Vereinbarungen zur Einführung, Beschaffung, Installation und Betrieb eines regionalen AFZS-Hintergrundsystems
| Vorlage: | 2025/0556 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.06.2025 |
| Letzte Änderung: | 14.01.2026 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.12.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0556 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Stadtkämmerei Vereinbarungen zur Einführung, Beschaffung, Installation und Betrieb eines regionalen AFZS- Hintergrundsystems Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 09.12.2025 24 N Vorberatung Gemeinderat 22.12.2025 8 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Vereinbarungen zur Einführung, Beschaffung, Installation und Betrieb eines regionalen AFZS-Hintergrundsystems für die Stadt Karlsruhe zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. Der städtische Vertreter wird ermächtigt die entsprechenden Vereinbarungen zu unterzeichnen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: ab 2026 ca. 5 TEUR jährlich Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KVV – 2 – Erläuterungen Das Land Baden-Württemberg stellt jährliche Verbundfördermittel für die baden-württembergischen Verkehrsverbünde bereit. Voraussetzung hierfür ist unter anderem die Bereitstellung der Nachfragedaten gemäß §§ 9 und 15 des ÖPNVG an das Land. Die Aufgabenträger im Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) haben sich grundsätzlich darauf verständigt, dass diese Daten zukünftig über ein Automatisches Fahrgastzählsystem (AFZS) ermittelt werden sollen. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat in § 5 Absatz 6 der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-VO) geregelt, dass die kommunalen Aufgabenträger im Rahmen der Datenermittlung für die Zuweisung der § 15 ÖPNVG-Mittel ab dem Jahr 2025 die Fahrgastzahlen der von ihnen beauftragten Verkehre entsprechend der Regelungen in Anlage 5 zur ÖPNV-Verordnung erheben müssen. Diese sieht vor, dass die Daten zur Fahrgastnachfrage in landesweit vergleichbarer Qualität jährlich mit einer statistischen Sicherheit nach anerkannten wissenschaftlichen Standards ermittelt werden müssen. Da dies aus wirtschaftlichen Gründen nur über automatische Fahrgastzählsysteme (AFZS) sinnvoll möglich ist, wurde ein entsprechender Anforderungskatalog für AFZS zwischen dem Verkehrsministerium und den Aufgabenträgern, Verbünden und Unternehmerverbänden abgestimmt. Ziel ist dabei eine Vereinheitlichung der Prozesse zur Verarbeitung von Rohzähldaten der AFZS-Sensorik sowie der Datenübermittlung. Dieses Ziel kann nur durch ein geeignetes Hintergrundsystem erreicht werden, welches Rohzähldaten zuordnen, prüfen, aufbereiten, hochrechnen und auswerten kann. Verantwortlich für die Datenlieferung der Fahrgastzahlen an das Land Baden-Württemberg und die Einhaltung des Anforderungskatalogs und der darin formulierten Qualitätsstandards sind die ÖPNV- Aufgabenträger. Sie können die operative Umsetzung delegieren und dafür mit anderen Stellen Verträge abschließen. Die baden-württembergischen Aufgabenträger im KVV wollen das operative Geschäft der Ermittlung, Hochrechnung, Qualitätskontrolle und Weiterleitung der Fahrgastzähldaten bzw. der Betreuung der Verkehrsunternehmen bei Beschaffung, Einbau und Zertifizierung der Sensorik an den KVV übertragen. Da der KVV kein eigenes regionales Hintergrundsystem betreibt, werden sich die baden-württembergischen Aufgabenträger im KVV dem bereits vorhandenen und mandantenfähigen regionalen Hintergrundsystem des Verkehrsverbunds Rhein-Neckar (VRN) anschließen. Neben den einmaligen und laufenden Kosten für die Softwarelizenz (MaBinso) verrechnet der VRN für seine Aufwendungen eine jährliche Servicegebühr, welche den Personalaufwand für das Hosting und den First-Level Support beinhaltet. Zudem fallen einmalige Einrichtungskosten für das System an. Um die Errichtung regionaler Hintergrundsysteme für die Erhebung dieser AFZS-Daten zu unterstützen, plant das Land eine Förderung der Investitions- und Betriebskosten und hat bereits eine Vorabförderung initialisiert. Die Aufgabenträger des VRN, des KVV und des Verkehrsverbunds Pforzheim-Enzkreis haben sich entschlossen, den VRN mit der Einrichtung und dem Betrieb eines regionalen AFZS-Hintergrundsystems zu beauftragen. Entsprechend der Anforderungen des Landes soll dieser Entschluss nun im Rahmen von Vereinbarungen verbindlich fixiert werden. Bei der Beschaffung, der Einrichtung, der Installation und dem Betrieb des regionalen AFZS- Hintergrundsystems handelt es sich um eine allen Vertragsparteien obliegende Aufgabe, die von den Parteien zur Sicherstellung einer optimalen Zielerreichung in Kooperation ausgeführt werden soll. Zur Umsetzung dieser Lösung sollen 3 Vereinbarungen abgeschlossen werden: • Vereinbarung über die Beauftragung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) durch die rechtsrheinischen ÖPNV-Aufgabenträger im KVV-Gebiet mit der operativen Umsetzung aller erforderlichen Aufgaben zum Betrieb von automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) sowie der Sicherstellung der Übermittlung der gesetzlich geforderten Fahrgastnachfragedaten an das Land Baden-Württemberg (Anlage 1). Mit dieser Vereinbarung beauftragen die baden- württembergischen Aufgabenträger den KVV mit der Ermittlung, Hochrechnung, – 3 – Qualitätskontrolle und Weiterleitung der über AFZS ermittelten Fahrgastzähldaten an das Hintergrundsystem des VRN sowie der Betreuung dessen. Darüber hinaus ist der KVV auch für die Verrechnung der anfallenden Kosten zwischen dem VRN und den Aufgabenträgern im KVV verantwortlich. • Vereinbarung über den Betrieb des Regionalen Hintergrundsystems Nordbaden zwischen dem KVV und dem VRN (Anlage 2). In dieser Vereinbarung werden die Zuständigkeiten zwischen dem KVV und dem VRN insbesondere in Bezug auf die Datenprüfung und Datenaufbereitung geregelt. • Vereinbarung über die Einführung, Beschaffung, Installation und den Betrieb eines regionalen AFZS-Hintergrundsystems zwischen dem VRN und den baden-württembergischen Aufgabenträgern im KVV (Anlage 3). In diesen Vereinbarungen sind die Rechte und Pflichten des VRN als Betreiber des Regionalen AFZS-Hintergrundsystems und den baden- württembergischen Aufgabenträgern geregelt. Sowohl die VBK als auch die AVG betreiben bereits ein eigenes lokales AFZS-Hintergrundsystem mit eigener Software. Daher sind die erforderlichen Daten bereits vorhanden und müssen nur noch entsprechend des Anforderungskatalogs des Verkehrsministeriums aufbereitet werden. Daher entfallen auf die Stadt Karlsruhe als Aufgabenträgerin nur jährliche Kosten in Höhe von ca. 20.000 Euro (vor Förderung). Soweit die vom KVV erwartete Landesförderung entsprechend bewilligt wird, verbleibt bei der Stadt Karlsruhe voraussichtlich nur noch eine jährliche Belastung in einer Größenordnung von max. 5.000 Euro. Diese Kosten werden aus dem Ansatz für den Verlustausgleichs der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH beglichen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: - nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Vereinbarungen zur Einführung, Beschaffung, Installation und Betrieb eines regionalen AFZS-Hintergrundsystems für die Stadt Karlsruhe zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. Der städtische Vertreter wird ermächtigt die entsprechenden Vereinbarungen zu unterzeichnen.
