzbuchs), b) für Konzeptbeschlüsse bei städtebaulichen Vorhaben, wenn die voraussichtlichen Ge- samtkosten mehr als 1 Million Euro und bis zu 20 Millionen Euro betragen. 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (einschließlich Ver- kehrsplanung). § 8 Umlegungsausschuss Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff und vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff des Baugesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. § 9 Jugendhilfeausschuss Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialge- setzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt Karlsruhe. 8 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 § 10 Bäderausschuss Der Bäderausschuss ist bei den städtischen Bädern zuständig 1. als beschließender Ausschuss a) für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel be- willigt sind, b) für die Änderung der Bäderpreise. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bäderangelegenheiten der Stadt Karlsruhe. § 11 Personalausschuss Der Personalausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Landes- personalvertretungsgesetzes, in denen nach § 89 LPVG i. d. F. vom 12. März 2015 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2015 der Gemeinderat zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Bedienste- ten sowie für die besonderen Angelegenheiten (Einzelregelung) der Beschäftigten und Be- amtinnen und Beamten. § 11 a Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ Der Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ ist zuständig für die im Rahmen der Ei- genbetriebssatzung „Fußballstadion im Wildpark“ übertragenen Aufgaben. § 11 b Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ 9 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 Der Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ ist zuständig für die im Rahmen der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe – Abfall- wirtschaft und Stadtreinigung übertragenen Aufgaben. IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er oder sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufen- den Verwaltung und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertrage- nen Aufgaben. Ihm oder ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen bis zu 1 Million Euro, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtun- gen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sonderver- mögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 200.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Fi- nanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Ge- meindeordnung bis zu 500.000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein bis zu 500.000 Euro, Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Bau- und Erhaltungsvorhaben und städtebauliche Vor- haben bis zu 5 Millionen Euro nach vorherigem Konzeptbeschluss und solche für Bau- vorhaben und städtebauliche Vorhaben mit mehr als 5 Millionen Euro nach vorherigem Baubeschluss, soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist, f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Be- stellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 500.000 Euro, Ver- äußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 50.000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 100.000 Euro, h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 200.000 Euro nicht über- steigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, 10 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 100.000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 350.000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Be- klagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maß- gabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 350.000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unbe- rührt. k) Verfügungen für Sanierungszwecke in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 200.000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 200.000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 50.000 Euro, so- fern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte han- delt, o) Konzeptbeschlüsse für Bauvorhaben, Erhaltungsvorhaben und städtebauliche Vorha- ben mit voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 1 Million Euro, p) Baubeschlüsse für Bauvorhaben, Erhaltungsvorhaben und städtebauliche Vorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 5 Millionen Euro, q) Fortsetzung von Baumaßnahmen bei Vorhaben mit Gesamtkosten von bis zu 5 Millio- nen Euro bei Abweichungen des/der Submissionsergebnisse(s) von den freigegebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % und bei Überschreitungen der freigegebenen Ge- samtkosten um mehr als 10 % in der Umsetzungsphase. 2. Personalangelegenheiten: a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A 13 h (Einstiegsamt des höheren Dienstes im Beamtenbereich) des Landesbesoldungsgeset- zes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 13 (Einstiegsgruppe für den hö- heren Dienst im Tarifbereich). b) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und beamtenrechtlichen Dienstverhält- nissen mit Ausnahme der Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und Be- schäftigten. c) Bezahlungsgleiche Übernahme von Beschäftigten ins Beamtenverhältnis. 11 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 d) Geringfügige Stellenanpassungen im Umfang von weniger als 0,2 Vollkraftwerten. Über die von der Verwaltung im zurückliegenden Kalenderjahr vorgenommenen ge- ringfügigen Stellenanpassungen wird dem Personalausschuss im Rahmen des Berichts zur Stellenwirtschaft berichtet. 3. Sonstige Angelegenheiten: a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 36, 37 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2 und 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 37 Abs. 5 der Landesbauordnung sowie nach § 37 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgaben- gesetzes, b) die Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats. V. Beigeordnete § 13 (1) Zur Stellvertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin werden fünf hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete führt die Amtsbe- zeichnung „Erster Bürgermeister“ oder „Erste Bürgermeisterin“, die anderen Beigeordne- ten führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ oder „Bürgermeisterin“. (2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin stän- dig in ihrem Geschäftskreis. Ständiger allgemeiner Vertreter oder ständig allgemeine Ver- treterin des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin ist der oder die Erste Bei- geordnete, bei dessen oder deren Verhinderung der jeweils dienstälteste Bürgermeister oder die jeweils dienstälteste Bürgermeisterin. VI. Öffentliche Bekanntmachungen § 14 Aufgehoben durch Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juni 2021 VII. Stadtteil Durlach mit Aue § 15 (1) Im Stadtteil Durlach mit Aue wird ein Ortschaftsrat gebildet. Der Ortschaftsrat besteht aus 22 Mitgliedern. