Steuerungskonzept für Dienstleistungen, Handel und Gastronomie in der Innenstadt
| Vorlage: | 2024/1097 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 27.09.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Innenstadt-Ost, Mühlburg |
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Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1097 Eingang: 27.09.2024 Steuerungskonzept für Dienstleistungen, Handel und Gastronomie in der Innenstadt Antrag: CDU Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 19.11.2024 26 Ö Kenntnisnahme Haupt- und Finanzausschuss 03.12.2024 9 Ö Behandlung Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt: Anhand des aktuellen Rechtsgutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PWC) für die Stadt Heilbronn prüft die Stadtverwaltung, welche gesamtstädtischen und teilraumbezogenen Steuerungsmöglichkeiten die Stadt Karlsruhe bei der Ansiedlung von Gastronomie, Dienstleistungen und Handel hat, und erarbeitet daraus ein Steuerungskonzept für die Karlsruher Innenstadt sowie die B-Zentren in Durlach und Mühlburg. Sachverhalt / Begründung „Der beschleunigte Strukturwandel im Einzelhandel verändert (...) den Nutzungsmix der Karlsruher City maßgeblich. Ohne Gegenstrategie ist für Karlsruhe ein regionaler Bedeutungsverlust zu erwarten (...).“ (CIMA Beratung + Management GmbH, Gutachten zur Zukunftsfähigkeit der Karlsruher City als Einzelhandelsstandort 2030, Teil 1, München/Stuttgart 2018, S. 10) Obiges Zitat ist keine neue Erkenntnis, sondern wurde schon 2018 ausformuliert und stammt aus dem von der Stadt in Auftrag gegebenen „Gutachten zur Zukunftsfähigkeit der Karlsruher City als Einzelhandelsstandort 2030“ der CIMA Beratung + Management GmbH. Auf 2018 folgte bald die Corona-Pandemie, die die Trading-Down-Tendenzen in der Innenstadt weiter beschleunigt hat. Seither macht sich immer mehr Leerstand breit. Jüngstes Beispiel sind etwa zwei unmittelbar nebeneinander liegende Leerstände in der Lammstraße (vgl. interfraktionelle Anfrage der CDU- und FDP/FW-Fraktion, Vorlage-Nr. 2024/0886), die unter anderem auf hohe Betriebs- und Personalkosten, die Konkurrenz aus dem Onlinehandel und Baumaßnahmen in der Innenstadt zurückgeführt werden. Neben einem quantitativen Rückgang des Einzelhandels lässt aber auch die Qualität der verbliebenen Geschäfte des Handels-, Gastronomie- und Dienstleistungsbereichs nach. Das Flair und die Vielfalt im Einkaufserlebnis gehen verloren. So befinden sich gerade in der östlichen Kaiserstraße vorrangig nur noch Geschäfte mit günstigem Einkaufserlebnis und internationalem Fastfood, die als „Fressmeile“ (CIMA, Gutachten, S. 195) wahrgenommen werden und aufgrund ihrer geringen Wettbewerbsfähigkeit zu einem „weiteren Abrutschen der Lage“ (CIMA, Gutachten, S. 199) führen. Auch in anderen Abschnitten der Kaiserstraße sind nur noch wenige qualitativ hochwertige und ansprechende Geschäfte mit Einkaufserlebnis vorhanden, die die Aufenthaltsqualität in der Innenstadt steigern und zum Verweilen einladen. Zu diesem Zustand haben unter anderem auch Entscheidungen der Ampel-Regierung in Berlin beigetragen, die die Mehrwertsteuer in Restaurants zum 1. Januar 2024 wieder auf 19 Prozent angehoben hat, während Speisen in Imbissbuden mit Straßenverkauf weiterhin nur mit 7 Prozent besteuert werden. – 2 – Seit 2018 hat die Stadt Karlsruhe nicht tatenlos zugesehen. Infolge des CIMA-Gutachtens bildete sich etwa das IQ-Leitprojekt „Zukunft Innenstadt“, in dem verschiedene Strategien und Maßnahmen in der Innenstadt – wie etwa die Sondernutzungsrichtlinie „Innenstadt Karlsruhe“ oder die Werbeanlagensatzung usw. – angestoßen wurden. Weiterhin hat das IQ-Leitprojekt Schnittstellen mit „ÖRMI“ oder der „Strategie 2030“ der Wirtschaftsförderung (Handlungsfeld 7) und der City Initiative Karlsruhe gebildet. Trotzdem konnten die Trading-Down-Tendenzen in der Innenstadt nicht wesentlich gestoppt werden, möglicherweise auch weil bisher unklar war, welchen steuernden Einfluss die Stadtverwaltung auf die Ansiedlung von Geschäften in Immobilien hat, die sich in Privatbesitz befinden. Ein aktuelles Rechtsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC für die Stadt Heilbronn bringt nun Bewegung in die Diskussion und argumentiert dafür, dass Kommunen durchaus die Möglichkeit haben, die Ansiedlung von Gastronomie, Dienstleistungen und Handel sowohl gesamtstädtisch als auch teilraumbezogen zu steuern. Mit dem Ziel, die Qualität und Vielfalt in der Innenstadt wiederherzustellen und den Überhang einseitiger Nutzungen zu vermeiden, beantragen wir daher die Prüfung durch die Stadtverwaltung, welche gesamtstädtischen und teilraumbezogenen Steuerungsmöglichkeiten die Stadt Karlsruhe bei der Ansiedlung von Gastronomie, Dienstleistungen und Handel hat. Mithilfe der Prüfungsergebnisse soll die Stadtverwaltung ein Steuerungskonzept für die Karlsruher Innenstadt sowie die B-Zentren in Durlach und Mühlburg erarbeiten. Unterzeichnet von: Stadtrat Detlef Hofmann Stadtrat Dirk Müller Stadtrat Andreas Kehrle
