Dokumentationspflichten auf den Prüfstand

Vorlage: 2025/0488
Art: Antrag
Datum: 20.05.2025
Letzte Änderung: 07.10.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.06.2025

    TOP: 15

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: verwiesen in Fachausschuss

  • Haupt- und Finanzausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 23.09.2025

    TOP: 2

    Rolle: Behandlung

    Ergebnis: mit Stellungnahme einverstanden

Zusätzliche Dateien

  • Antrag
    Extrahierter Text

    Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0488 Eingang: 20.05.2025 Dokumentationspflichten auf den Prüfstand Antrag: CDU Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 24.06.2025 15 Ö Kenntnisnahme Haupt- und Finanzausschuss 23.09.2025 2 Ö Behandlung Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt: 1. Die Stadtverwaltung legt in einer Übersicht offen, welche Dokumentationspflichten Produktions- und Dienstleistungsbetrieben auferlegt werden. In der Übersicht soll unterschieden werden zwischen: i) Dokumentationspflichten, über deren Einhaltung die Stadt Karlsruhe aufgrund eigener Satzungen o. Ä. wacht und ii) Dokumentationspflichten, über die die Stadt Karlsruhe nicht entscheiden kann, weil eine andere politische Ebene (d. h. Europäische Union, Bundesrepublik Deutschland, Land Baden-Württemberg) zuständig ist. 2. Die Stadtverwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, welche Dokumentationspflichten – die in der Zuständigkeit der Stadt Karlsruhe liegen – aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Vereinfachung von Betriebsabläufen in Zeiten des akuten Personalmangels abgeschafft werden könnten. Sachverhalt / Begründung Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Gastgewerbe (d. h. Gaststätten, Schankwirtschaften, SB- Restaurants, Trinkhallen, Cafés, Bars und Lokale, Eisdielen, Kantinen, Diskotheken, Imbissbuden usw.) sehen sich tagtäglich mit einer Flut von Dokumentations-, Nachweis- und Berichtspflichten konfrontiert: Es geht um die Dokumentation von Wareneingängen oder regelmäßige Temperaturkontrollen und viele weitere Nachweispflichten aus den Bereichen Hygiene, Müllentsorgung oder Schädlingsbekämpfung. Darüber hinaus müssen Betriebe in der Kaiserstraße Sondernutzungserlaubnisse einholen, um Werbe-Logos auf Schirme drucken zu dürfen. Während Ampelschirme hier generell verboten sind, dürfen Schirme mit festem Standfuß nicht grell oder schwarz sein, sondern müssen in gedeckten Farben gehalten sein, um nicht gegen die „Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum“ zu verstoßen. Diese verbietet übrigens Loungemöbel und Liegestühle genauso wie auch Sitzmöbel aus Holzpaletten, Heizpilze oder das elektrische Schaukelpferd vor dem Laden. Auch abseits des Gastgewerbes gibt es Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren zu Plakatierungen, Sondernutzungen von Verkehrsflächen, Sperrzeitenregelungen, Lärmschutz-, Nichtraucherschutz- oder – 2 – Jugendschutzbestimmungen oder Verpflichtungen zur Teilnahme an Bautätigkeitsstatistiken. Ohne offizielle Genehmigung durch die Verwaltung ist es aufgrund der Erhaltungssatzung in der alten Südstadt auch nicht erlaubt, in der eigenen Wohnung Teppichböden durch Laminat zu ersetzen oder ein zusätzliches Waschbecken zu installieren, um das Badezimmer beispielsweise barrierefrei zu gestalten. Viele Dokumentations-, Nachweis- und Berichtspflichten sind notwendig und sinnvoll, um Verbraucher etwa hinsichtlich der Hygiene oder Lebensmittelsicherheit zu schützen. Manche Pflichten sind jedoch auch überflüssig und führen nur zu noch mehr Bürokratie, während weder die Verwaltung noch die Normadressaten das notwendige Personal haben, um ihnen nachzukommen: weniger ist manchmal mehr. Daher schließen wir uns als CDU-Fraktion auch vollumfänglich den bereits 2019 erschienenen Empfehlungen zur Vermeidung unnötiger Dokumentationspflichten des baden-württembergischen Normenkontrollrates (https://www.normenkontrollrat- bw.de/fileadmin/_normenkontrollrat/PDFs/Empfehlungsberichte_und_Positionspapiere/11_2019_NKR_ BW_Vermeidbare_Dokumentationspflichten.pdf) an: o Dokumentationen, die von der Verwaltung voraussichtlich gar nicht genutzt werden, weil sie personell nicht in der Lage ist, die Antworten zu verarbeiten oder die Inhalte keine Relevanz für Verwaltungsentscheidungen haben, sollten nicht verlangt werden. o Dokumentationen, die ausschließlich dazu dienen, der Verwaltung Arbeit abzunehmen, weil sie aus personellen Gründen nicht in der Lage ist, ihren Kontrollpflichten nachzukommen, können nicht auf Normadressaten verlagert werden. o Dokumentationen, die im Wesentlichen auf dem Misstrauen seitens des Staates beruhen, der Normadressat werde die Gesetze nicht befolgen und ihm dies erschweren sollen, sollten nicht verlangt werden. Unabhängig vom Sinn und Zweck aller Dokumentations-, Nachweis- und Berichtspflichten ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, welche politische Ebene deren Urheber ist. Wir in Karlsruhe wollen und sollten aber unseren Anteil am dringend benötigten Bürokratieabbau leisten. Daher beantragen wir eine Übersicht, aus der hervorgeht, welche Dokumentationspflichten Produktions- und Dienstleistungsbetrieben auferlegt werden. Dabei sollte unterschieden werden zwischen denjenigen Dokumentationspflichten, über deren Einhaltung die Stadt Karlsruhe wachen muss und für die sie nicht verantwortlich ist, weil sie auf andere politische Entscheidungsträger zurückgehen. Außerdem beantragen wir, dass die Stadtverwaltung dem Gemeinderat vorschlägt, welche Dokumentationspflichten – die in der Zuständigkeit der Stadt Karlsruhe liegen – aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Vereinfachung von Betriebsabläufen in Zeiten des akuten Personalmangels abgeschafft werden könnten. Unterzeic hnet vo n: Stadtrat Detlef Hofmann Stadträtin Bettina Meier-Augenstein Stadträtin Katrin Schütz Stadtrat Tilman Pfannkuch Stadtrat Tobias Bunk Stadtrat Andreas Kehrle

