Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)
| Vorlage: | 2025/0322 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 04.04.2025 |
| Letzte Änderung: | 17.06.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 27.05.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0322 Verantwortlich: Dez.4 Dienststelle: Stadtkämmerei Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 20.05.2025 16 N Vorberatung Gemeinderat 27.05.2025 6 Ö Entscheidung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat die Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1). Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen ist in Anlage 2 eine Synopse beigefügt, die die bisherige mit der neuen Fassung gegenüberstellt. Die Änderungssatzung soll zum 1. Juli 2025 in Kraft treten. Die letzte Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung erfolgte im Jahr 2022. Rechtliche Grundlage Die Stadt Karlsruhe erhebt auf Grundlage des § 19 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Die Gebührenerhebung wird durch Satzung geregelt. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Verkehrsbedeutung des betroffenen öffentlichen Raums sowie dem Umfang, der Dauer und dem wirtschaftlichen Nutzen der Sondernutzung. Gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ist die Stadt verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung erforderliche Erträge und Einzahlungen möglichst durch Entgelte für ihre Leistungen zu erzielen. Hintergrund der Satzungsänderung Infolge verschiedener Entwicklungen – darunter die COVID-19-Pandemie, wirtschaftliche Unsicherheiten, Inflation, soziale Belastungen, der Krieg in der Ukraine sowie Fachkräftemangel und hohe Personalfluktuation – ist die Zahl der offenen Forderungen im Bereich des städtischen Forderungsmanagements stark gestiegen. Allein im Jahr 2023 stiegen die Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Vorjahr um 43 %. Daher liegt der Fokus zunehmend auf einer effektiveren Bearbeitung offener Forderungen, etwa durch vorrangige Bearbeitung von Mehrfachschuldner*innen. Um künftig Forderungsausfälle im Bereich der Sondernutzungsgebühren zu vermeiden, soll im Kontakt mit Schuldner*innen eine individuell abgestimmte Vorgehensweise ermöglicht werden. Die Satzungsänderung ist erforderlich, um die Rechtsgrundlage für die Vorkasse zu schaffen. Damit können die Ziele - die offenen Forderungen zu reduzieren sowie die Zahlung der Sondernutzungsgebühren zu erhöhen - erreicht werden. Änderungen des Satzungstextes Ziel ist es, eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorauszahlungen auf künftig entstehende Sondernutzungsgebühren zu schaffen. § 8 Absatz 4 (neu) Die Stadt Karlsruhe kann im Rahmen der Prüfung eines Antrags zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Einzelfall – insbesondere bei bestehenden Gebührenschulden – eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr verlangen. So können im Einzelfall individuell abgestimmte Regelungen zur Begleichung offener Forderungen getroffen und Lösungsansätze gefunden werden. Andere bestehende Regelungen zum Zahlungsaufschub sowie § 4 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung bleiben hiervon unberührt. Finanzielle Auswirkungen Angesichts des laufenden Haushaltssicherungsprozesses, der Auflagen des Regierungspräsidiums – 3 – Karlsruhe sowie der haushaltswirtschaftlichen Sperre tragen die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung von Fallzahlen im Forderungsmanagement beziehungsweise zur Verhinderung von Beitreibungsverfahren bei. Sie unterstützen einen zeitnahen und gesicherten Geldzufluss aus festgesetzten Erträgen und helfen, Mindererträge zu vermeiden. Damit leisten sie einen Beitrag zur finanziellen Handlungsfähigkeit der Stadt Karlsruhe. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) § 8 Entstehung, Höhe und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder der Genehmigung bzw. Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1. Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Ausübung. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresge- bühren zu entrichten, so entsteht die Gebühr für die folgenden Jahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. (2) Die Sondernutzungsgebühren werden in Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresbe- trägen erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festzusetzen sind, wird der auf das laufende Kalenderjahr entfallende Betrag sofort, die folgenden Jahres- beträge werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ohne besondere Aufforde- rung fällig. Ist der genaue Betrag der Gebühr wegen besonderer Umstände nicht alsbald nach Erteilung der Erlaubnis zu ermitteln, so können angemessene Ab- schlagszahlungen auf die Gebühr erhoben werden. Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) § 8 Entstehung, Höhe und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis o- der der Genehmigung bzw. Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1. Wird eine Son- dernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so entsteht die Ge- bührenschuld mit der tatsächlichen Ausübung. Sind für die Sondernutzung wie- derkehrende Jahresgebühren zu entrichten, so entsteht die Gebühr für die fol- genden Jahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. (2) Die Sondernutzungsgebühren werden in Tages-, Wochen-, Monats- und Jahres- beträgen erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem als Anlage beige- fügten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuld- ner zur Zahlung fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festzusetzen sind, wird der auf das laufende Kalenderjahr entfallende Betrag sofort, die fol- genden Jahresbeträge werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ohne be- sondere Aufforderung fällig. Ist der genaue Betrag der Gebühr wegen besonde- rer Umstände nicht alsbald nach Erteilung der Erlaubnis zu ermitteln, so können angemessene Abschlagszahlungen auf die Gebühr erhoben werden. (4) Die Stadt Karlsruhe kann im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Son- dernutzungserlaubnis im Einzelfall, insbesondere bei noch ausstehenden Gebührenschulden, die Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der vo- raussichtlich entstehenden Gebühren für die beantragte Sondernutzung verlangen. Andere Möglichkeiten des Zahlungsaufschubs sowie § 4 Abs. 2 dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. Nummer 98), der §§ 2 ff. des Kommunalabgabenge- setzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233, 1249), des § 8 Absatz 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Num- mer 409) sowie der §§ 16, 18 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. Seite 330, 683), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 07. Februar 2023 (GBl. Seite 26, 46), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 27. Mai 2025 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentli- chen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2022, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 4 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: „(4) Die Stadt Karlsruhe kann im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Einzelfall, insbesondere bei noch ausstehenden Gebührenschul- den, die Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren für die beantragte Sondernutzung verlangen. Andere Möglichkeiten des Zahlungsaufschubs sowie § 4 Abs. 2 dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den...... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 10. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Mai 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 6 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Vorlage: 2025/0322 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 20. Mai 2025. Auch da bitte ich um Ihr Votum ab. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Juni 2025