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1097 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Wirtschaftsförderung Steuerungskonzept für Dienstleistungen, Handel und Gastronomie in der Innenstadt (CDU-Gemeinderatsfraktion) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 03.12.2024 9 Ö Behandlung Kurzfassung Das Gutachten von PWC kann nach Aussage der Stadt Heilbronn aufgrund von urheberrechtlichen Beschränkungen nicht vorgelegt werden. Daher erfolgt unter II. 1. und 2. eine generelle Abhandlung über die vorhandenen Steuerungsmöglichkeiten. Die Verwaltung kommt ebenso wie die Stadt Heilbronn bei der Frage der Implementierung von Obergrenzen und dem Ausschluss bestimmter Nutzungen zu dem Ergebnis, dass eine Kontingentierung und ein Ausschluss bestimmter Speisenangebote im Rahmen der im oben genannten Gutachten – laut Presseberichten – angesprochenen Nutzungen rechtlich nicht umsetzbar ist. Die Verwaltung verfolgt eine Vielzahl von Strategien und Maßnahmen zur Attraktivierung und Zukunftssicherung der Innenstadt. Dazu gehört auch das Stoppen beziehungsweise Zurückdrehen von Trading-Down-Tendenzen. Hierzu stehen nur wenige direkte Steuerungsmöglichkeiten zu Verfügung. Indirekte Steuerungsmöglichkeiten werden im Rahmen des rechtlich Möglichen ausgeschöpft. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen I. Einordnung Der Antrag nimmt die Zielsetzung des Korridorthemas „Zukunft Innenstadt“ auf, die Karlsruher Innenstadt als zukunftsfähigen Ort für alle auszubauen und zu erhalten. Die Verwaltung hat hierzu eine Vielzahl verschiedener Strategien und Konzeptionen (City Gutachten, Sanierungsgebiete, ÖRMI, Aktionsplan City etc.) entwickelt und ist derzeit in einer intensiven Umsetzungsphase. Hierbei werden, neben der quervernetzen verwaltungsinternen IQ-Arbeitsweise, insbesondere auch die Akteur*innen der Innenstadt intensiv beteiligt und begleitet, beispielsweise im Rahmen des Förderprojekts „City- Transformation“, das aus dem Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ finanziert wird. In diesem Zusammenhang ist es für die Verwaltung ein wichtiger Ansatzpunkt, die sogenannten Trading-Down-Tendenzen zu stoppen und idealerweise zurückzudrehen. Dies ist beispielsweise in den Sanierungszielen der Sanierungsgebiete festgelegt. Auch im Aktionsplan City finden sich hierzu viele Maßnahmen, die auf dieses Ziel einzahlen. Mit der Neugestaltung der Kaiserstraße wird der öffentliche Raum deutlich aufgewertet. Die Stadt Karlsruhe selbst hat nur sehr wenig Eigentum in der Innenstadt und daher faktisch kaum direkte Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich der Nutzungen, die Trading-Down-Tendenzen unterstützen. Daher liegt der Fokus der Verwaltung auf einem ständigen Dialog mit den Immobilieneigentümer*innen, um diese für eine zukunftsfähige Ausrichtung ihrer Immobilien und einen guten gesamtstädtischen Nutzungsmix zu gewinnen. II. Steuerungsmöglichkeiten 1. Zur Erlangung direkter Steuerungsmöglichkeiten müsste die Stadt Karlsruhe Eigentümerin der Gebäude sein. Im Rahmen von „City-Transformation“ konnte das Konstrukt der Zwischenvermietung („Anmietungsmodell“) erprobt werden. Auch wenn sich hier positive Ergebnisse zeigen, sollte bedacht werden, dass ein längerfristiges Anmietungsmodell mit einem hohen finanziellen sowie Managementaufwand verbunden ist. 2. Die Stadt Karlsruhe hat einige indirekte Steuerungsmöglichkeiten, die das Ziel einer attraktiven Entwicklung der Innenstadt verfolgen und so gegen Trading-Down-Tendenzen wirken. Hierzu zählen: • Das Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet werden. Zu diesem Zweck regelt es bestimmte Anforderungen an Bauvorhaben sowie Verfahrensvorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung des öffentlichen Baurechts und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. • Die Sondernutzungsrichtline In der Sondernutzungsrichtlinie wird geregelt, an welchen Stellen der Innenstadt welche Art von privaten Einbauten und Elementen erfolgen kann beziehungsweise soll. Darüber hinaus werden Vorschläge zur Erreichung einer wertigen und ansprechenden Gestaltung dieser Elemente gemacht. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensrichtlinie, die bei der Ausfüllung von Ermessen von der Verwaltung herangezogen werden soll. Dies ist jedoch nur möglich bei Normen, bei denen der Gesetzgeber der Verwaltung Ermessen einräumt. • Der Bebauungsplan „Werbeanlagensatzung Innenstadt Karlsruhe“ Im Bebauungsplan wird die Art und Weise der Werbung an Gebäuden geregelt. Ziel ist hier – 3 – ebenfalls ein ansprechender, moderater Umgang mit beispielsweise Schaufensterbeklebungen oder Werbeschildern von Geschäften. Die Werbeanlagensatzung soll in den nächsten Monaten durch Gemeinderatsbeschluss für die Innenstadt Geltung erlangen. • Das Städtebaurecht Im Bereich des Städtebaurechts hat die Stadt Karlsruhe neben der klassischen Bauleitplanung weitere Instrumente genutzt, um gegen Trading-Down-Tendenzen vorzugehen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die bereits genannten Sanierungsgebiete „Innenstadt-Ost“ sowie „Kaiserstraße-West“ zu nennen, aber auch das „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“. III. Situation in Heilbronn Das im Antrag angesprochene Rechtsgutachten von PriceWaterhouseCoopers, das für die Stadtinitiative Heilbronn e.V. erstellt wurde, hat große Aufmerksamkeit erlangt. Es adressiert die grundsätzliche Frage, ob eine Kommune im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten einzelnen Unterarten von Gewerbebetrieben besondere Beschränkungen auferlegen darf. Dies vor dem Hintergrund, dass diese „unerwünschten“ Nutzungen wohl den Trading-Down-Effekt verstärken und anderen, „erwünschten“ Nutzungen die Chance auf Entfaltung nehmen, was wiederum zu einer abnehmenden Attraktivität der Innenstadt führt. Ausdrücklich zu erwähnen gilt es, dass das zuvor genannte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC der Verwaltung nicht vorliegt und nach Aussage der Stadt Heilbronn aufgrund von urheberrechtlichen Beschränkungen auch nicht vorgelegt werden kann. Gemäß der Pressemitteilung der Stadtinitiative Heilbronn e.V. vom 17. September 2024 soll das zuvor erwähnte Gutachten zu dem Schluss kommen, dass die Einführung einer Obergrenze für bestimmte Nutzungen als ein städtebauliches Steuerungskonzept angesehen werden kann. Eine andere rechtliche Einschätzung trifft die von der Stadt Heilbronn beauftragte Rechtsanwaltskanzlei, die eine Obergrenze als städtebauliches Steuerungskonzept als rechtlich nicht umsetzbar erachtet. IV. Rechtliche Beurteilung Eine Steuerung der Ansiedlung bestimmter gastronomischer Betriebe ist im Wesentlichen nur mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts möglich. Eine Feinsteuerung kommt hierbei insbesondere gemäß § 1 Abs. 5 oder § 1 Abs. 9 BauNVO in Betracht. Für die Feinsteuerung in Form von Nutzungsausschlüssen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg entscheidend, die jegliche Form der Kontingentierung bauplanerisch ausschließt. Demnach kommt weder eine baugebietsbezogene Beschränkung gastronomischer Betriebsflächen, noch eine baugebietsbezogene Festlegung der Anzahl von Betrieben in Betracht. Eine Steuerung der Festsetzungen der Unterarten von Schank- und Speisewirtschaften ist auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nur dahingehend möglich, dass der gesamte Anlagentyp, also alle Anlagen, die sich unter einen Gattungsbegriff fassen lassen, eingeschränkt werden können. Dabei hat die Gemeinde nicht das Recht, die Anlagentypen frei zu definieren, sondern darf eine planerische Feinsteuerung aus städtebaulichen Gründen nur für solche Anlagetypen vornehmen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität tatsächlich gibt. Anknüpfungspunkt dieser planerischen Steuerung können somit nur Anlagentypen sein, die sich als real existierender Gattung hinreichend sicher von anderen Anlagentypen abgrenzen lassen. Diese Anlagentypen müssen städtebaulich beachtliche Merkmale aufweisen, die sie nachvollziehbar von denjenigen Anlagentypen unterscheiden, die weiterhin zulässig sein sollen. Es bedarf