Örtliche Verkehrssicherheit

Vorlage: 2025/0327
Art: Anfrage
Datum: 15.04.2025
Letzte Änderung: 09.05.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 07.05.2025

    TOP: 9

    Rolle: Behandlung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage Grötzingen
    Extrahierter Text

    Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0327 Eingang: 05.04.2025 Anfrage von Ortschafsrat Jörg Breier (FDP) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 07.05.2025 9 Ö Behandlung In den letzten Jahren gab es immer wieder Anfragen und Anträge im Ortschaftsrat, die sich mit punktuellen Problemen zur straßenverkehrlichen Situation befassten. Die Rückmeldungen waren m.E. aus Sicht der Anfrage- und Antragsteller nur bedingt zufriedenstellend. Immer wieder erreichen uns Anfragen interessierter, engagierter Mitbürger. Je nachdem, ob diese in die Entscheidungs -oder die Tätigkeitsbereiche des Ortschaftsrates, bzw. der Ortsverwaltung fallen, oder ob das entsprechende Thema von diesen Institutionen nur bedingt beeinflusst werden kann, ist dann eine übergeordnete Behörde zuständig. Ganz besonders sind dies Fragen des Verkehrsrechts, welche auch in der Bevölkerung zurecht besonders wahrgenommen werden. Die grundsätzliche Frage ist, ob die seinerzeitigen Rückmeldungen, bspw. der Straßenverkehrsstelle, noch einmal im Sinne der Grötzinger Bürgerinnen und Bürger überprüft werden können. Erweiternd möchte ich anfragen, ob selbst bei grundsätzlich bestehen bleiben der Rechtsauskünfte, Sondergenehmigungen für Grötzingen angefragt und geprüft werden können. In diesem Kontext frage ich die Ortsverwaltung Grötzingen im Detail an, ob folgende Regelungen angepasst, resp. erneut lösungsorientiert geprüft werden können: 1) Ist die Einzeichnung einer Linie als Fahrempfehlung im Bereich des Übergangs der Eisenbahnstraße in die Friedrichstraße nicht sinnvoll und zielführender als die jetzige Situation? (Seinerzeitige Antwort des Amtes: „Die Einzeichnung einer Linie ist in Tempo 30-Zonen nicht zulässig.“) 2) Biegt man in den Speitel ab, kommen einem Verkehrsteilnehmer aus dem Speitel oft kurvenschneidend mitten auf der Straße entgegen. Warnschild und Linie wären hier ein Ansatz zu mehr Verkehrssicherheit. Offensichtlich also, taugt die dort bestehende Regelung nicht sonderlich, sondern birgt Gefahrenpotential. Kann die seinerzeitige Antwort des Amtes, die leider an der Realität vorbei geht, noch einmal überprüft werden? (Seinerzeitige Antwort des Amtes: „Die Einmündung Friedrichstraße/Im Speitel liegt innerhalb einer Tempo 30- Zone.Damit gilt die Vorfahrtsregelung Rechts vor Links. Des Weiteren gilt laut Straßenverkehrsordnung grundsätzlich ein Rechtsfahrgebot. Dies ist selbstverständlich auch beim Abbiegen einzuhalten. Leider verhalten sich nicht alle am Verkehr Teilnehmenden ordnungsgemäß. Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht besteht allerdings keine Notwendigkeit für die Anbringung einer Markierung oder Beschilderung. Die Verkehrssituation ist klar geregelt.