Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2024/1001
Art: Beschlussvorlage
Datum: 05.09.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 23.10.2024

    TOP: 4

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: vorberaten ohne Änderungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.11.2024

    TOP: 12

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier 1 Vorlage Nr.: 2024/1001 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Jugendhilfeausschuss 23.10.2024 4 Ö Vorberatung Gemeinderat 19.11.2024 12 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss 1. das in der Anlage 1 beigefügte „Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“ mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025. 2. die geänderte „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gemäß Anlage 3 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025. 3. die geänderten „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskosten- zuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ gemäß Anlage 4 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen * Der Begriff Unternehmen bezieht alle Arbeitgeber*innen, welche betriebliche Kindertagesbetreuung anbieten, ein. Die betriebliche Kindertagesbetreuung ist ein wichtiger Bestandteil der lokalen Familienpolitik, ein we- sentlicher Faktor für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und bedeutsam für die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Karlsruhe. Sie eröffnet Karlsruher Unternehmen * die Möglichkeit, sich in die ge- samtgesellschaftliche Aufgabe von qualitativ hochwertiger und bedarfsgerechter Erziehung, Bildung und Betreuung unserer Kinder einzubringen bei gleichzeitiger Gewinnung und Sicherung ihres Fach- kräftebedarfs. Gemäß der aktuell geltenden „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“, dort Teil A, Ziffer 7, können im Regelfall maximal bis zu 30 Prozent der Gesamt- betreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze für Mitarbeitende von Unternehmen nach vor- heriger schriftlicher Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Die finanzielle Beteiligung der Unternehmen orientiert sich derzeit alleine an den Raumkosten. Das ist mit Blick auf die Entwicklung im Immobiliensektor nicht mehr zeitgemäß. Die Umsetzung dieser bishe- rigen Regelung stellt sich zunehmend als herausfordernd dar. Deshalb hat die Verwaltung ein Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karls- ruhe erstellt (siehe Anlage 1). Dieses soll eine Einheitlichkeit schaffen, bedarfsorientierte Steuerung er- möglichen sowie eine sogenannte „Win-Win-Situation“ für Träger, Unternehmen und die Stadt Karls- ruhe gewährleisten. Es soll gleichermaßen auch für die Einrichtungen in städtischer Trägerschaft gelten und findet in analoger Weise Anwendung im Bereich der Kindertagespflege. Auf folgenden „drei Säulen“ soll die betriebliche Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe ab dem 1. Januar 2025 stehen. Weitere Ausführungen hierzu können der Anlage 1 entnommen werden. Eine tabellarische Übersicht ist als Anlage 2 beigefügt. Die drei Säulen der betrieblichen Kindertagesbetreuung: 1. Betriebskita Unternehmen gründen und finanzieren eigene Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kin- dergärten, altersgemischte Einrichtungen). 2. Betriebsnahe Kita für Karlsruher Unterstützer*innen sowie Förderer und Förderinnen Juristische und/oder natürliche Personen haben die Möglichkeit, die frühkindliche Bildung in Karlsruhe zu unterstützen und zu fördern, indem sie sich finanziell an einer Kita beteiligen. Für den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Stadt Karlsruhe spielt die betriebliche Kinderta- gesbetreuung als ein wichtiger Pfeiler der lokalen Familienpolitik eine bedeutsame Rolle bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In den vergangenen Jahren haben sich jedoch die Rahmen- bedingungen stark verändert. So ist beispielsweise die Arbeitswelt dem fortlaufenden Wandel un- terworfen, und der derzeitige Fachkraftmangel entwickelt sich hin zum Arbeitskraftmangel. Mit dem drei-säuligen Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe soll nunmehr das bisherige System optimiert, eine bedarfsorientierte Steuerung ermöglicht und eine „Win-Win-Situation“ für Träger, Unternehmen * und die Stadt Karlsruhe dargestellt werden. Die derzeit geltende „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ sowie die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitions- kostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ müssen im Zuge dieser Konzeption angepasst werden. – 3 – 3. Belegrechte Kita Unternehmen haben die Möglichkeit, Belegrechte an Kita-Plätzen zu erwerben. Abhängig da- von, ob die Belegrechte über den Stichtag 1. März freigehalten werden sollen, wird zwischen „Belegrecht“ und „Belegrecht PLUS“ unterschieden. Bei allen drei Varianten ist eine gültige Betriebserlaubnis des Kommunalverbandes für Jugend und So- ziales Baden-Württemberg (KVJS) Voraussetzung für den Betrieb der Kita. Das Konzept ist im Austausch mit den Trägern entstanden. Es macht auch die Änderung der „Richtli- nie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ erforderlich. Nachfolgend wird der Text der Richtlinie (Seite 4; Teil A, Ziffer 7) in der bisherigen und zukünftigen Form mit Änderungen gegenübergestellt. Die Änderungen sind unterstrichen bzw. durchgestrichen. bisherige Fassung Änderungen Teil A, Ziffer 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Be- legrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karlsruher Kindertages- einrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteili- gung Belegrechte. Grundsätzlich können maxi- mal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben wer- den. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Be- triebskindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Belegrechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Bedarfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kin- dern zu belegen. Die städtische Förderung er- folgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes „Betriebli- che Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen För- derprogrammen für betriebsnahe Betreuungs- plätze sind zu beantragen und werden zu 50 Prozent auf die städtischen Zuschüsse angerech- net. BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN BETRIEBLICHE KINDERTAGESBETREUUNG Grundlage für die betriebliche Kindertagesbe- treuung bildet das „Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“. Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Be- legrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karlsruher Kindertages- einrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteili- gung Belegrechte. Grundsätzlich In der Regel können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreu- ungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Be- teiligung der Firmen Arbeitgeber*innen sowie die Förderung der Kita orientiert sich an den Raumkosten orientieren sich an dem „Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“. Betriebskindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Belegrechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städti- schen Bedarfsplanung ohne Aufnahme in die Be- darfsplanung der Stadt Karlsruhe. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu bele- gen. Die städtische Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förder- programm des Bundes „Betriebliche Kinderbe- treuung“ oder aus ähnlichen Förderprogrammen für betriebsnahe Betreuungsplätze von Bund oder Land sind zwingend zu beantragen und werden zu 50 Prozent auf die städtischen Zu- schüsse angerechnet. Die geänderte Förderrichtlinie ist als Anlage 3 beigefügt. – 4 – Ebenfalls sind die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzu- schüssen für Kindertageseinrichtungen“ anzupassen. Nachfolgend wird der Text der Richtlinie (Seite 4; Teil A, Ziffer 7) in der bisherigen und zukünftigen Form mit Änderungen gegenübergestellt. Die Ände- rungen sind unterstrichen bzw. durchgestrichen. bisherige Fassung Änderungen Ziffer 1.2. Zuschussfähige Träger Investitionskostenzuschüsse erhalten Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 – Achtes Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Ju- gendhilfe – (SGB VIII) und Betriebe, die einen Be- triebskindergarten einrichten wollen sowie privat- gewerbliche Träger nach § 1 Abs. 2 KiTaG. Träger der freien Jugendhilfe müssen entweder nach § 75 Abs. 3 SGB VIII oder § 8 Abs. 2 Lan- desjugendhilfegesetz (LJHG) als anerkannt gelten oder nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbin- dung mit § 8 LJHG von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Zuschussfähige Träger Investitionskostenzuschüsse erhalten in der Regel Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 – Achtes Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) und Betriebe, die ei- nen Betriebskindergarten einrichten wollen so- wie privat-gewerbliche Träger nach § 1 Abs. 2 KiTaG. Träger der freien Jugendhilfe müssen entweder nach § 75 Abs. 3 SGB VIII oder § 8 Abs. 2 Lan- desjugendhilfegesetz (LJHG) als anerkannt gelten oder nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbin- dung mit § 8 LJHG von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Ziffer 4.2. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes/Lan- des werden auf die städtischen Investitionskos- tenzuschüsse zu 50 Prozent angerechnet. Sollten andere Zuschüsse der Stadt Karlsruhe gewährt werden, sind diese in voller Höhe auf den Inves- titionskostenzuschuss anzurechnen. Die Höchst- förderung aus öffentlichen Mitteln beträgt 90 Prozent der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Der darüberhinausgehende Betrag wird am städ- tischen Investitionskostenzuschuss abgesetzt. Dies gilt auch, wenn durch zusätzliche private Mittel (Erwerb von Belegrechten) die Gesamtför- derung mehr als 100 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes/Lan- des werden auf die städtischen Investitionskos- tenzuschüsse zu 50 Prozent angerechnet. Sollten andere Zuschüsse der Stadt Karlsruhe gewährt werden, sind diese in voller Höhe auf den Inves- titionskostenzuschuss anzurechnen. Die Höchst- förderung aus öffentlichen Mitteln beträgt 90 Prozent der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Der darüberhinausgehende Betrag wird am städ- tischen Investitionskostenzuschuss abgesetzt. Dies gilt auch, wenn durch zusätzliche private Mittel (Erwerb von Belegrechten) (beispielsweise gemäß dem „Konzept zur betrieblichen Kinder- tagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“) die Ge- samtförderung mehr als 100 Prozent der förder- fähigen Kosten beträgt. Die geänderten Grundsätze über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen sind als Anlage 4 beigefügt. Das Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe (Anlage 1) sowie die zuvor dargestellten Änderungen der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ sowie der „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitions- kostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Sämtliche bisher beziehungsweise bis 31. Dezember 2024 geschlossenen Vereinbarungen unterliegen grundsätz- lich dem Besitzstand. Gleiches gilt mit Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde für bestehende und bis dahin begonnene Planungen. Es ist mit keinen finanziellen Auswirkungen zu rechnen. – 5 – Es kann davon ausgegangen werden, dass mit den drei Säulen des „Konzeptes zur betrieblichen Kin- dertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“ ausreichend Optionen geschaffen werden, um den Bedürf- nissen von Unternehmen und Investoren gerecht zu werden. Das Konzept bietet Trägern und der Kommune gleichermaßen die Möglichkeit, ihren Standortvorteil zu erhalten und weiter auszubauen. Die Bedarfe der Mitarbeitenden der Stadt Karlsruhe und der städtischen Gesellschaften in Bezug auf die Kindertagesbetreuung werden grundsätzlich bedient: Mittels der bestehenden Betriebskita und durch den Zugang zur gesamten Kita- und Kindertagespflege-Infrastruktur im Stadtgebiet Karlsruhe beziehungsweise über den Rechtsanspruch an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugend- hilfe in ihren Heimatgemeinden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss 1. das in der Anlage 1 beigefügte „Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“ mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025. 2. die geänderte „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gemäß Anlage 3 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025. 3. die geänderten „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskosten- zuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ gemäß Anlage 4 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde – Fachbereich Kindertagesbetreuung Konzept zur betrieblichen Kin- dertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe Anlage 1 zu TOP 4 JHA 23.10.2024 2 | Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ........................................................................................................................ 3 2. Ausgangslage ................................................................................................................. 3 3. Ziele ................................................................................................................................. 4 4. Handlungs- und Lösungsansätze .................................................................................. 5 4.1. Betriebskita .............................................................................................................. 6 4.2. Betriebsnahe Kita ..................................................................................................... 7 4.3. Belegrechte Kita ....................................................................................................... 8 5. Fazit .............................................................................................................................. 9 Sozial- und Jugendbehörde – Fachbereich Kindertagesbetreuung | 3 1. Einleitung Die betriebliche Kindertagesbetreuung ist ein wichtiger Bestandteil der lokalen Familienpolitik, ein wesentlicher Faktor für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und bedeutsam für die Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Karlsruhe. Sie eröffnet Karlsruher Un- ternehmen die Möglichkeit, sich in die gesamtgesellschaftliche Aufgabe von qualitativ hoch- wertiger und bedarfsgerechter Erziehung, Bildung und Betreuung unserer Kinder einzubrin- gen bei gleichzeitiger Gewinnung und Sicherung ihres Fachkräftebedarfs. Durch die Bereitstel- lung von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder von Mitarbeiter*innen können Unternehmen nicht nur deren Zufriedenheit und Work-Life-Balance verbessern, sondern auch die eigene At- traktivität als Arbeitgebende steigern. Dieses Konzept soll die Rahmenbedingungen und we- sentlichen Elemente einer möglichen betrieblichen Kinderbetreuung in Karlsruhe definieren. 2. Ausgangslage Der Fachkräftemangel sowie der durch den demographischen Wandel bedingte Wegfall von Arbeitskräften stellt Unternehmen und Volkswirtschaften zunehmend vor Herausforderungen. Die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte ist entscheidend für die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit am Wirtschaftsmarkt. Mitarbeitendenbindung und Mitarbeitendenge- winnung werden in diesem Zusammenhang zu zentralen Elementen, um den Fortbestand von Unternehmen sichern zu können. Der Stadt Karlsruhe ist es ein zentrales Anliegen, sich als attraktiver Standort für Unternehmen zu positionieren. Gleichzeitig ist es der Stadt Karlsruhe wichtig, die Planung zusätzlicher Kita- Projekte und den Platzausbau voranzutreiben, um der gesetzlichen öffentlichen Pflichtauf- gabe gemäß §§ 79-80 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII) nachzukommen, ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für Kinder im Bereich der frühkindlichen Bildung zu schaffen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewährleisten zu können. Derzeit praktizieren in Karlsruhe circa 25 Kindertageseinrichtungen eine Form der betriebli- chen Kindertagesbetreuung. Gemäß der bis 2024 geltenden „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ (Teil A, Ziffer 7) können im Re- gelfall maximal bis zu 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Beleg- plätze für Mitarbeitende von Unternehmen nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Stadt Karlsruhe (Sozial- und Jugendbehörde) vergeben werden. Die finanzielle Beteiligung der Unternehmen orientiert sich dabei alleine an den Raumkosten. Dies wurde mit Blick auf die derzeitige Entwicklung im Immobiliensektor als nicht mehr zeit- gemäß identifiziert. Die Umsetzung dieser bisherigen Regelung stellt sich zunehmend als her- ausfordernd für Investoren und Stadtverwaltung dar. Die Bedarfe der Mitarbeitenden der Stadt Karlsruhe und der städtischen Gesellschaften in Be- zug auf die Kindertagesbetreuung werden derzeit bereits mittels der bestehenden Betriebskita und des Zugangs zur gesamten Kita- und Kindertagespflege-Infrastruktur im Stadtgebiet Karlsruhe grundsätzlich bedient. 4 | Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe 3. Ziele Um den Entwicklungen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Karlsruhe gerecht zu werden sowie den Ausbau von Plätzen in der Kindertagesbetreuung voranzutreiben, ist ein Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe erforderlich. Das Kon- zept soll eine Einheitlichkeit schaffen, bedarfsorientierte Steuerung ermöglichen sowie eine sogenannte „Win-Win-Situation“ für Träger, Unternehmen und die Stadt Karlsruhe bewirken. Es soll außer für die Einrichtungen der freien Träger auch für die Einrichtungen in städtischer Trägerschaft gelten und findet in analoger Weise Anwendung im Bereich der Kindertages- pflege. Neben der Vereinheitlichung administrativer Standards ist es ein weiteres Ziel der Stadt Karls- ruhe, die betriebliche Kindertagesbetreuung als Instrument zur Fachkräftesicherung und Aus- weitung der Standortattraktivität zu nutzen. Durch gute und zuverlässige Betreuungsmöglich- keiten für Kinder können Unternehmen qualifizierte Fachkräfte binden und neue Talente an- ziehen. Dies stärkt nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der Kommune, sondern trägt auch zu einer positiven regionalen Entwicklung bei. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit den drei Säulen des „Konzeptes zur betriebli- chen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“ ausreichend Optionen geschaffen wer- den, um den Bedürfnissen von Unternehmen und Investoren gerecht zu werden. Das Konzept bietet Trägern und der Kommune gleichermaßen die Möglichkeit, ihren Standortvorteil zu er- halten und weiter auszubauen. Auch auf Seiten der Unternehmen manifestieren sich vielseitige Ziele, die sich positiv auf die Mitarbeitenden und die Unternehmenskultur auswirken können: ➢ Verbesserung der Work-Life-Balance: Eltern, insbesondere Mütter, haben oft Schwierigkeiten, Beruf und Familie zu vereinbaren. Eine betrieblich organisierte Kinder- betreuung erleichtert es ihnen, Beruf und Familie besser in Einklang zu bringen. Häufig befindet sich die Einrichtung der betrieblichen Kinderbetreuung in der Nähe der Ar- beitsstätte, so dass die Kinder in der Nähe des Arbeitsplatzes betreut werden können. Das reduziert Stress und gibt den Eltern mehr Zeit und Flexibilität. ➢ Erhöhung der Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit: Ein garantierter, zuverlässi- ger und qualitativ hochwertiger Betreuungsplatz für zu betreuende Kinder erhöht die Mitarbeitendenbindung an das Unternehmen. Mitarbeitende, die ihre Kinder gut be- treut wissen, sind zufriedener und bleiben ihrem Arbeitgeber / ihrer Arbeitgeberin über einen längeren Zeitraum hinweg verbunden, um die Betreuung zu gewährleisten. ➢ Reduzierung von Fehlzeiten: Eltern, welche Zugang zu einer verlässlichen betriebli- chen Kinderbetreuung haben, reduzieren Betreuungsprobleme hinsichtlich der eigenen Kinder. Die Öffnungszeiten der Kinderbetreuung können an die Bedürfnisse des Unter- nehmens angepasst werden. Durch die sorgenreduzierte Vereinbarkeit von Familie und Beruf reduzieren sich stressige Alltagssituationen. Fehlzeiten, bedingt durch vermehr- ten außerfamiliären Druck, werden reduziert. ➢ Förderung der Geschlechtergleichstellung: Die Verfügbarkeit von Kinderbetreu- ungsmöglichkeiten fördert die Rückkehr von Frauen in den Beruf und unterstützt somit die Geschlechtergleichstellung im Berufsleben. Garantierte und zuverlässige Kinderbe- treuung ermöglicht es Frauen, ihre Karriere fortzusetzen, ohne sich vollständig aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen zu müssen. Sozial- und Jugendbehörde – Fachbereich Kindertagesbetreuung | 5 ➢ Attraktivität des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin: Eine betriebliche Kinderbe- treuung ist ein attraktives Angebot, das Unternehmen von ihren Wettbewerbenden abhebt. Besonders in Zeiten des Fachkräftemangels kann dies ein entscheidender Fak- tor bei der Gewinnung und Bindung von Talenten sein. ➢ Corporate Branding: Die qualitativ hochwertige frühkindliche Bildung beschert dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin langfristig die gut ausgebildeten Fachkräfte der Zu- kunft. Ein glücklicher Rückblick auf die unbeschwerten ersten Jahre in der betriebli- chen Kindertagesstätte erhöht zudem den Bezug der zukünftigen Arbeitskräfte zu dem jeweiligen Unternehmen. ➢ Rückkehr aus dem Home Office: Bedingt durch die Corona-Pandemie bildete sich in den letzten Jahren eine radikale Veränderung von grundlegenden Arbeitsmethoden ab. So setzten viele Unternehmen in den Jahren der Pandemie auf die Arbeit im Home Office. Nach Beendigung des pandemischen Zustands wollen viele Unternehmen die Rückkehr an den Arbeitsplatz im Firmensitz vorantreiben, um Teamarbeit, Unterneh- menskultur und Kommunikationsstrukturen zu sichern. Ein Kinderbetreuungsplatz in der Nähe des Firmensitzes könnte ein Anreiz sein, Mitarbeitende zurück an den Ar- beitsplatz zu locken. Insgesamt ist die betriebliche Kindertagesbetreuung ein wichtiges Instrument zur Verbesse- rung der Arbeitsbedingungen und der Unternehmenskultur. Sie bietet Vorteile für alle Betei- ligten und trägt dazu bei, eine familienfreundliche Arbeitsumgebung zu schaffen. 4. Handlungs- und Lösungsansätze Um mögliche Handlungs- und Lösungsansätze zu generieren, hat die Sozial- und Jugendbe- hörde Bedarfe, sowohl aus unternehmerischer Sicht als auch aus Sicht der Familien, der Trä- ger und der Stadtverwaltung erfasst und Umsetzungsmöglichkeiten analysiert. Ab dem 1. Januar 2025 soll die betriebliche Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe auf folgenden „drei Säulen“ stehen. Weitere Ausführungen siehe auch Anlage 2. Die drei Säulen der betrieblichen Kindertagesbetreuung: 1. Betriebskita Unternehmen gründen und finanzieren eigene Kindertageseinrichtungen (Kinderkrip- pen, Kindergärten, altersgemischte Einrichtungen). 2. Betriebsnahe Kita für Karlsruher Unterstützer*innen sowie Förderer und För- derinnen Juristische und oder natürliche Personen haben die Möglichkeit, die frühkindliche Bil- dung in Karlsruhe zu unterstützen und zu fördern, indem sie sich finanziell an einer Kita beteiligen. 3. Belegrechte Kita Unternehmen haben die Möglichkeit, Belegrechte an Kita-Plätzen zu erwerben. Ab- hängig davon, ob die Belegrechte über den Stichtag 1. März freigehalten werden sol- len, wird zwischen „Belegrecht“ sowie „Belegrecht PLUS“ unterschieden. 6 | Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe Im Folgenden werden die drei Säulen näher ausgeführt: 4.1. Betriebskita Definition: Das Unternehmen betreibt eine eigene Kindertagesstätte oder Krippe direkt auf dem Betriebs- gelände oder in unmittelbarer Nähe. Die Kinder von Mitarbeitenden werden hier während der Arbeitszeit betreut. Unternehmen, welche sich für die Gründung einer Betriebskita entschei- den, gründen und finanzieren betriebseigene Kindertageseinrichtungen. Die Gruppenformen, welche hier angeboten werden (Kinderkrippen, Kindergärten, altersgemischte Einrichtungen), können an die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden. Die Platzvergabe erfolgt au- tonom durch die Verwaltungsstrukturen des jeweiligen Unternehmens. Die neu geschaffenen Betreuungsplätze werden nicht in die Bedarfsplanung der Stadt Karls- ruhe aufgenommen. Rahmenbedingungen: Um finanzielle und qualitative Rahmenbedingungen der Betriebskita abzusichern, wird eine Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Unternehmen geschlossen. Die Trägerschaft der Kindertageseinrichtung kann durch das Unternehmen selbst oder durch individuelle und der Firmenphilosophie angepasste Trägervergabe erfolgen. Voraussetzung für den Betrieb ist eine gültige Betriebserlaubnis des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (KVJS). Dieser über- prüft in seiner Funktion als Landesjugendamt die pädagogischen, räumlichen und fachlichen Voraussetzungen eines Betriebs zur Kindertagesbetreuung. Förderung: Die Finanzierung der Betriebskita liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Unternehmens, welches die Betriebskita betreibt. Für alle Kita-Plätze, die bis zum 1. März eines Jahres verge- ben sind, werden die entsprechenden FAG-Mittel von der Stadt Karlsruhe weitergeleitet. FAG-Mittel beziehen sich auf finanzielle Zuweisungen, die im Rahmen des Finanzausgleichs- gesetzes (FAG) zwischen Bund, Ländern und Kommunen u.a. zur Finanzierung der Kinderbe- treuung in Deutschland verteilt werden. Die Stadt Karlsruhe leitet die pauschalen Zuweisun- gen nach §29 b FAG (Kindergartenförderung 3 Jahre bis Schuleintritt) und §29 c FAG (Klein- kindförderung bis 3 Jahre) sowie nach §29 e FAG (Förderung der pädagogischen Leitungszeit) an das Unternehmen weiter. Die Landeszuweisungen werden jährlich entsprechend der Mit- teilungen des Statistischen Landesamtes angepasst. Die Meldung an das Statistische Landes- amt bezüglich der betreuten Kinder zum Stichtag des 1. März des Vorjahres bildet die Grund- lage für die Abschlagszahlungen. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Nachgang. Aufwand für das Unternehmen: Die Betriebskita liegt vollumfänglich in der Verantwortung des Unternehmens. Das betrei- bende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Verwaltungsstrukturen der Betriebskita sowie für pädagogische Konzepte und den gesetzlichen Schutzauftrag der zu betreuenden Kinder. Sozial- und Jugendbehörde – Fachbereich Kindertagesbetreuung | 7 Vorteile: Das betreibende Unternehmen stärkt die eigene Wettbewerbsfähigkeit am Arbeitsmarkt und steigert seine Attraktivität als Arbeitgeber, vor allem für junge Familien. Zudem verwaltet und koordiniert das Unternehmen selbständig den Betrieb der Kita. Hierzu gehören neben der Qualitätssicherung auch die Platzvergabe an Betriebsangehörige, Öff- nungszeiten (Betreuung während der Arbeitszeiten), Ferienbetreuung und Elternbeiträge. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann somit an den betrieblichen Bedürfnissen des Unter- nehmens und seiner Arbeitnehmenden ausgerichtet werden. Sollte sich das betreibende Un- ternehmen gegen eine Übernahme der Trägerschaft entscheiden, so kann es nach Vergabe der Trägerschaft an einen geeigneten Träger durch diesen administrativ und pädagogisch un- terstützt werden. Zur Sicherstellung der Auslastung der Kindertagesstätte sind Kooperationen mit weiteren Un- ternehmen möglich. 4.2. Betriebsnahe Kita Definition: Juristische und/oder natürliche Personen beteiligen sich finanziell an einer bereits bestehenden oder neu zu bauenden Kindertagesstätte. Die neu geschaffenen Betreuungsplätze werden in die Bedarfsplanung der Stadt Karlsruhe aufgenommen. Rahmenbedingungen: Es wird ein befristeter trilateraler Vertrag zwischen den Kooperationspartnern Stadt Karlsruhe, Träger und Unternehmen geschlossen. Der Betrieb der Kita obliegt dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Auch für das Modell der Betriebsnahen Kita gilt als Voraussetzung für den Betrieb eine gültige Betriebserlaubnis des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (KVJS). Eine Aufnahme in die Kita-Bedarfspla- nung der Stadt Karlsruhe ist erforderlich, somit gelten neben den Anforderungen des KVJS ebenso die Anforderungen der Stadt Karlsruhe für eine Aufnahme in die örtliche Bedarfspla- nung. Die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze sind bis zum 1. März eines Jahres zu verge- ben. Die Platzvergabe muss rechtzeitig erfolgt sein, sodass der Betreuungsplatz öffentlich ver- fügbar über das Kita-Portal vergeben werden kann. Die Mindestinvestitionssumme der Unterstützer*innen sowie der Förder*innen kann individu- ell erfolgen. Möglich wäre eine Orientierung an der Mitarbeitendenzahl des investierenden Unternehmens oder eine finanzielle Staffelung nach Dauer der Beteiligung. Sollte das Unternehmen sein Recht auf Belegplätze in Anspruch nehmen wollen, gelten die Vorgaben und Rahmenbedingungen der Belegrechte. Förderung: Die Förderung des Kita-Trägers erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Förderrichtlinien und -grundsätze der Stadt Karlsruhe. 