Satzungs- und Gebührenanpassung der Jugendmusikschule Neureut
| Vorlage: | 2024/1223 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 29.10.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Neureut |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
Beratungen
- Ortschaftsrat Neureut (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 12.11.2024
Rolle: Anhörung
Ergebnis: Keine Angabe
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBI. S. 229, 231), der §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 – Allgemeine Bestimmungen Die Jugendmusikschule Neureut – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staatlich anerkannte Musikschule für Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg als auch für Erwachsene. Die Aufgaben der Jugendmusikschule Neureut sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. § 2 – Aufbau Die Jugendmusikschule Neureut gliedert sich in die Fachbereiche I und II. Fachbereich I Fachbereich II - Musikalische Grundausbildung - Instrumentaler, vokaler und Musikalische Früherziehung theoretischer Einzelunterricht - Rhythmik - Instrumentaler und vokaler - Spielkreise Unterricht in Gruppen - Ensemble- und Ergänzungsfächer § 3 – Schuljahr, Ausbildung, Probezeit (1) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. (3) Die Schüler und Schülerinnen der Jugendmusikschule Neureut haben die Anforderungen der Lehrpläne zu erfüllen und ihre Leistungen durch Vorspiele nachzuweisen. Sie erhalten auf Anfrage ein Zeugnis über die erbrachte Leistung. Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut § 4 – Unterrichtserteilung (1) Der Unterricht in Fachbereich I wird in Klassen mit in der Regel zehn bis zwölf Schülern und Schülerinnen erteilt. Der Unterricht in Fachbereich II wird grundsätzlich als Einzel- oder Gruppenunterricht angeboten (das aktuelle Angebot kann jeweils bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut erfragt werden). Es besteht Unterrichtsmöglichkeit in den Fächern Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba, Klavier, Gitarre, Akkordeon, Schlagzeug sowie in den Ergänzungsfächern (vgl. §7). Im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut – können bei Bedarf weitere Unterrichtsfächer neu eingerichtet werden. Sollten die Teilnehmerzahlen in den Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, besteht die Berechtigung, Kurse zusammenzulegen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann die Jugendmusikschule Neureut bei gleichen Unterrichtsgebühren für den Kurs die Unterrichtszeit kürzen oder es kann der Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. (2) Der Unterricht im Fachbereich II wird als Einzel- oder Gruppenunterricht, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmenden oder als Blockseminar ab fünf Teilnehmenden sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (3) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag sowohl in den Nachmittagsstunden als auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten im Laufe eines Schuljahres verändert werden. Die Unterrichtszeit richtet sich nach den Angaben im Gebührenverzeichnis. Eine Reduzierung der Unterrichtszeit durch den Schüler bzw. die Schülerin ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§6 Abs. 2) möglich. Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online- Angebote können diesen ergänzen. (4) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen. Hierüber entscheidet die Leitung der Jugendmusikschule Neureut. (5) Bei Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (6) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkräfte ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein von der Jugendmusikschule Neureut zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. Die Antragstellung hat bis zum 31.12. des darauffolgenden Schuljahres zu erfolgen. (7) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnungen der jeweiligen Unterrichtsstätte einzuhalten. § 5 – Anmeldung (1) Anmeldungen sind unter Verwendung des Anmeldeformulars, online oder in Textform (per Brief oder per Mail (jms@neureut.karlsruhe.de)) an die Schulleitung oder die Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Eine Anmeldung wird nur angenommen, wenn gleichzeitig ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der zu zahlenden Beträge erteilt wird. Die Beträge werden jeweils termingebunden vom angegebenen Konto abgebucht. Bei Rückruf fälliger oder strittiger Gebühren durch die Zahlungspflichtigen, ohne vorherigen Klärungsversuch mit der Jugendmusikschule, sind diese zur Übernahme der entstandenen Bankgebühren verpflichtet. (3) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Jugendmusikschule Neureut, insbesondre hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (4) Über die Aufnahme der Schüler und Schülerinnen und die Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die Schulleitung der Jugendmusikschule Neureut. § 6 - Abmeldung (1) Abmeldungen müssen in Textform (per Brief oder E-Mail (jms@neureut.karlsruhe.de) bei