Karlsruhe-Stiftung: Satzungsergänzung

Vorlage: 2025/0434
Art: Informationsvorlage
Datum: 06.05.2025
Letzte Änderung: 17.06.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.05.2025

    TOP: 12

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage_Satzungsentwurf Karlsruhe-Stiftung
    Extrahierter Text

    Stiftungssatzung der „Karlsruhe-Stiftung“ vom 05.05.2025 1 Stiftungssatzung der „Karlsruhe-Stiftung“ Präambel Die Stadt Karlsruhe errichtet die „Karlsruhe-Stiftung“. Die Stiftung setzt sich ein für Chancengerechtigkeit, Bildungsgerechtigkeit und Partizipation aller sozialer Gruppen in Karlsruhe, um den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Dabei legt die Stiftung einen Schwerpunkt insbesondere auf folgende Themenfelder: - Bildung - Kinder/Jugendliche - Soziale Teilhabe - Bewegung/Mobilität - Klimaschutz/Klimaanpassung. Um die Ziele zu verwirklichen, wird die Stiftung sowohl Bürgerinnen und Bürger, als auch Wirtschaftsunternehmen und sonstige Institutionen dazu anregen, die Stiftungsarbeit durch Spenden, Zustiftungen oder Nachlässe zu unterstützen. Die Stiftung versteht sich als Schnittstelle beziehungsweise Vermittlerin zwischen dem bürgerschaftlichen Engagement und der Förderung gemeinnütziger Vorhaben. So können die Fördernden aktiv das soziale Leben in Karlsruhe mitgestalten, Teilhabe ermöglichen und die Lebensqualität in der Stadt steigern. Das bürgerschaftliche Engagement der Fördernden soll durch eine nachhaltige Dankes- und Würdigungskultur sichtbar werden. § 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Karlsruhe-Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Karls- ruhe. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Stiftungssatzung der „Karlsruhe-Stiftung“ vom 05.05.2025 2 § 2 Stiftungszweck (1) Zwecke der Stiftung sind die a) Förderung der Jugend- und Altenhilfe, b) Förderung der Erziehung und Bildung, c) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, d) Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkann- ten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer ange- schlossenen Einrichtungen und Anstalten, e) Förderung des Sports, f) Förderung von Kunst und Kultur, g) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtä- tiger und kirchlicher Zwecke. (2) Die Förderung soll regelmäßig innerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe erfolgen. In Einzel- fällen können Zwecke auch außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe gefördert werden. (3) Die Zwecke werden im Sinne § 58 Nr.1 Abgabenordnung insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weiterleitung von finanziellen Mitteln an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts. (4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. (5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Es darf keine Person, auch nicht die Stifterin selbst, durch Ausgaben, die dem Stif- tungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Stiftungssatzung der „Karlsruhe-Stiftung“ vom 05.05.2025 3 § 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus 250.000 € in bar (Grundstockvermögen) und ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 28.05.2025. (2) Zuwendungen des Stifters oder Dritter – auch in Form von Immobilien - zum Grund- stockvermögen (Zustiftungen) sind zulässig und werden angestrebt. Zustiftungen kön- nen durch die/den Zuwendungsgebende/n einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 250.000 € mit seinem/ihrem Namen verbunden werden (Namensfonds), sofern die/der Zuwendungsgebende dies wünscht. (3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grundstockvermögen (ein- schließlich evtl. Zustiftungen und von der Stiftung dazu bestimmtes Vermögen) unge- schmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtun- gen sind zulässig und werden angestrebt. § 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufsto- ckung des Grundstockvermögens bestimmt sind (Spenden), (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks einge- setzt werden. (3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Erhaltung des Grundstockvermögens soll ein Teil des Überschusses einer freien Rück- lage zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen. § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Stifterin bestellt Stiftungssatzung der „Karlsruhe-Stiftung“ vom 05.05.2025 4 und kann von dieser auch abberufen werden. (2) Der Vorstand wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand sollte mindestens zwei Mal im Jahr zusammentreten. § 7 Rechte und Pflichten des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch ein Vorstandsmitglied allein. (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsge- mäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dritter Personen bedienen, insbesondere eine Ge- schäftsführung einsetzen. (3) Der Vorstand kann der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsit- zende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mehrheitlich ge- fasst. (5) Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Die Stimmabgabe kann, wenn die Vor- standsmitglieder einverstanden sind, auch schriftlich, per Telefax oder E- Mail erfolgen. § 8 Satzungsänderungen, Zweckänderungen (1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Art und Weise und können andere prägende Bestimmungen der Stiftungssatzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. (2) Durch Satzungsänderung kann für die Stiftung ein Stiftungsrat bestellt werden. (3) Sonstige Satzungsänderungen sind zulässig, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwe- ckes dient. (4) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommen. (5) Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Stiftungssatzung der „Karlsruhe-Stiftung“ vom 05.05.2025 5 § 9 Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung (1) Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die Stiftung einer über- nehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn a) sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhält- nisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzun- gen für eine Auflösung nach Absatz 3 vorlagen, b) der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stif- tung übereinstimmt, c) gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zu- legung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und d) die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der Stiftung An- sprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind. (2) Mindestens zwei Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertra- gung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stif- tung zusammengelegt werden, wenn a) sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftungen an die veränderten Ver- hältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Vorausset- zungen für eine Auflösung nach Absatz 3 vorlagen, b) gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der Stiftun- gen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und c) die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind. (3) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Stiftung durch Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. (4) Ein Zulegungsvertrag, ein Zusammenlegungsvertrag und der Beschluss über eine Auflö- sung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. (5) Im Falle der Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der übernehmenden oder neuen Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu Stiftungssatzung der „Karlsruhe-Stiftung“ vom 05.05.2025 6 steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden. § 10 Vermögensfall (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für ge- meinnützige Zwecke zu verwenden hat. (2) Gleiches gilt bei Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde. § 11 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stif- tungsrechtlichen Bestimmungen. (2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. (3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift der Stiftung sowie der Zusammen- setzung des Vorstands der Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Mo- naten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde ein Jahresab- schluss und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzule- gen. Wird der Jahresabschluss durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rech- nungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer, das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe oder einer sonstigen sach- kundigen Person geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grund- stockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsbehörde neben dem Jahressabschluss und dem Be- richt über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. (4) Im Übrigen sind die gesetzlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten zu beachten. Karlsruhe, 28.05.2025 ___________________________________ Unterschrift der Stifterin - Stadt Karlsruhe, Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup

  • Informationsvorlage Karlsruhe-Stiftung Satzungsanpassung
    Extrahierter Text

    Informationsvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0434 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Stadtkämmerei Karlsruhe-Stiftung: Satzungsergänzung Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 20.05.2025 17 N Vorberatung Gemeinderat 27.05.2025 12 Ö Kenntnisnahme Kurzfassung Der Gemeinderat nimmt - nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss - folgende Änderungen der Satzung der „Karlsruhe-Stiftung“ (s. Anlage) zur Kenntnis: a. Die Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke in § 2 „Stiftungszweck“ nach der Abgabenordnung § 52: „Förderung von Kunst und Kultur“ und „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“. b. Formelle Ergänzung des Datums des Stiftungsgeschäfts, welches das gleiche Datum haben wird wie die Unterzeichnung der Stiftungssatzung durch den Oberbürgermeister als Vertreter der Stifterin in § 4 „Stiftungsvermögen“ zum 28.05.2025. c. Formelle Ergänzung in § 6 „Vorstand“, dass der Vorstand von der Stifterin auch abberufen werden kann. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: keine Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Soziale Stadt Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Nach der einstimmig beschlossenen Gründung der „Karlsruhe-Stiftung“ am 18.02.2025 im Gemeinderat, gab es im Nachgang noch Hinweise des Regierungspräsidiums Karlsruhe als zuständiger Stiftungsaufsicht, die mittlerweile alle in die Satzung eingearbeitet wurden. Diese sind im aktualisierten Satzungsentwurf graphisch kenntlich gemacht. Zur Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke: Das Regierungspräsidium hat darauf hingewiesen, dass - um die in der Präambel genannten Förderschwerpunkte (Bildung, soziale Teilhabe, Kinder- und Jugendhilfe, Bewegung und Mobilität sowie Klimaschutz) abzudecken und auch für die Zukunft flexibel aufgestellt zu sein - es sinnvoll ist, die Stiftungszwecke in § 2 „Stiftungszweck“ zu ergänzen, da Ergänzungen von Zwecken nicht alle Jahre möglich ist. Diese wurden um die zwei Punkte „Förderung von Kunst und Kultur“ sowie „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ ergänzt. Diese Zwecke entsprechen der Abgabenordnung. Es gab es sowohl im Gemeinderat im Februar 2025 als auch Seitens der Fraktionen Anregungen, den Stiftungszweck „Förderung von Kunst und Kultur“ zu ergänzen.

