Umsetzung der KJSG-Reform in Karlsruhe
| Vorlage: | 2024/1422/1 |
|---|---|
| Art: | Informationsvorlage |
| Datum: | 11.04.2025 |
| Letzte Änderung: | 16.06.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 25.06.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Informationsvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1422/1 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Umsetzung der KJSG-Reform in Karlsruhe Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Jugendhilfeausschuss 25.06.2025 1 Ö Kenntnisnahme Kurzfassung Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Umsetzung der KJSG-Reform zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Seit vielen Jahren wird über eine rechtliche Zusammenführung der Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen aus den beiden Sozialgesetzbüchern SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe und SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen diskutiert. Die Idee einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, also eines auf die Teilhabebedarfe und Teilhabechancen aller jun- gen Menschen ausgerichteten Systems, hat sich dabei durchgesetzt. Das Kinder- und Jugendstär- kungsgesetz (KJSG) und das Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) sind zwei wichtige Ge- setzesvorhaben zur entsprechenden Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, die in einem engen Zusammenhang stehen. Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) Das KJSG trat am 10. Juni 2021 in Kraft und stellte den ersten Schritt zu einer inklusiven Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe dar. Zentrale Ziele des KJSG sind: ▪ Verbesserung des Kinderschutzes, ▪ Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen, ▪ mehr Prävention vor Ort, ▪ mehr Beteiligung von jungen Menschen und Familien, ▪ Vorbereitung einer inklusiven Lösung in der Kinder- und Jugendhilfe. Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) Das IKJHG baut auf dem KJSG auf und stellt den nächsten Schritt zur inklusiven Kinder- und Jugend- hilfe dar. Der Regierungsentwurf wurde am 27. November 2024 vom Bundeskabinett beschlossen. Zentrale Punkte des IKJHG sind: ▪ Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem SGB IX und der Kinder- und Jugendhilfe unter einem Dach im SGB VIII, ▪ Schaffung eines einheitlichen Leistungstatbestands für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen, ▪ geplantes Inkrafttreten zum 1. Januar 2028. Während innerhalb des KJSG der inhaltliche Fahrplan und die Zielrichtung der Reform vorgegeben wurde, dient das IKJHG der gesetzlichen Konkretisierung und insbesondere der Zusammenführung al- ler erzieherischen und teilhabeorientierten Leistungen in einem Sozialgesetzbuch. Dies bringt weitere Verbesserungen für Betroffene aber auch für den öffentlichen Träger und die freien Träger*innen mit sich. Das oft bemühte Bild ist die Realisierung von Hilfen aus einer Hand. Hilfen möglichst aus einer Hand bedeutet die Umgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe, sodass eine ganzheitliche Förderung für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen möglich ist. Die spezi- fische Lebensphase „Kindheit und Jugend“ wird in den Vordergrund gerückt, und die bisherigen Kate- gorisierungen Kinder und Jugendliche mit Behinderung, ohne Behinderung und Unterscheidung der Beeinträchtigung treten in den Hintergrund 1 . Der Prozess zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe stellt die Kommunen vor Herausforderungen. Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, be- darf es Veränderungen der bisherigen Organisationsstruktur in den entsprechenden Ämtern. 