Änderung § 4 Absatz 2 c der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung)

Vorlage: 2024/1212
Art: Beschlussvorlage
Datum: 24.10.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Tiefbauamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.12.2024

    TOP: 10

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    zurückweiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 1) 2) (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. (2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. (3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. zum SeitenanfangImpressumDatenschutzBarrierefreiheitserklärungFeedback-FormularSeite ausdrucken

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1212 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: TBA Änderung § 4 Abs. 2 c der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 03.12.2024 31 N Vorberatung Gemeinderat 17.12.2024 10 Ö Entscheidung Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung). Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2025 in Kraft Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – I. Allgemeines Mit dem als Anlage 1 beigelegten Entwurf einer neuen „Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung“ (Entwässerungssatzung) soll die letztmalig zum 20. September 2016 (Amtsblatt vom 21. Oktober 2016) veränderte Satzung aktualisiert werden. Es handelt sich eine Anpassung bzw. Präzisierung der Satzung an die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes zur Regenwasserbewirtschaftung auf dem Grundstück. II. Erläuterung des Satzungsentwurfs § 4 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung: Die bisherige Satzung beschreibt die Möglichkeit der Stadt eine Versickerung oder ortsnahe Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer anordnen zu können. Da das Thema der Bewirtschaftung von Niederschlagswasser zur Umsetzung des urbanen Wasserressourcen-Management und des Wasserhaushaltsgesetzes unerlässlich ist, muss es das Ziel der Stadtentwässerung sein, dass dessen Bewirtschaftung auf dem Grundstück der Regelfall wird und alle anderen Fälle (Ableitung) nachgeordnet sind. Die Stadtverwaltung schlägt deshalb vor, die Entwässerungssatzung der Stadt Karlsruhe entsprechend anzupassen. Die Änderung entspricht im Wesentlichen der Regelung im WHG: Der Originaltext aus dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung, Abs. (2) lautet: Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Der abgestimmte Vorschlag zur Änderung der Entwässerungssatzung hinsichtlich der Niederschlagsbewirtschaftung auf Grundstücken lautet: Neuformulierung ab 01.01.2025: Hierzu sollte der §4, Abs. 2c) folgendermaßen abgeändert werden: c) für Niederschlagswasser, das zu einer Beseitigung versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Niederschlagswasser soll auf dem eigenen Grundstück versickert, bewirtschaftet oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzungsänderung des § 4 Abs. 2 c der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung). 2. Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Ergänzende Erläuterungen Seite 1 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) Aufgrund der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBI. S. 229,231), des § 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBI. S. 1233,1249) und des § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG BW) in der Fassung vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBI S.26,43) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung der Wasserbehörde folgende Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vom 20. Oktober 2009 (Amtsblatt vom 13. November 2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. September 2016 (Amtsblatt vom 21. Oktober 2016) beschlossen: Artikel 1 1. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Berechtigungen und die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht a) für Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt, b) für Abwasser, das im Rahmen von § 46 Abs. 5 WG BW auf landwirtschaftlich, forst- wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird, c) für Niederschlagswasser, das zu seiner Beseitigung versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Niederschlagswasser soll auf dem eigenen Grundstück versickert, bewirt- schaftet oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Ausgefertigt Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Anlage 3
    Extrahierter Text

    Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) Neue Fassung § 4 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen, deren Einrichtungen zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt zu überlassen. Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind berechtigt und verpflichtet, das Abwasser der Stadt zu überlassen. (2) Die Berechtigungen und die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht a) für Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt, b) für Abwasser, das im Rahmen von § 46 Abs. 5 WG BW auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird, c) für Niederschlagswasser, das zu seiner Beseitigung versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Die Stadt kann anordnen, Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zu beseitigen, sofern dies mit vertretbarem Aufwand schadlos möglich ist. (3) In Gebieten mit Trennsystem darf kein Schmutzwasser in einen Regenwasserkanal und kein Niederschlagswasser in einen § 4 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen, deren Einrichtungen zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt zu überlassen. Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind berechtigt und verpflichtet, das Abwasser der Stadt zu überlassen. (2) Die Berechtigungen und die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht a) für Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt, b) für Abwasser, das im Rahmen von § 46 Abs. 5 WG BW auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird, c) für Niederschlagswasser, das zu seiner Beseitigung versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Niederschlagswasser soll auf dem eigenen Grundstück versickert, bewirtschaftet oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Wird ein Gebiet nachträglich von Misch- auf Trennsystem umgestellt, so haben die Anschlusspflichtigen die Trennung ihrer Grundstücksentwässerungsleitungen für Regen- und Schmutzwasser auf eigene Kosten vorzunehmen. (4) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (5) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. (6) Vom Anschluss- und Benutzungszwang können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. 3) In Gebieten mit Trennsystem darf kein Schmutzwasser in einen Regenwasserkanal und kein Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Wird ein Gebiet nachträglich von Misch- auf Trennsystem umgestellt, so haben die Anschlusspflichtigen die Trennung ihrer Grundstücksentwässerungsleitungen für Regen- und Schmutzwasser auf eigene Kosten vorzunehmen. (4) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (5) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. (6) Vom Anschluss- und Benutzungszwang können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

  • Abstimmungsergebnis TOP 10
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  • Protokoll GR 17.12.2024 TOP 10
    Extrahierter Text

    Niederschrift 5. Plenarsitzung des Gemeinderates 17. Dezember 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 10 der Tagesordnung: Änderung § 4 Absatz 2 c der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) Vorlage: 2024/1212 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzungsänderung des § 4 Abs. 2 c der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung). 2. Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (45 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 3. Dezember 2024: Da bitte ich Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Auch das ist Einstimmigkeit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. Januar 2025