der Schulleitung oder der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Abmeldungen bei Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Während der dreimonatigen Probezeit können Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum 28. Februar oder zum 31. August des Jahrs möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin in Textform (per Brief oder E-Mail (jms@neureut.karlsruhe.de) bei der Schulleitung oder der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut vorliegt. Ausnahmen hiervon regeln folgende Absätze drei und vier. (3) Bei einjährigen Kursen im Fachbereich I ist eine ordentliche Abmeldung nach dem Ende Probezeit nicht mehr möglich. (4) Bei zweijährigen Kursen im Fachbereich I sind ordentliche Abmeldungen nach dem Ende der Probezeit nur zum Ende des ersten Schuljahres möglich. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin in Textform bei der Jugendmusikschule Neureut eingegangen sein. (5) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Umzug oder Krankheit des Schülers bzw. der Schülerin, die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen), sind darüber hinaus mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Über die Annahme der Abmeldung entscheidet die Schulleitung der Jugendmusikschule Neureut. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Abmeldegrund ist bis spätestens zwei Wochen vor Fristende vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erst danach vorgelegt werden, so wird die außerordentliche Abmeldung erst mit Ablauf des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wird, wirksam. § 7 – Ergänzungsfächer (1) Den musikpädagogischen Zielen der Jugendmusikschule Neureut entsprechend sind folgende Ergänzungsfächer für Schüler und Schülerinnen des Fachbereichs II eingerichtet: Musiklehre und Hörerziehung, Harmonielehre, Kammermusik, Orchesterspiel. Bei Bedarf können weitere Ergänzungsfächer neu eingerichtet werden. (2) Alle Schüler und Schülerinnen des Fachbereichs II können, an einem Ergänzungsfach teilnehmen. (3) Die Einteilung zu einem Ergänzungsfach nimmt – unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers oder der Schülerin – der Lehrkraft des Hauptfaches im Benehmen mit der Schulleitung der Jugendmusikschule Neureut vor. § 8 – Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schüler und Schülerinnen Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen sind eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Jugendmusikschule Neureut. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinanderstehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers oder der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Jugendmusikschule Neureut berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften und richtet Sprechstunden ein. § 9 – Instrumente (1) Die Schüler und Schülerinnen sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumente können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit zunächst für zwölf Monate gegen Gebühr überlassen werden. Diese Frist verlängert sich nach zwölf Monaten automatisch und es erfolgt eine Gebührenerhöhung gemäß Gebührenverzeichnis. Im Fachbereich 1 ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Die Einzelheiten der Pflege sind mit der Lehrkraft abzustimmen. Bei Beschädigung oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Jugendmusikschule benannte Firmen beauftragt werden. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. § 10 – Gebührenpflicht (1) Zur Deckung ihres Aufwands für die Jugendmusikschule Neureut erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Für Schüler und Schülerinnen der Jugendmusikschule Neureut im Fachbereich II werden keine zusätzlichen Gebühren für die Teilnahme an Ergänzungsfächern und an Kammermusik erhoben. Werden nur Ergänzungsfächer, Kammermusik oder Ensemblefächer belegt, besteht die Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. (3) Darüber hinaus kann die Jugendmusikschule Neureut zur Unterstützung der Bildungsarbeit in Kindertagesstätten, Schulen und Vereinen Kooperationen vereinbaren. § 11 – Gebührenschuldner (1) Die Gebühren schuldet, wer an den Lehrveranstaltungen der Jugendmusikschule Neureut teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Gebühren schuldet auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. § 12 – Entstehung der Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren. Die Jahresgebühren entstehen regelmäßig zum Beginn des Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, in dem die Zuteilung zum Unterricht erfolgt bzw. das schuleigene Instrument überlassen wird und werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Unterjährige Änderungen im Gebührenverzeichnis bleiben vorbehalten. In solchen Fällen ergeht unterjährig ein neuer Gebührenbescheid, der den vorherigen Gebührenbescheid ersetzt. (2) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut in Textform einzureichen. § 13 – Fälligkeit der Gebühren (1) Die Jahresgebühren sind in monatlichen Raten, auch während der