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Vereinbarung über die Beauftragung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) durch die rechtsrheinischen ÖPNV-Aufgabenträger im KVV-Gebiet mit der operativen Umsetzung aller erforderlichen Aufgaben zum Betrieb von automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) sowie der Sicherstellung der Übermittlung der gesetzlich geforderten Fahrgastnachfragedaten an das Land Baden-Württemberg zwischen der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH Tullastraße 71 76131 Karlsruhe im Folgenden bezeichnet als „KVV“ und den Landkreisen Rastatt Am Schlossplatz 5 76437 Rastatt und Karlsruhe Kriegsstraße 100 76133 Karlsruhe sowie den Städten Karlsruhe Karl-Friedrich-Straße 10 76133 Karlsruhe und Baden-Baden Marktplatz 2 76530 Baden-Baden im Folgenden gemeinsam bezeichnet als „Aufgabenträger“ Präambel Das Land Baden-Württemberg stellt den ÖPNV-Aufgabenträgern jährlich gemäß § 9 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) Verbundfördermittel sowie gemäß § 15 ÖPNVG eine Zuweisung zur Finanzierung von Verkehrs- und Tarifleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung. Voraussetzung für die Gewährung dieser Mittel ist unter anderem die Bereitstellung der Nachfragedaten an das Land. Nach den §§ 15 und 9 ÖPNVG sowie den §§ 5 Abs. 6 und 19 in Verbindung mit Anlage 5 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-VO) Baden-Württemberg vom 25.02.2021 sind die Aufgabenträger ab dem Jahr 2025 zur Ermittlung der Fahrgastnachfrage im ÖPNV gemäß den Anforderungen in Anlage 5 zur ÖPNV-VO verpflichtet. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Datenqualität und im Sinne einer dauerhaften und effizienten Aufgabenerfüllung, haben sich die Aufgabenträger für die dauerhafte Einführung von automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) in den von ihnen beauftragten Verkehren entschieden. Im schriftlichen Beschlussverfahren im Nachgang zur 41. Gesellschafterversammlung des KVV am 09.07.2024 wurde der Beschluss gefasst, diese Aufgabe an den KVV zu übertragen: „Die Gesellschafterversammlung beschließt der Empfehlung des Aufsichtsrats zu folgen und stimmt der Übernahme der neuen Aufgabe (Ermittlung, Hochrechnung, Qualitätskontrolle und Weiterleitung der Fahrgastzähldaten und Betreuung der Verkehrsunternehmen bei Beschaffung, Einbau und Zertifizierung der Sensorik) und der separaten Verrechnung der neuen Aufgabe zu.“ Die als Gesellschafter des KVV organisierten baden-württembergischen Aufgabenträger haben mit der Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH (VRN) eine Vereinbarung über die Einführung, Beschaffung, Installation und den Betrieb eines regionalen AFZS-Hintergrundsystems (RHGS) geschlossen. Mit dieser Vereinbarung beauftragen die Aufgabenträger die Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) mit der operativen Umsetzung aller erforderlichen Aufgaben zum Betrieb von AFZS in den Fahrzeugen der von den Aufgabenträgern beauftragten ÖPNV-Verkehre, der Weiterleitung der geprüften Fahrgastzähldaten an das Hintergrundsystem des VRN und der Betreuung dessen, der Verrechnung der anfallenden Kosten zwischen VRN und den Aufgabenträgern sowie der Sicherstellung der Übermittlung der gesetzlich geforderten Fahrgastnachfragedaten an das Land Baden-Württemberg. In einer separaten Vereinbarung zwischen dem KVV und dem VRN werden die Leistungen des VRN sowie die hierfür von den Aufgabenträgern zu zahlende Vergütung geregelt. Zu den Leistungen des VRN zählen insbesondere die Bereitstellung der Software maBinso Studio, der Betrieb des Systems sowie die Bereitstellung und der Betrieb der Serverinfrastruktur, einschließlich Netzwerk, Server, Internetzugänge und VPN. Zudem übernimmt der VRN die Wartung der genannten Komponenten. Für den KVV wird der Betrieb auf einem eigenen Server mit einer eigenen Datenbank durchgeführt, die vom VRN bereitgestellt und betrieben wird. Darüber hinaus umfasst die Leistung des VRN einen First-Level-Support, die Unterstützung des KVV bei der Analyse unplausibler Zähldaten sowie die Funktion als erster Ansprechpartner für die Klärung von Rückfragen und die Behebung von Störungen. § 1 Vereinbarungsgegenstand (1) Mit dieser Vereinbarung beauftragen die Aufgabenträger den KVV mit der Ermittlung, Hochrechnung, Qualitätskontrolle und Weiterleitung der über AFZS ermittelten Fahrgastzähldaten an das Hintergrundsystem des VRN sowie der Betreuung dessen. Der KVV stellt sicher, dass der VRN die Daten an das Land Baden-Württemberg gemäß dem Anforderungskatalog „Automatische Fahrgastzählung“, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt. Der Anforderungskatalog entspricht der Anlage 1 zur Richtlinie zur VWV-LGVFG über die Förderung von automatischen Fahrgastzählsystemen (RL AFZS). (2) Darüber hinaus wird der KVV beauftragt, die Verkehrsunternehmen bei der Beschaffung, dem Einbau und der Zertifizierung der Sensorik für AFZS zu unterstützen. Des Weiteren ist der KVV für die Verrechnung der anfallenden Kosten zwischen VRN und den Aufgabenträgern verantwortlich. Näheres ist in § 2 geregelt. § 2 Pflichten des KVV (1) Die Aufgabenträger beauftragen den KVV mit der Ermittlung, Hochrechnung und Qualitätskontrolle der von den Verkehrsunternehmen über AFZS ermittelten Fahrgastzähldaten sowie der Bereitstellung der Fahrgastzähldaten nach § 19 ÖPNV-VO. (2) Der KVV unterstützt die organisatorischen Prozesse zur Hardwareausrüstung der Verkehrsunternehmen (insb. Beschaffung, Einbau und Zertifizierung der Sensorik) und betreut diese und die Aufgabenträger bei der Umsetzung sowie im laufenden Prozess. (3) Der KVV wirkt bei der Umsetzung des regionalen Hintergrundsystems des VRN mit und stellt sicher, dass die Anforderungen der Aufgabenträger sowie die Vorgaben des Landes