Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2024/1034
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.09.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Neureut
Erwähnte Stadtteile: Neureut

Beratungen

  • Ortschaftsrat Neureut (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.09.2024

    TOP: 1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP_1_Vorschlag des OR zur Wahl OV
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: Sitzung 2, Vorlage 1 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: OV Neureut Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Ortschaftsrat 19.09.2024 öffentlich Beschluss Kurzfassung Die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe sieht vor, dass für den Ortsteil Neureut eine Gemeindebeamtin oder ein Gemeindebeamter nach § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung als Ortsvorsteher*in bestellt wird. Sie oder er wird vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit des Ortschaftsrates bestellt. Der bisherige Ortsvorsteher Herr Achim Weinbrecht ist seit 01.06.2024 Pensionär. Beschlussantrag Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl der/des Ortsvorstehers*in Neureut. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Mit Ablauf der Amtszeit des Ortschaftsrates endet auch die Amtszeit von Ortsvorsteher Herr Achim Weinbrecht. Für die Neuwahl der oder des Ortsvorstehers*in gilt nach § 71 GemO in der derzeit gültigen Fassung folgendes: 1. Die oder der Ortsvorsteher*in wird vom Gemeinderat unter Beteiligung des Ortschaftsrates gewählt. 2. Für Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, dass ein*e (haupt- amtliche*r) Gemeindebeamter oder Gemeindebeamtin vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte zur oder zum Orts- vorsteher*in bestellt wird. Der bisherige Ortsvorsteher, Herr Achim Weinbrecht, wird sich wegen Pensionsantritt nicht erneut um das Amt des Ortsvorstehers für die Ortschaft Neureut bewerben. Aufgabe des Ortschaftsrates ist es, dem Gemeinderat einen Vorschlag zur Wahl der/des hauptamtlichen Ortsvorstehers*in von Neureut zu unterbreiten. Die Entscheidung über diesen Vorschlag ist als Wahl gemäß § 37 Abs. 7 GemO durchzuführen. Danach können Wahlen geheim mit Stimmzetteln vorge- nommen werden. Der Ortschaftsrat Neureut hat sich am 24. Juli 2024 für eine geheime Wahl mit Stimm- zetteln ausgesprochen. Drei Bewerbende erfüllen alle Voraussetzungen der Stellenausschreibung und wurden zu entsprechen- den Vorstellungsgesprächen eingeladen. Die Bewerbenden stellten sich den Ortschaftsräten*innen vor und beantworteten deren Fragen. Zur Wahl stehen folgende Bewerber*innen: 1. Herr Thomas Jäger 2. Herr Axel Grether 3. Frau Simone Gefäller-Neumann Gewählt im Sinne des Vorschlags ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmbe- rechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet bei mehreren Bewerbern in der gleichen Sitzung eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Beschluss: 1. Der Ortschaftsrat Neureut wählt die Ortsvorsteherin bzw. den Ortsvorsteher und schlägt diese bzw. diesen dem Gemeinderat zur Wahl vor.