Lösungsmöglichkeiten wegen hoher Taubenpopulation Antrag der BFW-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach
| Vorlage: | 2024/1070 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 23.09.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wettersbach |
| Erwähnte Stadtteile: | Stupferich |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 12.11.2024
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: erledigt
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Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1070 Eingang: 23.09.2024 Lösungsmöglichkeiten wegen hoher Taubenpopulation Antrag der BFW-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Wettersbach 12.11.2024 4 Ö Kenntnisnahme Antrag: Die BFW-Fraktion bittet um Lösungsmöglichkeiten zur frühzeitigen Bekämpfung der zunehmenden Taubenpopulation, die mittlerweile auch verstärkt in den Bergdörfern auftritt. Die Verwaltung möge diese erarbeiten und dem Ortschaftsrat präsentieren. Begründung: Seit geraumer Zeit wird beobachtet, wie auch in den Bergdörfern Stadttauben vermehrt im öffentlichen Raum auftauchen. Diese verursachen Schmutz in Form von Hinterlassenschaften und durch graben/picken in Gärten oder Feldern sowie teils an nicht komplett schließbaren Müllbehältern oder Komposthaufen. Es gibt Bedenken hinsichtlich Krankheitserregern. Welche Möglichkeiten gibt es, diese Tiere zu vertreiben oder in ihren Populationen möglichst gering zu halten? Ursula Seliger Hartmut Stech Fraktionsvorsitzende BFW Ortschaftsrat BFW Sebastian Weber Stephan Becker Ortschaftsrat BFW Ortschaftsrat BFW
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/1070 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Lösungsmöglichkeiten wegen hoher Taubenpopulation Antrag der BFW-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Wettersbach 12.11.2024 4 Ö Kenntnisnahme Kurzfassung Eine starke Vermehrung von Tauben finden überall dort statt, wo es für die Tiere ein großes Angebot an Futter und Nistmöglichkeiten gibt. Daher besteht im gesamten Stadtgebiet Karlsruhe ein Fütterungsverbot auf öffentlichem Gebiet. In der Innenstadt werden die Tauben in städtischen Taubenschlägen gefüttert und die Eier in den Gelegen gegen Attrappen ausgetauscht, um die Taubenpopulation gezielt zu regulieren. Ein zusätzlicher Zugang zu Futter vor Lebensmittelgeschäften und Imbissen, wie es in der Innenstadt der Fall ist, stellt in den Bergdörfern keine Ursache für die Vergrößerung der Taubenpopulation dar. Allerdings nutzen die Tiere auch die in privaten Gärten angebotenen Futterstellen zur Nahrungsaufnahme sowie Nischen und Vorsprünge (wie beispielsweise Photovoltaikanlagen) zur Brut. Die Verhinderung der Ansiedlung von Stadttauben beruht daher in erster Linie auf der Einhaltung des Fütterungsverbotes im öffentlichem Raum und der Einschränkung des Futterzugriffs durch Tauben in privaten Gärten sowie der Vergrämung von Tauben, indem durch Hauseigentümer*innen der Zugang zu Nistmöglichkeiten versperrt wird. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Zunehmende Populationen von Stadttauben führen in allen größeren Ansiedlungen zu Konflikten zwischen den berechtigten Interessen der unmittelbar betroffenen Menschen und den Ansprüchen an den Tierschutz. Die Stadt Karlsruhe unterstützt deshalb seit vielen Jahren das sogenannte „Augsburger Modell“, um eine unkontrollierte Vermehrung der Stadttauben zu verhindern. Hierbei werden die Tauben in städtischen Taubenschlägen und Taubentürmen gefüttert und die Eier in den Gelegen gegen Attrappen ausgetauscht, um die Taubenpopulation gezielt zu regulieren. Daneben existiert eine städtische Polizeiverordnung (s. Anlage, § 8), nach der das Füttern von Tauben auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Flächen verboten ist. Die diesem Konzept zugrundeliegenden Maßnahmen können jedoch nur nachhaltig und effektiv wirken, wenn das bestehende Fütterungsverbot für Stadttauben auf öffentlichen Wegen und Plätzen durch alle Bürgerinnen und Bürger konsequent beachtet wird. Leider kommt es aber immer wieder zur Missachtung des Fütterungsverbotes, auch finden die Tiere in Ansiedlungen andere Nahrungsquellen und werden auf privaten Grundstücken gefüttert. Zudem bieten viele Gebäude den Tauben Nist- und Sitzmöglichkeiten, wenn die Eigentümer*innen dieser Gebäude keine Vorkehrungen dagegen treffen. Der Schutz des Eigentums vor Verschmutzung oder Besiedlung durch freilebende Tiere obliegt der eigenen Verantwortung jeden Bürgers und jeder Bürgerin. Die Stadtverwaltung kann lediglich Hinweise geben, wie sich diese Schutzmaßnahmen gestalten könnten. Seit einigen Monaten erhält das Sachgebiet „Veterinärwesen“ auch aus den Bergdörfern Meldungen über eine größer werdende Population von Stadttauben, die häufig in Neubaugebieten auftreten. Die Tiere würden vor allem im Bereich der Photovoltaikanlagen (PV Anlagen) nisten. In Stupferich wurde bereits eine Begehung und Beratung vor Ort durch Veterinär*innen durchgeführt. Ziel muss sein, den Tieren Nahrungs- und Nistplätze zu entziehen, indem beispielsweise Wildvogelfutterstellen unzugänglich für Tauben gemacht werden und Nutzgeflügel im Stall gefüttert wird. Die PV-Anlagen müssen geschützt werden, um das Nisten von Tauben zu verhindern. Beim Anbringen der Schutzmöglichkeiten ist darauf zu achten, dass keine Jungtiere, die sich eventuell bereits in Nestern unter der PV Anlage befinden, unversorgt zurückbleiben. Eine Durchsetzung des Fütterungsverbotes (zum Beispiel durch entsprechende Beschilderung) ist ebenfalls notwendig. Die Verhinderung der Ansiedlung von Stadttauben beruht in erster Linie auf der Eigeninitiative von Hauseigentümern und der Einhaltung des Fütterungsverbotes im öffentlichen Raum. Maßnahmen der Verwaltung (beispielsweise Bußgelder bei Verstößen gegen das Fütterungsverbot) können nur unterstützend wirken. Stadttauben sind grundsätzlich nicht anfälliger gegenüber Krankheitserregern, die für Menschen relevant sein können, als andere wildlebende Vögel. Von einer erhöhten Gesundheitsgefahr für Menschen durch die Ansiedlung von Stadttauben kann deshalb nicht ausgegangen werden.