“) 3) Unterführung Kirchstraße. Kommt man von Osten auf der Eisenbahnstraße, hat man an der Einmündung Rechts vor Links zu gewähren. Selbst wenn man an der Einmündung auf quasi 0 km/h herunter gebremst hat, müsste man schon fast mit quietschenden Reifen durchstarten, um Verkehrsteilnehmern, die von unten mit ca. 50 km/h hochschießen, nicht die Vorfahrt zu – 2 – nehmen. Dummerweise gilt Tempo 30 aber erst ab der Einmündung auf der Seite der Eisenbahnstraße. Zudem kann ich aus eigenen Erfahrungen heraus berichten, dass Tempo 50 km/h in der Unterführung für viele Kraftfahrzeugführer nicht sicher handhabbar ist. Fast bei jeder Durchfahrt wird man zu Gefahrenbremsungen genötigt, um Zusammenstöße zu vermeiden. Vorschlag: Verlegung des Beginns der 30-er Zone an die Einfahrt in die Unterführung auf der Seite der Augustenburgstraße. (Seinerzeitige Antwort des Amtes: „Tempo 30-Zonen sind insbesondere im Bereich von Wohngebieten vorgesehen. Derzeit endet die Zone dementsprechend mit der Wohnbebauung auf Höhe der Eisenbahnstraße. Einer Erweiterung widerspricht zusätzlich auch, dass Tempo 30-Zonen bei vorhandener Mittelmarkierung der Fahrbahn nicht zulässig ist. Eine Verlegung des Beginns der Tempo-30-Zone an die Einfahrt in die Unterführung auf der Seite der Augustenburgstraße ist daher nicht möglich.) 4) Augustenburgstraße. Hier wurde die durchgängige Tempoführung mit 30 km/h von Amtswegen her abgelehnt, ohne auf das Thema Lärmschutz und vielmehr noch, ohne die gefährliche Verkehrsführung für Radfahrer (wirklich) einzugehen. Es besteht eine latente Unfallquelle und somit Gefahr in Verzug durch die reale Verkehrsführung zwischen Berghausen und Grötzingen im Bereich der Grötzinger Augustenburgstraße. Eine nicht unbeträchtliche Anzahl von „radelnden Schülern“ und andere Radfahrer erreichen von Berghausen, Bretten, Pforzheim kommend über die Ampel an der Rodbergweg-Brücke die südliche Seite der B10, bzw. werden sie mit einem verkehrlichen Hinweisschild sogar explizit auf diesen Weg verwiesen. Dort bewegen Sie sich Richtung Grötzingen auf gesicherten Radwegen – und erreichen am Ortseingang von Grötzingen das unauffällige Ende des Radweges. „Willkommen in Grötzingen“ gilt also nachweislich nicht für Radfahrer. Nahezu 100% aller Verkehrsteilnehmer dieser Art fahren sodann auf dem südlichen Gehweg der B 10 weiter. Hierbei kreuzen sie zwangsläufig die Einfahrt der Gustav-Hofmann-Str. Diese ist für Verkehr aus der Gustav-Hofmann.-Str. seit jeher eine unübersichtliche und gefährdende Einmündung. 5) Eisenbahnstraße Höhe Überführung „Schneckennudel“: Kann hier ein Warnschild für/über kreuzende Fahrradfahrer installiert werden? Anmerkung: Das Argument, dass in Tempo 30 Zonen keine Fahrbahnmarkierung zulässig ist, kann ich nicht nachvollziehen. So gibt es m.E. in Durlach Straßenzüge mit Tempo 30, wo Fahrbahnmarkierungen sichtbar sind. Gelten für Durlach andere Regelungen als für Grötzingen?

