Strategie Kita Fachkräftebedarf: Flexibilisierung (Fach-)Personalkostenzuschüsse

Vorlage: 2025/0433
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.05.2025
Letzte Änderung: 19.08.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 25.06.2025

    TOP: 2

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: vorberaten ohne Änderungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 29.07.2025

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0433 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Strategie Kita Fachkräftebedarf: Flexibilisierung (Fach-)Personalkostenzuschüsse Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Jugendhilfeausschuss 25.06.2025 2 Ö Vorberatung Gemeinderat 29.07.2025 11 Ö Entscheidung Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die als Anlage 1 beigefügte neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrip- pen“ zum 1. September 2025. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Anpassungen sind ein entscheidender Schritt vor dem Hinter- grund des zunehmenden Fachkräftemangels in den Kitas wie auch in der Verwaltung. Sie sorgen für mehr Transparenz, erleichtern die Abrechnung und damit den Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten und sind gleichzeitig kostenneutral. Darüber hinaus tragen sie dazu bei, die Qualität in den Kinderta- geseinrichtungen langfristig zu sichern. Weniger Bürokratie, klare Strukturen und ein Plus an Effizienz – das bringt Vorteile für alle Beteiligten und stärkt das System nachhaltig. Flexibilisierung (Fach-)Personalkostenzuschüsse Um den verlässlichen Betrieb von Kindertagesstätten auch bei kurzfristigem Personalausfall sicherzu- stellen, wird bereits heute der Einsatz sogenannter „geeigneter Kräfte“ gefördert. Bislang ist dafür eine sehr aufwendige Abrechnung erforderlich. Zukünftig soll die Förderung durch einen pauschalen Zuschlag vereinfacht werden: Wenn geeignete Kräfte im Sinne der bestehenden Regelungen von den Trägern eingesetzt wurden, soll ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 1,5 Prozent auf die anrechenbaren (Fach‑)Personalkosten gewährt werden. Für eingruppige Einrichtungen soll der Zuschlag bei 2 Prozent liegen. Diese Änderung reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich und sorgt gleichzeitig für eine verlässli- che finanzielle Unterstützung der Träger – praxisnah, fair und zielgerichtet. Die Maßnahmen, die den Personalkostenzuschuss auslösen, sollen unverändert bleiben, lediglich die Regelung zur pauschalen Förderung soll die bisherigen Regelungen zur Höhe der Förderung ersetzen. Die entsprechenden Änderungen sollen in Teil B., Ziffer 1, Alternative 1, Ziffer V. „Förderung von sonstigen Maßnahmen“ der Richtlinie aufgenommen werden. Diese Anpassungen sind in Anlage 2 farbig markiert dargestellt (Seiten 10 und 11). Da der Einsatz von „geeigneten Kräften“ bereits gefördert und lediglich die Abrechnungsweise ver- waltungsvereinfachend angepasst wird, ist mit keinen Mehraufwendungen zu rechnen und die Ände- rung bleibt entsprechend haushaltsneutral. Flexibilisierung bei der Auswahl von (Fach-)Personal Um den Trägern den Zugang zu einem größeren Kreis an potenziellem Personal zu erleichtern, ist ab dem 1. September 2025 eine gezielte Anpassung der Richtlinie im Rahmen der Alternative 1 vorgese- hen. Künftig kann die Differenz zwischen dem Mindestpersonalschlüssel gemäß den Vorgaben des Kom- munalverbands für Jugend und Soziales (KVJS) und dem in der Regel höheren, förderfähigen Stellen- schlüssel mit geeignetem, qualifiziertem Personal besetzt werden, das seine Qualifikation ursprünglich in anderen Berufsfeldern erworben hat. Voraussetzung ist, dass dieses Personal die pädagogische Ar- beit in Kindertageseinrichtungen inhaltlich bereichert. Mit dieser flexibleren Regelung für die Träger wird das Ziel verfolgt, eine angemessene Personalaus- stattung im Sinne des Kindeswohls sicherzustellen und eine zuverlässige, professionelle pädagogische Arbeit in allen Einrichtungen zu gewährleisten. Die Entscheidung über die Eignung obliegt dem jeweili- gen Träger der Einrichtung. Ein Qualitätskonzept, welches der Träger mit der städtischen Kita-Bedarfs- planung abstimmt, soll die Qualität in den Einrichtungen sicherstellen. Wünschenswert ist der langfris- tige Einsatz geeigneter Personen, damit sich Fort- und Weiterbildungen nachhaltig auszahlen. – 3 – Für das gesamte Personal im Rahmen des städtischen förderfähigen Stellenschlüssels kann das beste- hende Fortbildungsbudget genutzt werden. Die gesetzlichen Vorgaben - insbesondere der nach § 1 KiTaVO geforderte Mindestpersonalschlüssel des KVJS - sind weiterhin verbindlich einzuhalten. Darüber hinaus bleibt die Definition der anerkann- ten Fachberufe im Sinne der geltenden Regelungen bestehen (§ 7 Absatz 2 KiTaG). Infolgedessen ist die Richtlinie zu überarbeiten. Der Begriff „Fachpersonal“ wird an den entsprechen- den Stellen in der Richtlinie in „(Fach-)Personal“ geändert. Diese Anpassungen sind in Anlage 2 eben- falls farbig markiert (Seiten 2, 3, 5, 6, 7, 10). Da der förderfähige Stellenschlüssel bereits die Basis der Bezuschussung darstellt und dieser unverän- dert bleibt, sondern lediglich die Auswahl