Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung wegen Satzungsänderung

Vorlage: 2024/1429
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.06.2025
Letzte Änderung: 19.08.2025
Unter Leitung von: Liegenschaftsamt
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 29.07.2025

    TOP: 15

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage Nr. 2024_1429
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1429 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: Liegenschaftsamt Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung wegen Satzungsänderung Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 15.07.2025 24 N Vorberatung Gemeinderat 29.07.2025 15 Ö Entscheidung Kurzfassung: Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss, die Jagdgenossenschaftsversammlung – insbesondere wegen der Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023-2029) – einzuberufen und beauftragt die Stadtverwaltung, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, als Vertreter der Stadt in der Jagdgenossenschaft, der in der Anlage 1 beigefügten „Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe“ vom 16. Oktober 2023, in der Jagdgenossenschaftsversammlung zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Mit Beschluss der Satzung vom 16. Oktober 2023 hat die Jagdgenossenschaft Karlsruhe ihre Verwaltung sowie das Recht zur Verpachtung und Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe übertragen. Die Übertragung umfasst die Jagdpachtperiode vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2030. Für diesen Zeitraum ist eine Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in 13 Reviereinheiten vorgesehen. Bisher konnten in den vorherigen Pachtperioden alle Jagden verpachtet werden. Weil sich die Verpachtung aber zunehmend schwieriger gestaltet, erweitern sich auch die Verwaltungsaufgaben der Jagdgenossenschaft, wie zum Beispiel um ihrer Wildschadensersatzpflicht nach § 53 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG), wenn eine Jagd nicht verpachtet ist. Die Jagd im Revier 10, Grötzingen westl. B 3, war vom 1. April 2024 bis 30. September 2024 nicht verpachtet. Auch für die Jagd im Revier 15, Forstlach, konnte bisher kein Pächter gefunden werden. Zu Beschlussziffer 1. bis 3.: Die Jagdgenossenschaft bildet sich kraft Gesetzes (§ 11 JWMG) aus den Eigentümern und Eigentümerinnen (Jagdgenossen und Jagdgenossinnen) aller Grundstücke im Stadtkreis Karlsruhe, die nicht einem Eigenjagdbezirk zugehörig oder befriedet sind. Die Gesamtheit dieser Grundstücke bildet den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Karlsruhe. Die Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung hat in Form einer öffentlichen Bekanntmachung mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 S. 1 DVO JWMG). Die nichtöffentliche Versammlung soll am Mittwoch, den 17. September 2025 im Rathaus stattfinden. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder der Jagdgenossenschaft Karlsruhe. Zu Beschlussziffer 4. und 5.: In § 53 Absatz 1 JWMG hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Jagdgenossenschaft einer geschädigten Person den entstandenen Wildschaden zu ersetzen hat. Der hierzu aus dem Vermögen der Jagdgenossenschaft geleistete Ersatz ist von deren einzelnen Mitgliedern nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen und nach § 15 Absatz 6 JWMG von der Jagdgenossenschaft als Umlage von ihren Mitgliedern zu erheben. Grundsätzlich hat die Jagdgenossenschaft Karlsruhe ihre Wildschadensersatzpflicht nach § 53 JWMG mit dem Jagdpachtvertrag vollständig auf den Jagdpächter übertragen. Ist die Jagd in einem Revier nicht verpachtet, muss die Jagdgenossenschaft für den Wildschadensersatz eintreten. Für das Revier 10, Grötzingen westl. B 3, haben mehrere Personen im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2024 Wildschäden auf ihren landwirtschaftlichen Flächen angemeldet. Den entstandenen Schaden hat die Jagdgenossenschaft Karlsruhe der geschädigten Person – wie oben erläutert – zu ersetzen. Weil die Stadtverwaltung mit der Verwaltung der Jagdgenossenschaft vom Gemeinderat beauftragt ist (siehe Beschlussvorlage 2023/0553), hat sie die Höhe der ausstehenden Ersatzzahlungen berechnet und als Vorschlag an die geschädigten Personen übersendet. Die jeweilige Ersatzsumme wurde hierbei anhand der Größe der beschädigten Fläche und dem entsprechenden Richtsatz aus dem Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen des Landesbauernverband Baden-Württemberg (20. Auflage) ermittelt und beläuft sich insgesamt auf etwa 12.600,00 Euro. Alle geschädigten Personen haben dem ihnen übersendeten Vorschlag zugestimmt. Somit besteht eine gütliche Einigung zwischen den Geschädigten und dem Schadensersatzpflichtigen. Die Stadtverwaltung, die mit der Verwaltung der Jagdgenossenschaft vom Gemeinderat beauftragt wurde (siehe Beschlussvorlage 2023/0553), vertritt die Auffassung, dass je nach Höhe des zu übernehmenden Wildschadensersatzes durch die Jagdgenossenschaft, der Aufwand für das Erheben – 3 – der Umlagen bei den Mitgliedern, diesen bei weitem übersteigen kann. Insbesondere wenn es zu einer Beitreibung (gemäß § 15 Absatz 6 Satz 2 JWMG) oder einer gerichtlichen Geltendmachung hinsichtlich der Zahlungsforderung kommt, sollten sich Mitglieder dieser verweigern. Auch sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der durch die Stadtverwaltung zu leistende Aufwand, wie die Versendung von Umlagebescheiden oder eine Beitreibung ebenfalls durch die Jagdgenossenschaft monetär zu begleichen ist. In Anbetracht dessen empfiehlt die Stadtverwaltung die Satzung dahingehend anzupassen, dass Mittel aus dem Reinertrag für die Schadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bei Wildschäden nach § 53 JWMG zur Verfügung gestellt werden können. Der Reinertrag entsteht aus den Einnahmen der Jagdverpachtung. Insofern ergibt sich folgende Änderung in der Satzung bei der Verwendung des Reinertrags: In § 13 Ziffer 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft wird der Buchstabe g neu eingefügt. Die neue Fassung besagt, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Stadt Karlsruhe zweckgebunden für die Schadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bei Wildschäden nach § 53 JWMG zur Verfügung gestellt werden kann, wenn diese landwirtschaftliche Flächen innerhalb eines nicht verpachteten Reviers betrifft. Mit dieser Änderung in der Satzung soll zudem vorrangig ermöglicht werden, dass der durch die Jagdgenossenschaft zu leistende Wildschadensersatz, für die angemeldeten Wildschäden im Revier 10, Grötzingen westl. B3, im Zeitraum vom 1. April 2024 bis 31. September 2024, aus den Mitteln des Reinertrags ausbezahlt werden kann. Die neue Satzung ist von der Jagdgenossenschaftsversammlung zu beschließen. Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe Anlage 2 Synopse Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss, die Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberufen. 2. Zur Leitung der Jagdgenossenschaftsversammlung wird Herr Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup und stellvertretend die Leitung des Liegenschaftsamtes bestellt. 3. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Ziffer 1 bis 2 erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Aufstellung der Tagesordnung sowie die ortsübliche Bekanntmachung zur Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung durchzuführen. 4. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der in Anlage 1 beigefügten „Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023-2029)“, mit der Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung für die Schadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bei Wildschäden nach § 53 JWMG, die in der Jagdgenossenschaftsversammlung zur Abstimmung vorgestellt wird. 5. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis – vorbehaltlich der Zustimmung der Jagdgenossenschaftsversammlung zur neuen Satzung – von der Auszahlung des zu leistenden Wildschadensersatzes durch die Jagdgenossenschaft an die geschädigten Personen, betreffend das Revier 10, Grötzingen westl. B3 für den Zeitraum vom 1. April bis 31. September 2024, aus den Mitteln des Reinertrags. – 4 – 6. Die Stadtverwaltung wird ermächtigt der Ziffer 4 und 5 in der Jagdgenossenschaftsversammlung zuzustimmen. 7. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Ziffer 4 und 5 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

  • Beschlussvorlage Nr. 2024_1429 Anlage 1
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung Stand: Juni 2025 Anlage 1 zur Beschlussvorlage 2024/1429 Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 25. November 2014 (GBI. S. 550), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes für Baden-Württemberg (DVO JWMG) in der Fassung vom 2. April 2015 (GBI. S. 202), zuletzt geändert am 8. Februar 2022 (GBl. S. 82), hat die Jagdgenossenschaftsversammlung am 17. September 2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft vom 16. Oktober 2023 beschlossen: Artikel 1 Nach § 13 Absatz 1 Buchstabe f wird der Buchstabe g mit folgender Fassung neu eingefügt: „die Schadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bei Wildschäden nach § 53 JWMG, wenn diese landwirtschaftliche Flächen innerhalb eines nicht verpachteten Reviers betrifft“. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 17. September 2025, in der ........ Mitglieder der Jagdgenossenschaft mit einer Grundfläche von ................. ha anwesend waren, beschlossen worden. Ausgefertigt Karlsruhe, den ..................................................... ................................................................................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wird genehmigt. Karlsruhe, den .......................................................... .......................................................................... Untere Jagdbehörde (Siegel) Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023-2029) 2 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung | Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023 – 2029) Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf der Gemeindeordnung beruhen, zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung dennoch als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Beschlussvorlage Nr. 2024_1429 Anlage 2
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung Stand: Juni 2025 Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 2024/1429 Synopse zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023 – 2029) Bisherige Fassung Neue Fassung Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz für Baden- Württemberg in der Fassung vom 25. November 2014 (GBI. S. 550), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes für Baden-Württemberg (DVO JWMG) in der Fassung vom 2. April 2015 (GBI. S. 202), zuletzt geändert am 8. Februar 2022 (GBl. S. 82), hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 16. Oktober 2023 beschlossen: Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz für Baden- Württemberg in der Fassung vom 25. November 2014 (GBI. S. 550), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes für Baden-Württemberg (DVO JWMG) in der Fassung vom 2. April 2015 (GBI. S. 202), zuletzt geändert am 8. Februar 2022 (GBl. S. 82), hat die Jagdgenossenschaftsversammlung am 17. September 2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft vom 16. Oktober 2023 beschlossen: § 1 Name, Sitz Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Karlsruhe“ und hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 1 Name, Sitz Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Karlsruhe“ und hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen und Jagdgenossinnen) sind alle Eigentümer und Eigentümerinnen der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. 2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückeigentums. § 2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen und Jagdgenossinnen) sind alle Eigentümer und Eigentümerinnen der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. 2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückeigentums. 