Einrichtung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifens) zur Querung der Straße Spitalhof in Höhe des Friedhofs und Lebensmittelmarkts
| Vorlage: | 2025/0468 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 16.05.2025 |
| Letzte Änderung: | 08.07.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Hohenwettersbach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Hohenwettersbach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Hohenwettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.07.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0468 Eingang: 30.04.2025, FWH / FDP-Ortschaftsratsfraktion Einrichtung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifens) zur Querung der Straße Spitalhof in Höhe des Friedhofs und Lebensmittelmarkts Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Hohenwettersbach 25.06.2025 Ö Entscheidung Antrag: Es wird die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifens) zur Querung der Straße Spitalhof in Höhe des Friedhofs und Lebensmittelmarktes anstelle einer Verengung der Straßenbreite auf 5,00 m beantragt. Die Verwaltung nimmt die Bedenken des Ortschaftsrates hinsichtlich der geplanten baulichen Verengung der Fahrbahn Spitalhof auf Höhe des Friedhofs / Netto-Marktes unter Aussetzung der Umsetzung dieser Planung auf und prüft wohlwollend, ob anstelle der geplanten baulichen Verengung der Straßenbreite ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) eingerichtet werden kann. Sofern keine rechtlichen Hindernisse bestehen, soll diese Maßnahme zeitnah umgesetzt werden. Es wird die Prüfung solche Voraussetzungen und Ermessenspielräume mit Verweis auf die betreffenden Vorschriften erbeten, unter denen das Vorhaben wohlwollend umgesetzt werden kann. Ein Plan für die Errichtung eines Fußgängerüberwegs liegt diesem Antrag als Anlage 1 bei. Ergänzend wird beantragt, den Fußgängerüberweg mit Beleuchtung für die nächtliche Querung bzw. Querung bei Dunkelheit oder schlechten Lichtverhältnissen zu versehen. Begründung: 1. Die FWH / FDP Fraktion beantragt in Anlehnung des seinerzeit im Ortschaftsrat beraten Antrags Vorlage Nr.: 2024/0016, Interfraktioneller Antrag der SPD/Bürgerliste- Ortschaftsratsfraktion, CDU-Ortschaftsratsfraktion Hohenwettersbach und Dirk Mattern (FDP), welcher gemäß Protokoll nicht zur Abstimmung gestellt wurde, um zu keinen baulichen Verzögerungen zu führen, die Umsetzung der vorgenannten Verkehrserschließungsmaßnahme. 2. Nachdem die Bushaltestellen, Gehwege und der Wirtschaftsweg im besagten Straßenabschnitt des Spitalhofs errichtet wurden bzw. sich in Fertigstellung befinden, stellt sich nach wie vor die Frage nach der besten Querungsmöglichkeit für Fußgänger in diesem Bereich. Die Antragsteller sehen, in Anlehnung an den vorgenannten seinerzeitig beratenen Ortschaftsratsantrag, die überzeugenderen Argumente für die Errichtung eines Fußgängerüberwegs. – 2 – 3. Im Bereich der Bushaltestellen Bäckerei Nussbaumer und Rathaus befinden sich als wichtige Querungsstellen auf der Hauptverkehrsachse von Hohenwettersbach (Tiefentalstraße/ Am Lustgarten/ Spitalhof) ebenfalls in unmittelbarer Nähe Fußgängerüberwege. Dies entspricht den Empfehlungen zur Querung an Bushaltestellen von bzw. nach wichtigen Einrichtungen bzw. Gebieten (vgl. Anlage 3 Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in BW, Zebrastreifen als sichere Überquerungsanlagen auf Wegen zu wichtigen Zielpunkten des Fußverkehrs und auf Wegen besonders Schutzbedürftiger). 4. Die Festsetzungen des zeichnerischen Teils im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VbB) im Bereich der Fahrbahnverengung sind „öffentliche Verkehrsfläche“ (die Unterscheidung zwischen Gehweg und Fahrbahn dient expressis verbis nur der Information) und „Verkehrsgrün“. Insofern wird nicht gesehen, dass der VbB einer anderen Aufteilung zwischen Gehweg und Fahrbahn entgegensteht. 