1 vgl. dt. Bundestag Drucksache 19/26107, S. 3 Zusammenfassung: Die erzieherischen Leistungen und Teilhabeleistungen von Kindern und Jugendlichen werden zusammengeführt. Hierdurch wird eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht. – 3 – Exkurs: 17. Kinder- und Jugendbericht: Die aktuelle Situation von Kindern und Jugendlichen Ein wichtiges Instrument, um die aktuelle Situation von Kindern und Jugendlichen in Deutschland um- fassend zu beschreiben und die Herausforderungen zu analysieren, mit denen sie konfrontiert sind, ist der regelmäßig veröffentlichte Kinder- und Jugendbericht. Bei der Berichtserstellung analysiert die Sachverständigenkommission wissenschaftliche Studien, bestehende Daten und bezieht auch die Per- spektiven junger Menschen mit ein. Dieser umfassende Ansatz gewährleistet, dass der Kinder- und Ju- gendbericht ein fundiertes und aktuelles Bild der Situation junger Menschen in Deutschland zeichnet und als Grundlage für politische Entscheidungen dienen kann. Ein zentrales Anliegen innerhalb des Berichts ist die gerechte Verteilung von Ressourcen und Lebens- chancen für junge Menschen. Die Kinder- und Jugendhilfe hat hierbei die Aufgabe, soziale Benachteili- gungen abzubauen und jungen Menschen echte Teilhabechancen zu ermöglichen. Gleichzeitig wird kritisch reflektiert, dass sie durch strukturelle Bedingungen selbst zur Reproduktion sozialer Ungleich- heit beitragen kann. Beispielsweise werden Angebote oft von privilegierten Gruppen stärker genutzt, während benachteiligte Familien aufgrund mangelnder Information oder Zugangshürden weniger pro- fitieren. Hierfür müssen Jugendämter konsistent und verlässlich handeln, um stabile Rahmenbedingun- gen für eine gesunde Entwicklung zu schaffen. Eine verlässliche Gesellschaft, in der Absprachen einge- halten werden und Strukturen zuverlässig funktionieren, unterstützt Kinder und Jugendliche dabei, Orientierung und Sicherheit zu gewinnen. Die Kinder- und Jugendhilfe wird als zentrale Akteurin für eine funktionierende Demokratie betrachtet. Sie fördert gesellschaftliche Teilhabe, Eigenverantwor- tung und Gemeinschaftsfähigkeit junger Menschen. Dies geschieht durch die Unterstützung ihrer Ent- wicklung und durch die Schaffung von Rahmenbedingungen, die allen Kindern und Jugendlichen glei- che Chancen ermöglichen. Das Jugendamt spielt dabei eine Schlüsselrolle als „Gesicht des Staates“ für Familien und junge Menschen. Es vermittelt staatliche Unterstützung und ist zugleich ein Ort, an dem Vertrauen in staatliche Institutionen aufgebaut werden kann. Der 17. Kinder- und Jugendbericht analysiert, dass die Kinder- und Jugendhilfe aufgrund der vielfälti- gen Krisen (Pandemie, Fachkräftemangel und finanzieller Druck) nur noch durch kompensatorisches Engagement ihrer Fachkräfte handlungsfähig ist. Insgesamt fordert der Bericht eine stärkere Sensibili- tät gegenüber sozialen Ungleichheiten und eine Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, um ihre Rolle als Unterstützerin von Demokratie und sozialer Gerechtigkeit zu stärken. Politik und Gesellschaft werden aufgefordert, die Bedürfnisse junger Menschen und künftiger Genera- tionen stärker zu berücksichtigen. Eine starke Kinder- und Jugendhilfe, die für alle aber nicht für alles zuständig ist, ist dafür unverzichtbar. Umsetzung in der Stadtverwaltung Karlsruhe Die Gesetzesänderung wird von der Verwaltung ausdrücklich begrüßt. Es sind wesentliche Verbesse- rungen im Zugang zu Leistungen und in der Leistungsgewährung zu erwarten. Hiermit kann die Be- gleitung von Familien mit Kindern mit Behinderungen entscheidend verbessert und ein wichtiger Bei- trag zur Inklusion in Karlsruhe geleistet werden. Daher hat sich die Stadt Karlsruhe entschieden, die Implikationen auf die Verwaltungsstruktur frühzeitig zu bearbeiten. Bundesweit gibt es zudem Bei- spiele wie Jugendämter bereits mit einer ganzheitlichen Fallbearbeitung von erzieherischen und teilha- beorientierten Bedarfen erfolgreich arbeiten. Ende des Jahres 2022 wurde ein Organisationsentwicklungsprozess angestoßen. Die Sozial- und Ju- gendbehörde (SJB) hat in einer ersten Workshop-Reihe, unter der Beteiligung verschiedener