Nein zu populistischer Symbolpolitik durch eine restriktive und diskriminierende Bezahlkarte
| Vorlage: | 2025/0009/1 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 25.07.2025 |
| Letzte Änderung: | 21.08.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 29.07.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: erledigt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0009/1 Eingang: 25.07.2025 Nein zu populistischer Symbolpolitik durch eine restriktive und diskriminierende Bezahlkarte Antrag: Die Linke Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 29.07.2025 27.1 Ö Entscheidung Hinzugefügt zu den Ziffern 1-3 des ursprünglichen Antrags 2025/0009 werden: 4. Der Gemeinderat fordert daher den Oberbürgermeister auf, sich gegenüber der Behörde mit der Fachaufsicht über die unteren Aufnahmebehörden dafür einzusetzen, dass dieses Vorgehen wieder beendet wird. Weiterhin wird der OB aufgefordert, die entsprechende Behörde dazu anzuhalten, den ihn weiterhin eingeräumten (weil gesetzlich garantierten) Ermessensspielraum nicht nur im Hinblick auf die Bemessung der Bargeldobergrenze, sondern auch im Hinblick darauf auszureizen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall überhaupt die Leistungsgewährung durch Bezahlkarte angezeigt ist, oder ob nicht gewichtigere Gründe für eine Leistungsgewährung durch Geldleistung sprechen. 5. Um präventiv diskriminierenden Folgen einer zu befürchtenden pauschalen Ausgabe der Bezahlkarten an alle Geflüchteten zu begegnen, müssen Maßnahmen zur Vermeidung der potentiellen Diskriminierung auf kommunaler Ebene getroffen werden. Deshalb fordert der Gemeinderat die Stadtverwaltung dazu auf möglichst nutzer*innenfreundliche Bedingungen für den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen mit der Bezahlkarte zu schaffen (z.B. Zuschüsse für die Anschaffung von Kartenlesegeräten in kleinen Läden und sozialen Einrichtungen wie Tafeln oder Sozialkaufhäusern, Unterstützung bei Internetkäufen und Überweisungen). Begründung: Rechtsgrundlage für die Einführung der Bezahlkarte ist § 3 III AsylbLG. Dieser sieht die Einführung der Bezahlkarte als Leistungsgewährung neben Geld- und Sachleistungen vor. Es gibt weder einen Vorrang noch eine Vorgabe im Bezug auf die Bezahlkarte. Die Behörde hat auch laut der Weisung des Ministeriums in jedem Fall eine Einzelfallprüfung durchzuführen, bei denen sie zwar durch Weisung des Ministeriums „geleitet“ werden können, der Ermessensspielraum darf aber durch entsprechende Weisungen nicht so weit beschränkt werden, dass letzten Endes eine gebundene Entscheidung vorgeschrieben wird. Die Weisung des Ministeriums darf insofern schon nicht so ausgelegt werden, und entsprechende Leistungsbescheide der Behörde wären ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (vgl. SG Nürnberg, Beschl. v. 30.07.2024, S 11 AY 15/24 ER). Theoretisch gesehen könnte die zuständige Ausländerbehörde also in jedem Einzelfall statt einer Bezahlkarte, weiterhin direkt Geld auszahlen, oder aber die Bargeldobergrenze bei Ausgabe der Bezahlkarte auf (ggf. auch weit) über 50 Euro ansetzen. Wenn Ansprüche ungedeckt bleiben, weil der Zugang zu den zustehenden Leistungen durch eine restriktive Bezahlkarte beschränkt ist, bedeutet dies eine faktische zusätzliche Leistungsminderung. Dies kommt einer weiteren Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleich. In der Praxis wird eine verfassungskonforme Umsetzung der Bezahlkarte mit Beschränkungen den – 2 – Aufwand für die Kommunen ebenso wie für die Betroffenen immens vergrößern. Um sicherzustellen, dass die Leistungsbezieher:innen ihre existenzsichernden Bedarfe tatsächlich decken können, werden sie zahlreiche Einzelanträge stellen müssen, die vom Sozialamt geprüft und beschieden werden müssten. Da die Behörden auf diese Weise einen tiefen Einblick in das Konsumverhalten der Geflüchteten bekommen könnten, dürfte eine restriktive Bezahlkarte überdies nicht im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehen. Aus den o.g. Gründen ist davon auszugehen, dass es zu vielen Widerspruchs- und Klageverfahren kommen wird , die für die Verwaltung den Arbeitsaufwand erhöhen und zusätzliche finanzielle Belastungen nicht zuletzt durch Verfahrenskosten erwarten lassen. Der zu erwartende erhöhte Verwaltungsaufwand und die zusätzliche finanzielle Belastung sind nicht im Interesse der Stadt Karlsruhe. Die gesellschaftliche und soziale Teilhabe muss auch Menschen in Notsituation möglich sein und wird mit pauschalen Zahlungsbeschränkungen bei bestimmten Anbieter*innen sowie einer starren Bargeldobergrenze gefährdet. Mit einer Bezahlkarte, die Zahlungen auf bestimmte Händler*innen oder Dienstleistungserbringende beschränkt und Barzahlungen auf einen geringen Betrag begrenzt, wären Leistungsempfänger:innen nicht mehr in der Lage, die