der Berufe erweitert wird, bleibt auch diese Änderung finan- ziell neutral. Verlängerung Abgabetermin Verwendungsnachweis Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse Aufgrund vieler Anfragen von Seiten der Träger wird der Abgabetermin des Verwendungsnachweises für die Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse vom 10. Dezember eines Jahres auf den 31. Januar des jeweiligen Folgejahres verlegt. Die entsprechenden Änderungen sollen in Teil A., Ziffer 3 „Organisation, Nachweise, Abrechnung“ der Richtlinie aufgenommen werden. Diese Anpassungen sind in Anlage 2 ebenfalls farbig markiert (Seite 2). Diese Änderung hat keinerlei finanzielle Auswirkungen. Inkrafttreten Die zuvor genannten Änderungen der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kinderta- gesstätten und Kinderkrippen“ sollen zum 1. September 2025 in Kraft treten (siehe Anlage 2, Seite 16, „Inkrafttreten“, farbige Markierung). Sie gelten sowohl für Kindertageseinrichtungen in freier als auch für Kitas in städtischer Trägerschaft. Die vom Gemeinderat zu beschließende neue „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die als Anlage 1 beigefügte neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrip- pen“ zum 1. September 2025.

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Fi- nanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (Ki- TaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kin- der unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Ar- beitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen war bei der Er- stellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wurden die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Änderungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach die- ser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkind- lichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städtischen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Be- treuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Ver- meidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungs- plätze ab 1. August 2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karls- ruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese Plätze mit Anlage 2 TOP 2 JHA 25.06.2025 GR 29.07.2025 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenom- men werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebser- laubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stel- lenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Erhe- bungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für ▪ die (Fach-)pPersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, ▪ die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zu melden. Diese Meldung löst finan- zielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerförderung in Abzug gebracht, ▪ die Erst- (ehemals Erstkinderbeitragssenkungs-) und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10. Dezember 31. Januar eines jeden Folgejahres Jahres der So- zial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, in Einzelfällen eine andere Frist zur Abgabe der Ver- wendungsnachweise festzusetzen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Karlsruher Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse für die Jugendhilfestatistik des Statis- tischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichs- zuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Würt- temberg zum Erhebungsstichtag 1. März innerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten Frist der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerför- derung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet jedes Jahr angemessene Abschlagszahlungen auf die zu ge- währenden (Fach-)pPersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskos- tenzuschüsse. Grundlage für die Abschlagszahlungen sind die Abschlagszahlungen des Vorjahres. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der nächsten Abschlagszahlung erst nach Vorlage des ausgefüllten Verwendungsnachweises für das Vorjahr. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag grundsätzlich spätestens zum 1. Juli des Folgejahres ver- rechnet bzw. ausbezahlt. Diese Frist kann nur eingehalten werden, sofern die zur Abrech- nung erforderlichen Verwendungsnachweise und ggfls. weitere Unterlagen sowie Infor- mationen rechtzeitig vorgelegt werden. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkula- tion des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüs- sen für Kindertageseinrichtungen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BETRIEBLICHE KINDERTAGESBETREUUNG Grundlage für die betriebliche Kindertagesbetreuung bildet das „Konzept zur betriebli- chen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“. Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Sozial- und Jugend- behörde vergeben werden. In der Regel können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreu- ungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanzi- ellen Beteiligung der Arbeitgeber*innen sowie die Förderung der Kita orientiert sich an dem „Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“. Betriebs- kindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Beleg- rechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Be- darfsplanung ohne Aufnahme in die Bedarfsplanung der Stadt Karlsruhe. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderprogrammen für be- triebsnahe Betreuungsplätze von Bund oder Land sind zwingend zu beantragen und wer- den zu 50 Prozent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. ZIFFER 9 DATENSCHUTZ Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen obliegt den Trägern. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur ordnungs- gemäßen Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten elektroni- schen Anmeldeverfahren "Kita-Portal Karlsruhe". Damit verbunden sind insbesondere die Abwicklung der Platzvergabe und die Erfassung der geschlossenen Verträge über das Portal. Sollten Träger nicht oder nicht ordnungsgemäß am „Kita-Portal Karlsruhe“ teil- nehmen, besteht lediglich ein Förderanspruch nach Förderalternative 2 dieser Richtlinie. I. (Fach-)pPersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungserklä- rung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtlichen ge- förderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen (Fach-)pPersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen (Fach-)pPersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistenz (SPA), der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studieren- den einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie auch der Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizie- rung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen (Fach-)pPersonalkosten berücksichtigt: 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 Altersgemischte (AM) Halbtagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebs- erlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen (Fach-)pPersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen (Fach-)pPersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistenz (SPA), der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studieren- den einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 auch der Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizie- rung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen (Fach-)pPersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die (Fach-)pPersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: ▪ Zu den (Fach-)pPersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evtl. Sanierungsgelder. ▪ Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des (Fach-)pPersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu ori- entieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausge- hende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Die Anerken- nung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. ▪ Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Verfügungs- und Ausfallzeiten. ▪ Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen be- rücksichtigt. ▪ Die Schließtage dürfen 32 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zäh- len auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung ge- schlossen hat. ▪ Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), die Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogi- schen Assistenz (SPA), die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerzie- hung sowie die Studierenden einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelorstudiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Ab dem 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Ausbildungsjahr 2023/2024 mit Ausbildungsbeginn 1. September 2023 begrenzt sich die Anzahl der von der Stadt Karlsruhe geförderten PiA/SPA/FJH/DHBW-Plätze grund- sätzlich durch das zur Verfügung stehende Budget. Die Jahresarbeitgeberbruttoauf- wendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der DHBW-Studierenden werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. Die Förderung von PiA-Ausbildungsplätzen durch den Bund oder das Land ist an der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. ▪ Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger im Rahmen des Programms „Direkteinstieg Kita“ werden ab dem Kita-Jahr 2023/2024 gefördert. Die rechtlichen Vorgaben und Empfehlungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wie auch des KVJS finden entsprechend Anwendung. In der Zeit der Qualifizierung zur So- zialpädagogischen Assistenz erfolgt keine Anrechnung auf den förderfähigen Stellen- schlüssel. Etwaige Bundes- oder Landeszuschüsse, wie etwa eine Förderung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, werden von der städtischen Förderung in Ab- zug gebracht. ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung sowie 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit drohender Behin- derung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bzw. SGB IX bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden Leitungszeit Nach der seit Januar 2020 geltenden KiTaVO sind Zeiten für pädagogische Leitungsauf- gaben in einem vorgeschriebenen Mindestumfang verbindlich umzusetzen. Diese Lei- tungszeit wird mit erfolgter Umsetzung in der Einrichtung zusätzlich zum maßgeblichen förderfähigen Stellenschlüssel rückwirkend zum 1. Januar 2020 gewährt. Etwaige „Ge- meinsame Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände“ finden grundsätzlich entsprechend Anwendung. Der zeitliche und inhaltliche Umfang für pädagogische Leitungsaufgaben beträgt sechs Wochenstunden je Einrichtung (Grundsockel). Dieser Grundsockel erhöht sich ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 14,50 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche gewährt werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzu- schüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukos- tenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (ka- pitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüs- sen darf in der Regel insgesamt 12 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjekten und ge- neralsanierten bzw. erweiterten Kindertageseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Be- trieb gehen, 14,50 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigen- tum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mie- ten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderzuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städ- tischen Einrichtungen werden Erstkinderzuschüsse (ehemals Erstkinderbeitragssenkungs- zuschuss) als Maximalbeträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt. Die Höhe der maximalen Erstkinderzuschüsse legt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe fest. Bei Änderungen werden die Karlsruher Kita-Träger entsprechend informiert. Die Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte der städ- tischen Einrichtungen durch die Gewährung des Erstkinderzuschusses (ehemals Erstkin- derbeitragssenkungszuschuss) ist lediglich bis auf das Niveau der städtischen Benutzungs- entgelte möglich. Bei den Trägern, die bislang den städtischen Beitrag unterschritten ha- ben, besteht Bestandsschutz. Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge er- folgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Bedarfsplanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkinderzuschüsse (ehemals Erstkinderbeitragssenkungszuschuss) sind reine Freiwil- ligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohn- sitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Be- darfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. Sep- tember 2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 1. September 2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des (Fach-)pPersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfü- gung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Gleichzeitig wer- den den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbil- dungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kinderta- geseinrichtungen festlegt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein Zuschuss be- antragt wird, müssen einem dieser Themenfelder zugeordnet werden können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen a) Die Stadt Karlsruhe fördert folgende Maßnahmen, die im Rahmen des Betriebserlaub- nisverfahrens vom KVJS genehmigt wurden, zusätzlich in Form einer Erhöhung der unter Ziffer I. genannten Förderquote um 1,5%, bei eingruppigen Einrichtungen um 2%, der anrechnungsfähigen (Fach-)Personalkosten: 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 a) Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Diese Vertretungsregelung bei kurzfristigem Perso- nalausfall wird vom 1. September 2022 befristet bis zum Ende der Gültigkeit des Maß- nahmenpakets des Landes Baden-Württemberg von vier auf acht Wochen ausgeweitet. Es gilt die Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich. b) In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fachkraftschlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöhnungsphase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2- Jährigem Kind um einen Platz reduziert wer- den. c) b) Einsatz von geeigneten Kräften im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen In Anlehnung an das „Konzept zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und der Kin- dertagespflege in Baden-Württemberg: Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pandemiebe- dingungen“ werden bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssel nach § 1 KitaVO zum Ausgleich für Beschäftigte, die durch eine ärztliche Bescheinigung vom Präsenzdienst befreit sind, geeignete Kräfte über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus gefördert. Damit soll bei der Rückkehr zum Regelbetrieb eine mögliche Reduzierung der Öffnungs- zeiten durch eine Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels nach § 1 KitaVO vermie- den werden. Abweichungen vom Mindestpersonalschlüssel sind dem KVJS gegenüber an- zuzeigen. d) c) Ausgleich von Fachkraft-Anteilen durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräf- ten“ bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels Der Mindestpersonalschlüssel kann ausnahmsweise um bis zu 20% unterschritten wer- den. Die Unterschreitung der Fachkraft-Anteile ist durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ zu ersetzen. Das bedeutet, dass zeitgleich zwei weitere geeignete Kräfte (zweimal 20%) zur Kompensation der Unterschreitung einzusetzen sind. Diese Re- gelung gilt ab 1. September 2022 und ist befristet bis zum Ende der Gültigkeit des Maß- nahmenpakets des Landes Baden-Württemberg. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vor- gaben. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „ge- eignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Entgelt- gruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche oben genannten Maßnahmen sind von den Trägern vor deren Umsetzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jeder- zeit einzuhalten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen detailliert nachzuweisen. 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 VII. Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen Jede Karlsruher Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft erhält von der Stadt Karls- ruhe ab 1. Oktober 2019 für die Intensivierung der Kooperation zwischen der Kinderta- geseinrichtung und der Grundschule zusätzliche Mittel gemäß der „Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen“. Damit ist der Zeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordi- nierte Zusammenarbeit abgegolten. Für 2019 wird der Zuschuss anteilig gewährt. Voraus- setzung ist das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Landes. VIII. § 11 KiTaG – „Erprobungen“ Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit alters- gemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse inklusive Ergänzungen nach § 11 KiTaG (Erprobungen) vorliegen, analog der Bausteine I. bis VII. der Alternative 1 dieser Richtlinie. Die Erprobung kann insbesondere Abweichungen bei folgenden Förderkriterien enthal- ten: - Angebotsform (z.B. altershomogene Gruppen, Änderung der Altersspanne) - Höchstgruppenstärke - Personelle Voraussetzungen (z.B. Qualifikation Personal (Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, Fachkraft), Mindestpersonalschlüssel) - Räumliche Voraussetzungen. Der Träger hat ein Konzept zu erarbeiten und die Stadt entsprechend zu beteiligen. Nach Beteiligung der Stadt Karlsruhe, ist die Erprobung dann vom Träger beim KVJS zu bean- tragen. Sollte die Abstimmung mit der Stadt unterblieben sein, besteht kein Anspruch auf die Förderung der Erprobung im Rahmen dieser Förderrichtlinie. Die Verantwortung über die Umsetzung des neuen Konzepts liegt beim Träger. Dieser versichert, dass das Kindeswohl in der Einrichtung auch im Rahmen der beantragten Er- probung gewährleistet ist sowie die Regelungen des SGB VIII beachtet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und des KVJS. Insbesondere sind die Regelungen des KVJS hinsichtlich der befristeten Maß- nahmen im Regelsystem grundsätzlich zu beachten. 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzli- chen Förderanspruch berufen, gemäß § 8 KiTaG in Verbindung mit der KiTaVO. Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich der erforderlichen Perso- nal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Abschrei- bungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Erwerb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigenleis- tungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheitsbedingte Ver- tretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüberhinaus- gehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietaus- gaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszu- schüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom ersten Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öff- nungszeit von mindestens 40 Stunden). 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Ju- gendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr ge- währt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. 16 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine gültige Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, werden nach dieser Richtlinie gefördert. Diese haben in der Regel 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öff- nungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Auf Antrag wird pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss wie folgt gewährt: ÖFFNUNGSZEITEN PRO WOCHE ZUSCHUSS PRO TATSÄCHLICH BELEGTEN PLATZ 10 Stunden 3.510 Euro pro Jahr (max. 35.100 Euro pro Gruppe/Jahr) 15 Stunden 5.200 Euro pro Jahr (max. 52.000 Euro pro Gruppe/Jahr) Diese Zuschüsse pro Platz werden jährlich um 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2022 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Diese Förderung wird nur gewährt, solange der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerech- ten Betreuungsplatz eines Kindes nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt ist. Mit diesen Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderförde- rung usw.). Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zuschüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Über- schüsse von dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt zum 1. September 2024 2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser För- derrichtlinie wird die bisherige “Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kin- dertagesstätten und Kinderkrippen“ gegenstandslos.

