Generalpachtvertrag und Zusatzvereinbarung mit der Bahn-Landwirtschaft für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße

Vorlage: 2025/0330/3
Art: Beschlussvorlage
Datum: 18.11.2025
Letzte Änderung: 14.01.2026
Unter Leitung von: Gartenbauamt
Erwähnte Stadtteile: Hagsfeld, Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.12.2025

    TOP: 10

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0330/3 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Gartenbauamt Generalpachtvertrag und Zusatzvereinbarung mit der Bahn-Landwirtschaft für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 09.12.2025 26 N Vorberatung Gemeinderat 22.12.2025 10 Ö Entscheidung Kurzfassung Die Stadt Karlsruhe muss aufgrund der anstehenden Verpachtung der aktuell im Bau befindlichen Kleingartenanlage „Stuttgarter Straße“ einen Generalpachtvertrag mit dem zukünftigen Generalpächter „Bahn-Landwirtschaft Hauptverband e.V.“ (BLW) abschließen. Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung, den Generalpachtvertrag und die Zusatzvereinbarung inklusive der Anlagen mit der BLW als Generalpächter abzuschließen, sobald der Kaufvertrag mit der BLW ausgehandelt ist. Der Gemeinderat nimmt des Weiteren den Verkauf der hergestellten Elektroanlagen, Sanitäranlagen und Laubenfundamente an die BLW zur Kenntnis und stimmt diesem zu. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Verkauf abzuschließen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: ca. 1,7 Mill. Jährlicher Ertrag: 8.400 Euro Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die aktuell im Bau befindliche Kleingartenanlage „Stuttgarter Straße“ soll an den Bahn-Landwirtschaft Hauptverband e.V. (BLW) als Generalpächter übergehen. Hintergrund ist, dass das Gelände ursprünglich im Eigentum der Deutschen Bahn war. Im Zuge des Verkaufs des Grundstücks an die Stadt wurde der Deutschen Bahn im Jahr 2012 von der Stadt zugesagt und 2017 erneut bestätigt, dass die Stadt das Gelände nach dessen Kauf der BLW zur Pacht als Kleingartenanlage anbietet. Dieses Angebot wurde durch die BLW angenommen. Damit hat die Stadt Karlsruhe zukünftig für ihre Kleingartenanlagen zwei Generalpächter als Ansprechpartner. Für die Verpachtung des Kleingartengeländes an der Stuttgarter Straße ist somit ein Generalpachtvertrag zwischen Stadt und Bahn-Landwirtschaft abzuschließen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes müssen im Wesentlichen die gleichen vertraglichen Regelungen des Generalpachtvertrags für die Bahn-Landwirtschaft und den Bezirksverbands der Gartenfreunde Karlsruhe (BVKA) gelten. Da der ursprüngliche, mit dem Bezirksverband bereits vereinbarte Generalpachtvertrag aus den neunziger Jahren stammt und sich rechtliche sowie tatsächliche Anpassungen in der Zwischenzeit ergeben haben, war eine Aktualisierung vorzunehmen. Im nächsten Schritt wird auch eine Aktualisierung des Generalpachtvertrags mit dem Bezirksverband angestrebt. Die neben dem Generalpachtvertrag existierenden Inhalte der Gartenordnung sollen für beide Generalpächter rechtsverbindlich gelten. Hierfür wurde ein Vertragskonstrukt gewählt, das sich an die üblichen Miet- und Pachtverträge anlehnt, die regelmäßig eine Benutzungs- oder Hausordnung als Anlage beinhalten. Im Generalpachtvertrag sollen die grundlegenden rechtlichen Vorgaben geregelt werden, während in einer Zusatzvereinbarung die sonstigen, für eine ordnungsgemäße Nutzung erforderlichen Regeln festzuhalten sind. Die Zusatzvereinbarung enthält im Wesentlichen die Regelungen aus der bestehenden Gartenordnung des Bezirksverbands der Gartenfreunde e.V.. Da sich in der Gartenordnung jedoch zahlreiche Regelungen finden, die sich direkt auf das Verhältnis zwischen Bezirksverband und Kleingartenvereinen bzw. Unterpächtern beziehen und nicht auf das Verhältnis zwischen Stadt und Generalpächter, kann die Gartenordnung nicht mehr als Anlage des Generalpachtvertrags verwendet und auch nicht eins-zu-eins für die BLW übernommen werden. Zusätzlich gibt es in der Stuttgarter Straße zahlreiche besondere Regelungen zum Schutz der Eidechsen, die sich auch im Vertragswerk explizit wiederfinden sollen. Diese anlagenspezifischen Besonderheiten werden in die Zusatzvereinbarung aufgenommen und ggfs. auch als Anlage zum Generalpachtvertrag oder Zusatzvereinbarung beigelegt. Die Vertragsunterlagen zum Generalpachtvertrag mit der Bahn Landwirtschaft Hauptverband e.V., welche im Wesentlichen bereits final ausgehandelt wurden, umfassen die folgenden Dokumente und deren Anlagen: 1. Generalpachtvertrag 2. Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag In diesem Zusammenhang legt die Stadt Karlsruhe aufgrund der Gleichbehandlung ihrer Generalpächter und der gemeindeordnungsrechtlichen Vorgaben besonderen Wert darauf, den Generalpachtvertrag ausschließlich dann abzuschließen, sofern die Generalpächterin zugleich ihre Zustimmung zum Kaufvertrag erteilt. Die Vorlage wurde dem Kleingartenbeirat in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 zur Kenntnis gegeben. Aus dem Kleingartenbeirat kam der Auftrag, das Thema Wertermittlung in den Generalpachtvertrag bzw. in die Zusatzvereinbarung aufzunehmen. Dies ist in der überarbeiteten Fassung erfolgt. Des Weiteren wurde der Eintritt der Wirksamkeit des Generalpachtvertrages an die Wirksamkeit des Bebauungsplanes gekoppelt. Auf Wunsch der BLW wurde zudem die Haftung der BLW an den alten Generalpachtvertrag mit der BLW angepasst. – 3 – Bis 2017 wurden Pachterträge in Höhe von 5.100 Euro vereinnahmt. Ab Fertigstellung 2026 werden Pachterträge in Höhe von 8.400 Euro Euro / Jahr erwartet. Um spätere Schäden an der neu errichteten Kleingartenanlage durch Bauarbeiten durch die Nutzenden gering zu halten, wurden in Absprache mit der Bahn-Landwirtschaft die Laubenfundamente sowie ein Strom- (Elektroanlagen) und Brauchwassernetz (Sanitäranlagen) bereits mit dem Bau der Anlage hergestellt. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf den BVKA sind die Kosten für die Laubenfundamente sowie die Elektro- und Wasserversorgung von der Bahn-Landwirtschaft zu tragen. Die BLW hat zugesagt, die entstandenen Kosten zu übernehmen und auf die Pächter*innen umzulegen. Der Verkaufspreis beträgt voraussichtlich ca. 1.700.000 Euro. Dieses entspricht bei ca. 200 verpachteten Parzellen ca. 8.500 Euro / verpachteter Parzelle. Im Verkaufspreis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% enthalten. Der tatsächliche Verkaufspreis richtet sich nach den Abrechnungssummen der betroffenen Leistungspositionen in den Schlussrechnungen der Gewerke Garten- und Landschaftsbau, Elektro und Sanitär. Es wird ein separater Kauf- und Gestattungsvertrag zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, dieser vertreten durch das Liegenschaftsamt, und der BLW abgeschlossen. Ein Abschluss des Generalpachtvertrags mit der Zusatzvereinbarung soll nur zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrags erfolgen. Die Kaufvertragsverhandlungen mit der BLW sind auch hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten noch nicht abgeschlossen. Der Verkaufspreis ist nach aktuellem Stand zahlbar in zwei Jahresraten. Die erste Rate ist fällig zum Ende des ersten Jahres der Nutzung, die zweite Rate im darauffolgenden Jahr. Die aktuellen Kostenprognosen für die genannten Leistungen setzen sich wie folgt zusammen: Sanitäranlagen ca. 484.000 Euro brutto Elektroanlagen ca. 469.000 Euro brutto Fundamente Lauben ca. 474.000 Euro brutto Gesamtsumme ca. 1.427.000 Euro brutto Durch den Verkauf an die BLW fallen zusätzlich 19% Umsatzsteuer an, die von der BLW zu tragen sind. (ca. 1.427.000 Euro + 19% USt = ca. 1.700.000 Euro) Die Elektroanlagen beinhalten mehrere ans Stromnetz angeschlossene Hauptstromverteiler, die Stromzuführung erdverlegt zu mehreren Unterverteilern an den Wegen und von dort zu Übergabeschächten in den einzelnen Parzellen oder Gemeinschaftsflächen. Die Sanitäranlagen beinhalten eine ans Trinkwassernetz und Abwasser angeschlossene Technikzentrale mit Trinkwassertrennstation und die Versorgungsleitungen mit Brauchwasser im Erdreich zu den Parzellen und Gemeinschaftsflächen innerhalb der Übergabeschächte. Die Laubenfundamente beinhalten umlaufende Fundamentstreifen aus fundamentierten Betonblockstufen und eine innenliegende Schottertragschicht für die zukünftigen Gartenlauben auf den Parzellen. Die Vorlage wurde dem Kleingartenbeirat in seiner Sitzung am 16. November 2025 erneut zur Kenntnis gegeben. Hier wurden auch Fragen der Fraktionen und aus dem Ergänzungsantrag und der Stellungnahme 2025/0330/2 diskutiert. Aus dem Kleingartenbeirat kam der Auftrag, Ergänzungen in den Generalpachtvertrag bzw. in die Zusatzvereinbarung aufzunehmen. Dies ist in der überarbeiteten Fassung erfolgt. – 4 – Die folgenden Punkte wurden nun im Generalpachtvertrag und der Zusatzvereinbarung aufgenommen: - Aufnahme einer Vorgabe im Generalpachtvertrag, bei der Erstvergabe der Kleingartenparzellen ein früheres Kleingartenpachtverhältnis in der Stuttgarter Straße oder einen Wohnsitz in näherer Umgebung zur Kleingartenanlage als günstigen Faktor bei der Vergabe der Parzellen zu berücksichtigen. - Entfall einer Dachbegrünungspflicht, um die Kosten für die Lauben zu reduzieren - Änderung der Dachformen von Flachdächern zu Satteldächern, um die Kosten für die Lauben zu reduzieren - Verbot von sämtlichen Bambusarten und Sommerflieder (dieses Verbot wird auch bei einer zukünftigen Überarbeitung der Gartenordnung des Bezirksverbands der Gartenfreunde Berücksichtigung finden müssen) Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Einnahmen von voraussichtlich ca. 1.700.000 Euro (inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer) durch den Verkauf der hergestellten Laubenfundamente sowie des Strom- (Elektroanlagen) und Brauchwassernetzes (Sanitäranlagen). Jährliche Erträge von voraussichtlich ca. 8.400 Euro durch die Verpachtung der Fläche. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss wird die Verwaltung beauftragt, den Generalpachtvertrag und die Zusatzvereinbarung mit Anlagen mit dem Bahn-Landwirtschaft Hauptverband e.V. (BLW) als Generalpächter abzuschließen, sobald der Kaufvertrag mit der BLW ausgehandelt ist. Der Gemeinderat nimmt des Weiteren den Verkauf der hergestellten Elektroanlagen, Sanitäranlagen und Laubenfundamente an die „Bahn-Landwirtschaft Hauptverband e.V.“ zur Kenntnis und stimmt diesem zu. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Verkauf abzuschließen.