2 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Abteilung Liegenschaften | Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung | Synopse zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023 – 2029) Bisherige Fassung Neue Fassung 3. Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. 3. Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. § 3 Aufgaben Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse ihrer Mitglieder zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. § 3 Aufgaben Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse ihrer Mitglieder zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. § 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 5) und 2. der Gemeinderat (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft. § 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 5) und 2. der Gemeinderat (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft. § 5 Jagdgenossenschaftsversammlung 1. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. 2. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen. § 5 Jagdgenossenschaftsversammlung 1. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. 2. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen. 3 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Abteilung Liegenschaften | Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung | Synopse zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023 – 2029) Bisherige Fassung Neue Fassung 3. Die Einberufung der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben. 4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich. 3. Die Einberufung der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben. 4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich. § 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft 1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. 2. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer und Gesamthandeigentümerinnen können ihr Stimmrecht als Mitglieder der Jagdgenossenschaft nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Gleiches gilt für Wahlen. 4. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertretung ausüben. 5. Jedes anwesende Mitglied der Jagdgenossenschaft oder die bevollmächtigte Person kann höchstens 2 abwesende, stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft vertreten. § 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft 1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. 2. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer und Gesamthandeigentümerinnen können ihr Stimmrecht als Mitglieder der Jagdgenossenschaft nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Gleiches gilt für Wahlen. 4. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertretung ausüben. 5. Jedes anwesende Mitglied der Jagdgenossenschaft oder die bevollmächtigte Person kann höchstens 2 abwesende, stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft vertreten. § 7 Sitzungsniederschrift 1. Über die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis nach § 7 Sitzungsniederschrift 1. Über die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis nach 4 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Abteilung Liegenschaften | Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung | Synopse zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023 – 2029) Bisherige Fassung Neue Fassung Stimmen und Grundflächen enthält. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. 2. Zuständig für die Bestellung der Versammlungsleitung ist der Gemeinderat. Stimmen und Grundflächen enthält. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. 2. Zuständig für die Bestellung der Versammlungsleitung ist der Gemeinderat. § 8 Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: a. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands), b. Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, c. Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, d. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung, e. Zustimmung der Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG, f. die Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, g. Änderungen der Satzung, h. Erhebung einer Umlage. § 8 Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: a. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands), b. Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, c. Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, d. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung, e. Zustimmung der Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG, f. die Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, g. Änderungen der Satzung, h. Erhebung einer Umlage. 5 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Abteilung Liegenschaften | Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung | Synopse zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023 – 2029) Bisherige Fassung Neue Fassung § 9 Gemeinderat 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 15 Abs. 7 S. 1 JWMG für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. § 9 Gemeinderat 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 15 Abs. 7 S. 1 JWMG für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. § 10 Aufgaben des Gemeinderats 1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. 2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 3. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft, unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben. 4. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen, b. Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, § 10 Aufgaben des Gemeinderats 1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. 2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 3. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft, unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben. 4. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen, b. Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, 6 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Abteilung Liegenschaften | Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung | Synopse zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023 – 2029) Bisherige Fassung Neue Fassung c. Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Rechnungsprüfers, d. Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, e. Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, f. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit die Verpachtung nicht an neue Pächter oder Pächterin im Rahmen des § 8 Buchstabe f. erfolgt, g. Abschluss von Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet, h. Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan, i. Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen, j. Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, k. Überwachung der Buchführung, soweit die Vergabe an einen externen Dienstleister im Rahmen des § 13 Buchstabe e erfolgt, l. den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften. c. Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Rechnungsprüfers, d. Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, e. Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, f. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit die Verpachtung nicht an neue Pächter oder Pächterin im Rahmen des § 8 Buchstabe f. erfolgt, g. Abschluss von Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet, h. Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan, i. Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen, j. Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, k. Überwachung der Buchführung, soweit die Vergabe an einen externen Dienstleister im Rahmen des § 13 Buchstabe e erfolgt, l. den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften. § 11 Verfahren bei der Jagdverpachtung Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch Verlängerung laufender Pachtverträge, durch freihändige Vergabe oder durch öffentliche Ausschreibung unter Berücksichtigung der Regelungen in den Eingemeindungsverträgen verpachtet. § 11 Verfahren bei der Jagdverpachtung Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch Verlängerung laufender Pachtverträge, durch freihändige Vergabe oder durch öffentliche Ausschreibung unter Berücksichtigung der Regelungen in den Eingemeindungsverträgen verpachtet. 7 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Abteilung Liegenschaften | Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung | Synopse zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023 – 2029) Bisherige Fassung Neue Fassung § 12 Anteil an Nutzungen und Lasten Die Höhe der Beteiligung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. § 12 Anteil an Nutzungen und Lasten Die Höhe der Beteiligung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. § 13 Verwendung des Reinertrags 1. Die Jagdgenossenschaftsversammlung hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Stadt Karlsruhe zweckgebunden für a. Wald- und Feldwegebau bzw. deren Unterhaltung, b. den jagdlichen Auftrag entsprechende Naturschutzzwecke (z.B. Aufwertung von Wild-Lebensräumen), c. Maßnahmen und Projekte, die Wildtiere in der Stadt betreffen (ausschließlich Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen) und/oder d. Öffentlichkeitsarbeit und pädagogische Aktivitäten zum Thema Jagd und Wildtiermanagement, e. die Vergabe von Dienstleistungen an externe Dienstleister und die daraus entstehenden Kosten und Gebühren (z.B. Kontoführung, Buchhaltung, Steuerberatung, Rechnungsprüfung), f. die fachliche Weiterbildung zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Jagdgenossenschaft § 13 Verwendung des Reinertrags 1. Die Jagdgenossenschaftsversammlung hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Stadt Karlsruhe zweckgebunden für a. Wald- und Feldwegebau bzw. deren Unterhaltung, b. den jagdlichen Auftrag entsprechende Naturschutzzwecke (z.B. Aufwertung von Wild-Lebensräumen), c. Maßnahmen und Projekte, die Wildtiere in der Stadt betreffen (ausschließlich Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen) und/oder d. Öffentlichkeitsarbeit und pädagogische Aktivitäten zum Thema Jagd und Wildtiermanagement, e. die Vergabe von Dienstleistungen an externe Dienstleister und die daraus entstehenden Kosten und Gebühren (z.B. Kontoführung, Buchhaltung, Steuerberatung, Rechnungsprüfung), f. die fachliche Weiterbildung zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Jagdgenossenschaft, 8 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Abteilung Liegenschaften | Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung | Synopse zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023 – 2029) Bisherige Fassung Neue Fassung zur Verfügung gestellt wird. 2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eins Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird. 3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach § 13 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 80 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei. 4. Entfällt auf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft ein geringerer Reinertrag als 80 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 80 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen das Mitglied der Jagdgenossenschaft aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. g. die Schadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bei Wildschäden nach § 53 JWMG, wenn diese landwirtschaftliche Flächen innerhalb eines nicht verpachteten Reviers betrifft zur Verfügung gestellt wird. 2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird. 3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach § 13 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 80 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei. 4. Entfällt auf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft ein geringerer Reinertrag als 80 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 80 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen das Mitglied der Jagdgenossenschaft aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. § 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung 1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt. § 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung 1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt. 9 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Abteilung Liegenschaften | Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung | Synopse zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023 – 2029) Bisherige Fassung Neue Fassung 2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. 3. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 16) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend der vom Gemeinderat bestellten Rechnungsprüfung vorzulegen. 4. In angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 4 Jahren, ist in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen. Über das Prüfungsergebnis ist der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung zu berichten. 2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. 3. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 16) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend der vom Gemeinderat bestellten Rechnungsprüfung vorzulegen. 4. In angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 4 Jahren, ist in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen. Über das Prüfungsergebnis ist der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung zu berichten. § 15 Umlage 1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 14 Nr. 2 - 4 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 1.000 Euro überschritten haben. 2. Die Beiträge zur Umlage der Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Mitglieder der § 15 Umlage 1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 14 Nr. 2 - 4 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 1.000 Euro überschritten haben. 2. Die Beiträge zur Umlage der Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Mitglieder der 10 | Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Abteilung Liegenschaften | Sachgebiet Grundstücksbewirtschaftung | Synopse zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023 – 2029) Bisherige Fassung Neue Fassung Jagdgenossenschaft gemäß Nr. 1 zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. Jagdgenossenschaft gemäß Nr. 1 zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. § 16 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 01. April bis 31. März. § 16 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 01. April bis 31. März. § 17 Bekanntmachungen Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 5) und alle übrigen Bekanntmachungen nach dieser Satzung werden in der „StadtZeitung“ bekannt gegeben. § 17 Bekanntmachungen Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 5) und alle übrigen Bekanntmachungen nach dieser Satzung werden in der „StadtZeitung“ bekannt gegeben. § 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 16. Oktober 2023 in der 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft mit einer Grundfläche von 3018,16 ha anwesend waren, beschlossen worden. Ausgefertigt in Karlsruhe am 17. Oktober 2023 Die Originalfassung wurde vom Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe für die Jagdgenossenschaft Karlsruhe unterzeichnet und durch die Untere Jagdbehörde am 13. November 2023 genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgte am 1. Dezember 2023 in den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe. § 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 17. September 2025, in der ....... Mitglieder der Jagdgenossenschaft mit einer Grundfläche von ....... ha anwesend waren, beschlossen worden. Karlsruhe, den........................................... ................................................................. Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wird genehmigt. Karlsruhe, den .................................. ................................................................ Untere Jagdbehörde (Siegel)

  • Protokoll GR 29.07.2025 TOP 15
    Extrahierter Text

    Niederschrift 13. Plenarsitzung des Gemeinderates 29. Juli 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 15 der Tagesordnung: Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung wegen Satzungsänderung Vorlage: 2024/1429 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss, die Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberufen. 2. Zur Leitung der Jagdgenossenschaftsversammlung wird Herr Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup und stellvertretend die Leitung des Liegenschaftsamtes bestellt. 3. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Ziffer 1 bis 2 erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Aufstellung der Tagesordnung sowie die ortsübliche Bekanntmachung zur Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung durchzuführen. 4. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der in Anlage 1 beigefügten „Satzung zur Ände- rung der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe (2023-2029)“, mit der Verwen- dung des Reinertrags aus der Jagdnutzung für die Schadensersatzpflicht der Jagdgenos- senschaft bei Wildschäden nach § 53 JWMG, die in der Jagdgenossenschaftsversamm- lung zur Abstimmung vorgestellt wird. 5. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis – vorbehaltlich der Zustimmung der Jagdgenossen- schaftsversammlung zur neuen Satzung – von der Auszahlung des zu leistenden Wild- schadensersatzes durch die Jagdgenossenschaft an die geschädigten Personen, betref- fend das Revier 10, Grötzingen westl. B3 für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Septem- ber 2024, aus den Mitteln des Reinertrags. 6. Die Stadtverwaltung wird ermächtigt der Ziffer 4 und 5 in der Jagdgenossenschaftsver- sammlung zuzustimmen. 7. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Ziffer 4 und 5 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. – 2 – Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (42 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 15 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 15. Juli 2025: Ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 18. August 2025