Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe

Vorlage: 2024/1398
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.02.2025
Letzte Änderung: 17.06.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.05.2025

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1398 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Team Sauberes Karlsruhe Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung 04.04.2025 4 N Vorberatung Personalausschuss 23.05.2025 3 N Vorberatung Gemeinderat 27.05.2025 7 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung und im Personalausschuss der Stadt Karlsruhe – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe – Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ vom 31.05.2022. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angefügte Entwurf der Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe - Abfallwirtschaft und Stadtreinigung - unterbreitet. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwischen bisher geltender und vorgeschlagener neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Zum 1. Juni 2025 wird von der Verwaltung eine Anpassung der Betriebssatzung an die Regelungen der Hauptsatzung im Bereich der Personalangelegenheiten vorgeschlagen. Es werden primär Regelungen geändert, aber kaum neue Regelungen aufgenommen. In diesem Zusammenhang wurden Bestimmungen angepasst, damit sie den Vorgaben der Hauptsatzung entsprechen. Die Entgelt- und Besoldungsgruppen als Wertgrenzen werden an die Hauptsatzung angeglichen. Zudem wurden ergänzende Regelungen zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen leitender Gemeindebediensteter eingeführt, die in der bisherigen Fassung unberücksichtigt geblieben sind. Darüber hinaus fließen bei der Anpassung auch die ersten praktischen Erfahrungen des Eigenbetriebs in Bezug auf das Stellenschaffungsverfahren ein. Die Mittel zur Schaffung neuer Stellen werden im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs festgelegt. Dieser wird zunächst im Betriebsausschuss vorberaten und anschließend vom Gemeinderat genehmigt. Eine weitergehende Vorberatung im Personalausschuss ist daher nicht erforderlich. Aus diesem Grund soll die Beteiligung des Personalausschusses in Form einer Vorberatung bei Stellenschaffungen für Beschäftigte ab der Entgeltgruppe E 11 TVöD entfallen. Des Weiteren wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, um unklare Formulierungen zu präzisieren und die Satzung insgesamt zu vereinheitlichen. Die inhaltlichen Änderungen werden im Folgendem erläutert. Die Paragraphen beziehen sich auf die Satzung nach Änderung: - § 7 Abs. 4 S. 2: Die Vorschriften, nach denen das Personal- und Organisationsamt Vorlagen zu Personalentscheidungen für den Betriebs- und Personalausschuss auf Vorschlag der Betriebsleitungen für den Betriebsausschuss und den Personalausschuss zur Vorberatung sowie zur Beschlussfassung im Gemeinderat vorbereitet, wurden angepasst. Diese Anpassung wird aufgrund der folgenden Anpassungen des § 8 erforderlich. - § 8 Abs. 2 Nr. 2: Die Aufgaben des Personal- und Organisationsamtes werden durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister übertragen. Daher wird formal - analog § 8 Abs. 3 - die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister angegeben (bisher Personal- und Organisationsamt). Die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters für die Einstellung und Eingruppierung von Beschäftigten wurde für Verwaltungsberufe und Fachberufe in Orientierung an den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe angepasst. Bei Verwaltungsberufen wurde die Zuständigkeit der Entgeltgruppen „E 11 bis E 13 TVöD“ festgelegt (bisher E 11 und E 12 TVöD). Die Zuständigkeit „bei Fachberufen ab E 13 TVöD“ wurde neu eingefügt. – 3 – - § 8 Abs. 2 Nr. 3: Die Regelung baut auf § 24 Abs. 2 GemO auf. Es wurde daher die analoge Formulierung „im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister“ (bisher „in Abstimmung mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister“) gewählt. Zudem wurde entsprechend der Hauptsatzung die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Einstellung und Eingruppierung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe „E 14 TVöD“ (bisher E 13 TVöD) festgelegt und eine Vorgabe der Gemeindeordnung zur Zuständigkeit bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bei leitenden Gemeindebediensteten aufgenommen. - § 8 Abs. 3: Die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und des Gemeinderats wurden in Orientierung an die Grenze der Hauptsatzung für die Einstellung und Ernennung (inklusive Beförderungen) festgelegt (d.h. Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters bis A 13 h, des Gemeinderats ab A 14). Die Zuständigkeit für die Beendigung von Dienstverhältnissen wurde entsprechend der Vorgaben der GemO aufgenommen. Im Sinne der Einheitlichkeit wurde die Formulierung „in Abstimmung“ ersetzt durch „im Einvernehmen“. - § 8 Abs. 4: Die Vorgehensweise bei Stellenschaffungen im Eigenbetrieb wird in § 8 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 neu geregelt. - § 8 Abs. 4 Nr. 1: Die Zuständigkeit der Betriebsleitung wird in der neuen Nr. 1 festgelegt. Hier ist geregelt, dass die Betriebsleitung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und organisatorischen Prüfung entscheidet, welche Stellen geschaffen werden und legt die Stellenschaffungsanträge dem Betriebsausschuss bzw. dem Gemeinderat zur Genehmigung vor. Die bisherigen Nummern verschieben sich entsprechend. - § 8 Abs. 4 Nr. 2: Die Zuständigkeit des Betriebsausschusses für Stellenschaffungen bis Entgeltgruppe E 10 TVöD (wie bisher) sowie die Festhaltung im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs werden in Nr. 2 geregelt. - § 8 Abs. 4 Nr. 3: Die Zuständigkeit des Gemeinderates für Stellenschaffungen für Beschäftigte ab Entgeltgruppe E 11 TVöD wird in Nr. 3 geregelt. Die Mittel für Stellenschaffungen werden im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs festgelegt, welcher im Betriebsausschuss vorberaten und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Eine weitere Vorberatung im Personalausschuss ist sodann nicht erforderlich. Bisher wurden die Stellenschaffungen für Beschäftigte ab E 11 TVöD sowie Schaffung von Beamtenstellen im Betriebsausschuss und Personalausschuss vorberaten und durch den Gemeinderat genehmigt. Die Regelung zur Schaffung von Beamtenstellen kann entfallen, da die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens betreffend Beamtenstellen nicht beim Eigenbetrieb, sondern beim Personal- und Organisationsamt liegt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung und im Personalausschuss der Stadt Karlsruhe – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe - Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ vom 31.05.2022. – 4 – Anlage 1: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe - Abfallwirtschaft und Stadtreinigung. Anlage 2: Synopse der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe - Abfallwirtschaft und Stadtreinigung.

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    1 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe - Abfallwirtschaft und Stadtreinigung. Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr.98), der §§ 5,8,9,10 und 11 des Eigenbetriebgesetzes (EigBG) in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. 1992, 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024, Nr. 98) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 27.05.2025 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe - Abfallwirtschaft und Stadtreinigung vom 31.05.2022, wird wie folgt geändert: 1.§ 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 4 oder Stellenschaffungen nach § 8 Absatz 5“durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 Nr. 3 und § 8 Absatz 3 Nr. 2“ ersetzt sowie vor das Wort „vorbereitet“ die Wörter „zur Vorberatung sowie zur Beschlussfassung im Gemeinderat vorbereitet“ eingefügt. 2.§ 8 wird wie folgt geändert: a)Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „das Personal- und Organisationsamt“ werden ersetzt durch die Wörter „die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister“. bb) Nach dem Wort „Entgeltgruppen“ wird die Angabe „E 11 und E 12 TVöD“ durch die Angabe „E 11 bis E 13 TVöD“ ersetzt und ein zweiter Spiegelstrich sowie die Wörter „bei Fachberufen ab E 13 TVöD“ eingefügt. b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „in Abstimmung“ werden ersetzt durch die Wörter „im Einvernehmen“. bb) Die Angabe „E 13 TVöD“ wird ersetzt durch die Wörter „E 14 TVöD sowie die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von leitenden Gemeindebediensteten“. c)Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Beschäftigungsverhältnissen“ werden die Wörter „, soweit es sich nicht um leitende Gemeindebedienstete handelt“ eingefügt. d)Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Komma zwischen den Wörtern „Einstellung“ und „Ernennung“ durch ein „und“ ersetzt sowie die Wörter „und Eingruppierung“ gestrichen. bb) In Nr. 1 unter Buchstabe a wird die Angabe „A 13g“ in „A13h“ geändert. cc) In Nr. 1 unter Buchstabe c werden die Wörter „für die bezahlungsgleiche Übernahme von Beschäftigten ins Beamtenverhältnis“ durch die Wörter „für die Beendigung von Dienstverhältnissen, soweit es sich nicht um leitende Gemeindebedienstete handelt“ ersetzt. dd) In Nr. 2 die Angabe „A 13h“ in „A 14“ geändert, nach dem Wort „Baden-Württemberg“ werden die Wörter „sowie die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von leitenden Gemeindebediensteten“ eingefügt sowie die Wörter „in Abstimmung“ durch die Wörter „im Einvernehmen“ ersetzt. 