  • Anlage 1 Generalpachtvertrag
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    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt Stand: 20. November 2025 zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, dieser vertreten durch das Liegenschaftsamt, Lammstr. 7a, 76133 Karlsruhe als Grundstückseigentümerin (im Folgenden „Grundstückseigentümerin“ genannt) und der Bahn-Landwirtschaft Hauptverband e.V., Südendstr. 44, 76135 Karlsruhe als Generalpächterin (im Folgenden „Generalpächterin" genannt). Generalpachtvertrag -ENTWURF- vom (Datum) für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße, Karlsruhe 2 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung .............................................................................................................................................. 3 §1 Pachtgegenstand .................................................................................................................................. 3 §2 Grundsätze der Nutzung und Weiterverpachtung ................................................................................... 3 §3 Pachtdauer ........................................................................................................................................... 4 §4 Entgelte ............................................................................................................................................... 4 1. Pacht .......................................................................................................................................................... 4 2. Generelle Regelungen ................................................................................................................................. 5 3. Grundsteuer ............................................................................................................................................... 5 §5 Haftungsausschluss ............................................................................................................................... 5 §6 Erschließungsmaßnahmen für das Pachtgelände ..................................................................................... 5 §7 Geländeeinteilung ................................................................................................................................ 6 §8 Verkehrssicherungspflicht, Haftung, Räum- und Streupflicht ................................................................... 6 §9 Duldung von öffentlichen Maßnahmen .................................................................................................. 6 §10 Öffentlichkeit des Pachtgeländes ......................................................................................................... 7 §11 Sanierung ........................................................................................................................................... 7 §12 Kündigung ......................................................................................................................................... 7 §13 Räumung des Geländes ...................................................................................................................... 7 §14 Salvatorische Klausel ........................................................................................................................... 7 §15 Schlussbestimmungen ......................................................................................................................... 8 §16 Gerichtsstand, Vertragsfertigungen ..................................................................................................... 8 §17 Haftungseinschränkungen aufgrund der kommunalen Planungshoheit .................................................. 8 Datenschutz ................................................................................................................................................. 9 3 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße Vorbemerkung Der Generalpachtvertrag mit Zusatzvereinbarung und dessen Anlagen mit der Bahn-Landwirtschaft Hauptverband e.V. -Generalpächterin- für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße, Karlsruhe regelt die Nutzung der dem Bundeskleingartengesetz unterliegenden Kleingärten auf Flächen, die im Eigentum der Stadt Karlsruhe -Grundstückseigentümerin- sind und die in diesem Generalpachtvertrag mit der Generalpächterin einbezogen sind. Die Grundstückseigentümerin verpachtet die im Flächenverzeichnis aufgeführten städtischen Grundstücke an die Generalpächterin. Die Stadt Karlsruhe stellt derzeit den Bebauungsplan „Südlich Stuttgarter Straße“, Karlsruhe-Südstadt auf. Durch den Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße geschaffen. §1 Pachtgegenstand 1. Die Grundstückseigentümerin verpachtet der Generalpächterin zur Nutzung als Kleingartenanlage die im Vertragsplan und dem Flächenverzeichnis ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteilflächen, insbesondere auch zur Weiterverpachtung an die einzelnen Unterpächter*innen. 2. Bestandteile dieses Generalpachtvertrages sind a) die Zusatzvereinbarung mit Anlagen in der jeweils gültigen und durch die Parteien vertraglich gesondert vereinbarten Fassung (Anlage 1) b) Vertragsplan (Anlage 2) c) Flächenverzeichnis (Anlage 3) d) Übergabeprotokoll vom XXX (Anlage 4) (kann erst fertiggestellt werden, wenn Übergabe erfolgt ist) 3. Die in Absatz 2 benannten Bestandteile des Generalpachtvertrages sind der Generalpächterin bekannt und werden von ihr anerkannt. §2 Grundsätze der Nutzung und Weiterverpachtung 1. Die Pachtsache darf ausschließlich als Kleingartenanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskleingartengesetzes genutzt und dementsprechend Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen sowie die einzelnen Kleingartenparzellen weiterverpachtet werden. Hierbei sind die für die Kleingärten geltenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen sowie Satzungen der Stadt Karlsruhe, insbesondere des Bebauungsplanes, die Bestimmungen dieses Vertrages sowie die in der Zusatzvereinbarung (Anlage 1) genannten Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Bei der Weiterverpachtung sind die Kleingartenparzellen grundsätzlich in einem diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren zu vergeben, welches insbesondere den Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes sowie Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Bei der Erstvergabe der Kleingartenparzellen soll – soweit rechtlich zulässig – ein früheres Kleingartenpachtverhältnis in der Stuttgarter Straße oder ein Wohnsitz in näherer Umgebung zur Kleingartenanlage als günstiger Faktor gewichtet werden. 2. Die gesamte Pachtfläche ist einschließlich der gemeinschaftlichen Einrichtungen so zu unterhalten, wie es eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung gemäß der Zusatzvereinbarung erfordert. 4 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße 3. Die Verpflichtungen dieses Vertrags und der dazugehörigen Zusatzvereinbarung (Anlage 1) sind durch die Generalpächterin den Unterpächter*innen im Unterpachtvertrag aufzuerlegen. Die Generalpächterin stellt sicher, dass dies auch für jedes Unterpachtverhältnis gilt. 4. Die Grundstückeigentümerin ist von der Generalpächterin durch Abschluss dieses Vertrages bevollmächtigt, bei Verstößen der Unterpächter*innen gegen den mit der Generalpächterin geschlossenen Unterpachtvertrag, soweit diese Verstöße zugleich einen Verstoß gegen die Regelungen dieses Vertrages oder der zugehörigen Zusatzvereinbarung sind, gegenüber den Unterpächter*innen im Namen der Generalpächterin die Ansprüche auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Kleingartens geltend zu machen. Die Generalpächterin hat den Unterpächter*innen im Unterpachtvertrag diese Bevollmächtigung bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass sie den diesbezüglichen Anordnungen der Grundstückeigentümerin Folge leisten müssen. 5. Unterpächter*innen, die die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, ist nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes zu kündigen. §3 Pachtdauer 1. Aufschiebend bedingt wird vereinbart, dass der Vertragsbeginn auf den Tag fällt, an welchem der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft tritt (ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter www.karlsruhe.de). 2. Der Generalpachtvertrag wird vorbehaltlich des zuvor genannten Punkts auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 3. Die Kündigung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Der § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung) findet keine Anwendung. §4 Entgelte 1. Pacht 1. Die Pacht beträgt aktuell für Kleingartenflächen 0,16 €/m²/Jahr. Der Pachtgegenstand weist gemäß Flächenverzeichnis (Anlage 3) eine Fläche von XXX m² auf. Die Pacht beträgt XXX € jährlich. Die Pacht ist unaufgefordert auf das Konto IBAN DE66 6605 0101 0009 0009 69 BIC KARSDE66XXX bei der Sparkasse Karlsruhe unter Angabe des Buchungszeichens 5.0400.000711.9 zu zahlen. Falls der Stadt bereits eine Abbuchungsermächtigung zu diesem Buchungszeichen vorliegt, werden fällige Beträge automatisch vom Konto abgebucht. 2. Für die Höhe der von der Generalpächterin an die Grundstückseigentümerin zuzahlenden Pacht ist das jeweils gültige Flächenverzeichnis (Anlage 3) maßgebend. Die Wege und nicht gärtnerisch genutzten Flächen innerhalb der Kleingartenanlagen gehören zum Pachtgelände. 3. Das Flächenverzeichnis über die von der Generalpächterin gepachteten Flächen wird jeweils zum 1. Januar rückwirkend für das vergangene Pachtjahr fortgeschrieben. 4. Für Pachtanpassungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Die Höhe der Pacht wird aufgrund einer durch die Vertragspartner abgeschlossenen besonderen Vereinbarung durch diese neu festgesetzt. Sie wird frühestens nach 10 Jahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des Bundeskleingartengesetzes angepasst. Danach erfolgt eine Anpassung nach § 5 Abs.3 BKleinG. 5 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße 2. Generelle Regelungen 1. Die sich aus dem Flächenverzeichnis (Anlage 3) nach Maßgabe des Absatzes 1 Ziff.1 ergebende Pacht ist zum 01.01. eines Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr an die Grundstückseigentümerin zu zahlen, sofern im Einzelfall keine abweichende Regelung getroffen wird. 2. Hinsichtlich rückständiger und gestundeter Pachtbeträge gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Generalpächterin kann sich gegenüber der Grundstückseigentümerin nicht darauf berufen, dass die Unterpächter*innen mit der Zahlung der Pacht im Rückstand sind. 3. Die Generalpächterin kann gegen die Forderungen der Grundstückseigentümerin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 3. Grundsteuer Die Grundstückseigentümerin erhebt die für die Kleingartenanlage anfallende Grundsteuer bei der Generalpächterin. Die Höhe des Betrages wird einmal jährlich aufgrund der vom Steueramt festgesetzten Grundsteuer und der verpachteten Fläche ermittelt und der Generalpächterin schriftlich mitgeteilt. Sofern vom Gesetzgeber hinsichtlich der Anforderung der Grundsteuer eine für die Kleingärtner*innen günstigere Regelung getroffen wird, findet diese Anwendung. §5 Haftungsausschluss 1. Die Bodenverhältnisse des Pachtgeländes, wie sie das Übergabeprotokoll definiert, sind der Generalpächterin bekannt. 2. Die Gewährleistung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 3. Die Generalpächterin haftet gegenüber der Grundstückseigentümerin für alle Schäden, welche durch ihr oder ihrer Unterpächter*innen schuldhaft verursachtes Verhalten der Pachtsache zugefügt werden. 4. Die Generalpächterin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Wasserzuführung ohne Verschulden der Grundstückseigentümerin unterbrochen wird. 5. Die Generalpächterin verzichtet gegenüber der Grundstückseigentümerin auf die Beseitigung von Mängeln, soweit sie sie selbst mit geringfügigem Aufwand beseitigen kann. Für entstandene Schäden aus solchen Mängeln übernimmt die Grundstückseigentümerin keine Haftung. 6. Die Grundstückseigentümerin haftet auch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, insbesondere Wasser- und Sturmschäden, Ernteausfall und für Wildschäden. 7. Die Generalpächterin ist dafür verantwortlich, dass von der Kleingartenanlage keine Störungen, insbesondere im Sinne des § 906 BGB auf die Nachbargrundstücke ausgehen. §6 Erschließungsmaßnahmen für das Pachtgelände Die Generalpächterin hat keinen Rechtsanspruch auf Erschließungsmaßnahmen der Grundstückseigentümerin für das Gelände (Straßen- und Kanalbau, Wasser-, Gas- und Stromversorgung). 6 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße §7 Geländeeinteilung Die vermessungstechnische Einteilung des Geländes einschließlich Ausweisung der einzelnen Gärten erfolgt durch die Grundstückseigentümerin. Ohne schriftliche Einwilligung der Grundstückseigentümerin darf die Generalpächterin die getroffene Einteilung nicht ändern. §8 Verkehrssicherungspflicht, Haftung, Räum- und Streupflicht 1. Die Generalpächterin trägt die Verkehrssicherungspflicht für das Pachtgelände soweit die Übertragung nicht im Einzelfall durch Regelungen der Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag ausgenommen ist. 2. Die Grundstückseigentümerin haftet nicht für Schäden, die der Generalpächterin oder Dritten im Zusammenhang mit der Benutzung des Pachtgegenstandes entstehen. Die Generalpächterin stellt die Grundstückseigentümerin vielmehr von allen Haftungsansprüchen frei, die gegen die Grundstückseigentümerin als Eigentümerin anlässlich der Benutzung des Vertragsgegenstandes durch die Generalpächterin oder Dritte von irgendeiner Seite geltend gemacht werden. Die Generalpächterin verzichtet insoweit auch auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Grundstückseigentümerin. 3. Die Haftung der Grundstückseigentümerin für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Ebenso sind vom Haftungsausschluss ausgenommen Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Grundstückseigentümerin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. §9 Duldung von öffentlichen Maßnahmen 1. Der Generalpächterin ist bekannt, dass im Pachtgelände Versorgungsleitungen (Strom- und Wasserleitungen) vorhanden sind. 2. Die Generalpächterin duldet im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen im Bereich des Pachtgeländes (z.B. Verlegung von Versorgungsleitungen insbesondere Fernwärme oder Kanälen). 3. Die Generalpächterin verpflichtet sich, im Schutzbereich von je 3 m Breite auf beiden Seiten der Leitungs-/ Kanalachse- der Versorgungseinrichtungen keine Verrichtungen vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder Anpflanzungen und Anlagen zu unterhalten durch welche das Bestehen oder die Betriebssicherheit der Versorgungseinrichtungen gefährdet werden könnte. Die Unterhaltung und Betriebssicherheit der Versorgungseinrichtungen müssen jederzeit gewährleistet sein. Der Zugang für Unterhaltungsarbeiten o.ä. an den genannten Versorgungseinrichtungen ist zu gewährleisten. Vor jeder beabsichtigten Bau- oder Grabarbeit im Schutzbereich hat die Generalpächterin den jeweiligen Ver-/ Entsorger/ Leitungsträger direkt rechtzeitig zu verständigen und dies der Grundstückseigentümerin anzuzeigen. Der Ver-/ Entsorger-/ Leitungsträger trifft die zum Schutz gegen auftretende Gefahren notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und Anordnungen. Die Generalpächterin verpflichtet sich, diesen Anordnungen Folge zu leisten. Die Errichtung von baulichen Anlagen im Schutzbereich ist nicht gestattet. 4. Die Grundstückseigentümerin hat nach Beendigung der in Abs. 1, 2 oder 3 genannten Arbeiten auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder ersatzweise eine durch eine*n staatlich anerkannte*n Sachverständige*n ermittelte Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigung wird auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes nach den regulären Wertermittlungsgrundsätzen ermittelt. 7 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße §10 Öffentlichkeit des Pachtgeländes 1. Die Generalpächterin ist verpflichtet, die Kleingartenanlage in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. von 10.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten, wobei von dieser Verpflichtung die einzelnen unterverpachteten Kleingärten ausdrücklich ausgenommen sind. 2. Die Generalpächterin trägt die Verkehrssicherungspflicht für die gesamte Pachtfläche gemäß des Vertragsplanes Anlage 2. 3. Die Grundstückseigentümerin ist berechtigt, die ordnungsgemäße Erfüllung der zuvor genannten Verpflichtungen der Generalpächterin zu überwachen und erforderlichenfalls zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen hinzuwirken. §11 Sanierung 1. Sofern sich die Kleingartenanlage auf dem Pachtgelände im Laufe der Zeit infolge der Überalterung, mangelhafter Pflege und Unterhaltung oder sonstiger Einflüsse nicht mehr für den vertragsgemäßen Gebrauch eignet, kann die Grundstückseigentümerin nach vorheriger Rücksprache mit der Generalpächterin zur Sanierung der Anlage auffordern. 2. Die Generalpächterin hat keinen Anspruch auf Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümerin an etwaigen Sanierungsmaßnahmen. §12 Kündigung Beide Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu kündigen. §13 Räumung des Geländes Bei Beendigung des Vertrags hat die Generalpächterin das Gelände zu räumen und die Pachtfläche in dem gemäß Übergabeprotokoll vom XXX dokumentierten Zustand, insbesondere frei von Müll, Hausrat und schadstoffbelasteten Ablagerungen sowie frei von unzulässigen Bauten und unzulässigem Bewuchs an die Grundstückseigentümerin herauszugeben. Für Entschädigungs- bzw. Ersatzleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. §14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen, soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung dem beabsichtigen Zweck am nächsten kommt, welche die Vertragsparteien mit der unwirk- samen Bestimmung verfolgt haben. 8 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße §15 Schlussbestimmungen 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 2. Die Grundstückseigentümerin ist durch den Erwerb der Grundstücke in den zwischen der DB Netz AG, DB Station & Service AG und Bahn-Landwirtschaft Hauptverband e.V. bestehenden Generalpachtvertrag vom 09./30.04./06.05.2008 eingetreten. Dieser Generalpachtvertrag wurde mit Kündigung des Bauabschnitt III vom 24.11.2022 aufgehoben und ist damit gegenstandslos. §16 Gerichtsstand, Vertragsfertigungen 1. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist Karlsruhe. 2. Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Die Vertragspartner erhalten jeweils eine Fertigung. §17 Haftungseinschränkungen aufgrund der kommunalen Planungshoheit 1. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass durch vertragliche Vereinbarungen die kommunale Planungshoheit, insbesondere der Abwägungsspielraum des Gemeinderats nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht eingeschränkt werden darf. Die Stadt beabsichtigt, die planungsrechtlichen Grundlagen für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße nach diesem Vertrag im Rahmen des rechtlich Zulässigen und Möglichen zu schaffen. Die Vertragspartner sind sich einig darüber, dass damit keine Verpflichtung der Stadt verbunden ist, eine bestimmte Planung durchzuführen oder eine Satzung über den Bebauungsplan „Südlich Stuttgarter Straße“, Karlsruhe-Südstadt aufzustellen. 2. Ein Anspruch der Generalpächterin zur Aufstellung des Bebauungsplans „Südlich Stuttgarter Straße“, Karlsruhe-Südstadt wird durch diesen Vertrag nicht begründet (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit der Gemeinderat im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung von einem Satzungsbeschluss Abstand nehmen sollte, hat die Generalpächterin als Vorhabenträgerin die ihr bis dahin im Vertrauen auf das Zustandekommen der Satzung entstandenen Aufwendungen für Vorleistungen endgültig zu tragen. 3. Falls die Satzung in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO aufgehoben wird, werden die Beteiligten im Rahmen des rechtlich Zulässigen und Möglichen alles versuchen, um den Vertragszweck zu erreichen. Der Vertrag ist in diesem Fall, soweit dies zumutbar ist, anzupassen. Dem Vorhabenträger entstandene Aufwendungen werden von der Stadt auch dann nicht erstattet, wenn die Satzung aufgehoben werden sollte. 9 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße Datenschutz Datenschutzinformation nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) Personenbezogene Daten der Grundstückseigentümerin/Generalpächterin werden ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSVGO verarbeitet. Die Daten werden außerhalb der Stadt Karlsruhe an betroffene Ver- und Entsorgungsbetriebe und Mobilfunkanbieter zum Zwecke der Kontaktaufnahme weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald die Stadt Karlsruhe diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die verpachtete Fläche nicht mehr benötigt. Weitere Hinweise zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten als betroffene Person, sind unter www.karlsruhe.de/Datenschutz zu finden. Karlsruhe, den XX.XX.XXX Für die Stadt Karlsruhe Die Generalpächterin: Liegenschaftsamt -------------------------------------------- Im Auftrag Bernhard Eldracher --------------------------------------- Im Auftrag Jonathan Faller -------------------------------------------- Bahn-Landwirtschaft Hauptverband e.V. Anlage 1 Zusatzvereinbarung mit Anlagen Anlage 2 Vertragsplan Anlage 3 Flächenverzeichnis Anlage 4 Übergabeprotokoll vom XXX (liegt erst nach Übergabe der Anlage vor)

