Gemeldeter Waffenbesitz in Karlsruhe

Vorlage: 2024/1171
Art: Anfrage
Datum: 16.10.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.11.2024

    TOP: 34

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1171 Eingang: 16.10.2024 Gemeldeter Waffenbesitz in Karlsruhe Anfrage: FDP/FW Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 19.11.2024 34 Ö Kenntnisnahme 1. Wie viele gemeldete Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer leben laut städtischer Erhebung derzeit in Karlsruhe? 2. Werden regelmäßige Kontrollen durch die Untere Waffenbehörde bei den jeweiligen Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzern durchgeführt? a) Falls ja, fallen für diese Kontrollen Gebühren an? Welche Berechnungsgrundlage wird für diese Gebührensätze angewendet? b) Welche Rechtsgrundlage besteht für eine mögliche Gebührenerhebung bei Kontrollen? Wo ist eine waffenrechtliche Gebührenerhebung gesetzlich verankert? Im Hinblick auf die Verschärfungen der waffenrechtlichen Regelungen auf Bundesebene ist es auch hinsichtlich des Stadtkreises Karlsruhe relevant, aktuelle Zahlen über vorhandene Schusswaffen und deren Besitzerinnen und Besitzern in Erfahrung zu bringen sowie Kenntnisse über weitere kommunalpolitische Maßnahmen zu gewinnen. Unterzeichnet von: Dr. Stefan Noé Thomas H. Hock Annette Böringer Petra Lorenz Sachverhalt / Begründung:

  • Stellungnahme Anfrage
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1171 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Ordnungs- und Bürgeramt Gemeldeter Waffenbesitz in Karlsruhe Anfrage: FDP/FW Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 19.11.2024 34 Ö Kenntnisnahme 1. Wie viele gemeldete Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer leben laut städtischer Erhebung derzeit in Karlsruhe? In Karlsruhe leben derzeit 1762 Waffenbesitzende. 2. Werden regelmäßige Kontrollen durch die Untere Waffenbehörde bei den jeweiligen Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzern durchgeführt? Die untere Waffenbehörde ist verpflichtet, die Aufbewahrung von Waffen regelmäßig zu kontrollieren. Es ist unabdingbar, dass Waffen und Munition sicher aufbewahrt werden und eine unberechtigte Nutzung durch Dritte verhindert wird. § 36 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG) ermöglicht es den Waffenbehörden, die ordnungsgemäße Waffenaufbewahrung auch verdachtsunabhängig zu kontrollieren. Die Waffenbehörden werden vom Innenministerium Baden-Württemberg zu solchen regelmäßigen Kontrollen angehalten, die Kontrollen sollen alle drei bis fünf Jahre durchgeführt werden. Die Kontrolltätigkeit ist gegenüber dem Regierungspräsidium meldepflichtig. Es werden deshalb regelmäßig Waffenkontrollen durchgeführt. In diesem Jahr wurden bislang 15 verdachtsunabhängige Kontrollen vorgenommen. a) Falls ja, fallen für diese Kontrollen Gebühren an? Welche Berechnungsgrundlage wird für diese Gebührensätze angewendet? b) Welche Rechtsgrundlage besteht für eine mögliche Gebührenerhebung bei Kontrollen? Wo ist eine waffenrechtliche Gebührenerhebung gesetzlich verankert? Ja, es fallen Gebühren für die Aufbewahrungskontrollen an. Diese richten sich nach der zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen städtischen Verwaltungsgebührensatzung. Der Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung wurde am 19. Dezember 2023 vom Gemeinderat mehrheitlich zugestimmt. In der Satzung sind sowohl Gebührentatbestände für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 Absatz 3 WaffG wie auch für die Nachkontrolle nach vorhergehender Beanstandung bei einer Regelkontrolle nach § 4 Absatz 3 WaffG enthalten. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren ist somit gegeben und zu vollziehen. Für die Stadtverwaltung Karlsruhe fällt durch die Waffenaufbewahrungskontrollen ein Aufwand an, der einer konkreten Leistung zurechenbar ist. Gemäß § 11 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe soll die Gebühr alle entstehenden – 2 – Verwaltungskosten decken. In der städtischen Verwaltungsgebührensatzung ist die Gebühr unter der Gebührenziffer 15.4.11 als sogenannte Zeitgebühr mit dem kalkulierten Personalverrechnungssatz für diesen Arbeitsbereich in Höhe von 96,00 Euro pro Stunde ausgewiesen. Die Verwaltungsgebühr kann somit für den unmittelbar zurechenbaren Aufwand für eine Kontrolle berechnet und erhoben werden. Die Waffenbehörde schätzt den Zeitanteil für Kontrollen ohne Beanstandung auf circa 30 bis 60 Minuten.

  • Protokoll GR 19.11.2024 TOP 34
    Extrahierter Text

    Niederschrift 4. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. November 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 34 der Tagesordnung: Gemeldeter Waffenbesitz in Karlsruhe Anfrage: FDP/FW Vorlage: 2024/1171 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 34 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen (keine Wortmeldungen). Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 22. November 2024