Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)

Vorlage: 2024/1271
Art: Informationsvorlage
Datum: 08.11.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.11.2024

    TOP: 3

    Rolle: Anhörung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Informationsvorlage Grötzingen
    Extrahierter Text

    Informationsvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1183 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Friedhofs- und Bestattungsamt Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 27.11.2024 6 N Vorberatung Ortschaftsrat Grötzingen 27.11.2024 3 Ö Anhörung Haupt- und Finanzausschuss 03.12.2024 N Vorberatung Gemeinderat 17.12.2024 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Ortschaftsrat Grötzingen empfiehlt nach Anhörung: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Haupt- und Finanzausschuss a) die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) laut Anlagen 1 und 1a. Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. b) die Einbeziehung der Kostenunter- und überdeckungen der Jahre 2021-2023 in Höhe des saldierten Teilbetrages von -180.982,17 Euro in die Gebührenkalkulation 2025 laut Anlage 3 c) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der Kostenunterunter- und überdeckungen 2021 bis 2023 in Höhe von insgesamt saldiert -547.132,83 Euro laut Anlage 13. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen 1. Vorlagebegründung Der Gemeinderat hat zuletzt zum 01.01.2024 eine Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Dabei wurde grundsätzlich wie in den Vorjahren von voller Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon waren die Grabnutzungsrechts- und Bestattungsgebühren bei der Bestattung von Kindern bis 10 Jahren, die Nutzungsrechtsgebühren für die Reihen-, Wahlgräber und Kolumbarien mit einem Kostendeckungsgrad von ca. 84% sowie die Gebühren für die Benutzung von Kapellen und Leichenhallen. In Anlage 2 sind die alten und neuen Gebührensätze einschließlich der prozentualen Veränderungen ausgewiesen. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen 1.1 Erläuterungen zur Gebührenkalkulation In den angeschlossenen Berechnungen (Anlagen 3 bis 11) sind die nach den Vorschriften der §§ 11 und 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) errechneten Gebührenobergrenzen sowie die Gebührenvorschläge der Verwaltung ausgewiesen. Nach der vom Kommunalabgabengesetz vorgeschriebenen betriebswirtschaftlichen Kostenermittlung (Kostenrechnung) beträgt die Unterdeckung im gebührenfähigen Bereich nach der vorliegenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 -817.866,30 Euro. Diese setzt sich aus dem Nichtausschöpfen der Gebührenobergrenzen durch einen Kostendeckungsgrad von ca. 84% bei den Nutzungsrechtsgebühren für die Reihengräber, Wahlgräber und Kolumbarien sowie Rundungsdifferenzen und fehlende Kostendeckung bei Kinderbestattungen und Kindergräbern zusammen. In Bereichen mit angestrebter Kostendeckung von 100% sollen Unterdeckungen aufgrund von Rundungsdifferenzen innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Der Gesamtkostendeckungsgrad unter Berücksichtigung der nicht gebührenfähigen Bereiche liegt nach der vorliegenden Kalkulation bei 80,31% und ist auch im Vergleich mit anderen Städten in Baden-Württemberg auf einem guten Niveau. Stadt Kostendeckungsgrad 1 Esslingen 85% Hockenheim 84% Heilbronn 81% Reutlingen 80% Ludwigsburg 75% Heidelberg 71% Villingen-Schwenningen 70% Das neue Gebührenverzeichnis liegt in der Anlage 1a bei. 1 Quelle: Stk „Ergebnisse der Umfrage zu Steuer-, Gebühren- und Beitragssätzen 2023“ (RE 2021) – 3 – Die kalkulatorischen Kosten wurden nach § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 37, 46 und 62 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und § 14 Abs. 3 KAG ermittelt. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle des Leitfadens zur Bilanzierung. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 27. Februar 2024 den kalkulatorischen Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Ergebnisrechnung 2024 auf 1,5 Prozent bis auf weiteres festgelegt. Dieser Zinssatz wird für die Kalkulation 2025 berücksichtigt. Die in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 enthaltenen kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen sind in der Anlage 3 ausgewiesen. 1.2 Erläuterungen zum Ergebnisausgleich Der Teilhaushalt 6900 - Friedhof und Bestattung - weist aus Vorjahren noch Unterdeckungen auf, die mit der Gebührenkalkulation 2025 zum Teil ausgeglichen werden sollen (Anlage 13). Die Verwaltung schlägt vor, die noch offenen Kostenunter- und überdeckungen aus dem Jahr 2021 mit einem saldierten Restbetrag in Höhe von -160.403,40 Euro aus dem Jahr 2022 mit einem saldierten Teilbetrag in Höhe von -18.892,20 Euro und aus dem Jahr 2023 mit einem saldierten Teilbetrag von -1.686,57 Euro in die Gebührenkalkulation 2025 einzubeziehen (Anlage 3). Über die Einbeziehung der danach noch offenen Ergebnisausgleiche 2021, saldiert -138.000,00 Euro, 2022 saldiert -121.062,13 Euro und 2023 saldiert -288.070,71 Euro sollte der Gemeinderat im Rahmen künftiger Gebührenanpassungen entscheiden. 