  • Anlage 2 Generalpachtvertrag Zusatzvereinbarung
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Gartenbauamt Abteilung Planung Stand: 20. November 2025 Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag -ENTWURF- vom (Datum) mit der Bahn-Landwirtschaft für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße, Karlsruhe 2 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße Inhaltsverzeichnis §1 Die Zusatzvereinbarung für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße ....................................................... 3 §2 Begrifflichkeiten in dieser Zusatzvereinbarung ........................................................................................ 3 §3 Allgemeines zur Zusatzvereinbarung ...................................................................................................... 3 §4 Aufgaben der Generalpächterin............................................................................................................. 4 §5 Kleingärtnerische Nutzung .................................................................................................................... 4 §6 Verbote ................................................................................................................................................ 5 §7 Pflege, Instandhaltung und Nutzung der Gemeinschaftsanlagen ............................................................ 6 §8 Bewirtschaftung und Pflege der Kleingartenparzelle .............................................................................. 7 §9 Bauliche Anlagen .................................................................................................................................. 7 §10 Ver- und Entsorgungseinrichtungen ..................................................................................................... 9 §11 Gehölze ............................................................................................................................................. 9 §12 Einfriedungen und Grenzeinrichtungen .............................................................................................. 10 §13 Pflanzenschutz und Düngung ............................................................................................................ 10 §14 Bodenpflege, Boden- und Grundwasserschutz ................................................................................... 11 §15 Abfallbeseitigung.............................................................................................................................. 11 §16 Natur- und Artenschutz .................................................................................................................... 12 §17 Tierhaltung ....................................................................................................................................... 12 §18 Wasserversorgung ............................................................................................................................ 12 §19 Maßnahmen während des Unterpachtverhältnisses ............................................................................ 13 §20 Beendigung des Unterpachtverhältnisses ........................................................................................... 13 §21 Kündigungsentschädigung/Wertermittlung ........................................................................................ 13 §22 Salvatorische Klausel ......................................................................................................................... 14 3 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße §1 Die Zusatzvereinbarung für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße Die Zusatzvereinbarung ist ein zentraler Bestandteil des Kleingartenwesens in der Kleingartenanlage Stuttgarter Straße. Die Zusatzvereinbarung regelt die Bewirtschaftung und Nutzung der Kleingartenanlage und stellt eine Anlage zum Generalpachtvertrag dar. §2 Begrifflichkeiten in dieser Zusatzvereinbarung 1. Im Folgenden wird ... ... die Stadt Karlsruhe mit „Grundstückseigentümerin“, ... die Bahn-Landwirtschaft und ihre Beauftragten mit „Generalpächterin“ und ... die Kleingartenparzellenpächterin / der Kleingartenparzellenpächter mit „Unterpächter*in“ bezeichnet. 2. Unter dem „ordnungsgemäßen Zustand“ einer Kleingartenanlage und einer Kleingartenparzelle ist der Zustand zu verstehen, der gemäß des Generalpachtvertrags, der Zusatzvereinbarung, des Bebauungsplans und des Bundeskleingartengesetzes gefordert wird. Dieser Zustand ist durch die Generalpächterin und ihre Unterpächter*innen dauerhaft zu erhalten bzw. zu fördern, bzw. spätestens mit einem Pächter*innenwechsel wiederherzustellen. §3 Allgemeines zur Zusatzvereinbarung 1. Die Zusatzvereinbarung gilt für die dem Bundeskleingartengesetz unterliegende Kleingartenanlage „Stuttgarter Straße“ in Karlsruhe. 2. Die Zusatzvereinbarung regelt die Gestaltung und Nutzung des der Generalpächterin überlassenen Kleingartengeländes mit Kleingartenparzellen. 3. Die Anlagen zur Zusatzvereinbarung: ▪ Anlage ZV1: Gesamtübersichtsplan mit den Zuständigkeiten und Flächengrößen (1 Plan, DINA1, M1:1000) (Muss angepasst werden, wenn Kleingartenanlage fertiggestellt ist und Revisionspläne vorliegen) ▪ Anlage ZV2: Entwurfsplan der Kleingartenanlage (1 Plan, DINAX, M1:500) (Muss angepasst werden, wenn Kleingartenanlage fertiggestellt ist und Revisionspläne vorliegen) ▪ Anlage ZV3: Leitungspläne der neu verlegten Leitungen Strom und Wasser (3 Pläne, DINAX, M1:500) (Müssen angepasst werden, wenn Kleingartenanlage fertiggestellt ist und Revisionspläne vorliegen) ▪ Anlage ZV4: Angaben Fassadengestaltung und Geräteanbau Gartenlauben (1 Plan, DINA3, ohne Maßstab) (Muss aufgrund der Änderung der Dachformen noch neu erstellt werden) ▪ Anlage ZV5: Richtlinien für Wertermittlung von Anpflanzungen und Anlagen in Kleingärten des Verbands der Kleingärtnervereine Baden-Württemberg e.V. 4 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße 4. Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes dienen der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung für den Eigenbedarf, der Erholung im Freien und dem Kontakt mit der natürlichen Umwelt. 5. Kleingartenanlagen sind Bestandteile der grünen Infrastruktur der Grundstückseigentümerin, dem sich die Gestaltung der Gesamtanlage, wie die der einzelnen Kleingartenparzellen einzufügen haben. Sie erfüllen innerhalb des Siedlungsbereiches wichtige ökologische und stadtklimatische Ausgleichsfunktionen. Sie sind für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten. 6. Kleingartenparzellen auf der Gemarkung der Grundstückseigentümerin, des Stadtkreises Karlsruhe, sind für Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe vorgesehen. Ein*e Unterpächter*in darf im Stadtkreis Karlsruhe nur eine Kleingartenparzelle pachten. 7. Ein Unterpachtvertrag über eine Kleingartenparzelle ist nur mit einer natürlichen Person abzuschließen. Dies gilt auch für Eheleute, Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Verwandtschaftsverhältnisse, von denen nur eine Person Vertragspartner werden kann. 8. Die Generalpächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass keine vollständige oder teilweise Unterverpachtung oder kostenfreie Überlassung der Kleingartenparzelle durch den/die Unterpächter*in an Dritte stattfindet. Eine Unterverpachtung durch eine*n Unterpächter*in ist nicht zulässig. 9. Auf der Kleingartenparzelle bereits vorhandene oder künftig errichtete bauliche Anlagen (siehe §9 Abs. 1) und vorgenommene Anpflanzungen sind nur zum vorübergehenden Zweck mit der Kleingartenparzelle verbunden und werden gemäß § 95 BGB nicht wesentlicher Bestandteil der Kleingartenparzelle. §4 Aufgaben der Generalpächterin 1. Die Generalpächterin ist verpflichtet, die Einhaltung der Regelungen des Generalpachtvertrages, der gegenständlichen Zusatzvereinbarung und des Bundeskleingartengesetzes sicherzustellen und dies auch in Unterpachtverhältnissen durchzusetzen. 2. Die Kontrolle und Sicherstellung der korrekten Umsetzung von Regelungen und Festsetzungen aus dem geltenden Bebauungsplan ist Sache der Generalpächterin. Festsetzungen und Regelungen des Bebauungsplans und des Bundeskleingartengesetzes haben bei widersprüchlichen Aussagen Vorrang vor den Regelungen aus dem Generalpachtvertrag und der Zusatzvereinbarung. §5 Kleingärtnerische Nutzung 1. Kleingartenparzellen sind so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Der Nutzgartenanteil mit dem Anbau von Gemüse und Obst muss mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Kleingartenparzelle betragen. Der nicht als Vegetationsfläche genutzte Teil des Kleingartens (Gartenlaube, Gewächshaus, Terrasse, Wasserbecken, Wege usw.) darf 20 % der Gesamtparzellengröße nicht überschreiten. 2. Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziersträucher, Stauden-, Blumenpflanzungen und Rasenflächen. 3. Die Generalpächterin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Gartenkulturen fachgerecht gepflegt werden, sodass Boden, Wasser und Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt geschützt bzw. positiv beeinflusst werden. Für die Bewirtschaftung gelten folgende Prinzipien: a) umweltschonende Kleingartenbewirtschaftung durch den Einsatz von Handgeräten statt motorbetriebenen Geräten 5 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße b) Verzicht auf Laubbläser und Laubsauger c) Kompostierung, Gründüngung, Mischkulturen, Aussaat von Blühmischungen d) Verzicht auf Torf und torfhaltige Produkte (siehe §14 Abs. 3) e) Orientierung der Düngung am tatsächlichen Nährstoffbedarf f) Schutz und Förderung von Nützlingen (Insekten, Vögel, Igel etc.) g) Anpflanzung heimischer Blühgehölze und Stauden h) Anbau eines vielfältigen Artenspektrums mit einem hohen Anteil heimischer und regionaltypischer Pflanzen und solchen, die als Nähr- und Nektarquelle dienen i) Kultur von Futterpflanzen für Schmetterlinge und andere Insekten j) Erzeugung gesunder Nahrungspflanzen für den eigenen Gebrauch und Verzicht auf den Anbau genmanipulierter Pflanzen sowie deren Erzeugnisse k) Ziehen von Stauden, Sommerblumen sowie Heil- und Gewürzpflanzen (Kräutern) l) Vermehrung alter Obst- und Gemüsesorten m) Schaffung von Habitatstrukturen als Unterschlupf für Reptilien, Vögel, Igel, Lurche, Insekten etc. n) Anlage von Feucht- und Trockenbiotopen unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege o) Anbringung von Nisthilfen p) Belassen von Stauden als Überwinterungsschutz für Insekten q) Regenwasser sammeln und zur Bewässerung der Pflanzen nutzen §6 Verbote 1. Verboten ist ... a) eine über die kleingärtnerische Nutzung hinausgehende Tätigkeit auf der Kleingartenparzelle und im Anlagenbereich. b) jede gewerbliche Betätigung auf der Kleingartenparzelle und dem Pachtgelände (mit Ausnahme vereinstypischer Aktivitäten). c) das Halten von Tieren jeder Art (siehe §17) mit Ausnahme von Bienenvölkern. d) das Wohnen in den Kleingartenanlagen oder Gartenlauben. e) geräuschvolle Gartenarbeiten an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Hierzu zählen z.B. Hämmern, Sägen, Bohren sowie der Einsatz von motorbetriebenen Geräten wie Bodenbearbeitungsmaschinen, Motorpumpen und Motorrasenmähern. Die Lautstärke von Fernseh- und Audiogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten. 6 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße f) die Lagerung und der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art (auch freie Schreckschusswaffen), Feuerwerkskörpern, Bogen und Armbrust sowie jeglicher Art von Schlagfallen. g) das Aufstellen oder Anbringen von Reklameeinrichtungen, Sichtblenden (z.B. Rohrmatten etc.) und sogenannten Partyzelten. Das kurzzeitige Aufstellen von Partyzelten ist für maximal 4 Tage einschließlich Auf- und Abbau statthaft. h) das Befahren mit Fahrrädern, Motor- und Elektrofahrzeugen auf allen Wegen in der Gartenanlage. Ausnahme: gesundheitsbedingt erforderliche behindertengerechte Fortbewegungsmittel. i) das Abstellen von Wohnwagen oder KFZ-Anhängern sowie motorbetriebenen Kraftfahrzeugen auf der Kleingartenparzelle und der gesamten Kleingartenanlage. Ausnahme: gesundheitsbedingt erforderliche behindertengerechte Fortbewegungsmittel. j) das Abstellen von Fahrrädern oder kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen auf den Wegen. k) das Befahren von durchnässten Wegen mit schweren Fahrzeugen. l) das Deponieren von nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Gerätschaften und Gegenständen, gartenfremden Stoffen wie Brennholz, Müll, Bauschutt, Bauholz, Eisen, Glas und boden- und umweltbelastenden oder grundwassergefährdenden Stoffen. m) die Entnahme von Bodenbestandteilen – und zwar auch zur Verwendung innerhalb des Pachtgeländes – ohne vorherige Zustimmung der Generalpächterin oder der Grundstückseigentümerin. n) offene Feuer (Lagerfeuer, Feuerkörbe, Feuerschalen, etc.) aus Brandschutzgründen. o) Die im Bebauungsplan „Südlich Stuttgarter Straße“ als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzten Flächen (CEF-Flächen) dienen ausschließlich als Lebensraum für die streng geschützten Mauereidechsen. Jegliche anderweitigen Nutzungen der Flächen sind auszuschließen. Die vorhandenen Lebensraumelemente sind zum Schutz der Tiere unverändert zu belassen. Die Generalpächterin ist verpflichtet, für die Unversehrtheit dieser Flächen organisatorisch Sorge zu tragen. §7 Pflege, Instandhaltung und Nutzung der Gemeinschaftsanlagen 1. Die Generalpächterin ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Kleingartenanlage nach Maßgabe des Generalpachtvertrages, der Zusatzvereinbarung und der jeweiligen Anlagen verantwortlich. Sie hat vor allem dafür zu sorgen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege, Plätze, Grünflächen, Hecken, Kinderspielplätze, Umzäunungen, Biotope, Gabionen etc. in sauberem und verkehrssicherem Zustand gehalten und gepflegt werden. 2. Ausgenommen hiervon sind: a) Spielgeräte, für die das Gartenbauamt der Grundstückseigentümerin die regelmäßige Inspektion, Verkehrssicherheit und erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen übernimmt (siehe Anlage ZV1). b) Bäume auf Gemeinschaftsflächen und Spielplätzen (siehe Anlage ZV1). c) Die in der Anlage gekennzeichneten Eidechsen-Habitatflächen außerhalb der Kleingartenparzellen (siehe Anlage ZV1). Pflege und Unterhalt der CEF-Flächen außerhalb der Kleingartenparzellen erfolgen durch die Grundstückseigentümerin. Sämtliche (Folge-)Aufwendungen und Kosten, die sich aus dem Unterhalt und / oder etwaigen Sanierungen oder aus nicht fremdverschuldeten entstandenen Schäden ergeben, gehen zu Lasten der Grundstückseigentümerin. 7 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße §8 Bewirtschaftung und Pflege der Kleingartenparzelle 1. Die Kleingartenparzellen sind auf Grundlage des Generalpachtvertrags, der Zusatzvereinbarung sowie der jeweiligen Anlagen und nach den Auflagen und Anweisungen der Grundstückeigentümerin und der Generalpächterin von den Unterpächterinnen / von den Unterpächtern zu bewirtschaften und in sauberem sowie ordnungsgemäßem Zustand zu halten. 2. Innerhalb der Kleingartenparzellen befinden sich Lebensraumelemente der streng geschützten Mauereidechsen (siehe Anlage ZV1). In jeder Kleingartenparzelle ist dazu ein 0,50 bis 1,00 m breiter Streifen entlang einer Parzellengrenze als locker bewachsener, krautreicher Vegetationssaum anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Vor den Gabionen (Süd- oder Westseite) muss die Pflanzung von Sträuchern unterbleiben, um eine Beschattung zu verhindern. Der Erhalt der Funktionstüchtigkeit dieser liegt in der Zuständigkeit der Generalpächterin. Pflege und Unterhalt der Lebensraumelemente (Gabionen, Gesteinsflächen, Vegetationssäume) innerhalb der Kleingartenparzellen erfolgen durch die Unterpächter*innen. Sämtliche (Folge-)Aufwendungen und Kosten, die sich aus dem Unterhalt und / oder etwaigen Sanierungen oder aus entstandenen Schäden ergeben, gehen zu Lasten der Generalpächterin. §9 Bauliche Anlagen 1. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bei allen baulichen Anlagen sind insbesondere die Vorgaben aus §5 Abs. 1 zu beachten. 2. Auf der Kleingartenparzelle darf nur eine Laube mit maximal 16 qm Grundfläche errichtet werden. 3. Die Firsthöhe der Laube darf maximal 3,20 m betragen, gemessen von Oberkante Gelände bis Oberkante First. Die Traufhöhe der Gartenlaube darf maximal 2,10 m betragen, gemessen von Oberkante Bodenplatte. Die Dachform ist als Satteldach mit einer maximalen Neigung von 30° zu errichten. Der Dachüberstand darf 0,40 m nicht überschreiten. Die Stirnseite (Giebel) ist Richtung Hauptweg auszurichten. 4. Die Wandhöhe auf der niedrigsten Seite der Gartenlauben darf maximal 2,50 m betragen. Die Wandhöhe ist das Maß der firstparallelen Außenwände zwischen Oberkante Gelände und dem Schnittpunkt mit der Oberkante Dachhaut. Als Dächer für die Gartenlauben sind flache oder flachgeneigte Dächer mit maximal 15° Neigung zulässig. Dachüberstände dürfen maximal 0,40 m betragen. 5. Die Dächer sind zu begrünen. Die Substratstärke für die Dachbegrünung beträgt mindestens 8 cm. Vorschläge für heimische Sedum-Arten sind unter Anlage ZV4 zu finden. Die geschlossene Pflanzendecke ist dauerhaft zu unterhalten. 6. Die Gartenlauben sind in Holzbauweise mit Holzfassade gem. Anlage ZV4 zu errichten. Die Außenwände sind farblich mit den in Anlage ZV4 aufgeführten Farben und Deckungsgraden anzulegen. 7. Die Gartenlauben sind innerhalb der in Anlage ZV2 definierten Bereiche zu platzieren. Weitere bauliche Anlagen sind so zu platzieren, dass sie die für die Eidechsen als Sonnenplätze angelegten Strukturen wie Gabionen, Gesteinsflächen / Schotterstreifen sowie den Vegetationssaum zu keiner Tageszeit vollständig beschatten. 8. Bei der Angabe von Maßen baulicher Anlagen wird immer an den Außenkanten gemessen. 9. Das Unterkellern der Gartenlaube ist verboten. 8 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße 10. An der Laube kann seitlich oder am hinteren Bereich ein Geräteanbau mit einer maximalen Tiefe von 0,80 m angebaut werden. Dieser muss über die gesamte Länge oder die gesamte Breite der Laube errichtet werden (siehe Skizzen Anlage 1). Bei einem seitlichen Geräteanbau ist das Laubendach entsprechend zu verlängern, so dass wieder ein maximaler Dachüberstand von 0,40 m erreicht wird. Beim Geräteanbau am hinteren Bereich der Laube ist der Geräteanbau über die gesamte Breite und mit einer maximalen Höhe von 2,10 m zu erstellen. Der hintere Geräteanbau ist mit einem Pultdach zu versehen. In beiden Fällen ist die Außenansicht des Anbaus der Außenansicht der Laube anzupassen. Das Entfernen der vorhandenen Laubenmauer ist auch in Teilbereichen nicht erlaubt. Spätestens mit Beginn der Errichtung des Gerätean- baus sind andere auf dem Kleingartengrundstück befindliche Geräteanbauten oder Geräteschuppen sofort zu entfernen. 11. Geräteschuppen/Gerätekisten aus Holz, Blech, Kunststoff oder sonstigen Materialien sind verboten. 12. Angebaut an die Laube darf eine Pergola erstellt werden, die berankt werden sollte. Die Größe der Pergola darf die zulässige Größe der Laube nicht überschreiten, wobei die Höhe sowie der Grundriss und das Material der Pergola der Laube in gefälliger Form anzupassen sind. Auf der Pergola wird ein Wetterschutz mit maximal 8 m² Größe, der direkt auf dieser befestigt werden muss, aus Kunststoff geduldet. Holz-, Metall-, Teer-/Bitumenhaltige und Planenabdeckungen jeglicher Art sind auf der Pergola verboten. Die Fläche der Pergola zählt nicht zu der in Abs. 2 genannten Grundfläche. 13. Das dauerhafte seitliche Verschließen der Pergola mit Holz, Kunststoff, Metall, Stein, Glas, Fensterelementen oder sonstigen Materialien ist verboten. §11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. 14. Der Höhenunterschied von Oberkante Pergola-First zur Unterkante Laubendachfirst muss mindestens 0,40 m betragen. 15. Eine unabhängig von der Pergola an die Laube angebrachte Markise, die nur zeitweise ausgefahren wird, wird geduldet. 16. Laubengänge und Rankgerüste dürfen nicht höher als 2,10 m sein. 17. Der Bau oder das Aufstellen eines Gewächshauses ist bis zu einer Grundfläche von 8 m² und einer Gesamthöhe von max. 2,30 m erlaubt. Dieses darf nicht mit einer anderen baulichen Anlage verbunden sein. Als Fundament dürfen ausschließlich im Kiesbett verlegte Betonkantensteine oder Kanthölzer verwendet werden. Betonierte Fundamente sind ausdrücklich untersagt. Das Gewächshaus darf nur gemäß seinem entsprechenden Zweck zur Anzucht und Überwinterung von Pflanzen verwendet werden. Eine Zweckentfremdung, etwa als Gerätelager oder ähnlichem, ist nicht gestattet. 18. Zum Schutz von Tomatenpflanzen kann eine Überdachung - ohne Seitenwände - bis zu einer Größe von 8 m² und einer Höhe von 2 m errichtet werden. Diese darf nicht mit einer anderen baulichen Anlage verbunden sein. 19. Gießwasserbecken sind bis zu einer Größe von 2 m³ zulässig. Unterirdische Gießwasserbecken sind verboten. 20. Mobile Planschbecken/mobile Pools mit einer Gesamtgröße von nicht mehr als 3,50 m Durchmesser oder 10 m² Grundfläche und einer Seitenhöhe von maximal 1,00 m können in der Zeit von Mai bis September aufgestellt werden. Von Oktober bis April sind die Planschbecken/Pools zu entfernen. Das Einlassen der Becken in den Boden und chemische Mittel zur Wasseraufbereitung sind verboten. 21. Teiche oder Feuchtbiotope müssen aus ökologischen Gründen wenigstens an einer Seite ein flaches Ufer aufweisen. Sie dürfen nur als Fertigkunststoffteiche, aus Teichfolie oder mit Tondichtung gebaut werden. Die Größe eines Teiches darf die Gesamtfläche von 15 m² nicht überschreiten. Teiche und Feuchtbiotope dürfen an der tiefsten Stelle eine Tiefe von 60 cm gemessen vom umgebenden Gelände nicht überschreiten. 22. Die Verkehrssicherungspflicht (Absicherung) für Wasser- und Planschbecken, Teiche und sonstige Wasserbehälter obliegt ausschließlich dem/der Unterpächter*in. 9 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße 23. In Beton versetzte Einfassungen (z.B. Kantensteine) von Beeten oder Wegen sowie Terrassen, Wegeflächen und Teiche aus Ortbeton oder mit Betonfundamenten sind verboten. Die Fundamente der Lauben sind hiervon ausgenommen. 24. Die Verwendung von Betonpflanzsteinen als Gestaltungselemente mit Ausnahme der Befestigung von Hangbereichen, ist verboten. 25. Grilleinrichtungen sind nur bis zu einer Höhe von 1,00 m, einer Breite von 1,00 m und einer Tiefe von 0,60 m erlaubt; mit aufgesetztem Rauchabzug darf der Grill eine Höhe von 2,10 m nicht überschreiten. Ein Grenzabstand von mindestens 1,00 m ist einzuhalten. Grilleinrichtungen dürfen nur mit handelsüblicher Holzkohle oder Grillbriketts betrieben werden. Außenküchen sind in jeglicher Form verboten. 26. Das Aufstellen von Zelten oder gleichgestellten Sonnenschutzanlagen ist verboten. §6 Abs. 1 lit. g bleibt hiervon unberührt. 27. Spielgeräte (Schaukeln, Kinderspielhäuser auf Stelzen etc.) dürfen eine Gesamthöhe von 2,00 m nicht überschreiten. Kinderspielhäuser sind nur bis 1,5 m² und einer Höhe von 1,50 m zulässig. Kinderspielhäuser dürfen nicht gemauert oder fundamentiert werden. 28. Trampoline sind mit einem Außendurchmesser von bis zu 3,00 m gestattet. Sie dürfen nur in der Zeit von Mai bis September aufgestellt werden und sind von Oktober bis April zu entfernen. 29. Spielgeräte sind so aufzustellen, dass Nachbarparzellen nicht beeinträchtigt werden. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem/der Unterpächter*in. 30. Die Anlage von Senkgärten ist verboten. 31. Die Anlage von Kies- und Schotterbeeten oder -flächen ist verboten. Ausgenommen sind die Gesteinsflächen / Schotterstreifen, die als Lebensraumelemente für die Mauereidechsen anzulegen sind, vgl. dazu §7 und §8. §10 Ver- und Entsorgungseinrichtungen 1. Der Anschluss der Lauben an das Fernmelde- oder Gasnetz sowie an die Fernheizung oder das öffentliche Entwässerungssystem ist verboten. 2. Als Toilette kann in der Gartenlaube eine Trocken- oder Campingtoilette (ohne chemische Zusätze) aufgestellt werden. Spültoiletten, mobile Sanitärsysteme (z.B. Dixi, Toi Toi etc.) oder ähnliches sind verboten. 3. Das dauerhafte Anbringen oder Aufstellen einer Parabolantenne ist verboten. 4. Feuerstellen und Kamine jeglicher Art sind in der Laube verboten. 5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen und -Leitungen auf den Flächen der Kleingartenanlage ab Übergabepunkt liegen in der Zuständigkeit der Generalpächterin (siehe Anlage ZV3). Sämtliche (Folge-) Aufwendungen und Kosten, die sich aus dem Unterhalt und / oder etwaigen Sanierungen oder aus entstandenen Schäden ergeben, gehen zu Lasten der Generalpächterin. §11 Gehölze 1. Das Anpflanzen von Laub- und Nadelbäumen, Großsträuchern sowie stark Ausläufer treibenden Gehölzen (wie z.B. Thuja, Scheinzypressen, sonstige Koniferen, Kirschlorbeer, Essigbaum, Walnuss, etc.) ist verboten. Außerdem ist das Anpflanzen von sämtlichen Bambusarten und Sommerflieder verboten. Insektennährgehölze wie Holunder, Haselnuss und Weide sind als Solitärsträucher gestattet. 10 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße 2. Ausgenommen von diesem Pflanzverbot ist pro Kleingartenparzelle ein einzelner mittelkroniger Obstbaum mit einer maximalen Höhe von 5,00 m, der in direkter Zuordnung zur Gartenlaube zur Beschattung der Terrasse/Pergola angepflanzt werden darf. 3. Sonstige Obstbäume dürfen nur mit schwach wachsender Unterlage (Wurzelwerk) gepflanzt werden. Sie dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. 4. Als Sichtschutz im direkten Bereich der Pergola (Aufenthaltsbereich) wird an einer Seite eine 4,00 m lange und 1,80 m hohe Hecke oder alternativ eine Holzflechtwand mit gleichen Maßen geduldet. 5. Heckenpflanzungen entlang der öffentlichen Wege und zwischen den Parzellen werden nur bis zu einer Höhe von 0,80 m geduldet. 6. Heckenpflanzen zur allgemeinen Abgrenzung des Geländes der Kleingartenanlage (Außenrandbepflanzung) bedürfen der Zustimmung der Grundstückseigentümerin und der Generalpächterin, sofern zu Heckenpflanzungen im Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen sind. 7. Sämtliche Sträucher sind einem regelmäßigen Pflegeschnitt zu unterziehen, sie dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. 8. Das Anpflanzen von hochwachsenden Pflanzen jeglicher Art an der Südseite des Nachbarn ist verboten. 9. Das Pflanzen von Bambus ist nur mit fachlich korrekt eingebauten, ausbreitungsverhindernden Maßnahmen (Wurzel-/Rhizomsperre) statthaft. 10. Bei Anpflanzungen zwischen den Einzelparzellen ist darauf zu achten, dass alle Pflegemaßnahmen von der eigenen Parzelle aus durchgeführt werden können. §12 Einfriedungen und Grenzeinrichtungen 1. Die Verwendung von sichtbehindernden Einfriedungen am Außenzaun der Kleingartenanlage (Holz- oder Kunststofflamellenzaun, Sichtfolien etc.) ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Grundstückseigentümerin und der Generalpächterin möglich. 2. An und zwischen Kleingartenparzellen sind Zäune und Tore verboten. 3. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten. 4. Das Anpflanzen von dornigen Sträuchern (z.B. Brombeeren, Feuerdorn etc.) entlang der öffentlichen Wege ist verboten. §13 Pflanzenschutz und Düngung 1. Die Gartenpflanzen sind nach den neuesten Erkenntnissen des integrierten und biologischen Pflanzenschutzes gesund zu erhalten. Hierzu zählen insbesondere: a) Die Auswahl von gesundem und widerstandsfähigem Pflanz- und Saatgut b) Die Wahl der richtigen Fruchtfolge c) Die Gesunderhaltung des Bodens (durch Kompost, Gründüngung, Mulch und Mischkulturen) 11 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße d) Eine am Nährstoffbedarf der Pflanzen orientierte Düngung e) Das Fördern von Nützlingen 2. Bei der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen sollen umwelt- und nützlingsschonende Verfahren Anwendung finden. Die Anwendung von chemischen Mitteln zu deren Bekämpfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Hierbei sind gesetzliche Bestimmungen über die Einschränkung der Anwendung dieser Mittel zu beachten. Es dürfen nur Mittel mit dem Aufdruck „im Haus- und Kleingarten zugelassen“ oder "Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig" verwendet werden. §14 Bodenpflege, Boden- und Grundwasserschutz 1. Eine naturnahe Bewirtschaftung ist für die kleingärtnerische Nutzung der Kleingartenparzelle verpflichtend. Der Gartenboden ist durch Kompost und andere organische Dünger sowie durch Gründüngung, Mulche, Mischkultur etc. gesund zu halten. 2. Die Qualität des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer dürfen bei der Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle nicht beeinträchtigt werden. 3. Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen im Kleingarten nicht verwendet werden. 4. Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammartigen Produkten ist nicht zulässig. 5. In jeder Kleingartenparzelle ist eine Kompostierung der Gartenabfälle durchzuführen, um sie in den Naturkreislauf zurückzuführen. Umweltverträgliche Mineralstoffe (Steinmehle, Algenkalk, etc.) haben Vorrang vor synthetischen Mineraldüngern. Die Düngung ist eng an dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen zu orientieren. 6. Eine Gefährdung oder Belästigung Dritter durch die Einrichtung eines Kompostbehälters ist auszuschließen. 7. Sämtliche Abgrabungen, zum Beispiel für Baumpflanzungen, Teiche, Fundamente oder Sonstiges dürfen maximal 60 cm tief vorgenommen werden. Ein tieferes Graben und/oder Ausheben ist grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Einzelfällen kann bei der Grundstückseigentümerin eine Ausnahmegenehmigung durch die Generalpächterin beantragt werden. Die von der Grundstückseigentümerin mit einer etwaigen Genehmigung erlassenen Vorgaben und Auflagen sind zu befolgen. 8. Beim Aushub von Pflanzgruben beziehungsweise bei sämtlichen Grabarbeiten ist der Oberboden (0 – 30 cm) getrennt vom Unterboden (30 – 60 cm) neben der Pflanzgrube abzulagern und entsprechend lagetreu wieder einzubauen. Überschüssiges Bodenmaterial ist anderweitig auf dem Gelände der Anlage, bzw. innerhalb der betreffenden Kleingartenparzelle sinnvoll zu verwerten. Der Oberboden kann auf umliegenden Pflanzflächen verteilt aufgebracht werden. §15 Abfallbeseitigung 1. Alle Abfälle, die nicht ordnungsgemäß kompostiert werden können (Speisereste, Restmüll etc.), müssen über den eigenen Hausmüll entsorgt werden. 2. Das Verbrennen von Gartenrückständen, Abfällen und sonstigen Materialien (auch in Grilleinrichtungen) ist verboten. 3. 12 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße §16 Natur- und Artenschutz 1. In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen verboten, Bäume, Sträucher, Hecken, lebende Zäune und andere Gehölze zurückzuschneiden (auf Stock setzen) oder zu fällen. Erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit oder fachgerechte, schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses an Pflanzen sind ausgenommen, können aber aufgrund anderer naturschutzrechtlicher Verbote genehmigungspflichtig sein. In Ausnahmesituationen sind Schnitt- oder Fällarbeiten an Bäumen auch während der Vegetationsperiode (1. März bis 30. September) möglich. In diesem Fall ist allerdings sicherzustellen, dass durch die Arbeiten keine Nester/Brutvorkommen/Ruhestätten wildlebender Tierarten im Baum, dem Strauch oder der Hecke zerstört werden. Auf die Bestimmungen des § 39 Bundesnaturschutzgesetz zu den artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften wird ausdrücklich hingewiesen. 2. Zur Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche LED-Leuchten zu verwenden und die Beleuchtung ist auf das Nötigste zu beschränken. Künstliches Licht darf nur dann eingeschaltet sein, wenn es benötigt wird und nur dorthin strahlen, wo es unbedingt nötig ist und keine Lebensräume nachtaktiver oder nachts ruhebedürftiger Lebewesen (inkl. Menschen) beeinträchtigt. Wenn Licht nicht benötigt wird, ist es auszuschalten. Hierbei können auch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren und dimmbare Beleuchtung eingesetzt werden. Die Lichtpunkthöhe ist so gering wie möglich zu halten und darf maximal 2,5 m betragen. Die Abstrahlung nach oben ist unbedingt zu vermeiden. Das Leuchtengehäuse muss staubdicht und gegen das Eindringen von Insekten geschützt sein. Die Oberflächentemperatur der Leuchtengehäuse darf 40 °C nicht übersteigen. Die Wege der Kleingartenanlagen sind grundsätzlich nicht zu beleuchten. Ausnahmen hiervon sind für besondere Plätze (z. B. Treffpunkte) und zu besonderen Anlässen zulässig. §17 Tierhaltung 1. Tierhaltung und Tierzucht sind in der gesamten Kleingartenanlage verboten. 2. Werden Haustiere, z.B. Hunde, Katzen etc. (maximal 2 Tiere), mitgebracht, so hat der/die Halter*in oder der/die Unterpächter*in dafür zu sorgen, dass hierdurch niemand belästigt, geschädigt oder gefährdet wird. Verunreinigungen durch mitgebrachte Haustiere sind durch den Halter des Tieres bzw. den/die Unterpächter*in sofort zu entfernen. 3. Hunde sind in der gesamten Kleingartenanlage an der Leine zu halten und von den Spielplätzen fernzuhalten. 4. Es sind pro 100 Parzellen maximal 3 Bienenvölker in der Kleingartenanlage und maximal drei Bienenvölker pro Parzelle zulässig. Der Bienenhalter hat einen Nachweis über die Kenntnisse der Imkerei und eine Mitteilung zur Registrierung der Grundstückseigentümerin vorzulegen. Die Mitgliedschaft in einem Imkerverein oder Imkerverband ist wünschenswert. §6 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt. §18 Wasserversorgung 1. Die Grundwasserentnahme mit Grundwasserbrunnen jeglicher Art ist verboten. Grundwasserbrunnen dürfen nicht hergestellt werden. 2. Für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung dieses Verbotes entstehen, haftet die Generalpächterin in vollem Umfang. 3. Regenwassersammler sind überirdisch bis max. 2 m³ zulässig und sind zu begrünen. Unterirdische Regenwassersammler sind verboten. 13 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße 4. In jeder Kleingartenparzelle sind Maßnahmen zu treffen, welche die Entwicklung von Stechmücken (Schnaken) verhindern. Wasserbehälter sind dicht abgedeckt zu halten. §19 Maßnahmen während des Unterpachtverhältnisses 1. Vertreter und Beauftragte der Grundstückseigentümerin sind, sofern ein besonderer Grund vorliegt, jederzeit berechtigt, die Kleingartenparzelle, auch ohne Anwesenheit der Generalpächterin und ohne vorhergehende Anmeldung, zur Überprüfung derselben zu betreten. Es steht den Vertretern und Beauftragten der Grundstückseigentümerin frei, bei Bedarf eine Fachbehörde hinzuzuziehen. 2. Wird anlässlich einer Begehung einer Kleingartenparzelle, an der die Beauftragten der Grundstückseigentümerin teilnehmen, festgestellt, dass eine Kleingartenparzelle bezüglich der Baulichkeiten, sonstigen Einrichtungen und Gegenstände sowie Anpflanzungen nicht den Regelungen des Generalpachtvertrags und der Zusatzvereinbarung entspricht, so ist die Generalpächterin verpflichtet, den entsprechenden Anweisungen der Grundstückseigentümerin Folge zu leisten, soweit dies der Generalpächterin rechtlich möglich ist. Die Generalpächterin ist verpflichtet, soweit ihr das rechtlich möglich ist, dafür zu sorgen, dass die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen betreffend die beanstandeten Baulichkeiten, sonstigen Einrichtungen und Gegenstände sowie Anpflanzungen durch die/den Unterpächter*in auf dessen Kosten erfolgt. Diese Verpflichtung besteht im Übrigen unabhängig davon, ob von einer Fachbehörde im Einvernehmen mit der Generalpächterin eine Sanierung der Kleingartenanlage für erforderlich gehalten und angesetzt wurde. 3. Werden von einer Fachbehörde im Einvernehmen mit der Generalpächterin Neubauten oder Sanierungen in der Kleingartenanlage für erforderlich gehalten und angesetzt, so sind von der Generalpächterin und den Unterpächterinnen/Unterpächtern alle angeordneten Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung zu befolgen. §20 Beendigung des Unterpachtverhältnisses Die Generalpächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Wechsel der Unterpächterin / des Unterpächters die betroffenen Parzellen in einen ordnungsgemäßen Zustand im Sinne des §2 Abs. 2 versetzt werden. §21 Kündigungsentschädigung/Wertermittlung 1. Regelungen zur Kündigungsentschädigung und Gestattung der Weiterveräußerung aller oder bestimmter, auf der Parzelle befindlicher und im Privateigentum der Unterpächter*innen stehender Baulichkeiten, sonstiger Anlagen und Anpflanzungen, sind in Verantwortung der Generalpächterin vertraglich zwischen der Generalpächterin und den Unterpächterinnen/Unterpächtern nach den in Absatz 2 und 3 genannten Wertermittlungsgrundlagen festzulegen. Sollte die Generalpächterin zwischenzeitlich eine dem sozialen Zweck des Bundeskleingartengesetz wahrende eigene Wertermittlungsrichtlinie unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 2 Bundeskleingartengesetz beschlossen haben und diese von der zuständigen Behörde genehmigt worden sein, ist die Wertermittlung nach dieser von der Generalpächterin beschlossenen und genehmigten Richtlinie maßgeblich, weshalb Absatz 2 sodann keine Anwendung mehr findet. 2. Zur Wahrung der sozialen Zwecke des Bundeskleingartengesetzes ist die Generalpächterin verpflichtet, die Wertermittlung unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 2 Bundeskleingartengesetz gemäß 14 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Abteilung Planung | Zusatzvereinbarung zum Generalpachtvertrag Kleingartenanlage Stuttgarter Straße den Richtlinien für Wertermittlung von Anpflanzungen und Anlagen in Kleingärten des Verbands der Kleingärtnervereine Baden-Württemberg e.V. (Anlage ZV5) sowie den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg durchzuführen, mit der Maßgabe, dass die Regelungen in Bezug auf fremdorganschaftliche Entscheidungen (aktuell etwa in 2.1.4. der Wertermittlungsrichtlinie in Anlage ZV5) nicht anzuwenden sind. 3. Ausgenommen von den vorigen Regelungen zur Wertermittlung sind die durch die Grundstückseigentümerin hergestellten Wasser- und Stromleitungen zur Versorgung der Parzellen sowie die Fundamente für die Gartenlauben. Der Anschaffungswert wird hier in Ansatz gebracht abzüglich einer jährlichen Abschreibung. Bei den genannten Leitungen beträgt die Abschreibung 4% pro Jahr, bei den Fundamenten in Anlehnung an die o.g. Richtlinien zur Wertermittlung 2-5% pro Jahr (Pkt. 3.2). Hiervon abweichende Wertermittlungen und Vereinbarungen sind im Unterpachtverhältnis unzulässig. §22 Salvatorische Klausel 1. Sollte eine Bestimmung dieser Zusatzvereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr dann eine Regelung treten, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. 2. Diese Zusatzvereinbarung ist für die Generalpächterin bindend und Bestandteil des Generalpachtvertrages.

