Kinder und Jugend ARCHE Karlsruhe e. V. – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
| Vorlage: | 2024/1411 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.12.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.02.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1411 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Kinder und Jugend ARCHE Karlsruhe e. V. – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Jugendhilfeausschuss 19.02.2025 1 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung der Kinder und Jugend ARCHE Karlsruhe e. V. als Träger der freien Jugendhilfe zu. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 hat die Kinder und Jugend ARCHE Karlsruhe e. V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII beantragt. Die Eintragung als Verein erfolgte am 24. Oktober 2011. Die Organe des Vereins sind gemäß Satzung die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Dem Vorstand gehören an Frau Sybille Beck (1. Vorsitzende), Frau Susanne Bindner (2. Vorsitzende), Frau Astrid Herrmann (Kassenwartin), Herr Harry Fellinghauer (Schriftführer) und Herr Joachim Klein (Beisitzer). Die Kinder und Jugend ARCHE Karlsruhe e. V. hat ihren Sitz in der Zeppelinstraße 7c in 76185 Karlsruhe. Der Vereinszweck ist gemäß der Satzung die Förderung von Erziehung und Bildung sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO). Der Satzungszweck wird insbesondere durch ▪ Aufbau und Betrieb von Einrichtungen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachen und emotional vernachlässigten Familien ▪ Angebote wie Essensausgabe, Hausaufgabenbetreuung, Gesprächsangebote bei Konfliktsituation usw. ▪ Förderung der Allgemeinbildung durch Heranführen an musische, kulturelle und historische Themen sowie Entwickeln entsprechender Fähigkeiten ▪ Unterstützung und Förderung anderer Einrichtungen und Organisationen in Deutschland mit gleichen Inhalten ▪ Förderung und Unterstützung von bedürftigen Familien und deren Kinder im Sinne des § 53 AO verwirklicht. Der Verein kann seinen Zweck im In- und Ausland umsetzen. 2. Zweck und Gemeinnützigkeit Laut vorliegender Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigengeschäftliche Zwecke. 3. Rechtsgrundlagen für die Anerkennung Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind. 2. gemeinnützige Ziele verfolgen. 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgabe der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind. 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe voraus. – 3 – 4. Zuständigkeit für die Anerkennung Zuständig für die Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe ist nach § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14. Mai 2005 das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger im Wesentlichen tätig ist. Die Kinder und Jugend ARCHE Karlsruhe e. V. ist in der Stadt Karlsruhe und in Bretten tätig, der Hauptsitz liegt jedoch in Karlsruhe. Damit liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung beim Jugendamt der Stadt Karlsruhe. 5. Stellungnahme der Verwaltung Die Kinder und Jugend ARCHE Karlsruhe e. V. hat der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen übergeben. Die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wurden durch die Satzung des Vereins, die nachgewiesene Gemeinnützigkeit und durch die getätigten Aktivitäten erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, der Anerkennung der Kinder und Jugend ARCHE Karlsruhe e. V. als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen. Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung der Kinder und Jugend ARCHE Karlsruhe e. V. als Träger der freien Jugendhilfe zu.