Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe für die Geschäftsjahre 2025 bis 2030

Vorlage: 2025/0331
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.04.2025
Letzte Änderung: 17.06.2025
Unter Leitung von: Amt für Stadtentwicklung
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.05.2025

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage_Verwaltungsrichter_2025_2030
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0331 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: AfSta Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe für die Geschäftsjahre 2025 bis 2030 Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 20.05.2025 10 N Vorberatung Gemeinderat 27.05.2025 5 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat wählt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss sowie nach Kenntnisnahme der Erläuterungen die in der Anlage genannten Personen zur Aufnahme in die städtische Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Verwaltungsgericht Karlsruhe für die Geschäftsjahre 2025 bis 2030 und stimmt einer Übersendung der Vorschlagsliste an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung zu. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2020 bis 2025 gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter endet in diesem Jahr. Nach § 28 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Stadt Karlsruhe verpflichtet, eine neue Vorschlagsliste für die zu wählenden Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter der nächsten fünfjährigen Amtszeit 2025 bis 2030 aufzustellen und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu übermitteln. Nach § 28 VwGO ist für die Aufnahme in diese Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden durch einen Ausschuss beim Verwaltungsgericht gewählt und wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit (§ 26 VwGO, § 19 VwGO). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 bat der Präsident des Verwaltungsgerichts Karlsruhe um Vorlage einer Vorschlagsliste der Stadt Karlsruhe zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter bis zum 30. Mai 2025. Diese Vorschlagsliste soll nicht mehr als 44 Personen aus dem Stadtkreis Karlsruhe umfassen. Die Anzahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen wurde durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die Einwohnerzahl sowie nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt. Im Genauen ergibt sich die Anzahl der auf die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen, neben der Einwohnerzahl der Stadt Karlsruhe, daraus, dass 1. der Präsident des Verwaltungsgerichts die Gesamtanzahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter so bestimmt hat, dass die oder der ehrenamtlich Tätige zu voraussichtlich ein bis zwei Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden kann. Diese Vorgabe stellt eine Spezifizierung der Rechtsvorschrift nach § 27 VwGO dar. 2. die Rechtsvorschrift nach § 28 Satz 3 VwGO bestimmt, dass die doppelte Anzahl der letztendlich erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Dem Verwaltungsgericht werden neben Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift mit Postleitzahl und Ort und Staatsangehörigkeit auch die Berufsbezeichnung und der Arbeitgeber der vorgeschlagenen Person mitgeteilt. Ist die vorgeschlagene Person Mitglied eines Gemeinderats oder Kreistags oder eines Ausschusses beziehungsweise einer Kammer für Kriegsdienstverweigerung wird dies, wie vom Verwaltungsgericht erwünscht, ebenfalls angegeben. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Vorschlagsliste waren die Karlsruherinnen und Karlsruher über Presse, Internet und über den Gemeinderat dazu aufgerufen, ihre Bewerbungen für das Amt der Verwaltungsrichterin beziehungsweise des Verwaltungsrichters an das Wahlamt der Stadt Karlsruhe zu richten. Bewerbungen konnten vom 14. März 2025 bis zum 2. April 2025 abgegeben werden. Um das Amt der ehrenamtlichen Verwaltungsrichterin beziehungsweise des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausüben zu können, ist die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Kriterien nach §§ 20 bis 22 VwGO notwendig. Diese sind im Nachfolgenden aufgelistet und wurden für jede Bewerberin beziehungsweise für jeden Bewerber durch die Verwaltung über das Rückmeldeformular abgefragt und soweit möglich geprüft. – 3 – § 20 VwGO Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. § 21 VwGO (1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. (2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. § 22 VwGO Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Richter, 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. Da es sich um eine Vorschlagsliste der Stadt Karlsruhe handelt, wurden ausschließlich Personen mit Hauptwohnsitz in Karlsruhe berücksichtigt. Daneben mussten die Bewerberinnen und Bewerber für eine Berücksichtigung im weiteren Verfahren bestätigen, dass sie • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für die Ausübung des Amtes als ehrenamtliche Verwaltungsrichterin beziehungsweise ehrenamtlicher Verwaltungsrichter verfügen, • sich den