8 | Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe Aufwand für das Unternehmen: Das Unternehmen beteiligt sich grundsätzlich finanziell an der Kindertageseinrichtung. Sollte das Unternehmen über die finanzielle Beteiligung hinaus Betreuungsplätze für Mitarbeitende mit Betreuungsbedarf in Anspruch nehmen wollen, wird eine Ausgleichszahlung an den Trä- ger für den erhöhten Verwaltungsaufwand notwendig. Die Ausgleichszahlung orientiert sich hierbei an den gemeinsamen Empfehlungen zum inter- kommunalen Kostenausgleich (jährliche Anpassung). Vorteile: Das Unternehmen kann entsprechend seiner Unternehmensphilosophie und seiner Grundprin- zipien handeln, sich gesamtgesellschaftlich positionieren und somit der sozialen Verantwor- tung im Stadtkreis Karlsruhe Rechnung tragen. Der soziale Sektor des Firmenstandorts wird gefördert. Für das finanziell beteiligte Unternehmen entsteht kein weiterer Mehraufwand. Verwaltung und Betrieb der Kita liegen in der Verantwortung des Trägers. Das Unternehmen erhält jedoch in Absprache mit dem Träger ein Recht auf Belegplätze am Standort der Einrichtung. 4.3. Belegrechte Kita Definition: Unternehmen haben die Möglichkeit, durch eine trilaterale Vereinbarung mittels eines frei wählbaren Trägers Belegrechte in Anspruch zu nehmen. Belegrechte in einer Kindertages- stätte beziehen sich auf das Vorrecht oder die Vereinbarung, eine bestimmte Anzahl von Be- treuungsplätzen für Kinder in der Einrichtung, grundsätzlich mit zeitlicher Begrenzung, zu re- servieren. Die Betreuungsplätze müssen in die Bedarfsplanung der Stadt Karlsruhe aufgenom- men werden. Rahmenbedingungen: Sämtliche Belegrechte werden in Abstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung nach schriftlicher Genehmigung durch die Stadt Karlsruhe vergeben. Grundlage der Belegrechte wird ein befristeter, trilateraler Vertrag, welcher zwischen den Kooperationspartnern Stadt Karlsruhe, Träger und Unternehmen geschlossen wird. Der Betrieb der Kita obliegt dem Trä- ger der jeweiligen Einrichtung. Voraussetzung für den Betrieb ist eine gültige Betriebserlaub- nis des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS). Eine Aufnahme in die Kita-Be- darfsplanung der Stadt Karlsruhe ist erforderlich. Grundsätzlich dürfen insgesamt maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegrechte vergeben werden. Die übrigen Betreuungsplätze werden öffent- lich zugänglich gemacht. Das Konzept unterscheidet je nach Bedürfnis des Unternehmens zwischen den Kategorien „Belegrechte“ und „Belegrechte PLUS“. Entscheidet sich das Unternehmen für die Variante „Belegrechte“, so sind diese bis zum 1. März eines Jahres zu vergeben. Die Platzvergabe muss rechtzeitig erfolgt sein, so dass der Betreuungsplatz, sollte er durch das Unternehmen nicht belegt werden, öffentlich verfügbar über das Kita-Portal vergeben werden kann. Wie die Elternbeiträge der durch das Unterneh- men belegten Betreuungsplätze finanziert werden, obliegt dem Unternehmen und bedarf ei- ner firmeninternen Klärung. Sozial- und Jugendbehörde – Fachbereich Kindertagesbetreuung | 9 Fällt die Wahl des Unternehmens auf die Variante „Belegrechte PLUS“, so werden die Beleg- rechte für das Unternehmen ohne Frist freigehalten. Die dadurch entgangenen FAG-Mittel (siehe 4.1) sind in dieser Variante an die Stadt Karlsruhe zu entrichten. Hierbei handelt es sich um die pauschale Zuweisung nach §29 b FAG (Kindergartenförderung 3 Jahre bis Schulein- tritt) und §29 c FAG (Kleinkindförderung bis 3 Jahre) sowie nach §29 e FAG (Förderung der pädagogischen Leitungszeit). Die Landeszuweisungen werden jährlich entsprechend den Mit- teilungen des Statistischen Landesamtes angepasst. Förderung: Die Förderung des Kita-Trägers erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Förderrichtlinien und -grundsätze der Stadt Karlsruhe. Aufwand für das Unternehmen: Das Unternehmen zahlt die Beiträge bis zur Belegung. Sollte das Unternehmen Betreuungs- plätze für Mitarbeitende mit Betreuungsbedarf in Anspruch nehmen, wird eine Ausgleichs- zahlung an den Träger für den erhöhten Verwaltungsaufwand notwendig. Die Ausgleichszahlung orientiert sich hierbei an den gemeinsamen Empfehlungen zum inter- kommunalen Kostenausgleich (jährliche Anpassung). Die Ausgleichszahlungen an den Träger für den erhöhten Verwaltungsaufwand erfolgen ein Jahr im Voraus. Die Verwaltung und der Betrieb der Kindertagesstätte liegen in der Verantwortung des Trä- gers. Hier entsteht kein Mehraufwand für das Unternehmen. Vorteile: Das Unternehmen stärkt die eigene Wettbewerbsfähigkeit am Arbeitsmarkt und steigert die Attraktivität als Arbeitgeber, vor allem für junge Familien. Darüber hinaus finanziert das Un- ternehmen ausschließlich die Belegrechte, ohne finanzielles Risiko, entsprechend des Bedarfes an betrieblicher Kindertagesbetreuung. 5. Fazit Das Konzept der betrieblichen Kindertagesbetreuung aus Sicht der Stadt Karlsruhe legt den Fokus auf die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Betreuung und die Stärkung der frühkindlichen Bildung. Durch enge Zusam- menarbeit mit Unternehmen und Organisationen, eine bedarfsorientierte Planung, die Sicher- stellung von Qualitätsstandards und die Unterstützung bei der Finanzierung, wird eine nach- haltige Infrastruktur für die Betreuung von Kindern geschaffen. Die bedarfsgemäße Evaluation und Weiterentwicklung des Konzepts sowie die Bildung von Netzwerken tragen dazu bei, dass die betriebliche Kindertagesbetreuung den Bedürfnissen der Eltern und den Bedürfnissen der Kommune gerecht wird. Die betriebliche Kindertagesbetreuung bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich als familien- freundlicher Arbeitgeber zu positionieren, die Zufriedenheit der Mitarbeiter*innen zu erhöhen und gleichzeitig zur Förderung von Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit beizu- tragen. Sie ist nicht nur ein Beitrag zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sondern auch ein wichtiger Faktor im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte. © Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde Fachbereich Kindertagesbetreuung Stand: Oktober 2024

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    * Das Konzept gilt in analoger Weise für den Bereich der Kindertagespflege. ** Die Details sind dem Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe zu entnehmen. *** Der Begriff Unternehmen bezieht alle Arbeitgeber*innen, welche betriebliche Kindertagesbetreuung anbieten, ein. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde Betriebliche Kindertagesbetreuung * in der Stadt Karlsruhe - Drei Säulen auf einen Blick ** - Betriebskita Betriebsnahe Kita Belegrechte Kita Definition: Unternehmen *** gründen und fi- nanzieren eigene Kindertagesein- richtungen (Kinderkrippen, Kinder- gärten, altersgemischte Einrichtun- gen). Platzvergabe erfolgt autonom. ➔ Keine Aufnahme in die Bedarfs- planung der Stadt Karlsruhe Definition: Juristische und/oder natürliche Per- sonen beteiligen sich finanziell an einer Kita. ➔ Aufnahme in die Bedarfspla- nung der Stadt Karlsruhe Definition: Unternehmen erwerben Beleg- rechte. ➔ Aufnahme in die Bedarfspla- nung der Stadt Karlsruhe Rahmenbedingungen: − Schriftliche Vereinbarung zwi- schen der Stadt Karlsruhe und dem Unternehmen − Betrieb obliegt Unternehmen oder Vergabe an Träger Voraussetzung: gültige Betriebser- laubnis des KVJS − Weiterleitung der pauschalen Lan- deszuweisungen (FAG-Mittel) durch Stadt Karlsruhe für alle Plätze, die bis zum 1. März eines Jahres vergeben sind Rahmenbedingungen: − Befristeter trilateraler Vertrag zwi- schen den Kooperationspartnern Stadt Karlsruhe, Träger und Unter- nehmen − Betrieb der Kita obliegt dem Trä- ger der Einrichtung Voraussetzung: gültige Betriebser- laubnis des KVJS − Rechtzeitige Platzvergabe, damit öffentliche Platzvergabe über Kita- Portal bis 1. März eines Jahres er- folgen kann Unterstützer*innen sowie För- derer und Förderinnen: − Möglichkeit der Förderung/Unter- stützung frühkindlicher Bildung durch juristische und natürliche Personen − Mindestinvestitionssumme bei- spielsweise orientiert an Mitarbei- tendenzahl des Unternehmens − Finanzielle Staffelung nach Dauer der Beteiligung möglich Rahmenbedingungen: − Befristeter trilateraler Vertrag zwi- schen den Kooperationspartnern Stadt Karlsruhe, Träger und Un- ternehmen − Belegrechtvergabe nach schriftli- cher Genehmigung durch Stadt Karlsruhe − Betrieb der Kita obliegt dem Trä- ger der Einrichtung − Maximale Platzkapazität für Be- legrechte: 30 Prozent Voraussetzung: gültige Betriebs- erlaubnis des KVJS Belegrecht: − Rechtzeitige Platzvergabe, damit öffentliche Platzvergabe über Kita-Portal bis 1. März eines Jah- res erfolgen kann Belegrecht PLUS: − Belegrecht wird ohne Frist freige- halten − Entrichtung entgangener Landes- zuweisungen (FAG-Mittel) an Stadt Karlsruhe  Jährliche Anpassung der Lan- deszuweisungen entsprechend der Mitteilungen des Statisti- schen Landesamtes Anlage 2 zu TOP 4 JHA 23.10.2024 2 − Bei Inanspruchnahme des Rechts auf Belegplätze gelten die Vorgaben und Rahmenbe- dingungen der Belegrechte Förderung: − Finanzierung der Betriebskita liegt grundsätzlich in der Verantwor- tung des Unternehmens − Weiterleitung der pauschalen Lan- deszuweisungen (FAG-Mittel) durch Stadt Karlsruhe  Jährliche Anpassung der Lan- deszuweisungen entsprechend der Mitteilungen des Statisti- schen Landesamtes  Grundlage der Abschlagszah- lungen bildet Meldung an das Statistische Landesamt bzgl. der betreuten Kinder zum Stichtag 1. März des Vorjahres  jährliche Abrechnung im Nach- gang Förderung: − Förderung des Kita-Trägers erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Förderrichtlinien und -grundsätze der Stadt Karlsruhe Förderung: − Förderung des Kita-Trägers er- folgt entsprechend der jeweils gültigen Förderrichtlinien und - grundsätze der Stadt Karlsruhe Aufwand für das Unternehmen: − Betriebskita liegt in der Verant- wortung des Unternehmens Aufwand für das Unternehmen: − Finanzielle Beteiligung − Bei Inanspruchnahme von Plät- zen: Ausgleichzahlung für er- höhten Verwaltungsaufwand an den Kita-Träger, ein Jahr im Voraus  Ausgleichszahlung orientiert sich an den gemeinsamen Empfehlungen zum inter- kommunalen Kostenaus- gleich (jährliche Anpassung) Aufwand für das Unternehmen: − Unternehmen zahlt vakante El- ternbeiträge bis zur Belegung − Ausgleichszahlungen an den Träger für den erhöhten Ver- waltungsaufwand, ein Jahr im Voraus  Ausgleichszahlung orientiert sich an den gemeinsamen Empfehlungen zum interkom- munalen Kostenausgleich (jährliche Anpassung) Vorteile: − Stärkung der Wettbewerbsfähig- keit − Steigerung Attraktivität als Arbeit- geber für junge Familien − An Unternehmensbedürfnisse ori- entierte Verwaltung und Betrieb (Platzvergabe, Öffnungszeiten, El- ternbeiträge, Konzept) − Vereinbarkeit von Familie und Be- ruf − Zur Sicherstellung der Auslastung sind Kooperationen mit weiteren Unternehmen möglich. Vorteile: − Stärkung der Wettbewerbsfähig- keit − Steigerung Attraktivität als Arbeit- geber für junge Familien − Gesamtgesellschaftliche Positionie- rung − Förderung des sozialen Sektors des Standorts − Verwaltung und Betrieb der Kita liegen in der Verantwortung des Trägers − Recht auf Belegplätze am Standort der Einrichtung Vorteile: − Stärkung der Wettbewerbsfähig- keit − Steigerung Attraktivität als Ar- beitgeber für junge Familien − Kein finanzielles Risiko − Verwaltung und Betrieb der Kita liegen in der Verantwortung des Trägers

  • Anlage 3
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Fi- nanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (Ki- TaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kin- der unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Ar- beitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen war bei der Er- stellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wurden die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Änderungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach die- ser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkind- lichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städtischen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Be- treuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Ver- meidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungs- plätze ab 1. August 2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karls- ruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese Plätze mit Anlage 3 zu TOP 4 JHA 23.10.2024 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenom- men werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebser- laubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stel- lenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Erhe- bungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für ▪ die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, ▪ die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zu melden. Diese Meldung löst finan- zielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerförderung in Abzug gebracht, ▪ die Erst- (ehemals Erstkinderbeitragssenkungs-) und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, in Einzelfällen eine andere Frist zur Abgabe der Ver- wendungsnachweise festzusetzen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Karlsruher Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse für die Jugendhilfestatistik des Statis- tischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichs- zuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Würt- temberg zum Erhebungsstichtag 1. März innerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten Frist der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerför- derung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet jedes Jahr angemessene Abschlagszahlungen auf die zu ge- währenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskostenzu- schüsse. Grundlage für die Abschlagszahlungen sind die Abschlagszahlungen des Vorjah- res. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der nächsten Abschlagszahlung erst nach Vor- lage des ausgefüllten Verwendungsnachweises für das Vorjahr. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag grundsätzlich spätestens zum 1. Juli des Folgejahres ver- rechnet bzw. ausbezahlt. Diese Frist kann nur eingehalten werden, sofern die zur Abrech- nung erforderlichen Verwendungsnachweise und ggfls. weitere Unterlagen sowie Infor- mationen rechtzeitig vorgelegt werden. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkula- tion des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüs- sen für Kindertageseinrichtungen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BETRIEBLICHE KINDERTAGESBETREUUNG Grundlage für die betriebliche Kindertagesbetreuung bildet das „Konzept zur betriebli- chen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“. Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Sozial- und Jugend- behörde vergeben werden. In der Regel können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreu- ungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanzi- ellen Beteiligung der Arbeitgeber*innen sowie die Förderung der Kita orientiert sich an dem „Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“. Betriebs- kindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Beleg- rechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Be- darfsplanung ohne Aufnahme in die Bedarfsplanung der Stadt Karlsruhe. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderprogrammen für be- triebsnahe Betreuungsplätze von Bund oder Land sind zwingend zu beantragen und wer- den zu 50 Prozent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. ZIFFER 9 DATENSCHUTZ Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen obliegt den Trägern. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur ordnungs- gemäßen Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten elektroni- schen Anmeldeverfahren "Kita-Portal Karlsruhe". Damit verbunden sind insbesondere die Abwicklung der Platzvergabe und die Erfassung der geschlossenen Verträge über das Portal. Sollten Träger nicht oder nicht ordnungsgemäß am „Kita-Portal Karlsruhe“ teil- nehmen, besteht lediglich ein Förderanspruch nach Förderalternative 2 dieser Richtlinie. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungserklä- rung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtlichen ge- förderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistenz (SPA), der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studieren- den einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie auch der Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizie- rung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 Altersgemischte (AM) Halbtagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebs- erlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistenz (SPA), der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studieren- den einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 auch der Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizie- rung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: ▪ Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufs- genossenschaft und evtl. Sanierungsgelder. ▪ Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientie- ren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Ver- gütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. ▪ Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. ▪ Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Verfügungs- und Ausfallzeiten. ▪ Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen be- rücksichtigt. ▪ Die Schließtage dürfen 32 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zäh- len auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung ge- schlossen hat. ▪ Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), die Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogi- schen Assistenz (SPA), die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerzie- hung sowie die Studierenden einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelorstudiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Ab dem 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 Ausbildungsjahr 2023/2024 mit Ausbildungsbeginn 1. September 2023 begrenzt sich die Anzahl der von der Stadt Karlsruhe geförderten PiA/SPA/FJH/DHBW-Plätze grund- sätzlich durch das zur Verfügung stehende Budget. Die Jahresarbeitgeberbruttoauf- wendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der DHBW-Studierenden werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. Die Förderung von PiA-Ausbildungsplätzen durch den Bund oder das Land ist an der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. ▪ Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger im Rahmen des Programms „Direkteinstieg Kita“ werden ab dem Kita-Jahr 2023/2024 gefördert. Die rechtlichen Vorgaben und Empfehlungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wie auch des KVJS finden entsprechend Anwendung. In der Zeit der Qualifizierung zur So- zialpädagogischen Assistenz erfolgt keine Anrechnung auf den förderfähigen Stellen- schlüssel. Etwaige Bundes- oder Landeszuschüsse, wie etwa eine Förderung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, werden von der städtischen Förderung in Ab- zug gebracht. ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung sowie 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit drohender Behin- derung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bzw. SGB IX bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden Leitungszeit Nach der seit Januar 2020 geltenden KiTaVO sind Zeiten für pädagogische Leitungsauf- gaben in einem vorgeschriebenen Mindestumfang verbindlich umzusetzen. Diese Lei- tungszeit wird mit erfolgter Umsetzung in der Einrichtung zusätzlich zum maßgeblichen förderfähigen Stellenschlüssel rückwirkend zum 1. Januar 2020 gewährt. Etwaige „Ge- meinsame Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände“ finden grundsätzlich entsprechend Anwendung. Der zeitliche und inhaltliche Umfang für pädagogische Leitungsaufgaben beträgt sechs Wochenstunden je Einrichtung (Grundsockel). Dieser Grundsockel erhöht sich ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 14,50 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche gewährt werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzu- schüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukos- tenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (ka- pitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüs- sen darf in der Regel insgesamt 12 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjekten und ge- neralsanierten bzw. erweiterten Kindertageseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Be- trieb gehen, 14,50 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigen- tum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mie- ten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderzuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städ- tischen Einrichtungen werden Erstkinderzuschüsse (ehemals: Erstkinderbeitragssenkungs- zuschüsse) als Maximalbeträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt. Die Höhe der maximalen Erstkinderzuschüsse legt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe fest. Bei Änderungen werden die Karlsruher Kita-Träger entsprechend informiert. Die Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte der städ- tischen Einrichtungen durch die Gewährung des Erstkinderzuschusses ist lediglich bis auf das Niveau der städtischen Benutzungsentgelte möglich. Bei den Trägern, die bislang den städtischen Beitrag unterschritten haben, besteht Bestandsschutz. Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge er- folgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarfspla- nung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 Die Erstkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und wer- den nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Be- darfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. Sep- tember 2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 1. September 2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfü- gung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Gleichzeitig wer- den den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbil- dungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kinder- tageseinrichtungen festlegt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem dieser Themenfelder zugeordnet werden können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen a) Nach Beendigung des Flexibilisierungspaktes fördert die Stadt Karlsruhe folgende Maßnahmen, die im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens vom KVJS genehmigt wurden: ▪ Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Diese Vertretungsregelung bei kurzfristigem Personalausfall wird vom 1. September 2022 befristet bis zum Ende der Gültigkeit des Maßnahmenpakets des Landes Baden-Württemberg 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 von vier auf acht Wochen ausgeweitet. Es gilt die Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich. ▪ In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fachkraft- schlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöhnungs- phase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2- Jährigem Kind um einen Platz reduziert werden. b) Einsatz von geeigneten Kräften im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen In Anlehnung an das „Konzept zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in Baden-Württemberg: Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pande- miebedingungen“ werden bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssel nach § 1 KitaVO zum Ausgleich für Beschäftigte, die durch eine ärztliche Bescheinigung vom Präsenzdienst befreit sind, geeignete Kräfte über einen Zeitraum von vier Wochen hin- aus gefördert. Damit soll bei der Rückkehr zum Regelbetrieb eine mögliche Reduzierung der Öff- nungszeiten durch eine Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels nach § 1 KitaVO vermieden werden. Abweichungen vom Mindestpersonalschlüssel sind dem KVJS gegenüber anzuzeigen. c) Ausgleich von Fachkraft-Anteilen durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels Der Mindestpersonalschlüssel kann ausnahmsweise um bis zu 20% unterschritten werden. Die Unterschreitung der Fachkraft-Anteile ist durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ zu ersetzen. Das bedeutet, dass zeitgleich zwei weitere geeig- nete Kräfte (zweimal 20%) zur Kompensation der Unterschreitung einzusetzen sind. Diese Regelung gilt ab 1. September 2022 und ist befristet bis zum Ende der Gültig- keit des Maßnahmenpakets des Landes Baden-Württemberg. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „ge- eignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Entgelt- gruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche oben genannten Maßnahmen sind von den Trägern vor deren Umsetzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jeder- zeit einzuhalten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen detailliert nachzuweisen. 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 VII. Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen Jede Karlsruher Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft erhält von der Stadt Karls- ruhe ab 1. Oktober 2019 für die Intensivierung der Kooperation zwischen der Kinderta- geseinrichtung und der Grundschule zusätzliche Mittel gemäß der „Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen“. Damit ist der Zeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordi- nierte Zusammenarbeit abgegolten. Für 2019 wird der Zuschuss anteilig gewährt. Voraus- setzung ist das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Landes. VIII. § 11 KiTaG – „Erprobungen“ Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit alters- gemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse inklusive Ergänzungen nach § 11 KiTaG (Erprobungen) vorliegen, analog der Bausteine I. bis VII. der Alternative 1 dieser Richtlinie. Die Erprobung kann insbesondere Abweichungen bei folgenden Förderkriterien enthal- ten: - Angebotsform (z.B. altershomogene Gruppen, Änderung der Altersspanne) - Höchstgruppenstärke - Personelle Voraussetzungen (z.B. Qualifikation Personal (Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, Fachkraft), Mindestpersonalschlüssel) - Räumliche Voraussetzungen. Der Träger hat ein Konzept zu erarbeiten und die Stadt entsprechend zu beteiligen. Nach Beteiligung der Stadt Karlsruhe, ist die Erprobung dann vom Träger beim KVJS zu bean- tragen. Sollte die Abstimmung mit der Stadt unterblieben sein, besteht kein Anspruch auf die Förderung der Erprobung im Rahmen dieser Förderrichtlinie. Die Verantwortung über die Umsetzung des neuen Konzepts liegt beim Träger. Dieser versichert, dass das Kindeswohl in der Einrichtung auch im Rahmen der beantragten Er- probung gewährleistet ist sowie die Regelungen des SGB VIII beachtet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und des KVJS. Insbesondere sind die Regelungen des KVJS hinsichtlich der befristeten Maß- nahmen im Regelsystem grundsätzlich zu beachten. 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzli- chen Förderanspruch berufen, gemäß § 8 KiTaG in Verbindung mit der KiTaVO. Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich der erforderlichen Perso- nal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Abschrei- bungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Erwerb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigenleis- tungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheitsbedingte Ver- tretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüberhinaus- gehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietaus- gaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszu- schüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom ersten Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öff- nungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 aufgrund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Ju- gendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr ge- währt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. 16 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2025 TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine gültige Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, werden nach dieser Richtlinie gefördert. Diese haben in der Regel 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öff- nungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Auf Antrag wird pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss wie folgt gewährt: ÖFFNUNGSZEITEN PRO WOCHE ZUSCHUSS PRO TATSÄCHLICH BELEGTEN PLATZ 10 Stunden 3.510 Euro pro Jahr (max. 35.100 Euro pro Gruppe/Jahr) 15 Stunden 5.200 Euro pro Jahr (max. 52.000 Euro pro Gruppe/Jahr) Diese Zuschüsse pro Platz werden jährlich um 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2022 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Diese Förderung wird nur gewährt, solange der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerech- ten Betreuungsplatz eines Kindes nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt ist. Mit diesen Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderförde- rung usw.). Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zuschüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Über- schüsse von dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie wird die bisherige “Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gegenstandslos.