2 e)Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 2 wie folgt gefasst: „Bei Stellenschaffungen gilt folgendes: 1.Die Betriebsleitung trifft unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der organisatorischen Prüfung die Entscheidung, welche Stellen geschaffen werden sollen und legt die Stellenschaffungsanträge dem Betriebsausschuss beziehungsweise dem Gemeinderat zur Genehmigung vor. 2.Stellenschaffungen bis Entgeltgruppe E10 TVöD werden im Wirtschaftsplan festgehalten und vom Betriebsausschuss beschlossen. 3.Stellenschaffungen ab Entgeltgruppe E 11 TVöD werden im Betriebsausschuss vorberaten und durch den Gemeinderat beschlossen. bb) Die bisherige Nr. 3 wird die neue Nr. 4. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft: Ausgefertigt: Karlsruhe, den .................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    1 Anlage 2 Alte FassungNeue Fassung Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe – Abfallwirtschaft und Stadtreinigung - Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe – Abfallwirtschaft und Stadtreinigung - § 7 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird durch den Gemeinderat die Betriebsleitung bestellt. Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitenden. Sind mehrere Betriebsleitenden bestellt, so sind diese gleichberechtigt und tragen für die gesamte Betriebsführung gemeinschaftlich die Verantwortung. Im Falle des Auftretens einer Pattsituation zwischen den gleichberechtigten Betriebsleitenden wird die Entscheidung der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorgelegt. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann diese Befugnis delegieren. Die 5 Aufgabenzuordnung sowie Vertretungsregelung ergeben sich aus der Geschäftsordnung. (2) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb und ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen ihr übertragenen Angelegenheiten nach dem Eigenbetriebsgesetz, der Eigenbetriebsverordnung und dieser Betriebssatzung. Dazu gehören insbesondere: 1.die Aufstellung und der Vollzug des Wirtschaftsplans, 2.der Einsatz des Personals, 3.Personalangelegenheiten entsprechend der Leistungsvereinbarung und dem Leistungskatalog nach § 8 und § 12, 4.die im Rahmen des Betriebszwecks erforderliche Durchführung der Gebührenerhebung gemäß §§ 11 ff. KAG, samt Festsetzung der Gebühren, Erlass von Gebührenbescheiden sowie Entscheidung über und Erlass von Widerspruchbescheiden und Ähnliches, 5.die in Anlage 1 genannten Aufgaben bis zu den dort festgelegten Wertgrenzen § 7 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird durch den Gemeinderat die Betriebsleitung bestellt. Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitenden. Sind mehrere Betriebsleitenden bestellt, so sind diese gleichberechtigt und tragen für die gesamte Betriebsführung gemeinschaftlich die Verantwortung. Im Falle des Auftretens einer Pattsituation zwischen den gleichberechtigten Betriebsleitenden wird die Entscheidung der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorgelegt. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann diese Befugnis delegieren. Die 5 Aufgabenzuordnung sowie Vertretungsregelung ergeben sich aus der Geschäftsordnung. (2)Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb und ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen ihr übertragenen Angelegenheiten nach dem Eigenbetriebsgesetz, der Eigenbetriebsverordnung und dieser Betriebssatzung. Dazu gehören insbesondere: 1.die Aufstellung und der Vollzug des Wirtschaftsplans, 2.der Einsatz des Personals, 3.Personalangelegenheiten entsprechend der Leistungsvereinbarung und dem Leistungskatalog nach § 8 und § 12, 4.die im Rahmen des Betriebszwecks erforderliche Durchführung der Gebührenerhebung gemäß §§ 11 ff. KAG, samt Festsetzung der Gebühren, Erlass von Gebührenbescheiden sowie Entscheidung über und Erlass von Widerspruchbescheiden und Ähnliches, 5.die in Anlage 1 genannten Aufgaben bis zu den dort festgelegten Wertgrenzen 2 (3) Die Betriebsleitung ist für die Festlegung der inneren Organisation des Eigenbetriebs und interne Zuweisung von Zuständigkeiten verantwortlich, wie in der jeweils geltenden Geschäftsordnung geregelt. (4) Die Betriebsleitung bereitet alle den Eigenbetrieb betreffenden Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Gemeinderat vor und leitet sie nach frühzeitiger Einbindung der Stadtkämmerei sowie der gegebenenfalls in den