2. Einzelfeststellungen 2.1. Nutzungsrechtsgebühren für Gräber Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.12.2018 beschlossen, bei der Bestattung von Kindern bis 10 Jahre auf die Grabnutzungsrechtsgebühren zu verzichten und den Kostendeckungsgrad bei den Nutzungsrechtsgebühren für die Reihengräber, Wahlgräber und Kolumbarien auf 80 Prozent festzusetzen. Mit den vom Friedhof- und Bestattungsamt vorgeschlagenen Maßnahmen zur Haushaltssicherung 1 und 2 wurde eine zusätzliche Gebührenerhöhung bei den Reihengräbern, Wahlgräbern und Kolumbarien ab dem 01.01.2024 notwendig. Für die Gebührenkalkulation 2024 und 2025 ergaben bzw. ergeben sich dadurch höhere Kostendeckungsgrade (vgl. Anlage 3). Die Verwaltung empfiehlt, die aus den Anlagen 4 bis 7 ersichtlichen Gebührensätze zu beschließen. Höhere Gebührensteigerungen als die vorgeschlagenen (vgl. Anlage 2) sollen den Gebührenschuldnern nicht zugemutet werden. 2.2 Bestattungsgebühren Die Einbeziehung der Unterdeckungen aus den Jahren 2021 bis 2022 und allgemein gestiegene Personal- und Sachaufwendungen erfordern bei den Bestattungsgebühren notwendige Gebührenerhöhungen. Bei der Kalkulation der Bestattungsgebühren wurde von dem grundsätzlichen Ziel der vollen Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon sind die Bestattungsgebühren für Kinder (vgl. Ziffer 1). 2.2.1 Kapellen- und Leichenhallen – 4 – Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.03.2008 beschlossen, bei der Gebührenfestsetzung für die Benutzung der Kapellen und Leichenhallen die anfallenden Fixkosten in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen nicht einzubeziehen. Der Zuschussbedarf für den Bereich der Kapellen und Leichenhallen beläuft sich daher im Haushaltsjahr 2025 auf 246.882,31 Euro. Aufgrund gestiegener Sachaufwendungen insbesondere auch für die Sanierung und Unterhaltung der teilweise denkmalgeschützten Leichen- und Trauerhallen sind Gebührenanpassungen erforderlich. Die Gebühren für die Nutzung der Leichenhallen erhöhen sich daher von 115 Euro auf 120 Euro und für die Nutzung der Trauerhallen von 330 Euro auf 338 Euro. Sofern sich unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 11.03.2008 Kostenüberdeckungen im Bereich der Leichen- und Trauerhallen ergeben, führen diese zu einer Reduzierung des Fixkostenzuschusses um die Höhe der Kostenüberdeckungen. Andernfalls entstünde durch einen vom Steuerhaushalt getragenen Zuschuss eine an den Gebührenzahler zu erstattende Überdeckung. 2.2.2 Krematorium Im Bereich des Krematoriums sind wegen steigender Sachaufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen Gebührenanpassungen notwendig. Die Gebühren für die Einäscherungen von Verstorbenen erhöhen sich daher von derzeit 390 Euro auf 400 Euro brutto. 2.2.3 Urnenbeisetzungen/Umbettung und Ausgrabung von Urnen Die gestiegenen Personal- und Sachaufwendungen, die Einbeziehung von Unterdeckungen aus Vorjahren und bessere Serviceleistungen, z. B. Begleiten der Angehörigen von der Friedhofskapelle zum Grab, machen eine Anpassung der Gebühren für die Beisetzung, Umbettung und Ausgrabung von Urnen erforderlich. 2.3 Verwaltungsgebühren Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung berechnet sich unter Berücksichtigung des ermittelten Stundensatzes und der angepassten durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 23 Minuten unverändert auf 30 Euro (Anlage 11) Beschluss: Der Ortschaftsrat Grötzingen empfiehlt nach Anhörung: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Haupt- und Finanzausschuss a) die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofsund Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) laut Anlagen 1 und 1a. Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. b) die Einbeziehung der Kostenunter- und überdeckungen der Jahre 2021-2023 in Höhe des saldierten Teilbetrages von -180.982,17 Euro in die Gebührenkalkulation 2025 laut Anlage 3, c) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der Kostenunterunter- und überdeckungen 2021 bis 2023 in Höhe von insgesamt saldiert -547.132,83 Euro laut Anlage 13.

  • Anlage 15_Friedhofsgebuehrensatzung
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  • Anlage 14 Gebührenverzeichnis 2024
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  • Anlage 13 Ergebnisausgleich
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  • Anlage 12 Berechnungsbeispiele 2025
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  • Anlage 4-11 Kalk2025
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    Anlage 11

  • Anlage 3 Übersicht BAB 2025
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  • Anlage 2 Gegenüberstellung Gebührenverzeichnis 24_25
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  • Anlage 1a Gebührenverzeichnis 2025 (brutto-netto)
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  • Anlage 1 Satzung
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  • Anlagenübersicht
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