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Fi- nanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (Ki- TaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kin- der unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Ar- beitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen war bei der Er- stellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wurden die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Änderungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach die- ser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkind- lichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städtischen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Be- treuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Ver- meidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungs- plätze ab 1. August 2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karls- ruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese Plätze mit Anlage 1 TOP 2 JHA 25.06.2025 GR 29.07.2025 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenom- men werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebser- laubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stel- lenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Erhe- bungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für ▪ die (Fach-)Personalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, ▪ die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zu melden. Diese Meldung löst finan- zielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerförderung in Abzug gebracht, ▪ die Erst- (ehemals Erstkinderbeitragssenkungs-) und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Folgejahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, in Einzelfällen eine andere Frist zur Abgabe der Ver- wendungsnachweise festzusetzen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Karlsruher Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse für die Jugendhilfestatistik des Statis- tischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichs- zuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Würt- temberg zum Erhebungsstichtag 1. März innerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten Frist der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerför- derung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet jedes Jahr angemessene Abschlagszahlungen auf die zu ge- währenden (Fach-)Personal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskosten- zuschüsse. Grundlage für die Abschlagszahlungen sind die Abschlagszahlungen des Vor- jahres. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der nächsten Abschlagszahlung erst nach Vorlage des ausgefüllten Verwendungsnachweises für das Vorjahr. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag grundsätzlich spätestens zum 1. Juli des Folgejahres ver- rechnet bzw. ausbezahlt. Diese Frist kann nur eingehalten werden, sofern die zur Abrech- nung erforderlichen Verwendungsnachweise und ggfls. weitere Unterlagen sowie Infor- mationen rechtzeitig vorgelegt werden. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkula- tion des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüs- sen für Kindertageseinrichtungen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BETRIEBLICHE KINDERTAGESBETREUUNG Grundlage für die betriebliche Kindertagesbetreuung bildet das „Konzept zur betriebli- chen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“. Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Sozial- und Jugend- behörde vergeben werden. In der Regel können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreu- ungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanzi- ellen Beteiligung der Arbeitgeber*innen sowie die Förderung der Kita orientiert sich an dem „Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“. Betriebs- kindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Beleg- rechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Be- darfsplanung ohne Aufnahme in die Bedarfsplanung der Stadt Karlsruhe. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderprogrammen für be- triebsnahe Betreuungsplätze von Bund oder Land sind zwingend zu beantragen und wer- den zu 50 Prozent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. ZIFFER 9 DATENSCHUTZ Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen obliegt den Trägern. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur ordnungs- gemäßen Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten elektroni- schen Anmeldeverfahren "Kita-Portal Karlsruhe". Damit verbunden sind insbesondere die Abwicklung der Platzvergabe und die Erfassung der geschlossenen Verträge über das Portal. Sollten Träger nicht oder nicht ordnungsgemäß am „Kita-Portal Karlsruhe“ teil- nehmen, besteht lediglich ein Förderanspruch nach Förderalternative 2 dieser Richtlinie. I. (Fach-)Personalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungserklä- rung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtlichen ge- förderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen (Fach-)Personalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen (Fach-)Personalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistenz (SPA), der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studieren- den einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie auch der Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizie- rung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen (Fach-)Personalkosten berücksichtigt: 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 Altersgemischte (AM) Halbtagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebs- erlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen (Fach-)Personalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen (Fach-)Personalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistenz (SPA), der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studieren- den einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 auch der Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizie- rung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen (Fach-)Personalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die (Fach-)Personalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: ▪ Zu den (Fach-)Personalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evtl. Sanierungsgelder. ▪ Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des (Fach-)Personals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu ori- entieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausge- hende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Die