  • Anlage 1.1 Pachtflaeche
    Extrahierter Text

    19882/2 19902/3 19902/1 19902/2 2366/9 2366/10 2398/2 2398/1 3275/25 19882/3 3282/1 3275/2 3275/8 3275/3 3275/5 3275/6 3275/4 3275/7 3246/1 3275/1 3280/1 3244/1 3245/1 3279/1 3275/9 3275/24 3281/1 3275/15 3275/18 3275/16 3275/17 3275/22 3275/12 3292/1 3275/10 3275/11 3275/23 3297/1 3294/1 3291/1 3293/1 3247/1 3244/2 3293/2 3299/1 3275/20 3247/2 3298/1 19914/5 19914/3 19914/4 19902 19893 2390 3252 3251 2398 19917 3308 3276 3275 19909 3279 19914 3306 3295 3220 3312 3296 3269 3300 3261 3283 3263 3273 3270 3259 3257 3265 3297 3245 3262 3278 3260 3253 3246 3280 3274 3293 3264 3258 3256 3250 3248 3266 3277 3282 3271 3281 3249 3255 3254 3267 3272 3268 3294 3291 3247 3244 3343 3298 3292 3299 3344 19906 32903239 9 1 3 6 7 5 9 8 2 4 83 74 10 11 72 68 70 73 67 66 45 51 55 57 53 13 20 19 86 23 21 19 13 21 17 15 12 14 49 47 95 91 93 82 87 80 76 39 41 43 20 55 85 79 81 77 75 69 64 68c 68b 68a HsNr. 68d Tivoliplatz Augartenstraße Stuttgarter Straße Stuttgarter Straße Karlsruhe - Hagsfeld 5 1 7 3 11 1a 37 16 18 23 22 78 88 84 89 57 71 35 89a 87a MorgenstraßeMorgenstraße Häusserstraße Augartenstraße Rangierbahnhof Rüppurrer Straße Wasserwerkstraße Mittelbruchstraße ́ Legende Spielplatz Pachtläche Generalpachtvertrag Anlage zum Generalpachtvertrag: _____________ Dieser Plan darf ohne Erlaubnis nicht vervielfältigt werden. Änderungen und Einträge sind deutlich als solche kenntlich zu machen. Planfertigung: Gemarkung:Datum:Maßstab: 1:1.391 15.04.2025 Viola Knab Karlsruhe Liegenschaftsamt Stadt Karlsruhe Sachbearbeitung: Danniela Kohm

  • Anlage 2.1 _ZV1_Zuständigkeiten
    Extrahierter Text

    114.95 G:\GBA\_PL\Projekte stadtteilübergreifend\KGA_Allgemein\02_Verträge, Gesetze, Verordnungen, Standards\Generalpachtvertrag\BLW\04_Zusatzvereinbarung\Anlagen zur ZV\250610_KGA_StuttgarterStraße_Anlage.dwg Abteilung Planung MaßstabProjektnr./ Plannr. Datum AmtsleitungAbteilung GP FB, GP BPSTGezeichnet SachbearbeitungAbteilungsleitung Planung Lammstraße 7a 76133 Karlsruhe Stand: Stadt Karlsruhe Gartenbauamt 10.06.2025 1:1000 Bartholme Domroes Nr. 0105.02.2025 Südstadt Kleingartenanlage Stuttgarter Straße Anlage zur Zusatzverordnung Gemeinschaftsfläche, Gemeinschaftsgrün Zuständigkeit: Bahn-Landwirtschaft Gesamtfläche: ca. 8.649,7 m² Spielplatzfläche, Inspektion und Unterhalt Geräte GBA, Pflege der Fläche BLW Zuständigkeit: Gartenbauamt Gesamtfläche: ca. 385,6 m² Urban Gardening Zuständigkeit: Bahn-Landwirtschaft Gesamtfläche: ca. 1456,6 m² Flächen für Gemeinschaftsbeete Zuständigkeit: Bahn-Landwirtschaft Gesamtfläche: ca. 495,6 m² Eidechsen-Habitate Zuständigkeit: Gartenbauamt Gesamtfläche: ca. 2.621,4 m² Fläche, die bis zu der Nutzung als BE-Fläche durch die DB nicht als KG-Parzelle genutzt werden kann. Gesamtfläche: ca. 1.636,4 m² zukünftige BE-Fläche DB Zuständigkeit: Bahn-Landwirtschaft Gesamtfläche: ca. 3.708,6 m² Flächen für Sanitäranlagen und Baulichkeiten für Übergabe- einrichtungen (Wasser/Strom) Zuständigkeit: Bahn-Landwirtschaft Gesamtfläche: ca. 258,7 m² Bereich für Gartenlaube Parzellen zuständigkeit: Unterpächter Gesamtfläche: ca. 35.361,5 m² Baumstandorte Zuständigkeit: Gartenbauamt Lebensraumelemente Mauereidechse, Blühstreifen und Gabionen Zuständigkeit: Bahn-Landwirtschaft Gesamtfläche: ca. 4.487,3 m² VORABZUG noch nicht hergestellter Bereich der KGA Übergang zu Sportanlage Zuständigkeit: Bahn-Landwirtschaft Gesamtfläche: ca. 1.300,2 m² Die Grenzen werden nach der Umsetzung des Vorhabens eingemessen Wichtig: Gemeinschaftsfläche, zukünftige Parzelle Zuständigkeit: Bahn-Landwirtschaft Gesamtfläche: ca. 177,8 m²