Akteurin- nen und Akteuren (SJB, Stadtjugendausschuss e. V., Stadtamt Durlach), die mögliche Umsetzung multi-perspektivisch betrachtet. Gemeinsam wurden verschiedene Modelle einer zukünftigen Organi- sationsstruktur der SJB für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe erarbeitet. Im Anschluss wurden die verschiedenen Modelle in ihrer Anwendbarkeit im Rahmen eines Planspiels im Herbst 2023 geprüft. Das Ergebnis wurde in einer zweiten Workshop-Reihe konkretisiert. Hierbei wurden gemeinsam mit Führungskräften und Basismitarbeitenden die Themen Abläufe und Struktur, Fachlichkeit, Personal so- wie Finanzen bearbeitet. Der Fachbereich Jugendhilfe und Soziale Dienste wird für die Leistungsgewährung der inklusiven Kin- der- und Jugendhilfe zuständig sein. Die bisherigen Aufgaben des Kinder- und Jugendbereiches der – 4 – Eingliederungshilfe (SGB IX und SGB XII) werden aus dem Fachbereich Soziales und Teilhabe herausge- löst und im Fachbereich Jugendhilfe und Soziale Dienste in die Abteilungen Allgemeiner Sozialer Dienst und Wirtschaftliche Jugendhilfe eingefügt. Die Umsetzung soll zum 1. Januar 2026 erfolgen. Im Aufgabengebiet der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (WJH) werden die bestehenden zwei Teams WJH 1 und WJH 2 durch ein drittes Team ergänzt. Während die Teams 1 und 2 für die ▪ Leistungsgewährung der Jugendsozialarbeit, ▪ gemeinsame Wohnform für Mütter und Väter mit ihrem Kind, ▪ Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, ▪ Inobhutnahmen, ▪ Hilfen zur Erziehung und ▪ Hilfen für junge Volljährige zuständig sind, wird das Team WJH 3 alle Fälle der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII, SGB IX, SGB XII) bearbeiten. Innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) werden die regional zugeordneten Bezirksgruppen um das Teilhabemanagement ergänzt. Erzieherische Bedarfe werden durch die Be- zirkssozialarbeit abgedeckt. Der Bereich § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) wird in die Zuständigkeit des Teilhabemanagements übergehen, um das Themenfeld der Bezirkssozialarbeit zu begrenzen und eine Spezialisierung im Bereich Eingliederungshilfe beim Teilhabemanagement zu verorten. Das Teilha- bemanagement wird durch die Angliederung an die Bezirksgruppen dezentralisiert und in Zukunft so- zialräumlich aufgestellt. Hierdurch wird eine bessere Erreichbarkeit sichergestellt und Zugangshürden werden gesenkt. Das Stadtamt Durlach nimmt den Auftrag der Sozialverwaltung eigenständig wahr. Der oben aufge- führte Prozess wurde in enger Abstimmung mit dem Stadtamt Durlach durchgeführt. Das Stadtamt Durlach sieht in der Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) seinen primären Auf- trag darin, den Bürgerinnen und Bürgern des Einzugsgebiets eine effiziente und bedarfsgerechte Be- reitstellung von erzieherischen sowie teilhabeorientierten Leistungen für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen. Die hier bereits bestehenden Organisationsstrukturen (in Form eines spezialisierten Fach- teams für Hilfen nach § 35a SGB VIII sowie SGB IX ambulant) werden im Hinblick auf die angestrebte Übernahme der stationären SGB IX-Fälle (welche bislang in der Sozial- und Jugendbehörde Bearbei- tung fanden) optimiert. Diese Übernahme erfordert eine Personalaufstockung im Bereich der Wirt- schaftlichen Jugendhilfe und des Allgemeinen Sozialen Dienstes aufgrund neuer Aufgaben. Die dafür erforderlichen zusätzlichen Stellenbedarfe ergeben sich aus der Personalbemessung für die Fälle im so- dann vergrößerten Aufgabenbereich. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass im Einzugsgebiet des Stadtamtes Durlach eine vollumfängliche Hilfewährung im Sinne des sozialräumlichen Grundgedan- kens der Hilfe aus einer Hand - von sozialpädagogischem Bedarf bis zur finalen Hilfebewilligung durch den verwaltungstechnischen Bereich - gewährleistet wird. Umsetzung bei den Trägern/Trägerinnen Am 24. Juni 2024 wurden die Leitungskräfte der Karlsruher Jugend- und Eingliederungshilfe zum Fo- rum inklusive Kinder- und Jugendhilfe eingeladen. Gemeinsam mit einem externen Referenten wurde die Reform vorgestellt und die Auswirkungen für Karlsruhe definiert. Wichtig ist festzustellen, dass alle Leistungen für Karlsruher Kinder und Jugendliche erst einmal grundsätzlich vorhanden sind und ein Großteil der Bedarfe befriedigt werden kann. Gleichzeitig erfordert die Reform die Überprüfung aller Angebote hinsichtlich des inklusiven Bedarfs und einer möglichen Umsetzung. Mit den freien Trägern der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe sind weitere Gespräche geplant, da eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe nur mit inklusiven Angeboten gelingen kann. Personelle Auswirkungen Die Fälle aus der Eingliederungshilfe sollen zukünftig entsprechend der Bearbeitungsstandards der Kin- der- und Jugendhilfe im Allgemeinen Sozialen Dienst bearbeitet werden. Hiermit wird die Lebensphase Kindheit und Jugend auch bei Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigt. Zur Personal- bemessung werden die Fälle der Eingliederungshilfe nach SGB IX und XII in das Personalbemessungs- system im ASD überführt. Im ASD soll dies im Bereich § 35a SGB VIII erfolgen. Auch in der Wirtschaft- lichen Jugendhilfe wird die vorhandene Personalbemessung um die Fälle der Eingliederungshilfe – 5 – ergänzt. In beiden Bereichen existieren dezidierte und anerkannte fallzahlenbasierte Personalbemes- sungssysteme. Das System für die Bemessung des ASD wurde im Jahr 2024 einer Aufgabenkritik un- terzogen und weitere Prozessverbesserungen wurden eingearbeitet. Durch den neuen Aufgabenzuschnitt kommen 500 Fälle aus dem SGB IX und SGB XII hinzu, die so- wohl im Allgemeinen Sozialen Dienst, als auch in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe bearbeitet werden müssen. Nach Berechnung durch das mit dem Personal- und Organisationsamt abgestimmten Perso- nalbemessungstool wächst der Bedarf im Bereich des ASD von aktuell 71,62 Vollzeitwert (VZW) auf 85,16 VZW. Bisher wurden 8.891 Fälle mit erzieherischem Bedarf und 590 Fälle mit teilhabeorientier- tem Bedarf nach § 35a SGB VIII bearbeitet. Im Bereich der WJH gibt es ein ebenso abgestimmtes Per- sonalbemessungstool hiernach werden aktuell 13,5 VZW eingesetzt, der Bedarf steigt auf 17,3 VZW. Die Mehrbedarfe können in Teilen durch den abgebenden Fachbereich Soziales und Teilhabe befrie- digt werden (1,2 VZW Pädagogische Fachkräfte, 3,8 VZW Verwaltungsfachkräfte). Für den Bereich der WJH braucht es daher keine neuen Stellen auf der Ebene der Sachbearbeitung. Von den neu einzurichtenden 17,5 VZW für pädagogische Fachkräfte im ASD sind 9,25 VZW begrün- det in den erhöhten Anforderungen des KJSG hinsichtlich der Beteiligung von jungen Menschen und durch die im Tarifabschluss Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) vorgesehenen Regenerationstage. Die weiteren 8,25 VZW sind aufgrund der übergehenden Fälle von der Eingliederungshilfe Kinder und Ju- gendliche notwendig. Die geschilderten Bedarfe (9,25 VZW + 8,25 VZW = 17,5 VZW) können in Teilen durch übergehendes Personal (1,2 VZW) und Aufgabenverschiebungen befriedigt werden. Durch Auf- gabenkritik und -verlagerungen werden 4,4 VZW frei für neue Aufgaben. Es verbleibt ein Mehrbedarf von 12,29 VZW. Die neue Aufgabenstruktur hat zudem Auswirkungen auf die Organisationsstruktur der Teams und Abteilungen. Innerhalb des ASD ist aufgrund der größeren Aufgabenbreite und Teamgröße eine An- passung der Leitungsstruktur notwendig. Bislang verfügt jede Bezirksgruppe über eine freigestellte Teamleitung und eine stellvertretende Teamleitung mit 0,15 VZW Freistellung. Die stellvertretenden Teamleitungen benötigen eine Erhöhung auf 0,5 VZW Freistellung aufgrund des Aufgabenzuwachses. Dies ergibt einen Bedarf von siebenmal 0,35 VZW (= 2,45 VZW) stellvertretende