5. Der diskutierte Zebrastreifen ist eine verkehrsregelnde Maßnahme, der dem VbB auf den festgesetzten Verkehrsflächen nicht entgegensteht. Bleibt ein kleiner „Zipfel“ Verkehrsgrün: dabei handelt es sich um eine Grünfläche. Allerdings ist sie keine Grünanlage, sondern eben Verkehrsgrün. Insbesondere im Sinne des § 125 BauGB (Bindung an den Bebauungsplan) sollte sie einer anderen Ausführung der Verkehrsanlagen nicht als Grundzug der Planung im Wege stehen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und der Durchführungsvertrag wären ggf. an eine geänderte Ausführung anzupassen; dies wäre jedoch auch im Fall einer zwischenzeitlich geänderten Straßenverengung erforderlich, gegen die gutachterlich festgestellte Gefährdungstatbestände und auch ungeklärte haftungsrechtliche Fragen entgegenstehen. Dass der VbB zwingend in einem Bebauungsplanverfahren geändert werden müsste, wird aus den o.a. Gründen nicht gesehen. Auch wenn man es ganz genau nehmen wollte, könnte die Änderung im Zuge einer Befreiung gelöst werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. 6. Eine bauliche Fahrbahnverengung im Bereich des Friedhofs und Netto- Lebensmittelmarktes zur Geschwindigkeitsreduzierung und Querungshilfe führt nicht zu mehr Verkehrssicherheit, sondern kann insbesondere durch den regelmäßigen Busverkehr im Gegenteil zur Verkehrsgefährdung beitragen. Die privatgutachterlich dargestellten Probleme einer baulichen Verengung im Anschluss an die Einmündung der Schilling-von- Canstatt-Straße in die Straße Spitalhof (vgl. Anlage 2 Auszug aus Verkehrsgutachten vom Ing.-Büro Stay „Erschließung Nahversorger Hohenwettersbach über Spitalhof“) sind nachvollziehbar und decken sich mit eigener Beobachtung sowie Einschätzung der Lage vor Ort. Auf einer Länge von insgesamt rd. 23,5 m soll nach vorliegender Planung eine bauliche Straßeneinengung erfolgen. Es wird jedoch gutachterlich darauf hingewiesen, dass dadurch die zu erwartende Verkürzung der Querungszeit von Fußgängern lediglich ca. 1 Sekunde beträgt. Ein Sicherheitsgewinn für die Fußgänger aufgrund der kürzeren Querungsstrecke durch eine bauliche Verengung (von 6 m auf 5 m) im Bereich von rd. 1 Sekunde konnte durch den Gutachter nicht attestiert werden. Neben einem fehlenden Sicherheitsaspekt für die querenden Fußgänger besteht auch ein durch die Fahrbahneinengung neu geschaffenes Gefahrenpotential. Im vorliegenden Fall tritt der Begegnungsfall Linienbus Linien 24, 25 / Pkw in regelmäßigen Zeitintervallen auf. Dies bedingt infolge der Fahrzeug-Querschnittsmaße zwangsläufig temporäre Konflikte aufgrund der erforderlichen Breite des Verkehrsraume für den Bus von 3,00 m und der – 3 – Breite eines Pkw mit Außenspiegel von ca. 2,13 m. Im Begegnungsfall ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein beschädigungsloses Vorbeifahren nicht möglich. Hinzu kommt, dass es bereits aufgrund des geänderten Parkkonzepts auf der Fahrstrecke Spitalhof, welches kein „Gehwegparken“ mehr erlaubt, zu verkehrsgefährdenden Situationen sowohl für den fließenden Verkehr und Fußgänger kommt. Das Problem einer Fahrbahnverengung hat sich auch in der Rommelstraße zwischen der Straße Alter Graben und Brühlstraße gezeigt. Hier wurde eine Verkehrsinsel zur Querung anstelle eines Fußgängerüberwegs angelegt. Dort ist es durch die Einengung bereits zu gefährlichen Situationen gekommen. Die SPD-Fraktion des Ortschaftsrats Durlach beantragte deshalb am 12.07.2023 ebenfalls die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs anstelle der Straßenverengung durch die dortige Verkehrsinsel. Zur Vermeidung gefährlicher Situationen ist zudem die Ausweitung der Limitierung auf Tempo 30 bis zu Beginn des Ortsschilds hinter der Einmündung Schilling-von-Canstatt Straße zu begrüßen. 