  • Anlage 2.2 _ZV2_Entwurfsplan
    Extrahierter Text

    (2) WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF ANL WBF S ANL S WBF WBF WBF WBF WBF S ANL WBF Whs Whs Whs Whs Whs 14 88 13 21 9 11 15 19 57 11 9 7 3 12 17 23 55 1 5 Karlsruhe - Hagsfeld Stuttgarter Straße Mittelbruchstraße Stuttgarter Straße 3275/3 2366/9 3266 3275/18 3275/2 3268 3275/24 3265 3271 3267 19902/1 3269 3272 19902/3 3275/15 3275/1 19902 19882/2 3275/17 3275/25 3270 3273 3275/16 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Wbürog Whs Whs 1,20 4,55 X: 3457227,49 Y: 5429000,68 Blindgängerverdacht Objekt ID: 8642 1.60 3.00 1.30 1.50 1.20 1.00 1.20 1.20 1.20 0.90 0.90 13.00 0.80 3.00 0.70 1.50 2.10 1.10 1.00 1.00 1.20 1.20 1.30 1.10 1.00 1.00 1.20 1.20 1.20 1.40 1.40 0.80 0.90 1.30 2.00 0.80 1.80 2.10 1.20 1.20 1.30 1.40 1.50 1.60 1.70 1.30 1.00 1.10 2.60 1.00 1.60 1.20 0.70 1.20 0.90 1.50 1.50 0.70 0.30 1.60 1.60 1.60 115.03 115.07 114.99 115.06 114.97 115.05 115.11 115.20 115.21 115.14 115.00 114.93 114.81 114.77 114.78 114.75 114.71 114.73 114.74 114.78 114.80 114.82 114.86 114.84 114.85 114.85 114.82 114.84 114.83 114.84 114.87 114.89 114.92 114.95 114.92 114.91 114.90 114.93 114.94 114.99 115.02 115.00 114.97 114.97 114.98 114.93 114.90 114.90 114.88 114.90 114.90 114.79 114.78 114.68 114.57 114.55 114.49 114.45 114.39 114.32 114.29 114.28 114.51 114.45 114.54 114.48 114.45 114.39 114.43 114.48 114.49 114.49 114.48 114.37 114.42 114.48 114.46 114.48 114.48 114.56 114.57 114.67 114.51 114.51 114.42 114.45 114.48 114.52 114.69 114.73 114.58 114.40 114.46 114.43 114.43 114.44 114.24 114.25 114.34 114.50 114.32 114.28 114.40 114.42 114.45 114.44 114.43 114.16 114.26 114.43 114.12 113.97 113.93 114.30 114.29 114.42 114.50 114.40 114.33 113.80 113.78 113.59 113.64 114.46 114.61 114.56 114.69 114.66 114.61 114.63 114.72 114.72 G 114.65 114.53 114.47 113.59 113.43 113.44 113.40 114.13 114.55 114.73 114.80 114.54 114.23 113.46 113.48 113.41 113.41 114.24 114.64 114.80 114.72 114.54 114.37 114.22 114.28 113.49 113.38 113.47 113.96 114.15 114.30 114.38 114.56 114.76 114.85 114.74 114.65 114.58 114.62 114.58 114.71 114.82 114.87 114.26 114.05 113.80 113.63 113.74 113.69 113.88 114.24 113.68 113.67 113.69 113.52 113.34 113.22 114.29 114.37 114.53 114.68 114.62 114.74 114.89 114.84 114.71 114.51 114.45 114.64 114.67 114.76 114.92 114.85 114.48 114.10 114.02 114.18 113.10 112.76 112.25 112.10 112.00 112.21 112.78 113.10 113.48 113.47 113.49 113.51 113.28 113.44 113.45 113.50 113.47 113.53 113.51 112.47 112.42 112.62 112.54 112.32 112.37 112.23 112.10 112.23 112.53 112.16 112.20 112.08 112.23 114.89 114.97 114.94 114.80 114.84 114.88 114.78 114.73 114.73 114.80 114.80 112.34 112.37 112.49 112.70 112.67 112.50 112.40 112.52 112.55 112.44 112.44 112.33 112.29 112.24 112.37 112.33 112.26 112.30 112.43 112.29 112.24 112.29 112.36 112.47 112.27 112.09 112.15 111.99 111.99 112.19 112.54 112.33 112.15 113.55 113.58 113.54 113.59 113.63 113.61 113.62 114.88 114.78 114.80 114.76 114.76 114.68 114.68 114.70 114.69 114.63 114.68 114.72 114.63 114.61 114.82 114.75 114.54 114.51 114.84 114.70 114.85 114.82 114.90 114.96 114.85 114.85 114.80 114.82 114.75 114.70 114.84 115.07 114.99 115.04 115.01 115.09 114.94 115.00 114.86 113.72 113.64 113.56 113.47 113.56 113.58 113.52 112.95 113.13 113.36 113.26 113.40 113.27 113.05 112.98 112.88 112.90 112.80 113.39 113.56 112.66 112.69 112.82 112.77 112.65 112.52 113.47 113.60 112.44 112.47 112.62 112.53 112.29 112.24 113.52 113.53 112.18 112.38 112.56 112.61 113.62 113.56 113.52 113.55 114.45 114.39 114.32 114.29 114.28 114.40 114.40 114.40 114.40 114.58 114.55 1.50 Asphalt 113.39 113.52 114.80 112.64 112.49 112.43 112.91 112.46 113.06 114.95 115.69 113.49 112.52 113.50 112.45 112.42 116.24 119.82 112.58 112.24 112.51 113.54 113.47 112.48 112.49 113.26 116.41 112.45 112.44 112.51 113.55 113.49 112.51 112.48 112.77 120.17 113.52 112.53 112.49 112.50 114.37 113.39 113.49 112.53 112.47 112.53 118.47 113.50 112.51 112.48 112.48 113.20 113.50 112.62 112.49 112.50 112.51 117.84 113.41 113.42 112.67 112.58 112.55 113.03 113.56 113.31 112.71 112.68 112.66 117.53 113.40 113.19 113.47 112.81 113.14 114.60 114.57 113.94 114.19 114.37 114.77 115.04 113.80 113.56 113.49 113.54 116.72 114.16 113.51 113.55 113.72 114.50 113.50 113.54 116.93 113.59 113.50 113.53 117.16 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 16 m2 +25 +50 A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16 A 17 A 18 A 19 A 20 A 21 A 22 A 23 A 24 A 25 A 26 A 27 A 28 B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 B 10 B 11 B 12 B 13 B 14 B 15 B 16 B 17 B 18 B 19 B 20 B 21 C 1 C 2 C 3 C 4 C 5 C 6 C 7 C 8 C 9 C 10 C 11 C 12 C 13 C 14 C 15 C 16 C 17 C 18 C 19 C 20 C 22 G 1 G 2 G 3 G 4 G 5 G 6 G 7 G 8 G 9 G 10 G 11 G 12 G 13 G 14 G 15 G 16 G 18 G 19 G 20 G 21 G 22 G 23 G 24 G 25 G 26 G 27 G 28 G 29 H 1 H 2 H 3 H 4 H 5 H 6 H 7 H 8 I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 I 7 I 8 I 9 I 10 I 11 I 12 I 13 I 14 I 15 I 16 I 17 I 18 I 19 D 1 D 2 D 3 D 4 D 5 D 6 D 7 D 8 D 9 D 10 D 11 D 12 D 13 D 14 D 15 D 16 D 17 D 18 D 19 D 20 D 21 D 22 D 23 D 24 D 25 D 26 E 1 E 2 E 3 E 4 E 5 E 6 E 7 E 8 E 9 E 10 E 11 E 12 E 13 F 1 F 2 F 3 F 4 F 5 F 6 F 7 F 8 F 9 F 10 F 11 F 12 J 1 J 2 J 3 J 4 J 5 J 6 J 7 J 8 J 9 J 10 J 11 J 12 J 13 J 15 J 16 J 17 J 18 J 19 J 20 J 21 J 22 J 23 J 24 J 25 J 26 UG 1 UG 2 UG 3 UG 4 UG 5 UG 6 UG 7 J 14 C 21 I 20 5,51 0,50 3,00 2,50 0,50 3,00 2,50 0,50 2,50 0,50 0,50 2,50 0,50 0,50 2,50 0,50 0,50 2,50 0,50 5,00 1,00 10,00 13,68 5,39 29,53 17,59 12,44 14,08 5,81 9,88 GER R=682 R=1304 R=682 R=907,6 R=1304 R=726,6 R=907,6 R=1393,5 R=726,6 R=1326,8 R=1393,5 GER R=1326,8 GER R=1023,3 R=1023,3 R=357,2 R=357,2 GER GER R=4599,8 GER R=4599,8 GER R=597,8 GER R=800 R=800 R=116,2 R=1259,2 R=221,4 GER R=1259,2 GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER R=770,4 R=473,8 R=1107,5 R=1107,5 R=770,4 R=792,5 R=473,8 R=462,4 R=792,5 R=260,6 R=462,4 R=671,5 R=260,6 R=197,5 R=671,5 R=591,8 R=197,5 R=283,9 R=591,8 R=451,0 R=283,9 R=253,7 R=451,0 R=431,4 R=253,7 R=137,5 R=707,2 GER R=707,2 GER GER R=400,0 R=400,0 GER Flucht 3,50 3,50 4,00 Flucht 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 R=155,8 R=155,8 GER R=431,4 R=137,5 R=116,2 R=221,4 1,20 16,26 4,00 2,74 4,00 1,54 4,00 6,45 1,20 3,54 10,96 1,67 1,20 2,30 8,17 2,00 3,95 1,20 1,80 1,00 0,50 1,00 0,50 1,00 0,50 1,00 0,50 1,00 0,50 1,80 1,20 1,00 0,50 1,20 6,29 3,50 10,49 4,55 1,20 1,00 1,55 0,50 1,55 3,50 4,94 3,50 3,31 3,9% 2,5% 2,3% 2,3% GER R=597,8 1,61 1,55 1,23 1,55 4,00 6,55 0,50 2,50 1,50 2,50 0,73 2,50 1,98 2,50 Flucht 4,08 3,50 3457039,46 5428973,36 3457028,25 5428972,55 3457060,60 5428974,74 3457098,92 5428980,22 3457114,00 5428983,63 3457162,61 5428998,45 3457172,08 5429002,12 3457181,28 5429006,01 3457190,39 5429010,08 3457208,48 5429019,00 3457234,54 5429033,98 3457251,46 5429045,20 3457271,23 5429060,00 3457293,29 5429074,58 3457288,73 5429083,46 3457269,41 5429075,13 3457258,74 5429071,37 3457175,04 5429035,96 3457171,46 5429034,17 3457144,75 5429042,93 3457172,09 5429056,47 3457180,96 5429061,16 3457199,06 5429071,54 3457216,44 5429081,68 3457233,64 5429091,73 3457272,30 5429114,72 3457278,60 5429118,58 3457304,74 5429135,25 3457313,05 5429140,85 3457329,64 5429152,02 3457350,03 5429165,25 3457409,16 5429202,71 3457452,31 5429227,59 3457458,65 5429230,76 3457471,61 5429203,65 3457318,09 5429101,27 3457298,12 5429088,28 3457311,06 5429084,34 3457336,76 5429096,28 3457478,81 5429153,53 1,20 1,20 1,20 1,20 3457492,54 5429160,08 3457173,66 5429052,84 3457182,52 5429057,51 3457201,20 5429068,16 3457274,08 5429111,09 3457277,13 5429105,34 3457019,88 5428985,73 1,20 1,20 0,50 1,55 1,24 1,73 1,55 0,50 3457102,46 5428990,23 GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER GER 3,50 1,75 1,75 3,50 1,75 1,75 3457047,14 5428942,82 3457098,32 5428961,55 3457114,46 5428966,05 3457127,50 5428970,97 3457142,85 5428975,85 3457171,13 5428985,44 3457180,48 5428988,83 3457208,22 5429000,43 3457217,63 5429004,09 3457236,58 5429010,39 3457251,71 5429016,05 3457259,61 5429019,55 3457286,77 5429034,66 3457304,96 5429043,14 3457310,03 5429045,15 3457333,20 5429057,64 3457360,55 5429068,59 3457428,08 5429100,83 3457448,29 5429111,04 3457460,82 5429118,81 3457492,27 5429134,64 3457502,42 5429139,53 Lebensräume für Eidechsen Lebensräume für Eidechsen Böschung Stuttgarter Straße Bank Achse 1 Gabione, Lebensräume für Eidechsen Lebensräume für Eidechsen Zufahrt Mittelbruchstraße Stuttgarter Straße 50cm Abstand zum Kanal, Bestand (DBahn 13.03.18) 50cm Abstand zum Kanal, Bestand (DBahn 13.03.18) Rettungstür u. Fluchttreppe 2 Planung / Km 59,592 (DBahn 14.09.18) OK-Böschung (IB Roth vom 27.05.21) OK-Böschung (IB Roth vom 27.05.21) neuer Böschungsfuß (IB Roth vom 27.05.21) OK-Böschung (IB Roth vom 27.05.21) Böschung, akt. Aufnahme LA 3.24 Vorhaltefläche nach B-Plan Vorhaltefläche nach B-Plan Tor Tor Tor Tor Zaun Zaun Zaun Zaun Gemeinschaftliches Grün Gabionenbank Ohne Lehne Gemeinschaftliches Grün Urban Gardening Urban Gardening Wassergebundene Decke Wassergebundene Decke Quartiersplatz Lebensräume für Eidechsen Wassergebundene Decke Wassergebundene Decke Wassergebundene Decke Wassergebundene Decke 1,0 5,0 1,0 Tor Tor 2,0 Gemeinschaftliches Grün Treppe Optional: Parzellen mit Pachtbeeten Optional: Parzelle mit Pachtbeeten Zaun Zaun Zaun Zaun Zaun Zaun Zaun Zaun Zaun Zaun Zaun 0,5 0,5 Wassergebundene Decke Freihaltetrasse (nachrichtlich) Freihaltetrasse (nachrichtlich) Freihaltetrasse (nachrichtlich) Zaun Freihaltetrasse (nachrichtlich) Freiwachsende Hecke Schotterstreifen Blühstreifen Schotterstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Schotterstreifen Schotterstreifen Schotterstreifen Schotterstreifen Schotterstreifen Schotterstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Freiwachsende Hecke Freiwachsende Hecke Freiwachsende Hecke Freiwachsende Hecke Kletter- kombination Weidendickicht Schaukel Fallschutz Freihaltebereich zu BA 3 Schotterrasen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Blühstreifen Tragdeckschicht Gabionen- bank Läuferzeile Läuferzeile Läuferzeile Läuferzeile Läuferzeile Läuferzeile Läuferzeile Läuferzeile Läuferzeile Läuferzeile Läuferzeile Läuferzeile Wassergebundene Decke Wassergebundene Decke Wassergebundene Decke Wassergebundene Decke Achse 1 Achse 2 Achse 2 Achse 3 Achse 4 Achse 5 Achse 8 Achse 8 Achse 6 Achse 6 Achse 7 Achse 7 Achse 9 Achse 9 Gemeinschaftliches Grün Tischtennis Gabionenbank Tischtennis Gabionenbanke Gabionen- bank Gabionenbank Zufahrt Eidechsen- habitat Eidechsenhabitat Eidechsenhabitat Eidechsenhabitat Eidechsenhabitate Eidechsenhabitat Steinschüttung bauseitige Sandsteine Gabionenbank Gabionenbank Bruchstein- Trockenmauer Bruchstein- Trockenmauer Einfassung Granit Einfassung Granit Rasen Ballspiel Tor Zufahrt Tragdckschicht Tragdeckschicht Habitat 2 Habitat 3 Habitat 4 Habitat 5 Habitat 6 Habitat 7 Habitat 8 Habitat 9 Habitat 10 Habitat 11 Habitat 12 Habitat 13 Habitat 14 Fallschutz Böschung, akt. Aufnahme LA 3.24 Böschung, akt. Aufnahme LA 3.24 Böschung, akt. Aufnahme LA 3.24 Böschung, akt. Aufnahme LA 3.24 Böschung, akt. Aufnahme LA 3.24 114,78 2,5% 114,78 114,30 1,3% 2,6% 0,9% 0,6% 0,9% 1,7% FH / 115,00m FH / 114,75m FH / 115,90m FH / 115,70m FH / 115,70m Gabione 5 H= 80 Gabione H= 80 Gabione 4 H= 80 Gabione H= 80 Gabione 3 H= 60 Gabione 1 H= 60 Gabione1 H= 60 Gabione 2 H= 80 Gabione 2 H= 80 FH / 114,90m FH / 114,90m FH / 114,20m FH / 113,30m FH / 114,75m FH / 114,90m FH / 114,30m FH / 114,90m FH / 113,90m FH / 114,90m FH / 114,60m FH / 114,20m FH / 113,20m FH / 113,72m FH / 114,75m FH / 114,20m FH / 114,60m FH / 116,20m FH / 116,10m FH / 116,00m FH / 113,20m FH / 113,20m FH / 114,30m FH / 114,30m FH / 114,20m FH / 113,20m FH / 113,20m FH / 113,20m FH / 115,00m FH / 114,90m FH / 114,30m FH / 114,00m FH / 114,03m FH / 113,20m FH / 114,20m FH / 114,00m FH / 113,20m FH / 113,20m FH / 113,20m FH / 113,20m FH / 114,30m FH / 113,30m FH / 114,06m FH / 114,10m FH / 114,10m FH / 113,40m FH / 114,20m FH / 113,61m FH / 114,20m FH / 114,30m FH / 113,69m FH / 113,69m FH / 113,69m Gabione 6 H= 80 FH / 114,35m FH / 114,75m FH / 114,75m FH / 114,04m OK Gabione / 115,15m OK Gabione / 114,84m OK Gabione / 114,49m OK Gabione / 114,20m OK Gabione / 114,10m OK Gabione / 114,20m OK Gabione / 114,90m OK Gabione / 114,90m OK Gabione / 114,90m OK Gabione / 114,90m OK Gabione / 114,90m OK Gabione / 114,00m OK Gabione / 114,00m OK Gabione / 114,10m FH / 114,34m FH / 115,18m 14,93 14,80 14,73 14,64 14,72 14,63 15,01 14,97 14,62 14,48 14,54 14,19 14,12 13,20 13,13 13,13 14,95 14,95 14,28 14,25 14,19 14,25 14,19 14,25 14,19 14,19 14,25 13,93 13,18 14,00 14,00 14,25 14,19 14,25 14,19 14,25 14,19 14,29 14,18 14,00 13,98 13,93 13,62 13,57 13,09 13,04 13,20 13,20 13,15 13,10 13,12 13,08 13,16 13,10 13,17 13,11 13,19 13,13 13,20 13,14 13,23 13,17 13,23 13,23 13,21 13,14 13,13 13,03 13,15 13,23 13,17 13,24 13,18 13,24 13,18 13,24 13,23 13,22 13,18 13,20 13,15 13,20 13,15 13,20 13,20 13,17 13,20 13,28 13,23 13,24 13,19 13,35 13,29 13,18 13,09 13,14 13,00 13,25 13,15 13,21 13,14 13,17 13,21 13,21 13,25 13,20 13,26 13,20 13,26 13,20 13,26 13,20 13,26 13,20 13,26 13,20 13,26 13,20 13,26 13,20 13,26 13,20 13,26 13,20 13,26 13,23 13,29 13,39 13,45 13,76 13,82 2,4% 2,4% 1,5% 12,84 12,94 2,3% 13,20 13,26 2,5% 13,02 13,03 13,43 0,4% 13,38 13,18 13,13 13,63 13,58 13,95 13,90 0,9% 0,9% 14,37 14,35 0,6% 0,6% 14,75 14,00 14,00 14,00 13,78 13,79 13,76 13,83 13,83 13,78 13,63 13,63 13,57 13,57 2,1% 1,5% 0,5% 15,05 15,10 14,25 14,20 14,16 14,22 14,18 14,34 15,04 15,11 15,70 14,23 14,30 14,60 14,58 14,80 14,70 14,62 2,0% 3,1% 14,98 14,93 2,2% 2,0% 14,50 14,43 0,7% 14,57 14,50 14,70 14,63 14,86 14,79 15,32 15,03 14,51 14,22 14,22 14,22 14,22 14,22 14,22 14,22 14,23 13,32 13,25 13,21 13,17 13,17 13,17 14,15 13,95 13,59 13,08 13,10 13,13 13,14 13,16 13, 17 13,20 13,20 13,21 13,21 13,21 13,11 13,16 13,23 13,23 13,23 13,26 13,42 14,22 13,32 13,15 13,35 13,30 13,60 15,18 15,25 15,28 14,53 14,46 14,66 14,82 15,57 2,5% 2,5% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 2,5% 2,5% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 2,0% 13,15 13,23 13,20 13,20 13,20 13,20 13,22 15,04 14,36 14,36 13,84 13,79 13,90 3457273,89 5429063,67 13,20 13,26 0,5% 13,97 13,78 13,97 14,04 13,20 13,26 13,23 13,23 13,23 13,23 13,23 13,23 13,23 13,23 13,23 13,23 13,23 13,23 13,23 13,79 13,93 14,00 14,19 N www.faktorgruen.de Merzhauserstr. 110 Eisenbahnstr. 26 Franz-Knauff-Str. 2-4 Schockenriedstr. 4 79100 Freiburg 78628 Rottweil 69115 Heidelberg 70565 Stuttgart Tel. 0761 - 707 647 0 Tel. 0741 - 1 57 05 Tel. 06221 - 985 41 0 Tel. 0711 - 48 999 48 0 freiburg@faktorgruen.de rottweil@faktorgruen.de heidelberg@faktorgruen.de stuttgart@faktorgruen.de Datum geprüft Kommentar Änderungen Index gezeichnet Auftraggeber Projekt Maßnahme Leistungsphase Projektnr. Planbezeichnung Maßstab Bearbeiter Datum Plangröße Plannr. Datei faktor grun e Landschaftsarchitekt / Beratender Ingenieur Partnerschaftsgesellschaft mbB Landschaftsarchitekten bdla Beratende Ingenieure Ort, Datum, Unterschrift Auftraggeber Ort, Datum, Unterschrift GGEM329_BA 2_5_LP1a_240731.vwx 3.1.24 Div. Aktualisierungen A GU 1,35/0,42 15.11.23 GU/ KJ Lageplan BA2 mit Höhen Variante 1 a Übersicht m. Höhen 5 Karlsruhe, Kleingarten-/ Sportanlagen Stuttgarter Straße Ausführungsplanung 1:500 Stadt Karlsruhe 5 G01b GGEM329 B 19.3.24 Ergänzung Läuferzeilen, Parzellennummern GU C 1.8.24 Anpassung südl. Böschungsweg GU D 9.8.24 Anpassung Parzellen J1-J26 GU

  • Anlage 2.3 _ZV3-1_Leitungsplan
    Extrahierter Text

  • Anlage 2.4 _ZV3-2_Leitungsplan
    Extrahierter Text

  • Anlage 2.5 _ZV3-3_Leitungsplan
    Extrahierter Text

    114.95 S:\Homeoffice\Bartholme\02_Stuttgarter Straße\zurück in KGA _Allgemein\Anlagen\250205_KGA_StuttgarterStraße_Anlage.dwg Abteilung Planung MaßstabProjektnr./ Plannr. Datum AmtsleitungAbteilung GP FB, GP BPSTGezeichnet SachbearbeitungAbteilungsleitung Planung Lammstraße 7a 76133 Karlsruhe Stand: Stadt Karlsruhe Gartenbauamt 05.02.2025 1:1000 Bartholme Domroes Nr. 0305.02.2025 Südstadt Kleingartenanlage Stuttgarter Straße Anlage zur Zusatzverordnung Drainage Die Grenzen werden nach der Umsetzung des Vorhabens eingemessen VORABZUG Wichtig: Das Luftbild ist nicht georeferenziert Abweichungen sich möglich

