Neufassung der „Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen“
| Vorlage: | 2025/0382/1 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 20.06.2025 |
| Letzte Änderung: | 24.06.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.06.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: erledigt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0382/1 Eingang: 20.06.2025 Neufassung der „Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen„ Änderungsantrag: AfD Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 24.06.2025 2.1 Ö Entscheidung Die zur Abstimmung im Gemeinderat am 24.06.2025 unter TOP 2 stehende Vorlage sieht für die Inanspruchnahme zur Nutzung des Beförderungsdienstes im Abschnitt 3.2 die Vorlage folgender Unterlagen vor: ▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder ▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder ▪ Einkommensnachweise und ▪ Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten sowie ▪ Nachweis über die rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz, wenn die anspruchsberechtigte Person unter Betreuung steht. Die bisher alternativ mögliche Vorlage eines Bescheids über Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist dagegen nicht mehr vorgesehen. Die AfD-Fraktion beantragt daher 1. den Abschnitt 3.2 der zur Abstimmung stehenden Neufassung der „Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen, ab 1. Juli 2025“ hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen wie folgt zu fassen: ▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder ▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder ▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „TBl“ oder ▪ gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ und ▪ Einkommensnachweise und ▪ Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten sowie ▪ Nachweis über die rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz, wenn die anspruchsberechtigte Person unter Betreuung steht. 2. Die Verwaltung evaluiert zum 31.12.2026 die Wirkung dieser Maßnahmen auf Einsparungen, Zahl der Anspruchsberechtigten, Nutzungsverhalten (Median der Häufigkeit der Inanspruchnahme je Anspruchsberechtigtem) und soziale Teilhabe. Das Ergebnis ist dem Gemeinderat vorzulegen. Für den Fall, dass die Verwaltung die Notwendigkeit sieht, diese Regelung zu modifizieren, soll hierzu parallel ein Änderungsvorschlag durch sie mit vorgelegt werden. – 2 – Begründung Mit der Abschaffung der Anspruchsberechtigung ab Pflegegrad 3 gemäß der städtischen in der Vorlage wären damit auch Personen, die bislang beim Pflegegrad 4 oder 5 eingruppiert waren, betroffen. Die Pflegegrade 4 oder 5 entsprechen seit 2017 einer Schwerbehinderung mit Merkzeichen „H“, Hilflosigkeit. Da solche Personen kaum in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel eigenständig zu benutzen, würde für sie Mobilität und soziale Teilhabe nahezu unmöglich gemacht. Des Weiteren wäre es inkonsequent, wenn eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) zur Inanspruchnahme des Beförderungsdienstes bereits hinreichend ist, dies nicht ebenso für Taubblinde (Merkzeichen „TBl“) gelten würde. Quellen: https://www.schwerbehindertenausweis.de/behinderung/die-merkzeichen#TBl_-_Taubblindheit https://www.schwerbehindertenausweis.de/behinderung/die-merkzeichen#H_-_Hilflosigkeit https://www.lohnsteuer- kompakt.de/fag/2024/2557/welche_neuen_pflegegrade_entsprechen_der_hilflosigkeit Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell Rouven Stolz Andreas Seidler Dr. Gerhard Lenz
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Extrahierter Text
Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0382/1 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Neufassung der „Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen„ Änderungsantrag: AfD Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 24.06.2025 2.1 Ö Entscheidung Kurzfassung Eine Aufnahme der Personenkreise Menschen mit Merkzeichen „TBl“ oder „H“, in die Gruppe der Berechtigten des Beförderungsdienstes ist nicht erforderlich. Eine Evaluierung der Beförderungsdienstleistungen ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Personen mit einer Schwerbehinderung und den Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung“ und „blind“ gelten als wesentlich behindert im Sinne der Eingliederungshilfe, nach Sozialgesetz- buch IX (SGB IX) und haben daher einen gesetzlichen Anspruch auf Teilhabe-Mobilitäts-Leistungen, die im Beförderungsdienst realisiert werden. Andere Personen, die ebenfalls als wesentlich behindert im Sinne des SGB IX gelten, können bedarfsbedingt auch einen Teilhabeanspruch auf Mobilitäts- leistungen haben, der bereits jetzt im Rahmen von Einzelfallprüfungen bewilligt wird. Meistens haben diese Menschen darüber hinaus noch andere Teilhabebedarfe, die dann insgesamt bewertet und be- willigt werden. Eine Aufnahme der Personenkreise Menschen mit Merkzeichen „TBl“ oder „H“, in die Gruppe der Berechtigten des Beförderungsdienstes ist daher nicht erforderlich. Eine Evaluierung der Beförderungsdienstleistungen würde einen höheren Personalaufwand generieren, der nicht zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist es datenschutzrechtlich nicht zulässig, Aus- wertungen nach Personen und deren Nutzungsverhalten durchzuführen.