  • Abstimmungsergebnis TOP 12
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 27.05.2025 TOP 12
    Extrahierter Text

    Niederschrift 10. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Mai 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 12 der Tagesordnung: Karlsruhe-Stiftung: Satzungsergänzung Vorlage: 2025/0434 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt - nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss - folgende Änderungen der Satzung der „Karlsruhe-Stiftung“ (s. Anlage) zur Kenntnis: a. Die Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke in § 2 „Stiftungszweck“ nach der Abga- benordnung § 52: „Förderung von Kunst und Kultur“ und „Förderung des bürger- schaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“. b. Formelle Ergänzung des Datums des Stiftungsgeschäfts, welches das gleiche Datum haben wird wie die Unterzeichnung der Stiftungssatzung durch den Oberbürger- meister als Vertreter der Stifterin in § 4 „Stiftungsvermögen“ zum 28.05.2025. c. Formelle Ergänzung in § 6 „Vorstand“, dass der Vorstand von der Stifterin auch ab- berufen werden kann. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 20. Mai 2025. Karlsruhe-Stiftung, eine Satzungsergänzung, die ja auch durchaus aus den Reihen des Ge- meinderats vorgeschlagen worden ist. Stadträtin Fahringer (GRÜNE): Mit dieser Stiftung stärken wir unser Wir-Gefühl, haben Sie das letzte Mal bei der Beschlussfassung ausgeführt, und wir stärken unser Zusammenle- ben. Und gerne begrüßen wir jetzt diese Ergänzung des Stiftungszwecks um die Kunst und Kultur und auch um das bürgerschaftliche Engagement. Die genauen Vorgaben und die Ausgestaltung, die sehen wir ja dann in der konkreten Umsetzung. Vielen Dank für die Umsetzung auch von diesen Wünschen aus den Reihen des Gemeinderats. – 2 – Stadträtin Döring (KAL): Auch wir freuen uns, dass dem Wunsch des Gemeinderats, als Stiftungszweck auch die Förderung von Kunst und Kultur aufzunehmen, gefolgt wurde. Damit ermöglichen wir, die vielfältige Kunst- und Kulturszene in der Stadt auch mit Mitteln der Karlsruhe-Stiftung zu fördern. Gerade über die Aktiven der Kunst- und Kulturszene entstehen ja immer wieder Projekte, die letztlich auch anderen Stiftungszwecken, die be- nannt wurden, wie zum Beispiel die Förderung von Erziehung und Bildung, dienen. Unse- rem Wunsch, auch ganz konkret Demokratieförderung als Stiftungszweck zu benennen, soll mit der Ergänzung „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ nachgekommen werden. Wir hätten es auch als gutes Zeichen gesehen, diesen konkreten Begriff in der Sat- zung einer kommunalen Stiftung zu sehen. Davon ausgehend aber, dass die geförderten Maßnahmen sich immer auf den Schutz und die Verteidigung unserer demokratischen Grundwerte beziehen, stimmen wir heute dieser Formulierung zu. Stadtrat Pfannkuch (CDU): An sich eine Selbstverständlichkeit, dass man dem Rat eines Gremiums des Regierungspräsidiums folgt, die Satzung so auszugestalten, dass wir höchst- mögliche Flexibilität haben. Dass wir hierzu reden müssen, das verwundert, weil jeder jetzt so seine Sparte herausgreift und meint, dass genau das gerade noch die Rettung dieser Satzung sein wird. Da muss ich natürlich als Vertreter der CDU darauf hinweisen, dass wir natürlich gottfroh sind, dass auch die Förderung kirchlicher Zwecke hier von Ihnen noch akzeptiert wird. Vielen Dank. Stadträtin Melchien (SPD): Ja, ich kann es auch ganz kurz machen. Wie zuvor meine Kolle- ginnen und