überdies einer städtebaulichen Begründung dafür, dass gerade die ins Auge gefassten Anlagetypen eine städtebauliche Problematik aufwerfen, die den planerischen Zugriff rechtfertigen. – 4 – Im Kern müssten die städtebaulich „unerwünschten“ Nutzungen anhand fachlicher Kriterien klar definiert und von anderen, „gewünschten“ Nutzungen, die zur selben Nutzungskategorie zählen, zuverlässig nach abstrakten Gestaltungsmerkmalen abgegrenzt werden. So müsste beispielsweise dargelegt werden, was unter städtebaulich relevanten Gesichtspunkten die Tätigkeit eines „Barbershops“ von der eines „Herrenfriseurs“ unterscheidet oder was der genaue Unterschied zwischen einem „Dönerladen“ und einer „Würstchenbude“ ist und inwieweit es sich hier jeweils um in der sozialen und ökonomischen Realität existierende Gattungsbegriffe handelt, da nur solche einer planerischen Feinsteuerung überhaupt zugänglich sind. Mit dem zuvor Gesagten drohen allerdings bei einer entsprechenden städtebaulichen Planung insoweit „Kollateralschäden“, als dass möglicherweise auch Betriebe erfasst werden, die an sich erwünscht sind und gerade zur Attraktivität der Innenstadt beitragen. Neben der o.g. Abgrenzung der Nutzung bedarf es zusätzlich geeigneter städtebaulicher Gründe, die den Zugriff auf den mit Beschränkungswillen identifizierten Anlagentyp rechtfertigen. Zu warnen ist hierbei jedoch vor einem vorschnellen Rückgriff auf den sog. „Trading-Down-Effekt“, da dieser im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen in Form eines „allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz“ bislang überwiegend auf bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten (insb. Spielhallen) und der „Rotlichtnutzung“ beschränkt wurde. Als dass ein solcher Erfahrungssatz gebildet werden kann, bedarf es des nachvollziehbaren, durch konkrete Anzeichen verdichtenden, Nachweises, dass die zuvor definierten „unerwünschten“ Nutzungen Trading-Down-Tendenzen auslösen, aber die „gewünschten“ Nutzungen dies eben nicht tun. Ob der Trading-Down-Effekt auch durch bestimmte Unterarten gastronomischer Nutzungen ausgelöst wird, ist gerichtlich noch nicht entschieden und wäre fachlich fundiert nachzuweisen. Verstärkt wird diese Einschätzung durch die inzwischen gesammelten Erfahrungen mit dem sanierungsrechtlichen Instrumentarium. In der Sitzung des Sanierungsbeirates „Kaiserstraße-West“ vom 15. Oktober 2024 hat die Verwaltung dargelegt, dass dieses nur bedingt geeignet ist, um innerstädtische Nutzungen zu steuern. So lassen sich „unerwünschte“ Nutzungen wie beispielsweise Handyshops (An-/Verkauf, Reparatur), (Rest-)Posten-/Ein-Euroshops oder Schnell-Imbiss-Restaurants, die augenscheinlich einen Trading-Down-Prozess bewirken beziehungsweise hierzu beitragen, in den meisten Fällen nicht verhindern, da sich zwar das Sortiment, jedoch nicht die Art des Betriebs (beispielsweise Einzelhandel bzw. Gastronomie) ändert. Es gibt auch kein rechtliches Instrument, um beispielsweise die Anzahl der Handyläden in der Innenstadt zu steuern oder zwischen „erwünschten“ und „unerwünschten“ Handyläden zu unterscheiden. Diese sind als Einzelhandelsbetriebe in planungsrechtlich festgesetzten Kerngebieten allgemein zulässig. Die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht genehmigungspflichtiger Mietverträge verfolgt primär den Zweck, die Kommune vor Entschädigungsleistungen im Falle einer Vorkaufsrechtausübung zu schützen und nicht den Zweck, die Nutzung zu steuern. Darüber hinaus wäre eine Regelung gemäß vorliegendem Antrag in Erstellung, Implementierung, Kontrolle, Sanktion und Fortschreibung mit zusätzlichem Personalaufwand verbunden, was vor dem Hintergrund der bisher eher schwachen Instrumentarien sowie der Rechtsunsicherheit sehr kritisch zu bewerten ist. Des Weiteren sollte beachtet werden, dass eine solche Regelung, sofern sie rechtssicher erlassen werden könnte, aufgrund des Bestandsschutzes nicht sofort ihre Wirkung entfalten könnte. Die Verwaltung kommt bei der Frage der Implementierung von Obergrenzen und dem Ausschluss bestimmter Nutzungen zu dem sich mit der Auffassung der Stadt Heilbronn deckenden Ergebnis, dass eine Kontingentierung und ein Ausschluss bestimmter Speisenangebote im Rahmen der im oben genannten Gutachten – laut Presseberichten – angesprochenen Nutzungen rechtlich nicht umsetzbar ist. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen.