  • Anlage 4
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Fachbereich Kindertagesbetreuung GRUNDSÄTZE DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE GEWÄH- RUNG VON INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSEN FÜR KIN- DERTAGESEINRICHTUNGEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1. Kindertageseinrichtungen Die Stadt Karlsruhe gewährt Zuschüsse zum Bau, Umbau, zur Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) des Landes Baden-Württemberg auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe. 1.2. Zuschussfähige Träger Investitionskostenzuschüsse erhalten in der Regel Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 – Achtes Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) sowie privat-gewerbliche Träger nach § 1 Abs. 2 KiTaG. Träger der freien Jugendhilfe müssen entweder nach § 75 Abs. 3 SGB VIII oder § 8 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) als anerkannt gelten oder nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 8 LJHG von der zuständigen Behörde aner- kannt sein. 1.3. Zuschussfähige Maßnahmen Investitionskostenzuschüsse können gewährt werden, wenn die Maßnahmen in der städtischen Bedarfsplanung i.S.v. § 3 KiTaG aufgenommen sind. Die Investitionskostenzuschüsse der Stadt Karlsruhe stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Rechtsansprüche auf Förde- rungsmaßnahmen werden durch diese Grundsätze sowie durch die Veranschla- gung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) findet Anwendung. Bezuschusst werden: 1.3.1. Baumaßnahmen, die der Schaffung neuer bzw. Umwandlung bestehender Plätze in Kindertageseinrichtungen dienen (Neu- und Erweiterungsbauten). 1.3.2. Ersatzbauten für aus bautechnischen oder betrieblichen Gründen nicht mehr nutz- bare Einrichtungen oder Teile solcher Einrichtungen. Anlage 4 zu TOP 4 JHA 23.10.2024 2 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 2 von 8 1.3.3. Umbauten, die einer grundlegenden Sanierung einer Kindertageseinrichtung die- nen, wenn dadurch schwerwiegende Mängel in bau-, gesundheits-, feuer-/polizei- licher oder pädagogischer Hinsicht, die die Weiterführung der Kindertageseinrich- tung gefährden, beseitigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gebäude durch die Umbauarbeiten in einen den Mindestbedingungen der Richtli- nien über die räumliche Ausstattung, die personelle Besetzung und den Betrieb der Kindertageseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Zu- stand versetzt wird. Zuschussfähig sind nur Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, nicht aber Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 der Verordnung über wohnungs- wirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV). 1.3.4. Der Erwerb von Gebäuden einschließlich damit zusammenhängender erforderli- cher Erweiterungs- oder Umbauten, die Maßnahmen nach Ziffern 1.3.1 bis 1.3.3 gleichstehen (vergl. Ziffer 2.2.3). 1.3.5. Maßnahmen, die der vorübergehenden Unterbringung von Kindern bis zur Fertig- stellung einer geplanten Kindertageseinrichtung dienen (= provisorische Unterbrin- gung). 1.3.6. Bei Räumlichkeiten, die im Eigentum des Trägers stehen, können bei Umwandlung der Räumlichkeiten in Kindertageseinrichtungen Nutzungsausfallentschädigungen gewährt werden. 2. ZUSCHUSS 2.1. Zuschussfähig sind die gesamten Kosten für die Errichtung des Bauwerks nach DIN 276 einschließlich Außenanlagen, Mobiliar und Baunebenkosten - mit Ausnahme der Kosten für ▪ Grunderwerb, ▪ Erschließung, ▪ Verwaltungstätigkeiten des Bauherrn, Bauherrenaufgaben (u. a. DIN 276, Kostengruppe 710), ▪ Wertgutachten, ▪ Finanzierungskosten (DIN 276 Kostengruppe 760). 2.2. Nicht zuschussfähig sind die Kosten für 2.2.1. Behelfsbauten, soweit nicht ein Ausnahmefall nach Ziffer 1.3.5 vorliegt. Kinderta- geseinrichtungen in Fertigbauweise, die banküblich beleihungsfähig sind, gelten nicht als Behelfsbauten. 2.2.2. Wohnungen sowie Räume, die nicht überwiegend für Zwecke der Kindertagesein- richtung benötigt werden, 2.2.3. den Wert des Grund und Bodens beim Erwerb eines Gebäudes (vergl. Ziffer 1.3.4). 3 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 3 von 8 2.2.4. Leasing bzw. im Rahmen von Leasing überlassene Erstausstattung mit Mobiliar und Anschaffungen für das Außengelände. 2.3. Bei Kindertageseinrichtungen, die durch die Träger angemietet werden, kann ein- malig die Erstausstattung mit Mobiliar sowie das Anlegen des Außengeländes be- zuschusst werden ohne Anrechnung auf einen gleichzeitig gewährten Mietkosten- zuschuss. Bei gleichzeitiger Gewährung von einem Mietkosten- und Investitionskostenzu- schuss wird der Investitionskostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerech- net (kapitalisiert). Die Anrechnung erfolgt gemäß der jeweils gültigen Fassung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kin- derkrippen. 2.4. Bei einer Nutzungsausfallentschädigung werden die Kosten über ein Wertgutach- ten festgestellt. Zugrunde gelegt wird der Verkehrswert abzüglich des Bodenwerts. Die Wertgutachten werden ausschließlich und in der Höhe für die Beteiligten ver- bindlich durch den städtischen Gutachterausschuss erstellt. 3. HÖHE DES INVESTITIONSKOSTENZUSCHUSSES 3.1. Der Investitionskostenzuschuss beträgt 75 Prozent der zuschussfähigen Kosten. 3.2. Zuschussfähige Kosten werden grundsätzlich gemäß den in Ziffer 2 förderfähigen tatsächlichen Kosten folgendermaßen anerkannt: ▪ je Gruppe bis zu 845.000 Euro ▪ für den Mehrzweckbereich bis zu 95.000 Euro. Die Förderobergrenze bzw. die förderfähigen Kosten reduzieren sich um die nach Ziffer 6.4 noch nicht getätigten Abschreibungswerte von früheren geförderten Baumaßnahmen (= Restwerte). 3.3. Bei Umbau- und Sanierungsarbeiten wird in der Regel ein Investitionskostenzu- schuss nur gewährt, wenn die nach Ziffer 2 zuschussfähigen Kosten mindestens 4.000 Euro je Gruppe betragen. Zuschussfähige Kosten werden je Gruppe bis zur Höhe von 480.000 Euro aner- kannt. Die Förderobergrenze bzw. die förderfähigen Kosten reduzieren sich um die nach Ziffer 6.4 noch nicht getätigten Abschreibungswerte von früheren geförderten Baumaßnahmen (= Restwerte). 3.4. Projekte nach Ziffer 1.3.5 (provisorische Unterbringung) werden ohne Anrechnung auf die Förderung der eigentlichen Baumaßnahme bezuschusst. Hierfür können folgende Mietkostenzuschüsse gewährt werden: 4 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 4 von 8 ▪ bei Anmietung von Räumen: Mietkostenzuschuss gemäß Teil B Ziffer 1 Alter- native 1 Nummer II der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ ▪ bei Anmietung von Containern: Mietkostenzuschuss bis 17 Euro/m 2 Zusätzlich können Kosten für Baumaßnahmen der vorübergehenden Unterbrin- gung bei einer Förderquote von 75 Prozent der zuschussfähigen Kosten folgender- maßen bezuschusst werden: ▪ bei Umbau von Räumen: bis vier Gruppen bis zu 80.000 Euro sowie für jede weitere Gruppen 15.000 Euro ▪ bei Anmietung von Containern: bis zu 200.000 Euro 3.5. Bei einer Krippengruppe wird in der Regel von 10 Plätzen pro Gruppe ausgegan- gen, bei einer altersgemischten Gruppe von 15 Plätzen pro Gruppe und bei einer Kindergartengruppe von 20 Plätzen pro Gruppe. 3.6. Als Referenzrahmen für die herzustellenden Flächen dient das „Raumprogramm der Stadt Karlsruhe für Kindertageseinrichtungen aller Angebotsformen“. Bei den zuschussfähigen Kosten wird ein definierter mittlerer Standard (Daten- bank BKI - Baukosteninformationszentrum) zugrunde gelegt. 3.7. Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre) nach Ziffer 2.3 können bezuschusst werden: ▪ Zweigruppige Einrichtungen bis zu 119.380 Euro ▪ Dreigruppige Einrichtungen bis zu 138.920 Euro ▪ Viergruppige Einrichtungen bis zu 161.430 Euro ▪ Fünfgruppige Einrichtungen bis zu 189.820 Euro ▪ Sechsgruppige Einrichtungen bis zu 211.460 Euro ▪ Siebengruppige Einrichtungen bis zu 232.570 Euro ▪ Achtgruppige Einrichtungen bis zu 255.400 Euro Die Förderquote beträgt 100 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchsmaterial sowie Bau- kosten (ausgenommen Baukosten nach 3.4 und nach 3.8). 3.8. Bei Kindertageseinrichtungen nach Ziffer 2.3 können für das Anlegen des Außen- geländes einmalig Kosten von bis zu 160 Euro/m 2 bei einer Förderquote von 100 Prozent bezuschusst werden. (Richtgröße: 150 m 2 pro Gruppe). 3.9. Bei einer Nutzungsausfallentschädigung kann gefördert werden bis zur Höhe einer vergleichbaren Neubauförderung abzüglich der förderfähigen Umbaukosten - ma- ximal jedoch bis zur Höhe des Verkehrswerts, welcher durch das Wertgutachten ermitteltet wird (siehe Ziffer 2.4). Die Zuschussquote der ermittelten Höchstgrenze der eingebrachten Fläche beträgt 70 Prozent. 5 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 5 von 8 3.10. Eigenleistungen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten können auf Antrag mit bis zu 15 Euro pro Stunde mit der dem Zuschuss jeweiligen zu Grunde liegenden För- derquote gefördert werden. 