  • Anlage 2.6 _ZV5_Wertermittlungsrichtlinie
    Extrahierter Text

    Richtlinien für die Wertermittlung von Anpflanzungen und Anlagen in Kleingärten nach § 11 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) Neufassung 2024 Diese Wertermittlungsrichtlinien wurden durch den Verband der Kleingartenvereine Baden-Württemberg e.V. in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg erstellt. Gültig ab Januar 2024 (Stand 10/2023) Vorwort zur Neufassung 2024 Richtlinien des Verbandes der Kleingartenvereine Baden-Württemberg e.V. für die Bewertung von Anlagen und Anpflanzungen nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien verlieren alle bisherigen Richtlinien des Verbandes der Klein- gartenvereine Baden-Württemberg e.V. ihre Gültigkeit. Nachstehende Richtlinien sollen die Ermittlung einer angemessenen Entschädigung zunächst in den genannten Fällen einer Verpächter Kündigung erleichtern. Zudem können diese Richtlinien auch bei Pächterwechsel und Bestehenbleiben der kleingärtnerischen Nut- zung zur Ermittlung einer angemessenen Entschädigung dienen, sofern sie über die gesetz- lich geregelten Anwendungsfälle der Verpächter Kündigung hinaus durch Einbeziehung in die privatrechtlichen Vereinbarungen verbindlich gemacht werden. Ich möchte mich herzlich beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg sowie bei dem öffentlich vereidigten Sachverständigen Thomas Bauer für die äußerst konstruktive Zusammenarbeit und die Ausarbeitung der Neufassung der Wertermittlungsrichtlinien des Verbandes der Kleingartenvereine Baden-Württemberg e.V. bedanken. Dieser Prozess nahm zwei Jahre in Anspruch. Besonders hervorheben möchten wir, dass bei dieser Überarbeitung die essenzielle Bedeu- tung der gärtnerischen Nutzung, die das Fundament des Kleingartenwesens bildet, in eine zukunftsfähige Ausrichtung überführt wurde. Die Förderung und Stärkung dieser gärtneri- schen Praxis war stets unser Anliegen, um den hohen gesellschaftlichen Stellenwert der Kleingärten gemäß dem Bundeskleingartengesetzes zu bewahren. Die gemeinsamen Anstrengungen, die Wertermittlungsrichtlinien zu überarbeiten, haben eine Richtlinie hervorgebracht, die nicht nur den heutigen Anforderungen gerecht wird, sondern auch den Weg für eine nachhaltige und fortschrittliche Entwicklung der Kleingärtnerei ebnet. Die Fachkenntnisse des Ministeriums und die Expertise von Herrn Bauer haben uns dabei maßgeblich begleitet und unterstützt. Pasquale Lüthin Vorsitzender des Verbandes der Kleingartenvereine Baden-Württemberg e.V. Inhalt 1. Allgemeines .......................................................................................................................... 3 2. Gegenstand der Bewertung ................................................................................................ 4 2.1. Gegenstand der Bewertung sind ........................................................................ 4 2.2. Gegenstand der Bewertung sind nicht ................................................................ 5 3. Wertermittlung ...................................................................................................................... 5 3.1. Wertermittler .................................................................................................... 5 3.2. Wertermittlung der Baulichkeiten (allgemein) ..................................................... 6 3.2.1. Gartenlaube (inkl. überdachtem Freisitz, An- und Nebenbauten)  .............. 6 3.2.2. Überdachter Freisitz  ............................................................................. 7 3.2.3. Geräteanbauten  ................................................................................... 7 3.2.4. Nebenbauten  ....................................................................................... 7 3.2.5. Pergola  ............................................................................................... 7 3.2.6. Renovierte Lauben inkl. An- und Nebenbauten  ........................................ 7 3.3. Wertermittlung von Nebenanlagen ..................................................................... 7 3.4. Wertermittlung von kleingärtnerischen Kulturen und Anpflanzungen .................... 7 3.4.1. Bewertung von Obstgehölzen, Strauch- und Beerenobst, Weinreben, Gemüse  ............................................................................. 7 3.4.2. Bewertung von Zierbegrünung  .............................................................. 7 3.5. Wertermittlungsprotokoll (Niederschrift) ............................................................ 8 Anlage 1 Tabelle 1: Wertminderungsstufen bei der Bewertung von Gehölzen; Richtwerte .........  A1-1 Tabelle 2: Methodenbeschreibung und Musterberechnung .....................................  A1-1 Erläuterung zur Tabelle 2 ......................................................................................  A1-2 Tabelle 3: Bewertung von gärtnerischen Kulturen; Richtwerte in Euro .......................  A1-2 Erläuterungen zur Tabelle 3 ...................................................................................  A1-3 Tabelle 4: Bewertung von Zierbegrünung; Richtwerte in Euro ..................................  A1-3 Erläuterungen zur Tabelle 4 ...................................................................................  A1-4 Tabellen 5: Bewertung von Baulichkeiten ............................................................  A1-5 Tabelle 5.1: Berechnung der Kennzahl für Laube, Anbau, Nebenbau .........................  A1-5 Tabelle 5.2: Berechnung der Kennzahl des Freisitzes ..............................................  A1-6 Tabelle 5.3: Berechnung der Kennzahl der Pergola ..................................................  A1-6 Tabelle 6: Bewertung von Nebenanlagen; Richtwerte in Euro ..................................  A1-7 Inhalt1 Anlage 2: Wertermittlungsprotokoll Tabelle 1: Bewertung der Gartenlaube ....................................................................  A2-1 Tabelle „Freisitz“: Berechnung der Kennzahl des Freisitzes ......................................  A2-2 Tabelle „Pergola“: Berechnung der Kennzahl der Pergola .........................................  A2-2 Berechnungsschema Gartenlaube, überdachter Freisitz, An- und Nebenbauten .........  A2-3 Berechnungsformel ..............................................................................................  A2-3 Tabelle 2: Bewertung der Nebenanlagen ................................................................  A2-4 Tabelle 3: Bewertung der gärtnerischen Kulturen ....................................................  A2-6 Tabelle 4: Bewertung der Zierbegrünung ................................................................  A2-8 Ergebnis der Wertermittlung ................................................................................  A2-10 2Inhalt Einleitung Richtlinien für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach §11 Abs. 1 des Bun- deskleingartengesetzes (BKleingG) in Baden-Württemberg Bewertungsrichtlinien – Januar 2024 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für verpachtete und bewirtschafte Parzellen, bei denen eine gärtnerische Nutzung Vertragsbestandteil ist. Hierzu zählen z.B. Flächen von Obst- und Gartenbauverei- nen, Kleingartenanlagen sowie Kleintier- und Geflügelzüchtervereine in Baden-Württemberg. 1.Allgemeines 1.1.Die auf der verpachteten Fläche, nachfolgend verkürzt als Garten bezeichnet, verblei- benden Anpflanzungen und Anlagen werden nur bewertet und entschädigt, soweit sie 1.1.1.nach dem Gesetz (z.B. §1, §3 Abs. 2 BKleingG; Baurecht, Bebauungsplan) und den vertraglichen Grundlagen (insbesondere Pachtvertrag, Gartenord- nung) zulässig und 1.1.2.im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. 1.2.Die Bewertung erfolgt nach dem Sachwertverfahren; Ausgangspunkt der Bewertung sind daher die Herstellungskosten (Normalherstellungskosten), wobei die Arbeits- leistungen unbeschadet der in Nummer 2.1.4 getroffenen Regelung unberücksichtigt bleiben. Es werden nur die normalen fachgerechten Herstellungskosten berücksich- tigt, nicht etwaige außergewöhnliche Leistungen. Beim Sachwertverfahren wird von „Idealwerten“ ausgegangen, die nicht überschritten werden können (die in den Tabellen im Anhang 1 genannten Beträge sind solche Idealwerte). Der Idealwert wird nur eingesetzt, wenn es sich um einen fachlich und gestalterisch einwandfreien Bewertungsgegenstand handelt, z.B. um einen Obst- baum, bei dem der Standort, die Sorte und der Pflanzabstand richtig gewählt wurden und der gesund und gut gepflegt ist. Der Bewertungsgegenstand wird somit seinem Zustand entsprechend mit einem Betrag bewertet, der zwischen Null und dem Idealwert liegt. Dabei ist zu beachten, dass die Herstellung von Kulturen erst abgeschlossen ist, wenn Obstgehölze das Voll- ertragsstadium erreicht haben und Ziergehölze ihre Funktion voll erfüllen. Nach völlig abgeschlossener Herstellung ist bei Obst- und Ziergehölzen ggf. eine Wertminderung gem. Anlage 1 Tabelle 1 zu berücksichtigen. Bei Gebäuden und Nebenanlagen wird ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Abschreibungssatz gem. Anlage 1 Tabelle 5 (für Gebäude) bzw. Tabelle 6 (für Nebenanlagen) angesetzt. Anpflanzungen und Anlagen in gepflegtem und gebrauchsfähigem Zustand, die bereits vollständig abgeschrieben sind oder für die sich ein unverhältnismäßig geringer Restwert ergibt, können mit einem dem Zustand entsprechenden Restwert angesetzt werden 1.3.Befindet sich der zu bewertende Garten allgemein in einem schlechten Zustand, ist er etwa stark vernachlässigt, so ist der Gesamtbetrag aus den jeweiligen Einzel- bewertungen, die sich nach den nachstehenden Richtlinien ergeben, um einen angemessenen Anteil zu kürzen. Beschränkt sich der schlechte Zustand auf einen Allgemeines3 Teilbereich der Bewertung (z.B. nur die gärtnerischen Kulturen oder die Neben- anlagen), so kann sich die Kürzung auf diesen Teilbereich beschränken. 1.4.Gärten ohne jede kleingärtnerische Nutzung (also ohne Obst- und Gemüsekulturen) sind nach dem BKleingG mit 0,00€ zu bewerten. Ebenso kann ein sehr stark verwilder- ter oder vermüllter Garten mit 0,00€ erfasst werden. Mögliche Abzüge gemäß Punkt 1.5 sind ggfs. zusätzlich zu berücksichtigen. 1.5.Kosten für die Beseitigung von Anpflanzungen und Anlagen, die nach dem Be- bauungsplan, der im Kleingartenverband oder –verein gültigen Gartenordnung oder anderen Vorschriften nicht genehmigt und erlaubt sind, werden – sofern nicht der Kleingärtner die Beseitigung vornimmt oder die Beseitigung wegen der künftigen andersartigen Nutzung (vgl. §9 Abs. 1 Nrn. 4–6 BKleingG) nicht erforderlich ist, von der Bewertungssumme abgezogen, die sich bei der Bewertung im Übrigen ergibt (siehe Anlage 2). 1.6.Es sollen aussagekräftige Bilder der Parzelle und des Zustandes wertbestimmender Anlagen zur Beweissicherung erstellt werden. 1.7.Für jede Wertermittlung ist eine unterzeichnete Niederschrift anzufertigen. 1.8.Das Wertermittlungsprotokoll ist 12 Monate gültig. Im Anschluss daran sind auf Grund der Abschreibung, des Bauindexes sowie ggfs. des veränderten Zustands des Gartens ein neue Wertermittlung erforderlich. 2.Gegenstand der Bewertung 2.1.Gegenstand der Bewertung sind 2.1.1.Kleingärtnerische Kulturen und Anpflanzungen die zur Gewinnung von Erzeugnissen für den Eigenbedarf und zu Erholungszwecken dienen. Kostspielige Pflanzen mit Liebhaberwert werden dem Grundsatz der Nr. 1.1.2 entsprechend nur bis zur Höhe des Wertes von Pflanzen berücksichtigt, die im Rahmen kleingärtnerischer Nutzung üblich sind. Unzulässig hohe Gehölze werden in der zulässigen Höhe bewertet. Wenn das Gehölz seiner Art nach unzulässig ist (siehe Nr. 2.2.), wird es überhaupt nicht bewertet und entschädigt (siehe Nr. 1.5). 2.1.2.Gartenlauben, die dem örtlichen Baurecht entsprechen, oder die bei ihrer Errichtung kleingartenrechtlich zulässig waren. Entsprechend des BKleingG können Gartenlau- ben mit höchstens 24m² bewertet werden. 2.1.3.sonstige bauliche Anlagen (Nebenanlagen), im Einzelnen die in Anlage 1 Tabelle 6 aufgeführten Anlagen. 2.1.4.Die vom Pächter erbrachten Leistungen (Geldleistungen und Arbeitsleistungen) für die Erstellung (nicht Unterhaltung) von Gemeinschaftsanlagen sind Gegenstand der Entschädigung. Im Regelfall werden diese Leistungen vom Verein abgerechnet. Der Wert geleisteter Gemeinschaftsarbeit errechnet sich nach dem jeweiligen Stunden- satz oder der Umlage, die der Kleingartenverband/Verein in der Mitgliederversamm- lung durch Beschluss festgesetzt hat. Diese anteilig auf den Pächter entfallenden 4Gegenstand der Bewertung Erschließungskosten werden in einem Zeitraum von 25 Jahren gleichmäßig ab- geschrieben, wenn vertraglich nichts anderes festgesetzt ist (vgl. auch Anlage 2, Seite 8 – Bewertungsprotokoll/Gesamtzusammenstellung der Kosten). 2.2.Gegenstand der Bewertung sind nicht 2.2.1.Anpflanzungen und Anlagen, die im Eigentum des Verpächters stehen oder zu den Gemeinschaftsanlagen zählen; 2.2.2.Einbauten und festes Laubeninventar; die Übernahme derartigen Inventars bleibt dem nachfolgenden Nutzer des Gartens überlassen; ist der nachfolgende Pächter nicht mit der Übernahme des Inventars einverstanden, so muss die Laube geräumt über- geben werden; 2.2.3.bewegliches Inventar (z.B. Gartenmöbel, Geräte, Partyzelte, mobile Schwimmbecken, mobile Gewächshäuser, mobile Kompostbehälter, mobile Gerätebehälter o.ä.) ein- schließlich Installationen von Propangas und elektrischen Anlagen; 2.2.4.Teile baulicher Anlagen oder bauliche Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz oder den baurechtlichen Vorschriften nicht entsprechen oder gemäß den vertragli- chen Festlegungen (Pachtvertrag, Gartenordnung) nicht gestattet sind; hierzu können z.B. zählen: Nebenbauten, ortsfeste Gewächshäuser, gewächshausähnliche Kon- struktionen zum Schutz der Pflanzen, überdachte Pergolen und Rankgerüste, elektri- sche Anlagen, unterirdische Leitungen. 2.2.5.Markisen und Rollläden (sie können vom Nachfolgepächter in freier Vereinbarung übernommen werden); 2.2.6.gemauerte Grillanlagen; 2.2.7.Einfriedungen innerhalb des Gartens; 2.2.8.Anlagen oder Baumaterialien, die über eine Sondermülldeponie entsorgt werden müs- sen (z.B. Asbestzement) siehe auch 1.5. 3.Wertermittlung 3.1.Wertermittler Die Wertermittlung im Auftrag der als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Organisa- tion wird von dieser ausgebildeten und beauftragten einem Wertermittler bzw. einer Bewer- tungskommission oder von Sachverständigen bzw. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Kleingartenwesen durchgeführt. Der Wertermittler oder die Zusammensetzung der Kommission kann vom jeweiligen Kleingar- tenverein oder dem zuständigen Kleingarten- bzw. Bezirksverband festgelegt werden, bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit dem Verpächter und/oder der zuständigen Kommune. Soweit die Wertermittlung nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverstän- digen durchgeführt wird, müssen bei den die Wertermittlung durchführenden Personen die zur Feststellung der angemessenen Entschädigung erforderliche Sachkunde, Eignung und Unparteilichkeit auf andere Weise gewährleistet sein. Wertermittlung5 3.2.Wertermittlung der Baulichkeiten (allgemein) Allgemeine Berechnung der Baulichkeiten Für Baulichkeiten gibt diese Richtlinie Berechnungstabellen, die zu einer der Qualität der Laube korrelierenden Kennzahl führt. Neben der Kennzahl sind die Fläche und der Bauindex für die Wertbestimmung relevant. Errechnete Kennzahl × (Lauben-)Grundfläche (in m²) × Bauindex = Zwischensumme Der Bauindex wird im Verbandsorgan veröffentlicht und gilt immer für ein Kalenderjahr. Dies soll Preisspekulationen verhindern. Er ist der rechnerische Mittelwert der Baupreisindexe (Landesbauindex für Wohngebäude) aus den letzten zwei (abgeschlossenen) Kalenderjahren, der durch 200 geteilt wurde. Die Zwischensumme wird berichtigt um die Alterswertminderung (2–5% pro Jahr) sowie vor- handene Mängel und notwendige Instandsetzungsmaßnahmen. Wertsteigerung durch Re- novierung ist zu berücksichtigen Anmerkung zur Abschreibung (für Holzbauweise und Massivbauweise) 2% sehr guter Zustand, keine über den altersüblichen Zustand hinausgehenden Mängel/ Abnutzungen 2%-3%guter Zustand, leichte über den altersüblichen Zustand hinausgehenden Mängel/ Abnutzungen 3%-4%mittelmäßiger Zustand, deutliche über den altersüblichen Zustand hinausgehenden Mängel/Abnutzungen 4%-5%schlechter Zustand, sehr deutliche über den altersüblichen Zustand hinausgehenden Mängel oder Abnutzungen 5%sehr schlechter Zustand, baufällig, nicht mehr nutzbar Die errechnete Zwischensumme ist u.a. aufgrund des Alters und des Zustandes der Baulich- keit durch eine jährliche Wertminderung (Abschreibung) anzupassen. Der Zeitwert stellt den Entschädigungswert der Baulichkeit dar. Dieser berechnet sich wie folgt: Zwischensumme − Abschreibung (in %) = Zeitwert Berechnungsformel für Baulichkeiten Errechnete Kennzahl × (Lauben-)Grundfläche (in m²) × Bauindex = Zwischensumme Zwischensumme − Abschreibung (in %) = Zeitwert 3.2.1.Gartenlaube (inkl. überdachtem Freisitz, An- und Nebenbauten) Anrechenbar ist die Grundfläche der Gartenlaube, von Außenkante Wand zu Außenkante Wand gemessen (maximal 24m²). Dachüberstände zählen nicht zur Grundfläche. Tabelle 5.1. 6Wertermittlung 3.2.2.Überdachter Freisitz Der überdachte Freisitz ist ein vor oder seitlich der Laube angebauter offener Raum integriert unter dem Dach der Laube ohne Wandumbauung. Der überdachte Freisitz wird gem. nachfol- gender Tabelle 5.2 als Teil der Gartenlaube bewertet. Dieser wird von der Außenkante Gebäude bis zur Vorderkante Überdachung als Verlängerung der Gebäudeseiten (nicht des Dachüberstandes) gemessen. Im Wert des überdachten Freisit- zes ist die darunterliegende befestigte Fläche bereits enthalten und ist bei der Wertermitt- lung der Nebenanlagen nicht mehr zu entschädigen. 3.2.3.Geräteanbauten Geräteanbauten sind baulicher Bestandteil der Laube, jedoch aufgrund des Herstellungszeit- raumes, der Materialien, der Ausführung und/oder des Zuschnittes als eigenständige Bau- teile zu erkennen. Sie werden gem. Tabelle 5.1 der Anlage 1 entsprechend zur Bewertung der Lauben beurteilt, wenn sie zulässig sind. 3.2.4.Nebenbauten Nebenbauten sind eigenständige, von der Laube abgesetzte Bauten. Sie werden nur bewer- tet, wenn sie zulässig sind, dann jedoch entsprechend zu den Lauben gem. Tabelle 5.1 der Anlage 1 entsprechend zur Bewertung der Lauben beurteilt. 3.2.5.Pergola Eine Pergola ist eine Konstruktion, die an die Laube angebaut wird, i.d.R. berankt ist. Die Bewertung richtet sich nach Tabelle 5.3. der Anlage 1. 3.2.6.Renovierte Lauben inkl. An- und Nebenbauten Für vollrenovierte oder teilrenovierte Lauben kann ein dem Zustand des Gebäudes entspre- chender, höherer Zeitwert angesetzt werden. Ein Restwert darf nur angesetzt werden, wenn er durch einen überdurchschnittlich guten Zustand der Laube begründbar ist. 3.3.Wertermittlung von Nebenanlagen Nebenanlagen sind mit dem Betrag zu bewerten, der sich unter Berücksichtigung der in der Tabelle 6 der Anlage 1 (Richtwerte + Abschreibungssätze) genannten Werte ergibt. 3.4.Wertermittlung von kleingärtnerischen Kulturen und Anpflanzungen 3.4.1.Bewertung von Obstgehölzen, Strauch- und Beerenobst, Weinreben, Gemüse Bei der Bewertung sind die Tabelle 1 der Anlage 1 (für die Wertminderung) sowie die Ta- belle 3 der Anlage 1 (für die Richtwerte) anzuwenden. Unterkulturen werden nur bewertet, wenn sie pflanzenbaulich sachgerecht angelegt sind. 3.4.2.Bewertung von Zierbegrünung Bei der Bewertung ist die Tabelle 1 der Anlage 1 (für die Wertminderung) sowie die Tabelle 4 der Anlage 1 (für die Richtwerte) anzuwenden. Wertermittlung7 3.5.Wertermittlungsprotokoll (Niederschrift) 3.5.1.Über die Bewertung der unter Nr. 3.2. bis 3.4. genannten Kulturen und Anlagen wird ein Wertermittlungsprotokoll erstellt, das als Grundlage für die Entschädigung dient. 3.5.2.Für dieses Protokoll kann die Anlage 2 verwendet werden, nicht benötigte Zeilen der Tabellen 2 bis 4 der Anlage 2 müssen nicht dargestellt werden. Alternativ ist eine gekürzte Darstellung möglich, hierbei sind mindestens die Zwischenergebnisse der Obergruppen darzustellen. 3.5.3.Das Wertermittlungsprotokoll ist zu unterzeichnen. 