Anforderungen einer mehrstündigen beziehungsweise mehrtägigen Gerichtssitzung in verwaltungsgerichtlichen Fragen gesundheitlich gewachsen fühlen, • sich darüber bewusst sind, dass sie als ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen beziehungsweise Verwaltungsrichter einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue unterliegen und Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 13a Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz), • sich im Falle einer Wahl zur ehrenamtlichen Richterin beziehungsweise zum ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Karlsruhe dazu bereit erklären, diese Wahl anzunehmen und das Amt anzutreten. – 4 – Eingegangene Bewerbungen und Aufstellung der Vorschlagsliste Insgesamt wurden 234 Bewerbungen für die Aufnahme auf die Vorschlagsliste der Stadt Karlsruhe zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereicht. Keine der Personen, die sich für das richterliche Ehrenamt beworben haben, waren nachweislich ungeeignet im Sinne des § 13a Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (Überprüfung der sogenannten „Reichsbürger“) oder nach § 21 VwGO nachweislich von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen. Allerdings konnten vier Bewerbungen aufgrund einer Verletzung von § 20 VwGO sowie elf Bewerbungen aufgrund einer Verletzung von § 22 VwGO nicht berücksichtigt werden. Von den zulässigen 219 Bewerbungen wurden im Rahmen einer gewichteten Stichprobe die 44 auf die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen ausgewählt. Die Auswahl des Verfahrens erfolgte nach Austausch und in Abstimmung mit anderen großen Städten Baden-Württembergs. Um eine gewichtete Stichprobe zur Bestimmung der 44 auf die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen durchführen zu können, wurde gemäß den prozentualen Bevölkerungsanteilen in der Karlsruher Stadtbevölkerung sechs nach Alter und Geschlecht differenzierte Gruppen gebildet. Die Altersuntergrenze wurde auf 25 Jahre festgelegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die gesetzliche Altersuntergrenze für das Ehrenamt nach § 20 VwGO 25 Jahre darstellt und darüber das Alter der jüngsten Bewerberin 25 Jahre zum Zeitpunkt der Gemeinderatsentscheidung beträgt. Die Altersobergrenze wurde auf 80 Jahre festgelegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die älteste Bewerberin das 75. Lebensjahr vollendet hat, jedoch zum Zeitpunkt der Gemeinderatsentscheidung noch unter 80 Jahre alt ist. Daher ist die Alterskohorte 75 bis unter 80 Jahre die zuletzt zu berücksichtigende Alterskohorte. Aufbauend auf der Altersunter- und Altersobergrenze wurden drei Altersgruppen festgelegt: 25 bis unter 45 Jahre, 45 bis unter 65 Jahre sowie 65 bis unter 80 Jahre. In Kombination mit dem Kriterium Geschlecht und aufbauend auf der prozentualen alters- und geschlechtsspezifischen Bevölkerungsverteilung in Karlsruhe ergibt sich, dass - 9 weibliche Personen zwischen 25 und unter 45 Jahren - 8 weibliche Personen zwischen 45 und unter 65 Jahren - 5 weibliche Personen zwischen 65 und unter 80 Jahren - 10 männliche Personen zwischen 25 und unter 45 Jahren - 8 männliche Personen zwischen 45 und unter 65 Jahren - 4 männliche Personen zwischen 65 und unter 80 Jahren für die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter der Stadt Karlsruhe aus den 219 zulässigen Bewerbungen auf Basis des Verfahrens der gewichteten Stichprobe auszuwählen sind. Den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten liegt die auf diesem Verfahren aufbauende, 44 Personen umfassende Vorschlagsliste vor. Die Ziehung der geschichteten Stichprobe erfolgte nach dem 6-Augen-Prinzip. – 5 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat wählt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss sowie nach Kenntnisnahme der Erläuterungen die in der Anlage genannten Personen zur Aufnahme in die städtische Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Verwaltungsgericht Karlsruhe für die Geschäftsjahre 2025 bis 2030 und stimmt einer Übersendung der Vorschlagsliste an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung zu.

  • Abstimmungsergebnis TOP 5
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 27.05.2025 TOP 5
    Extrahierter Text

    Niederschrift 10. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Mai 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 5 der Tagesordnung: Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe für die Geschäftsjahre 2025 bis 2030 Vorlage: 2025/0331 Beschluss: Der Gemeinderat wählt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss sowie nach Kenntnisnahme der Erläuterungen die in der Anlage genannten Personen zur Aufnahme in die städtische Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Verwaltungsgericht Karlsruhe für die Geschäftsjahre 2025 bis 2030 und stimmt einer Übersendung der Vorschlagsliste an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung zu. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 20. Mai 2025. Ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Auch das ist einstimmig Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Juni 2025