Baden- Württemberg erfüllt werden. Darüber hinaus betreut er den Betrieb des regionalen Hintergrundsystems. (4) Der KVV liefert im Namen und im Auftrag der Aufgabenträger die nach Anlage 5 ÖPNV-VO i.V.m. der RL AFZS geforderten Daten vollständig und fristgerecht an das regionale Hintergrundsystem des VRN zur Aufbereitung und anschließender Weiterleitung an das Land Baden-Württemberg. Sofern dem VRN bereits aufbereitete Daten aus zertifizierten lokalen Hintergrundsystemen zur Verfügung gestellt werden, stellt der KVV sicher, dass diese Daten ebenfalls den Anforderungen des Landes Baden-Württemberg entsprechen. (5) Darüber hinaus gewährleistet der KVV die Bereitstellung von Fahrplandaten, geografischen Informationen zu Haltestellen und Fahrtverläufen sowie Fahrzeugstammdaten und Informationen zu Durchbindungen (Metadaten) im vom VRN geforderten Umfang an den VRN sowie die Erfassung und Pflege dieser Daten. (6) Der KVV übernimmt die Abrechnung der Kosten zwischen VRN und Aufgabenträger sowie die Kostenaufteilung zwischen den Aufgabenträgern. Näheres ist in § 5 geregelt. § 3 Pflichten der Aufgabenträger (1) Die für den Betrieb und die Verarbeitung von AFZS sowie die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 durch den KVV erforderliche Software wird von den Aufgabenträgern zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt durch den Anschluss der Aufgabenträger an das regionale Hintergrundsystem des VRN und der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Weiterentwicklung der Software. (2) Die Aufgabenträger unterstützen den KVV bei seinen Pflichten nach § 2 im Rahmen ihrer Möglichkeiten, insbesondere indem sie die vertragliche Grundlage für die zur Verfügungstellung der Fahrgastzähldaten mittels AFZS mit den Verkehrsunternehmen schaffen und bei Bedarf auf die von ihnen beauftragen Verkehrsunternehmen einwirken, um die ordnungsgemäße Erhebung und Lieferung der Daten zu gewährleisten. Fahrgastnachfragedaten aus liniengebundenen Bedarfsverkehren werden vom KVV über das entsprechende Hintergrundsystem für On-Demand- Verkehre zur Verfügung gestellt. Fahrgastnachfragedaten aus ALT-Verkehren werden dem KVV durch die Aufgabenträger zur Verfügung gestellt. (3) Die Aufgabenträger erstatten dem KVV die Kosten für die unter § 2 ausgeführten Aufgaben nach einem zwischen dem KVV und den Aufgabenträgern abgestimmten Kostenschlüssel, welcher im Rahmen eines Aktenvermerks am 13.08.2024 festgehalten wurde. Dieser ist als Anlage 1 der Vereinbarung beigefügt. Näheres unter § 5 Abs. 2. § 4 Beantragung von Fördermitteln (1) Für die Beschaffung und den Betrieb des regionalen AFZS Hintergrundsystems und der fahrzeugseitigen Sensorik stellt das Land Baden-Württemberg Fördermittel bereit. (2) Der KVV und die Aufgabenträger prüfen jeweils, ob für die Leistungen nach dieser Vereinbarung oder die bei den Verkehrsunternehmen entstehenden Kosten für die Einrichtung von AFZS weitere Fördermittel generierbar sind. (3) Sofern einer der Vertragspartner ein passendes Förderprogramm erkennt, werden gemeinsam alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um diese Fördermittel zu erlangen, soweit dies rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll und möglich ist. Der KVV wird die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen bei der Beantragung der Fördermittel soweit möglich unterstützen. § 5 Abrechnung der Kosten (1) Der KVV rechnet die Kosten für seine Pflichten gem. § 2 (Personalkosten, vgl. Abs. 2) und die vom VRN in Rechnung gestellten Kosten (vgl. Abs. 2 und 3) entsprechend des vereinbarten Kostenschlüssels (vgl. Anlage 1 und Abs. 2) jährlich mit den Aufgabenträgern im Folgejahr ab. Soweit die vom VRN in Rechnung gestellten Kosten einzelnen Aufgabenträgern oder Gruppen von Aufgabenträgern zuordenbar sind, tragen abweichend von Satz 1 diese die Kosten. (2) Der Kostenschlüssel in Anlage 1 berücksichtigt die Personalkosten des KVV sowie die Softwarekosten für das regionale Hintergrundsystem des VRN. Die Personalkosten des KVV entsprechen den Kosten, die dem KVV für die unter § 2 aufgeführten Aufgaben entstehen. Die Softwarekosten für das regionale Hintergrundsystem des VRN umfassen die Weiterentwicklungskosten der Software, die Kosten für das Datenaufbereitungsmodul, die Einrichtungskosten, die Betriebskosten des VRN für Hard- und Softwarebetrieb, die Dienstleistungskosten des VRN für Hosting, Wartung und First-Level-Support sowie die laufenden Lizenzkosten des Softwareanbieters des regionalen Hintergrundsystems. Der Kostenschlüssel kann nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen dem KVV und den Aufgabenträgern angepasst werden. In diesem Fall wird Anlage 1 entsprechend fortgeschrieben. (3) Die Abrechnung der Softwarekosten des VRN erfolgt nicht direkt zwischen dem VRN und den einzelnen Aufgabenträgern. Der VRN stellt seine Kosten jährlich zum Jahresende dem KVV in Rechnung. Der KVV begleicht die Rechnung des VRN fristgerecht und rechnet diese Kosten gemäß dem vereinbarten Kostenschlüssel (vgl. Anlage 1) jährlich im Folgejahr mit den Aufgabenträgern ab (vgl. Abs. 1). § 6 Laufzeit und Kündigung (1) Der Beginn dieser Vereinbarung richtet sich nach dem Beginndatum der Vereinbarung zwischen dem VRN als Betreiber des regionalen Hintergrundsystems und den Aufgabenträgern. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Diese Vereinbarung ist ordentlich schriftlich kündbar mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende. Die ordentliche Kündigung ist erstmals zwei Jahre nach dem Beginn dieser Vereinbarung gem. Abs. 1 möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Sollte ein Aufgabenträger diese Vereinbarung kündigen, werden die übrigen Parteien diese Vereinbarung unter entsprechender Anpassung des Kostenschlüssels (Anlage 1) weiterführen. Die übrigen Aufgabenträger haben in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht, welches innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung des ausscheidenden Aufgabenträgers in Schriftform auszuüben ist und zum gleichen Termin wirksam wird wie die auslösende Kündigung. (3) Sollte die Vereinbarung zwischen dem VRN und den Aufgabenträgern vollständig aufgelöst werden, so endet vorliegende Vereinbarung automatisch zum gleichen Zeitpunkt, wie die Vereinbarung zwischen dem VRN und den Aufgabenträgern. § 7 Schlussbestimmungen (1) Für diese Vereinbarung gilt die Schriftform als vereinbart. (2) Sollte eine Klausel dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, dann werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen und tatsächlichen Interesse der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Karlsruhe. (4) Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Karlsruhe, den ______________________ Für die Karlsruher Verkehrsverbund GmbH ____________________________________ Für den Landkreis Rastatt Für den Landkreis Karlsruhe __________________________________ _________________________________ Für die Stadt Karlsruhe Für die Stadt Baden-Baden __________________________________ _________________________________
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Vereinbarung über den Betrieb des Regionalen Hintergrundsystems Nordbaden zwischen der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (im Folgenden KVV) Tullastraße 71 76131 Karlsruhe und der Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH (im Folgenden VRN) B 1, 3-5 68159 Mannheim - im Folgenden gemeinsam „Partner“ - wird folgende Vereinbarung geschlossen Präambel Der VRN hat mit den als Gesellschaftern des KVV organisierten Aufgabenträgern eine Vereinbarung über die Einführung, Beschaffung, Installation und den Betrieb eines regionalen AFZS- Hintergrundsystems (RHGS) geschlossen (im Folgenden auch: Grundvereinbarung). Gemäß dieser Vereinbarung ist eine weitere Vereinbarung zur Konkretisierung der Leistungspflichten sowie der finanziellen Vergütung zu schließen. Anstatt direkt mit den einzelnen Aufgabenträgern kann diese Vereinbarung auch mit einem Unternehmen geschlossen werden, dessen Gesellschafter die Aufgabenträger sind. Gemäß der Grundvereinbarung sollen sich die jeweiligen kommunalen Vertragspartner zur Erfassung, Pflege, Bereitstellung beziehungsweise Übermittlung von Daten ihres jeweiligen Verkehrsverbundes bedienen. Der KVV schließt für die an ihm als Gesellschafter beteiligten Aufgabenträger daher die folgende Vereinbarung mit dem VRN ab. Ausgenommen von der vorliegenden Vereinbarung sind Verkehre, die durch ein vorgelagertes eigenes AFZS-Hintergrundsystem eines Verkehrsunternehmens erfasst werden. Zu diesen werden separate Vereinbarungen zwischen dem VRN, dem KVV und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen bzgl. der Datenqualität und der Datenlieferung getroffen. Die Einhaltung der Vorgaben des Anforderungskatalogs Automatische Fahrgastzählung in der jeweils gültigen Fassung gemäß der Anlage 1 zur Richtlinie zur VWV-LGVFG über die Förderung von automatischen Fahrgastzählsystemen (RL AFZS) ist für beide Vertragspartner verpflichtend. Insbesondere die Kosten der Softwareerweiterung sind abhängig davon, ob diese wie vorgesehen gemeinsam mit dem VVS erfolgt. § 1 Grundlegendes Die folgenden Regelungen dienen zur Konkretisierung der Pflichten aus der Grundvereinbarung. Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf Daten, die durch ein vorgelagertes eigenes AFZS- HGS eines Verkehrsunternehmens erfasst werden. Zu diesen sind separate Vereinbarungen zwischen dem VRN, dem KVV und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen bzgl. der Datenqualität und der Datenlieferung getroffen. Der KVV versichert, zum Abschluss der vorliegenden Vereinbarung berechtigt und ermächtigt zu sein. § 2 Lizenzen (1) Der VRN beschafft die für die Aufgabenträger des KVV notwendigen Softwarelizenzen (§ 2 Grundvereinbarung). Es wird hierzu in einem ersten Schritt eine Lizenz für 100 Fahrzeuge mit AFZS- Ausrüstung beschafft (s. Anlage 1 Angebot von maBinso vom 20.12.2023). (2) Ein Upgrade der Lizenz auf bis zu 500 Fahrzeuge ist in einem oder mehreren nachgelagerten Schritten möglich. Der KVV hat hierzu eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, aus der die konkrete Anzahl des Mehrbedarfes hervorgeht. § 3 Software (1) Die Software maBinso Studio erfüllt die Leistungen entsprechend den Spezifikationen nach Anlage 2. Des Weiteren wird die Software entsprechend den im Lastenheft genannten Anforderungen (Anlage 3) angepasst. (2) Der VRN kümmert sich in Abstimmung mit dem KVV und VPE um die kontinuierliche Weiterentwicklung der Software. Künftige Weiterentwicklungen stehen allen Vertragspartnern zur Verfügung. § 4 Betrieb, Support (1) Der VRN stellt dem KVV kontinuierlich die Software maBinso Studio sowie die übrigen unter § 2 Abs. 1 Grundvereinbarung genannten Bestandeile zur Verfügung (§ 2 Grundvereinbarung). Der VRN stellt die für den Betrieb der Software maBinso Studio erforderliche Serverinfrastruktur (Netzwerk, Server, Internetzugänge, VPN) zur Verfügung und betreibt sowie wartet diese. Der Betrieb für den KVV erfolgt auf einem eigenen Server mit einer eigenen Datenbank. (2) Der serverseitige Zugang wird dem KVV vorbehaltlich planmäßiger Unterbrechungen sowie Störungen zur Verfügung gestellt. Geplante Wartungen, Updates oder sonstigen planmäßigen Unterbrechungen der Bereitstellung werden, soweit möglich, mit einem Vorlauf von mindestens drei Werktagen angekündigt, im Übrigen unverzüglich. (3) Tritt bei der verwendeten Hard- und bzw. oder Software eine Störung auf, die dazu führt, dass der Betrieb nicht wie vorgesehen aufrechterhalten werden kann, informiert der VRN den KVV hierüber