  • Stellungnahme Antrag
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0488 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Ordnungs- und Bürgeramt Dokumentationspflichten auf den Prüfstand Antrag: CDU Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 24.06.2025 15 Ö Kenntnisnahme Haupt- und Finanzausschuss 23.09.2025 2 Ö Behandlung Kurzfassung Der Antrag zielt darauf ab, in einer Übersicht alle Dokumentationspflichten aufzulisten, die Produktions- und Dienstleistungsbetrieben auferlegt sind. Es soll unterschieden werden, welche dieser Pflichten aus eigenem Recht der Stadt herrühren und welche bundes- oder landesseitig etabliert wurden. Als Dokumentationspflicht bei Produktions- und Dienstleistungsbetrieben ist die Pflicht zu verstehen, nach dem Beginn beziehungsweise Zulassung zum Geschäftsverkehr bestimmte Aspekte, Tätigkeiten oder Vorkommnisse selbstständig aufzuzeichnen und den mit dem fachgesetzlichen Vollzug beauftragten Behörden diese Daten in regelmäßigen Abständen vorzulegen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es bezogen auf Produktions- und Dienstleistungsbetriebe keine Dokumentationspflichten gibt, die die Stadt/Gemeinde aus eigenem Recht geschaffen hat. Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes bedarf jede belastende staatliche Regelung einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage, die auf ein formelles – also durch den Gesetzgeber von Bund oder Land erlassenes – Gesetz zurückzuführen sein muss. Die Kommunen haben lediglich Vollzugsaufgaben, auch wenn sie teilweise Satzungsbefugnisse besitzen, sind sie allein der Exekutive und nicht der Legislative zuzuordnen. Soweit die Gemeinde durch Satzung detaillierende Regelungen erlassen hat, beziehen diese sich auf wenige Fälle – wie z.B. Sondernutzungen – und betreffen Nachweise bei entsprechenden Erstanträgen, keine Dokumentationspflichten. Die Fülle der insgesamt bestehenden Pflichten basiert auf zu vollziehenden Bundes- oder Landesgesetzen, eine Auflistung ist nicht leistbar und betrifft ggfs. eine Vielzahl von Behörden, nicht nur auf kommunaler Ebene. Im Ergebnis schlägt die Verwaltung vor, den Antrag mangels Durchführbarkeit beziehungsweise verwertbarem Ergebnis als erledigt zu betrachten. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen 1. Die Stadtverwaltung legt in einer Übersicht offen, welche Dokumentationspflichten Produktions- und Dienstleistungsbetrieben auferlegt werden. In der Übersicht soll unterschieden werden zwischen: i) Dokumentationspflichten, über deren Einhaltung die Stadt Karlsruhe aufgrund eigener Satzungen o. Ä. wacht und ii) Dokumentationspflichten, über die die Stadt Karlsruhe nicht entscheiden kann, weil eine andere politische Ebene (d. h. Europäische Union, Bundesrepublik Deutschland, Land Baden-Württemberg) zuständig ist. Die Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde– auch der Gemeinderat als deren Hauptorgan – ist Teil der Exekutive, nicht der Legislative. Als vollziehende Gewalt ist sie an Gesetz und Recht gebunden und besitzt im Rahmen der zum Gesetzesvollzug übertragenen Aufgaben nur Gestaltungsspielräume, soweit sie ausdrücklich aus dem zu vollziehenden Gesetz hervorgehen. Dies ist Kern des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes, nämlich dass der Staat nur dann regelnd eingreifen kann, wenn dies durch eine auf Bundes- oder Landesgesetz beruhende Ermächtigungsgrundlage zurückgeführt werden kann. Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeinderat hingegen hat damit als Exekutivorgan keine originären, sondern allenfalls abgeleitete Rechtssetzungsbefugnisse über Satzungen und Polizei- beziehungsweise Rechtsverordnungen. Solche gestalterischen Spielräume sind auf wenige Ausnahmen beschränkt. Im Sinne des Antrags kann über diese Regelungsgegenstände ein beispielhafter Überblick gegeben werden, allerdings bestehen keine auf Basis kommunalen Rechts erlassenen Dokumentationspflichten in Bezug auf Produktions- oder Dienstleistungsbetriebe. Im Ergebnis sind auf kommunaler Ebene gar keine zusätzlichen Dokumentationspflichten bekannt, allenfalls eine Detaillierung von Nachweisen bei wenigen Beantragungen mit starkem örtlichem Bezug (zum Beispiel straßenrechtliche Sondernutzungen) kommt in Betracht. Nur eine überblicksartige und auf bestimmte Schwerpunkte gerichtete Auflistung ist möglich, da sämtliche Regelungen auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, das außerhalb der direkten Einwirkungssphäre der Kommunen liegt und letztlich konkretes Ergebnis der auf Basis des Grundgesetzes geltenden Normenhierarchie ist. Eine Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung kann deshalb mit Blick auf die zu vollziehende Normenbreite- und -tiefe nur durch den/die Gesetzgeber erfolgen. Aufgrund des ebenso grundgesetzlich verankerten Gewaltenteilungsgrundsatzes kann die Verwaltung nicht selbst bestimmen, welches Recht – sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht – sie zu vollziehen hat. Sie kann nicht selbst formelle oder materielle Regelungen setzen, soweit ihr hierzu nicht eine explizite und dezidierte Ermächtigungsgrundlage offensteht. Dokumentationspflichten im Sinne der Ziffer 1 i) des Antrags: Bezogen auf Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestehen keine Dokumentationspflichten, die die Stadt/Gemeinde aus eigenem Recht geschaffen hat. Dokumentationspflichten im Sinne der Ziffer 1 ii) des Antrags: Ordnungs- und Bürgeramt Öffentliche Sicherheit: Im Bereich der Sozialkonzepte im Spielrecht greifen folgende Dokumentationspflichten aufgrund landesrechtlicher Vorschriften (Ziffer 1ii des Antrags): - § 7 Absatz 1 Landesglücksspielgesetz (LGlüG): laufende Aktualisierung des Sozialkonzepts. – 3 – - § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 LGlüG in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 9 und 10 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021: Vorlage eines Jahresberichts mit der Dokumentation über die in den zwei Vorjahren getroffene Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts einschließlich der Zahl der Sperrmaßnahmen. Hier dokumentieren die Betreibenden zum Beispiel Gespräche mit Problemspielenden, versuchtes Spielen durch Jugendliche, die Ausgabe von Informationsmaterial und Selbstsperren und die Zahl der durchgeführten Schulungen der Mitarbeitenden (auch vorgeschrieben in § 43 Absatz 2 Nummer 2 LGlüG). Ansonsten gibt es aus dem landesrechtlichen Gaststättengesetz und der bundesweit geltenden Gewerbeordnung keine Dokumentations-/Nachweis-/Berichtspflichten, für die das Ordnungs- und Bürgeramt zuständig ist. Aus dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ergeben sich aus § 28 ProstSchG folgende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes: - § 28 Absatz 1 Nummer 1 ProstschG: Aufzeichnung des Vor- und Nachnamens beziehungsweise des Alias der/des Prostituierten, - § 28 Absatz 1 Nummer 2 ProstSchG: Gültigkeitsdauer sowie ausstellende Behörde der Anmelde- beziehungsweise Aliasbescheinigung sowie das Ausstelldatum und die ausstellende Behörde der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung, - § 28 Absatz 1 Nummer 3 ProstSchG: einzelne Tätigkeitstage im Prostitutionsgewerbe. Aus dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) ergeben sich für stationäre Einrichtungen aus § 12 Absatz 1 WTPG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten über den Betrieb der Einrichtung, Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie deren Ergebnisse. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften ergeben sich aus § 15 Absatz 1 WTPG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten über den Geschäftsbetrieb der Einrichtung. Im Waffenrecht ergibt sich aus § 35 Absatz 2 Satz 2 Waffengesetz (WaffG) eine Dokumentations- beziehungsweise Nachweispflicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 WaffG (Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel). Straßenverkehrsstelle: Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raums über den Gemeingebrauch hinaus ist gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen des Straßengesetzes Baden-Württemberg eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Rahmen des Antragsverfahrens erfolgt eine straßenverkehrsrechtliche Prüfung, um sicherzustellen, dass die geplante Nutzung mit den Anforderungen der Verkehrssicherheit und -ordnung vereinbar ist. Die Erlaubnis ist grundsätzlich befristet zu erteilen. Zur Durchführung dieser Prüfung kann es mitunter notwendig sein, dass die Antragstellenden Planunterlagen einreichen. Diese Pläne ermöglichen eine vollumfängliche und sachgerechte Beurteilung der beantragten Maßnahme im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum. Hiervon kann nicht pauschal abgesehen werden, da die Prüfung ansonsten nicht sachgerecht erfolgen kann. Die angesprochenen Dokumente werden im Einzelfall verlangt und dienen dazu, dass die Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des zu entscheidenden Sachverhalts – Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG – überhaupt nachkommen kann. Die Behörde ist darauf angewiesen, dass der jeweilige Antragstellende die entscheidungsmaßgeblichen Daten mitteilt, über die lediglich er verfügt. Dazu gehören insbesondere räumlicher und zeitlicher Umfang der intendierten Sondernutzung sowie deren Intensität. Die konkrete Ausführung einer Sondernutzung im Innenstadtbereich richtet sich nach der „Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt Karlsruhe“. Diese Richtlinie legt verbindlich den gestalterischen Rahmen fest und trägt dazu bei, ein einheitliches und gepflegtes Erscheinungsbild in der Karlsruher Innenstadt zu sichern. Aus rein verkehrs- und sicherheitstechnischer Sicht wäre eine solche – 4 – kommunale Regelung zwar nicht zwingend erforderlich, aus stadtgestalterischer Perspektive ist sie jedoch von zentraler Bedeutung. Bei allen anderen Antragsvorgängen im Bereich der Straßenverkehrsstelle, Zulassungs- und Führerscheinstelle bestehen gesetzlich vorgegebene Grundlagen, die keinen prozessualen Handlungsspielraum für Optimierungen im Bereich erforderlicher Antragsunterlagen zulassen. Lebensmittelüberwachung/Veterinärwesen: Für den Bereich der Lebensmittelüberwachung beruhen sämtliche Dokumentationspflichten, denen Lebensmittelunternehmer nachkommen müssen, auf EU-, Bundes- und Landesverordnungen beziehungsweise brancheninternen Leitlinien. Für diesen Bereich kann Folgendes in der Übersicht dargestellt werden: Basierend auf folgenden Rechtsgrundlagen ergibt sich im Einzelfall eine schriftliche Dokumentationspflicht, zum Beispiel wenn der Betrieb über ein HACCP-Konzept verfügt oder sich auf anerkannte Leitlinien beruft, die eine Dokumentationspflicht vorsehen. Jeder lebensmittelverarbeitende Betrieb ist verpflichtet, als Mindeststandard die Vorgaben der Guten Hygiene Praxis (GHP) einzuhalten. Falls deren Einhaltung nachweislich Probleme bereitet, etwa im Bereich Reinigung- und Desinfektion, Einhaltung der Kühl- oder Erhitzungstemperaturen kann eine Dokumentation gefordert werden, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Die EU-Verordnung 852/2004 und die darin vorgeschriebene Anwendung der „HACCP- Grundsätze“ verfolgen den Ansatz der Eigenkontrolle in den Betrieben. HACCP steht für „Hazard Analysis and Critical Control Points“, das heißt Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte“. Ein HACCP-Konzept konkretisiert Schutzmechanismen und Prinzipien der Eigenkontrolle, indem es die Identifikation „kritischer Kontrollpunkte“ vorsieht. VO (EG) 852/2004 Rückverfolgbarkeit der Warenströme VO (EG 178/2002 Kennzeichnung von Allergenen VO (EU) 1169/2010 Zulassung von Betrieben (größere Metzgereien mit mehreren Filialen, Catering) VO (EG) 853/2004 QMS-Schreiben des Ministeriums Ländlicher Raum Dokumentation von Personalschulungen Infektionsschutzgesetz § 43 Dokumentationsvorgaben, zum Beispiel im Bereich Schädlingsbekämpfung et cetera Leitlinien der Verbände Bauordnungsamt: Plakatierungen: An vielen Stellen in Karlsruhe finden sich Plakate auf Dreieckständern, als Großflächenwerbetafeln an Straßen und als Banner auf Brücken. Ein solches Plakatieren ist für politische, religiöse, karitative, – 5 – soziale, kulturelle oder Veranstaltungen im Bereich der Bildung möglich und bedarf einer Genehmigung durch das Bauordnungsamt. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus der Richtlinie der Stadt Karlsruhe und soll das „wilde Plakatieren“ verhindern, die Plakate auf anstößige und volksverhetzende Inhalte prüfen und die Anzahl der Plakate im öffentlichen Raum regeln (Stadt- und Straßenbild). Verpflichtung zur Teilnahme an Bautätigkeitsstatistik: Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist oder die der Kenntnisgabe oder Zustimmung bedürfen, unterliegen der Erhebung durch das Statistische Landesamt Baden- Württemberg. Erfasst werden Neubauten, Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, Änderungen des Nutzungsschwerpunktes zwischen Wohnbau und Nichtwohnbau sowie Bauabgänge (§ 1 HBauStatG). Zweck der Erhebung: Die Statistik der Baugenehmigungen und Bauabgänge liefert Ergebnisse über die Struktur, den Umfang und die Entwicklung der Bautätigkeit und ist somit ein wichtiger Indikator für die Beurteilung der Wirtschaftsentwicklung im Bausektor. Darüber hinaus dient sie der Fortschreibung des Wohnungsbestandes und stellt Daten, zum Beispiel für die Planung in den Gebietskörperschaften, für Wirtschaft, Forschung und den Städtebau bereit. Rechtsgrundlage für die Baustatistik sind das Bundesstatistikgesetz (BStatG) und das Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG). Das Bundesstatistikgesetz enthält allgemeine Regelungen zur Auskunftspflicht (§ 15 BStatG). Die Auskunftspflicht für die Bautätigkeit im Hochbau ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 HBauStatG. Danach sind die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten sowie die Bauaufsichtsbehörden (untere Baurechtsbehörden) auskunftspflichtig. Ein Verzicht auf die Vorlage des „Statistischen Erhebungsbogens“ ist aufgrund der gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht möglich. Kenntnisgabepflicht für verfahrensfreie Baumaßnahmen in Gestaltungssatzungen: In der Gestaltungssatzung „Durlach“ wird für einen Katalog von eigentlich nach der Landesbauordnung verfahrensfreien Maßnahmen wie z. B. Werbeanlage <1m², Automaten, Balkonverglasungen, Öffnungen in Außenwänden oder Verputz von Außenwänden eine Anzeigepflicht nach dem Kenntnisgabeverfahren festgeschrieben. Im Kenntnisgabeverfahren nimmt die Verwaltung jedoch keine inhaltliche Prüfung vor. Die Festsetzung einer Kenntnisgabepflicht für verfahrensfreie Baumaßnahmen kann daher in künftigen Satzungen entfallen. 2. Die Stadtverwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, welche Dokumentationspflichten – die in der Zuständigkeit der Stadt Karlsruhe liegen – aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Vereinfachung von Betriebsabläufen in Zeiten des akuten Personalmangels abgeschafft werden könnten. Sämtliche in Verwaltungsverfahren geforderten Nachweis-, Aufklärungs- oder Dokumentationspflichten sind Teil des Gesetzesvollzuges, die durch die Gemeinden als zuständige untere Verwaltungsbehörden im Rahmen der Erfüllung staatlicher Pflichtaufgaben umzusetzen sind. Die Regelungen in diesem Bereich sind unzählig, es ist weder möglich noch sinnvoll, eine vollständige Auflistung zu erstellen, da lediglich der jeweilige Normgeber über der kommunalen Ebene einwirken kann. Zudem überfordert eine entsprechende Auflistung eine Kommunalverwaltung, deren Aufgabe es ist, Gesetze zu vollziehen und nicht eine entsprechende Verschlankung der Gesetzesmaterie – 6 – herbeizuführen, was vorbereitende legislative und damit an sich ministeriale Tätigkeit ist. Entsprechende Ressourcen auf kommunaler Ebene bestehen nicht.