3.11. Bei Natur- und Waldkindergärten können grundsätzlich für einen Bauwagen oder Vergleichbares Kosten in Höhe von maximal 50.000 Euro als förderfähig anerkannt werden. Für dessen Möblierung können in der Regel pauschal bis zu 10.000 Euro berücksichtigt werden. Die Förderquote beträgt 75 Prozent der zuschussfähigen Kosten. 4. ANRECHNUNG VON INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSEN DES BUNDES/LANDES ODER DER GEMEINDE AUF DIE STÄDTISCHEN INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSE 4.1. Die Träger und sonstigen Antragsberechtigten haben zwingend sämtliche Bundes- bzw. Landeszuschüsse für die Kinderbetreuung zu beantragen. Die Antragstellung ist Fördervoraussetzung für die Gewährung des städtischen Investitionskostenzu- schusses. Die gewährten Bundes- bzw. Landeszuschüsse sind grundsätzlich vorran- gig in Anspruch zu nehmen. 4.2. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes/Landes werden auf die städtischen In- vestitionskostenzuschüsse zu 50 Prozent angerechnet. Sollten andere Zuschüsse der Stadt Karlsruhe gewährt werden, sind diese in voller Höhe auf den Investitions- kostenzuschuss anzurechnen. Die Höchstförderung aus öffentlichen Mitteln be- trägt 90 Prozent der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Der darüber hinausge- hende Betrag wird am städtischen Investitionskostenzuschuss abgesetzt. Dies gilt auch, wenn durch zusätzliche private Mittel (beispielsweise gemäß dem „Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“) die Gesamtförde- rung mehr als 100 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt. 5. ANTRAG 5.1. Der Zuschussantrag muss in zweifacher Fertigung bei der Direktion der Sozial- und Jugendbehörde eingereicht werden. Grundsätzlich kann eine Maßnahme nur gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt des Antrages noch keine Auftragsvergabe erfolgt und noch nicht mit der Ausfüh- rung begonnen worden ist. Dies gilt nicht für die Hinzuziehung eines Architekten sowie für Maßnahmen, bei denen Gefahr im Verzug bestand. Der Zuwendungs- empfänger muss das Vorliegen der Gefahr im Verzug gegenüber der Stadt unver- züglich schriftlich anzeigen und begründen. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht hergeleitet werden. 6 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 6 von 8 Die eingehenden Anträge werden nach Eingangsdatum und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel behandelt. 5.2. Bei Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen sind dem Antrag zweifach an- zuschließen: 5.2.1. Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Lageplan, Flächenberechnung nach DIN 277 und Baubeschreibung. 5.2.2. Finanzierungsplan 5.2.3. Kostenberechnung nach DIN 276 bis zur 3. Ebene oder Kostenvoranschläge von Firmen. 5.2.4. Bei Umbaumaßnahmen nach Ziffer 1.3.3 eine Zusammenstellung der Flächen (Be- stand und Planung) analog DIN 277. 5.2.5. Eine Kopie der Beantragung von Zuschüssen gemäß Ziffer 4. 5.2.6. Wertgutachten (siehe Ziffer 2.4) 5.2.7. Auszahlungsplan (Nennung der Gesamthöhe der Auszahlungsbeträge pro Haus- haltsjahr bis zur Beendigung der Maßnahme). 5.3. Bei angemieteten Objekten sind den Anträgen für die Erstausstattung, das Anlegen des Außengeländes sowie für provisorische Unterbringung ebenfalls zweifach an- zuschließen: 5.3.1. Erstausstattung: Übersicht mit den geplanten Ausstattungsgegenständen aufgelis- tet nach Räumlichkeit, Gegenstand, Anzahl, Kosten sowie die Antragskopie(n) von Zuschüssen gemäß Ziffer 4. 5.3.2. Außenanlage: Kostenberechnung nach DIN 276 bis zur dritten Ebene oder Kosten- voranschläge von Firmen, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, Angabe der Größe der Außenanlage sowie die Antragskopie(n) von Zuschüssen gemäß Ziffer 4. 5.3.3. Provisorische Unterbringung: ▪ Baukosten: Kostenberechnung nach DIN 276, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100. ▪ Mietkosten: Kopie Mietvertrag. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Ei- gentümer bzw. der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/ oder Firmen und/ oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, wer- den keine Mietkostenzuschüsse gewährt. In gesonderten Situationen können Einnahmeausfälle für angemietete Objekte im Rahmen der Mietkosten erstat- tet werden, wenn die vorherigen, tatsächlichen Einnahmen nachgewiesen werden. 7 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 7 von 8 5.4. Es ist darauf zu achten, dass bei den Kostenberechnungen oder Ausstattungsüber- sichten die Angaben detailliert aufgelistet sind. Zusammengefasste Posten reichen nicht aus. 5.5. Bei kleineren Sanierungsmaßnahmen reichen unter Umständen ersatzweise Ko- pien von Angeboten von Handwerks- bzw. Baufirmen in zweifacher Ausfertigung. Diese Vorgehensweise muss vor Abgabe des Antrages mit der Sozial- und Jugend- behörde abgestimmt sein. 5.6. Für jede Maßnahme ist ein eigener Förderantrag zu stellen. Mehrere, gleichzeitig stattfindende Investitionsmaßnahmen gelten nur dann als eine Maßnahme, wenn zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang besteht. 6. BEWILLIGUNG UND AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE 6.1. Die Investitionskostenzuschüsse werden entsprechend dem Baufortschritt und im Rahmen der durch den Gemeinderat bereitgestellten Haushaltsmittel durch die So- zial- und Jugendbehörde bewilligt und ausbezahlt. Grundsätzlich können Abrech- nungen erst dann bearbeitet werden, wenn die Kosten der Abrechnung mindes- tens zehn Prozent der Zuschusshöhe betragen. 6.2. Die Nachfinanzierung von Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewil- ligung ergeben, ist unzulässig. 6.3. Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren wird die Nutzungsausfallent- schädigung als an den vom statistischen Landesamt Baden-Württemberg veröf- fentlichten Preisindex für Baden-Württemberg angepasste monatliche Ratenzah- lung (300/12) mit Beginn des Umbaus gewährt. Die Anpassung erfolgt jeweils nach Ablauf von drei Jahren. 6.4. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Investitionskostenzu- schüsse zurückzuzahlen, wenn das geförderte Vorhaben nicht mehr als Kinderta- gesstätte genutzt wird, veräußert wird oder im Einzelfall festgelegte Bewilligungs- bedingungen nicht eingehalten werden. Die Rückzahlung von Investitionskostenzuschüssen erfolgt grundsätzlich über eine Abschreibungsdauer von 25 Jahren. Bei Kindertageseinrichtungen, die durch die Träger angemietet werden, beträgt die Abschreibungsdauer für die Erstausstattung mit Mobiliar sowie das Anlegen des Außengeländes seit 1. Dezember 2018 12 Jahre. 6.5. Zur dinglichen Sicherung dieses Rückzahlungsanspruches ist ab einem Förderbe- trag von 300.000 Euro grundsätzlich eine Grundschuld zugunsten der Stadt auf Rang eins zu bestellen. 6.6. Mit der Umsetzung der bewilligten Maßnahme muss spätestens ein Jahr nach Er- halt des städtischen Investitionskostenzuschussbescheids begonnen werden. Die 8 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 8 von 8 Schlussabrechnung der bewilligten Maßnahme muss einschließlich des erforderli- chen Verwendungsnachweises nach Ziffer 7 spätestens drei Jahre nach Beginn der Maßnahme der Sozial- und Jugendbehörde vorliegen. 6.7. Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publika- tionen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Baumaß- nahmen der Träger mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wurden. 6.8. Im Einzelfall kann eine abweichende Regelung der Ziffern 6.1 bis 6.7 getroffen werden. 6.9. Die Träger sind verpflichtet, Änderungen der Zweckbestimmung geförderter Ein- richtungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen. 7. VERWENDUNGSNACHWEIS Nach Beendigung der bewilligten Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis bzw. eine Bestätigung vorzulegen, aus welcher hervorgeht, dass diese plan- und an- tragsgerecht durchgeführt worden ist. 8. INKRAFTTRETEN Diese Grundsätze gelten für alle Vorhaben, für die nach dem 1. Januar 2025 ein Zuschuss beantragt wird.

  • Abstimmungsergebnis TOP 12
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 19.11.2024 TOP 12
    Extrahierter Text

    Niederschrift 4. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. November 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 12 der Tagesordnung: Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2024/1001 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss 1. das in der Anlage 1 beigefügte „Konzept zur betrieblichen Kindertagesbetreuung in der Stadt Karlsruhe“ mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025. 2. die geänderte „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gemäß Anlage 3 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025. 3. die geänderten „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ gemäß Anlage 4 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (43 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 23. Oktober 2024: Da darf ich auch gleich fragen, wie Sie abstimmen, und zwar ab jetzt. – Auch das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Dezember 2024