8Wertermittlung Anlage 1 Tabelle 1: Wertminderungsstufen bei der Bewertung von Gehöl- zen; Richtwerte Ausgangspunkt ist eine einwandfreie, fachgerechte Herstellung, wie sie für die jeweilige Funktion erwartet werden kann. Die Alterswertminderung ist bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kategorien bereits enthalten. Wertminderung Standort0% bis max. 100% Pflanzabstand (Grenzabstände gem. Nachbarschaftsrecht sind zu berücksichtigen, also 0,5m von der Grenze bis 2m Gehölzhöhe und 2m von der Grenze bei über 2m Gehölzhöhe) 0% bis max. 100% Vitalität0% bis max. 100% Pflege0% bis max. 100% Hinweis: Die Werte der vier Kategorien werden addiert. Sie können insgesamt 100% nicht überschreiten. Es kann aber z.B. ein Gehölz, das in drei von vier Kategorien als fehlerlos (d.h. mit 0% Abzug) bewertet wird, theoretisch auf Grund einer 100%igen Wertminderung in der vierten Kategorie mit einem Gesamtabzug von 100% bewertet werden. Tabelle 2: Methodenbeschreibung und Musterberechnung Nachfolgende Tabelle stellt exemplarisch die Herleitung für einen Blühstrauch dar; mit dieser Methodik wurden die Idealwerte sämtlicher Pflanzungen ermittelt. Berechnung des Sachwertes eines Blühstrauches 1.Katalogpreis8,60 €× Anzahl1Stk.inkl. Steuer 8,60 € 2.Pflanzkosten1,00 € 3.Gehölz gepflanzt(Summe Zeile 1 +2)9,60 € 4.Kosten der jährl. Anwachspflege 5.Fachliche Leistungen1,50 €(Wässern, Düngen und Schneiden) 6.Kosten des jährl. Zinsanspruches0,38 €4,00 %aus Zeile 3 7.Kosten v. Anwachspflege u. -zeit/Jahr1,88 €= Zeile 5+6 8.Kosten für 3-jährige Anwachsphase= Zeile 7 × 3,12*5,88 € *Rentenendwertfaktor 4% für 3 Jahre 9.Gehölz gepflanzt und angewachsenSumme Zeile 3 + 815,48 € Die Methode Koch ist in mehreren Urteilen vom BGH als korrekte Methode für die Wertermitt- lung von Gehölzen anerkannt worden. In der Justiz, in Fachkreisen sowie im Versicherungs- wesen ist die Methode anerkannt. Die bekannten FLL–Regelwerke, berechnen die Entschädigungswerte gemäß Methode Koch, jedoch mit Arbeitskosten. Anlage 1Tabelle 2: Methodenbeschreibung und Musterberechnung    |    A1-1 Aus diesem Grund können die FLL-Werte nicht direkt auf das Kleingartenwesen übertragen werden. Aufgrund der Vorgaben der „grünen“ DIN-Normen werden die Parameter für das Kleingartenwesen angepasst und Idealwerte werden ermittelt. Erläuterung zur Tabelle 2 Allgemein:Rosen, Klettergehölze, Ziergehölze, Hecken und Nadelgehölze werden nur bis zu einem Wert von insgesamt 500,00€ berücksichtigt, Stauden und Zwiebelpflan- zen nur bis zu einem Wert von 300,00€. Zeile 1: Der Ausgangspunkt ist der übliche Einkaufspreis in einer Markenbaumschule, die Einkaufspreise wurden in einer Marktanalyse erhoben. Hierbei wurde jeweils die einfachste übliche Pflanzgröße gewählt. Zeile 2: Die Pflanzkosten setzen sich aus Bodenverbesserung, Düngung, ggfs. Schutz- maßnahmen und Befestigung sowie ein fachgerechtes Einschlämmen (laut DIN 18919) zusammen. Zeile 5: Im jährlichen Pflegeaufwand ist das Wässern, Düngen, Schneiden, etc. enthal- ten. Zeile 6: Weist den jährlichen Zinsanspruch des gepflanzten Gehölzes aus. Zeile 8:Stellt die für die Anwachsphase entstehenden summierten und verzinsten (4%) Gesamtkosten dar. Zeile 9: Stellt den Idealwert der Pflanze dar. Nach Erreichen des Idealwertes muss nicht automatisch eine Alterswertminderung angesetzt werden, wenn das Gehölz nach fachlicher Beurteilung vital und gut gepflegt ist. Der Herstellungswert ist als Idealwert (oberste Preisgrenze) aufgrund des sozialen Charakters des Klein- gartenwesens anzusehen, der nur bei idealer Pflanzung und Pflege anzusetzen ist. Tabelle 3: Bewertung von gärtnerischen Kulturen; Richtwerte in Euro Art/Sorte Spalte 1: Wert der Jung- pflanzen in Euro Spalte 2: Herstel- lungswert ist erreicht nach Jahren Spalte 3: Herstellungswert der fertigen Pflanze, Idealwert, in Euro Sonstige mehrjährige winterharte baumartige genutzte gärtnerische Kulturen (z.B. Kaki, Mispel) 30,00/St.760,00/St. Apfel30,00–35,00/St.760,00 – 67,00/St. Birne30,00–35,00/St.760,00 – 67,00/St. Zwetschgen, Pflaumen, Mirabellen, Renekloden30,00–35,00/St.760,00 – 67,00/St. Süßkirschen & Sauerkirschen25,00–30,00/St.754,00 – 60,00/St. Pfirsich30,00/St.760,00/St. Aprikose, Nektarine30,00/St.760,00/St. Quitte35,00/St.767,00/St. Sonstige mehrjährige winterharte strauchartig genutzte gärtnerische Kulturen 11,00/St.319,00/St. Johannisbeeren9,00–11,00/St.317,00 – 19,00/St. Stachelbeeren12,00/St.320,50/St. Josta10,00/St.318,00/St. A1-2    |    Tabelle 3: Bewertung von gärtnerischen Kulturen; Richtwerte in EuroAnlage 1 Art/Sorte Spalte 1: Wert der Jung- pflanzen in Euro Spalte 2: Herstel- lungswert ist erreicht nach Jahren Spalte 3: Herstellungswert der fertigen Pflanze, Idealwert, in Euro Himbeeren9,00/m²317,00/m² Brombeeren9,00/St.317,00/St. Heidelbeeren11,00/St.319,00/St. Sonstige mehrjährige staudenartige gärtneri- sche Kulturen (z.B. Meerrettich, Spargel) 9,00/St.317,00/St. Rhabarber, Meerrettich9,00/St.317,00/St. Erdbeeren bei 6 Stck./m²2,00/m²12,00/m² Weinreben, Kiwi, Weiki etc.15,00–22,00/St.324,00 – 31,50/St. Gemüse nur in Sonderfällen2,00–3,00/m² Beetflächen1,00–2,00/m² Wertminderungsstufen siehe Tabelle 1, Anlage 10 – 100% Erläuterungen zur Tabelle 3 Spalte 1:Hier werden die Kosten für die eingepflanzten Jungpflanzen (Tabelle 2, Zeile 3) dargestellt. Spalte 2:Stellt die notwendige Herstellungszeit der Pflanzung dar. Spalte 3:Nach Erreichen des Idealwertes muss nicht automatisch eine Alterswertminde- rung angesetzt werden, wenn das Gehölz nach fachlicher Beurteilung vital und gut gepflegt ist. Der Herstellungswert (Idealwert) enthält neben Anschaffungs- und Pflanzkos- ten auch einen Betrag für Pflegeaufwand. Der Herstellungswert ist als Idealwert anzusehen (oberste Preisgrenze), der nur bei idealer Pflanzung und Pflege anzusetzen ist. Die methodische Herleitung des Idealwertes findet sich in Tabelle 2. Einjährige (Gemüse-)Kulturen werden nur in Ausnahmefällen, d.h. wenn der Pächterwechsel vor dem Abernten erfolgt, berechnet. Tabelle 4: Bewertung von Zierbegrünung; Richtwerte in Euro Zierpflanzen Spalte 1: Wert der Jung- pflanzen in Euro Spalte 2: Herstel- lungswert ist erreicht nach Jahren Spalte 3: Herstellungswert der fertigen Pflanze, Idealwert, in Euro Rosen •Zwergrosen, Bodendeckerrosen Teehybriden, Beetrosen, Strauchrosen •Kletterrosen, Hochstammrosen 6,00–9,00/St. 9,00–14,00/St. 2 3 10,50 – 14,00/St. 16,50 – 21,50/St. Klettergehölze •Einfache, wüchsige Klettergehölze (z.B. Efeu, Knöterich, Wilder Wein) •Blüh-Klettergehölze (z.B. Clematis) •Hochwertige (Blüh-)Klettergehölze (z.B. Wis- terie, Pfeiffenwinde) 5,00–6,00/St. 8,00–11,00/St. 11,00–23,00/St. 2 2 2 9,50 – 10,50/St. 13,00 – 19,50/St. 19,50 – 31,50/St. Anlage 1Tabelle 4: Bewertung von Zierbegrünung; Richtwerte in Euro    |    A1-3 Zierpflanzen Spalte 1: Wert der Jung- pflanzen in Euro Spalte 2: Herstel- lungswert ist erreicht nach Jahren Spalte 3: Herstellungswert der fertigen Pflanze, Idealwert, in Euro Ziergehölze •Einfache, wüchsige Sträucher, Wildgehölze (z.B. Hartriegel, Liguster etc.) •Ziersträucher, Blühsträucher (z.B. Forsythie, Spiräe, Weigelie) •Hochwertige Sträucher/Ziersträucher (z.B. Flieder, Kolkwitzie, etc.) 3,00–6,00/St. 6,00–12,00/St. 10,00–16,00/St. 2 3 3 7,50 – 10,50/St. 12,50 – 17,00/St. 17,00 – 24,00/St. Nadelgehölze •Schwach-/niedrigwüchsige Arten/Sorten6,00–14,00/St.312,50 – 21,50/St. Hecken (auch Mischhecken) •Einfache, wüchsige Hecken, Wildgehölz- hecken (Liguster, Hasel) •Zierstrauch-/Blühstrauchhecken (z.B. Forsy- thie, Spiräe, Weigelie) 9,00/m 14,50/m 2 3 14,00/m 22,00/m Stauden •flächig, inkl. Blumenzwiebel •in Stück, Prachtstauden, Solitärstauden (z.B. Pfingstrosen, Rittersporn), Gräser •Seerosen 7,00–10,00/m² 5,00–7,00/St. 14,00/St. 2 2 2 10,50 – 15,00/m² 9,50 – 10,50/St. 19,00/St. Rasen und Blumenwiesen •nur bis zu der Gartenfläche⅓0,40–0,90/m²10,50 – 1,00/m² Wertminderungsstufen siehe Tabelle 1, Anlage 10 – 100% Erläuterungen zur Tabelle 4 Spalte 1:Hier werden die Kosten für die eingepflanzten Jungpflanzen (Tabelle 2, Zeile 3) dargestellt. Spalte 2:Stellt die notwendige Herstellungszeit der Pflanzung dar. Spalte 3:Nach Erreichen des Idealwertes muss nicht automatisch eine Alterswertminde- rung angesetzt werden, wenn das Gehölz nach fachlicher Beurteilung vital und gut gepflegt ist. Der Herstellungswert (Idealwert) enthält neben Anschaffungs- und Pflanzkosten auch einen Betrag für Pflegeaufwand. Der Herstellungswert ist als Idealwert anzusehen (oberste Preisgrenze), der nur bei idealer Pflanzung und Pflege anzusetzen ist. Die methodische Herleitung des Idealwertes findet sich in Tabelle 2. Einjährige Zierpflanzen (Sommerblumen) werden nicht berechnet. A1-4    |    Tabelle 4: Bewertung von Zierbegrünung; Richtwerte in EuroAnlage 1 Tabellen 5: Bewertung von Baulichkeiten Tabelle 5.1: Berechnung der Kennzahl für Laube, Anbau, Nebenbau Berechnungs-Kennzahlen nach Bauausführung, Tabelle: „Laube und Geräteanbau“ LaubeGeräteanbau Bauausführung Kenn- zahlAnzahl Kenn- zahlAnzahl Kenn- zahl FundamentHolzbalken15 Streifenfundament50 Betonplattenfundament80 BodenbelagKunststoffbeläge auf Beton5 Waschbetonplatten10 Holz oder ähnl. direkt auf Beton20 Holzdielen/Spanplatten auf Balken25 dito mit Kunststoffbelägen30 Fliesen auf Beton30 Grundrissrechteckig0 andere Formen (rund, eckig und andere) 30 WändeHolz einwandig:  0–15 mm20 Holz einwandig: 16–25 mm30 Holz einwandig: 26–35 mm40 doppelwandig oder 36–45 mm50 Stein gemauert, verputzt bis 15 cm80 Stein gemauert, verputzt 15 bis 26 cm90 Stein gemauert, verputzt (innen) Sicht- mauerwerk 100 Stein mit Holzverkleidung (innen)110 Deckeeinfach Holz20 doppelschalig Holz/Speicher30 DachformPultdach10 Satteldach30 DachbelagTeerpappe/ Bitumenformplatte5 Schweißbahnen12 Teerpappeziegel10 Welleternit10 Ziegel/Dachbegrünung/Profil- aluminium/ähnliches 15 2 × DachrinneKunststoff6 Metall8 1 × TüreHolz6 Metall10 1 × FensterHolz/Metall/Aluminium6 Kunststoff8 Gitter6 Roll-Laden6 Fensterläden4 SummeErrechnete Kennzahl Laube: Anlage 1Tabellen 5: Bewertung von Baulichkeiten    |    A1-5 Tabelle 5.2: Berechnung der Kennzahl des Freisitzes Berechnungs-Kennzahlen nach Bauausführung, Tabelle: „Freisitz“ Freisitz BauausführungKennzahlAnzahlKennzahl FundamentHolzbalken15 Streifenfundament50 Betonplattenfundament80 BodenbelagWaschbeton oder Betonplatten10 Holz oder ähnl. direkt auf Beton20 Holzdielen/Spanplatten auf Balken25 Dto. mit Kunststoffbelägen30 Fliesen auf Beton30 ZwischendeckeEinfach Holz20 Doppelschalig Holz/Speicher30 DachbelagTeerpappe/Bitumenformplatte 5 Schweißbahnen12 Teerpappeziegel10 Welleternit10 Ziegel/Dachbegrünung/Profilaluminium oder ähnliches 15 DachformPultdach10 Satteldach30 Dachrinne 2×Kunststoff6 Metall8 Gesamt Tabelle 5.3: Berechnung der Kennzahl der Pergola Berechnungs-Kennzahlen nach Bauausführung, Tabelle: „Pergola“ Pergola BauausführungKennzahlAnzahlKennzahl MaterialAluminiumprofil12 Holzbalken10 Stahl8 Beton5 BedachungWabenacryl klar/getönt18 Hohlkammerplatten: 16mm14 Hohlkammerplatten:  8mm12 Trapez-/Wellplatten Acryl10 Trapez-/Wellplatten PVC6 Polyesterwellplatten/-wellbahnrolle4 BodenbelagWaschbetonplatten oder ähnlich10 Holz oder ähnlich6 Gehwegplatten3 Gesamt A1-6    |    Tabellen 5: Bewertung von BaulichkeitenAnlage 1 Tabelle 6: Bewertung von Nebenanlagen; Richtwerte in Euro Art der Nebenanlage Euro⌀ Unterstellte Nut- zungsdauer in Jahren Abschreibungs- satz in % •Drahtzäune, Eisen-/Stahlzäune •Holzzäune ohne Schutzanstrich/Imprä- gnierung •Holzzäune mit Schutzanstrich/Imprägnie- rung •Sonstige Ausführung (soweit zulässig) Die Art der Stützen (Stahlrohre, Betonstüt- zen, Steinsäulen, Holzpfosten o.ä.) und Be- tonsockel werden nicht gewertet. bis 27,00/m² 18,00/m² 25,00/m² bis 30,50/m² 20–25  5–10 10–15 10–25  4– 5 10–20  7–10  7–20 •Gartentore Holz •Gartentore Eisen, Stahlrohr •sonstige Gartentore bis 88,00/Stück bis 100,00/Stück bis 147,00/Stück 10–15 10–15 20–25  7–10  7–10  4– 5 •Stützmauern •Treppen/Blockstufen 25,00–61,00/m² bis 12,00/m² 15–20 5– 7 •Trockenmauern •Trockenbiotope (flächig) 28,00–45,00/m² 11,00–22,50/m² 10–15 15–20  7–10  5– 7 Wasserbecken, -behälter •ortsfeste Wasserbehälter aus Kunststoff, Metall o.ä. •Beton-Wasserbecken •sonstige Ausführung (Naturstein o.ä.) bis 29,00/Stück bis 120,00/Stück bis 150,00/Stück 20–25 4– 5 Wasserleitungen •½"-Rohrleitung mit Standrohr mit Auslauf- ventil •¾"-Rohrleitung mit Standrohr mit Auslauf- ventil Pro Garten wird grundsätzlich nur der zur Sammelleitung am nächsten liegende An- schluss bewertet. bis 11,00/m bis 14,00/m 20–33 3– 5 Wasserzähler •mobile Wasserzähler (zum Einfügen in die Leitung) •ortsfeste Wasserzähler incl. aller ergänzenden Anlagen (Schacht etc.) bis 28,00/Stück bis 141,00/Stück 617 Grundwassernutzung •Gartenbrunnen geschlagen mit Hand- pumpe •Gartenbrunnen gebohrt mit Handpumpe (incl. aller ergänzenden Anlagen wie Schächte etc.) bis 200,00/Stück bis 600,00/Stück 20–254–5 •Teiche bis 9,00/m²7–157–15 •Einfache Wegebeläge und –aufbauten •Betonpflaster- oder Betonplattenbelag •Natursteinpflaster- oder Naturstein- plattenbelag Befestigte Gartenflächen werden nur bis zu 10% der Gesamtgartenfläche bewertet. Zwi- schenwege von Beeten werden nicht an- gesetzt. 5,00–10,00/m² 10,00–15,00/m² 15,00–20,00/m²  5–10 20–25 25–40 10–20 4–5 2,5–4 Anlage 1Tabelle 6: Bewertung von Nebenanlagen; Richtwerte in Euro    |    A1-7 Art der Nebenanlage Euro⌀ Unterstellte Nut- zungsdauer in Jahren Abschreibungs- satz in % •Wegeeinfassungen aus einfachen Mate- rialien (Beton, Holz etc.) •Wegeeinfassungen aus hochwertigen Ma- terialien (Naturstein etc.) werden nur vergütet, wenn diese technisch erforderlich sind, z.B. bei Kieswegen (nicht zur Parzellenbegrenzung oder als Einfas- sung von Plattenbelägen und Gemüsebee- ten). 2,50–5,50/m 5,00–8,00/m 20–25 25–40 4–5 2,5–4 •Kompostbehälter aus Holz •Kompostbehälter aus Beton, Draht- geflecht, Plastik 16,00–82,00/St. 56,00–128,00/St.  5–10 15–20 10–20  5– 7 •Rankgerüste aus Holz •Rankgerüste aus Metall, Kunststoff, Alu •Rosenbogen Obstspaliere sind Teil der Herstellungs- kosten und werden nicht separat gewertet. bis 12,00/m² bis 17,00/m² bis 100/Stück  5–10 15–20  7–15 10–20  5– 7  7–15 •Lärm-/Sichtschutzwände aus Holz •Lärm-/Sichtschutzwände aus Metall, Kunststoff, Alu bis 29,00/m² 5–10 15–20 10–20  5– 7 •Gewächshäuser aus einfachen Material (z.B. Folie, Holzkonstruktion) •Gewächshäuser aus gutem Material (z.B. Glas, Alurahmen) bis 50,00/m² 100- 200,00/m² 7–10 15–20 10–15 5–7 •Hochbeete aus einfachen Material •Hochbeete aus gutem Material bis 50,00/m² bis 100,00/m²  7–10 15–20 10–15  5– 7 •Frühbeetkästen aus Holz •Frühbeetkästen aus Beton, Alu oder Kunststoff bis 50,00/m² bis 100,00/m²  5–10 15–20 10–20  5– 7 Allgemein zu Tabelle 6 Nebenanlagen werden nur bewertet, wenn diese baurechtlich vorgeschrieben, zulässig oder lagebedingt erforderlich sind. A1-8    |    Tabelle 6: Bewertung von Nebenanlagen; Richtwerte in EuroAnlage 1 Anlage 2: Wertermittlungsprotokoll gemäß den „Richtlinien des Verbandes der Kleingartenvereine Baden-Württemberg e.V. für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach §11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)“ Stadt-/Ortsverband: __________________________________Kleing.-Anlage: ________________ Parz.-Nr.: _______ Fläche der Parzelle: _______________________________ m²Pächter(in): ____________________________________ Anwesend bei der Begehung: Pächter(in) ______________weitere/andere Personen: _______________________ Tabelle 1: Bewertung der Gartenlaube (incl. überdachter Freisitz, An- und Nebenbauten) LaubeGeräteanbau Bauausführung Kenn- zahlAnzahl Kenn- zahlAnzahl Kenn- zahl FundamentHolzbalken15 Streifenfundament50 Betonplattenfundament80 BodenbelagKunststoffbeläge auf Beton5 Waschbetonplatten10 Holz oder ähnl. direkt auf Beton20 Holzdielen/Spanplatten auf Balken25 dito mit Kunststoffbelägen30 Fliesen auf Beton30 Grundrissrechteckig0 andere Formen (rund, eckig und andere) 30 WändeHolz einwandig:  0–15 mm20 Holz einwandig: 16–25 mm30 Holz einwandig: 26–35 mm40 doppelwandig oder 36–45 mm50 Stein gemauert, verputzt bis 15 cm80 Stein gemauert, verputzt 15 bis 26 cm90 Stein gemauert, verputzt (innen) Sicht- mauerwerk 100 Stein mit Holzverkleidung (innen)110 Deckeeinfach Holz20 doppelschalig Holz/Speicher30 DachformPultdach10 Satteldach30 DachbelagTeerpappe/ Bitumenformplatte5 Schweißbahnen12 Teerpappeziegel10 Welleternit10 Ziegel/Dachbegrünung/Profil- aluminium/ähnliches 15 2 × DachrinneKunststoff6 Metall8 1 × TüreHolz6 Metall10 1 × FensterHolz/Metall/Aluminium6 Kunststoff8 Gitter6 Roll-Laden6 Fensterläden4 SummeErrechnete Kennzahl Laube: Anlage 2: ProtokollTabelle 1: Bewertung der Gartenlaube    |    A2-1 Tabelle „Freisitz“: Berechnung der Kennzahl des Freisitzes Berechnungs-Kennzahlen nach Bauausführung Freisitz BauausführungKennzahlAnzahlKennzahl FundamentHolzbalken15 Streifenfundament50 Betonplattenfundament80 BodenbelagWaschbeton oder Betonplatten10 Holz oder ähnl. direkt auf Beton20 Holzdielen/Spanplatten auf Balken25 Dto. mit Kunststoffbelägen30 Fliesen auf Beton30 ZwischendeckeEinfach Holz20 Doppelschalig Holz/Speicher30 DachbelagTeerpappe/Bitumenformplatte 5 Schweißbahnen12 Teerpappeziegel10 Welleternit10 Ziegel/Dachbegrünung/Profilaluminium oder ähnliches 15 DachformPultdach10 Satteldach30 Dachrinne 2×Kunststoff6 Metall8 Gesamt Tabelle „Pergola“: Berechnung der Kennzahl der Pergola Berechnungs-Kennzahlen nach Bauausführung Pergola BauausführungKennzahlAnzahlKennzahl MaterialAluminiumprofil12 Holzbalken10 Stahl8 Beton5 BedachungWabenacryl klar/getönt18 Hohlkammerplatten: 16mm14 Hohlkammerplatten:  8mm12 Trapez-/Wellplatten Acryl10 Trapez-/Wellplatten PVC6 Polyesterwellplatten/-wellbahnrolle4 BodenbelagWaschbetonplatten oder ähnlich10 Holz oder ähnlich6 Gehwegplatten3 Gesamt A2-2    |    Tabelle „Pergola“: Berechnung der Kennzahl der PergolaAnlage 2: Protokoll Berechnungsschema Gartenlaube, überdachter Freisitz, An- und Nebenbauten Anmerkung: Übersteigt der nach der Berechnungsformel Errechnete Kennzahl × (Lauben-)Grundfläche (in m²) × Bauindex = Zwischensumme Zwischensumme − Abschreibung (in %) = Zeitwert errechnete Zeitwert einer Gartenlaube den tatsächlichen Anschaffungswert unverhältnismä- ßig, kann der Zeitwert einer Gartenlaube aus dem Anschaffungswert abzüglich einer jähr- lichen Abschreibung von 2–5% errechnet werden. Berechnungsformel Kennzahl× Grund- fläche ×Bauindex= Zwischen summe − Abschrei- bung = Zeit- wert Garten- laube ×m²×=−%= Über- dachter Freisitz ×m²×=−%= Pergola×m²×=−%= Geräte- anbau ×m²×=−%= Neben- bauten ×m²×=−%= Gesamtsumme der Baulichkeiten Anlage 2: ProtokollBerechnungsformel    |    A2-3 Tabelle 2: Bewertung der Nebenanlagen Art der Ne- benanlage MengeEinheit Bewertungskriterien (z.B. Material, Alter, Zustand, Beeinträchtigungen) Grund- preis Wert- mind. End- preis Zäune m² m² m² m² m² m² Gartentür Stück Stück Stück Stütz- mauern/ Treppen m/m² m/m² m/m² m/m² Trocken- mauern, Trocken- biotope m² m² m² m² Wasser- becken, Wasser- behälter St./m³ St./m³ St./m³ St./m³ Wasser- leitung m m m Wasserzähler Stück Stück Stück Garten- brunnen Stück Stück Stück Teich m² m² m² Übertrag Nebenanlagen ____________ A2-4    |    Tabelle 2: Bewertung der NebenanlagenAnlage 2: Protokoll Tabelle 2: Bewertung der Nebenanlagen (Fortsetzung) Art der Ne- benanlage MengeEinheit Bewertungskriterien (z.B. Material, Alter, Zustand, Beeinträchtigungen) Grund- preis Wert- mind. End- preis Befestigte Flächen einfache Beläge, Be- tonpflaster, Naturstein- pflaster, Un- terbauten m² m² m² m² m² m² Wege- einfas- sungen Beton, Zie- gel, Natur- steine, Holz m m m m m m Kompost- behälter Stück Stück Stück Stück Frühbeete Gewächs- häuser Hochbeete m² m² m² m² Rank- gerüste und Schutz- wände m² m² m² m² Sonstiges St/m/m² St/m/m² St/m/m² St/m/m² St/m/m² St/m/m² St/m/m² St/m/m² St/m/m² Gesamtsumme Nebenanlagen ____________ Anlage 2: ProtokollTabelle 2: Bewertung der Nebenanlagen    |    A2-5 Tabelle 3: Bewertung der gärtnerischen Kulturen Art der Kultur MengeEinheit Bewertungskriterien (z.B. Material, Alter, Zustand, Beeinträchtigungen) Grund- preis Wert- mind. End- preis Apfel Stück Stück Stück Stück Stück Stück Birne Stück Stück Stück Stück Stück Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen, Renekloden Stück Stück Stück Stück Stück Süß-/Sauer- kirsche Stück Stück Stück Stück Pfirsiche, Aprikosen Stück Stück Stück Stück Stück Quitten Stück Stück Stück Stück Sonstige mehrjährige winterharte baumartige genutzte Kul- turen (z.B. Kaki, Mispel) Stück Stück Stück Stück Stück Übertrag gärtnerische Kulturen ________________ A2-6    |    Tabelle 3: Bewertung der gärtnerischen KulturenAnlage 2: Protokoll Tabelle 3: Bewertung der gärtnerischen Kulturen (Fortsetzung) Art der Kultur MengeEinheit Bewertungskriterien (z.B. Material, Alter, Zustand, Beeinträchtigungen) Grund- preis Wert- mind. End- preis Johannis- beeren Stück Stück Stück Stück JostabeerenStück Stück Stück Stachel- beeren Stück Stück Stück Stück Stück Himbeerenm² m² m² BrombeerenStück Stück Stück HeidelbeerenStück Stück Stück Sonstige mehrjährige winterharte strauchartig genutzte Kul- turen (Apfel- beere, Goji) Stück Stück Stück Stück Stück Stück Tafeltrauben, Weinreben, Kiwi Stück Stück Stück Rhabarber, Meerrettich Stück Stück Sonstige mehrjährige stauden- artige gärt- nerisch ge- nutzte Kultu- ren (z.B. Spargel) Stück Stück Stück Stück Stück Stück Erdbeeren bei 6 St./m² m² m² m² Gemüse Beetflächenm² m² Minderung aufgrund von Pflegerückständen in % ___   ____________ Gesamtsumme gärtnerische Kulturen ________________ Anlage 2: ProtokollTabelle 3: Bewertung der gärtnerischen Kulturen    |    A2-7 Tabelle 4: Bewertung der Zierbegrünung Art der Zier- begrünung MengeEinheit Bewertungskriterien (z.B. Material, Alter, Zustand, Beeinträchtigungen) Grund- preis Wert- mind. End- preis Rosen Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Kletter- gehölze Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Ziergehölze einzeln Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Hecken (Schnitt- hecken, Mischhecken etc.) m m m m m m m Übertrag Zierbegrünung ________________ A2-8    |    Tabelle 4: Bewertung der ZierbegrünungAnlage 2: Protokoll Tabelle 4: Bewertung der Zierbegrünung (Fortsetzung) Art der Zier- begrünung MengeEinheit Bewertungskriterien (z.B. Material, Alter, Zustand, Beeinträchtigungen) Grund- preis Wert- mind. End- preis Ziergehölze (Ergänzung falls Platz oben nicht ausreicht) Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Zwischensumme Ziergehölze (aber nicht mehr als der Höchstwert 500€) ________________ Stauden einzeln, flächig St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² St./m² Zwischensumme Stauden (aber nicht mehr als der Höchstwert 300€) ________________ Rasen/Wiese (max. der ⅓ Gartenfläche) m² m² m² Minderung aufgrund von Pflegerückständen in % ___   ____________ Gesamtsumme Zierbegrünung ________________ Anlage 2: ProtokollTabelle 4: Bewertung der Zierbegrünung    |    A2-9 Ergebnis der Wertermittlung Nicht bewertete Anlagen (mit Begründung für die unterbliebene Wertung, evtl. Ansatz für Beseitigung) Gesamtbewertung des Gartens/Auflagen Gesamtsumme Tabelle 1, Anlage 2 (Gartenlaube): Gesamtsumme Tabelle 2, Anlage 2 (Nebenanlagen): Gesamtsumme Tabelle 3, Anlage 2 (Gärtnerische Kulturen): Gesamtsumme Tabelle 4, Anlage 2 (Zierbegrünung): Entschädigung insgesamt: Sämtliche bauliche Anlagen (Gartenlaube, An- und Nebenbauten, Nebenanlagen) wurden entsprechend ihrem äußeren Zustand bewertet ohne Gewähr für verdeckte Mängel und Fehler. OrtDatum Unterschriften des Wertermittlers bzw. der Bewertungskommission oder des Sachverständigen bzw. des vereidigten Sachverständigen Unterschrift Das Bundeskleingartengesetz ist am 01.04.1983 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG die Möglichkeit eröffnet, von einer Kleingärtnerorganisation beschlossene Bewer- tungsrichtlinien der zuständigen Behörde zur Ge- nehmigung vorzulegen. Erfolgt eine Genehmigung, sind diese Richtlinien demnach bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Die vom Verband der Kleingartenvereine Baden- Württemberg e.V. erstellten Bewertungsrichtlinien wurden Ministerium für Ländlichen Raum und Ver- braucherschutz Baden-Württemberg geprüft und genehmigt. Die Genehmigung wird durch Bekannt- machung des Staatsministeriums amtlich ver- öffentlicht, verbunden mit dem Hinweis, dass die im Jahr 2010 genehmigten Bewertungsrichtlinien dann nicht mehr anzuwenden sind. A2-10    |    Ergebnis der WertermittlungAnlage 2: Protokoll