  • Protokoll GR 24.06.2025 TOP 15
    Extrahierter Text

    Niederschrift 11. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. Juni 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 15 der Tagesordnung: Dokumentationspflichten auf den Prüfstand Antrag: CDU Vorlage: 2025/0488 Beschluss: Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 23. September 2025, öffentlich Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 15 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Aussprache in den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. Juni 2025

  • Protokoll HFA 23.09.2025 TOP 2
    Extrahierter Text

    Niederschrift 12. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss 23. September 2025, 16:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 2 der Tagesordnung: Dokumentationspflichten auf den Prüfstand Antrag: CDU Vorlage: 2025/0488 Beschluss: Mit Stellungnahme erledigt Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf und teilt mit, der Antrag sei aus der Gemeinderatssitzung vom 24. Juni 2025 verwiesen. Stadtrat Hofmann (CDU) meint, man sei mit der Antwort der Verwaltung zufrieden. Der An- trag müsse nicht mehr im Gemeinderat behandelt werden. Allerdings werde man sich vorbe- halten, dies nochmals in einer geänderten Form einzubringen, dass es den städtischen Be- reich noch mehr betreffe. Wenn man es schaffen könne, etwas Bürokratie abzubauen, wolle man es gerne hier in der Kommune tun. Der Vorsitzende weist auf das Regelungsbefreiungsgesetz hin, welches im Land aufgelegt werde. Da gebe es die Möglichkeit, sich auf der städtischen Seite von diesem Aufwand be- freien zu lassen, wenn man eine entsprechende Erlaubnis des entsprechenden Fachministeri- ums bekomme. Der Antrag sei als Appell an die Verwaltung zu verstehen, darüber nachzu- denken, wo es landesinduzierte Dokumentationspflichten gebe, die man infrage stellen könne. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, stellt er fest, der Antrag sei damit erle- digt. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 2. Oktober 2025