Kollegen, die sich schon geäußert haben, tragen auch wir die Satzungsergän- zung aus vollem Herzen mit. Wir haben im Hauptausschuss ja den Wunsch sehr klar artiku- liert, hier eine Erweiterung vorzunehmen, und bedanken uns bei der Verwaltung, dass die- sem Wunsch auch gefolgt wurde. Wir hoffen, dass wir sehr viel Gutes ermöglichen können mit dieser Stiftung und freuen uns. Stadtrat Hock (FDP/FW): Ich hatte gedacht, dass dieser Punkt heute nicht besprochen wird, aber wenn die Kolleginnen und Kollegen dazu Stellung nehmen, dann würde das von mei- ner Seite und meiner Fraktion und Ihrer Seite natürlich auch gesehen werden, dass wir dazu etwas sagen. Kollege Pfannkuch hat etwas aufgerufen, was wir, da sind wir unver- dächtig, aber auch so sehen, dass die kirchliche Seite, die angefragt wurde, wieso, wes- halb, warum, dass das dann auch so bleibt und dieser Vorschlag auch jetzt heute so umge- setzt werden kann. Deshalb Sonja, ich bin bei dir, was du gesagt hast, kann ich unterstüt- zen, man hat aber das Gefühl gehabt, man wollte das eine so ein bisschen mit dem ande- ren aufwägen oder auch vielleicht ein bisschen auseinanderdividieren. Deshalb bin ich dankbar für meine Fraktion, dass wir jetzt gemeinschaftlich das heute so in die Satzungser- gänzung herüberführen können. Stadtrat Cramer (KAL): Ja, ich muss doch noch auf die Rede vom Kollegen Pfannkuch ein- gehen. Also, Sie haben jetzt so gesprochen, als wenn meine Fraktion, die ja darum gebeten hatte, wie die SPD-Fraktion, Kunst und Kultur mit reinzunehmen, also der Umkehrschluss dann ist, dass wir kirchliche Belange nicht drin haben wollten. Das möchte ich noch einmal ganz klarstellen. Und ich denke, für die FDP letztendlich, denen man ja immer irgendwie unterstellt, sie haben Probleme damit, dass Staat und Kirche praktisch so eng verwoben sind in Deutschland, aber das hat ja hier mit dem Karlsruher Gemeinderat nichts zu tun. Das möchte ich noch einmal ganz klarstellen, dass wir so, wie der Stiftungszweck jetzt – 3 – genannt ist, den voll mittragen und alle Überlegungen, da etwas rauszunehmen, die hatte meine Fraktion nicht. Der Vorsitzende: Also es ist jetzt ein bisschen schwierig, Herr Stadtrat Pfannkuch, wenn Sie aus einer nicht-öffentlichen Sitzung zitieren und im Grunde damit ein Thema hier aufwer- fen, das wir eigentlich miteinander hier gar nicht anzusprechen brauchen, weil es nicht mehr thematisiert worden ist. Und jetzt nehmen alle abwechselnd Stellung zu einer Ge- schichte, die gar nicht in den öffentlichen Teil gehört. Das ist ein bisschen kritisch. Ich will es einfach nur anmerken. Insofern würde ich die Diskussion jetzt gerne an der Stelle been- den und noch einmal darauf hinweisen, dass wir natürlich alle Zwecke, die im Rahmen der Gemeinnützigkeit in der Abgabenverordnung vorgegeben sind, aufgenommen haben, und wir haben sie jetzt noch ergänzt um Kunst und Kultur und solche Geschichten. Und damit sind jetzt eigentlich alle glücklich oder auch überwiegend glücklich. Bei der Verteilung der entsprechenden Projektmittel ist ja die Möglichkeit gegeben, wieder dazu das dann ent- sprechend auch zu berücksichtigen, wo der Gemeinderat seine Schwerpunkte setzen möchte. So würde ich es einmal formulieren. Dann brauchen wir es nämlich jetzt nicht hier an der Stelle auszudiskutieren. Okay, vielen Dank. Dann kommen wir hier zum Beschluss, und ich bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Einstimmige Zustimmung, vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Juni 2025