unverzüglich. Soweit die Hard- bzw. Software im Machtbereich des VRN liegt, bemüht sich dieser um eine unverzügliche Störungsbeseitigung. Die Parteien sind sich dabei einig, dass ein Tätigwerden des VRN zur Störungsbeseitigung nur zu dessen üblichen Geschäftszeiten (Mo-Fr 9:00 – 16:00 Uhr) geschuldet ist. Hinsichtlich softwareseitiger Störungen schuldet der VRN lediglich einen First-Level-Support (Mo-Fr 9:00 – 16:00 Uhr). Er unterstützt den KVV bei der Analyse unplausibler Zähldaten und fungiert als erster Ansprechpartner bei der Klärung von Rückfragen sowie bei der Behebung von Störungen. Soweit die Probleme durch den VRN nicht zu lösen sind, leitet dieser die Störungsmeldung an die maBinso software GmbH weiter. Soweit dem VRN ein Recht auf Störungsbeseitigung gegen die maBinso software GmbH zusteht, wird er dieses im Interesse des KVV durchsetzen. (4) Erlangt der KVV Kenntnis von möglichen Problemen bei der verwendeten Hard- oder Software, so zeigt er dies, soweit möglich unter Benennung des möglichen Problems sowie der entdeckten Anzeichen, unverzüglich gegenüber dem VRN an. § 5 Fahrplandaten Der KVV stellt sicher, dass die Fahrplandaten dem VDV x.10 Format entsprechen werden. Die weiteren Vorgaben gemäß Anlage 2 (maBinso-Spezifikationen) sind einzuhalten. Der KVV übernimmt selbstständig den Export der Fahrplandaten in maBinso Studio. § 6 Zähldaten (1) Der KVV stellt sicher, dass die mit AFZS erfassten Rohzähldaten dem in Anlage 4 aufgeführten Datenformat entsprechen. (2) Der KVV stellt den Import händisch erfasster Fahrgastzähldaten in maBinso Studio sicher. Handzähldaten sind grundsätzlich im VDV 457-3-Format bereitzustellen. (3) Die Bereitstellung von Fahrgastzahlen aus On-Demand-Verkehren und liniengebundenen Bedarfsverkehren sind zwischen den Vertragspartnern abzustimmen. § 7 Datennutzung Der VRN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die erhobenen Daten zu prüfen – insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit den notwendigen Anforderungen. Er ist berechtigt die Daten entsprechend den Anforderungen der §§ 9 und 15 des ÖPNVG aufzubereiten und dem Land zur Verfügung zu stellen. Soweit die dem VRN zur Verfügung gestellten Daten rechtlich, insbesondere nach dem Urheberrechtsgesetz oder dem Geschäftsgeheimnisgesetz, geschützt sind, räumt der KVV dem VRN ein umfassendes Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Dieses ist beschränkt auf diejenigen Handlungen, welche zur Erfüllung bzw. Ausübung der sich aus dieser Vereinbarung sowie aus der Grundvereinbarung ergebenden Pflichten bzw. Rechte erforderlich ist. Soweit bei der Weitergabe der Daten an das Land diesem Rechte an den Daten einzuräumen sind, ermächtigt der KVV den VRN dazu, diese gegenüber dem Land einzuräumen. Der KVV gewährleistet, dass die zur Verfügung gestellten Daten frei von Rechten Dritter sind, die einer Verarbeitung und Weiterleitung durch den VRN entgegenstehen. Eine Weitergabe der erhobenen bzw. verarbeiteten Daten an sonstige Dritte bedarf der Zustimmung des KVV. § 8 Rahmenvertrag für die Fahrzeugausrüstung Der VRN hat mit der Firma Derovis einen Rahmenvertrag zur Fahrzeugausrüstung geschlossen (Anlage 5). Der Rahmenvertrag kann im Rahmen der vorhandenen Kapazität von den Verkehrsunternehmen im KVV – mit Ausnahme von AVG und VBK – in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Verantwortung für die Erfüllung etwaiger vergaberechtlicher oder förderrechtlicher Anforderungen verbleibt bei dem jeweils beschaffenden Verkehrsunternehmen. Der Rahmenvertrag endet am 10.04.2028. Der VRN beabsichtigt einen neuen Rahmenvertrag im Anschluss zu vergeben. § 9 Finanzierung Die Parteien vereinbaren die folgenden Finanzierungsregelungen: (1) Finanzierungsbestandteile Alle aufgeführten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Auszug aus Anlage 1 Angebot von maBinso: Lizenzerweiterung KVV Sofern künftig über die gemäß § 2 zu beschaffende Lizenz Lizenzerweiterungen beim KVV erforderlich sind, werden hieraus anfallende Lizenzkosten vom KVV getragen. Bereitstellungskosten Es entstehen einmalige Bereitstellungskosten (Aufbau Serverinfrastruktur beim VRN (10.000€) und Einrichtungskosten maBinso Studio (10.000€), siehe Lizenz- und Preismodell maBinso Studio) in Höhe von 20.000 €. Softwareanpassung Die Kosten für die Softwareanpassungen und dem Modul zur Datenaufbereitung gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 werden zu jeweils gleichen Teilen von den am Hintergrundsystem Nordbaden beteiligten Verbünden (planmäßig der VRN, KVV und VPE) getragen. Testierung der Software Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Testierung der Software gemeinsam mit dem VVS und ggf. weiteren Partnern erfolgen wird. Die hierbei für das RHGS-Nordbaden anfallenden Kosten abzüglich der Landeszuschüsse werden zu jeweils gleichen Teilen von den beteiligten Verbünden KVV, VPE und VRN getragen. Lizenz- und Preismodell maBinso Studio: Größenklasse:100 Zählfahrzeuge200 Zählfahrzeuge500 Zählfahrzeuge Basislizenz maBinso Studio: (einmalig)50.000 €100.000 €150.000 € Einrichtungskosten maBinso Studio: (einmalig, je Partner)10.000 €10.000 €10.000 € Nutzungslizenz maBinso Studio: (jährlich, 15% vom Basislizenzpreis)7.500 €15.000 €22.500 € Testierung fahrzeugseitiger Technik Für Testierungen für fahrzeugseitige Technik werden die anfallenden Kosten abzüglich der Landeszuschüsse von KVV, VPE und VRN zu je einem Drittel getragen, sofern es sich hierbei um Technik aus dem Rahmenvertrag (§ 8) handelt. In diesen Fällen stellt der VRN als Betreiber des RHGS, soweit förderrechtlich möglich, die entsprechenden Förderanträge beim Land Baden-Württemberg. Weiterentwicklung der Software Kosten für künftige Weiterentwicklungen der Software, die keine Softwareanpassung im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 