Beschluss über die Aktualisierung und Änderungen der Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach

Vorlage: 2025/0289
Art: Beschlussvorlage
Datum: 21.03.2025
Letzte Änderung: 26.05.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 04.06.2025

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0289 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: StaDu Beschluss über die Aktualisierung und Änderungen der Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit OR Durlach - Ältestenrat 22.04.2025 2 N Vorberatung Ortschaftsrat Durlach 04.06.2025 3 Ö Entscheidung Kurzfassung 1. Der Ältestenrat des Ortschaftsrats Durlach nimmt den Aktualisierungs- und Änderungsvorschlag der Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach zur Kenntnis und empfiehlt dem Ortschaftsrat, dem vorliegenden Vorschlag zuzustimmen. 2. Der Ortschaftsrat beschließt die aktualisierte und geänderte Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach gemäß Anlage 1. Die aktualisierten, geänderten und ergänzten Stellen sind in einer Synopse in Anlage 2 dargestellt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Anlässlich der Kommunalwahl 2024 sollte im weiteren Verlauf der bisher formlos geführte „Arbeitskreis Jugendbeteiligung“ eine formale Struktur als Beirat des Ortschaftsrats Durlach, vergleichbar mit dem Kulturbeirat Durlach, erhalten. Damit soll dem bisher formlos geführten „Arbeitskreis Jugendbeteiligung“ als künftiger „Beirat für Jugend und Soziales“ die vorhandene Wertschätzung der Arbeit zu Teil, aber auch die politische Relevanz dieses wichtigen Themas besonders betont werden. Auf dieser Grundlage wurde die Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach in der Fassung vom 20. Juli 2017 durch die Geschäftsstelle Ortschaftsrat auf Aktualität und Änderungs-, beziehungsweise Ergänzungsmöglichkeiten überprüft. Neben der Einführung des Beirats für Jugend und Soziales wurden diverse Stellen innerhalb der Geschäftsordnung identifiziert, welche klarer definiert, zur verständlicheren Anwendung leicht abgeändert oder auch zur besseren Lesbarkeit ausformuliert wurden. Ebenso wurde die Geschäftsordnung an einigen Stellen auf die bereits gelebte Arbeitsweise des Ortschaftsrats Durlach (beispielsweise den elektronischen Unterlagenversand) angepasst. Abkürzungen wurden zur Verbesserung der Lesbarkeit über die gesamte Geschäftsordnung hinweg nunmehr ausformuliert und das Vorgehen bei Anträgen zur Geschäftsordnung klarer ausgeführt. An wenigen Stellen war eine Anpassung der Terminologie an die Vorgaben der Gemeindeordnung geboten. Für eine zukunftsfähige Aktualisierung der Geschäftsordnung wurde darauf geachtet, den aktuellen Stand der geschlechtergerechten Sprache hierin einzuarbeiten. Durch die Umstrukturierung des bisherigen „Arbeitskreis Jugendbeteiligung“ in einen „Beirat für Jugend und Soziales“ kann künftig ein noch breiteres Spektrum der Interessen der Durlacher Bürgerinnen und Bürger in einem Fachbeirat politisch diskutiert und anschließend im Ortschaftsrat fundiert vorberaten auch behandelt werden. Die Form eines Beirats ermöglicht den in der Arbeit des Beirats interessierten Personen und Mitgliedern hiervon eine möglichst flexible Tätigkeit und Mitwirkung. Weiterhin bietet diese Form eine niederschwellige Einstiegsmöglichkeit zur Mitarbeit für interessierte Personen. In Anlage 1 befindet sich der Entwurf der aktualisierten Geschäftsordnung, wie sie dem Ortschaftsrat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. In Anlage 2 befindet sich die Synopse zur bisherigen Geschäftsordnung mit ergänzenden Erläuterungen. Beschluss: 1. Der Ältestenrat des Ortschaftsrats Durlach nimmt den Aktualisierungs- und Änderungsvorschlag der Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach zur Kenntnis und empfiehlt dem Ortschaftsrat, dem vorliegenden Vorschlag zuzustimmen. 2. Der Ortschaftsrat beschließt die aktualisierte und geänderte Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach gemäß Anlage 1.

  • Anlage 1 - Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach vom 05.06.2025
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Stadtamt Durlach vom 05.06.2025 Auf Grund des § 36 Abs. 2 i. V. m. § 72 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Ortschaftsrat folgende Geschäftsordnung beschlossen: § 1 Vorsitz im Ortschaftsrat Vorsitz im Ortschaftsrat hat der Ortsvorsteher beziehungsweise die Ortsvorsteherin. Bei Verhinderung des Ortsvorstehers, beziehungsweise der Ortsvorsteherin führt die erste Stellvertretung den Vorsitz, bei deren Verhinderung die zweite, beziehungsweise sofern der Ortschaftsrat eine dritte Stellvertretung gewählt hat, die dritte Stellvertretung. § 2 Fraktionen des Ortschaftsrats (1) Die Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Ortschaftsräten oder Ortschaftsrätinnen bestehen. (2) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, die Namen des oder der Vorsitzenden und Stellvertretung sowie ihre Auflösung dem Ortsvorsteher, beziehungsweise der Ortsvorsteherin mit. § 3 Pflichten der Ortschaftsräte (1) Die Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 16 GemO vorliegen, verpflichtet, die Wahl in einen Ausschuss anzunehmen und dieses Amt während der Dauer der Amtszeit zu versehen. (2) Die Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Ortschaftsrats und seiner Ausschüsse, soweit sie deren Mitglieder sind, rechtzeitig zu erscheinen und während der gesamten Dauer an ihnen teilzunehmen. Bei Verhinderung aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen ist dies unter Angabe des Hinderungsgrundes und – soweit es sich um die Sitzung eines Ausschusses handelt – unter Angabe der Vertretung rechtzeitig dem beziehungsweise der Vorsitzenden anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Ortschaftsrats gezwungen ist, eine Sitzung vor ihrer Beendigung zu verlassen. Im Übrigen dürfen Mitglieder des Ortschaftsrats einer Sitzung nur bei Beurlaubung fernbleiben. Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach 2 | Ortschaftsrat Durlach | Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach | Stand: 15. Mai 2025 Urlaub kann bis zu 8 Wochen der oder die Vorsitzende, für längere Zeiten der Ortschaftsrat bewilligen. Ortschaftsräte oder Ortschaftsrätinnen, die gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind beurlaubt, solange diese Körperschaften versammelt sind. § 4 Tagesordnung, Beratungsunterlagen (1) Der Ortsvorsteher beziehungsweise die Ortsvorsteherin beruft den Ortschaftsrat mit angemessener Frist, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, ein und setzt die Tagesordnung für die Sitzung des Ortschaftsrates fest. Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. (2) Der Ortsvorsteher beziehungsweise die Ortsvorsteherin kann in dringenden Fällen durch schriftlich auszugebende Nachträge die Tagesordnung unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 GemO erweitern. (3) Liegt ein Notfall (vgl. § 34 Abs. 2 GemO) vor, so kann der Ortsvorsteher beziehungsweise die Ortsvorsteherin eine Angelegenheit zur Beschlussfassung auch dann bringen, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 GemO nicht erfüllt sind. (4) Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. (5) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen, solange der Ortschaftsrat in dessen Verhandlung noch nicht eingetreten ist. (6) Die Einladung mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgt grundsätzlich elektronisch. Dies gilt auch für die Einladung mit öffentlicher Tagesordnung und öffentlichen Unterlagen bei Ortschaftsräten oder Ortschaftsrätinnen, welche nicht über ein städtisches Tablet für die digitale Gremienarbeit verfügen. In diesem Fall wird der nichtöffentliche Teil der Tagesordnung sowie die nichtöffentlichen Unterlagen schriftlich zugestellt. § 5 Sitzordnung Die Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Ortsvorsteher beziehungsweise die Ortsvorsteherin die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Größe im Ortschaftsrat. Bei gleicher Anzahl an Mandaten ist die Gesamtzahl der Stimmen bei der letzten Ortschaftsratswahl zu berücksichtigen. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von den Fraktionen festgelegt. Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen, die keiner Fraktion angehören, weist der Ortsvorsteher beziehungsweise die Ortsvorsteherin den Sitzplatz zu. 3 | Ortschaftsrat Durlach | Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach | Stand: 15. Mai 2025 § 6 Verhandlungsleitung und Geschäftsgang (1) Der, beziehungsweise die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Ortschaftsrates. (2) Ist der Ortschaftsrat nicht beschlussfähig (§ 37 Abs. 2 GemO) wegen Abwesenheit von Mitgliedern, so setzt der oder die Vorsitzende die Sitzung bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit aus oder schließt die Sitzung und verfährt nach § 37 Abs. 3 GemO. Ist der Ortschaftsrat nicht beschlussfähig wegen Befangenheit von Mitgliedern, so setzt der oder die Vorsitzende den Beratungspunkt ab und verfährt nach § 37 Abs. 3 GemO. § 7 Handhabung der Ordnung, Hausrecht (1) Der, beziehungsweise die Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er oder sie kann Zuhörende, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum verweisen, nachdem die Personen vergeblich ermahnt und die Verweisung aus dem Sitzungssaal angedroht wurden. Bei allgemeiner Unruhe, welche die Sitzung gleichermaßen stört und insbesondere, wenn nicht alle Störenden einzeln festzustellen sind, kann der oder die Vorsitzende den Zuhörerraum räumen lassen. (2) Der oder die Vorsitzende kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen oder sich in Wiederholungen ergehen, zur Sache verweisen. Er oder Sie kann Redende, die sich persönlich verletzender Äußerungen schuldig machen oder in sonstiger Weise gegen die Ordnung verstoßen, in unmittelbarem Anschluss an die Störung zur Ordnung rufen und Rügen erteilen. In besonders schweren Fällen kann er oder sie das Wort sofort entziehen. § 36 Abs. 3 GemO bleibt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen, die zu den Beratungen zugezogen sind. (3) Ist die Störung derart, dass auch bei Anwendung der oben beschriebenen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Verhandlung nicht gewährleistet ist, kann der beziehungsweise die Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen. § 8 Redeordnung (1) Die Beratung wird durch den Vortrag des beziehungsweise der Vorsitzenden oder des beziehungsweise der Antragstellenden über den der Beschlussfassung unterliegenden Gegenstand eingeleitet. (2) Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen und bestimmt bei gleichzeitiger Wortmeldung die Reihenfolge. Der oder die Vorsitzende kann von der Reihenfolge abweichen, um zunächst durch je einen Beitrag die Fraktionen zu Wort kommen zu lassen. Bei Anträgen aus der Mitte des Ortschaftsrates ist auf Wunsch zuerst einer Vertretung der Antragstellenden das Wort zur Begründung des Antrags zu erteilen. 4 | Ortschaftsrat Durlach | Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach | Stand: 15. Mai 2025 (3) Außer der Reihe wird das Wort zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 9 Abs. 2) und zur Berichtigung eigener Ausführungen erteilt. (4) Der oder die Vorsitzende kann nach jedem Beitrag selbst das Wort ergreifen. Er oder sie kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern oder Einwohnerinnen und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. (5) Redner und Rednerinnen dürfen nur durch den Vorsitzenden beziehungsweise die Vorsitzende und zur Wahrnehmung seiner beziehungsweise ihrer Befugnisse unterbrochen werden. § 9 Sach- und Geschäftsordnungsanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Sie sind so zu formulieren, dass über sie abgestimmt werden kann. Der oder die Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden. (2) Anträge nach § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO können in Ausnahmefällen auch ohne Stellungnahme der Verwaltung auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Ortschaftsrats gesetzt werden. In diesem Fall können der oder die Antragstellenden festlegen, ob eine mündliche Begründung des Antrags mit anschließender Aussprache erfolgen soll. Der oder die Vorsitzende teilt in diesem Fall mit, zu welchem Datum die Behandlung des Antrags mit erfolgter Stellungnahme der Verwaltung erfolgen kann. (3) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: a) ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen (Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, siehe § 11) b) die Rednerliste vorzeitig zu schließen (Schluss der Redeliste, siehe § 12 Abs. 1) c) die Aussprache vorzeitig zu beenden (Schluss der Beratung, siehe § 12 Abs. 2). Dies gilt nicht bevor der der Tagesordnung zugrunde liegende Antrag mündlich begründet werden konnte d) den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beraten und die Beschlussfassung zu vertagen (Vertagungsantrag, siehe § 12 Abs. 3) e) den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (4) Ausführungen zu Anträgen zur Geschäftsordnung unterbrechen die Erörterung der Hauptfrage. Außer den Antragstellenden und dem oder der Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Mitglied Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. (5) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor den Anträgen zur Sache abzustimmen. 5 | Ortschaftsrat Durlach | Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach | Stand: 15. Mai 2025 § 10 Anträge mit finanziellen Auswirkungen Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Stadt nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Aufwendungen beziehungsweise Auszahlungen oder Erträgen beziehungsweise Einzahlungen enthalten. § 11 Übergang zur Tagesordnung (1) Der Ortschaftsrat kann beschließen, über einen Verhandlungsgegenstand oder einen Antrag dazu ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen. Dies gilt nicht bei Anträgen, die die Verwaltung eingebracht hat. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, wird über die betreffende Angelegenheit in dieser Sitzung nicht mehr beraten und auch nicht mehr beschlossen. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Aussprache zu eröffnen oder fortzusetzen. (3) Über einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor einem Vertagungs- oder Schlussantrag abzustimmen. § 12 Schluss- und Vertagungsantrag (1) Wird ein Antrag auf Schluss der Redeliste (Schlussantrag) angenommen, dürfen nur noch die Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind. (2) Der Antrag auf Schluss der Beratung (Schlussantrag) ist erst zulässig, nachdem jede Fraktion Gelegenheit hatte, durch je einen Redner beziehungsweise eine Rednerin zu Wort zu kommen. Gleiches gilt für fraktionslose Mitglieder des Ortschaftsrats. Wird der Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. (3) Ist neben einem Vertagungsantrag gleichzeitig ein Schlussantrag gestellt, so ist zuerst über den Vertagungsantrag abzustimmen. § 13 Abstimmungen (1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, so ist sie so zu stellen, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag der Vortragenden oder eines Ausschusses oder der Verwaltung. 6 | Ortschaftsrat Durlach | Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach | Stand: 15. Mai 2025 Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. Von mehreren Anträgen mit finanziellen Auswirkungen ist zuerst über denjenigen abzustimmen, bei dessen Annahme die größten Aufwendungen beziehungsweise Auszahlungen oder die geringsten Erträge oder Einzahlungen für die Stadt zu erwarten sind. (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Der Ortschaftsrat stimmt in der Regel offen durch Handerhebung ab. Namentlich wird abgestimmt auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels aller Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen oder des beziehungsweise der Vorsitzenden. Bei namentlicher Abstimmung richtet sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nach der Sitzordnung. Der oder die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, so kann er beziehungsweise sie dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. (4) Der Ortschaftsrat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 14 entsprechend. § 14 Wahlen (1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Ortschaftsrats widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbenden mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber oder eine Bewerberin zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 2 gilt. Der zweite Wahlgang sollte frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. (2) Die Stimmzettel sind von dem beziehungsweise der Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der beziehungsweise die Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Ortschaftsrat bestellten Mitglieds oder eines beziehungsweise einer Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Ortschaftsrat bekannt. (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Ortschaftsrat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der beziehungsweise die Vorsitzende stellt in Abwesenheit des oder der zur Losziehung bestimmten Ortschaftsrats beziehungsweise Ortschaftsrätin die Lose her. Die Herstellung der Lose kann auch durch den Schriftführer beziehungsweise die Schriftführerin im Auftrag erfolgen. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. 7 | Ortschaftsrat Durlach | Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach | Stand: 15. Mai 2025 § 15 Anfragen und Anträge (1) Jeder Ortschaftsrat und jede Ortschaftsrätin kann schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Ortschaftsrats mündliche Anfragen über Angelegenheiten der Ortschaft und ihrer Verwaltung an den Vorsitzenden beziehungsweise die Vorsitzende richten. Dies gilt nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten. Anfragen und Anträge in elektronischer Form sind an das Stadtamt Durlach – Geschäftsstelle Ortschaftsrat – zu richten. (2) Die Anfragen sollen binnen angemessener Frist, in der Regel innerhalb von vier Wochen, beantwortet werden. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der beziehungsweise die Vorsitzende Zeit und Art der Beantwortung mit. Der Ortschaftsrat kann auf Antrag eine Aussprache über die erteilte Antwort beschließen. Sachanträge können dabei nicht gestellt werden. (3) Wird ein Antrag im Sinne des § 24 Abs. 3 S. 1 GemO oder des § 34 Abs. 1 S. 4 GemO schriftlich oder elektronisch eingebracht, so sind zu dessen Wirksamkeit die Unterschriften oder Namen eines Sechstels aller Ortschaftsräte oder Ortschaftsrätinnen, beim Antrag einer Fraktion zumindest die Unterschrift oder der Name des oder der Vorsitzenden oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin, erforderlich. (4) Prüfungsanträge sind wie Anfragen zu behandeln. Prüfungsanträge sind Anträge, welche auf eine formale Prüfung einer bestimmten Angelegenheit oder auf eine reine Informationsbeschaffung ausgerichtet sind. Mit 2/3-Mehrheit kann eine Aussprache über den Anfragegegenstand eröffnet werden. § 16 Persönliche Erklärungen (1) Zu einer persönlichen Erklärung erhält das Wort: a) jedes Mitglied des Ortschaftsrates, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden. b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn oder sie erhobenen persönlichen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner beziehungsweise Rednerinnen richtigstellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegenstandes (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) abgegeben werden. oder auf Verlangen auch sofort nach dem Redebeitrag des Redners beziehungsweise der Rednerin, der oder die zuletzt gesprochen hat. (2) Eine Aussprache über persönliche Erklärungen findet nicht statt. 8 | Ortschaftsrat Durlach | Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach | Stand: 15. Mai 2025 § 17 Fragestunde (1) Einwohner oder Einwohnerinnen und die ihnen gleichgestellten Personen und Personen- vereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können im Rahmen einer Fragestunde bei einer öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Fragen zu Angelegenheiten des Ortschaftsrats stellen oder Anregungen und Vorstellungen unterbreiten (Fragestunde). (2) Grundsätze für die Fragestunde: a) Die Fragestunde findet in der Regel halbjährlich zu Beginn einer öffentlichen Sitzung statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. b) Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurzgefasst sein und sollten die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. c) Der oder die Vorsitzende bestimmt die Redefolge durch Aufrufen der sich meldenden Personen. Bei Überschreiten der angesetzten Dauer der Fragestunde ist der oder die Vorsitzende in eigenem Ermessen berechtigt, die Fragestunde zu schließen und in der Tagesordnung fortzufahren. Die Regelungen für Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. d) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der oder die Vorsitzende Stellung. Eine Aussprache über gestellte Fragen oder Anregungen im Gremium erfolgt nicht. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme elektronisch oder schriftlich in einer der nächsten Sitzungen des Ortschaftsrats unter den Mitteilungen des Stadtamtes Durlach abgegeben. Dem oder der Fragestellenden wird die Antwort zusätzlich schriftlich übermittelt, sofern die Kontaktdaten hierfür hinterlegt wurden. Der beziehungsweise die Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen. § 18 Anhörung (1) Der Ortschaftsrat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Ortschaftsrat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Ortschaftsrat auf Antrag betroffener Personen und Personengruppen. (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Ortschaftsrat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Ortschaftsrats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Ortschaftsrat im Einzelfall. (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Ortschaftsrates eine neue Sachlage, kann der Ortschaftsrat eine erneute Anhörung beschließen. 9 | Ortschaftsrat Durlach | Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach | Stand: 15. Mai 2025 § 19 Schriftliches Verfahren Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren (Umlaufverfahren) beschlossen werden. Der Antrag über den im Wege des Umlaufverfahrens beschlossen werden soll, muss allen Ortschaftsräten und Ortschaftsrätinnen zugehen. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. § 20 Offenlegung (1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. (2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird. (3) Bei Offenlegung außerhalb der Sitzungen sind die Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen darauf hinzuweisen, dass die Vorlage im Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht von keinem Ortschaftsrat und keiner Ortschaftsrätin Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen. (4) Will ein Ortschaftsrat oder eine Ortschaftsrätin widersprechen, muss er oder sie dies innerhalb der genannten Frist auf der Vorlage mit Namensunterschrift vermerken. Der Widerspruch kann auch elektronisch an das Stadtamt Durlach – Geschäftsstelle Ortschaftsrat – erfolgen und ist innerhalb von drei Tagen zu begründen. Er kann jederzeit zurückgenommen werden. (5) Ist Widerspruch erhoben, legt der Ortsvorsteher beziehungsweise die Ortsvorsteherin die Angelegenheit dem Ortschaftsrat zur Beschlussfassung vor, sofern der Widerspruch nicht zurückgenommen wird. § 21 Verhandlungsniederschrift (1) Die Niederschrift über öffentliche Verhandlungen des Ortschaftsrates wird innerhalb eines Monats im Ratsinformationssystem der Stadt Karlsruhe veröffentlicht und dem Ortschaftsrat damit elektronisch zur Kenntnis gebracht. (2) Die Niederschrift ist von dem beziehungsweise der Vorsitzenden, von mindestens zwei Urkundspersonen und durch den Schriftführer oder die Schriftführerin zu unterzeichnen. Sind Urkundspersonen verhindert, so sind vor Eintritt in die Tagesordnung Vertreter oder Vertreterinnen zu benennen. (3) Die Fraktionen und die beiden Urkundspersonen erhalten von den Niederschriften der öffentlichen Sitzungen auf Wunsch einen Ausdruck. Alle Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen können die Niederschrift, auch den nichtöffentlichen Teil, nach vorheriger Anmeldung beim Stadtamt Durlach – Geschäftsstelle Ortschaftsrat – einsehen. 10 | Ortschaftsrat Durlach | Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach | Stand: 15. Mai 2025 Eine Aushändigung erfolgt aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht. (4) Tonaufzeichnungen der Sitzungen des Ortschaftsrats werden zum Zwecke der Protokollierung erstellt und für 10 Jahre bei der protokollführenden Stelle aufbewahrt. Aufzeichnungen der Ausschüsse werden nach 1 Jahr gelöscht. § 22 Film- und Tonaufnahmen Film- und Tonaufnahmen während öffentlicher Sitzungen des Ortschaftsrats bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Ortschaftsrats unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der einzelnen Mitglieder. § 21 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung bleibt hiervon unberührt. § 23 Ausschüsse (1) Der Ortschaftsrat bildet folgende beratende Ausschüsse: a) Ausschuss I (Ältestenrat) b) Ausschuss II (Ausschuss für Planung, Bauwesen und Umwelt) Soweit im Folgenden nicht anders geregelt, wird die Zahl der Ausschuss-Mitglieder durch Beschluss des Ortschaftsrats festgelegt. (2) Für den Vorsitz in den Ausschüssen des Ortschaftsrats gilt § 1 entsprechend. (3) Der Ausschuss I (Ältestenrat) besteht aus dem oder der Vorsitzenden sowie den oder der Fraktionsvorsitzenden der im Ortschaftsrat gemäß § 2 gebildeten Fraktionen. Bei Verhinderung eines oder einer Fraktionsvorsitzenden nimmt die jeweilige Stellvertretung an der Sitzung des Ausschusses I (Ältestenrat) teil. (4) Der Ortschaftsrat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen widerruflich aus seiner Mitte. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 40 Abs. 2 GemO entsprechend. (5) Für die Einberufung der Ausschüsse gilt § 34 GemO entsprechend. (6) Beim Ausschuss II (Ausschuss für Planung, Bauwesen und Umwelt) können alle Mitglieder des Ortschaftsrats, allerdings ohne Stimmrecht, teilnehmen. (7) Die Sitzungen des Ausschusses I finden nichtöffentlich statt. Vorberatungen im Ausschuss II finden in der Regel nichtöffentlich statt. 11 | Ortschaftsrat Durlach | Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach | Stand: 15. Mai 2025 § 24 Beiräte (1) Der Ortschaftsrat bildet folgende Beiräte: a) Kulturbeirat Durlach b) Beirat für Jugend und Soziales (2) Die Beiräte sind auf eine Partizipation der Einwohnerinnen und Einwohner oder allgemein der Öffentlichkeit ausgelegt. Die Beiräte sind dadurch geprägt, dass ihnen neben den Mitgliedern des Ortschaftsrats auch Einwohnerinnen und Einwohner oder sonstige Personen angehören können. Die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner oder der weiteren Personen soll den Mitgliedern des Ortschaftsrats eine besondere Sachkunde oder die Meinungen und Anschauungen eines Teils der Öffentlichkeit zu bestimmten Themen oder Angelegenheiten vermitteln. (3) Für den Vorsitz in den Ausschüssen des Ortschaftsrats gilt § 1 entsprechend. Kann der Vorsitz bei einer Sitzung eines Beirats nicht nach § 1 wahrgenommen werden, bestimmt der Ortsvorsteher beziehungsweise die Ortsvorsteherin abweichend hiervon vor Sitzungsbeginn, wer den Vorsitz stellvertretend wahrnimmt. Die Stellvertretung kann in diesem Fall durch ein Mitglied des betroffenen Beirats oder durch einen städtischen Bediensteten beziehungsweise eine städtische Bedienstete mit entsprechender Fachkunde wahrgenommen werden. (4) Der Kulturbeirat setzt sich zusammen aus: - dem oder der Vorsitzenden - je einem entsandten Vertreter oder einer Vertreterin der im Ortschaftsrat vertretenen Fraktionen - je einem Vertreter oder einer Vertreterin der ARGE Durlacher und Auer Vereine - je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Vereinigung DurlachErleben Sachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden. Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen können, auch wenn sie nicht entsandte Vertreter ihrer Fraktion sind, an den Sitzungen des Kulturbeirats teilnehmen. Die Sitzungen des Kulturbeirats finden in der Regel nichtöffentlich statt. (5) Der Beirat für Jugend und Soziales setzt sich zusammen aus: - dem oder der Vorsitzenden - einem Vertreter oder einer Vertreterin der Abteilung Jugend und Soziales im Stadtamt Durlach - einem Vertreter oder einer Vertreterin des Kinder- und Jugendhauses Durlach - je einem entsandten Vertreter oder einer Vertreterin der im Ortschaftsrat vertretenen Fraktionen Sachkundige Personen können bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende auf Vorschlag der Mitglieder des Beirats für Jugend und Soziales oder des Ortschaftsrats hinzugezogen werden. 12 | Ortschaftsrat Durlach | Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach | Stand: 15. Mai 2025 Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen können, auch wenn sie nicht entsandte Vertreter ihrer Fraktion im Ortschaftsrat sind, an den Sitzungen des Beirats für Jugend und Soziales teilnehmen. Interessierte Kinder und Jugendliche können nach Meldung beim Stadtamt Durlach, Sozialer Dienst, an den Sitzungen des Beirats für Jugend und Soziales teilnehmen. Eine wiederkehrende Mitarbeit im Beirat sollte hierbei seitens der Kinder und Jugendlichen angestrebt werden. § 25 Pflegschaften (1) Für die im Ortsteil angesiedelten städtischen Friedhöfe, Bergfriedhof Durlach und Friedhof Aue, werden jeweils zwei Pfleger oder Pflegerinnen bestellt. (2) Die Pfleger und Pflegerinnen können sich jederzeit über den Zustand und den Geschäftsgang der von ihren betreuten Anstalten beziehungsweise Einrichtungen informieren und zu ihrer Kenntnis kommende Missstände unverzüglich dem Stadtamt Durlach mitteilen. § 26 Schlussbestimmungen Diese Geschäftsordnung tritt am 05.06.2025 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 20.07.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.

  • Extrahierter Text

    Aktuelle Fassung Vorschlag zur Aktualisierung der Geschäftsordnung Anmerkungen Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach vom 20.07.2017 Auf Grund des § 36 Abs. 2 i. V. m. § 72 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Ortschaftsrat folgende Geschäftsordnung beschlossen: § 1 Vorsitz im Ortschaftsrat Vorsitz im Ortschaftsrat hat der Ortsvorsteher, bzw. die Ortsvorsteherin. Bei Verhinderung des Ortsvorstehers, bzw. der Ortsvorsteherin führt die erste Stellvertretung den Vorsitz, bei deren Verhinderung die zweite, bzw. sofern der Ortschaftsrat eine dritte Stellvertretung gewählt hat, die dritte Stellvertretung. § 2 Mitgliedervereinigungen/Fraktionen des Ortschaftsrats (1) Die Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Ortschaftsräten/-innen bestehen. (2) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, ständigen Gäste, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertreter sowie ihre Auflösung dem Ortsvorsteher, bzw. der Ortsvorsteherin mit. § 3 Pflichten der Ortschaftsräte (1) Die Ortschaftsräte/-innen sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 16 GemO vorliegen, verpflichtet, die Wahl in einen Ausschuss Geschäftsordnung des Ortschaftsrats Durlach vom 20.07.2017 05.06.2025 Auf Grund des § 36 Abs. 2 i. V. m. § 72 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Ortschaftsrat folgende Geschäftsordnung beschlossen: § 1 Vorsitz im Ortschaftsrat Vorsitz im Ortschaftsrat hat der Ortsvorsteher, bzw. beziehungsweise die Ortsvorsteherin. Bei Verhinderung des Ortsvorstehers, bzw. beziehungsweise der Ortsvorsteherin führt die erste Stellvertretung den Vorsitz, bei deren Verhinderung die zweite, bzw. beziehungsweise sofern der Ortschaftsrat eine dritte Stellvertretung gewählt hat, die dritte Stellvertretung. § 2 Mitgliedervereinigungen/Fraktionen des Ortschaftsrats (1) Die Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Ortschaftsräten/- oder Ortschaftsrätinnen bestehen. (2) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, ständigen Gäste, die Namen des oder der Vorsitzenden und Stellvertreterung sowie ihre Auflösung dem Ortsvorsteher, bzw. beziehungsweise der Ortsvorsteherin mit. § 3 Pflichten der Ortschaftsräte (1) Die Ortschaftsräte/- und Ortschaftsrätinnen sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 16 GemO vorliegen, verpflichtet, die Wahl in einen Ausschuss Aktualisierung auf den aktuellen Stand Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Vermeidung von Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit Vermeidung von Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit Klarstellung der Begrifflichkeit sowie Angleichung an die Gemeindeordnung (vgl. § 32a i. V. m. § 72 GemO) s. o. Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache im Kommunalrecht nicht vorgesehen // geschlechter- gerechte Sprache Vermeidung von Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache anzunehmen und dieses Amt während der Dauer der Amtszeit zu versehen. (2) Die Ortschaftsräte/-innen sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Ortschaftsrates und seiner Ausschüsse, soweit sie deren Mitglieder sind, rechtzeitig zu erscheinen und während der gesamten Dauer an ihnen teilzunehmen. Bei Verhinderung aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen ist dies unter Angabe des Hinderungsgrundes und – soweit es sich um die Sitzung eines Ausschusses handelt – unter Angabe der Vertretung rechtzeitig dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Ortschaftsrats gezwungen ist, eine Sitzung vor ihrer Beendigung zu verlassen. Im Übrigen dürfen Mitglieder des Ortschaftsrats einer Sitzung nur bei Beurlaubung fernbleiben. Urlaub kann bis zu 8 Wochen der/die Vorsitzende, für längere Zeiten der Ortschaftsrat, bewilligen. Ortschaftsräte/-innen, die gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind beurlaubt, solange diese Körperschaften versammelt sind. § 4 Tagesordnung, Beratungsunterlagen (1) Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin beruft den Ortschaftsrat mit angemessener Frist ein und setzt die Tagesordnung für die Sitzung des Ortschaftsrates fest. Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. (2) Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin kann in dringenden Fällen durch schriftlich auszugebende Nachträge die Tagesordnung unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 anzunehmen und dieses Amt während der Dauer der Amtszeit zu versehen. (2) Die Ortschaftsräte/- und Ortschaftsrätinnen sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Ortschaftsrates und seiner Ausschüsse, soweit sie deren Mitglieder sind, rechtzeitig zu erscheinen und während der gesamten Dauer an ihnen teilzunehmen. Bei Verhinderung aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen ist dies unter Angabe des Hinderungsgrundes und – soweit es sich um die Sitzung eines Ausschusses handelt – unter Angabe der Vertretung rechtzeitig dem Vorsitzenden bzw. beziehungsweise der Vorsitzenden anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Ortschaftsrats gezwungen ist, eine Sitzung vor ihrer Beendigung zu verlassen. Im Übrigen dürfen Mitglieder des Ortschaftsrats einer Sitzung nur bei Beurlaubung fernbleiben. Urlaub kann bis zu 8 Wochen der/ oder die Vorsitzende, für längere Zeiten der Ortschaftsrat bewilligen. Ortschaftsräte/- oder Ortschaftsrätinnen, die gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind beurlaubt, solange diese Körperschaften versammelt sind. § 4 Tagesordnung, Beratungsunterlagen (1) Der Ortsvorsteher bzw. beziehungsweise die Ortsvorsteherin beruft den Ortschaftsrat mit angemessener Frist, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, ein und setzt die Tagesordnung für die Sitzung des Ortschaftsrates fest. Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. (2) Der Ortsvorsteher bzw. beziehungsweise die Ortsvorsteherin kann in dringenden Fällen durch schriftlich auszugebende Nachträge die Tagesordnung unter den Voraussetzungen des § 34 Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Vermeidung von Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Vermeidung von Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit Vermeidung von Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit GemO erweitern und ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach § 34 Abs. 1 Satz 3 GemO. (3) Liegt ein Notfall (vgl. § 34 Abs. 2 GemO) vor, so kann der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin eine Angelegenheit zur Beschlussfassung auch dann bringen, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 GemO nicht erfüllt sind. (4) Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. (5) Die Einladung mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgt grundsätzlich schriftlich. Sie kann, wenn der Ortschaftsrat oder die Ortschaftsrätin sich damit einverstanden erklärt, auch elektronisch erfolgen. Bei einem Ortschaftsrat oder einer Ortschaftsrätin, der/die über ein Tablet Zugang zum Ratsinformationssystem erhält, erfolgt der Versand von Einladung und Unterlagen nur elektronisch. Abs. 1 Sätze 1 und 7 GemO erweitern. und ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach § 34 Abs. 1 Satz 3 GemO. (3) Liegt ein Notfall (vgl. § 34 Abs. 2 GemO) vor, so kann der Ortsvorsteher bzw. beziehungsweise die Ortsvorsteherin eine Angelegenheit zur Beschlussfassung auch dann bringen, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 GemO nicht erfüllt sind. (4) Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. (5) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen, solange der Ortschaftsrat in dessen Verhandlung noch nicht eingetreten ist. (6) Die Einladung mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgt grundsätzlich schriftlich elektronisch. Sie kann, wenn der Ortschaftsrat oder die Ortschaftsrätin sich damit einverstanden erklärt, auch elektronisch erfolgen. Bei einem Ortschaftsrat oder einer Ortschaftsrätin, der/die über ein Tablet Zugang zum Ratsinformationssystem erhält, erfolgt der Versand von Einladung und Unterlagen nur elektronisch. Dies gilt auch für die Einladung mit öffentlicher Tagesordnung und öffentlichen Unterlagen bei Ortschaftsräten oder Ortschaftsrätinnen, welche nicht über ein städtisches Tablet für die digitale Gremienarbeit verfügen. In diesem Fall wird der nichtöffentliche Teil der Tagesordnung sowie die nichtöffentlichen Unterlagen schriftlich zugestellt. Regelung wurde in neuen Absatz 5 formuliert / versetzt Vermeidung von Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit Ergänzung zur Sitzungsleitung; Vorgehen analog zum Gemeinderat der Stadt Karlsruhe (vgl. § 5 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gemeinderats) Anpassung an die bereits vorhandene Vorgehensweise Angleichung an die bereits vorhandene Vorgehensweise § 5 Sitzordnung Die Ortschaftsräte/-innen sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Größe im Ortschaftsrat. Bei gleicher Anzahl an Mandaten ist die Gesamtzahl der Stimmen bei der letzten Ortschaftsratswahl zu berücksichtigen. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von den Fraktionen festgelegt. Ortschaftsräte/-innen, die keiner Fraktion angehören, weist der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin den Sitzplatz zu. § 6 Verhandlungsleitung und Geschäftsgang (1) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Ortschaftsrates. (2) Ist der Ortschaftsrat nicht beschlussfähig wegen Abwesenheit von Mitgliedern, so setzt der/die Vorsitzende die Sitzung bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit aus oder schließt die Sitzung und verfährt nach § 37 Abs. 3 GemO. Ist der Ortschaftsrat nicht beschlussfähig wegen Befangenheit von Mitgliedern, so setzt der/die Vorsitzende den Beratungspunkt ab und verfährt nach § 37 Abs. 3 GemO. § 7 Handhabung der Ordnung, Hausrecht (1) Der/Die Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er/Sie kann Zuhörende, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum verweisen, nachdem die Personen vergeblich ermahnt und die Verweisung aus dem Sitzungssaal angedroht wurden. Bei allgemeiner Unruhe, die die Sitzung gleichermaßen stört und insbesondere, wenn § 5 Sitzordnung Die Ortschaftsräte/- und Ortschaftsrätinnen sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Ortsvorsteher bzw. beziehungsweise die Ortsvorsteherin die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Größe im Ortschaftsrat. Bei gleicher Anzahl an Mandaten ist die Gesamtzahl der Stimmen bei der letzten Ortschaftsratswahl zu berücksichtigen. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von den Fraktionen festgelegt. Ortschaftsräte/- und Ortschaftsrätinnen, die keiner Fraktion angehören, weist der Ortsvorsteher bzw. beziehungsweise die Ortsvorsteherin den Sitzplatz zu. § 6 Verhandlungsleitung und Geschäftsgang (1) Der, Vorsitzende bzw. beziehungsweise die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Ortschaftsrates. (2) Ist der Ortschaftsrat nicht beschlussfähig (§ 37 Abs. 2 GemO) wegen Abwesenheit von Mitgliedern, so setzt der/ oder die Vorsitzende die Sitzung bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit aus oder schließt die Sitzung und verfährt nach § 37 Abs. 3 GemO. Ist der Ortschaftsrat nicht beschlussfähig wegen Befangenheit von Mitgliedern, so setzt der/ oder die Vorsitzende den Beratungspunkt ab und verfährt nach § 37 Abs. 3 GemO. § 7 Handhabung der Ordnung, Hausrecht (1) Der,/ beziehungsweise die Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er/ oder sie kann Zuhörende, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum verweisen, nachdem die Personen vergeblich ermahnt und die Verweisung aus dem Sitzungssaal angedroht wurden. Bei allgemeiner Unruhe, die welche die Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Vermeidung von Abkürzungen Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache // Vermeidung von Abkürzungen Vermeidung von Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit Verbesserung der Lesbarkeit Verbesserung der Lesbarkeit Verbesserung der Lesbarkeit Verbesserung der Lesbarkeit nicht alle Störenden einzeln festzustellen sind, kann der oder die Vorsitzende den Zuhörerraum räumen lassen. (2) Der/Die Vorsitzende kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen oder sich in Wiederholungen ergehen, zur Sache verweisen. Er/Sie kann Redende, die sich persönlich verletzender Äußerungen schuldig machen oder in sonstiger Weise gegen die Ordnung verstoßen, in unmittelbarem Anschluss an die Störung zur Ordnung rufen und Rügen erteilen. In besonders schweren Fällen kann er/sie das Wort sofort entziehen. § 36 Abs. 3 GemO bleibt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner/-innen, die zu den Beratungen zugezogen sind. (3) Ist die Störung derart, dass auch bei Anwendung der oben beschriebenen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Verhandlung nicht gewährleistet ist, kann der/die Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen. § 8 Redeordnung (1) Die Beratung wird durch den Vortrag des/der Vorsitzenden oder des Antragstellenden über den der Beschlussfassung unterliegenden Gegenstand eingeleitet. (2) Der/Die Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen und bestimmt bei gleichzeitiger Wortmeldung die Reihenfolge. Der/Die Vorsitzende kann von der Reihenfolge abweichen, um zunächst durch je einen Beitrag die Fraktionen zu Wort kommen zu lassen. Bei Anträgen aus der Mitte des Ortschaftsrates ist auf Wunsch zuerst einer Vertretung der Antragstellenden das Wort zur Begründung des Antrags zu erteilen. Sitzung gleichermaßen stört und insbesondere, wenn nicht alle Störenden einzeln festzustellen sind, kann der oder die Vorsitzende den Zuhörerraum räumen lassen. (2) Der/ oder die Vorsitzende kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen oder sich in Wiederholungen ergehen, zur Sache verweisen. Er/ oder Sie kann Redende, die sich persönlich verletzender Äußerungen schuldig machen oder in sonstiger Weise gegen die Ordnung verstoßen, in unmittelbarem Anschluss an die Störung zur Ordnung rufen und Rügen erteilen. In besonders schweren Fällen kann er/ oder sie das Wort sofort entziehen. § 36 Abs. 3 GemO bleibt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner/- und Einwohnerinnen, die zu den Beratungen zugezogen sind. (3) Ist die Störung derart, dass auch bei Anwendung der oben beschriebenen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Verhandlung nicht gewährleistet ist, kann der/ beziehungsweise die Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen. § 8 Redeordnung (1) Die Beratung wird durch den Vortrag des/ beziehungsweise der Vorsitzenden oder des beziehungsweise der Antragstellenden über den der Beschlussfassung unterliegenden Gegenstand eingeleitet. (2) Der/ oder die Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen und bestimmt bei gleichzeitiger Wortmeldung die Reihenfolge. Der/ oder die Vorsitzende kann von der Reihenfolge abweichen, um zunächst durch je einen Beitrag die Fraktionen zu Wort kommen zu lassen. Bei Anträgen aus der Mitte des Ortschaftsrates ist auf Wunsch zuerst einer Vertretung der Antragstellenden das Wort zur Begründung des Antrags zu erteilen. Verbesserung der Lesbarkeit Verbesserung der Lesbarkeit Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Verbesserung der Lesbarkeit Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache (3) Außer der Reihe wird das Wort zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 9 Abs. 2) und zur Berichtigung eigener Ausführungen erteilt. (4) Der/Die Vorsitzende kann nach jedem Beitrag das Wort ergreifen. Er/Sie kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern/Einwohnerinnen und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. (5) Redner und Rednerinnen dürfen nur durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und zur Wahrnehmung seiner/ihrer Befugnisse unterbrochen werden. § 9 Sach- und Geschäftsordnungsanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Sie sind so zu formulieren, dass über sie abgestimmt werden kann. Der/Die Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden. (3) Außer der Reihe wird das Wort zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 9 Abs. 2) und zur Berichtigung eigener Ausführungen erteilt. (4) Der/ oder die Vorsitzende kann nach jedem Beitrag selbst das Wort ergreifen. Er/ oder sie kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern/ oder Einwohnerinnen und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. (5) Redner und Rednerinnen dürfen nur durch den Vorsitzenden/ beziehungsweise die Vorsitzende und zur Wahrnehmung seiner/ beziehungsweise ihrer Befugnisse unterbrochen werden. § 9 Sach- und Geschäftsordnungsanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Sie sind so zu formulieren, dass über sie abgestimmt werden kann. Der/ oder die Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden. (2) Anträge nach § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO können in Ausnahmefällen auch ohne Stellungnahme der Verwaltung auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Ortschaftsrats gesetzt werden. In diesem Fall können der oder die Antragstellenden festlegen, ob eine mündliche Begründung des Antrags mit anschließender Aussprache erfolgen soll. Der oder die Vorsitzende teilt in diesem Fall mit, zu welchem Datum die Behandlung des Antrags mit erfolgter Stellungnahme der Verwaltung erfolgen kann. Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Ergänzung für Fälle von weitreichenden Anträgen, die komplexe Sachverhalte oder mehrere Dienststellen betreffen; angelehnt an die Regelungen des Gemeinderats (vgl. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats) (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: a. Antrag auf Übergang zur Tagesordnung (§ 11), b. Schluss der Redeliste c. Schluss der Beratung (§ 12) d. Vertagungsantrag (§ 12) e. Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (3) Ausführungen zu Anträgen zur Geschäftsordnung unterbrechen die Erörterung der Hauptfrage. Außer den Antragstellenden und dem/der Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Mitglied Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. (4) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor den Anträgen zur Sache abzustimmen. § 10 Anträge mit finanziellen Auswirkungen Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Stadt nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Aufwendungen bzw. Auszahlungen oder Erträgen bzw. Einzahlungen enthalten. (3) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: a. ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen (Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, siehe (§ 11), b. die Rednerliste vorzeitig zu schließen (Schluss der Redeliste, siehe § 12 Abs. 1) c. die Aussprache vorzeitig zu beenden (Schluss der Beratung, siehe (§ 12 Abs. 2). Dies gilt nicht bevor der der Tagesordnung zugrunde liegende Antrag mündlich begründet werden konnte d. den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beraten und die Beschlussfassung zu vertagen (Vertagungsantrag, siehe (§ 12 Abs. 3) e. Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (4) Ausführungen zu Anträgen zur Geschäftsordnung unterbrechen die Erörterung der Hauptfrage. Außer den Antragstellenden und dem/ oder der Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Mitglied Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. (5) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor den Anträgen zur Sache abzustimmen. § 10 Anträge mit finanziellen Auswirkungen Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Stadt nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Aufwendungen bzw. beziehungsweise Auszahlungen oder Erträgen bzw. beziehungsweise Einzahlungen enthalten. deutlichere Bezeichnung der Geschäftsordnungsanträge Vermeidung von Abkürzungen § 11 Übergang zur Tagesordnung (1) Der Ortschaftsrat kann beschließen, über einen Verhandlungsgegenstand oder einen Antrag dazu ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen. Dies gilt nicht bei Anträgen, die die Verwaltung eingebracht hat. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, ist die zur Aussprache anstehende Angelegenheit von der Tagesordnung genommen. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Aussprache zu eröffnen oder fortzusetzen. (3) Über einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor einem Vertagungs- oder Schlussantrag abzustimmen. § 12 Schluss- und Vertagungsantrag (1) Der Antrag auf Schluss der Beratung (Schlussantrag) ist erst zulässig, nachdem jede Fraktion Gelegenheit hatte, durch je einen Redner/eine Rednerin zu Wort zu kommen. Gleiches gilt für fraktionslose Mitglieder des Ortschaftsrats. (2) Ist neben einem Vertagungsantrag gleichzeitig ein Schlussantrag gestellt, so ist zuerst über den Vertagungsantrag abzustimmen. § 11 Übergang zur Tagesordnung (1) Der Ortschaftsrat kann beschließen, über einen Verhandlungsgegenstand oder einen Antrag dazu ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen. Dies gilt nicht bei Anträgen, die die Verwaltung eingebracht hat. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, ist wird über die betreffende zur Aussprache anstehende Angelegenheit in dieser Sitzung nicht mehr beraten und auch nicht mehr beschlossen von der Tagesordnung genommen. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Aussprache zu eröffnen oder fortzusetzen. (3) Über einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor einem Vertagungs- oder Schlussantrag abzustimmen. § 12 Schluss- und Vertagungsantrag (1) Wird ein Antrag auf Schluss der Redeliste (Schlussantrag) angenommen, dürfen nur noch die Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind. (2) Der Antrag auf Schluss der Beratung (Schlussantrag) ist erst zulässig, nachdem jede Fraktion Gelegenheit hatte, durch je einen Redner/ beziehungsweise eine Rednerin zu Wort zu kommen. Gleiches gilt für fraktionslose Mitglieder des Ortschaftsrats. Wird der Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. (3) Ist neben einem Vertagungsantrag gleichzeitig ein Schlussantrag gestellt, so ist zuerst über den Vertagungsantrag abzustimmen. Klarstellung der Folge der Abstimmung Definition des Vorgehens zum Geschäftsordnungsantrag „Schluss der Redeliste“ Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Anmerkung: Im Vergleich zum „Schluss der Redeliste“ wird hier auch den bereits auf der Rednerliste vorgemerkten Ratsmitglieder nicht mehr das Wort erteilt § 13 Abstimmungen (1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, so ist sie so zu stellen, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag der Vortragenden oder eines Ausschusses oder der Verwaltung. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. Von mehreren Anträgen mit finanziellen Auswirkungen ist zuerst über denjenigen abzustimmen, bei dessen Annahme die größten Aufwendungen bzw. Auszahlungen oder die geringsten Erträge oder Einzahlungen für die Stadt zu erwarten sind. (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Der Ortschaftsrat stimmt in der Regel offen durch Handerhebung ab. Namentlich wird abgestimmt auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels aller Ortschaftsräte/-innen oder des/der Vorsitzenden. Bei namentlicher Abstimmung richtet sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nach der Sitzordnung. Der/Die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, so kann er/sie dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. (4) Der Ortschaftsrat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 14 entsprechend. § 13 Abstimmungen (1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, so ist sie so zu stellen, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag der Vortragenden oder eines Ausschusses oder der Verwaltung. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. Von mehreren Anträgen mit finanziellen Auswirkungen ist zuerst über denjenigen abzustimmen, bei dessen Annahme die größten Aufwendungen bzw. beziehungsweise Auszahlungen oder die geringsten Erträge oder Einzahlungen für die Stadt zu erwarten sind. (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Der Ortschaftsrat stimmt in der Regel offen durch Handerhebung ab. Namentlich wird abgestimmt auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels aller Ortschaftsräte/- und Ortschaftsrätinnen oder des/ beziehungsweise der Vorsitzenden. Bei namentlicher Abstimmung richtet sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nach der Sitzordnung. Der/ oder die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, so kann er/ beziehungsweise sie dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. (4) Der Ortschaftsrat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln Vermeidung von Abkürzungen Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache § 14 Wahlen (1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Ortschaftsrats widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbenden mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber oder eine Bewerberin zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 2 gilt. Der zweite Wahlgang sollte frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. (2) Die Stimmzettel sind von dem/der Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der/Die Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Ortschaftsrat bestellten Mitglieds oder eines/einer Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Ortschaftsrat bekannt. (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Ortschaftsrat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der/Die Vorsitzende oder im Auftrag der/die Schriftführer/-in stellt in Abwesenheit des/der zur Losziehung bestimmten Ortschaftsrats/-in die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 14 entsprechend. § 14 Wahlen (1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Ortschaftsrats widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbenden mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber oder eine Bewerberin zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 2 gilt. Der zweite Wahlgang sollte frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. (2) Die Stimmzettel sind von dem/ beziehungsweise der Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der/ beziehungsweise die Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Ortschaftsrat bestellten Mitglieds oder eines/ beziehungsweise einer Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Ortschaftsrat bekannt. (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Ortschaftsrat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der/ beziehungsweise die Vorsitzende oder im Auftrag der/die Schriftführer/in stellt in Abwesenheit des/ oder der zur Losziehung bestimmten Ortschaftsrats/ beziehungsweise Ortschaftsrätin die Lose her. Die Herstellung der Lose kann auch durch den Schriftführer beziehungsweise die Schriftführerin im Auftrag erfolgen. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache sowie Verbesserung des Leseflusses § 15 Anfragen und Anträge (1) Jeder Ortschaftsrat und jede Ortschaftsrätin kann schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Ortschaftsrats mündliche Anfragen über Angelegenheiten der Ortschaft und ihrer Verwaltung an den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin richten. Dies gilt nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten. Anfragen und Anträge in elektronischer Form sind an das Stadtamt – Geschäftsstelle Ortschaftsrat – zu richten. (2) Die Anfragen sollen binnen angemessener Frist, in der Regel innerhalb von vier Wochen, beantwortet werden. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin Zeit und Art der Beantwortung mit. Der Ortschaftsrat kann auf Antrag eine Aussprache über die erteilte Antwort beschließen. Sachanträge können dabei nicht gestellt werden. (3) Wird ein Antrag im Sinne des § 24 Abs. 3 S. 1 GemO oder des § 34 Abs. 1 S. 4 GemO schriftlich oder elektronisch eingebracht, so sind zu dessen Wirksamkeit die Unterschriften oder Namen eines Sechstels aller Ortschaftsräte oder Ortschaftsrätinnen, beim Antrag einer Fraktion zumindest die Unterschrift oder der Name des/der Vorsitzenden oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin, erforderlich. (4) Prüfungsanträge sind wie Anfragen zu behandeln. Mit 2/3-Mehrheit kann eine Aussprache über den Anfragegegenstand eröffnet werden. § 15 Anfragen und Anträge (1) Jeder Ortschaftsrat und jede Ortschaftsrätin kann schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Ortschaftsrats mündliche Anfragen über Angelegenheiten der Ortschaft und ihrer Verwaltung an den Ortsvorsteher/ Vorsitzenden beziehungsweise die Ortsvorsteherin Vorsitzende richten. Dies gilt nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten. Anfragen und Anträge in elektronischer Form sind an das Stadtamt Durlach – Geschäftsstelle Ortschaftsrat – zu richten. (2) Die Anfragen sollen binnen angemessener Frist, in der Regel innerhalb von vier Wochen, beantwortet werden. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin beziehungsweise die Vorsitzende Zeit und Art der Beantwortung mit. Der Ortschaftsrat kann auf Antrag eine Aussprache über die erteilte Antwort beschließen. Sachanträge können dabei nicht gestellt werden. (3) Wird ein Antrag im Sinne des § 24 Abs. 3 S. 1 GemO oder des § 34 Abs. 1 S. 4 GemO schriftlich oder elektronisch eingebracht, so sind zu dessen Wirksamkeit die Unterschriften oder Namen eines Sechstels aller Ortschaftsräte oder Ortschaftsrätinnen, beim Antrag einer Fraktion zumindest die Unterschrift oder der Name des/ oder der Vorsitzenden oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin, erforderlich. (4) Prüfungsanträge sind wie Anfragen zu behandeln. Prüfungsanträge sind Anträge, welche auf eine formale Prüfung einer bestimmten Angelegenheit oder auf eine reine Informationsbeschaffung ausgerichtet sind. Mit 2/3-Mehrheit kann eine Aussprache über den Anfragegegenstand eröffnet werden. Korrektur; Anfragen können auch an andere Vorsitzende gerichtet werden (beispielsweise im Falle einer Stellvertretung als Sitzungsleitung) Ergänzung Korrektur wie in Absatz 1 Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Ergänzung einer Definition zu Prüfungsanträgen § 16 Persönliche Erklärungen (1) Zu einer „persönlichen Erklärung“ erhält das Wort: a) jedes Mitglied des Ortschaftsrates, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden. b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn/sie erhobenen persönlichen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner/-innen richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegenstandes (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) abgegeben werden. Auf Verlangen auch sofort nach dem Redebeitrag des Redners/der Rednerin, der/die zuletzt gesprochen hat. (2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen“ findet nicht statt. § 17 Fragestunde (1) Einwohner/innen und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates Fragen zu Ortschaftsangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorstellungen unterbreiten (Fragestunde). (2) Grundsätze für die Fragestunde: § 16 Persönliche Erklärungen (1) Zu einer „persönlichen Erklärung“ erhält das Wort: a) jedes Mitglied des Ortschaftsrates, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden. b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn/ oder sie erhobenen persönlichen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner/- beziehungsweise Rednerinnen richtigstellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegenstandes (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) abgegeben werden. oder auf Verlangen auch sofort nach dem Redebeitrag des Redners/ beziehungsweise der Rednerin, der/ oder die zuletzt gesprochen hat. (2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen“ findet nicht statt. § 17 Fragestunde (1) Einwohner/ oder Einwohnerinnen und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können im Rahmen einer Fragestunde bei einer öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates Fragen zu Ortschaftsangelegenheiten Angelegenheiten des Ortschaftsrats stellen oder Anregungen und Vorstellungen unterbreiten (Fragestunde). (2) Grundsätze für die Fragestunde: Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Anpassung Terminologie a) Die Fragestunde findet in der Regel zu Beginn der öffentlichen Sitzung statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. b) Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollten die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der/die Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der/die Vorsitzende dem/den Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Der/Die Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen. § 18 Anhörung (1) Der Ortschaftsrat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Ortschaftsrat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall a) Die Fragestunde findet in der Regel halbjährlich zu Beginn der einer öffentlichen Sitzung statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. b) Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurzgefasst sein und sollten die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. c) Der oder die Vorsitzende bestimmt die Redefolge durch Aufrufen der sich meldenden Personen. Bei Überschreiten der angesetzten Dauer der Fragestunde ist der oder die Vorsitzende in eigenem Ermessen berechtigt, die Fragestunde zu schließen und in der Tagesordnung fortzufahren. Die Regelungen für Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. d) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der/ oder die Vorsitzende Stellung. Eine Aussprache über gestellte Fragen oder Anregungen im Gremium erfolgt nicht. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde elektronisch oder schriftlich in einer der nächsten Sitzungen des Ortschaftsrats unter den Mitteilungen des Stadtamtes Durlach abgegeben. Dem oder der Fragestellenden wird die Antwort zusätzlich schriftlich übermittelt, sofern die Kontaktdaten hierfür hinterlegt wurden. Ist dies nicht möglich, teilt der/die Vorsitzende dem/den Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Der/- beziehungsweise die Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen. § 18 Anhörung (1) Der Ortschaftsrat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Ortschaftsrat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall Mangels Nachfrage wurde die Bürgerfragestunde (wobei dies lediglich die Bezeichnung der Fragestunde ist und nicht auf das Bürgerrecht abzielt) in der Vergangenheit nur jährlich durchgeführt; zur Verstetigung und als Kompromiss könnte dies auch halbjährlich eingeplant werden. Ergänzung zum Ablauf der Fragestunde Schutzregelung für den geordneten Sitzungsverlauf Bei Fragen im Rahmen einer Fragestunde handelt es sich nicht um Gegenstände der Beratung oder Sachanträge, daher findet keine Aussprache hierüber statt. Anpassung an die bereits vorhandene Vorgehensweise entscheidet der Ortschaftsrat auf Antrag betroffener Personen und Personengruppen. (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Ortschaftsrat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Ortschaftsrats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die die Anzuhörenden betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Ortschaftsrat im Einzelfall. (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Ortschaftsrates eine neue Sachlage, kann der Ortschaftsrat eine erneute Anhörung beschließen. § 19 Schriftliches Verfahren Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag über den im Wege des schriftlichen Verfahrens beschlossen werden soll, muss allen Ortschaftsräten zugehen. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. § 20 Offenlegung (1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. (2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird. entscheidet der Ortschaftsrat auf Antrag betroffener Personen und Personengruppen. (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Ortschaftsrat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Ortschaftsrats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die die anzuhörenden betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Ortschaftsrat im Einzelfall. (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Ortschaftsrates eine neue Sachlage, kann der Ortschaftsrat eine erneute Anhörung beschließen. § 19 Schriftliches Verfahren Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren (Umlaufverfahren) beschlossen werden. Der Antrag über den im Wege des schriftlichen Verfahrens Umlaufverfahrens beschlossen werden soll, muss allen Ortschaftsräten und Ortschaftsrätinnen zugehen. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. § 20 Offenlegung (1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. (2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird. Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache (3) Bei Offenlegung außerhalb der Sitzungen sind die Ortschaftsräte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage im Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht von keinem Ortschaftsrat und keiner Ortschaftsrätin Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen. (4) Will ein Ortschaftsrat oder eine Ortschaftsrätin widersprechen, muss er/sie dies innerhalb der genannten Frist auf der Vorlage mit Namensunterschrift vermerken. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Tagen zu begründen. Er kann jederzeit zurückgenommen werden. (5) Ist Widerspruch erhoben, legt der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin die Angelegenheit dem Ortschaftsrat zur Beschlussfassung vor, sofern der Widerspruch nicht zurückgenommen wird. § 21 Verhandlungsniederschrift (1) Die Niederschrift über Verhandlungen des Ortschaftsrates wird innerhalb eines Monats im Ortschaftsrat durch Offenlegung zur Kenntnis gebracht. (2) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden, von mindestens zwei Urkundspersonen und vom/von der Schriftführer/-in zu unterzeichnen. Sind Urkundspersonen verhindert, so sind vor Eintritt in die Tagesordnung Vertreter/-innen zu benennen. (3) Bei Offenlegung außerhalb der Sitzungen sind die Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen darauf hinzuweisen, dass die Vorlage im Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht von keinem Ortschaftsrat und keiner Ortschaftsrätin Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen. (4) Will ein Ortschaftsrat oder eine Ortschaftsrätin widersprechen, muss er/ oder sie dies innerhalb der genannten Frist auf der Vorlage mit Namensunterschrift vermerken. Der Widerspruch kann auch elektronisch an das Stadtamt Durlach – Geschäftsstelle Ortschaftsrat – erfolgen und ist innerhalb von drei Tagen zu begründen. Er kann jederzeit zurückgenommen werden. (5) Ist Widerspruch erhoben, legt der Ortsvorsteher bzw. beziehungsweise die Ortsvorsteherin die Angelegenheit dem Ortschaftsrat zur Beschlussfassung vor, sofern der Widerspruch nicht zurückgenommen wird. § 21 Verhandlungsniederschrift (1) Die Niederschrift über öffentliche Verhandlungen des Ortschaftsrates wird innerhalb eines Monats im Ratsinformationssystem der Stadt Karlsruhe veröffentlicht und im Ortschaftsrat durch Offenlegung dem Ortschaftsrat damit elektronisch zur Kenntnis gebracht. (2) Die Niederschrift ist von dem/- beziehungsweise der Vorsitzenden, von mindestens zwei Urkundspersonen und vom/von durch dern Schriftführer/ oder die Schriftführerin zu unterzeichnen. Sind Urkundspersonen verhindert, so sind vor Eintritt in die Tagesordnung Vertreter/ oder Vertreterinnen zu benennen. Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Vermeidung von Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit Klarstellung Anpassung an die bereits vorhandene Vorgehensweise Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache (3) Die Fraktionen und die beiden Urkundspersonen erhalten von den Niederschriften der öffentlichen Sitzungen auf Wunsch einen Ausdruck. Alle Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen erhalten eine Kopie der Niederschrift in elektronischer Form. (4) Tonaufzeichnungen der Sitzungen des Ortschaftsrates werden zum Zwecke der Protokollierung erstellt und für 10 Jahre bei der protokollführenden Stelle aufbewahrt. Aufzeichnungen der Ausschüsse werden nach 1 Jahr gelöscht. § 22 Film- und Tonaufnahmen Film- und Tonaufnahmen während öffentlicher Sitzungen des Ortschaftsrates bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Ortschaftsrates unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der einzelnen Mitglieder des Ortschaftsrates. § 21 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung bleibt hiervon unberührt. § 23 Ausschüsse (1) Der Ortschaftsrat bildet folgende beratende Ausschüsse: a) Ältestenrat (Ausschuss I) b) Ausschuss II (Planung, Bauwesen und Umwelt) Die Zahl der Ausschuss-Mitglieder wird durch Beschluss des Ortschaftsrates festgelegt. (3) Die Fraktionen und die beiden Urkundspersonen erhalten von den Niederschriften der öffentlichen Sitzungen auf Wunsch einen Ausdruck. Alle Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen können die Niederschrift, auch den nichtöffentlichen Teil, nach vorheriger Anmeldung beim Stadtamt Durlach – Geschäftsstelle Ortschaftsrat – einsehen. Eine Aushändigung erfolgt aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht.erhalten eine Kopie der Niederschrift in elektronischer Form. (4) Tonaufzeichnungen der Sitzungen des Ortschaftsrates werden zum Zwecke der Protokollierung erstellt und für 10 Jahre bei der protokollführenden Stelle aufbewahrt. Aufzeichnungen der Ausschüsse werden nach 1 Jahr gelöscht. § 22 Film- und Tonaufnahmen Film- und Tonaufnahmen während öffentlicher Sitzungen des Ortschaftsrates bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Ortschaftsrates unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der einzelnen Mitglieder des Ortschaftsrates. § 21 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung bleibt hiervon unberührt. § 23 Ausschüsse (1) Der Ortschaftsrat bildet folgende beratende Ausschüsse: a) Ausschuss I (Ältestenrat) (Ausschuss I) b) Ausschuss II (Ausschuss für Planung, Bauwesen und Umwelt) Soweit im Folgenden nicht anders geregelt, wird die Zahl der Ausschuss-Mitglieder durch Beschluss des Ortschaftsrates festgelegt. Anpassung an die bereits vorhandene Vorgehensweise sowie rechtliche Vorgaben (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GemO) Angleichung der Ausschuss-Bezeichnungen (2) Der Ortschaftsrat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter/-innen widerruflich aus seiner Mitte. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 40 Abs. 2 GemO entsprechend. (3) Für die Einberufung der Ausschüsse gilt § 34 GemO entsprechend. (4) Beim Ausschuss für Planung, Bauwesen und Umwelt können alle Mitglieder des Ortschaftsrates, allerdings ohne Stimmrecht, teilnehmen. (5) Die Sitzungen des Ausschusses I finden nichtöffentlich statt. Vorberatungen im Ausschuss II finden in der Regel nichtöffentlich statt. § 24 Beiräte Der Ortschaftsrat bildet einen Kulturbeirat, der sich zusammensetzt aus: (2) Für den Vorsitz in den Ausschüssen des Ortschaftsrats gilt § 1 entsprechend. (3) Der Ausschuss I (Ältestenrat) besteht aus dem oder der Vorsitzenden sowie den oder der Fraktionsvorsitzenden der im Ortschaftsrat gemäß § 2 gebildeten Fraktionen. Bei Verhinderung eines oder einer Fraktionsvorsitzenden nimmt die jeweilige Stellvertretung an der Sitzung des Ausschusses I (Ältestenrat) teil. (4) Der Ortschaftsrat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter/- oder Stellvertreterinnen widerruflich aus seiner Mitte. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 40 Abs. 2 GemO entsprechend. (5) Für die Einberufung der Ausschüsse gilt § 34 GemO entsprechend. (6) Beim Ausschuss II (Ausschuss für Planung, Bauwesen und Umwelt) können alle Mitglieder des Ortschaftsrates, allerdings ohne Stimmrecht, teilnehmen. (7) Die Sitzungen des Ausschusses I finden nichtöffentlich statt. Vorberatungen im Ausschuss II finden in der Regel nichtöffentlich statt. § 24 Beiräte (1) Der Ortschaftsrat bildet folgende Beiräte: a) einen Kulturbeirat Durlach b) Beirat für Jugend und Soziales Konkretisierung Definition der Zusammensetzung des Ausschusses I (Ältestenrat) Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Angleichung der Ausschuss-Bezeichnungen Einführung des Beirats für Jugend und Soziales als Beirat des Ortschaftsrats. Hierdurch wird dem Arbeitskreis ein formalerer Rahmen gegeben und die Relevanz im Rahmen der politischen Arbeit betont. Zeitgleich soll die Einrichtung als Beirat ein möglichst flexibles und offenes Format insbesondere für die Beteiligung von interessierten Kindern und Jugendlichen ermöglichen, in welchem ihre Wünsche und Vorschläge gehört werden können. - je einem Vertreter/einer Vertreterin der Ortschaftsratsfraktionen, - je einem Vertreter/einer Vertreterin der ARGE Durlacher und Auer Vereine und - je einem Vertreter/einer Vertreterin der Vereinigung DurlachErleben. Sachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden. Den Vorsitz hat der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin. Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen können, auch wenn sie nicht gewählte Vertreter sind, an den Sitzungen des Kulturbeirats teilnehmen. (2) Die Beiräte sind auf eine Partizipation der Einwohnerinnen und Einwohner oder allgemein der Öffentlichkeit ausgelegt. Die Beiräte sind dadurch geprägt, dass ihnen neben den Mitgliedern des Ortschaftsrats auch Einwohnerinnen und Einwohner oder sonstige Personen angehören können. Die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner oder der weiteren Personen soll den Mitgliedern des Ortschaftsrats eine besondere Sachkunde oder die Meinungen und Anschauungen eines Teils der Öffentlichkeit zu bestimmten Themen oder Angelegenheiten vermitteln. (3) Für den Vorsitz in den Ausschüssen des Ortschaftsrats gilt § 1 entsprechend. Kann der Vorsitz bei einer Sitzung eines Beirats nicht nach § 1 wahrgenommen werden, bestimmt der Ortsvorsteher beziehungsweise die Ortsvorsteherin abweichend hiervon vor Sitzungsbeginn, wer den Vorsitz stellvertretend wahrnimmt. Die Stellvertretung kann in diesem Fall durch ein Mitglied des betroffenen Beirats oder durch einen städtischen Bediensteten beziehungsweise eine städtische Bedienstete mit entsprechender Fachkunde wahrgenommen werden. (4) Der Kulturbeirat setzt sich zusammen aus: - dem oder der Vorsitzenden - je einem entsandten Vertreter/ oder einer Vertreterin der Ortschaftsratsfraktionen im Ortschaftsrat vertretenen Fraktionen, - je einem Vertreter/ oder einer Vertreterin der ARGE Durlacher und Auer Vereine und - je einem Vertreter/ oder einer Vertreterin der Vereinigung DurlachErleben. Sachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden. Den Vorsitz hat der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin. Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen können, auch wenn sie nicht gewählte entsandte Vertreter ihrer Fraktion sind, an den Sitzungen des Aufnahme einer Definition von Zielen und Aufgaben der Beiräte; fehlte bisher in der Geschäftsordnung Regelung des Vorsitzes Ausfallregelung; im Bereich des Beirats für Jugend und Soziales kann hierdurch der Vorsitz in den Sitzungen / Treffen auch durch den Leiter des Bereichs Soziale Dienste, welcher den Arbeitskreis hausintern fachlich betreut, übernommen werden Ergänzung zur Vervollständigung Angleichung Terminologie Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache § 25 Pflegschaften (1) Für die im Ortsteil angesiedelten städt. Friedhöfe, Bergfriedhof Durlach und Friedhof Aue, werden jeweils zwei Pfleger/-innen bestellt. (2) Die Pfleger/-innen können sich jederzeit über den Zustand und den Geschäftsgang der von ihren betreuten Anstalten bzw. Einrichtungen informieren Kulturbeirats teilnehmen. Die Sitzungen des Kulturbeirats finden in der Regel nichtöffentlich statt. (5) Der Beirat für Jugend und Soziales setzt sich zusammen aus: - dem oder der Vorsitzenden - einem Vertreter oder einer Vertreterin der Abteilung Jugend und Soziales im Stadtamt Durlach - einem Vertreter oder einer Vertreterin des Kinder- und Jugendhauses Durlach - je einem entsandten Vertreter oder einer Vertreterin der im Ortschaftsrat vertretenen Fraktionen Sachkundige Personen können bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende auf Vorschlag der Mitglieder des Beirats für Jugend und Soziales oder des Ortschaftsrats hinzugezogen werden. Ortschaftsräte und Ortschaftsrätinnen können, auch wenn sie nicht entsandte Vertreter ihrer Fraktion im Ortschaftsrat sind, an den Sitzungen des Beirats für Jugend und Soziales teilnehmen. Interessierte Kinder und Jugendliche können nach Meldung beim Stadtamt Durlach, Sozialer Dienst, an den Sitzungen des Beirats für Jugend und Soziales teilnehmen. Eine wiederkehrende Mitarbeit im Beirat sollte hierbei seitens der Kinder und Jugendlichen angestrebt werden. § 25 Pflegschaften (1) Für die im Ortsteil angesiedelten städtischen. Friedhöfe, Bergfriedhof Durlach und Friedhof Aue, werden jeweils zwei Pfleger/- oder Pflegerinnen bestellt. (2) Die Pfleger/-und Pflegerinnen können sich jederzeit über den Zustand und den Geschäftsgang der von ihren betreuten Anstalten bzw. beziehungsweise Einrichtungen informieren und zu ihrer Kenntnis Klarstellung Einführung des Beirats Jugend und Soziales Definition der Mitglieder Dies soll ein möglichst flexibles und offenes Format für die interessierten Kinder und Jugendlichen ermöglichen, um ihnen eine niederschwellige Partizipation zu ermöglichen, in der ihre Wünsche und Vorschläge gehört werden können Vermeidung von Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit Anpassung an den aktuellen Stand der geschlechter- gerechten Sprache Vermeidung von Abkürzungen zur besseren Lesbarkeit und zu ihrer Kenntnis kommende Missstände unverzüglich dem Stadtamt Durlach mitteilen. § 26 Schlussbestimmungen Diese Geschäftsordnung tritt am 20.07.2017 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 19.10.2006 tritt gleichzeitig außer Kraft. kommende Missstände unverzüglich dem Stadtamt Durlach mitteilen. § 26 Schlussbestimmungen Diese Geschäftsordnung tritt am 20.07.2017 05.06.2025 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 19.10.2006 20.07.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft. Aktualisierung auf den neusten Beschluss-Stand