Neufassung der Satzung für das Badische KONServatorium und die Jugendmusikschule Neureut

Vorlage: 2024/1229
Art: Beschlussvorlage
Datum: 29.10.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Badisches Konservatorium
Erwähnte Stadtteile: Neureut, Weststadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.12.2024

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1229 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: Badisches Konservatorium Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium und die Jugendmusikschule Neureut Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Verwaltungsrat für das Badische Konservatorium 28.11.2024 2 N Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 03.12.2024 26 N Vorberatung Gemeinderat 17.12.2024 6 Ö Entscheidung Die Satzung für das Badische KONServatorium und die Jugendmusikschule Neureut ist neu zu fassen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Das Badische Konservatorium hat im Sommer 2024 in der ehemaligen Dragonerkaserne sein neues Zuhause bezogen. Von aktuell zwei Standorten in der Jahnstraße und an der Kaiserallee wird es künftig ein zentrales Gebäude aller Fachbereiche und der Verwaltung geben. Neben der neuen Verortung der Musikschule wurden zudem parallel weitere Änderungs- und Entwicklungsprozesse angestoßen. Diese sollen, sobald sie abgeschlossen sind, zu einer neu strukturierten und neu ausgerichteten Musikschule führen. Den Schuljahresbeginn hat das KONS mit einem Feuerwerk an Großveranstaltungen gestartet. So konnte am 9. Oktober zusammen mit den Kooperationspartnern der Hochschule für Musik und des Helmholtz-Gymnasiums das zehnjährige Jubiläum des im Rahmen der neu geschaffenen Bedingungen nun äußerst erfolgreich arbeitenden Musikgymnasiums gefeiert werden. Am 19. Oktober öffnete dann nach achtjähriger Bau- und Planungszeit das neue KONServatorium in der Kaiserallee 12c seine Pforten für die Öffentlichkeit. Ein Termin, auf den die Musikschule mit großer Dankbarkeit zurückschaut und den sie als starkes Signal für die Verortung in der Stadtgesellschafft begreift. Die sich anschließende Eröffnungswoche ging mit einem umjubelten und überfüllten Benefizkonzert zugunsten des neuen Konzertflügels am 25. Oktober zu Ende. Am 10. November wurde im Großen Haus des Badischen Staatstheaters unter der Moderation von Generalintendant Christian Firmbach und der Stabführung von General-musikdirektor Georg Fritzsch die Junge Kapelle in einem umjubelten Konzert mit Standing Ovations aus der Taufe gehoben. Dieser neue Klangkörper in Kooperation des KONS mit der Badischen Staatskapelle und dem Helmholtz- Gymnasium hat die Aufgabe, den musikalischen Nachwuchs mit vereinten Kräften zu fördern und den Jugendlichen im professionellen Kontext frische Impulse zur weiteren musikalischen Entwicklung zu geben. Eine weitere wichtige Rolle in der Neuausrichtung des KONServatoriums spielt der Bildungscampus. Dieser ist seit November 2021 IQ-Projekt der Stadt Karlsruhe und über das IQ-Netzwerk mit vielen Ämtern und Dienststellen vernetzt. Die drei Bildungseinrichtungen Badisches KONServatorium, Internationales Begegnungszentrum und Volkshochschule Karlsruhe sind Nachbarn auf dem Dragonerareal. Sowohl in den Programmen der drei Einrichtungen, als auch den Zielgruppen gibt es große Schnittmengen, weshalb die drei Partner bereits jetzt eine dauerhafte Kooperations- gemeinschaft unter dem Titel “Bildungscampus Weststadt” eingegangen sind. Der Bildungscampus versteht sich als Stadtteilprogramm und Begegnungsraum für unterschiedlichste Zielgruppen. Vor diesem Hintergrund sucht das Programm den Austausch und die Vernetzung mit Partnern im Stadtteil, z.B. den Bürgervereinen sowie städtischen und überregionalen Akteuren wie dem Stadtjugendausschuss und der Kulturregion Karlsruhe. Durch das bundesweite Programm “Kultur macht stark” konnte für ein Songwriting-Projekt für Jugendliche bereits eine Anschubfinanzierung von 30.000 Euro generiert werden. Als konzeptionelle Idee für den Bildungscampus wird derzeit die Errichtung eines Bildungshaus, bestehend aus Kita und Grundschule, durch einen Investor grundsätzlich und baurechtlich geprüft. Eine große offizielle Eröffnung des Bildungscampus mit allen drei Partnern vor Ort ist für den 10. Mai 2025 vorgesehen. Mit dem neuen Standort und den zahlreichen Aktivitäten wird das KONS erfolgreich als städtische Musikschule positioniert. In den vergangenen Jahren konnte bereits die Schülerzahl auf über 3.000 gesteigert werden. Eine weitere Steigerung wird angestrebt. Doch diese reicht für eine Stabilisierung des städtischen Zuschusses aus dem Steuerhaushalt nicht aus. Auch die Gebühren sind anzupassen. Für das Badischen KONServatorium und die Jugendmusikschule Neureut soll nun eine allgemeine Erhöhung der Gebühren um ca. 5 Prozent zum 1. Januar 2025 beschlossen werden. Die letzte Erhöhung datiert vom 1. März 2019. – 3 – Die Gebührensätze für die Jugendmusikschule Neureut und das Badische KONServatorium werden in getrennten Kalkulationen ermittelt. Aufgrund der einheitlichen Gebührenhöhe werden unterschiedliche Kostendeckungsgrade erzielt. Dies soll beibehalten werden, da hierdurch die Zusammenarbeit der Einrichtungen zum Ausdruck kommt und keine Konkurrenzsituationen entstehen sollen. Da das KONS die wesentlich größere Einrichtung ist, ist deren Betriebskostendeckungsgrad maßgeblich. Dieser liegt aktuell bei 44 % und soll dauerhaft bei über 40 % liegen. In diesem Betriebskostendeckungsgrad sind die kalkulatorischen Kosten, die stadtinternen Leistungen sowie die zentralen Gemeinkosten nicht berücksichtigt. Entsprechend liegt der Gesamt-Kostendeckungsgrad darunter. Durch die fünfprozentige Erhöhung liegen die Gebühren für 30 Minuten Einzelunterricht bei 73,00 Euro und für 45 Minuten Unterricht in einer 3er Gruppe bei 55,50 Euro. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: In den vergangenen Jahren kam es im Bereich des Forderungsmanagements zu einem signifikanten Fallzahlenanstieg im Bereich der Mahnungen und Vollstreckungen. Aus diesem Grund wird in §6 Anmeldung der Satzung festgelegt, dass eine Anmeldung nur angenommen wird, wenn gleichzeitig die Erteilung eines SEPA Mandates erfolgt. Um eine Ungleichbehandlung auszuschließen, wird beabsichtigt, in der Praxis in Einzelfällen Ausnahmen zu erlauben, sollte aus dringenden privaten Gründen die Erteilung eines SEPA Mandates nicht möglich sein. Für erfolgte Anmeldungen vor dem 01.01.2025 greift diese Änderung nicht. Durch die Karlsruher Pässe wird sichergestellt, dass der Zugang zum KONS ermöglicht wird. Aktuell besteht eine Bezuschussung in Höhe von zwei Drittel der Gebühren des Badischen KONServatoriums und der Jugendmusikschule Neureut. Aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes und der wenigen Einzelfällen wurde auf die Mehrfächerermäßigung zwischen dem Badischen KONServatorium und der Jugendmusikschule Neureut verzichtet. In der Satzung der Jugendmusikschule Neureut wurde die Ermäßigung für Leihinstrumente aufgenommen. Eine weitere Entwicklung stellt die Fusion von Elternbeirat und Förderverein unter dem Dach des Fördervereins dar. Die Musikschulen sind künftig dazu berechtigt, Kurse während der Laufzeit zusammenzulegen oder bei gleichen Unterrichtsgebühren die Unterrichtszeit zu kürzen, sofern die Zahl der Teilnehmenden unter die erforderliche Mindestzahl sinkt. Auch die Regelung für Online-Angebote wird in die Satzung aufgenommen. Neu aufgenommen wird auch eine Regelung zu Kooperationen. Kooperationen mit Partnern in der kommunalen Bildungslandschaft unterstützen einerseits die Bildungsarbeit in Kindertagesstätten und Schulen. Andererseits eröffnen sie breitere Zugänge zu den Bildungsangeboten der städtischen Musikschulen. Die Kooperationen werden vertraglich vereinbart (Beispiele für bestehende Kooperationen: Helmholtz-Gymnasium, Sprachfördermaßnahme Singen – Bewegen – Sprechen). Darüber hinaus soll das Schuljahr bei der Jugendmusikschule Neureut an das Schuljahr des Badischen KONServatoriums angepasst werden. – 4 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt 1. nach Beratung im Verwaltungsrat für das Badische KONServatorium am 28.11.2024 und nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 03.12.2024 die als Anlage I Nr. 1 beigefügte Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium sowie die Neufassung des dazugehörigen Gebührenverzeichnisses gemäß Anlage I Nr. 1a. 2. nach Anhörung im Ortschaftsrat Neureut am 12.11.2024 und nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 03.12.2024 die als Anlage II Nr. 1 beigefügte Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut sowie die Neufassung des dazugehörigen Gebührenverzeichnisses gemäß Anlage II Nr. 1a.

  • Extrahierter Text

    Anlage I-Nr. 1a Gebührenverzeichnis zu § 11 Absatz 1 der Satzung für das Badische KONServatorium vom 17. Dezember 2024, gültig ab 1. Januar 2025 Unterricht in Klassen (Elementare Musikpädagogik) Fachbereich 1 Musikklassen Unterricht/ Woche Kursdauer Jahresgebühr Monatliche Rate KONS-Küken 45 Minuten 1 Jahr 388,80 € 32,40 € KONS-Kindergarten 45 Minuten 1 Jahr 388,80 € 32,40 € KONS-Käfer* 45 Minuten 1 Jahr 388,80 € 32,40 € Musik-Mäuse* 45 Minuten 1 Jahr 296,40 € 24,70 € Musikalische Früherziehung* 60 Minuten 2 Jahre 388,80 € 32,40 € Fachbereich 2 Instrumentalkurs an Schulen ab 9 Teilnehmende 45 Minuten 1 Jahr 120,00 € 10,00 € Instrumentalkurs an Schulen ab 9 Teilnehmende 60 Minuten 1 Jahr 160,80 € 13,40 € *) Für Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig Gruppen- und Einzelunterricht erhalten, ermäßigt sich die Gebühr um 36,00 € pro Jahr bzw. 3,00 € pro Monat. Sollte die Zahl der Teilnehmenden von Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, ist das Badische KONServatorium berechtigt, Kurse zusammenzulegen oder bei gleichen Unterrichtsgebühren die Unterrichtszeit zu kürzen. Unterricht in Gruppen oder Einzelunterricht (Fachbereich 2-7) (Instrumentaler und vokaler Einzelunterricht und Unterricht in Gruppen, theoretischer Einzelunterricht) Unterricht/ Woche Kursdauer Jahresgebühr Monatliche Rate Einzelunterricht 15 Minuten Ohne zeitliche Begrenzung 438,00 € 36,50 € 30 Minuten 876,00 € 73,00 € 45 Minuten 1.314,00 € 109,50 € 60 Minuten 1.752,00 € 146,00 € 75 Minuten 2.190,00 € 182,50 € 90 Minuten 2.628,00 € 219,00 € Unterricht in der 2er-Gruppe 30 Minuten Ohne zeitliche Begrenzung 525,60 € 43,80 € 45 Minuten 788,40 € 65,70 € 60 Minuten 1.051,20 € 87,60 € 75 Minuten 1.314,00 € 109,50 € 90 Minuten 1.576,80 € 131,40 € Unterricht in der 3er-Gruppe 30 Minuten Ohne zeitliche Begrenzung 444,00 € 37,00 € 45 Minuten 666,00 € 55,50 € 60 Minuten 888,00 € 74,00 € 75 Minuten 1.110,00 € 92,50 € 90 Minuten 1.332,00 € 111,00 € Anlage I-Nr. 1a Unterricht in der 4er-Gruppe 30 Minuten Ohne zeitliche Begrenzung 348,00 € 29,00 € 45 Minuten 522,00 € 43,50 € 60 Minuten 696,00 € 58,00 € Gruppen mit 5 und mehr Teilnehmenden 30 Minuten Ohne zeitliche Begrenzung 312,00 € 26,00 € 45 Minuten 468,00 € 39,00 € 60 Minuten 624,00 € 52,00 € Erwachsenen-Abonnement (für Instrumental- und Vokalunterricht) Einmalige Gebühr neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 333,50 € Studi-Abonnements (für Instrumental- und Vokalunterricht) Einmalige Gebühr neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 303,20 € Orientierungsstufe (Fachbereich 1) Unterricht/ Woche Jahresgebühr Monatliche Rate Kombinierter Unterricht in 4er-Gruppen und Klassen 75 Minuten 790,80 € 65,90 € Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Orientierungsstufe, ermäßigt sich die Gebühr für jedes Kind um 36,00 Euro im Jahr bzw. 3,00 Euro pro Monat. Weitere Ermäßigungen greifen hier nicht. Ergänzungsfächer (Musiktheorie in Klassen mit in der Regel mindestens fünf Teilnehmenden) Jahresgebühr Monatliche Rate bis zu 90 Minuten/Woche 554,40 € 46,20 € Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums gebührenfrei gebührenfrei Blockseminare (zu unterschiedlichen Themenbereichen in Klassen mit mindestens fünf Teilnehmenden) Einmalige Gebühr Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 37,90 € Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 113,60 € Anlage I-Nr. 1a Kammermusik (zwei bis sechs Teilnehmende) Jahresgebühr Monatliche Rate Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind gebührenfrei gebührenfrei Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 166,80 € 13,90 € Ensemblefächer (ab sieben Teilnehmende) Jahresgebühr Monatliche Rate Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind gebührenfrei gebührenfrei Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 24,00 € 2,00 € Gebührenermäßigungen Bei Mehrfachbelegungen im Einzel- oder Gruppenunterricht (Fachbereich 2-7) innerhalb einer Familie gelten folgende Ermäßigungen auf die Summe der Unterrichtsgebühren für diese Fächer: bei 2 Belegungen 10 %, bei drei Belegungen 20 %, bei vier Belegungen 30 %. Sonstige Gebühren Einmalige Gebühr Bearbeitungsgebühr für die Neuaufnahme 15,00 € Bearbeitungsgebühr für außerordentliche Abmeldungen 15,00 € Erwachsenenzuschlag*) Für Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausnahme: Schüler, Studenten, Bundesfreiwilligendienstleistende (einschließlich FÖJ und FSJ) nach Vorlage eines Nachweises. 10% auf die Unterrichtsgebühr Instrumentenüberlassung Wert des Instrumentes Im ersten Jahr Ab dem zweiten Jahr* Jahresgebühr Monatliche Rate Jahresgebühr Monatliche Rate Bis 500,00 € 201,60 € 16,80 € 334,80 € 27,90 € über 500,00 bis 5.000,00 € 228,00 € 19,00 € 361,20 € 30,10 € über 5.000,00 € 267,60 € 22,30 € 400,80 € 33,40 € * gilt nicht für den frühinstrumentalen Unterricht Nutzungsgebühr für Harfe, Schlagzeug und Tasteninstrumente (Klavier, Cembalo): 51,60 €/Jahr bzw. 4,30 €/Monat Anlage I-Nr. 1a Die im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfassten Leistungen sowie Sonderkurse werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nach dem jeweils gültigen Steuersatz nachgefordert werden.