Vorgang eingebundenen Dienststellen rechtzeitig an die Ausschussmitglieder weiter. Die Vorlagen zu Personalentscheidungen im Sinne von § 8 Absatz 4 oder Stellenschaffungen nach § 8 Absatz 5 werden auf Vorschlag der Betriebsleitung vom Personal- und Organisationsamt für den Betriebsausschuss und den Personalausschuss vorbereitet. (3)Die Betriebsleitung ist für die Festlegung der inneren Organisation des Eigenbetriebs und interne Zuweisung von Zuständigkeiten verantwortlich, wie in der jeweils geltenden Geschäftsordnung geregelt. (4)Die Betriebsleitung bereitet alle den Eigenbetrieb betreffenden Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Gemeinderat vor und leitet sie nach frühzeitiger Einbindung der Stadtkämmerei sowie der gegebenenfalls in den Vorgang eingebundenen Dienststellen rechtzeitig an die Ausschussmitglieder weiter. Die Vorlagen zu Personalentscheidungen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 3 und § 8 Absatz 3 Nr. 2 werden auf Vorschlag der Betriebsleitung durch das Personal- und Organisationsamt für den Betriebsausschuss und den Personalausschuss zur Vorberatung sowie zur Beschlussfassung im Gemeinderat vorbereitet. § 8 Personalangelegenheiten (1) Die Betriebsleitung ist zuständig für Personalangelegenheiten im Rahmen des Leistungskatalogs nach § 12. Die Einzelheiten sind dabei in den folgenden Absätzen geregelt. (2) Für die Einstellung und Eingruppierung von Beschäftigten sowie die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gilt folgende Zuständigkeit: 1.die Betriebsleitung für die Einstellung und Eingruppierung - bei Fachberufen bis Entgeltgruppe E 12 TVöD - bei Verwaltungsberufen bis Entgeltgruppe E 10 TVöD sowie entsprechend die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten, die den Anspruch auf eine Zulage auslösen. 2.das Personal- und Organisationsamt für die Einstellung und Eingruppierung - bei Verwaltungsberufen der Entgeltgruppen E 11 und E 12 TVöD sowie entsprechend die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten, die den Anspruch auf eine Zulage auslösen. 3.der Gemeinderat nach Vorberatung im Betriebsausschuss und Personalausschuss in Abstimmung mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister für die Einstellung und Eingruppierung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe E 13 TVöD. Die Vorlage erfolgt auf Vorschlag der Betriebsleitung durch das Personal- und Organisationsamt. 4.die Betriebsleitung für die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. § 8 Personalangelegenheiten (1) Die Betriebsleitung ist zuständig für Personalangelegenheiten im Rahmen des Leistungskatalogs nach § 12. Die Einzelheiten sind dabei in den folgenden Absätzen geregelt. (2) Für die Einstellung und Eingruppierung von Beschäftigten sowie die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gilt folgende Zuständigkeit: 1.die Betriebsleitung für die Einstellung und Eingruppierung - bei Fachberufen bis Entgeltgruppe E 12 TVöD - bei Verwaltungsberufen bis Entgeltgruppe E 10 TVöD sowie entsprechend die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten, die den Anspruch auf eine Zulage auslösen. 2.Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister für die Einstellung und Eingruppierung -bei Verwaltungsberufen der Entgeltgruppen E 11 bis E 13 TVöD -bei Fachberufen ab E 13 TVöD sowie entsprechend die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten, die den Anspruch auf eine Zulage auslösen. 3.der Gemeinderat nach Vorberatung im Betriebsausschuss und Personalausschuss im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister für die Einstellung und Eingruppierung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe E 14 TVöD sowie die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von leitenden Gemeindebediensteten. Die Vorlage erfolgt auf Vorschlag der Betriebsleitung durch das Personal- und Organisationsamt. 3 (3) Für die Einstellung, Ernennung (inklusive Beförderung) und Eingruppierung sowie die Beendigung der Dienstverhältnisse von Beamtinnen und Beamten gilt folgende Zuständigkeit: 1. die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister a. für die Einstellung und Ernennung auf Vorschlag der Betriebsleitung bis Besoldungsgruppe A 13g Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg b. unbegrenzt für die Ernennungen von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit c. für die bezahlungsgleiche Übernahme von Beschäftigten ins Beamtenverhältnis 2. der Gemeinderat für die Einstellung und Ernennungen ab Besoldungsgruppe A 13 h Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg nach Vorberatung im Betriebsausschuss und Personalausschuss in Abstimmung mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister. Die