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StRAnlPolV) vom 20. Mai 2014 (Amtsblatt vom 30. Mai 2014), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. September 2015 (Amtsblatt vom 9. Oktober 2015) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 379), hat der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe folgende Polizeiverordnung erlassen: Inhaltsverzeichnis: § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen § 4 Benutzung der Anlagenwege § 5 Benutzung der Kinderspielplätze und Spiele § 6 Aufstellen von Abfallbehältern § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung § 8 Fütterungsverbot für Tauben § 9 Nachtruhe, Unzulässiger Lärm § 10 Sicherung von Schächten § 11 Ausnahmen § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Inkrafttreten § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und Anlagen im Stadtgebiet Karls- ruhe, sofern diese öffentlich gewidmet sind oder auf ihnen ein tatsächlich öffentlicher Ver- kehr stattfindet, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, sofern in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 10. Oktober 2015 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizei- verordnung, StRAnlPolV) § 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Bestandteile gemäß § 1 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie Brücken, Tunnels, Treppen, Fußgängerunterführungen, Straßenböschungen, Stützmauern und unterirdische Verkehrsanlagen. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung und Entspan- nung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Stadt- und Landschaftsbild dienenden Grün- und Freizeitanlagen einschließlich allgemein zugängliche Spielplätze, der Zoologi- sche Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen, gekennzeichnete Grillzonen und Schutz- hütten im Wald. Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Rasenflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen sowie Einrichtun- gen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. (3) Spielplätze sind die mit Spielgeräten ausgestatteten Kinderspielplätze sowie Bolzplätze, Ballspielfelder und sonstige Spielflächen. (4) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung bestimmt sich nach § 1 und § 2 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9. Dezember 2014 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese inso- weit ein: Mendelssohnplatz – Südlicher Teil der Ludwig-Erhard-Allee (B 10) – Kreisel (westliche Seite) - Wolfartsweierer Straße - Georg-Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wil- helm-Straße – Bernhardusplatz – Adenauerring - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandtstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz. Innerhalb eines weiteren Sperrbezirks über den o. g. räumlichen Gestaltungsbereich hin- aus dürfen sich Personen, die der Prostitution nachgehen, zu diesem Zweck nicht auf öf- fentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die eingesehen wer- den können, aufhalten. Dieser Sperrbezirk wird wie folgt begrenzt: Am Fasanengarten – Richard-Willstätter-Allee – Moltkestraße – Hertzstraße - Hardtstraße – B 10 bi Kühler Krug – Bannwaldallee – Neue-Anlage-Straße – St. -Florian-Straße – ent- lang der Bahnlinie bis zur Schwarzwaldstraße – Schwarzwaldstraße - Ettlinger Straße – Rüppurrer Straße – Stuttgarter Straße – Kreisel (östliche Seite) - Wolfartsweierer Straße – Am Schloss Gottesaue – Schlachthausstraße – Durlacher Allee – Straße westlich Messplatz – Straße Alter Schlachthof – Ostring (B 10) – Durlacher Allee – Weinweg – Ostring – Haid-und-Neu-Straße – Parkstraße – Am Fasanengarten. 3 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 10. Oktober 2015 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizei- verordnung, StRAnlPolV) § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen und Zelten, 2. das Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Personen, in sonstiger aggressiver oder aufdringlicher Weise sowie mittels oder mit Minderjährigen, 3. Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, 4. Unrat abzulegen oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufge- stellten Abfallbehälter zu benutzen, 5. das Verrichten der Notdurft außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Verbot gilt auch auf/an vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen/Gebäuden, 6. das Waschen, Abspritzen, Ölwechseln an Kraftfahrzeugen. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden, 7. Fahrzeuge instand zu setzen (Kleinreparatur), sofern am Verkehr Teilnehmende hierdurch beeinträchtigt werden können, 8. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papier- körbe zweckfremd zu benutzen, insbesondere zu verunreinigen oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen, 9. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen, insbe- sondere in diesen zu baden, 10. akustische und elektroakustische Geräte (Smartphones, Fernseh- und Tonwiederga- begeräte etc.) zu benutzen, soweit dadurch Dritte erheblich gestört oder belästigt werden können, 11. Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vor- gesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden der- art abzulegen, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße oder Anlage im Sinne von § 1 möglich ist. Diejenigen Personen, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgeben und/oder deren Verteilung beauftragen, haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht ge- gen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. sind von den genannten Verantwortlichen zu entfernen und ordnungsgemäß zu ent- sorgen, 12. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwie- gend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch 4 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 10. Oktober 2015 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizei- verordnung, StRAnlPolV) alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagenfläche ge- hindert oder von der Nutzung abgehalten werden, 13. im Sperrbezirk, mit Ausnahme der Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zährin- gerstraße, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Ent- gelt zu vereinbaren. (2) In öffentlichen Anlagen ist darüber hinaus untersagt: 1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten, 2. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu befahren sowie hierauf zu halten oder zu parken. Das Halte- und Parkverbot gilt nicht für das Abstellen von Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen, 3. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entspre- chend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten, 4. insbesondere entlang von öffentlichen Straßen oder neben Privatgrundstücken Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-) Geräte abzustellen oder zu lagern, 5. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen, 6. Befestigungen aller Art an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern, insbesondere Schilder, Plakate, Slacklines (ausgenommen Slacklines, die mittels spezieller Kambium- schoner an dickborkigen Gehölzen fachgerecht angebracht werden) anzubringen, 7. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen, 8. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder für deren Lieferung zu werben, 9. außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer zu machen; 10. Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele auf anderen als hierfür besonders gekenn- zeichneten Flächen zu spielen. § 4 Benutzung der Anlagenwege (1) Die Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen dürfen benutzt werden 1. von Fußgängerinnen und Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 5 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 10. Oktober 2015 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizei- verordnung, StRAnlPolV) 3. mit Fahrrädern, auch solchen mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretunterstützung ("Pedelec"), sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutzerinnen und Wegenutzer anpassen, 4. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Überwachung, Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. (2) Reiten und das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen, wie sonstiger e-Bikes, Mofas, Segways sind in öffentlichen Anlagen ausgeschlossen, sofern hierfür nicht besonders ge- kennzeichnete Wege eingerichtet sind. § 5 Benutzung der Spielplätze und Spiele (1) Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dür- fen nur von Personen, die zu dieser Altersgruppe gehören, benutzt werden. (2) Auf Spielplätzen dürfen Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen gespielt werden. (3) Auf Spielplätzen sind das Rauchen sowie der Konsum von alkoholhaltigen Getränken un- tersagt. § 6 Aufstellen von Abfallbehältern Wenn auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verab- reicht werden, sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter aufzustellen. § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Men- schen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. (2) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. (3) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Begleitung einer aufsichtsfähi- gen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen. (4) Personen, die einen Hund führen, haben ihn von Spielplätzen fern zu halten. (5) Hunde sind sicher an der Leine zu führen: 6 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 10. Oktober 2015 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizei- verordnung, StRAnlPolV) 1. in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie in verkehrsberuhigten Berei- chen, 2. in öffentlichen Anlagen mit Ausnahme gesondert ausgewiesener Hundeauslaufflä- chen unter Beachtung von Abs. 7, 3. in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbe- triebe einschließlich deren Zu- und Abgänge, 4. in Schulhöfen, in