Umsetzung Cannabisgesetz beim Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz
| Vorlage: | 2024/1125 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 04.10.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.11.2024
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1125 Eingang: 02.10.2024 Umsetzung Cannabisgesetz beim Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz Anfrage: AfD Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 19.11.2024 30 Ö Kenntnisnahme Die Verwaltung wird um Auskunft gebeten: Wir bitten die Verwaltung darzulegen, wie sie festgelegten Aspekte des Gesundheitsschutzes, des Kinder- und Jugendschutzes und der Prävention, die in §5 KCanG genannt sind, in Zukunft rechtssicher umsetzen wird? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung der in §5 KCanG definierten Konsumverbote im öffentlichen Raum sicherzustellen? Dabei ist auch auf die Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und deren jeweilige Liegenschaften einzugehen. Das gilt insbesondere für das Konsumverbot von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sachverhalt/Begründung Das Konsumcannabisgesetz berücksichtigt Aspekte des Gesundheitsschutzes, des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Prävention, und es werden eine Reihe von Tatbeständen definiert, bei denen ein Konsumverbot von Cannabis gilt. Gerade an besonders stark von Familien mit Kindern und Jugendlichen besuchten Anlagen wie Sportstätten und Tierparks ist die Gefahr gegeben, dass die Vorgaben des KCanG durch die Cannabiskonsumenten nicht eingehalten werden. Wie wird die Stadt Karlsruhe solche Fälle verhindern? Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell Rouven Stolz Andreas Seidler
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Extrahierter Text
Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1125 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Umsetzung Cannabisgesetz beim Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz Anfrage: AfD Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 19.11.2024 30 Ö Kenntnisnahme Wir bitten die Verwaltung darzulegen, wie sie festgelegten Aspekte des Gesundheitsschutzes, des Kin- der- und Jugendschutzes und der Prävention, die in §5 KCanG genannt sind, in Zukunft rechtssicher umsetzen wird? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung der in §5 KCanG definierten Konsumver- bote im öffentlichen Raum sicherzustellen? Dabei ist auch auf die Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und deren jeweilige Liegenschaften ein- zugehen. Das gilt insbesondere für das Konsumverbot von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) kontrolliert im Rahmen der personellen und rechtlichen Mög- lichleiten die Einhaltung der Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) in Bezug auf die Ein- haltung des Kinder- und Jugendschutzes. Die Kontrollen erfolgen im Rahmen der Streifentätigkeit beziehungsweise bei entsprechenden Er- kenntnissen oder Hinweisen auch gezielt. Bislang hat der KOD lediglich einzelne Verstöße gegen die Konsumverbote festgestellt. Die Karlsruher Event und Marketing GmbH (KME) weist bereits im Vorfeld ihrer Veranstaltungen da- rauf hin, dass ein Cannabis-Konsum bereits auf Grund der Gesetzeslage verboten ist. Hier als Beispiel der Text von der DAS FEST-Webseite: „DAS FEST ist ein Familienfestival, bei dem sich überall Kinder und Jugendliche aufhalten können. Auf Grund der Gesetzgebung, nach der unter anderem der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegen- wart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten ist, gibt es keine Möglichkeit für einen legalen Cannabis-Konsum auf dem Festivalgelände.“ Für Veranstaltungen in der Innenstadt kommt eine weitere Regelung noch hinzu: kein Konsum in Fuß- gängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Aus diesen eindeutigen Regelungen ergibt sich kein weiterer Regelungsbedarf, der Konsum von Cannabis ist bei den Veranstaltungen der KME nicht legal. Die durch die KME eingesetzten Sicherheitskräfte auf den Veranstaltungsflächen sprechen Verstöße an, wie bislang bei anderen Ordnungswidrigkeiten auch, und ziehen bei Bedarf die Ordnungsbehör- den hinzu. Bei der VBK/AVG besteht ebenfalls kein weiterer Reglungsbedarf, denn das Rauchverbot gemäß VBK/AVG-Hausordnung an den Haltestellen schließt auch Cannabis ein.
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Extrahierter Text
Niederschrift 4. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. November 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 30 der Tagesordnung: Umsetzung Cannabisgesetz beim Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz Anfrage: AfD Vorlage: 2024/1125 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 30 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen (keine Wortmeldungen). Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 22. November 2024