  • Stellungnahme Anfrage Grötzingen
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0327 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: OV Grötzingen Anfrage von Ortschafsrat Jörg Breier (FDP) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 07.05.2025 9 Ö Behandlung Das Ordnungs- und Bürgeramt hat die genannten fünf Punkte erneut überprüft. Nach Rücksprache mit dem Polizeipräsidium ist die Unfalllage an allen genannten Punkten unauffällig. Das Ordnungs- und Bürgeramt kommt zu folgendem Ergebnis: 1) Einzeichnung einer Linie als Fahrempfehlung im Bereich Eisenbahnstraße/Friedrichstraße Markierungen im öffentlichen Verkehrsraum sind nur im Rahmen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig. Lediglich Fahrempfehlungen sieht die Straßenverkehrsordnung nicht vor. Zudem dürfen keine Fahrstreifenbegrenzungen in Tempo-30-Zonen aufgebracht werden. Dabei sind Straßen in Tempo-30-Zonen von Straßen mit streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h zu unterscheiden, wo solche Markierungen grundsätzlich zulässig sind. Diese Regelungen gelten selbstverständlich in allen Karlsruher Stadtteilen gleichermaßen. Es ist nicht bekannt, dass sich in Durlach unzulässigerweise Fahrstreifenbegrenzungen in Tempo-30-Zonen befinden. Möglicherweise handelt es sich, wie beispielsweise in der Badener Straße in Durlach, um Fahrstreifenbegrenzungen, die innerhalb einer streckenbezogenen Tempo-30-Anordnung liegen. Die Einzeichnung einer Linie als Fahrempfehlung ist nach wie vor nicht zulässig. Am Knotenpunkt Oberaustraße ist in den Jahren 2026/2027 eine Deckensanierung sowie die Erneuerung der Gas- und Wasserversorgungsleitungen geplant. Das Stadtplanungsamt hat geprüft, ob man die Fahrbahn verschmälern und die Knotenpunktfläche verkleinern kann. Bei einer Reduzierung der Fahrbahn auf 5,50 Meter kann der Weg entlang der Pfinz auf 2,20 Meter verbreitert werden. Vor den Gebäuden im Kurvenbereich kann die Fahrbahn deutlich abgerückt und eine Grünfläche geschaffen werden. Eine Abstimmung mit den Leitungsträgern ist erfolgt. Durch die bauliche Querschnittsänderung entfällt dann der Anlass für die vorgeschlagene Linie als Fahrempfehlung. 2) Im Speitel/Friedrichstraße Im Jahr 2018 wurden an der Friedrichstraße/Ecke Im Speitel Grenzmarkierungen und Haltverbote im Kurvenbereich angeordnet. Unfälle sind dort keine lokalisiert. Weitere Markierungen sind aufgrund der geltenden Rechtslage weiterhin aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht notwendig und deshalb nicht anzubringen. 3) Unterführung Kirchstraße Grundsätzlich gilt nach der Straßenverkehrsordnung, dass die Geschwindigkeit unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vorliegend grundsätzlich innerorts 50 km/h vom Verkehrsteilnehmenden selbst den örtlichen Verhältnissen anzupassen ist. Tempo-30-Zonen sind insbesondere im Bereich von Wohngebieten vorgesehen. Derzeit endet die Zone dementsprechend mit der Wohnbebauung auf Höhe der Eisenbahnstraße. Einer Erweiterung dieser Zone widerspricht zudem, dass eine Tempo-30-Zone bei vorhandener Fahrstreifenbegrenzung der Fahrbahn nicht zulässig ist. – 2 – Eine Verlegung des Beginns der Tempo-30-Zone an die Einfahrt in die Unterführung auf der Seite der Augustenburgstraße ist daher nicht möglich. Von der Anordnung einer Tempo-30-Zone ist die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30km/h zu unterscheiden. Grundsätzlich dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs und damit auch streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage festzustellen ist. Solche besonderen örtlichen Verhältnisse können sich insbesondere aus der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke und den daraus resultierenden Unfallzahlen ergeben. Eine auf derartigen Umständen beruhende Gefahrenlage kann für die Unterführung in der Kirchstraße derzeit nicht festgestellt werden. Auch die Voraussetzungen für weitere Möglichkeiten der Straßenverkehrsordnung zur Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h, zum Beispiel aus Gründen des Lärmschutzes oder aufgrund schutzwürdiger Einrichtungen, sind im Bereich der Unterführung der Kirchstraße aus tatsächlichen Gründen mangels Vorliegen der notwendigen sachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ist daher an der Unterführung Kirchstraße nicht möglich. 