Zusammensetzung des Ortschaftsrats Durlach

Vorlage: 2025/0078
Art: Beschlussvorlage
Datum: 22.01.2025
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 12.02.2025

    TOP: 1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0078 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: StaDu Zusammensetzung des Ortschaftsrats Durlach Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Durlach 12.02.2025 1.1+1.2 Ö Entscheidung Kurzfassung 1. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 31 Abs. 1 Sätze 1, 4 i. V. m. § 72 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) fest, dass Herr David Willimzig auf Grund seines Wegzugs aus der Ortschaft seine Wählbarkeit nach § 69 Abs. 1 Satz 4 GemO verloren hat und damit aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. 2. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 29 Abs. 5 i. V. m. § 72 GemO fest, dass bei Herrn Achim Kluger ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat nicht vorliegt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Herr David Willimzig teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 mit, dass er zum 1. Februar 2025 seinen Wohnsitz aus der Ortschaft Durlach heraus nach Schwerin verlegen werde. Aufgrund des Wegzugs liegt ab dem 1. Februar 2025 bei Herrn David Willimzig keine Wählbarkeit nach § 69 Abs. 1 Satz 4 GemO mehr vor. Gemäß den Vorgaben der §§ 31 Abs. 1 Sätze 1, 69 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 72 GemO scheidet aus dem Gremium aus, wer die Wählbarkeit verliert. Gemäß den Vorgaben des § 31 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 72 GemO stellt der Ortschaftsrat fest, ob diese Voraussetzung gegeben ist. Scheidet eine gewählte Person im Laufe der Amtszeit aus dem Ortschaftsrat aus, rückt nach § 31 Abs. 2 i. V. m. § 72 GemO die als nächste Ersatzperson festgestellte Person für diese nach. Nächste Ersatzperson auf der Vorschlagsliste „Alternative für Deutschland (AfD)“ nach dem Ergebnis der Ortschaftsratswahl vom 9. Juni 2024 ist Herr Achim Kluger. Herr Achim Kluger rückt für Herrn David Willimzig für die Dauer der restlichen Amtszeit in den Ortschaftsrat nach. Er ist über die Tatsache des Nachrückens in den Ortschaftsrat schriftlich benachrichtigt worden und hat auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, die Wahl anzunehmen. Gleichzeitig hat er erklärt, dass bei ihm kein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat Durlach gemäß § 29 Abs. 1 i. V. m. § 72 GemO vorliegt. Gemäß § 29 Abs. 5 i. V. m. § 72 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) stellt der Ortschaftsrat fest, ob bei Ersatzpersonen, welche für ausscheidende Mitglieder in den Ortschaftsrat nachrücken, ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Bei der Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen verfügt der Ortschaftsrat über keinerlei Ermessensspielraum. Er muss die Feststellung treffen, sofern von den Gewählten keine Hinderungsgründe geltend gemacht oder auf sonstige Weise bekannt werden. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 29 Abs. 5 i. V. m. § 72 GemO fest, dass bei Herrn Achim Kluger ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat nicht vorliegt. Beschluss: 1. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 31 Abs. 1 Sätze 1, 4 i. V. m. § 72 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) fest, dass Herr David Willimzig auf Grund seines Wegzugs aus der Ortschaft seine Wählbarkeit nach § 69 Abs. 1 Satz 4 GemO verloren hat und damit aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. 2. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 29 Abs. 5 i. V. m. § 72 GemO fest, dass bei Herrn Achim Kluger ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat nicht vorliegt.