  • Anlage I-Nr. 3 Synopse Gebührenverzeichnis BadKONS (002)
    Extrahierter Text

    Anlage I-Nr. 3, Synopse Gebührenverzeichnis Badisches KONServatorium Beschreibung - BISHER Unter- richt/ Woche - BISHER Kurs- dauer - BISHER Jahres- gebühr in € - BISHER Monatli- che Rate in € -BISHER Beschreibung - NEU Unter- richt/ Woche - NEU Kurs- dauer - NEU Jahres- gebühr in € - NEU Monatli- che Rate in € - NEU Fachbereich I (Unterricht in Klassen und Gruppen ab 4 Schülerinnen und Schüler) Unterricht in Klassen (Elementare Musikpädagogik) Fachbereich 1 Musikklassen KONS-Küken 45 Minuten 1 Jahr 370,80 30,90 KONS-Küken 45 Minuten 1 Jahr 388,80 32,40 KONS-Kindergarten 45 Minuten 1 Jahr 370,80 30,90 KONS-Kindergarten 45 Minuten 1 Jahr 388,80 32,40 KONS-Käfer* 45 Minuten 1 Jahr 370,80 30,90 KONS-Käfer* 45 Minuten 1 Jahr 388,80 32,40 Musik-Mäuse* 45 Minuten 1 Jahr 283,20 23,60 Musik-Mäuse* 45 Minuten 1 Jahr 296,40 24,70 Musikalische Früherziehung* 60 Minuten 2 Jahre 370,80 30,90 Musikalische Früherziehung* 60 Minuten 2 Jahre 388,80 32,40 Spielkreis Behinderte 14-tägig 45 Minuten pro Spielkreis Ohne zeitliche Begren- zung 222,00 18,50 Entfällt Spielkreise*) 45 Minuten Ohne zeitliche Begren- zung 283,20 23,60 Entfällt Spielkreise*) 60 Minuten Ohne zeitliche Begren- zung 370,80 30,90 Entfällt 4-er Gruppe 30 Minuten Ohne zeitliche 296,40 24,70 45 Minuten 445,20 37,10 Anlage I-Nr. 3, Synopse Gebührenverzeichnis Badisches KONServatorium 60 Minuten Begren- zung 592,80 49,40 Verschoben in Fachbereich 2-7 Gruppen mit 5 und mehr Teilnehmenden 30 Minuten Ohne zeitliche Begren- zung 296,40 24,70 45 Minuten 445,20 37,10 60 Minuten 592,80 49,40 Fachbereich 2 Instrumentalkurs an Schulen ab 9 Teilnehmende 45 Minuten 1 Jahr 115,20 9,60 Instrumentalkurs an Schulen ab 9 Teilnehmende 45 Minuten 1 Jahr 120,00 10,00 Instrumentalkurs an Schulen ab 9 Teilnehmende 60 Minuten 1 Jahr 160,80 13,40 *) Für Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig Gruppen- und Einzelunterricht erhalten, ermäßigt sich die Gebühr um 34,80 € pro Jahr bzw. 2,90 € pro Monat. Kurse mit 60 Minuten Unterrichtsdauer werden bei einer Belegung mit nur sechs bis sieben Kindern bei unveränderter Gebührenhöhe auf 45 Minuten Unterrichtszeit/Woche verkürzt. *) Für Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig Gruppen- und Einzelunterricht erhalten, ermäßigt sich die Gebühr um 36,00 € pro Jahr bzw. 3,00 € pro Monat. Sollte die Zahl der Teilnehmenden von Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, ist das Badische KONServatorium berechtigt, Kurse zusammenzulegen oder bei gleichen Unterrichtsgebühren die Unterrichtszeit zu kürzen. Fachbereich 2-7 (Instrumentaler und vokaler Einzelunterricht und Unterricht in Gruppen bis drei Teilnehmenden, theoretischer Einzelunterricht) Unterricht in Gruppen oder Einzelunterricht (Fachbereich 2-7) (Instrumentaler und vokaler Einzelunterricht und Unterricht in Gruppen, theoretischer Einzelunterricht) 15 Minuten 438,00 36,50 30 Minuten 835,20 69,60 30 Minuten 876,00 73,00 Anlage I-Nr. 3, Synopse Gebührenverzeichnis Badisches KONServatorium Einzelunterricht 45 Minuten Ohne zeitliche Begren- zung 1.252,80 104,40 Einzelunterricht 45 Minuten Ohne zeitliche Begren- zung 1.314,00 109,50 60 Minuten 1.671,60 139,30 60 Minuten 1.752,00 146,00 75 Minuten 2.089,20 174,10 75 Minuten 2.190,00 182,50 90 Minuten 2.506,80 208,90 90 Minuten 2.628,00 219,00 Unterricht in der 2er-Gruppe 30 Minuten Ohne zeitliche Begren- zung 500,40 41,70 Unterricht in der 2er-Gruppe 30 Minuten Ohne zeitliche Begren- zung 525,60 43,80 45 Minuten 751,20 62,60 45 Minuten 788,40 65,70 60 Minuten 1.000,80 83,40 60 Minuten 1.051,20 87,60 75 Minuten 1.251,60 104,30 75 Minuten 1.314,00 109,50 90 Minuten 1.501,20 125,10 90 Minuten 1.576,80 131,40 Unterricht in der 3er-Gruppe 30 Minuten Ohne zeitliche Begren- zung 423,60 32,30 Unterricht in der 3er-Gruppe 30 Minuten Ohne zeitliche Begren- zung 444,00 37,00 45 Minuten 636,00 53,00 45 Minuten 666,00 55,50 60 Minuten 848,40 70,70 60 Minuten 888,00 74,00 75 Minuten 1.059,60 88,30 75 Minuten 1.110,00 92,50 90 Minuten 1.272,00 106,00 90 Minuten 1.332,00 111,00 Unterricht in der 4er- Gruppe 30 Minuten Ohne zeitliche Begren- zung 348,00 29,00 45 Minuten 522,00 43,50 Anlage I-Nr. 3, Synopse Gebührenverzeichnis Badisches KONServatorium 60 Minuten 696,00 58,00 Gruppen mit 5 und mehr Teilnehmenden 30 Minuten Ohne zeitliche Begren- zung 312,00 26,00 45 Minuten 468,00 39,00 60 Minuten 624,00 52,00 Beschreibung - BISHER einmalige Gebühr in € - BISHER Beschreibung - NEU einmalige Gebühr in € - NEU Probe-Abonnements (für Instrumental- und Vokalunterricht) Entfällt zwei Unterrichtseinheiten à 30 Minuten 37,60 vier Unterrichtseinheiten à 30 Minuten 75,20 Erwachsenen-Abonnement (für Instrumental- und Vokalunterricht) Erwachsenen-Abonnement (für Instrumental- und Vokalunterricht) neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 318,00 neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 333,50 Studi-Abonnements (für Instrumental- und Vokalunterricht) Studi-Abonnements (für Instrumental- und Vokalunterricht) neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 289,10 neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 303,20 Anlage I-Nr. 3, Synopse Gebührenverzeichnis Badisches KONServatorium Beschreibung - BISHER Unter- richt/ Woche - BISHER Jahres- gebühr in € - BISHER Monatli- che Rate in € - BISHER Beschreibung - NEU Unter- richt/ Woche - NEU Jahres- gebühr in € - NEU Monatli- che Rate in € - NEU Orientierungsstufe Orientierungsstufe (Fachbereich 1) Kombinierter Unterricht in 4er-Gruppen und Klassen 75 Minuten 753,60 62,80 Kombinierter Unterricht in 4er-Gruppen und Klassen 75 Minuten 790,80 65,90 Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Orientierungsstufe, ermäßigt sich die Gebühr für jedes Kind um 34,80 Euro im Jahr bzw. 2,90 Euro pro Monat. Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Orientierungsstufe, ermäßigt sich die Gebühr für jedes Kind um 36,00 Euro im Jahr bzw. 3,00 Euro pro Monat. Weitere Ermäßigungen greifen hier nicht. Bezeichnung - BISHER Jahres- gebühr in € - BISHER Monatl- iche Rate in € - BISHER Bezeichnung - NEU Jahres- gebühr in € - NEU Monatl- iche Rate in € - NEU Ergänzungsfächer (Musiktheorie in Klassen mit in der Regel mindestens fünf Teilnehmenden) Ergänzungsfächer (Musiktheorie in Klassen mit in der Regel mindestens fünf Teilnehmenden) bis zu 90 Minuten/Woche 528,00 44,00 bis zu 90 Minuten/Woche 554,40 46,20 Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums gebüh- renfrei gebüh- renfrei Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind gebüh- renfrei gebüh- renfrei Anlage I-Nr. 3, Synopse Gebührenverzeichnis Badisches KONServatorium Beschreibung - BISHER Einmalige Gebühr in € - BISHER Beschreibung - NEU Einmalige Gebühr in € - NEU Blockseminare (zu unterschiedlichen Themenbereichen in Klassen mit mindestens fünf Teilnehmenden) Blockseminare (zu unterschiedlichen Themenbereichen in Klassen mit mindestens fünf Teilnehmenden) Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler Badischen KONServatoriums sind 36,10 Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 37,90 Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 108,20 Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 113,60 Beschreibung - BISHER Jahresgebühr in € - BISHER Monatliche Rate in € - BISHER Beschreibung - NEU Jahresgebühr in € - NEU Monatliche Rate in € - NEU Kammermusik (zwei bis sechs Teilnehmende) Kammermusik (zwei bis sechs Teilnehmende) Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind gebührenfrei gebührenfrei Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind gebührenfrei gebührenfrei Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 159,60 13,30 Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 166,80 13,90 Anlage I-Nr. 3, Synopse Gebührenverzeichnis Badisches KONServatorium Ensemblefächer (ab sieben Teilnehmende) Ensemblefächer (ab sieben Teilnehmende) Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind gebührenfrei gebührenfrei Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind gebührenfrei gebührenfrei Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 12,00 1,00 Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 24,00 2,00 Gebührenermäßigungen Bei Mehrfachbelegungen im Einzel- oder Gruppenunterricht innerhalb einer Familie gelten folgende Ermäßigungen auf die Summe der Unterrichtsgebühren für diese Fächer: bei 2 Belegungen 10 %, bei drei Belegungen 20 %, bei vier Belegungen 30 %, bei fünf und mehr Belegungen 40 %. Gebührenermäßigungen Bei Mehrfachbelegungen im Einzel- oder Gruppenunterricht (Fachbereich 2-7) innerhalb einer Familie gelten folgende Ermäßigungen auf die Summe der Unterrichtsgebühren für diese Fächer: bei 2 Belegungen 10 %, bei drei Belegungen 20 %, bei vier Belegungen 30 %. Bezeichnung - BISHER Einmalige Gebühr in € - BISHER Bezeichnung - NEU Einmalige Gebühr in € - NEU Sonstige Gebühren Sonstige Gebühren Bearbeitungsgebühr für die Aufnahme 15,00 Bearbeitungsgebühr für die Neuaufnahme 15,00 Bearbeitungsgebühr für außerordentliche Abmeldungen 15,00 Bearbeitungsgebühr für außerordentliche Abmeldungen 15,00 Erwachsenenzuschlag*) Für Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind solche Erwachsenenzuschlag*) Für Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Anlage I-Nr. 3, Synopse Gebührenverzeichnis Badisches KONServatorium Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung stehen bzw. Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten. Hier entfällt der Erwachsenenzuschlag ab dem Monat, in dem eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. 10% auf die Unterrichtsgebühr Ausnahme: Schüler, Studenten, Bundesfreiwilligendienstleistende (einschließlich FÖJ und FSJ) nach Vorlage eines Nachweises. 10% auf die Unterrichtsgebühr Wert des Instrumentes - BISHER Im ersten Jahr Ab dem zweiten Jahr* Wert des Instrumentes - NEU Im ersten Jahr Ab dem zweiten Jahr* Jahres- gebühr in € - BISHER Monatli- che Rate in € - BISHER Jahres- gebühr in € - BISHER Monatli- che Rate in € - BISHER Jahres- gebühr in € - NEU Monatli- che Rate in € - NEU Jahres- gebühr in € - NEU Monatli- che Rate in € - NEU Instrumentenüberlassung Instrumentenüberlassung Bis 500,00 € 192,00 16,00 319,20 26,60 Bis 500,00 € 201,60 16,80 334,80 27,90 über 500,00 bis 5.000,00 € 217,20 18,10 344,40 28,70 über 500,00 bis 5.000,00 € 228,00 19,00 361,20 30,10 über 5.000,00 € 255,60 21,30 382,80 31,90 über 5.000,00 € 267,60 22,30 400,80 33,40 * gilt nicht für den frühinstrumentalen Unterricht * gilt nicht für den frühinstrumentalen Unterricht Nutzungsgebühr für Harfe, Schlagzeug und Tasteninstrumente (Klavier, Orgel, Cembalo): 49,20 €/Jahr bzw. 4,10 €/Monat Nutzungsgebühr für Harfe, Schlagzeug und Tasteninstrumente (Klavier, Cembalo): 51,60 €/Jahr bzw. 4,30 €/Monat Die im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfassten Leistungen sowie Sonderkurse werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nach dem jeweils gültigen Steuersatz nachgefordert werden. Die im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfassten Leistungen sowie Sonderkurse werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nach dem jeweils gültigen Steuersatz nachgefordert werden. Änderungen sind fett gedruckt