sind, werden grundsätzlich von den Vertragspartnern zu jeweils gleichen Teilen von den beteiligten Verbünden KVV, VPE und VRN getragen. Weiterentwicklungen, die nur einem Vertragspartner zugutekommen, sind von diesem vollständig zu tragen und mit diesem vorher abzustimmen. Vergütung des VRN Der VRN erhält für die Leistungen gemäß der jeweiligen Größenklasse folgende Vergütung pro Jahr: Die Vergütung unterliegt den folgenden Änderungen: Verändert sich die Anzahl der durch die für den KVV erworbenen Lizenzen abzudeckenden Fahrzeuge insbesondere durch Zubestellung nach § 2, so verändern sich die laufenden Lizenzkosten entsprechend der dem VRN hieraus entstehenden Mehr- oder Minderlasten. Erhöhen sich die dem VRN entstehenden, auf den KVV entfallenden, Lizenzkosten in sonstiger Weise, so ist der VRN berechtigt, den auf die Lizenzkosten entfallenden Vergütungsanteil im entsprechenden Verhältnis zu erhöhen. Verringern sich die Lizenzkosten in sonstiger Weise, so verringert sich der Vergütungsanteil im entsprechenden Verhältnis. Erhöhen sich die dem VRN entstehenden Betriebskosten so ist der VRN berechtigt, den auf die Betriebskosten entfallenden Vergütungsanteil im entsprechenden Verhältnis zu erhöhen. Verringern sich die Betriebskosten, so verringert sich der Vergütungsanteil im entsprechenden Verhältnis. Die Beweislast, dass dem VRN geringere Mehrkosten entstanden sind oder dass sich die Kosten des VRN in stärkerem Maße reduziert haben, trägt der KVV. Die Betriebskosten setzen sich aus den Kosten für die in § 4 genannten Bestandteile und deren Betrieb zusammen. Größenklasse:100 Zählfahrzeuge200 Zählfahrzeuge500 Zählfahrzeuge Betriebskosten VRN: (jährlich)10.000 €10.000 €10.000 € Dienstleistungskosten VRN: (jährlich)35.000 €35.000 €35.000 € Nutzungslizenz maBinso Studio: (jährlich, 15% vom Basislizenzpreis) Summe jährliche Vergütung VRN:52.500 €60.000 €67.500 € 7.500 €15.000 €22.500 € Betriebskosten: (jährlich) Der Anteil der Dienstleistungskosten an der Vergütung wird mit der Entwicklung der Lohnkosten nach TVÖD VKA indiziert. Die Indizierung beginnt zum 01.01.2027.Mit Ablauf des Jahres 2027 folgt im Jahre 2028 eine Prüfung der tatsächlichen Aufwände anhand der Aufwände des Jahres 2027. Sofern hierbei eine Abweichung der Vergütung von den tatsächlich anfallenden Aufwänden festgestellt wird, kann jede Partei eine Angleichung der Vergütung an die tatsächlichen Aufwände verlangen. Ggf. sind die Aufwände in Abstimmung mit den Vertragspartnern neu zu kalkulieren. (2) Zahlungsmodalitäten Die Vergütung des VRN erfolgt jeweils zum Jahresende nach Rechnungsstellung durch den VRN. Zahlungen für weitere Finanzierungsbestandteile erfolgen nach Rechnungsstellung, die Rechnungsstellung erfolgt nach Projektfortschritt durch den VRN. (3) Landeszuschüsse Sofern das Land Zuschüsse für Einrichtung bzw. Erweiterung, Anpassung, Betrieb oder Testierung eines RHGS gewährt, wird der VRN, soweit förderrechtlich möglich, als Betreiber des RHGS die entsprechenden Förderanträge beim Land Baden-Württemberg stellen. § 10Vereinbarungslaufzeit / Kündigung Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2026 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende eines jeden Jahrs gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Endet die Grundvereinbarung für alle Aufgabenträger, für die der KVV die hiesige Vereinbarung abschließt, endet auch diese Vereinbarung. Kündigungserklärungen müssen der Schriftform genügen. § 11 Schlussbestimmungen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem oder über diese Vereinbarung ist Mannheim, sofern sich nicht nach dem Gesetz zwingend ein abweichender Gerichtsstand ergibt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Diese Vereinbarung wird für jeden Vertragspartner einmal ausgefertigt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Vereinbarung für einen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Mannheim, den _____________________ Karlsruhe, den _____________________ __________________________________ _________________________________ Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH Karlsruher Verkehrsverbund GmbH
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Extrahierter Text
Vereinbarung über die Einführung, Beschaffung, Installation und den Betrieb eines regionalen AFZS-Hintergrundsystems zwischen der Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH B 1, 3-5 68159 Mannheim (diese im Folgenden auch als VRN bezeichnet) und der Stadt Baden-Baden, der Stadt Karlsruhe, dem Landkreis Karlsruhe sowie dem Landkreis Rastatt (diese zusammen im Folgenden auch als übrige Vertragspartner bezeichnet) Präambel Das Land Baden-Württemberg stellt jährliche Verbundfördermittel für die baden-württembergischen Verkehrsverbünde bereit. Voraussetzung hierfür ist unter anderem die Bereitstellung der Nachfragedaten gemäß §§ 9 und 15 des ÖPNVG an das Land. Die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass die Daten grundsätzlich über eine automatisierte Fahrgastzählung (AFZS) ermittelt werden sollen. Um die Errichtung regionaler Hintergrundsysteme für die Erhebung dieser AFZS-Daten zu unterstützen, plant das Land eine Förderung der Investitions- und Betriebskosten. Darüber hinaus besteht bereits die vom Land etablierte Vorabförderung. Die Aufgabenträger des VRN, des KVV und des VPE haben sich entschlossen, den VRN mit der Einrichtung und dem Betrieb eines regionalen-AFZS-Hintergrundsystems (RHGS) zu beauftragen. Entsprechend der Anforderungen des Landes soll dieser Entschluss nun im Rahmen einer Vereinbarung verbindlich fixiert werden. Bei der Beschaffung, der Einrichtung, der Installation und dem Betrieb des RHGS handelt es sich um eine allen Vertragsparteien obliegende Aufgabe, die von den Parteien zur Sicherstellung einer