Ferien, zu entrichten. Die monatlichen Raten sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 6 Abs. 1 bis 5 dieser Satzung endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, zu dem der Unterricht gekündigt wurde. (2) Die erste monatliche Rate ist in der Regel im ersten Monat eines Schuljahres, jedoch nicht vor dem Monat, für den der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird, zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung schriftlich oder in Textform widerrufen wird. (3) Für schuleigene Instrumente ist die erste monatliche Rate in dem Monat fällig, in dem das Instrument dem Schüler oder der Schülerin überlassen wird. (4) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten monatlichen Rate fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden mit der letzten monatlichen Rate fällig. § 14 – Gebührenermäßigung bei Mehrfachbelegung Wird an der Jugendmusikschule Neureut innerhalb einer Familie mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Zahlungspflichtigen Gebührenermäßigung entsprechend des Gebührenverzeichnisses zu. Hiervon ausgenommen sind die Gebühren, welche für den Fachbereich I erhoben werden. § 15 – Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen u.a. (1) Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses erhalten nach Vorlage des Passes oder Übermittlung einer Kopie des Passes eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. (2) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem ein gültiger Karlsruher Pass oder Karlsruher Kinderpass vorgelegt wird, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Eine erneute Gebührenermäßigung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erst ab dem Monat, in dem der Karlsruher Pass beziehungsweise Karlsruher Kinderpass erneut vorgelegt wird, gewährt. (3) Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen umfasst für die Schüler und Schülerinnen der Jugendmusikschule Neureut neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für überlassene Instrumente. (4) Gebührenermäßigungen aus Gründen des § 10 Absatz 3 beschließt die Schulleitung im Einvernehmen mit der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut. § 16 – Ordnungsmaßnahmen (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Jugendmusikschule Neureut gegenüber Schüler, Schülerinnen und Erwachsenen Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner mit mindestens drei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, Schüler, Schülerinnen oder Erwachsene wiederholt das Hausrecht missachten, gegen diese Satzung verstoßen oder häufig unentschuldigt fehlen. Ordnungsmaßnahmen sind: a) Androhung der Entlassung b) Entlassung aus der Jugendmusikschule Neureut Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab dem Tag der Androhung der Entlassung entrichtet, wird die Ordnungsmaßnahme nach Buchstabe b ergriffen. (2) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut. § 17 - In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Dezember 1998 in der Fassung vom 1. März 2019 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Informationsvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1223 Verantwortlich: Dez. Dienststelle: OVN Satzungs- und Gebührenanpassung der Jugendmusikschule Neureut Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Ortschaftsrat 12.11.2024 öffentlich Kenntnisnahme Kurzfassung Der Ortschaftsrat nimmt die in der Haushaltskonsolidierung beschlossene Änderung der Satzung und des Gebührenverzeichnisses der Jugendmusikschule Neureut zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Als Beitrag des Badischen KONServatoriums und der Jugendmusikschule Neureut zur Haushaltssiche- rung soll eine allgemeine Erhöhung der Gebühren um ca. 5 Prozent zum 01. Januar 2025 beschlossen werden. Die letzte Erhöhung datiert vom 01. März 2019. Aufgrund des Umzugs des Badischen Konservatoriums in die neuen Räumlichkeiten im August 2024 wird die Neukalkulation der Gebühren notwendig, da sich die Kostengrundlagen der Kalkulation grund- legend geändert hat. Die Gebühren der Musikschulen liegen trotz der fünfprozentigen Erhöhung weiterhin unter den Gebüh- ren der anliegenden Städte wie Bretten und Ettlingen oder sind nahezu gleich. So erhebt die Stadt Ettlingen für 30 Minuten Einzelunterricht 92,75 Euro und für 45 Minuten 3er Gruppenunterricht 56 Euro. Bei der Stadt Bretten liegen die Gebühren für 30 Minuten Einzelunterricht bei 109,50 Euro und für 45 Minuten Unterricht in einer 3er Gruppe bei 55 Euro für Schüler aus Nichtmitgliedsgemeinden, wozu Schüler aus Karlsruhe zählen würden. Die Stadt Karlsruhe würde nach Erhöhung eine Gebühr in Höhe von 73,00 Euro für 30 Minuten Einzel- unterricht und 58,30 Euro für 45 Minuten Unterricht in einer 3er Gruppe erheben. Die Gebühren für die Leihinstrumente haben sich bisher im zweiten Jahr der Ausleihe um ca. 40 Prozent erhöht. Dies wird damit begründet, dass die Musikschulen nur über eine begrenzte Anzahl an Leihin- strumenten verfügen und sich Musikschüler langfristig ein