  • Anlage I-Nr. 4 Teilhaushalt 4300 Badisches Konservatorium
    Extrahierter Text

  • Anlage I-Nr. 5 Gebührenkalkulation Badisches Konservatorium
    Extrahierter Text

    ANLAGE I - Nr. 5

  • Extrahierter Text

  • Extrahierter Text

  • Anlage II-Nr. 4 - Teilhaushalt 4300 Jugendmusikschule Neureut
    Extrahierter Text

  • Anlage II-Nr. 5 - Gebührenkalkulation Jugendmusikschule Neureut
    Extrahierter Text

  • Anlagenübersicht
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Anlagenübersicht Anlage I-Nr.1 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium Anlage I-Nr.1 a Gebührenverzeichnis zu § 11 Abs.1 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium Anlage I-Nr. 2 Synopse Satzungstext der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium Anlage I-Nr. 3 Synopse Gebührenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium Anlage I-Nr. 4 Teilhaushalt 4300 Badisches Konservatorium Anlage I-Nr. 5 Gebührenkalkulation Badisches Konservatorium Anlage II-Nr.1 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Anlage II-Nr.1 a Gebührenverzeichnis zu § 11 Abs.1 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Anlage II-Nr. 2 Synopse Satzungstext der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Anlage II-Nr. 3 Synopse Gebührenverzeichnis zu § 10 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Anlage II-Nr. 4 Teilhaushalt 4300 Jugendmusikschule Neureut Anlage II-Nr. 5 Gebührenkalkulation Jugendmusikschule Neureut

  • Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBI. S. 229, 231), der §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Badische KONServatorium – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staatlich anerkannte Musikschule sowohl für Kinder und Jugendliche, gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg, als auch für Erwachsene. Die Aufgaben des Badischen KONServatoriums sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. (2) Ziel der musikpädagogischen und sozialintegrativen Arbeit ist, neben der rein instrumentalen beziehungsweise gesanglichen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für die Musik und das Erleben von Musik in Gruppierungen unterschiedlichster Art und Zusammensetzung zu wecken. (3) Diejenigen Vorschriften der Satzung, die sich ausdrücklich oder der Sache nach nur auf Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg beziehen, gelten nicht für Erwachsene. § 2 Aufbau und Organe (1) Das Badische KONServatorium gliedert sich in folgende Fachbereiche: Fachbereich 1: Elementare Musikpädagogik und Orientierungsstufe Fachbereich 2: Blockflöte und Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen Fachbereich 3: Zupfinstrumente und Gesang Fachbereich 4: Streichinstrumente Fachbereich 5: Blasinstrumente Fachbereich 6: Jazz Fachbereich 7: Tasteninstrumente und Musiktheorie Fachbereich 8: Verwaltung (2) Für das Badische KONServatorium besteht ein Verwaltungsrat. Er berät den Gemeinderat in Angelegenheiten des Badischen KONServatoriums und ist in allen Fragen von grundsätzlicher Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium 2 | Stadt Karlsruhe | Badisches KONServatorium | Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium, Anlage I-Nr. 1 Bedeutung zu hören, insbesondere bei der Berufung des Direktors oder der Direktorin und der Lehrkräfte. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird vom Gemeinderat bestimmt. (3) Das Badische KONServatorium wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. § 3 Schuljahr, Ausbildung, Probezeit (1) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In der Orientierungsstufe gibt es keine Probezeit. (3) Die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Sie weisen ihre Leistungen durch Vorspiel nach. Die Schüler und Schülerinnen im Einzel-, Zweier- und Dreiergruppenunterricht erhalten auf Anfrage ein Zeugnis. § 4 Unterrichtsform (1) Der Unterricht in der Elementaren Musikpädagogik (KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Musik-Mäuse, Musikalische Früherziehung) wird in Klassen mit in der Regel zehn bis zwölf Kindern erteilt. (2) Der Unterricht in der Orientierungsstufe wird kombiniert in Gruppen mit vier und in Klassen mit durchschnittlich zwölf Kindern erteilt. (3) Der Unterricht der Fachbereiche 2 bis 7 wird grundsätzlich als Einzel- oder Gruppenunterricht angeboten. Im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmenden, als Blockseminar ab fünf Teilnehmenden oder als Kammermusik mit zwei bis sechs Teilnehmenden sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (4) Sollte die Zahl der Teilnehmenden von Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, ist das Badische KONServatorium berechtigt, Kurse zusammenzulegen oder bei gleichen Unterrichtsgebühren die Unterrichtszeit zu kürzen. Sollte dies auch nicht möglich sein, kann der Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. (5) Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags in den Vor- und Nachmittagsstunden, in Ausnahmefällen für Berufstätige auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten im Laufe eines Schul- bzw. Kursjahres aufgrund konservatoriumsbedingter Notwendigkeiten verändert werden. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Direktion zugeteilt. Die Unterrichtszeitdauer bestimmt sich nach den Angaben in der Gebührenordnung. Eine Reduzierung der Unterrichtszeitdauer durch die Schülerin bzw. den Schüler ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§ 7 Abs. 5) möglich. Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online- Angebote können diesen ergänzen. 3 | Stadt Karlsruhe | Badisches KONServatorium | Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium, Anlage I-Nr. 1 (6) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. (7) Bei Erkrankung oder Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (8) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkraft ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein vom Badischen KONServatorium zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. Die Antragstellung hat bis zum 31.12. des darauffolgenden Schuljahres zu erfolgen. (9) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnungen der jeweiligen Unterrichtsstätte einzuhalten. (10) Darüber hinaus kann das Badische KONServatorium zur Unterstützung der Bildungsarbeit in Kindertagesstätten, Schulen und Vereinen Kooperationen vereinbaren. § 5 Begabtenförderung (1) Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums mit herausragender Begabung können im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung eine besondere Förderung erhalten. Hierfür richtet die Stadt jährlich Stipendien am Badischen KONServatorium ein. (2) Zur Beurteilung der Leistung richtet das Badische KONServatorium eine qualifizierte Jury aus Lehrkräften des Badischen KONServatoriums ein. Die Darbietungen werden nach Punkten auf einer Skala von 1 bis 25 bewertet. Die Teilnehmenden werden in zwei Altersgruppen unterteilt: Altersgruppe I: Ab Vollendung des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres. Altersgruppe II: Ab Beginn des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Stichtag zur Altersbestimmung ist der Schuljahresbeginn am 1. September des jeweiligen Jahres. Das Stipendium umfasst folgende Leistungen der Stadt Karlsruhe. Altersgruppe I Erreichte Punktzahl Förderung 22 bis 22,9 15 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 23 bis 25 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 4 | Stadt Karlsruhe | Badisches KONServatorium | Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium, Anlage I-Nr. 1 Altersgruppe II Erreichte Punktzahl Förderung 22 bis 22,9 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 23 bis 25 45 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Nebenfach (fakultativ) Der Unterricht im Nebenfach erfolgt im Fach Klavier. Hiervon ausgenommen sind Teilnehmende, die das Stipendium mit Hauptfach Klavier erhalten. Für diese erfolgt der Unterricht im Nebenfach auf einem Melodieinstrument oder im Fach Gesang. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Altersgruppe II haben zusätzlich zum Einzelunterricht folgende Fächer zu belegen: a) Im Ensemblefach nach Maßgabe der Direktion: Mindestens zwei Projekte pro Schuljahr, zum Beispiel Chor, Kammermusik oder Orchester b) Im Fach Musiktheorie und Gehörbildung: Mindestens eine Wochenstunde á 45 Minuten. Stipendiatinnen und Stipendiaten, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums sind, können den Musiktheorieunterricht auch am Helmholtz-Gymnasium absolvieren. Die Vorgaben über Bewerbung, Spielzeit und Repertoire sind in der jeweiligen Ausschreibung niedergelegt. Alle Stipendiatinnen und Stipendiaten sind zur Teilnahme an mindestens einem Stipendiatenkonzert verpflichtet. (3) Die Zusage für ein Stipendium gilt für das jeweils folgende Schuljahr. § 6 Anmeldung (1) Anmeldungen sind unter Verwendung des Anmeldeformulars online, in Textform per Brief oder per E-Mail unter badkons@karlsruhe.de an das Badische KONServatorium zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Eine Anmeldung wird grundsätzlich nur angenommen, wenn gleichzeitig ein SEPA Lastschriftenmandat zum Einzug der zu zahlenden Beträge erteilt wird. Die Beträge werden jeweils termingebunden vom angegebenen Konto abgebucht. Bei Rückruf fälliger oder strittiger Gebühren durch den Zahlungspflichtigen, ohne vorherigen Klärungsversuch mit dem Badischen KONServatorium, verpflichtet sich der Zahlungspflichtige zur Übernahme der Bankgebühren. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens des Badischen KONServatoriums, insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme beziehungsweise Übernahme zwischen den verschiedenen Fächern besteht nur nach Maßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. 5 | Stadt Karlsruhe | Badisches KONServatorium | Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium, Anlage I-Nr. 1 (4) Über die Aufnahme der Schülerinnen, Schüler und Erwachsenen und ihre Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die zuständige Fachbereichsleiterin oder der zuständige Fachbereichsleiter. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. § 7 Abmeldung (1) Abmeldungen müssen online oder in Textform (per Brief, E-Mail) bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Abmeldungen bei den Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Bei der Orientierungsstufe ist eine ordentliche Abmeldung während des laufenden Unterrichtsjahres nicht möglich. (3) Bei einjährigen Kursen im Fachbereich 1 (KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer und Musik-Mäuse) können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Abmeldung nicht mehr möglich. (4) Bei zweijährigen Kursen im Fachbereich 1 (Musikalische Früherziehung) sind Abmeldungen während der dreimonatigen Probezeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Danach kann eine ordentliche Abmeldung nur zum Ende des ersten Kursjahres erfolgen. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums eingegangen sein. (5) In allen anderen Fächern können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum 28. Februar oder zum 31. August eines Jahres möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums vorliegt. (6) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Wegzug oder Krankheit), die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen, können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Direktion. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Kündigungsgrund ist bis spätestens zwei Wochen vor Fristende vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erst danach vorgelegt werden, so wird die außerordentliche Abmeldung erst mit Ablauf des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wird, wirksam. § 8 Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schüler und Schülerinnen Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Badischem KONServatorium. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinanderstehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers beziehungsweise der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. 6 | Stadt Karlsruhe | Badisches KONServatorium | Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium, Anlage I-Nr. 1 § 9 Ordnungsmaßnahmen (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Badische KONServatorium gegenüber Schüler, Schülerinnen und Erwachsenen Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner mit mindestens drei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, Schüler, Schülerinnen oder Erwachsene wiederholt das Hausrecht missachten, gegen diese Satzung verstoßen oder häufig unentschuldigt fehlen. Ordnungsmaßnahmen sind: a) Androhung der Entlassung b) Entlassung aus dem Badischen KONServatorium Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab dem Tag der Androhung der Entlassung entrichtet, wird die Ordnungsmaßnahme nach Buchstabe b ergriffen. (2) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Direktion. § 10 Instrumente (1) Die Schülerinnen, Schüler und Erwachsene sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumente können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit zunächst für zwölf Monate gegen Gebühr überlassen werden. Diese Frist verlängert sich nach zwölf Monaten automatisch und es erfolgt eine Gebührenerhöhung gemäß Gebührenverzeichnis. In der Orientierungsstufe ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Die Einzelheiten der Pflege sind mit der Lehrkraft abzustimmen. Bei Beschädigung oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. Mit Reparaturen dürfen nur vom Badischen KONServatorium benannte Firmen beauftragt werden. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. § 11 Gebührenpflicht (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für das Badische KONServatorium erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Für die Schülerinnen und Schüler, die ein Hauptfach am Badischen KONServatorium belegen, entfallen Gebühren für Ergänzungsfächer, Kammermusik und Ensemblefächer. Werden nur Ergänzungsfächer, Kammermusik oder Ensemblefächer belegt, besteht Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. § 12 Gebührenschuld (1) Die Gebühren schuldet, wer an den Lehrveranstaltungen des Badischen KONServatoriums teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Die Gebühren schuldet auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. 7 | Stadt Karlsruhe | Badisches KONServatorium | Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium, Anlage I-Nr. 1 (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen. § 13 Entstehen der Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren. Die Jahresgebühren entstehen regelmäßig zum Beginn des Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, in dem die Zuteilung zum Unterricht erfolgt bzw. das schuleigene Instrument überlassen wird und werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Unterjährige Änderungen im Gebührenverzeichnis bleiben vorbehalten. In solchen Fällen ergeht unterjährig ein neuer Gebührenbescheid, der den vorherigen Gebührenbescheid ersetzt. (2) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung in Textform einzureichen und werden an das entsprechende Fachamt zur Bearbeitung weitergeleitet. § 14 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Jahresgebühren sind in monatlichen Raten, auch während der Ferien, zu entrichten. Die monatlichen Raten sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 7 dieser Satzung endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, zu dem der Unterricht gekündigt wurde. (2) Die erste monatliche Rate ist in der Regel im ersten Monat eines Schuljahres, jedoch nicht vor dem Monat, für den der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird, zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (3) Für schuleigene Instrumente ist die erste monatliche Rate in dem Monat fällig, in dem das Instrument dem Schüler oder der Schülerin überlassen wird. 4) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten monatlichen Rate fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden mit der letzten monatlichen Rate fällig. § 15 Gebührenermäßigung bei Mehrfachbelegung Wird am Badischen KONServatorium innerhalb einer Familie gleichzeitig mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Gebührenschuldenden Gebührenermäßigung nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses zu. Hiervon ausgenommen ist Klassenunterricht. § 16 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen u.a. (1) Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses erhalten nach Vorlage des Passes eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. Die Gebührenermäßigung richtet sich nach der jeweils geltenden Förderung des Karlsruher Passes beziehungsweise Kinderpasses. (2) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes beziehungsweise Karlsruher Kinderpasses eingegangen ist, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Eine 8 | Stadt Karlsruhe | Badisches KONServatorium | Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium, Anlage I-Nr. 1 erneute Gebührenermäßigung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erst ab dem Monat, in dem der Karlsruher Pass beziehungsweise der Karlsruher Kinderpass erneut vorgelegt wird, gewährt. (3) Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für überlassene Instrumente. (4) Gebührenermäßigungen aus Gründen des § 4 Absatz 10 beschließt die Schulleitung im Einvernehmen mit der Verwaltung des Badischen KONServatoriums. § 17 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Dezember 1998 in der Fassung vom 1. März 2019 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Extrahierter Text