Anerken- nung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. ▪ Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Verfügungs- und Ausfallzeiten. ▪ Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen be- rücksichtigt. ▪ Die Schließtage dürfen 32 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zäh- len auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung ge- schlossen hat. ▪ Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), die Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogi- schen Assistenz (SPA), die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerzie- hung sowie die Studierenden einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelorstudiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Ab dem 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Ausbildungsjahr 2023/2024 mit Ausbildungsbeginn 1. September 2023 begrenzt sich die Anzahl der von der Stadt Karlsruhe geförderten PiA/SPA/FJH/DHBW-Plätze grund- sätzlich durch das zur Verfügung stehende Budget. Die Jahresarbeitgeberbruttoauf- wendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der DHBW-Studierenden werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. Die Förderung von PiA-Ausbildungsplätzen durch den Bund oder das Land ist an der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. ▪ Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger im Rahmen des Programms „Direkteinstieg Kita“ werden ab dem Kita-Jahr 2023/2024 gefördert. Die rechtlichen Vorgaben und Empfehlungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wie auch des KVJS finden entsprechend Anwendung. In der Zeit der Qualifizierung zur So- zialpädagogischen Assistenz erfolgt keine Anrechnung auf den förderfähigen Stellen- schlüssel. Etwaige Bundes- oder Landeszuschüsse, wie etwa eine Förderung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, werden von der städtischen Förderung in Ab- zug gebracht. ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung sowie 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit drohender Behin- derung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bzw. SGB IX bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden Leitungszeit Nach der seit Januar 2020 geltenden KiTaVO sind Zeiten für pädagogische Leitungsauf- gaben in einem vorgeschriebenen Mindestumfang verbindlich umzusetzen. Diese Lei- tungszeit wird mit erfolgter Umsetzung in der Einrichtung zusätzlich zum maßgeblichen förderfähigen Stellenschlüssel rückwirkend zum 1. Januar 2020 gewährt. Etwaige „Ge- meinsame Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände“ finden grundsätzlich entsprechend Anwendung. Der zeitliche und inhaltliche Umfang für pädagogische Leitungsaufgaben beträgt sechs Wochenstunden je Einrichtung (Grundsockel). Dieser Grundsockel erhöht sich ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 14,50 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche gewährt werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzu- schüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukos- tenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (ka- pitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüs- sen darf in der Regel insgesamt 12 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjekten und ge- neralsanierten bzw. erweiterten Kindertageseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Be- trieb gehen, 14,50 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigen- tum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mie- ten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderzuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städ- tischen Einrichtungen werden Erstkinderzuschüsse (ehemals Erstkinderbeitragssenkungs- zuschuss) als Maximalbeträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt. Die Höhe der maximalen Erstkinderzuschüsse legt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe fest. Bei Änderungen werden die Karlsruher Kita-Träger entsprechend informiert. Die Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte der städ- tischen Einrichtungen durch die Gewährung des Erstkinderzuschusses (ehemals Erstkin- derbeitragssenkungszuschuss) ist lediglich bis auf das Niveau der städtischen Benutzungs- entgelte möglich. Bei den Trägern, die bislang den städtischen Beitrag unterschritten ha- ben, besteht Bestandsschutz. Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge er- folgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Bedarfsplanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkinderzuschüsse (ehemals Erstkinderbeitragssenkungszuschuss) sind reine Freiwil- ligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohn- sitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Be- darfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. Sep- tember 2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 1. September 2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des (Fach-)Personals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfü- gung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Gleichzeitig wer- den den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbil- dungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kinderta- geseinrichtungen festlegt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein Zuschuss be- antragt wird, müssen einem dieser Themenfelder zugeordnet werden können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen Die Stadt Karlsruhe fördert folgende Maßnahmen, die im Rahmen des Betriebserlaubnis- verfahrens vom KVJS genehmigt wurden, zusätzlich in Form einer Erhöhung der unter Ziffer I. genannten Förderquote um 1,5%, bei eingruppigen Einrichtungen um 2%, der anrechnungsfähigen (Fach-)Personalkosten: 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 a) Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Diese Vertretungsregelung bei kurzfristigem Perso- nalausfall wird vom 1. September 2022 befristet bis zum Ende der Gültigkeit des Maß- nahmenpakets des Landes Baden-Württemberg von vier auf acht Wochen ausgeweitet. Es gilt die Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich. b) In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fachkraftschlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöhnungsphase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2- Jährigem Kind um einen Platz reduziert wer- den. c) Einsatz von geeigneten Kräften im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen In Anlehnung an das „Konzept zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und der Kin- dertagespflege in Baden-Württemberg: Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pandemiebe- dingungen“ werden bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssel nach § 1 KitaVO zum Ausgleich für Beschäftigte, die durch eine ärztliche Bescheinigung vom Präsenzdienst befreit sind, geeignete Kräfte über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus gefördert. Damit soll bei der Rückkehr zum Regelbetrieb eine mögliche Reduzierung der Öffnungs- zeiten durch eine Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels nach § 1 KitaVO vermie- den werden. Abweichungen vom Mindestpersonalschlüssel sind dem KVJS gegenüber an- zuzeigen. d) Ausgleich von Fachkraft-Anteilen durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels Der Mindestpersonalschlüssel kann ausnahmsweise um bis zu 20% unterschritten wer- den. Die Unterschreitung der Fachkraft-Anteile ist durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ zu ersetzen. Das bedeutet, dass zeitgleich zwei weitere geeignete Kräfte (zweimal 20%) zur Kompensation der Unterschreitung einzusetzen sind. Diese Re- gelung gilt ab 1. September 2022 und ist befristet bis zum Ende der Gültigkeit des Maß- nahmenpakets des Landes Baden-Württemberg. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vor- gaben. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Die Vorgaben des KVJS sind jederzeit einzuhalten. VII. Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen Jede Karlsruher Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft erhält von der Stadt Karls- ruhe ab 1. Oktober 2019 für die Intensivierung der Kooperation zwischen der Kinderta- geseinrichtung und der Grundschule zusätzliche Mittel gemäß der „Verwaltungsvorschrift 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 des Kultusministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen“. Damit ist der Zeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordi- nierte Zusammenarbeit abgegolten. Für 2019 wird der Zuschuss anteilig gewährt. Voraus- setzung ist das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Landes. VIII. § 11 KiTaG – „Erprobungen“ Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit alters- gemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse inklusive Ergänzungen nach § 11 KiTaG (Erprobungen) vorliegen, analog der Bausteine I. bis VII. der Alternative 1 dieser Richtlinie. Die Erprobung kann insbesondere Abweichungen bei folgenden Förderkriterien enthal- ten: - Angebotsform (z.B. altershomogene Gruppen, Änderung der Altersspanne) - Höchstgruppenstärke - Personelle Voraussetzungen (z.B. Qualifikation Personal (Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, Fachkraft), Mindestpersonalschlüssel) - Räumliche Voraussetzungen. Der Träger hat ein Konzept zu erarbeiten und die Stadt entsprechend zu beteiligen. Nach Beteiligung der Stadt Karlsruhe, ist die Erprobung dann vom Träger beim KVJS zu bean- tragen. Sollte die Abstimmung mit der Stadt unterblieben sein, besteht kein Anspruch auf die Förderung der Erprobung im Rahmen dieser Förderrichtlinie. Die Verantwortung über die Umsetzung des neuen Konzepts liegt beim Träger. Dieser versichert, dass das Kindeswohl in der Einrichtung auch im Rahmen der beantragten Er- probung gewährleistet ist sowie die Regelungen des SGB VIII beachtet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und des KVJS. Insbesondere sind die Regelungen des KVJS hinsichtlich der befristeten Maß- nahmen im Regelsystem grundsätzlich zu beachten. 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzli- chen Förderanspruch berufen, gemäß § 8 KiTaG in Verbindung mit der KiTaVO. Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich der erforderlichen Perso- nal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Abschrei- bungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Erwerb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigenleis- tungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheitsbedingte Ver- tretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüberhinaus- gehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietaus- gaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszu- schüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom ersten Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öff- nungszeit von mindestens 40 Stunden). 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Ju- gendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr ge- währt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. 16 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2025 Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine gültige Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, werden nach dieser Richtlinie gefördert. Diese haben in der Regel 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öff- nungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Auf Antrag wird pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss wie folgt gewährt: ÖFFNUNGSZEITEN PRO WOCHE ZUSCHUSS PRO TATSÄCHLICH BELEGTEN PLATZ 10 Stunden 3.510 Euro pro Jahr (max. 35.100 Euro pro Gruppe/Jahr) 15 Stunden 5.200 Euro pro Jahr (max. 52.000 Euro pro Gruppe/Jahr) Diese Zuschüsse pro Platz werden jährlich um 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2022 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Diese Förderung wird nur gewährt, solange der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerech- ten Betreuungsplatz eines Kindes nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt ist. Mit diesen Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderförde- rung usw.). Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zuschüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Über- schüsse von dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt zum 1. September 2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderricht- linie wird die bisherige “Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertages- stätten und Kinderkrippen“ gegenstandslos.

  • Abstimmungsergebnis TOP 11
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 29.07.2025 TOP 11
    Extrahierter Text

    Niederschrift 13. Plenarsitzung des Gemeinderates 29. Juli 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 11 der Tagesordnung: Strategie Kita Fachkräftebedarf: Flexibilisierung (Fach-) Perso- nalkostenzuschüsse Vorlage: 2025/0433 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die als Anlage 1 beigefügte neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertages- stätten und Kinderkrippen“ zum 1. September 2025. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (43 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 25. Juni 2025 : Auch da können wir abstimmen, ab jetzt. – Herzlichen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 18. August 2025