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Niederschrift 4. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. November 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 26 der Tagesordnung: Steuerungskonzept für Dienstleistungen, Handel und Gastro- nomie in der Innenstadt Antrag: CDU Vorlage: 2024/1097 Beschluss: Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 3. Dezember 2024, öffentlich Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 26 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Aussprache in den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 22. November 2024
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Niederschrift 4. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss 3. Dezember 2024, 16:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 9 der Tagesordnung: Steuerungskonzept für Dienstleistungen, Handel und Gastrono- mie in der Innenstadt Antrag: CDU Vorlage: 2024/1097 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf. Stadtrat Hofmann (CDU) führt aus, dass es im Antrag um die Trading-Down-Tendenzen in der Innenstadt gehe. Es sei ihm klar, dass dies nicht einfach sei und rechtlich nicht zu lösen. Trotzdem müsse die Problematik angegangen werden. Er teilt mit, dass sich innerhalb der Sanierungsgebiete möglicherweise Lösungen ergeben könnten, um die Qualität zu verbes- sern. Er schließt ab, dass auf eine Beratung im Gemeinderat verzichtet werde, schlägt jedoch vor, die Thematik in Ausschüssen zu behandeln. Stadträtin Wolf (GRÜNE) betont, dass es eine Vielfalt von unterschiedlichen Gruppen in der Innenstadt geben solle. Die Einführung von Obergrenzen halte sie nicht für sinnvoll. Verwun- dert zeigt sie sich in der Gegenüberstellung von Dönerbude und Würstchenstand als uner- wünschte und gewünschte Nutzung in der Innenstadt. Stadtrat Dr. Huber (SPD) erläutert, dass das Thema bereits bearbeitet werde und verweist auf das Korridorthema Zukunft Innenstadt. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD) teilt mit, dass er den Antrag begrüße. Er führt aus, dass ein ge- wisses Niveau gehalten werden sollen und die Innenstadt für möglichst viele Gruppen attrak- tiv sein solle. – 2 – Stadtrat Dr. Noé (FDP) spricht sich dafür aus, dass Steuerungskonzepte benötigt werden. Er verweist auf die Situation in den B-Zentren Durlach und Mühlburg, die man nicht aus den Augen verlieren dürfe. Erste Bürgermeisterin Luczak-Schwarz erläutert, dass es sich um eine juristisch schwierige Thematik handele. Mit dem Korridorthema Innenstadt sei die Verwaltung bereits in die Bear- beitung eingestiegen. Durch die juristischen Rahmenbedingungen seien jedoch auch oft die Hände gebunden. Der Vorsitzende berichtet, dass er die Rückmeldung des Einzelhandels erhalten habe, dass die Stadt am 1. Adventssamstag sehr gut besucht gewesen sei und sogar noch Steigerungen erwartet werden. Auch die Malls in Karlsruhe würden über eine sehr gute Geschäftslage be- richten. Insgesamt spricht er sich dafür aus, die Situation in Karlsruhe nicht schlechter zu re- den, als sie sei und zu einer faktenbasierten Diskussion zurückzukehren. Er stellt, nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, die erfolgte Kenntnisnahme fest. Er schließt den öffentlichen Teil der Sitzung um 17:13 und bittet darum, Nichtöffentlichkeit herzustellen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 12. Dezember 2024