eigenes Musikinstrument anschaffen sollen, sodass die Leihinstrumente den Schüler zur Verfügung gestellt werden können, die sich für das Erlernen eines neuen Instrumentes interessieren. Gebührenfähiger Aufwand Grundlage für die Gebührenkalkulation bildet der modifizierte Entwurf des Haushaltsplanes des Teil- haushalts 4300 für die Jahre 2024 bis 2025. Grundlage für die Gebührenkalkulation bildet das Ergebnis 2023 modifiziert um Kostensteigerungsfak- toren. Der Gemeinderat hat mit Offenlage vom 27.02.2024 den kalkulatorischen Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Ergebnisrechnung 2024 auf 1,5 Prozent bis auf weiteres festgelegt. Dieser Zinssatz wird für die Kalkulation 2025 berücksichtigt. Die kalkulatorischen Kosten wurden nach § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 37, 46 und 62 GemHVO und § 14 Abs. 3 KAG ermittelt. Die planmäßige Nut- zungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle des Leitfadens zur Bilanzierung. Die Gebührensätze für die Jugendmusikschule Neureut und das Badische KONServatorium werden in getrennten Kalkulationen ermittelt. Aufgrund der einheitlichen Gebührenhöhe werden unterschiedliche Kostendeckungsgrade erzielt. Dies soll beibehalten werden, da hierdurch die Zusammenarbeit der Ein- richtungen zum Ausdruck kommt und keine Konkurrenzsituationen entstehen können. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: In den letzten Jahren kam es im Bereich des Forderungsmanagements zu einem signifikanten Fallzah- lenanstieg im Bereich der Mahnungen und Vollstreckungen. Zuletzt sind im Kalenderjahr 2023 gegen- über 2022 die Vollstreckungen um weitere 43 Prozent angestiegen Zur Aufrechterhaltung eines breit- gefächerten freiwilligen Angebots, um Außenstände zu reduzieren und Prozesse zu optimieren, beab- sichtigt die Stadt ein verpflichtendes SEPA Mandat einzuführen. Ein zeitaufwendiges, kostenpflichtiges und vor allem aber ein unsicheres und gegebenenfalls fruchtloses Beitreibungsverfahren kann vermie- den werden, wenn bereits im Zuge des Antragsverfahrens, die verpflichtende Erteilung eines SEPA Last- schriftenmandates eingeführt bzw. ausgebaut wird. Aus diesem Grund wird in § 5 Anmeldung der Satzung festgelegt, dass eine Anmeldung nur angenom- men wird, wenn gleichzeitig die Erteilung eines SEPA Mandates erfolgt. Um eine Ungleichbehandlung auszuschließen, wird beabsichtigt in der Praxis in Einzelfällen Ausnahmen zu erlauben, sollte aus – 3 – dringenden privaten Gründen die Erteilung eines SEPA Mandates nicht möglich sein. Für vor dem 01.01.2025 erfolgte Anmeldungen greift diese Änderung nicht. Während eines Unterrichtsausschlusses, der aufgrund eines Zahlungsverzuges erlassen wurde, besteht weiterhin eine Zahlungspflicht. Der Schüler darf nicht mehr am Unterricht teilnehmen daher stößt die Zahlungspflicht für diesen Zeitraum oft auf Unverständnis. Mit Einführung der verpflichtenden Eintei- lung eines SEPA Lastschriftenmandates kann diese Regelung entfallen. Auf Grund der hohen Anzahl von Mahn- und Vollstreckungsprozessen kann dem Schüler zukünftig bei mehr als drei Monaten Zahlungsverzug trotz Mahnung die Kündigung angedroht werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass durch den Karlsruher Pass sichergestellt wird, dass der Zugang zu zum gesellschaftlichen Leben und eine Angleichung der Lebensverhältnisse ermöglicht wird. Aktuell besteht hierdurch eine Bezuschussung in Höhe von zwei Drittel der Gebühren des Badischen KONServatoriums und der Jugendmusikschule Neureut. Die Richtlinie zur Durchführung der Gebührenermäßigung kann zukünftig entfallen, die darin enthalte- nen Regelungen werden ebenfalls in der Satzung unter Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen geregelt. Für die Praxis ändert sich nichts. Gebührenermäßigungen ab mehr als drei Belegungen sollen künftig wegfallen. Diese Fälle treten nur sehr selten auf, bedeuten allerdings eine hohen Verwaltungsaufwand. Die Musikschulen sind zukünftig dazu berechtigt Kurse während der Laufzeit zusammenzulegen oder bei gleichen Unterrichtsgebühren die Unterrichtszeit zu kürzen, sofern die Zahl der Teilnehmenden unter die erforderliche Mindestzahl sinkt. Neu aufgenommen wird eine Regelung zu Kooperationen. Kooperationen mit Partnern in der kommu- nalen Bildungslandschaft unterstützen einerseits die Bildungsarbeit in Kindertagesstätten und Schulen. Andererseits eröffnen sie breitere Zugänge zu den Bildungsangeboten der städtischen Musikschulen. Die Kooperationen werden vertraglich vereinbart (Beispiele für bestehende Kooperationen: Helmholtz- Gymnasium, Sprachfördermaßnahme Singen – Bewegen – Sprechen). Neu ist auch eine Regelung zu Online-Angeboten aufgenommen. Dies dient als Auffangposition für den Fall, dass es nochmals zu Schließungen kommt. Darüber hinaus soll das Schuljahr bei der Jugendmusikschule Neureut an die das Schuljahr des Badischen KONServatoriums angepasst werden. Beschluss: Antrag an den Ortschaftsrat 1. Der Ortschaftsrat nimmt die Satzung der Jugendmusikschule Neureut zur Kenntnis.