Vorlage erfolgt auf Vorschlag der Betriebsleitung durch das Personal- und Organisationsamt. (4) Bei Stellenschaffungen wird folgende Beratungsfolge festgelegt: 1. Stellenschaffungen für Beschäftigte bis Entgeltgruppe E 10 TVöD werden im Wirtschaftsplan festgehalten und vom Betriebsausschuss genehmigt 2. Stellenschaffungen für Beschäftigte bis Entgeltgruppe ab E 11 TVöD sowie Schaffung von Beamtenstellen werden im Betriebsausschuss und Personalausschuss vorberaten und durch den Gemeinderat genehmigt 3. Geringfügige Stellenanpassungen im Umfang von weniger als 0,2 Vollkraftwerten: Über die von der Betriebsleitung im zurückliegenden Kalenderjahr vorgenommen geringfügigen Stellenanpassungen wird der Betriebsausschuss im Rahmen des Berichts zur Stellenwirtschaft informiert (5) Es gelten die gesetzlichen und tariflichen Regelungen für die Beschäftigten sowie die Beamtinnen und Beamten des Eigenbetriebs. Abweichungen vom tariflichen Bezahlungssystem bedürfen aufgrund der Tarifgebundenheit der Entscheidung des Gemeinderats. Darüber hinaus gelten die Dienstanweisungen des Eigenbetriebs sowie die sonstigen städtischen Regelungen, soweit keine Dienstvereinbarungen oder sonstige Regelungen mit dem Personalrat des Eigenbetriebs nach dem Landespersonalvertretungsrecht Baden-Württemberg getroffen sind. 4.die Betriebsleitung für die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, soweit es sich nicht um leitende Gemeindebedienstete handelt. (3) Für die Einstellung und Ernennung (inklusive Beförderung) sowie die Beendigung der Dienstverhältnisse von Beamtinnen und Beamten gilt folgende Zuständigkeit: 1.die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister a. für die Einstellung und Ernennung auf Vorschlag der Betriebsleitung bis Besoldungsgruppe A 13h Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg b. unbegrenzt für die Ernennungen von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit c. für die Beendigung von Dienstverhältnissen, soweit es sich nicht um leitende Gemeindebedienstete handelt. 2.der Gemeinderat für die Einstellung und Ernennungen ab Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg sowie die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von leitenden Gemeindebediensteten nach Vorberatung im Betriebsausschuss und Personalausschuss im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister. Die Vorlage erfolgt auf Vorschlag der Betriebsleitung durch das Personal- und Organisationsamt. (4) Bei Stellenschaffungen gilt folgendes: 1.Die Betriebsleitung trifft unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der organisatorischen Prüfung die Entscheidung, welche Stellen geschaffen werden sollen und legt die Stellenschaffungsanträge dem Betriebsausschuss beziehungsweise dem Gemeinderat zur Genehmigung vor. 2.Stellenschaffungen bis Entgeltgruppe E 10 TVöD werden im Wirtschaftsplan festgehalten und vom Betriebsausschuss beschlossen. 3.Stellenschaffungen ab Entgeltgruppe E 11 TVöD werden im Betriebsausschuss vorberaten und durch den Gemeinderat beschlossen. 4.Geringfügige Stellenanpassungen im Umfang von weniger als 0,2 Vollkraftwerten: Über die von der Betriebsleitung im zurückliegenden Kalenderjahr vorgenommen geringfügigen Stellenanpassungen wird der Betriebsausschuss im Rahmen des Berichts zur Stellenwirtschaft informiert (5) Es gelten die gesetzlichen und tariflichen Regelungen für die Beschäftigten sowie die Beamtinnen und Beamten des Eigenbetriebs. Abweichungen vom tariflichen Bezahlungssystem bedürfen aufgrund der Tarifgebundenheit der Entscheidung des 4 Gemeinderats. Darüber hinaus gelten die Dienstanweisungen des Eigenbetriebs sowie die sonstigen städtischen Regelungen, soweit keine Dienstvereinbarungen oder sonstige Regelungen mit dem Personalrat des Eigenbetriebs nach dem Landespersonalvertretungsrecht Baden-Württemberg getroffen sind.

  • Abstimmungsergebnis TOP 7
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 27.05.2025 TOP 7
    Extrahierter Text

    Niederschrift 10. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Mai 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 7 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe Vorlage: 2024/1398 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung und im Personalausschuss der Stadt Karlsruhe – die in Anlage 1 der Vorlage beigefügte „Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe - Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ vom 31.05.2022. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung am 4. April 2025 und im Personalausschuss am 23. Mai 2025. Auch da können wir abstimmen ab jetzt. – Auch das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Juni 2025