7. Anstelle einer baulichen Verengung als Querungshilfe wird vom Ortschaftsrat ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) bevorzugt. Er vermeidet die zuvor aufgeführten Verkehrsgefährdungen und ist laut „Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg“, herausgegeben vom Ministerium für Verkehr in Baden-Württemberg (Auszug hiervon = Anlage 3) die sicherste Querungsart. Auch seitens der Bevölkerung wird immer wieder ein Zebrastreifen angefragt. Sowohl Kinder als auch Erwachsene fühlen sich mit einem Zebrastreifen sicherer, da sie hierdurch die Straße in ihrem eigenen Tempo aufgrund ihres Vorrechts gegenüber den Autofahrern queren können. Die Voraussetzungen für einen Zebrastreifen liegen vor; insbes. die Kfz- und Fußgängerfrequenz sind aufgrund Verkehrszählung erfüllt (vgl. Untersuchung der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GMA, Seite 25 = Anlage 4). FWH / FDP Fraktion Dirk Mattern (FDP) Ralf Stumpf (FWH) Fraktionsvorsitzender Anlagen: Anlage 1 - Planungskonzept Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) Anlage 2 - Bildhafter Auszug aus Verkehrsgutachten Ing.-Büro Stay Anlage 3 - Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in BW Anlage 4 - Verkehrszählung vom 27.11.2021 gemäß Untersuchung der GMA
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– 4 – Anlage 1 - Planungskonzept Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) Anlage 2 - Bildhafter Auszug aus Verkehrsgutachten Ing.-Büro Stay – 5 – Anlage 3 - Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in BW – 6 – Anlage 4 - Verkehrszählung vom 27.11.2021 gemäß Untersuchung der GMA – 7 – Anlage 5 - Planungsunterlagen für Bushaltestellen Spitalhof Friedhof / Netto-Markt – 8 –
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0468 Verantwortlich: Dez. Dienststelle: Ortsverwaltung Hohenwettersbach Einrichtung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifens) zur Querung der Straße Spitalhof in Höhe des Friedhofs und Lebensmittelmarkts Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Hohenwettersbach 16.07.2025 Ö Entscheidung Kurzfassung Die Verwaltung lehnt einen Fußgängerüberweg weiterhin ab. Grundlage hierfür ist die mehrmalige Prüfung durch die technischen Ämter, die sich einstimmig für die Umsetzung der im Bebauungsplan enthaltenen und den Bedürfnissen des Investors angepassten, Einengung aussprechen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die geltenden Richtlinien sehen die Einsatzkriterien für einen Fußgängerüberweg im vorliegenden Fall zum Teil nicht erfüllt (Fußgängerzahlen) oder am unteren Ende eines möglichen Einsatzbereichs (Kfz- Belastung). Ein Fußgängerüberweg kann auch außerhalb der Einsatzgrenzen angeordnet werden, wenn besonders schützenswerte Einrichtungen (z. B. Kindergärten, Schulen und Alten- und Pflegeheime) in unmittelbarer Nähe liegen. Dies ist hier nicht der Fall. Seitens der Straßenverkehrsstelle ist die Anordnung eines Fußgängerüberweges im Bereich zwischen den beiden Haltestellen nicht möglich. Halten Busse auf der Fahrbahn, wie in der Straße Spitalhof, so ist eine Anordnung eines Fußgängerüberweges nur in Fahrtrichtung hinter der Haltestelle möglich und auch nur dann, wenn das Vorbeifahren an dem haltenden Bus zuverlässig verhindert werden kann, zum Beispiel durch eine Mittelinsel, und die Bushaltestelle in Gegenrichtung nicht ebenfalls am Fußgängerüberweg liegt. Da die Breite der Straße Spitalhof keine Mittelinsel zulässt, ist es daher nicht möglich, einen Fußgängerüberweg hier anzuordnen. Wie die Verwaltung bereits mehrfach festgestellt hat, erfüllt ein Fußgängerüberweg nicht alle gewünschten Effekte, die von einer Einengung erzielt werden können. Besonderes Augenmerk liegt auf der Geschwindigkeitsreduzierung bei der Einfahrt in die geschlossene Bebauung. Am 5. September 2024 fand ein Termin mit dem ZJD, TBA, StplA, LA und Vertretern der Ortsverwaltung Hohenwettersbach sowie Herrn Stumpf und Herrn Kathmann statt. Hier wurde das Thema Fußgängerüberweg intensiv diskutiert. Das Protokoll liegt der Ortsverwaltung Hohenwettersbach vor. Die Verkehrsplanungsrunde in Anwesenheit des Ordnungs- und Bürgeramtes als untere Straßenverkehrsbehörde und der Verkehrsbetriebe hat sich gegen einen Fußgängerüberweg und für die Einengung ausgesprochen. Es liegen keine Gründe vor, diese Entscheidung zu revidieren.