kostengünstigsten Angebote zu erwerben. Viele Händler*innen und Dienstleistende, bei denen Geflüchtete einkaufen, besitzen kein Kartenlesegerät. Durch die fehlende Überweisungsmöglichkeit sind Ratenzahlungen z.B. an Verkehrsbetriebe, Anwält*innen oder Sportvereine durch die Leistungsberechtigten selbst nicht möglich. Die Hürden, welche damit an Geflüchtete Menschen in ihrem Alltag gestellt werden, müssen insofern möglichst klein gehalten werden, als dass die Ausweitung von Wegen des bargeldlosen Zahlungsverkehr in Karlsruhe durch die Stadt unterstützt wird. Bargeldlose Bezahlungen sind in vielen kleinen Lebensmittelläden, aber auch in Tafeln und Sozialkaufhäusern oder Flohmärkten nicht möglich, weil diese Einrichtungen die nötigen EC-Kartenlesegeräte nicht anschaffen können und bargeldlose Zahlungen auch immer zusätzliche Gebühren für die Händler*innen bedeuten. Hier könnte die Stadtverwaltung Wege prüfen, wie insbesondere sozialen Einrichtungen wie der Tafel oder den Sozialkaufhäusern oder Second-Hand-Läden einen Zuschuss für die Anschaffung von Kartenlesegeräten gegeben werden könnte. Hierbei ist zu beachten, dass diese dann auch mit der Bezahlkarte kompatibel sind. Dies würde ermöglichen, dass wichtige soziale Angebote in der Stadt von geflüchteten Menschen wahrgenommen werden können. Unterzeichnet von: Tanja Kaufmann Franziska Buresch Anne Berghoff
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Extrahierter Text
Stellungnahme zum Ergänzungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/0009/1 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Nein zu populistischer Symbolpolitik durch eine restriktive und diskriminierende Bezahlkarte Antrag: Die Linke Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 29.07.2025 27.1 Ö Entscheidung Kurzfassung Die Stadtverwaltung empfiehlt, den Ergänzungsantrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen 4. Der Gemeinderat fordert daher den Oberbürgermeister auf, sich gegenüber der Behörde mit der Fachaufsicht über die unteren Aufnahmebehörden dafür einzusetzen, dass dieses Vorgehen wieder beendet wird. Weiterhin wird der OB aufgefordert, die entsprechende Behörde dazu anzuhalten, den ihn weiterhin eingeräumten (weil gesetzlich garantierten) Ermessensspielraum nicht nur im Hinblick auf die Bemessung der Bargeldobergrenze, sondern auch im Hinblick darauf auszureizen, ob im je- weils vorliegenden Einzelfall überhaupt die Leistungsgewährung durch Bezahlkarte angezeigt ist, oder ob nicht gewichtigere Gründe für eine Leistungsgewährung durch Geldleistung sprechen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat die Einführung der Bezahlkarte durch Erlass (siehe Stel- lungnahme 2025/0009) verbindlich festgelegt und ganz aktuell gegenüber der Stadt Karlsruhe bereits auf eine zügige Umsetzung gedrängt. Mit Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 20. Juni 2024 haben sich die Regierungschefin- nen und Regierungschefs der Länder auf einen Barabhebebetrag (mithin auf Geldleistungen) in Höhe von 50 Euro pro Person als bundesweite Rahmenvorgabe zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechts- anwendung verständigt. Die Grundeinstellung für den Barabhebebetrag sind somit 50 Euro je Person (Volljährige und Minderjährige). Es besteht die „gesetzliche Vermutung“, dass der Barabhebebetrag von 50 Euro je Person zur Deckung des Bedarfs, für welchen Bargeld erforderlich ist, im Regelfall aus- reichend ist. Lediglich in begründeten Einzelfällen kann ein höherer Betrag angezeigt sein. Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, jede Entscheidung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu tref- fen und den gesetzlich vorgesehenen Ermessensspielraum umfassend zu prüfen. 5. Um präventiv diskriminierenden Folgen einer zu befürchtenden pauschalen Ausgabe der Bezahlkar- ten an alle Geflüchteten zu begegnen, müssen Maßnahmen zur Vermeidung der potentiellen Diskri- minierung auf kommunaler Ebene getroffen werden. Deshalb fordert der Gemeinderat die Stadtver- waltung dazu auf möglichst nutzer*innenfreundliche Bedingungen für den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen mit der Bezahlkarte zu schaffen (z.B. Zuschüsse für die Anschaffung von Kartenlese- geräten in kleinen Läden und sozialen Einrichtungen wie Tafeln oder Sozialkaufhäusern, Unterstüt- zung bei Internetkäufen und Überweisungen). Die Entscheidung über die Anschaffung von Kartenlesegeräten liegt in der Verantwortung der einzel- nen Geschäfte und sozialen Einrichtungen, die diese je nach Bedarf eigenständig umsetzen werden. Im Rahmen der Sozialberatung und -betreuung erhalten die Menschen Unterstützung bei allen rele- vanten Problemen. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage sind städtische Zuschüsse für solche Investiti- onen jedoch nicht vorgesehen.