optimalen Zielerreichung in Kooperation ausgeführt werden soll. Die als Gesellschafter des KVV organisierten baden-württembergischen Aufgabenträger haben die Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) mit der operativen Umsetzung aller erforderlichen Aufgaben zum Betrieb von AFZS in den Fahrzeugen der von den Aufgabenträgern beauftragten ÖPNV- Verkehre, der Weiterleitung der geprüften Fahrgastzähldaten an das Hintergrundsystem des VRN und der Betreuung dessen, der Verrechnung der anfallenden Kosten zwischen VRN und den Aufgabenträgern sowie der Sicherstellung der Übermittlung der gesetzlich geforderten Fahrgastnachfragedaten an das Land Baden-Württemberg in einer separaten Vereinbarung beauftragt. In einer weiteren Vereinbarung zwischen dem KVV und dem VRN werden die Leistungen des VRN sowie die hierfür von den Aufgabenträgern über den KVV zu zahlende Vergütung geregelt. Zu den Leistungen des VRN zählen insbesondere die Bereitstellung der Software maBinso Studio, der jährliche Betrieb des Systems sowie die Bereitstellung und der Betrieb der Serverinfrastruktur, einschließlich Netzwerk, Server Zudem übernimmt der VRN die Wartung der genannten Komponenten. Für den KVV wird der Betrieb auf einem eigenen Server mit einer eigenen Datenbank durchgeführt, die vom VRN bereitgestellt und betrieben wird. Darüber hinaus umfasst die Leistung des VRN einen First-Level-Support, die Unterstützung des KVV bei der Analyse unplausibler Zähldaten sowie die Funktion als erster Ansprechpartner für die Klärung von Rückfragen und die Behebung von Störungen. § 1 Einführung Die Vertragspartner sind sich einig, dass gemeinsam ein mandantenfähiges RHGS zur Erhebung von AFZS-Daten eingeführt und betrieben werden soll. Alle Vertragspartner tragen die hierzu notwendigen, im Einzelnen vereinbarten, Leistungen bei. § 2 Beschaffung (1) Das RHGS besteht aus den folgenden Bestandteilen: • Der Software maBinso Studio • Der notwendigen Serverinfrastruktur für den Betrieb von maBinso Studio • Dem Modul Datenaufbereitung zur Aufbereitung der Zähldaten i.S. der §§ 9 und 15 des ÖPNVG Der VRN stellt sicher, dass das RHGS dem Anforderungskatalog „Automatische Fahrgastzählung“ des Landes in der jeweils gültigen Fassung gemäß der Anlage 1 zur Richtlinie zur VWV-LGVFG über die Förderung von automatischen Fahrgastzählsystemen (RL AFZS) entspricht. (2) Die Software maBinso Studio sowie die Serverinfrastruktur sind bereits beim VRN vorhanden. Es ist jedoch eine Anpassung der Funktionalität der Software maBinso Studio, eine Erweiterung der bestehenden Lizenzen sowie der Infrastruktur notwendig. Diese nimmt der VRN im eigenen Namen im Auftrag der Vertragspartner vor. Der VRN stellt die vorstehenden Bestandteile für die Einrichtung, Installation und den Betrieb des Hintergrundsystems bereit. (3) Das Modul Datenaufbereitung wird vom VRN entwickelt und implementiert, so dass die Datenlieferung an das Land gewährleistet ist. (4) Der VRN stellt keine Software oder technische Infrastruktur für Vorgänge zur Verfügung, die die Datenlieferung der übrigen Vertragspartner an den VRN bis zum Zugang der Daten beim VRN betrifft. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen sind durch jeden Vertragspartner beziehungsweise durch die Personen, derer er sich bedient, eigenverantwortlich zu beschaffen und vorzuhalten. § 3 Installation Die Einrichtung der maBinso Studio Software sowie der übrigen Bestandteile nach § 2 Abs. 1 erfolgt durch den VRN. Bei maBinso Studio handelt es sich um eine Webanwendung. Eine Installation bei den übrigen Vertragspartnern ist nicht notwendig. Software und technische Infrastruktur im Sinne von § 2 Abs. 4 sind von jedem Vertragspartner oder den Personen derer er sich bedient eigenverantwortlich zu installieren. § 4 Betrieb (1) Nach der Beschaffung und Installation des Systems werden die Vertragspartner das RHGS betreiben. (2) Auf Seiten des VRN umfasst der Betrieb die in den Abs. 3, 6 und 7 ausgeführten Pflichten. Auf Seiten der übrigen Vertragspartner umfasst der Betrieb die in den Abs. 4 und 5 ausgeführten Pflichten. (3) Der VRN stellt den übrigen Partnern kontinuierlich die Software maBinso Studio sowie die übrigen unter § 2 Abs. 1 genannten Bestandeile zur Verfügung. Er stellt hierfür einen First-Level-Support bereit. (4) Die übrigen Vertragspartner verpflichten sich, Fahrgastzähldaten (AFZS-Daten und ggf. Zähldaten aus weiteren Quellen) aus ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen umfassend und vollständig entsprechend des jeweils vom Land Baden-Württemberg bestimmten Umfangs fristgerecht an den VRN zu übermitteln. Soweit möglich, bedienen sie sich hierzu des Verkehrsverbundes, dessen Gesellschafter sie sind. Die übermittelten Daten müssen den Anforderungen des Landes Baden- Württemberg entsprechen. Sofern Daten aus anderen Hintergrundsystemen, das heißt bereits aufbereitet, zur Verfügung gestellt werden, stellt der jeweilige Vertragspartner sicher, dass diese Daten ebenfalls den Anforderungen des Landes Baden-Württemberg entsprechen. (5) Die übrigen Vertragspartner verpflichten sich ferner zur Erfassung, Pflege und Bereitstellung von Fahrplandaten, geografischen Informationen zu Haltestellen und Fahrtverläufen sowie Fahrzeugstammdaten und Informationen zu Durchbindungen (Metadaten). Soweit möglich, bedienen sie sich hierzu des Verkehrsverbundes, dessen Gesellschafter sie sind. (6) Der VRN führt die ihm gelieferten Daten zusammen und bereitet diese entsprechend den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg auf. (7) Der VRN leitet die aufbereiteten Daten fristgerecht an das Land Baden-Württemberg weiter. Der Anspruch auf fristgerechte Weiterleitung besteht nur, wenn die Fahrgastzähldaten dem VRN jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres vorliegen. § 5 