Aktueller Stand: Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG)

Vorlage: 2024/1325
Art: Anfrage
Datum: 19.11.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.12.2024

    TOP: 49

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1325 Eingang: 19.11.2024 Aktueller Stand: Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) Interfraktionelle Anfrage: GRÜNE, SPD Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 17.12.2024 49 Ö Kenntnisnahme 1. Wie viele Personen haben seit dem 1. August 2024 eine Erklärung zur Änderung des Vornamens oder des Geschlechtsantrags bei den Standesämtern angemeldet? Wie viele Termine für eine Änderung des Namens oder Geschlechtseintrags wurden durch die Standesämter bereits vergeben? 2. Wurden Anmeldungen zur Änderung des Vornamens oder des Geschlechtseintrags vor dem 1. November bereits abgelehnt? Wenn ja, aus welchen Gründen? 3. Wurden Anträge zur Änderung der Vornamen abgelehnt, weil die Anzahl der Vornamen von der antragstellenden Person geändert werden sollte? 4. Wird von den Standesämtern eine eindeutige Zuordnung des Vornamens zum Geschlechtseintrag verlangt? 5. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die städtischen Mitarbeitenden über die Gesetzesänderung zu informieren? Was wird weiterhin unternommen, um die städtischen Mitarbeitenden für die Thematik zu sensibilisieren? Das im April diesen Jahres beschlossene Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen per Selbstauskunft beim Standesamt ihren Vornamen und Personenstand im Personenregister ändern zu lassen. Dafür benötigen sie nicht mehr, wie bisher, eine gerichtliche Entscheidung. Auch die Notwendigkeit zur Einholung zweier Sachverständigengutachten, die mit teils erniedrigenden Begutachtungen der Personen einhergingen, entfällt mit dem neuen Gesetz. Dieses tritt in zwei Stufen in Kraft: Seit dem 1. August 2024 kann eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen angemeldet werden. Am 1. November 2024 hat das Selbstbestimmungsgesetz dann das Transsexuellengesetz von 1980 endgültig abgelöst. Die Fraktionen GRÜNE und SPD möchten wissen, wie die Umsetzung des neuen Gesetzes in den Karlsruher Standesämtern bisher erfolgt. Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, dass einige Standesämter Anmeldungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens vor dem endgültigen Inkrafttreten des Gesetzes im November bereits abgelehnt haben. Da das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft war und es sich daher nur um Anmeldungen zur Terminvereinbarung handelte, konnten Standesämter zu diesem Zeitpunkt keine Anträge ablehnen. Diese Praxis widerspricht dem damaligen Rechtsrahmen. Sachverhalt / Begründung: – 2 – Unsicherheit bestehen auch hinsichtlich der Frage, ob und wie viele Vornamen bei der Erklärung geändert werden dürfen. Das Bundesinnenministerium hat in einem klarstellenden Ergänzungsschreiben vom 14. August 2024 deutlich gemacht, dass die Anzahl der Vornamen bei einer Erklärung nach § 2 Abs. 3 SBGG grundsätzlich verändert werden kann. Zudem enthält das SBGG grundsätzlich keine Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Vornamen. Wie viele Vornamen hinzugefügt (oder gestrichen) werden können, ist final durch die Rechtsprechung zu entscheiden. Weiterhin gibt es Unsicherheiten bezüglich der Auslegung von § 2 Abs. 3 SBGG, insbesondere in Bezug auf die Zuordnung des Vornamens zu dem Geschlechtseintrag. Einige Standesämter verlangen eine eindeutige Zuordnung des Vornamens zum Geschlechtseintrag. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, die vorschreiben, dass ein Vorname dem Geschlechtseintrag eindeutig zugeordnet sein muss. Diese Praxis widerspricht sowohl dem Normtext, dem Regelungszweck des SBGG als auch der Begründung zum Gesetzentwurf. Welche Vornamen einem offenen Geschlechtseintrag oder dem Geschlechtseintrag „divers“ entsprechen sollen, lässt das SBGG explizit offen und formuliert keine einschränkenden oder begrenzenden Vorgaben. Unterzeichnet von: Benjamin Bauer Jorinda Fahringer Yvette Melchien Mathias Tröndle

  • Stellungnahme Anfrage
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1325 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Ordnungs- und Bürgeramt Aktueller Stand: Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) Interfraktionelle Anfrage: GRÜNE, SPD Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 17.12.2024 49 Ö Kenntnisnahme 1. Wie viele Personen haben seit dem 1. August 2024 eine Erklärung zur Änderung des Vornamens oder des Geschlechtsantrags bei den Standesämtern angemeldet? Wie viele Termine für eine Änderung des Namens oder Geschlechtseintrags wurden durch die Standesämter bereits vergeben? Bei den Standesämtern des Stadtkreises gingen seit August 2024 173 Anmeldungen zur Geschlechtsänderung ein (Stand: 20. November 2024). Alle antragstellenden Personen erhielten einen Termin zur Beurkundung ihrer Erklärung. 2. Wurden Anmeldungen zur Änderung des Vornamens oder des Geschlechtseintrags vor dem 1. November bereits abgelehnt? Wenn ja, aus welchen Gründen? Es wurden keine Anmeldungen abgelehnt. 3. Wurden Anträge zur Änderung der Vornamen abgelehnt, weil die Anzahl der Vornamen von der antragstellenden Person geändert werden sollte? Es wurden keine Anträge zur Vornamensänderung abgelehnt. Das BMI nahm inzwischen die Vorgabe, dass die Zahl der Vornamen nicht verändert werden darf, zurück. 4. Wird von den Standesämtern eine eindeutige Zuordnung des Vornamens zum Geschlechtseintrag verlangt? Es gelten dieselben Regeln wie bei den Neugeborenen: Eine männliche Person kann nur männliche oder geschlechtsneutrale Vornamen führen; eine weibliche Person kann nur weibliche oder geschlechtsneutrale Vornamen führen. 5. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die städtischen Mitarbeitenden über die Gesetzesänderung zu informieren? Was wird weiterhin unternommen, um die städtischen Mitarbeitenden für die Thematik zu sensibilisieren? Externe Schulungen waren aufgrund des unerwartet schnellen Inkrafttretens des Gesetzes nicht verfügbar. Die Standesämter haben sich eigenständig mit dem Gesetz vertraut gemacht, wobei sie auf die Gesetzesbegründung und auf die nach und nach eingehenden Informationen des BMI angewiesen waren. Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten zeigen ein hohes Maß an Sensibilität im Umgang mit dem Thema Selbstbestimmung sowie den betroffenen Personengruppen. Seit sechs Jahren beurkunden sie bereits Erklärungen von Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. In dieser Zeit kam es nie zu Beschwerden. Bei den seit Anfang November stattfindenden Terminen erhalten die Standesbeamtinnen und Standesbeamten durchweg positive Rückmeldungen: Die Personen äußern ihre Dankbarkeit und zeigen sich erfreut, auf offene und unvoreingenommene Standesbeamtinnen und Standesbeamte zu treffen.

  • Protokoll GR 17.12.2024 TOP 49
    Extrahierter Text

    Niederschrift 5. Plenarsitzung des Gemeinderates 17. Dezember 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 49 der Tagesordnung: Aktueller Stand: Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) Interfraktionelle Anfrage: GRÜNE, SPD Vorlage: 2024/1325 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 49 zur Behandlung auf und teilt mit, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen (Keine Wortmeldungen). Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 2. Januar 2025