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hö- ren. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft 12 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 betreffen. In der Ortschaft Durlach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorste- her oder zur Ortsvorsteherin bestellt. (3) Das Stadtamt Durlach wird als örtliche Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 4 der Gemein- deordnung eingerichtet. (4) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen An- gelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die die Ortschaft betreffenden Angele- genheiten, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist, 2. die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Zurruhe- setzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtli- chen Verwaltung, sofern nicht die alleinige Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters gegeben ist, 3. wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten der örtlichen Verwaltung, 4. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen oder Polizeiverordnungen, durch die der Stadtteil Durlach unmittelbar berührt wird, 5. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, 6. die Planung, Veränderung und Gestaltung des Ortsbildes, 7. Grundsatzentscheidungen über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, 8. die Verkehrsplanung, 9. die Ansiedlung und Verlagerung von bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrie- ben, 10. der Bau beziehungsweise die Errichtung, Ausgestaltung, wesentliche Erweiterung, Einschränkung und Aufhebung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Parkanla- gen und Kinderspielplätzen, 11. Grundsätze über die Unterhaltung, Nutzung, Vermietung und Verpachtung öffentli- cher Einrichtungen, der örtlichen Verwaltungsgebäude und stadteigener Gebäude und Grundstücke, 12. der Bau und wesentliche Erweiterungen von Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Parkplätzen, 13. die Förderung des örtlichen Vereinslebens, 13 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 14. die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, 15. das Friedhof- und Bestattungswesen, 16. die Besetzung der Schulleitungsstellen, 17. die Bestellung von Pflegerinnen und Pflegern für öffentliche Einrichtungen des Stadtteils Durlach und von Mitgliedern speziell für Durlacher Angelegenheiten gebil- deter Gremien, 18. die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. (5) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben nach Maßgabe von Richtlinien oder Ziel- vorgaben der Gesamtstadt zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Auf- gaben allein die Ortschaft betreffen, im Haushaltsplan die hierfür erforderlichen Mittel ausgewiesen sind und im Einzelfall nicht erhebliche gesamtstädtische Belange berührt werden: 1. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums sowie der örtlichen Kultur, 2. die Ausgestaltung und Unterhaltung von Einrichtungen der Kulturpflege und von Sportanlagen - mit Ausnahme der Einrichtungen und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung -, von Kinderspielplätzen, Park- und Grünanlagen und der örtlichen Fried- höfe, 3. die Unterhaltung der Gemeindestraßen, Wirtschaftswege und Parkplätze, 4. die Unterhaltung der örtlichen Verwaltungsgebäude, 5. die Förderung der freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen, 6. die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an die Ortschaft, 7. die Verpachtung der stadteigenen Fischwässer in der Ortschaft. (6) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angele- genheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (7) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrats ab- weichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. 14 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 VIII. Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Grünwettersbach, Palmbach und Neureut § 16 Bildung des Ortschaftsrats (1) In den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neu- reut sowie in der aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach zu bildenden Ort- schaft Wettersbach wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich und Grötzingen wird auf die jeweilige Zahl der Gemeinderäte festgelegt, welche die Stadtteile Stupferich und Grötzingen als selbständige Gemeinden nach den gesetzlichen Bestimmungen ha- ben würden. Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hohenwettersbach besteht aus acht Mitgliedern, der Ort- schaftsrat im Stadtteil Wolfartsweier besteht aus zehn Mitgliedern; der Ortschaftsrat im Stadtteil Neureut besteht aus 20 Mitgliedern. Der Ortschaftsrat in der Ortschaft Wettersbach besteht aus 16 Mitgliedern; sofern die Einwohnerzahl von Karlsruhe-Wettersbach 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner über- schreitet, gelten die in § 25 Abs. 2 GemO festgelegten Zahlen. § 17 Aufgaben des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlags- recht in allen Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen. (2) Der jeweilige Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen, 2. Bau von Schulen und Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öf- fentlichen Einrichtungen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wol- fartsweier; 3. Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtin- nen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; 15 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 ferner, soweit dies für die Stadtteile Stupferich oder Hohenwettersbach oder Wolfarts- weier von besonderer Bedeutung ist und nicht in gleicher Weise für die Stadt Karlsruhe gilt: 4. Ausbau und Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, 5. Bau und Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen, 6. Aufstellung von Bauleitplänen, 7. Erlass, Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. Festsetzung von Abgaben und Tarifen 9. für den Stadtteil Stupferich: Jagdverpachtung und 10. für den Stadtteil Wolfartsweier: die Verwaltung des Schwimmbades. (3) Der Ortschaftsrat entscheidet selbständig anstelle des Gemeinderats oder eines beschlie- ßenden Ausschusses in nachfolgenden Angelegenheiten, soweit diese nur die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen: 1. im Rahmen des Absatzes 5: a) Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) Förderung der in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfarts- weier erhalten bleibenden freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigun- gen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung der Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in den Stadt- teilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier mit einem Zeit- bezie- hungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro im Einzel- fall, b) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Stadtteilen Stupferich, Ho- henwettersbach und Wolfartsweier im Benehmen mit dem Gemeinderat, 16 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 c) in den Stadtteilen Stupferich und Hohenwettersbach: Vatertierhaltung und d) im Stadtteil Wolfartsweier: Verwaltung der Hermann-Ringwald-Halle einschließlich Festsetzung der Benut- zungsgebühren. (4) Dem Ortschaftsrat sind für diese ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen An- gelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushalts- plan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Haus- haltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (5) Dem Ortschaftsrat in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags der ihm zur Verfügung ge- stellten Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Aus- zahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts von mehr als 5 Prozent, aber nicht mehr als 10 Prozent des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens je- doch 5.000 Euro im Einzelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. § 18 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Grötzingen (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen. Er ist zu wichtigen Ange- legenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, vor der Entscheidung durch die zu- ständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweite- rung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtteil Grötzingen, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Be- amtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Grötzingen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Grötzingen, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Grötzingen, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 17 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Grötzingen, 10. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Grötzingen, 11. die Besetzung der Schulleitungsstelle im Stadtteil Grötzingen, 12. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben im Stadtteil Grötzingen, wobei im Stadtteil Grötzingen ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verla- gerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 13. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplät- zen im Stadtteil Grötzingen. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat des Stadtteils Grötzingen folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur den Stadtteil Grötzingen betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kultur- pflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie die Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuer- wehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Grötzingen. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Grötzingen mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshal- tungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, 18 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Grötzingen gelegenen gemein- deeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Altentagesstätte, d) die Verwaltung des Jugendheimes, e) die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien des Trägers des Freizeitzentrums, f) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Grötzinger Bürgerinnen und Bürger an den Stadtteil Grötzingen. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Grötzingen, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenba- des, der Schulturnhalle und des Sportzentrums an Sportvereine und sonstige Vereini- gungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Grötzingen ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang ein- zuräumen ist, c) die Belegung des Altenwohnheimes Schloss Augustenberg, wobei Bürgerinnen und Bürgern des Stadtteils Grötzingen der Vorrang vor anderen Interessenten einzuräu- men ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsaus- schuss nach § 19 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertra- genen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung die- ser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ort- schaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haus- haltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorste- hers beziehungsweise der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. 19 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 § 19 Zuständigkeit des Ortschaftsrats im Stadtteil Wettersbach (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die Karlsruhe- Wettersbach betreffen, 2. der Bau und die laufende Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentli- che Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Wet- tersbach, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Be- amtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe- Wettersbach, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung in Karlsruhe-Wettersbach, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Wettersbach, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Wettersbach, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Wettersbach, 11. die Ansiedlung von umweltfreundlichen Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Wetters- bach, wobei in Karlsruhe-Wettersbach ansässige Gewerbebetriebe im Falle der Ver- lagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 12. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplät- zen in Karlsruhe-Wettersbach. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Wettersbach folgende Angelegenhei- ten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur Karls- ruhe-Wettersbach betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: 20 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kultur- pflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuer- wehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in Karlsruhe- Wettersbach mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro - 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshal- tungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der in Karlsruhe-Wettersbach gelegenen ge- meindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festge- legten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung einer evtl. zu schaffenden Altentagesstätte und eines evtl. zu schaffenden Jugendheims, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Wettersbacher Bürgerinnen und Bürger an Karlsruhe-Wettersbach. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen in Karlsruhe-Wettersbach, b) die Vergabe der Gemeinschaftseinrichtungen in der Schule (Schulturnhalle, Aula, Ein- gangshalle, Auswärtigenraum, Musik- und Nebenräume) an Sportvereine und sons- tige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Wettersbach ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsaus- schuss nach § 18 des Eingliederungsvertrags. 