    Alte Fassung Neue Fassung § 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Badische KONServatorium – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staatlich anerkannte Musikschule sowohl für Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden- Württemberg als auch für Erwachsene. Die Aufgaben des Badischen KONServatoriums sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. (2) Ziel der musikpädagogischen und sozialintegrativen Arbeit ist, neben der rein instrumentalen beziehungsweise gesanglichen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für die Musik und das Erleben von Musik in Gruppierungen unterschiedlichster Art und Zusammensetzung zu wecken. (3) Diejenigen Vorschriften der Satzung, die sich ausdrücklich oder der Sache nach nur auf Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg beziehen, gelten nicht für Erwachsene. § 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Badische KONServatorium – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staatlich anerkannte Musikschule sowohl für Kinder und Jugendliche, gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden- Württemberg, als auch für Erwachsene. Die Aufgaben des Badischen KONServatoriums sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. (2) Ziel der musikpädagogischen und sozialintegrativen Arbeit ist, neben der rein instrumentalen beziehungsweise gesanglichen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für die Musik und das Erleben von Musik in Gruppierungen unterschiedlichster Art und Zusammensetzung zu wecken. (3) Diejenigen Vorschriften der Satzung, die sich ausdrücklich oder der Sache nach nur auf Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg beziehen, gelten nicht für Erwachsene. § 2 – Aufbau und Organe (1) Das Badische KONServatorium gliedert sich in folgende Fachbereiche: Fachbereich 1: Elementare Musikpädagogik und Orientierungsstufe Fachbereich 2: Blockflöte und Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen Fachbereich 3: Zupfinstrumente und Gesang Fachbereich 4: Streichinstrumente Fachbereich 5: Blasinstrumente Fachbereich 6: Jazz Fachbereich 7: Tasteninstrumente und Musiktheorie Fachbereich 8: Verwaltung (2) Für das Badische KONServatorium besteht ein Verwaltungsrat. Er berät den Gemeinderat in Angelegenheiten des KONServatoriums und ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere bei der Berufung des Direktors oder der Direktorin und der Lehrkräfte. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird vom Gemeinderat bestimmt. (3) Das KONServatorium wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Für den Direktor oder die Direktorin, die Lehrkräfte und das Verwaltungspersonal ist die vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin erlassene Dienstanweisung maßgebend. (4) Beim Badischen KONServatorium besteht ein Elternbeirat. Die Aufgaben des Elternbeirats im Einzelnen werden vom Elternbeirat einvernehmlich mit der Stadt Karlsruhe in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Eltern wählen aus ihrer Mitte den Vorstand des Elternbeirats gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Elternbeirats. § 2 Aufbau und Organe (1) Das Badische KONServatorium gliedert sich in folgende Fachbereiche: Fachbereich 1: Elementare Musikpädagogik und Orientierungsstufe Fachbereich 2: Blockflöte und Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen Fachbereich 3: Zupfinstrumente und Gesang Fachbereich 4: Streichinstrumente Fachbereich 5: Blasinstrumente Fachbereich 6: Jazz Fachbereich 7: Tasteninstrumente und Musiktheorie Fachbereich 8: Verwaltung (2) Für das Badische KONServatorium besteht ein Verwaltungsrat. Er berät den Gemeinderat in Angelegenheiten des Badischen KONServatoriums und ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere bei der Berufung des Direktors oder der Direktorin und der Lehrkräfte. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird vom Gemeinderat bestimmt. (3) Das Badische KONServatorium wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. (4) entfällt § 3 – Schuljahr, Ausbildung, Probezeit (1) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung für die allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In der Orientierungsstufe gibt es keine Probezeit. (3) Die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Die Schüler und Schülerinnen weisen ihre Leistungen durch Vorspiel und Prüfung nach. Für das Badische KONServatorium besteht eine Prüfungsordnung. Die Schüler und Schülerinnen im Einzel-, Zweier- und Dreiergruppenunterricht erhalten auf Anfrage ein Abschlusszeugnis. Schüler und Schülerinnen der Fächer Musik-Labor und Musikalische Früherziehung erhalten zum Ende des Kurses eine Empfehlung für die Weiterführung der musikalischen Ausbildung. (4) Erscheint während der Probezeit wegen mangelnder Eignung des Schülers beziehungsweise der Schülerin eine Weiterführung des Unterrichts nicht ratsam, wird durch den Direktor oder die Direktorin des Badischen KONServatoriums im Einvernehmen mit den Fachlehrkräften die Beendigung des Unterrichts dem Schüler oder der Schülerin beziehungsweise bei Minderjährigen dem oder der Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. § 3 Schuljahr, Ausbildung, Probezeit (1) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In der Orientierungsstufe gibt es keine Probezeit. (3) Die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Sie weisen ihre Leistungen durch Vorspiel nach. Die Schüler und Schülerinnen im Einzel-, Zweier- und Dreiergruppenunterricht erhalten auf Anfrage ein Zeugnis. (4) entfällt § 4 – Unterrichtsform (1) Der Unterricht in der Elementaren Musikpädagogik (KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer , Musik-Mäuse , Musikalische Früh- erziehung, Musik-Labor und Spielkreise) wird in Gruppen mit in der Regel zehn bis zwölf Kindern erteilt. Sollte die Zahl der Teilnehmenden von Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, § 4 Unterrichtsform (1) Der Unterricht in der Elementaren Musikpädagogik (KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Musik-Mäuse, Musikalische Früherziehung) wird in Klassen mit in der Regel zehn bis zwölf Kindern erteilt. ist das Badische KONServatorium berechtigt, Kurse zusammenzulegen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann das Badische KONServatorium den Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende auflösen. (2) Der Unterricht in der Orientierungsstufe wird kombiniert in Gruppen mit vier und in Klassen mit durchschnittlich zwölf Kindern erteilt. (3) Der Unterricht der Fachbereiche 3 bis 7 wird grundsätzlich als Einzelunterricht, in Gruppen bis zu drei Teilnehmenden, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmenden, als Blockseminar ab fünf Teilnehmenden oder als Kammermusik mit zwei bis sechs Teilnehmenden sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (4) Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags in den Vor- und Nachmittagsstunden, in Ausnahmefällen für Berufstätige auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten im Laufe eines Schul- bzw. Kursjahres aufgrund konservatoriumsbedingter Notwendigkeiten verändert werden. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Direktion zugeteilt. Die Unterrichtszeitdauer bestimmt sich nach den Angaben in der Gebührenordnung. Eine Reduzierung der Unterrichtszeitdauer ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§ 7 Abs. 5) möglich. (2) Der Unterricht in der Orientierungsstufe wird kombiniert in Gruppen mit vier und in Klassen mit durchschnittlich zwölf Kindern erteilt. (3) Der Unterricht der Fachbereiche 2 bis 7 wird grundsätzlich als Einzel- oder Gruppenunterricht angeboten. Im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmenden, als Blockseminar ab fünf Teilnehmenden oder als Kammermusik mit zwei bis sechs Teilnehmenden sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (4) Sollte die Zahl der Teilnehmenden von Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, ist das Badische KONServatorium berechtigt, Kurse zusammenzulegen oder bei gleichen Unterrichtsgebühren die Unterrichtszeit zu kürzen. Sollte dies auch nicht möglich sein, kann der Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. (5) Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags in den Vor- und Nachmittagsstunden, in Ausnahmefällen für Berufstätige auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten im Laufe eines Schul- bzw. Kursjahres aufgrund konservatoriumsbedingter Notwendigkeiten verändert werden. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Direktion zugeteilt. Die Unterrichtszeitdauer bestimmt sich nach den Angaben in der Gebührenordnung. Eine Reduzierung der Unterrichtszeitdauer durch die Schülerin bzw. den Schüler ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§ 7 Abs. 5) möglich. Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. (5) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. (6) Bei Erkrankung oder Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (7) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkraft ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein vom Badischen KONServatorium zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. (8) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten. (6) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. (7) Bei Erkrankung oder Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (8) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkraft ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein vom Badischen KONServatorium zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. Die Antragstellung hat bis zum 31.12. des darauffolgenden Schuljahres zu erfolgen. (9) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnungen der jeweiligen Unterrichtsstätte einzuhalten. (10) Darüber hinaus kann das Badische KONServatorium zur Unterstützung der Bildungsarbeit in Kindertagesstätten, Schulen und Vereinen Kooperationen vereinbaren. § 5 – Begabtenförderung (1) Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums mit herausragender Begabung können im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung eine besondere Förderung erhalten. Hierfür richtet die Stadt jährlich Stipendien am KONS ein. § 5 Begabtenförderung (1) Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums mit herausragender Begabung können im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung eine besondere Förderung erhalten. Hierfür richtet die Stadt jährlich Stipendien am Badischen KONServatorium ein. (2) Zur Beurteilung der Leistung richtet das Badische KONServatorium eine qualifizierte Jury aus Lehrkräften des Badischen KONServatoriums ein. Die Darbietungen werden nach Punkten auf einer Skala von 1 bis 25 bewertet. Die Teilnehmenden werden in zwei Altersgruppen unterteilt: Altersgruppe I: Ab Vollendung des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres. Altersgruppe II: Ab Beginn des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Stichtag zur Altersbestimmung ist der Schuljahresbeginn am 1. September des jeweiligen Jahres. Das Stipendium umfasst folgende Leistungen der Stadt Karlsruhe. Altersgruppe I Erreichte Punktzahl Förderung 22 bis 22,9 15 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 23 bis 25 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich Altersgruppe II Erreichte Punktzahl Förderung 22 bis 22,9 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 23 bis 25 45 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Nebenfach (fakultativ) Der Unterricht im Nebenfach erfolgt im Fach Klavier. Hiervon ausgenommen sind Teilnehmende, die das Stipendium mit Hauptfach Klavier erhalten. Für diese erfolgt der Unterricht im Nebenfach auf einem Melodieinstrument oder im Fach Gesang. Stipendiatinnen und (2) Zur Beurteilung der Leistung richtet das Badische KONServatorium eine qualifizierte Jury aus Lehrkräften des Badischen KONServatoriums ein. Die Darbietungen werden nach Punkten auf einer Skala von 1 bis 25 bewertet. Die Teilnehmenden werden in zwei Altersgruppen unterteilt: Altersgruppe I: Ab Vollendung des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres. Altersgruppe II: Ab Beginn des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Stichtag zur Altersbestimmung ist der Schuljahresbeginn am 1. September des jeweiligen Jahres. Das Stipendium umfasst folgende Leistungen der Stadt Karlsruhe. Altersgruppe I Erreichte Punktzahl Förderung 22 bis 22,9 15 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 23 bis 25 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich Altersgruppe II Erreichte Punktzahl Förderung 22 bis 22,9 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 23 bis 25 45 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Nebenfach (fakultativ) Der Unterricht im Nebenfach erfolgt im Fach Klavier. Hiervon ausgenommen sind Teilnehmende, die das Stipendium mit Hauptfach Klavier erhalten. Für diese erfolgt der Unterricht im Nebenfach auf einem Melodieinstrument oder im Fach Gesang. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Altersgruppe II haben zusätzlich zum Einzelunterricht folgende Fächer zu belegen: a) Im Ensemblefach nach Maßgabe der Direktion: Mindestens zwei Projekte pro Schuljahr, zum Beispiel Chor, Kammermusik oder Orchester b) Im Fach Musiktheorie und Gehörbildung: Mindestens eine Wochenstunde á 45 Minuten. Stipendiatinnen und Stipendiaten, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums sind, können den Musiktheorieunterricht auch am Helmholtz-Gymnasium absolvieren. Die Vorgaben über Bewerbung, Spielzeit und Repertoire sind in der jeweiligen Ausschreibung niedergelegt. Alle Stipendiatinnen und Stipendiaten sind zur Teilnahme an mindestens einem Stipendiatenkonzert verpflichtet. (3) Die Zusage für ein Stipendium gilt für das jeweils folgende Schuljahr. Stipendiaten der Altersgruppe II haben zusätzlich zum Einzelunterricht folgende Fächer zu belegen: a) Im Ensemblefach nach Maßgabe der Direktion: Mindestens zwei Projekte pro Schuljahr, zum Beispiel Chor, Kammermusik oder Orchester b) Im Fach Musiktheorie und Gehörbildung: Mindestens eine Wochenstunde á 45 Minuten. Stipendiatinnen und Stipendiaten, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums sind, können den Musiktheorieunterricht auch am Helmholtz-Gymnasium absolvieren. Die Vorgaben über Bewerbung, Spielzeit und Repertoire sind in der jeweiligen Ausschreibung niedergelegt. Alle Stipendiatinnen und Stipendiaten sind zur Teilnahme an mindestens einem Stipendiatenkonzert verpflichtet. (3) Die Zusage für ein Stipendium gilt für das jeweils folgende Schuljahr. § 6 – Anmeldung (1) Anmeldungen sind unter Verwendung des Anmeldeformulars schriftlich oder per E-Mail unter badkons@karlsruhe.de an das Badische KONServatorium zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. § 6 Anmeldung (1) Anmeldungen sind unter Verwendung des Anmeldeformulars online, in Textform per Brief oder per E-Mail unter badkons@karlsruhe.de an das Badische KONServatorium zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Eine Anmeldung wird grundsätzlich nur angenommen, wenn gleichzeitig ein SEPA Lastschriftenmandat zum Einzug der zu zahlenden Beträge erteilt wird. Die Beträge werden jeweils termingebunden vom angegebenen Konto abgebucht. Bei Rückruf fälliger oder strittiger Gebühren durch den Zahlungspflichtigen, ohne vorherigen Klärungsversuch mit dem Badischen KONServatorium, verpflichtet sich der Zahlungspflichtige zur Übernahme der Bankgebühren. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens des KONServatoriums, insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme beziehungsweise Übernahme zwischen den verschiedenen Fachbereichen besteht nur nach Maßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. (4) Über die Aufnahme der Schülerinnen, Schüler und Erwachsenen und ihre Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die zuständige Fachbereichsleiterin oder der zuständige Fachbereichsleiter. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens des Badischen KONServatoriums, insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme beziehungsweise Übernahme zwischen den verschiedenen Fächern besteht nur nach Maßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. (4) Über die Aufnahme der Schülerinnen, Schüler und Erwachsenen und ihre Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die zuständige Fachbereichsleiterin oder der zuständige Fachbereichsleiter. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. § 7 Abmeldung (1) Abmeldungen müssen schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des KONServatoriums erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Abmeldungen bei den Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Bei der Orientierungsstufe ist eine ordentliche Abmeldung während des laufenden Unterrichtsjahres nicht möglich. (3) Bei einjährigen Kursen im Fachbereich 1 (KONS-Küken, KONS- Kindergarten, KONS-Käfer, Musik-Mäuse und Spiel und Spaß am Klavier im Fachbereich 7) können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Abmeldung nicht mehr möglich. § 7 Abmeldung (1) Abmeldungen müssen online oder in Textform (per Brief, E-Mail) bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Abmeldungen bei den Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Bei der Orientierungsstufe ist eine ordentliche Abmeldung während des laufenden Unterrichtsjahres nicht möglich. (3) Bei einjährigen Kursen im Fachbereich 1 (KONS-Küken, KONS- Kindergarten, KONS-Käfer und Musik-Mäuse) können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Abmeldung nicht mehr möglich. (4) Bei zweijährigen Kursen im Fachbereich 1 (Musikalische Früherziehung) sind Abmeldungen während der dreimonatigen Probezeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Danach kann eine ordentliche Abmeldung nur zum Ende des ersten Kursjahres erfolgen. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums eingegangen sein. (5) In allen anderen Fächern können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum 28. Februar oder zum 31. August eines Jahres möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums vorliegt. (6) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Wegzug oder Krankheit), die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen, können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Direktion. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Kündigungsgrund ist bis spätestens zwei Wochen vor Fristende vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erst danach vorgelegt werden, so wird die außerordentliche Kündigung erst mit Ablauf des Folgemonats wirksam. (4) Bei zweijährigen Kursen im Fachbereich 1 (Musikalische Früherziehung) sind Abmeldungen während der dreimonatigen Probezeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Danach kann eine ordentliche Abmeldung nur zum Ende des ersten Kursjahres erfolgen. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums eingegangen sein. (5) In allen anderen Fächern können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum 28. Februar oder zum 31. August eines Jahres möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums vorliegt. (6) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Wegzug oder Krankheit), die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen, können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Direktion. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Kündigungsgrund ist bis spätestens zwei Wochen vor Fristende vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erst danach vorgelegt werden, so wird die außerordentliche Abmeldung erst mit Ablauf des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wird, wirksam. § 8 Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schüler und Schülerinnen Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Badischem KONServatorium. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers beziehungsweise der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die § 8 Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schüler und Schülerinnen Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Badischem KONServatorium. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinanderstehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers beziehungsweise der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. § 9 Ordnungsmaßnahmen (1) Gegen Schüler, Schülerinnen und Erwachsene, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genügen und keine ausreichenden Fortschritte erzielen, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen oder mehrmals unentschuldigt fehlen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Es sind dies: a) Schriftliche Ermahnung b) Androhung der Entlassung c) Entlassung aus dem Badischen KONServatorium (2) Sofern der oder die Gebührenschuldende mit den Gebühren trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug gerät, kann ein Unterrichtsausschluss erlassen werden, bis die Gebühren entrichtet sind beziehungsweise bis zur Entlassung. Während des Ausschlusses besteht weiter Zahlungspflicht. Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag des Ausschlusses, entrichtet, werden Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b und c ergriffen. (3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler, der Schülerin oder dem Erwachsenen bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Buchstabe b und c auch einer Lehrkraft seiner oder ihrer Wahl Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Minderjährigen steht den Eltern ein § 9 Ordnungsmaßnahmen (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Badische KONServatorium gegenüber Schüler, Schülerinnen und Erwachsenen Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner mit mindestens drei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, Schüler, Schülerinnen oder Erwachsene wiederholt das Hausrecht missachten, gegen diese Satzung verstoßen oder häufig unentschuldigt fehlen. Ordnungsmaßnahmen sind: a) Androhung der Entlassung b) Entlassung aus dem Badischen KONServatorium Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab dem Tag der Androhung der Entlassung entrichtet, wird die Ordnungsmaßnahme nach Buchstabe b ergriffen. (2) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Direktion. (3) entfällt Äußerungsrecht zu. Die Entlassung beziehungsweise deren Androhung ist bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, ansonsten allen anderen selbst schriftlich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Direktion. (4) nach oben verschoben § 10 Hausordnung Für das Badische KONServatorium besteht eine Hausordnung. § 10 Hausordnung entfällt § 11 Instrumente (1)Die Schülerinnen, Schüler und Erwachsene sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumente können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit für längstens zwölf Monate gegen Gebühr überlassen werden. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Für Teilnehmende im frühinstrumentalen Unterricht entfällt die Antragspflicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie körperlich in der Lage sind, das jeweilige Instrument in seiner normalen Größe zu beherrschen. In der Orientierungsstufe ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. § 10 Instrumente (1) Die Schülerinnen, Schüler und Erwachsene sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumente können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit zunächst für zwölf Monate gegen Gebühr überlassen werden. Diese Frist verlängert sich nach zwölf Monaten automatisch und es erfolgt eine Gebührenerhöhung gemäß Gebührenverzeichnis. In der Orientierungsstufe ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Die Einzelheiten der Pflege sind mit der Lehrkraft abzustimmen. Bei Beschädigung oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. Mit Reparaturen dürfen nur vom Badischen KONServatorium benannte Firmen beauftragt werden. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. § 12 Gebührenpflicht (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für das Badische KONServatorium erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. § 11 Gebührenpflicht (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für das Badische KONServatorium erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Gebühren werden nicht erhoben von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen an Ergänzungsfächern und Kammermusik, die am Badischen KONServatorium ein Hauptfach belegen. Werden nur Ergänzungsfächer oder Kammermusik belegt, besteht Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. Ensemblefächer ab sieben Teilnehmern oder Teilnehmerinnen sind gebührenfrei. Ausgenommen hiervon ist die Teilnahme an der BigBand sowie der Bläserphilharmonie Karlsruhe, sofern Teilnehmende nicht Schüler oder Schülerinnen des Badischen KONServatoriums sind. (2) Für die Schülerinnen und Schüler, die ein Hauptfach am Badischen KONServatorium belegen, entfallen Gebühren für Ergänzungsfächer, Kammermusik und Ensemblefächer. Werden nur Ergänzungsfächer, Kammermusik oder Ensemblefächer belegt, besteht Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. § 13 Gebührenschuld (1) Die Gebühren schuldet, wer an den Lehrveranstaltungen des KONServatoriums teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Die Gebühren schuldet auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen. § 12 Gebührenschuld (1) Die Gebühren schuldet, wer an den Lehrveranstaltungen des Badischen KONServatoriums teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Die Gebühren schuldet auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen. § 14 Entstehen der Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren. Die Jahresgebühren werden regelmäßig zum Beginn des Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, in dem die Zuteilung erfolgt, durch Gebührenbescheid erhoben. Unterjährige Änderungen im Gebührenverzeichnis bleiben vorbehalten. In solchen Fällen ergeht unterjährig ein neuer Gebührenbescheid, der den vorherigen Gebührenbescheid ersetzt. (2) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung schriftlich einzureichen und werden an das entsprechende Fachamt zur Bearbeitung weitergeleitet. § 13 Entstehen der Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren. Die Jahresgebühren entstehen regelmäßig zum Beginn des Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, in dem die Zuteilung zum Unterricht erfolgt bzw. das schuleigene Instrument überlassen wird und werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Unterjährige Änderungen im Gebührenverzeichnis bleiben vorbehalten. In solchen Fällen ergeht unterjährig ein neuer Gebührenbescheid, der den vorherigen Gebührenbescheid ersetzt. (2) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung in Textform einzureichen und werden an das entsprechende Fachamt zur Bearbeitung weitergeleitet. § 15 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Jahresgebühren sind in monatlichen Raten, auch während der Ferien, zu entrichten. Die monatlichen Raten sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 7 Absätze 2 bis 5 dieser Satzung endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, zu dem der Unterricht gekündigt wurde. (2) Die erste monatliche Rate ist in der Regel im ersten Monat eines Schuljahres, jedoch nicht vor dem Monat, für den der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird, zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (3) Für schuleigene Instrumente ist die erste monatliche Rate in dem Monat fällig, in dem das Instrument dem Schüler oder der Schülerin überlassen wird. (4) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten monatlichen Rate fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden mit der letzten monatlichen Rate fällig. § 14 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Jahresgebühren sind in monatlichen Raten, auch während der Ferien, zu entrichten. Die monatlichen Raten sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 7 dieser Satzung endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, zu dem der Unterricht gekündigt wurde. (2) Die erste monatliche Rate ist in der Regel im ersten Monat eines Schuljahres, jedoch nicht vor dem Monat, für den der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird, zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (3) Für schuleigene Instrumente ist die erste monatliche Rate in dem Monat fällig, in dem das Instrument dem Schüler oder der Schülerin überlassen wird. 4) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten monatlichen Rate fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden mit der letzten monatlichen Rate fällig. § 16 Gebührenermäßigung bei Mehrfachbelegung (1) Wird am Badischen KONServatorium innerhalb einer Familie gleichzeitig mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Gebührenschuldenden Gebührenermäßigung nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses zur Satzung des Badischen KONServatoriums zu. (2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn Familienmitglieder die Jugendmusikschule Neureut besuchen oder ein Schüler oder eine Schülerin des Badischen KONServatoriums ein weiteres Fach in der Jugendmusikschule Neureut belegt. § 15 Gebührenermäßigung bei Mehrfachbelegung Wird am Badischen KONServatorium innerhalb einer Familie gleichzeitig mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Gebührenschuldenden Gebührenermäßigung nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses zu. Hiervon ausgenommen ist Klassenunterricht. (2) entfällt (3) Eine Gebührenermäßigung, die durch Mehrfachbelegungen am Badischen KONServatorium und der Jugendmusikschule Neureut entsteht, wird ab dem Monat gewährt, in dem die Belegungen an der Jugendmusikschule Neureut dem Badischen KONServatorium durch die Erziehungsberechtigten angezeigt werden. (3) entfällt § 17 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen 1) Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses erhalten nach Vorlage des Passes eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. (2) Die Gebührenermäßigung richtet sich nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Karlsruher Passes beziehungsweise Kinderpasses, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt (beschlossen) werden. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes beziehungsweise Karlsruher Kinderpasses eingegangen ist, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Eine erneute Gebührenermäßigung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erst ab dem Monat, in dem der Karlsruher Pass beziehungsweise der Karlsruher Kinderpass erneut vorgelegt wird, gewährt. § 16 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen u.a. (1) Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses erhalten nach Vorlage des Passes eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. Die Gebührenermäßigung richtet sich nach der jeweils geltenden Förderung des Karlsruher Passes beziehungsweise Kinderpasses. (2) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes beziehungsweise Karlsruher Kinderpasses eingegangen ist, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Eine erneute Gebührenermäßigung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erst ab dem Monat, in dem der Karlsruher Pass beziehungsweise der Karlsruher Kinderpass erneut vorgelegt wird, gewährt. (3) Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für überlassene Instrumente. (4) Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für überlassene Instrumente. (5) Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen am Badischen KONServatorium wird aus dem Sozialbudget der Stadt Karlsruhe finanziert. (6) Allen Schülerinnen und Schülern, denen nach den Richtlinien vom 1. Januar 2007 Sozialermäßigungen gewährt werden, erhalten diese auch weiterhin. (4) Gebührenermäßigungen aus Gründen des § 4 Absatz 10 beschließt die Schulleitung im Einvernehmen mit der Verwaltung des Badischen KONServatoriums. (5) entfällt (6) entfällt

  • Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBI. S. 229, 231), der §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 – Allgemeine Bestimmungen Die Jugendmusikschule Neureut – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staatlich anerkannte Musikschule für Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg als auch für Erwachsene. Die Aufgaben der Jugendmusikschule Neureut sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. § 2 – Aufbau Die Jugendmusikschule Neureut gliedert sich in die Fachbereiche I und II. Fachbereich I Fachbereich II - Musikalische Grundausbildung - Instrumentaler, vokaler und Musikalische Früherziehung theoretischer Einzelunterricht - Rhythmik - Instrumentaler und vokaler - Spielkreise Unterricht in Gruppen - Ensemble- und Ergänzungsfächer § 3 – Schuljahr, Ausbildung, Probezeit (1) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. (3) Die Schüler und Schülerinnen der Jugendmusikschule Neureut haben die Anforderungen der Lehrpläne zu erfüllen und ihre Leistungen durch Vorspiele nachzuweisen. Sie erhalten auf Anfrage ein Zeugnis über die erbrachte Leistung. § 4 – Unterrichtserteilung (1) Der Unterricht in Fachbereich I wird in Klassen mit in der Regel zehn bis zwölf Schülern und Schülerinnen erteilt. Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut 2 | Stadt Karlsruhe | Anlage II-Nr. 1 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Der Unterricht in Fachbereich II wird grundsätzlich als Einzel- oder Gruppenunterricht angeboten (das aktuelle Angebot kann jeweils bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut erfragt werden). Es besteht Unterrichtsmöglichkeit in den Fächern Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba, Klavier, Gitarre, Akkordeon, Schlagzeug sowie in den Ergänzungsfächern (vgl. §7). Im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut – können bei Bedarf weitere Unterrichtsfächer neu eingerichtet werden. Sollten die Teilnehmerzahlen in den Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, besteht die Berechtigung, Kurse zusammenzulegen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann die Jugendmusikschule Neureut bei gleichen Unterrichtsgebühren für den Kurs die Unterrichtszeit kürzen oder es kann der Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. (2) Der Unterricht im Fachbereich II wird als Einzel- oder Gruppenunterricht, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmenden oder als Blockseminar ab fünf Teilnehmenden sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (3) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag sowohl in den Nachmittagsstunden als auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten im Laufe eines Schuljahres verändert werden. Die Unterrichtszeit richtet sich nach den Angaben im Gebührenverzeichnis. Eine Reduzierung der Unterrichtszeit durch den Schüler bzw. die Schülerin ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§6 Abs. 2) möglich. Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online- Angebote können diesen ergänzen. (4) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen. Hierüber entscheidet die Leitung der Jugendmusikschule Neureut. (5) Bei Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (6) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkräfte ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein von der Jugendmusikschule Neureut zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. Die Antragstellung hat bis zum 31.12. des darauffolgenden Schuljahres zu erfolgen. 3 | Stadt Karlsruhe | Anlage II-Nr. 1 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut (7) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnungen der jeweiligen Unterrichtsstätte einzuhalten. § 5 – Anmeldung (1) Anmeldungen sind unter Verwendung des Anmeldeformulars, online oder in Textform (per Brief oder per Mail (jms@neureut.karlsruhe.de)) an die Schulleitung oder die Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Eine Anmeldung wird grundsätzlich nur angenommen, wenn gleichzeitig ein SEPA- Lastschriftmandat zum Einzug der zu zahlenden Beträge erteilt wird. Die Beträge werden jeweils termingebunden vom angegebenen Konto abgebucht. Bei Rückruf fälliger oder strittiger Gebühren durch die Zahlungspflichtigen, ohne vorherigen Klärungsversuch mit der Jugendmusikschule, sind diese zur Übernahme der entstandenen Bankgebühren verpflichtet. (3) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Jugendmusikschule Neureut, insbesondre hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (4) Über die Aufnahme der Schüler und Schülerinnen und die Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die Schulleitung der Jugendmusikschule Neureut. § 6 - Abmeldung (1) Abmeldungen müssen in Textform (per Brief oder E-Mail (jms@neureut.karlsruhe.de) bei der Schulleitung oder der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Abmeldungen bei Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Während der dreimonatigen Probezeit können Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum 28. Februar oder zum 31. August des Jahrs möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin in Textform (per Brief oder E-Mail (jms@neureut.karlsruhe.de) bei der Schulleitung oder der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut vorliegt. Ausnahmen hiervon regeln folgende Absätze drei und vier. (3) Bei einjährigen Kursen im Fachbereich I ist eine ordentliche Abmeldung nach dem Ende Probezeit nicht mehr möglich. (4) Bei zweijährigen Kursen im Fachbereich I sind ordentliche Abmeldungen nach dem Ende der Probezeit nur zum Ende des ersten Schuljahres möglich. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin in Textform bei der Jugendmusikschule Neureut eingegangen sein. (5) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Umzug oder Krankheit des Schülers bzw. der Schülerin, die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen), sind darüber hinaus mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Über die Annahme der 4 | Stadt Karlsruhe | Anlage II-Nr. 1 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Abmeldung entscheidet die Schulleitung der Jugendmusikschule Neureut. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Abmeldegrund ist bis spätestens zwei Wochen vor Fristende vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erst danach vorgelegt werden, so wird die außerordentliche Abmeldung erst mit Ablauf des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wird, wirksam. § 7 – Ergänzungsfächer (1) Den musikpädagogischen Zielen der Jugendmusikschule Neureut entsprechend sind folgende Ergänzungsfächer für Schüler und Schülerinnen des Fachbereichs II eingerichtet: Musiklehre und Hörerziehung, Harmonielehre, Kammermusik, Orchesterspiel. Bei Bedarf können weitere Ergänzungsfächer neu eingerichtet werden. (2) Alle Schüler und Schülerinnen des Fachbereichs II können, an einem Ergänzungsfach teilnehmen. (3) Die Einteilung zu einem Ergänzungsfach nimmt – unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers oder der Schülerin – der Lehrkraft des Hauptfaches im Benehmen mit der Schulleitung der Jugendmusikschule Neureut vor. § 8 – Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schüler und Schülerinnen Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen sind eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Jugendmusikschule Neureut. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinanderstehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers oder der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Jugendmusikschule Neureut berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften und richtet Sprechstunden ein. § 9 – Instrumente (1) Die Schüler und Schülerinnen sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumente können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit zunächst für zwölf Monate gegen Gebühr überlassen werden. Diese Frist verlängert sich nach zwölf Monaten automatisch und es erfolgt eine Gebührenerhöhung gemäß Gebührenverzeichnis. Im Fachbereich I ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Die Einzelheiten der Pflege sind mit der Lehrkraft abzustimmen. Bei Beschädigung oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Jugendmusikschule benannte Firmen beauftragt werden. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 5 | Stadt Karlsruhe | Anlage II-Nr. 1 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut § 10 – Gebührenpflicht (1) Zur Deckung ihres Aufwands für die Jugendmusikschule Neureut erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Für Schüler und Schülerinnen der Jugendmusikschule Neureut im Fachbereich II werden keine zusätzlichen Gebühren für die Teilnahme an Ergänzungsfächern und an Kammermusik erhoben. Werden nur Ergänzungsfächer, Kammermusik oder Ensemblefächer belegt, besteht die Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. (3) Darüber hinaus kann die Jugendmusikschule Neureut zur Unterstützung der Bildungsarbeit in Kindertagesstätten, Schulen und Vereinen Kooperationen vereinbaren. § 11 – Gebührenschuldner (1) Die Gebühren schuldet, wer an den Lehrveranstaltungen der Jugendmusikschule Neureut teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Gebühren schuldet auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. § 12 – Entstehung der Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren. Die Jahresgebühren entstehen regelmäßig zum Beginn des Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, in dem die Zuteilung zum Unterricht erfolgt bzw. das schuleigene Instrument überlassen wird und werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Unterjährige Änderungen im Gebührenverzeichnis bleiben vorbehalten. In solchen Fällen ergeht unterjährig ein neuer Gebührenbescheid, der den vorherigen Gebührenbescheid ersetzt. (2) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut in Textform einzureichen. § 13 – Fälligkeit der Gebühren (1) Die Jahresgebühren sind in monatlichen Raten, auch während der Ferien, zu entrichten. Die monatlichen Raten sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 6 Abs. 1 bis 5 dieser Satzung endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, zu dem der Unterricht gekündigt wurde. (2) Die erste monatliche Rate ist in der Regel im ersten Monat eines Schuljahres, jedoch nicht vor dem Monat, für den der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird, zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die 6 | Stadt Karlsruhe | Anlage II-Nr. 1 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Anmeldung nicht 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung schriftlich oder in Textform widerrufen wird. (3) Für schuleigene Instrumente ist die erste monatliche Rate in dem Monat fällig, in dem das Instrument dem Schüler oder der Schülerin überlassen wird. (4) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten monatlichen Rate fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden mit der letzten monatlichen Rate fällig. § 14 – Gebührenermäßigung bei Mehrfachbelegung Wird an der Jugendmusikschule Neureut innerhalb einer Familie mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Zahlungspflichtigen Gebührenermäßigung entsprechend des Gebührenverzeichnisses zu. Hiervon ausgenommen sind die Gebühren, welche für den Fachbereich I erhoben werden. § 15 – Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen u.a. (1) Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses erhalten nach Vorlage des Passes oder Übermittlung einer Kopie des Passes eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. (2) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem ein gültiger Karlsruher Pass oder Karlsruher Kinderpass vorgelegt wird, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Eine erneute Gebührenermäßigung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erst ab dem Monat, in dem der Karlsruher Pass beziehungsweise Karlsruher Kinderpass erneut vorgelegt wird, gewährt. (3) Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen umfasst für die Schüler und Schülerinnen der Jugendmusikschule Neureut neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für überlassene Instrumente. (4) Gebührenermäßigungen aus Gründen des § 10 Absatz 3 beschließt die Schulleitung im Einvernehmen mit der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut. § 16 – Ordnungsmaßnahmen (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Jugendmusikschule Neureut gegenüber Schüler, Schülerinnen und Erwachsenen Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner mit mindestens drei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, Schüler, Schülerinnen oder Erwachsene wiederholt das Hausrecht missachten, gegen diese Satzung verstoßen oder häufig unentschuldigt fehlen. Ordnungsmaßnahmen sind: a) Androhung der Entlassung b) Entlassung aus der Jugendmusikschule Neureut 7 | Stadt Karlsruhe | Anlage II-Nr. 1 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab dem Tag der Androhung der Entlassung entrichtet, wird die Ordnungsmaßnahme nach Buchstabe b ergriffen. (2) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut. § 17 - In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Dezember 1998 in der Fassung vom 1. März 2019 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Extrahierter Text

    Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut Alte Fassung Neue Fassung § 1 - Allgemeine Bestimmungen Die Jugendmusikschule Neureut – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staatlich anerkannte Musikschule gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg für Kinder und Jugendliche, in besonderen Fällen auch für Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf freien Plätzen können Erwachsene auch über das 25. Lebensjahr hinaus unterrichtet werden. Die Aufgaben der Jugendmusikschule Neureut sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. § 1 – Allgemeine Bestimmungen Die Jugendmusikschule Neureut – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staatlich anerkannte Musikschule für Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg als auch für Erwachsene. Die Aufgaben der Jugendmusikschule Neureut sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. § 2 – Aufbau Die Jugendmusik gliedert sich in die Fachbereiche I und II. Fachbereich I Fachbereich II - Musikalische Grundausbildung - Instrumentaler, vokaler und Musikalische Früherziehung theoretischer Einzelunterricht - Rhythmik - Instrumentaler und vokaler - Spielkreise Unterricht in Gruppen bis zu - Instrumentaler und vokaler drei Teilnehmern Unterricht in Gruppen mit vier, - Ensemble- und Ergänzungs- fünf oder mehr Teilnehmern fächer § 2 – Aufbau Die Jugendmusikschule Neureut gliedert sich in die Fachbereiche I und II. Fachbereich I Fachbereich II - Musikalische Grundausbildung - Instrumentaler, vokaler und Musikalische Früherziehung theoretischer Einzelunterricht - Rhythmik - Instrumentaler und vokaler - Spielkreise Unterricht in Gruppen - Ensemble- und Ergänzungs- fächer § 3 – Schuljahr, Ausbildung, Probezeit (1) Das Schuljahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsregelung für die allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. § 3 – Schuljahr, Ausbildung, Probezeit (1) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. (3) Die Schülerinnen und Schüler der Jugendmusikschule Neureut haben die Anforderungen der Lehrpläne zu erfüllen und sind verpflichtet, ihre Leistungen durch Vorspiele nachzuweisen. Schülerinnen und Schüler der Fächer Musikalische Grundausbildung, Musikalische Früherziehung und Rhythmik erhalten zum Ende des Kurses ein Zeugnis mit einer entsprechenden Empfehlung für die Weiterführung der musikalischen Ausbildung. Schülerinnen und Schüler in Gruppen mit vier, fünf oder mehr Teilnehmern erhalten ein Zeugnis über die erbrachte Jahresleistung. Schülerinnen und Schüler des Fachbereichs II erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. Die Aufnahme in die weiterführende Ausbildungsstufe ist nur möglich, wenn die Vorbildung der entsprechenden Stufe entspricht. Über Sonderregelungen entscheidet die Leitung der Jugendmusikschule. (4) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler oder die Schülerin nach Anhörung der zuständigen Lehrkraft und der Erziehungsberechtigten durch die Leitung der Jugendmusikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. (3) Die Schüler und Schülerinnen der Jugendmusikschule Neureut haben die Anforderungen der Lehrpläne zu erfüllen und ihre Leistungen durch Vorspiele nachzuweisen. Sie erhalten auf Anfrage ein Zeugnis über die erbrachte Leistung. (4) entfällt § 4 – Unterrichtserteilung (1) Der Unterricht für Musikalische Grundausbildung, Rhythmik, Musikalische Früherziehung und Spielkreise wird in Klassen mit in der Regel zehn bis zwölf § 4 – Unterrichtserteilung (1) Der Unterricht in Fachbereich I wird in Klassen mit in der Regel zehn bis zwölf Schülern und Schülerinnen erteilt. Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut Kindern erteilt. Darüber hinaus ist für bestimmte Instrumental- und Vokalfächer ein Unterricht in Gruppen mit vier, fünf oder mehr Teilnehmern im Fachbereich I möglich (das aktuelle Angebot kann jeweils bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut erfragt werden). Es besteht Unterrichtsmöglichkeit in den Fächern Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba, Klavier, Gitarre, Akkordeon, Schlagzeug sowie in den Ergänzungsfächern. Bei Bedarf können – im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung – weitere Unterrichtsfächer neu eingerichtet werden. Sollten die Teilnehmerzahlen in den Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl (acht Kinder) sinken, besteht die Berechtigung, Kurse zusammenzulegen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann der Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. (2) Der Unterricht im Fachbereich II wird als Einzelunterricht, in Gruppen bis zu drei Teilnehmern, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmern oder als Blockseminar ab fünf Teilnehmern sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (3) Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag in den Nachmittagsstunden erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten im Laufe eines Schul- oder eines Kursjahres verändert werden. Die Unterrichtszeit richtet sich nach den Angaben im Gebührenverzeichnis. Der Unterricht in Fachbereich II wird grundsätzlich als Einzel- oder Gruppenunterricht angeboten (das aktuelle Angebot kann jeweils bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut erfragt werden). Es besteht Unterrichtsmöglichkeit in den Fächern Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba, Klavier, Gitarre, Akkordeon, Schlagzeug sowie in den Ergänzungsfächern (vgl. §7). Im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut – können bei Bedarf weitere Unterrichtsfächer neu eingerichtet werden. Sollten die Teilnehmerzahlen in den Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, besteht die Berechtigung, Kurse zusammenzulegen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann die Jugendmusikschule Neureut bei gleichen Unterrichtsgebühren für den Kurs die Unterrichtszeit kürzen oder es kann der Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. (2) Der Unterricht im Fachbereich II wird als Einzel- oder Gruppenunterricht, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmenden oder als Blockseminar ab fünf Teilnehmenden sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (3) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag sowohl in den Nachmittagsstunden als auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten im Laufe eines Schuljahres verändert werden. Die Unterrichtszeit richtet sich nach den Angaben im Gebührenverzeichnis. Eine Reduzierung der Unterrichtszeit durch den Schüler bzw. die Schülerin ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§6 Abs. 2) möglich. Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. (4) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut (4) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht, an den Ergänzungsfächern und Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgegeben wird. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen führt zum Ausschluss vom Unterricht. Über diesen entscheidet die Leitung der Jugendmusikschule. (5) Bei Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (6) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkräfte ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgegeben oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein von der Jugendmusikschule Neureut zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. (7) Eine Aufsicht für die Schülerinnen und Schüler besteht nur während des Unterrichts. den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen. Hierüber entscheidet die Leitung der Jugendmusikschule Neureut. (5) Bei Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (6) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkräfte ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein von der Jugendmusikschule Neureut zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. Die Antragstellung hat bis zum 31.12. des darauffolgenden Schuljahres zu erfolgen. (7) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnungen der jeweiligen Unterrichtsstätte einzuhalten. § 5 – An- und Abmeldung (1) Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Schulleitung zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können während des laufenden Schuljahres erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Jugendmusikschule gegeben sind. § 5 – Anmeldung (1) Anmeldungen sind unter Verwendung des Anmeldeformulars, online oder in Textform (per Brief oder per Mail (jms@neureut.karlsruhe.de)) an die Schulleitung oder die Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Eine Anmeldung wird grundsätzlich nur angenommen, wenn gleichzeitig ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der zu zahlenden Beträge erteilt wird. Die Beträge werden jeweils termingebunden vom angegebenen Konto abgebucht. Bei Rückruf fälliger oder strittiger Gebühren durch die Zahlungspflichtigen, ohne vorherigen Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut (3) Ein Anspruch auf Aufnahme oder Übernahme von Fachbereich I nach II besteht nur nach Maßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. (4) Über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler und die Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die Schulleitung. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (5) Während der Probezeit sind Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich; danach nur zum 30. April und 31. Oktober eines Jahres. Im Fachbereich I sind bei zweijährigen Kursen Abmeldungen nach der Probezeit nur zum Ende des ersten Kursjahres möglich, bei einjährigen Kursen nur während der Probezeit. Ordentliche Abmeldungen müssen mindestens zwei Monate vor Abmeldetermin bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut eingegangen sein. Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Umzug oder Krankheit, die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen) können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut. Abmeldungen bei Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. Klärungsversuch mit der Jugendmusikschule, sind diese zur Übernahme der entstandenen Bankgebühren verpflichtet. (3) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Jugendmusikschule Neureut, insbesondre hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (4) Über die Aufnahme der Schüler und Schülerinnen und die Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die Schulleitung der Jugendmusikschule Neureut. (5) entfällt § 6 - Abmeldung (1) Abmeldungen müssen in Textform (per Brief oder E-Mail (jms@neureut.karlsruhe.de) bei der Schulleitung oder der Verwaltung der Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut Jugendmusikschule Neureut erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Abmeldungen bei Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Während der dreimonatigen Probezeit können Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum 28. Februar oder zum 31. August des Jahrs möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin in Textform (per Brief oder E-Mail (jms@neureut.karlsruhe.de) bei der Schulleitung oder der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut vorliegt. Ausnahmen hiervon regeln folgende Absätze drei und vier. (3) Bei einjährigen Kursen im Fachbereich I ist eine ordentliche Abmeldung nach dem Ende Probezeit nicht mehr möglich. (4) Bei zweijährigen Kursen im Fachbereich I sind ordentliche Abmeldungen nach dem Ende der Probezeit nur zum Ende des ersten Schuljahres möglich. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin in Textform bei der Jugendmusikschule Neureut eingegangen sein. (5) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Umzug oder Krankheit des Schülers bzw. der Schülerin, die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen), sind darüber hinaus mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Über die Annahme der Abmeldung entscheidet die Schulleitung der Jugendmusikschule Neureut. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Abmeldegrund ist bis spätestens zwei Wochen vor Fristende vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erst danach vorgelegt werden, so wird die außerordentliche Abmeldung erst mit Ablauf des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wird, wirksam. § 6 – Ergänzungsfächer § 7 – Ergänzungsfächer Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut (1) Den musikpädagogischen Zielen der Jugendmusikschule Neureut entsprechend sind folgende Ergänzungsfächer für Schülerinnen und Schüler des Fachbereichs II eingerichtet: Musiklehre und Hörerziehung, Harmonielehre, Kammermusik, Orchesterspiel. Bei Bedarf können weitere Ergänzungsfächer neu eingerichtet werden. (2) Alle Schülerinnen und Schüler des Fachbereichs II sind verpflichtet an einem Ergänzungsfach teilzunehmen. Dies ist verbindlicher Bestandteil des Unterrichts. (3) Die Einteilung zu einem Ergänzungsfach nimmt – unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers oder der Schülerin – der Lehrer des Hauptfaches im Benehmen mit der Schulleitung vor. (4) Von der Verpflichtung zum Besuch eines Ergänzungsfaches kann der Schüler oder die Schülerin im Ausnahmefall befreit werden. Schriftliche Anträge sind an die Schulleitung zu richten. (1) Den musikpädagogischen Zielen der Jugendmusikschule Neureut entsprechend sind folgende Ergänzungsfächer für Schüler und Schülerinnen des Fachbereichs II eingerichtet: Musiklehre und Hörerziehung, Harmonielehre, Kammermusik, Orchesterspiel. Bei Bedarf können weitere Ergänzungsfächer neu eingerichtet werden. (2) Alle Schüler und Schülerinnen des Fachbereichs II können, an einem Ergänzungsfach teilnehmen. (3) Die Einteilung zu einem Ergänzungsfach nimmt – unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers oder der Schülerin – der Lehrkraft des Hauptfaches im Benehmen mit der Schulleitung der Jugendmusikschule Neureut vor. (4) entfällt § 7 – Genehmigungen Öffentliches Auftreten der Schülerinnen und Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Jugendmusikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. § 7 – Genehmigungen entfällt § 8 – Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sind eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Jugendmusikschule. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers oder der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt § 8 – Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schüler und Schülerinnen Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen sind eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Jugendmusikschule Neureut. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinanderstehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers oder der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Jugendmusikschule Neureut berät die Eltern in fachlichen und Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften und richtet Sprechstunden ein. § 9 – Instrumente (§ 11 BadKONS) (1) Grundsätzlich muss der Schüler oder die Schülerin das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Jugendmusikschule an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen werden. Die Leihzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des oder der Gebührenpflichtigen instand zu halten. Die Einzelheiten der Pflege sind mit der Lehrkraft abzustimmen. Mit Reparaturen dürfen nur von der Jugendmusikschule Neureut benannte Firmen beauftragt werden. Bei Beschädigungen oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadenersatz zu leisten. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. § 9 – Instrumente (1) Die Schüler und Schülerinnen sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumente können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit zunächst für zwölf Monate gegen Gebühr überlassen werden. Diese Frist verlängert sich nach zwölf Monaten automatisch und es erfolgt eine Gebührenerhöhung gemäß Gebührenverzeichnis. In der Orientierungsstufe ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Die Einzelheiten der Pflege sind mit der Lehrkraft abzustimmen. Bei Beschädigung oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Jugendmusikschule benannte Firmen beauftragt werden. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. § 10 – Gebührenpflicht (1) Zur Deckung ihres Aufwands für die Jugendmusikschule Neureut erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Gebühren werden nicht erhoben von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Ergänzungsfächern und Kammermusik, die Schülerinnen und Schüler der Jugendmusikschule Neureut im Fachbereich II sind. Werden nur Ergänzungsfächer beziehungsweise Kammermusik belegt, besteht Gebührenpflicht entsprechend dem Gebührenverzeichnis. Ensemblefächer ab sieben Teilnehmern oder Teilnehmerinnen sind gebührenfrei. § 10 – Gebührenpflicht (1) Zur Deckung ihres Aufwands für die Jugendmusikschule Neureut erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Für Schüler und Schülerinnen der Jugendmusikschule Neureut im Fachbereich II werden keine zusätzlichen Gebühren für die Teilnahme an Ergänzungsfächern und an Kammermusik erhoben. Werden nur Ergänzungsfächer, Kammermusik oder Ensemblefächer belegt, besteht die Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut (3) Darüber hinaus kann die Jugendmusikschule Neureut zur Unterstützung der Bildungsarbeit in Kindertagesstätten, Schulen und Vereinen Kooperationen vereinbaren. § 11 – Gebührenschuldner (1) Schuldner oder Schuldnerin der Gebühren ist, wer an den Lehrveranstaltungen der Jugendmusikschule Neureut teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. § 11 – Gebührenschuldner (1) Die Gebühren schuldet, wer an den Lehrveranstaltungen der Jugendmusikschule Neureut teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Gebühren schuldet auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut § 12 – Entstehung der Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren. Die Jahresgebühren werden regelmäßig im Januar zu Beginn eines Kalenderjahres durch Gebührenbescheid erhoben. Unterjährige Änderungen im Gebührenverzeichnis bleiben vorbehalten. In solchen Fällen ergeht unterjährig ein neuer Gebührenbescheid, der den vorherigen Gebührenbescheid ersetzt. (2) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut schriftlich einzureichen und werden an das entsprechende Fachamt zur Bearbeitung weitergeleitet. § 12 – Entstehung der Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren. Die Jahresgebühren entstehen regelmäßig zum Beginn des Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, in dem die Zuteilung zum Unterricht erfolgt bzw. das schuleigene Instrument überlassen wird und werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Unterjährige Änderungen im Gebührenverzeichnis bleiben vorbehalten. In solchen Fällen ergeht unterjährig ein neuer Gebührenbescheid, der den vorherigen Gebührenbescheid ersetzt. (2) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut in Textform einzureichen. § 13 – Fälligkeit der Gebühren (1) Die Jahresgebühren sind in monatlichen Raten, auch während der Ferien, zu entrichten. Die monatlichen Raten sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 5 Absatz 5 dieser Satzung werden die Jahresgebühren anteilig erstattet. (2) Die erste monatliche Rate ist in der Regel im ersten Monat eines Schuljahres, jedoch nicht vor dem Monat, für den der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird, zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (3) Für schuleigene Instrumente ist die erste monatliche Rate in dem Monat fällig, in dem das Instrument dem Schüler oder der Schülerin überlassen wird. (4) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten monatlichen Rate fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden mit der letzten monatlichen Rate fällig. § 13 – Fälligkeit der Gebühren (1) Die Jahresgebühren sind in monatlichen Raten, auch während der Ferien, zu entrichten. Die monatlichen Raten sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 6 Abs. 1 bis 5 dieser Satzung endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, zu dem der Unterricht gekündigt wurde. (2) Die erste monatliche Rate ist in der Regel im ersten Monat eines Schuljahres, jedoch nicht vor dem Monat, für den der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird, zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung schriftlich oder in Textform widerrufen wird. (3) Für schuleigene Instrumente ist die erste monatliche Rate in dem Monat fällig, in dem das Instrument dem Schüler oder der Schülerin überlassen wird. (4) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten monatlichen Rate fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden mit der letzten monatlichen Rate fällig. Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut § 14 – Gebührenermäßigung bei Mehrfachbelegung (1) Wird an der Jugendmusikschule Neureut innerhalb einer Familie mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Zahlungspflichtigen Gebührenermäßigung entsprechend dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung zu. (2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn Familienmitglieder das Badische Konservatorium besuchen oder ein Schüler oder eine Schülerin der Jugendmusikschule Neureut ein weiteres Fach am Badischen Konservatorium belegt. (3) Gebührenermäßigung, die durch Mehrfachbelegungen an der Jugendmusikschule Neureut und dem Badischen Konservatorium entsteht, wird ab dem Monat gewährt, in dem die Belegungen am Badischen Konservatorium bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut durch die Erziehungsberechtigten angezeigt werden. § 14 – Gebührenermäßigung bei Mehrfachbelegung Wird an der Jugendmusikschule Neureut innerhalb einer Familie mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Zahlungspflichtigen Gebührenermäßigung entsprechend des Gebührenverzeichnisses zu. Hiervon ausgenommen sind die Gebühren, welche für den Fachbereich I erhoben werden. (2) entfällt (3) entfällt § 15 – Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen (1) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses auf Antrag teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. (2) Die Gebührenermäßigung richtet sich nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Karlsruher Passes oder Kinderpasses, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt werden. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses eingegangen sind, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der § 15 – Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen u.a. (1) Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses erhalten nach Vorlage des Passes oder Übermittlung einer Kopie des Passes eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. (2) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem ein gültiger Karlsruher Pass oder Karlsruher Kinderpass vorgelegt wird, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Eine erneute Gebührenermäßigung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erst ab dem Monat, in dem der Karlsruher Pass beziehungsweise Karlsruher Kinderpass erneut vorgelegt wird, gewährt. (3) Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen umfasst für die Schüler und Schülerinnen der Jugendmusikschule Neureut neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für überlassene Instrumente. Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut Gültigkeit des vorgelegten Passes. Sie ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Wird der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderliche Antrag einschließlich Kopie des Karlsruher Kinderpasses oder Karlsruher Passes erst verspätet eingereicht, kann eine Gebührenermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag vollständig vorliegt. Wird der Antrag nicht vollständig eingereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung, die Bestandteil dieser Satzung sind, bei der Jugendmusikschule Neureut entschieden. (4) Gebührenermäßigungen aus Gründen des § 10 Absatz 3 beschließt die Schulleitung im Einvernehmen mit der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut. § 16 – Ordnungsmaßnahmen (1) Gegen Schülerinnen und Schüler, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genügen und keine ausreichenden Fortschritte erzielen beziehungsweise mehrmals unentschuldigt fehlen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Ebenso bei Gebührenrückständen des Zahlungspflichtigen. Ordnungsmaßnahmen sind: a) schriftliche Ermahnung, b) Androhung der Entlassung, c) Entlassung aus der Jugendmusikschule Neureut. § 16 – Ordnungsmaßnahmen (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Jugendmusikschule Neureut gegenüber Schüler, Schülerinnen und Erwachsenen Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner mit mindestens drei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, Schüler, Schülerinnen oder Erwachsene wiederholt das Hausrecht missachten, gegen diese Satzung verstoßen oder häufig unentschuldigt fehlen. Ordnungsmaßnahmen sind: a) Androhung der Entlassung b) Entlassung aus der Jugendmusikschule Neureut Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab dem Tag der Androhung der Entlassung entrichtet, wird die Ordnungsmaßnahme nach Buchstabe b ergriffen. Anlage II-Nr. 2, Synopse Satzungstext Jugendmusikschule Neureut (2) Sofern der Gebührenschuldner mit den Gebühren trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug gerät, kann der Schüler oder die Schülerin vom Unterricht ausgeschlossen werden, bis die Gebühren entrichtet sind beziehungsweise bis zur Entlassung. Während des Ausschlusses besteht weiter Zahlungspflicht. Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag des Ausschlusses, entrichtet, werden Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c ergriffen. (3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler oder der Schülerin, bei Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c auch einem Lehrer seiner oder ihrer Wahl, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Minderjährigen steht ein Äußerungsrecht den Erziehungsberechtigten zu. Die Entlassung beziehungsweise deren Androhung ist bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, ansonsten dem Schüler oder der Schülerin selbst schriftlich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut. (2) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut.

  • Abstimmungsergebnis TOP 6
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 17.12.2024 TOP 6
    Extrahierter Text

    Niederschrift 5. Plenarsitzung des Gemeinderates 17. Dezember 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 6 der Tagesordnung: Neufassung der Satzung für das Badische KONServatorium und die Jugendmusikschule Neureut Vorlage: 2024/1229 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt 1. nach Beratung im Verwaltungsrat für das Badische KONServatorium am 28.11.2024 und nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 03.12.2024 die als Anlage I Nr. 1 beigefügte Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium sowie die Neufassung des dazugehörigen Gebührenverzeichnisses gemäß Anlage I Nr. 1a. 2. nach Anhörung im Ortschaftsrat Neureut am 12.11.2024 und nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 03.12.2024 die als Anlage II Nr. 1 beigefügte Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut sowie die Neufassung des dazugehörigen Gebührenverzeichnisses gemäß Anlage II Nr. 1a. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (45 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Verwaltungsrat für das Badische Konservatorium am 28. November 2024 und im Haupt- und Finanzausschuss am 3. Dezember 2024: Da bitte ich Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmige Annahme. Vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. Januar 2025