Außenanlagen von Kindergärten sowie auf öffentlichen Gehwegen vor diesen Einrichtungen, 5. in Treppenhäusern und sonstigen gemeinsam genutzten Räumen und Zugängen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Besucherverkehr, 6. bei öffentlichen Menschenansammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Ver- anstaltungen mit Menschenansammlungen Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausge- hen kann, im Einzelfall jedoch bis zu höchstens zwei Meter Länge. (6) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Länd- licher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 bleiben unberührt. (7) Auf gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen Hunde nicht frei laufen, wenn die den Hund führende Person nicht zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund ein- wirken kann. (8) Wer einen Hund ausführt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund Straßen und Anlagen, ins- besondere Gehflächen und angrenzende Flächen, aber auch Hundeauslaufflächen nicht mit Kot beschmutzt. Hundekot ist vom Ausführenden unverzüglich zu entfernen und ord- nungsgemäß zu entsorgen. § 8 Fütterungsverbot für Tauben Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung dürfen Tauben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert wer- den. An diesen Orten darf auch kein Futter, das zum Füttern von Tauben bestimmt ist, ausge- legt werden. Ausgenommen sind der Zoologische Stadtgarten sowie sonstige von der Stadt Karlsruhe eingerichtete Taubenfütterungsstellen. 7 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 10. Oktober 2015 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizei- verordnung, StRAnlPolV) § 9 Nachtruhe, Unzulässiger Lärm (1) Über den Geltungsbereich des § 1 hinaus gilt auch in Gebäuden, Gärten und Höfen in- nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Folgende: 1. Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. 2. Es ist verboten ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemein- heit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (Unzulässiger Lärm). 3. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbe- sondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. 4. Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stö- ren, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus, sonntags nicht und werktags nicht von 20:00 bis 07:00 Uhr ausgeführt werden. 5. Andere Betätigungen im Haus, die nach draußen dringen, oder in einem privaten Gar- ten, die geeignet sind, andere i. S. v. Abs. 2 erheblich zu belästigen, dürfen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht stattfinden. Hierzu zählen insbesondere laute Garten- feste und Hausfeste bei offenem Fenster sowie geräuschvolle Sportspiele. 6. In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art innerhalb der im Zu- sammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden müssen von 22:00 Uhr an die Fenster und Türen geschlossen werden, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt. 7. Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. (2) Sonstige landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften, z. B. 32. BImSchV, bleiben unberührt. § 10 Sicherung von Schächten (1) Schächte an Stellen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, und für die keine Sondernut- zungserlaubnis erteilt ist, müssen mit ebenerdigen Abdeckungen versehen sein, die ge- fahrlos begehbar und befahrbar und ordnungsgemäß befestigt sind. 8 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 10. Oktober 2015 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizei- verordnung, StRAnlPolV) (2) Die Schächte dürfen in geöffnetem Zustand nicht ohne Aufsicht bleiben, es sei denn, dass sie durch Absperrgeräte ausreichend gesichert sind. Die Absperrung ist bei Dunkelheit und Nebel zu beleuchten. § 11 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzel- fällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden, sofern keine überwie- genden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Anträge hierzu sind bei der Stadt Karlsruhe zu stellen. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 unbefugt nächtigt oder zeltet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bettelt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Personen grob ungehörig belästigt oder behindert, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Unrat ablegt oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortwirft und da- für nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 seine Notdurft verrichtet, 6. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Kraftfahrzeuge wäscht, abspritzt oder an diesen Ölwechsel vornimmt, 7. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 Fahrzeuge repariert, 8. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd benutzt, 9. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 9 Wasseranlagen oder Brunnen verunreinigt oder zweck- fremd benutzt, 10. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 10 Akustische und elektroakustische Geräte, Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte etc., benutzt, 11. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeug- nisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder 9 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 10. Oktober 2015 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizei- verordnung, StRAnlPolV) außerhalb von Gebäuden derart ablegt, dass ein Verwehen in der oder auf die öffent- liche Straße im Sinne von § 1 möglich ist oder als Person, die Zeitschriften, Werbe- blätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgibt und/oder deren Verteilung beauf- tragt, nicht sicher stellt, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht ge- gen das bezeichnete Verbot verstoßen, oder vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. nicht unverzüglich entfernt, 12. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des We- ges, des Platzes oder der Anlagefläche hindert oder von der Nutzung abhält, 13. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 im Sperrbezirk zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 14. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich in Anlagen aufhält, 15. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Rasenflächen und Anpflanzungen befährt sowie hierauf hält oder parkt, 16. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb der Wege und Plätze oder hierfür gesondert freigegebener und entsprechend gekennzeichneter Flächen Anpflanzungen betritt, 17. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Müll- oder Schuttbehälter aufstellt oder Materialien, Ma- schinen oder (Arbeits-)Geräte abstellt oder lagert, 18. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfer- nen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise beschädigt, 19. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 Befestigungen aller Art insbesondere an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern anbringt, 20. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften ver- teilt oder abwirft, 21. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 Waren oder Leistungen jeder Art anbieten oder für deren Lieferung wirbt, 22. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer macht, 23. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 24. entgegen § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 mit anderen als den dort genannten Fahrzeugen Wege oder Plätze benutzt, 25. entgegen § 4 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders gekennzeichneten Wegen reitet oder mit motorbetriebenen Fahrzeugen fährt, 10 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 10. Oktober 2015 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpoli- zeiverordnung, StRAnlPolV) 26. entgegen § 5 Abs. 1 Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für eine bestimmtes Alter zugelassen sind, benutzt, ohne zu dieser Altersgruppe zu gehören, 27. entgegen § 5 Abs. 2 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von be- sonders gekennzeichneten Flächen spielt, 28. entgegen § 5 Abs. 3 auf Spielplätzen raucht oder alkoholhaltige Getränke konsu- miert, 29. entgegen von § 6 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Abfälle aufstellt, 30. entgegen § 7 Abs. 1 Hunde nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 31. entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird 32. entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei umherlaufen lässt, 33. entgegen § 7 Abs. 4 einen Hund nicht von Spielplätzen fern hält, 34. entgegen § 7 Abs. 5 einen Hund nicht sicher an der Leine führt, oder dem Hund mehr Leine lässt, 35. entgegen § 7 Abs. 7 einen Hund frei laufen lässt, ohne zu jedem Zeitpunkt bestim- mend auf den Hund einwirken zu können, 36. entgegen § 7 Abs. 8 Hundekot nicht unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß ent- sorgt, 37. entgegen von § 8 Tauben füttert oder Futter auslegt, 38. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Nachtruhe stört, 39. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 unzulässigen Lärm verursacht, 40. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente betreibt, 41. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten ausführt, 42. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 sonstige Betätigungen im Haus oder im Garten ausführt, 43. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 in Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art Fenster und Türen nicht schließt, 44. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Hunde anhaltend bellen oder heulen lässt, 45. entgegen von § 10 Schächte nicht sichert, beaufsichtigt oder beleuchtet. 11 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 10. Oktober 2015 | 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpoli- zeiverordnung, StRAnlPolV) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindes- tens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. § 13 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzei- tig treten folgende Polizeiverordnungen der Stadt Karlsruhe außer Kraft: - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanla- genverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 3. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011) - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutz- verordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 8. Juli 1994), zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010) - Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 24. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011) - Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 17. Juni 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010)