21 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertra- genen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung die- ser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ort- schaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags dieser Haus- haltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorste- hers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angele- genheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stel- lungnahme zuzuleiten. § 20 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Neureut (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen. Er ist zu wichti- gen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Sofern in dieser Vereinbarung weitergehende Rechte fest- gelegt sind, bleiben diese Bestimmungen unberührt. Wichtige Angelegenheiten, zu de- nen der Ortschaftsrat zu hören ist, sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweite- rung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Neureut, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Be- amtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe- Neureut, sofern nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 2 Ziffer 2 darüber entscheidet, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Neureut, 6. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 7. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 8. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Karlsruhe-Neu- reut, 22 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Neureut, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Neureut, 11. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplät- zen in Karlsruhe-Neureut 12. Planung und Beschlussfassung über Bauvorhaben in Karlsruhe-Neureut, 13. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Neureut, wobei in Karlsruhe-Neureut ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlage- rung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grunds- ätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist. Bezüglich der Belange des Umweltschutzes wird die Stadt die gleichen Maßstäbe anlegen wie in den übrigen Stadtteilen, 14. die Aufstellung von Bauleitplänen, die Verkehrsplanung und die Abfallbeseitigung. (2) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen und soweit im Haus- haltsplan Mittel hierfür ausgewiesen sind: 1. a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kultur- pflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe sowie von Obstanlagen und Feldgrundstücken, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Neureut. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 500 Euro – 1.500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Ab- stand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, 23 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Karlsruhe-Neureut gelegenen stadteigenen Gebäude und Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemein- derat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Friedhöfe im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bür- gern an den Stadtteil Karlsruhe-Neureut, e) die Verpachtung der stadteigenen Fischgewässer im Stadtteil Karlsruhe-Neureut. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenba- des, der Turn- und Sporthallen sowie der Sportplätze an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in Neureut ansässigen Sportvereinen und Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist; im Übrigen obliegt die Verwaltung dieser Einrichtung dem zuständigen Fachamt. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsaus- schuss nach § 17 des Eingliederungsvertrages. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angele- genheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rah- men des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zwei- drittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegen- heit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellung- nahme zuzuleiten. § 21 Stellung und Aufgaben des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin (1) In den Ortschaften Neureut, Grötzingen und Wettersbach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeinde- beamtin zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorsteherin bestellt. 24 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 (2) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin in den Ortschaften Stupferich, Hohenwetters- bach, Wolfartsweier, Grötzingen, Wettersbach und Neureut vertritt den Oberbürgermeis- ter oder die Oberbürgermeisterin ständig in der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er oder sie ist für den ordnungsgemäßen Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der örtli- chen Verwaltung verantwortlich. Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen. (3) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin ist unmittelbarer Vorgesetzter oder unmittel- bare Vorgesetzte der Bediensteten der örtlichen Verwaltung. (4) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin kann, sofern er oder sie nicht Gemeinderats- mitglied ist, an den Verhandlungen des Gemeinderates sowie der beschließenden und beratenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. § 22 Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder Nach Entscheidung der oder des jeweiligen Vorsitzenden können notwendige Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und sonstiger gemeinderätlicher Gremien sowie Sitzungen der Ortschaftsräte und deren Ausschüsse unter den Voraussetzungen des § 37 a der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sit- zungsraum durchgeführt werden. § 23 Schlussbestimmung Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die letzte Änderung vom [...] tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 25 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: 1. August 2024 Anlage zu § 1 Hauptsatzung
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Extrahierter Text
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Niederschrift 13. Plenarsitzung des Gemeinderates 29. Juli 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 2 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Vorlage: 2025/0580 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (41 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 15. Juli 2025. Auch da bitte ich gleich um Ihr Votum, und zwar ab jetzt. – Vielen Dank. Hier noch mal verbunden mit dem Dank an Sie und auch an die entsprechende Fachver- waltung. Komplexität zu reduzieren und zu verbessern, zeigt einem manchmal erst die Komplexität auf. Und das war ein langer und schwieriger Diskussionsprozess, der jetzt doch ein einstimmiges Ergebnis mit sich bringt. Dafür auch dem beteiligten Dezernat und Ihnen allen ein herzliches Dankeschön. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 18. August 2025