Vergütung/Finanzierung (1) Soweit für die Beschaffung nach § 2 Abs. 1 oder die Installation nach § 3 S. 1 Kosten anfallen, sind diese durch die übrigen Vertragspartner zu tragen. Die Kosten sind dem VRN zu erstatten. Soweit die Kosten einzelnen Aufgabenträgern oder einzelnen Gruppen von Aufgabenträgern zuzuordnen sind, haben diese die Kosten insoweit zu tragen. Das Nähere regelt die nach § 5 Abs. 1 UAbs. 3 abzuschließende gesonderte Vereinbarung Soweit Zuschüsse des Landes zu einer Reduktion der Kosten beim VRN führen, ermäßigen sich die von den Vertragspartnern zu erstattenden Kosten in diesem Umfang. Die Kosten für Beschaffungen nach § 2 Abs. 2, das heißt für die Beschaffung der notwendigen Lizenzen und zusätzlichen Serverkapazitäten, sowie Installationen im Sinne von § 3 S. 1 trägt jeder Vertragspartner selbst. Das Nähere regelt die nach § 5 Abs. 1 UAbs. 3 abzuschließende gesonderte Vereinbarung. Der VRN erhält für den Betrieb des Hintergrundsystems eine finanzielle Vergütung. Die Höhe dieser zu leistenden Vergütung ergibt sich für jeden Vertragspartner aus einer gesonderten Vereinbarung. Die gesonderte Vereinbarung konkretisiert darüber hinaus die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Leistungspflichten des VRN, insbesondere die Konditionen des First-Level-Supports. Die Vertragspartner verpflichten sich, dabei für eine insgesamt auskömmliche Finanzierung des Systems zu sorgen. Bis zum Abschluss der jeweiligen Vergütungsvereinbarung steht dem VRN ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der in dieser Vereinbarung vereinbarten Leistungen gegen den jeweiligen Vertragspartner zu. (2) Die Vereinbarung nach Abs. 1, UAbs. 3 kann für einen oder mehrere übrige Vertragspartner auch mit einem Unternehmen dessen Gesellschafter die betroffenen übrigen Vertragspartner sind geschlossen werden. Die Aufgabenträger haben insoweit für eine hinreichende Berechtigung und Ermächtigung der Aufgabenträgerorganisation bzw. der Gesellschaft Sorge zu tragen. § 6 Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vereinbarung wird für unbestimmte Dauer geschlossen. Beginn der Vereinbarung ist der 01.01.2026 Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende eines jeden Jahrs durch schriftliche Erklärung gegenüber allen Vertragsparteien kündigen. Außer im Falle der eigenen Kündigung ist der VRN dabei Empfangsbevollmächtigter der übrigen Vertragspartner für Kündigungserklärungen betreffend dieser Vereinbarung. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Die Kündigung eines übrigen Vertragspartners führt zu dessen Ausscheiden aus der Vereinbarung. Die Vereinbarung bleibt jedoch zwischen den verbleibenden Vertragspartnern unverändert bestehen. Wird durch das Ausscheiden eines übrigen Vertragspartners die Auskömmlichkeit der Gesamtvergütung nach § 5 Abs. 1 für den VRN beeinträchtigt, so sind die Vergütungsvereinbarungen der anderen Vertragspartner anteilig anzupassen. Für den Fall des Ausscheidens eines übrigen Vertragspartners aus der Vereinbarung steht den verbleibenden übrigen Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses ist binnen von acht Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung oder, sofern das Ausscheiden nicht auf einer Kündigung beruht, ab Zugang der Information über das Ausscheiden auszuüben. Die auf dem Sonderkündigungsrecht beruhende Kündigung wird wirksam zum Zeitpunkt des Ausscheidens desjenigen Vertragspartners dessen Ausscheiden das Sonderkündigungsrecht einräumt sofern nicht bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. Das Sonderkündigungsrecht ist schriftlich auszuüben. Sofern der VRN als Empfangsbevollmächtigter im Sinne von Abs. 1 agiert, informiert er die anderen Vertragsparteien binnen zwei Wochen über die Kündigungserklärung. Dieser Informationspflicht genügt der VRN auch dadurch, dass er die Information an das Unternehmen weitergibt, mit dem die gesonderte Vereinbarung nach § 5 Abs. 1 UAbs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 geschlossen wurde. § 7 Schlussbestimmungen (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Mannheim. (2) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses § 7 Abs. 2. (3) Sollte ein Teil dieser Vereinbarung nichtig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile der Vereinbarung nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall anstelle des nichtigen Vereinbarungsteils eine wirksame Vereinbarung zu verhandeln, welche der ursprünglich beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkung am nächsten kommt. (4) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. Mannheim, den ______________________ ____________________________________ Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH Für die Stadt Baden-Baden Für die Stadt Karlsruhe __________________________________ _________________________________ Für den Landkreis Karlsruhe Für den Landkreis Rastatt __________________________________ _________________________________
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Niederschrift 19. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Dezember 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 8 der Tagesordnung: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Einführung, Beschaffung, Installation und Betrieb eines regionalen AFZS-Hintergrundsystems Vorlage: 2025/0556 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Vereinbarungen zur Einführung, Beschaffung, Installation und Betrieb eines regionalen AFZS-Hintergrundsystems für die Stadt Karlsruhe zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. Der städtische Vertreter wird ermächtigt die entsprechenden Vereinbarungen zu unterzeichnen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 9. Dezember 2025: Und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 13. Januar 2026