Teamleitungen. In der WJH werden neue Teamleitungsstellen für die Einrichtung des dritten Teams und die Auflösung der bisher in Personalunion durch die Abteilungsleitung wahrgenommenen Teamleitung eines Teams geschaffen (1,5 VZW). Außerdem wird im neuen Team eine Sondersachbearbeitung aufgrund der neuen rechtlichen Aufgaben im Umfang von 0,5 VZW benötigt. Nach Aufgabenkritik und Übergang von Personal aus dem Fachbereich Soziales und Teilhabe verbleibt folgender Personalmehrbedarf. WJH ASD Teamleitung 1,5 VZW - Inklusive Kinder- und Ju- gendhilfe Personalbedarf in der Sachbearbeitung bei Gesamtzuständigkeit ASD: ca. 85,16 VZW WJH: 17,3 VZW Bestandspersonal ASD 71,62 VZW Übergehendes Personal ASD 1,2 VZW Aufgabenkritik ASD 4,4 VZW Neues Personal ASD 12,29 VZW Bestandspersonal WJH 13,5 VZW Übergehendes Personal WJH 3,8 VZW – 6 – Sondersachbearbeitung / Stv. Teamleitung 0,5 VZW 2,45 VZW Basis - 12,29 VZW Summe 2,0 VZW 14,35 VZW Die organisatorischen Folgen ergeben sich aus der bisherigen Praxis in der SJB. Von Seiten der Verwal- tung werden die geschilderten Bedarfe in das entsprechende Stellenschaffungsverfahren eingebracht. Personelle Ausstattung der Jugendämter in Baden-Württemberg 2022 2023 Karlsruhe 1,38 1,38 Stadtkreis in Baden-Württemberg A 1,38 1,40 Stadtkreis in Baden-Württemberg B 2,27 2,27 Stadtkreis in Baden-Württemberg C 2,02 2,03 Ø Stadtkreise Baden-Württemberg 1,57 1,59 Quelle: KVJS | Personelle Ausstattung der Jugendämter 2023 (Vollkräfte je 1.000 0- bis 21-Jährige) Im Vergleich zu anderen vergleichbaren Stadtkreisen in Baden-Württemberg hat Karlsruhe einen un- terdurchschnittlichen Personalbestand. Aufgrund des Fachkräftemangels und der finanziellen Rahmen- bedingungen ist eine möglichst effiziente Organisation unerlässlich, diese wurde auch bei der Gesamt- zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen berücksichtigt. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Die Buchung der Aufwendungen erfolgt auf den bisherigen Haushaltsansätzen. Durch intensivere Fall- führung ist in Zukunft eine erhöhte Wirksamkeit von Hilfen zu erwarten, was zu kürzeren Laufzeiten und damit geringeren Kosten führen kann. Die dargestellten Mehraufwendungen für Personal werden sich hier positiv auswirken. Rechtliche Verpflichtung „(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Ju- gendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.“ (§79, 3 SGB VIII) § 79 SGB VIII weist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Aufga- benerfüllung nach dem SGB VIII zu. Der öffentliche Träger hat die jugendhilferechtliche Garantenstel- lung dafür, dass im Bereich seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit alle in § 2 SGB VIII genann- ten Aufgaben erfüllt werden. Unter dem Aspekt der Finanzverantwortung hat der öffentliche Träger für die Kosten aufzukommen, die sich durch die Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII ergeben. Die Erfüllung der Aufgaben der Ju- gendhilfe steht nicht unter dem Vorbehalt des Haushaltsplans. Vielmehr hat die Budgetierung sich der gesetzlichen Vorgabe, alle Aufgaben der Jugendhilfe ausreichend zu finanzieren, unterzuordnen. Wenn ein Kind zu Schaden kommt, weil das Jugendamt aufgrund von fehlenden Personalressourcen nicht rechtzeitig eingreifen konnte, könnte dies als Verletzung der Garantenpflicht gewertet werden. Bei Schadensfällen droht der Stadt Karlsruhe Organisationsversagen. Mit den aktuellen personellen Ressourcen ist die KJSG-Reform nicht umsetzbar. Die Bereitstellung der notwendigen zusätzlichen personellen Ressourcen steht aufgrund der Haushaltslage aktuell in Frage. Anhang Stellungnahme der Kommunalen Behindertenbeauftragten; – 7 – Jugendhilfeausschuss 25. Juni 2025, TOP 1: Umsetzung der KJSG-Reform in Karlsruhe Die Kommunale Behindertenbeauftragte trägt die Vorlage mit. Die Kommunale Behindertenbeauftragte hat zu der Vorlage wie folgt Stellung genommen: