Zusammensetzung des Ortschaftsrats

Vorlage: 2025/0171
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.02.2025
Letzte Änderung: 12.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.03.2025

    TOP: 1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0171 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: StaDu Zusammensetzung des Ortschaftsrats Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Durlach 19.03.2025 1.1+1.2 Ö Entscheidung Kurzfassung 1. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) fest, dass Frau Margot Isele aufgrund ihres Gesundheitszustands ein wichtiger Grund zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortschaftsrätin vorliegt und sie damit aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. 2. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 29 Abs. 5 i. V. m. § 72 GemO fest, dass bei Herrn Dietmar Maier ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat nicht vorliegt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Frau Margot Isele teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2025 mit, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands wünscht, aus dem Ortschaftsrat auszuscheiden. Gemäß den Vorgaben des § 16 Abs. 2 GemO stellt der Ortschaftsrat fest, ob ein wichtiger Grund zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit gegeben ist. Gemäß § 16 Abs.1 GemO kann der Bürger eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 GemO insbesondere, wenn der Bürger anhaltend krank ist. Der Ortschaftsrat stellt daher fest, dass ein Grund zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit gegeben ist und Frau Margot Isele aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. Scheidet eine gewählte Person im Laufe der Amtszeit aus dem Ortschaftsrat aus, rückt nach § 31 Abs. 2 i. V. m. § 72 GemO die als nächste Ersatzperson festgestellte Person für diese nach. Nächste Ersatzperson auf der Vorschlagsliste „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)“ nach dem Ergebnis der Ortschaftsratswahl vom 9. Juni 2024 ist Herr Dietmar Maier. Herr Dietmar Maier rückt für Frau Margot Isele für die Dauer der restlichen Amtszeit in den Ortschaftsrat nach. Er ist über die Tatsache des Nachrückens in den Ortschaftsrat schriftlich benachrichtigt worden und hat auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, die Wahl anzunehmen. Gleichzeitig hat er erklärt, dass bei ihm kein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat Durlach gemäß § 29 Abs. 1 i. V. m. § 72 GemO vorliegt. Gemäß § 29 Abs. 5 i. V. m. § 72 GemO stellt der Ortschaftsrat fest, ob bei Ersatzpersonen, welche für ausscheidende Mitglieder in den Ortschaftsrat nachrücken, ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Bei der Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen verfügt der Ortschaftsrat über keinerlei Ermessensspielraum. Er muss die Feststellung treffen, sofern von den Gewählten keine Hinderungsgründe geltend gemacht oder auf sonstige Weise bekannt werden. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 29 Abs. 5 i. V. m. § 72 GemO fest, dass bei Herrn Dietmar Maier ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat nicht vorliegt. Beschluss: 1. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) fest, dass Frau Margot Isele aufgrund ihres Gesundheitszustands ein wichtiger Grund zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortschaftsrätin vorliegt und sie damit aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. 2. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 29 Abs. 5 i. V. m. § 72 GemO fest, dass bei Herrn Dietmar Maier ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat nicht vorliegt.