  • Anlage 1.2 _3_Flaechenverzeichnis
    Extrahierter Text

    Flächen-Pachtverzeichnis Kleingärten Stuttgarter StraßePacht ab XXX Pacht 16,--€/ar/J. Grundstück Nr. Los Lage Nutzung Fläche m² Pacht € 19902, 19902/1 Stuttgarter Straße Parzellen 35.362 19902, 19902/1 Stuttgarter Straße Gemeinschaftsfläche, Gemeinschaftsgrün 8.650 19902, 19902/1 Stuttgarter Straße Urban Gardening 1.457 19902, 19902/1 Stuttgarter Straße Fläche für Gemeinschaftsbeete 496 19902, 19902/1 Stuttgarter Straße Lebensraumelemente Mauereidechse, Blühstreifen und Gabionen 4.488 19902, 19902/1 Stuttgarter Straße Übergang zur Sportanlage (noch nicht angelegt) 1.300 19902, 19902/1 Stuttgarter Straße Sanitäranlagen und Baulichkeiten für Übergabeeinrichtungen (Wasser/Strom) 259 19902, 19902/1 Stuttgarter Straße Spielplatz pachtfrei 386 19902, 19902/1 Stuttgarter Straße Gemeinschaftsfläche, zukünftige Parzelle 178 Gesamt 52.576 8.350,40 €

  • Abstimmungsergebnis TOP 10
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 22.12.2025 TOP 10
    Extrahierter Text

    Niederschrift 19. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Dezember 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 10 der Tagesordnung: Generalpachtvertrag und Zusatzvereinbarung mit der Bahn- Landwirtschaft für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße Vorlage: 2025/0330/3 Punkt 10.1 der Tagesordnung: Generalpachtvertrag und Zusatzvereinbarung mit der Bahn- Landwirtschaft für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße: Lauben in der Stuttgarter Straße Ergänzungsantrag: FÜR Vorlage: 2025/0330/2 Beschluss: Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss wird die Verwaltung beauftragt, den Generalpachtvertrag und die Zusatzvereinbarung mit Anlagen mit dem Bahn-Landwirt- schaft Hauptverband e.V. (BLW) als Generalpächter abzuschließen, sobald der Kaufvertrag mit der BLW ausgehandelt ist. Der Gemeinderat nimmt des Weiteren den Verkauf der hergestellten Elektroanlagen, Sani- täranlagen und Laubenfundamente an die „Bahn-Landwirtschaft Hauptverband e.V.“ zur Kenntnis und stimmt diesem zu. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Verkauf abzuschlie- ßen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 23. September 2025 und am 9. Dezember 2025 Stadtrat Kalmbach (FÜR): Ich bin sehr, sehr dankbar dafür, dass die Verwaltung auch an dieser Stelle wieder sich sehr beweglich gezeigt hat und auf die Bedürfnisse der Menschen dort eingeht. Entscheidend ist, es dürfen nicht nur zwei Gartenhaustypen zugelassen wer- den, sondern sie dürfen sogar selber gebaut werden. Großartig, sie dürfen verschiedene Farben haben, aber aus Holz. Das war das hauptsächliche Begehr, dass eben die Leute, die – 2 – gegangen sind von den Flächen, dass die wieder dort zurückkehren können. Und so scheint es uns möglich zu sein, vielen Dank. Stadträtin Akbaba (GRÜNE): Auch wir sind sehr froh. Nach ausführlicher Vorberatung kön- nen wir heute guten Gewissens sagen, wir begrüßen das Vorgehen der Verwaltung sehr, und auch hier vielen Dank für den Antrag von Herrn Kalmbach. Die vorgesehene Gewich- tung früherer Pachtverhältnisse und der Wohnnähe bei der Erstvergabe hält die Zusagen gegenüber den bisherigen Pächter*innen ein, Herr Kalmbach hat es kurz angeschnitten, ohne den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verletzen. Das finden wir sehr gut. Auch in- nerhalb der bestehenden Vorgaben, es wurde schon genannt, sind eben deutlich günsti- gere Lauben möglich, wie es im Antwortschreiben erklärt wird. Auch das ist sehr wichtig. Denn ich sage jetzt etwas, was wir alle wissen, Kleingärten sind keine Luxusobjekte, son- dern Orte der Erholung und der Begegnung. Genau, es wurde fast schon alles genannt. Die transparente Darstellung der Kosten wurde genannt. Und vielleicht hier an dieser Stelle noch ein letzter Schlusssatz: Der Kleingartenverein oder die Kleingartenvereine in Karlsruhe und Umgebung sind nicht nur Teil der grünen Infrastruktur und haben einen Beitrag zur Artenvielfalt, sondern sind eben auch Orte des sozialen Miteinanders. Und wir sind sehr froh, dass dies an so prominenter Stelle an der Stuttgarter Straße in Karlsruhe weiterhin auch bleibt, danke. Stadträtin Dr. Dogan (CDU): Seit 2018 befasst sich der damals neu gegründete Kleingar- tenbeirat mit diesem Thema und mit diesem Areal. Frau Bürgermeisterin Lisbach nickt. Ja, und wir haben, ich weiß nicht wie oft schon, diese Satzung, diese Verträge und Anlagen immer und immer wieder überarbeitet. Der letzte Entwurf würde so passen, würde insbe- sondere auch eben dem Anliegen des Kollegen Kalmbach und vieler Menschen, die sich auch an uns gewandt haben, Rechnung tragen, dass eben gerade auch Familien mit Kin- dern, Menschen, die in der dicht besiedelten Innenstadt und der Südstadt leben oder die sich eben auch finanziell kein Haus mit Garten leisten können, eben zumindest einen Klein- garten leisten können. Und wir haben gerade während der Lockdown-Phase der Pandemie gesehen - der Kleingartenverein, also der Bezirksverband hatte ja Wartelisten noch und nö- cher - wie wichtig solche kleinen Naherholungsräume sein können, und gerade für Fami- lien und Kinder. Deswegen begrüßen wir grundsätzlich jetzt auch die Entwicklung, siehe auch die Änderungen jetzt in dem neuen Vertrag, der ja auch diese Anliegen jetzt aufge- griffen hat. Nur, es ist uns noch einmal jetzt mitgeteilt worden, dass die Bahn-Landwirt- schaft wohl den Vertrag noch nicht unterschrieben hat, sodass wir jetzt dem Ganzen heute nur zustimmen würden unter dem Vorbehalt, dass dann auch der Vertrag am Ende zu- stande kommt. Vielleicht können Sie da aber auch noch was ausführen, Frau Bürgermeiste- rin, danke. Stadträtin Ernemann (SPD): Ich kann mich eigentlich meinen Vorrednern nahtlos anschlie- ßen, besonders letzter Beitrag von Kollegin Dogan. Wir können dem Generalpachtvertrag zustimmen, aber auch wir haben gehört, dass also der Kaufvertrag noch Lücken hat und noch nicht gänzlich unter Dach und Fach ist, aber sobald das geschehen ist und die einzel- nen Unregelmäßigkeiten oder die Unstimmigkeiten, die offensichtlich bestehen, ausge- räumt worden sind, werden wir dem Pachtvertrag zustimmen. Wir freuen uns auch, dass also all die Anregungen, die im Kleingartenbeirat vorgetragen worden sind, wie zum Bei- spiel der Entfall der Dachbegrünungspflicht und die Dachformenänderung, anstatt Flach- dach nun Satteldächer - wobei ich mir auch habe sagen lassen, dass Satteldächer begrünt werden können - und die einzelnen Sträucher und Bambusarten, alles was also – 3 – vorgebracht worden ist und die kritischen Stimmen, die sind in dem Vertrag mit aufgenom- men worden, und deshalb vielen Dank. Und wir würden dem Abschluss dieses General- pachtvertrages zustimmen, danke schön. Stadtrat Stolz (AfD): Aus unserer Sicht ist die vorliegende Lösung für die Kleingartenanlage Stuttgarter Straße vertretbar. Zugleich wollen wir aber auch anerkennen, dass der Ände- rungsantrag von Herrn Kalmbach einen legitimen Punkt aufgreift. Es gibt klare Erwartun- gen, ehemaliger Pächter und geringere Einstiegskosten oder erleichterte Zugangsmöglich- keiten können dazu beitragen, bestehende Vertrauensfragen zu entschärfen. Eine mode- rate Berücksichtigung dieser Personengruppe widerspricht marktwirtschaftlichen Grundsät- zen nicht. Allerdings möchten wir auf einen weiteren Aspekt hinweisen. Die Zusatzverein- barungen sind nicht nur Vorgaben zur Größe und Gestaltung der Lauben vor, sondern geht weit darüber hinaus. Das schafft einerseits einheitliche Standards, bedeutet aber auch, dass zukünftige Pächter einen erheblichen Katalog an Pflichten erfüllen müssen. Diese Regelungsdichte hat unmittelbare Auswirkungen auf Kosten und Flexibilität. In Summe gilt, die Vorlage respektiert marktwirtschaftliche Prinzipien. Der Änderungsantrag ermöglicht sozialen Ausgleich, und beide zusammen schaffen einen vertretbaren Weg, vie- len Dank. Der Vorsitzende: Ich habe keine weiteren Wortmeldungen. Zum Stand der Verhandlungen, Frau Bürgermeisterin. Bürgermeisterin Lisbach: Ja, Herr Oberbürgermeister, meine Damen und Herren, ich denke auch, dass uns jetzt mit dem Generalpachtvertrag jetzt nach umfangreichen Diskussions- und Änderungsprozessen jetzt wirklich ein gutes Werk gelungen ist. Und wir bitten Sie ja heute um die Zustimmung zu diesem Vorschlag für den Generalpachtvertrag. Was in der Tat noch nicht unter Dach und Fach ist, Frau Dogan hat es angesprochen oder mehrere von Ihnen, das ist der Kaufvertrag. Also da geht es um diese Leitungen, Wasser und Strom und um die Fundamente. Und unser Anliegen als Stadt ist ja, das an die Bahn-Landwirt- schaft zu verkaufen. Und da sind wir noch in nicht ganz einfachen Gesprächen, kann ich sagen. Die werden Anfang nächsten Jahres dann fortgesetzt. Wir bitten Sie heute trotzdem um den Beschluss, aber in dem Beschluss ist ja auch schon enthalten, dass der General- pachtvertrag nur dann zustande kommt, wenn auch der Kaufvertrag zustande kommt. In- sofern sind wir da auf der sicheren Seite, aber für uns ist einfach wichtig, diesen Rahmen schon mal beschlossen zu haben. In diesem Sinne bitten wir um Ihre Zustimmung und vie- len Dank, wenn Sie das heute so mitgehen. Der Vorsitzende: Ja, vielen Dank. Wir kommen damit zur Abstimmung über die Beschluss- vorlage, und ich bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist Einstimmigkeit, vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 13. Januar 2026