4) Augustenburgstraße Sowohl der Gemeinderat als auch die Verwaltung prüfen fortlaufend die Möglichkeiten zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Rahmen des rechtlich Machbaren. Nach der Straßenverkehrsordnung gilt innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich die Regelgeschwindigkeit von 50 km/h. Ohne Vorliegen zwingender sachlicher und rechtlicher Gründe für weitere Verkehrsbeschränkungen ist die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung nicht möglich. Grundsätzlich dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs und damit auch Geschwindigkeitsreduzierungen nur angeordnet werden, wenn, wie bereits ausgeführt, auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Die besonderen örtlichen Verhältnisse können sich insbesondere aus der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke und den daraus resultierenden Unfallzahlen ergeben. Eine solche auf solchen Gegebenheiten beruhende Gefahrenlage kann für die Augustenburgstraße derzeit nicht festgestellt werden, auch nicht am östlichen Ortsausgang beziehungsweise -eingang. Tempo 30 kann auch aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet werden, allerdings muss dann ebenso eine besondere Gefahrenlage aus den festgestellten Schallimmissionen an der konkreten Örtlichkeit herrühren. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus Lärmschutzgründen ist lediglich für die im Lärmaktionsplan enthaltenen Straßenabschnitte bei einer Überschreitung der Lärmpegelwerte von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht zulässig. Es sei hierbei erwähnt, dass die maßgeblich nicht vor Ort gemessen werden, sondern auf Basis der erhobenen durchschnittlichen Verkehrsbelastungen errechnet und für die maßgeblichen Zeiträume gemittelt werden. – 3 – Derzeit wird der Lärmaktionsplan fortgeschrieben und die Straßen im Stadtgebiet erneut überprüft. Sollten sich hieraus Möglichkeiten zur Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung ergeben, wird diese selbstverständlich umgesetzt. Im Juli 2023 wurde zusammen mit der damaligen Ortsvorsteherin Frau Essrich gemeinsam vor Ort geprüft, ob der Bereich der Einmündung der Anliegerfahrbahn Augustenburgstraße am östlichen Ortseingang optimiert werden kann. Durch die angrenzenden Wände der Tunnel-Einfahrt kann eine Änderung dort nur durch eine Umbaumaßnahme realisiert werden. Dazu wäre allerdings ein Grunderwerb südlich der Augustenburgstraße notwendig. Nach Rücksprache mit dem Polizeipräsidium ist die Unfalllage mit Beteiligung von Radverkehr unauffällig. Eine bauliche Umgestaltung zur Verbesserung der Situation für den Radverkehr von Pfinztal kommend ist derzeit nicht vorgesehen. Die Einmündung der Augustenburgstraße/Gustav-Hofmann-Straße wurde ebenfalls vor Ort in Augenschein genommen. Der Gehweg in der Augustenburgstraße ist nicht für den Radverkehr freigegeben. Lediglich Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg mit dem Rad befahren. Kinder bis zum Alter von acht Jahren dürfen von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Eine grundsätzliche Bevorrechtigung an der oben genannten Einmündung besteht für diese wenigen berechtigten Radfahrenden jedoch nicht. Es sind die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung beim Abbiegen zu beachten. Der Einmündungsbereich weist sowohl für zu Fuß Gehende als auch für den Kfz-Verkehr sehr gute Sichtverhältnisse auf. Die Parkplätze und Bäume entlang der Augustenburgstraße befinden sich in einem ausreichenden Abstand zur Einmündung der Gustav-Hofmann-Straße, sodass eine gute Sicht auf den Verkehr gegeben ist. Für zu Fuß Gehende ist der Verkehr auf beiden Straßen gut einsehbar. 5) Eisenbahnstraße Höhe Überführung „Schneckennudel“ Das Verkehrszeichen 138 (Achtung Radfahrende) ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist. Da der Radverkehr über die „Schneckennudelbrücke“ bergab auf die Eisenbahnstraße geleitet wird und dort sowohl die Radwegbenutzungspflicht endet, als auch die Zuführung von der linken Seite auf die Fahrbahn erfolgt, ist es dem Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar, dass er mit Radverkehr zu rechnen hat. Aus diesem Grund kann das Verkehrszeichen 138 (Achtung Radfahrende) dort angebracht werden, um die Aufmerksamkeit auf diesem Streckenabschnitt zu erhöhen.